Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 71 KA 201/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 7 B 47/08 KA ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Es kann offen bleiben, ob die Vorschrift des § 85 Abs. 4 Satz 9 SGB V auf einen selbständigen Sicherheitseinbehalt zahnärztlichen Honorars anwendbar ist.
Selbst wenn ein Sicherheitseinbehalt wegen der aufschiebenden Wirkung des hiergegen erhobenen Widerspruchs zu Unrecht vollzogen wurde, besteht jedenfalls dann kein Anspruch auf Vollzugsfolgenbeseitigung, wenn absehbar ist, dass das einbehaltene Honorar begründeten Erstattungsforderungen wegen zu Unrecht abgerechneter zahnärztlicher Leistungen unterliegen wird.
Selbst wenn ein Sicherheitseinbehalt wegen der aufschiebenden Wirkung des hiergegen erhobenen Widerspruchs zu Unrecht vollzogen wurde, besteht jedenfalls dann kein Anspruch auf Vollzugsfolgenbeseitigung, wenn absehbar ist, dass das einbehaltene Honorar begründeten Erstattungsforderungen wegen zu Unrecht abgerechneter zahnärztlicher Leistungen unterliegen wird.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4. Juni 2008 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 6.690,30 Euro festgesetzt.
Gründe:
Der Antragsteller begehrt mit seiner zulässigen Beschwerde die Verurteilung der Antragsgegnerin zur Zahlung von 6.690,30 Euro im Wege der Vollzugsfolgenbeseitigung nach § 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Der Senat kann hierbei offen lassen, ob ein selbständiger Sicherheitseinbehalt vertragszahnärztlichen Honorars, wie er hier gegenüber dem Antragsteller verfügt wurde, als Maßnahme der "Honorarfestsetzung" sofort vollziehbar im Sinne von § 85 Abs. 4 Satz 9 SGB V ist oder nicht. Im Sozialgericht Berlin wird diese Frage kontrovers entschieden (für die Anwendung von § 85 Abs. 4 Satz 9 SGB V: Beschluss vom 21. Februar 2008, S 83 KA 4/08 ER; dagegen der mit der vorliegenden Beschwerde angegriffene Beschluss vom 4. Juni 2008); das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vertritt die Auffassung, dass die Vorschrift des § 85 Abs. 4 Satz 9 SGB V auf einen selbständigen Sicherheitseinbehalt weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar ist (Beschluss vom 6. Januar 2004, L 11 B 17/03 KA ER). Der Senat neigt indessen zu der Auffassung, dass der Begriff der Honorarfestsetzung in § 85 Abs. 4 Satz 9 SGB V weit zu verstehen ist, um dem Willen des Gesetzgebers, die finanzielle Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Leistungserbringung zu gewährleisten, zur effektiven Durchsetzung zu verhelfen (vgl. Beschluss vom 6. Februar 2008, L 7 B 170/07 KA ER, zur Festlegung eines Individualbudgets). Folgte man dieser Auffassung und hielte den Bescheid über einen Sicherheitseinbehalt für von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, liefe das Begehren des Antragstellers nach Vollzugsfolgenbeseitigung ins Leere, weil der Widerspruch gegen die Auferlegung eines Sicherheitseinbehalts keine aufschiebende Wirkung und die Antragsgegnerin den fraglichen Betrag zu Recht (jedenfalls vorläufig) vom Honorar einbehalten hätte.
Aber selbst wenn die Feststellung des Sozialgerichts, der Widerspruch gegen den Sicherheitseinbehalt entfalte aufschiebende Wirkung, zutreffend wäre, hätte der Antragsteller nach Auffassung des Senats keinen im Eilverfahren durchsetzbaren Anspruch auf Beseitigung der Vollzugsfolgen nach § 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden ist. In diesem Zusammenhang kann das Gericht wie in der Entscheidung nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 SGG aufgrund einer Interessenabwägung entscheiden (vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Aufl. 2008, Rdnr. 10 zu § 86 b). Im Ergebnis der hier anzustellenden Interessenabwägung sieht der Senat einen Anspruch auf Vollzugsfolgenbeseitigung als nicht gegeben an.
Zwar bestehen durchaus Bedenken gegenüber der Rechtmäßigkeit des verfügten Sicherheitseinbehalts. Ursprünglich (Bescheid vom 19. März 2008) beruhte er auf Ziffer 6.9 des Honorarverteilungsmaßstabes für die Vergütung der erbrachten vertragszahnärztlichen Leistungen in der ab 1. Juli 2007 geltenden Fassung (HVM). Diese Vorschrift lautet:
6.9. Bei Änderung des Status der Praxis, z. B. Auflösung, Insolvenz, Gründung oder Erweiterung einer Berufsausübungsgemeinschaft oder Zweigpraxis, bei Ruhen der oder Verzicht auf die Zulassung/Ermächtigung und die Beendigung der Praxistätigkeit durch Aufgabe, Todesfall oder Wegzug entfallen die Vorauszahlungen oder werden unter der Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles von der KZV Berlin festgesetzt. Die KZV Berlin kann in diesen Fällen Sicherheitseinbehalte in erforderlichem Umfang vornehmen.
Die von der Antragsgegnerin getroffene Maßnahme beruhte darauf, dass über das Vermögen des Antragstellers im Februar 2008 Insolvenzanträge gestellt worden waren, so dass die Verhängung eines Sicherheitseinbehalts auf Grundlage der zitierten Vorschrift zu erwägen war, zumal die Antragsgegnerin über hinreichend sichere Anhaltspunkte dafür verfügte, dass der Antragsteller gegenüber Ersatz- und Betriebskrankenkassen wegen der Abrechnung nicht erbrachter Leistungen in Höhe von 5.771,09 Euro ersatzpflichtig sei.
Nachdem allerdings der Insolvenzverwalter am 16. April 2008 mitgeteilt hatte, dass die Insolvenzanträge zurückgenommen worden seien, entfiel die Grundlage für die Verhängung des Sicherheitseinbehalts nach Ziffer 6.9 HVM. Ohne vorherige Anhörung des Antragstellers erhielt die Antragsgegnerin den Sicherheitseinbehalt gleichwohl aufrecht (Schreiben vom 24. April 2008) und stützte ihn nunmehr auf § 5 Abs. 2 ihrer Satzung, der lautet:
Die KZV Berlin ist berechtigt, Zahlungen an ihre abrechnenden Mitglieder bis zu einer Höhe von 50 % der jeweils auszahlungsfähigen Honorare zurückzuhalten, wenn sich aus konkreten Tatsachen Gründe für Erstattungsansprüche gegen ein Mitglied ergeben. Dem Mitglied ist der bevorstehende Einbehalt anzukündigen und grundsätzlich rechtliches Gehör zu gewähren. Der Sicherungseinbehalt erfolgt bis zur endgültigen Klärung der Ansprüche. Diese Regelung gilt für ermächtigte Zahnärzte entsprechend.
Der Einbehalt in Höhe von 5.771,09 Euro sei angesichts von Erstattungsansprüchen der Krankenkassen gerechtfertigt.
Bedenken an dieser Verfahrensweise bestehen, weil die Antragsgegnerin dem Bescheid vom 19. März 2008 im Nachhinein eine vollständig andere Rechtsgrundlage unterschob, den Antragsteller hierzu nicht anhörte und eine gesonderte, auf die Tatbestandsmerkmale von § 5 Abs. 2 der Satzung Bezug nehmende Ermessensausübung im Schreiben vom 24. April 2008 nicht erkennbar wird. Diese war geboten, weil der Antragsteller als Vertragszahnarzt fortlaufend Honorarzahlungen bezieht und ein besonderes Sicherungsbedürfnis für die im Raum stehende Erstattungsforderung nicht erkennbar ist, zumal eine Erstattungsverpflichtung nach einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung von Honorarbescheiden bzw. einer Wirtschaftlichkeitsprüfung jederzeit denkbar ist.
Gleichwohl besteht kein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Vollzugsfolgenbeseitigung durch Rückzahlung der sicherheitshalber einbehaltenen 5.771,09 Euro. Hierbei fällt zum einen ins Gewicht, dass es sich um keinen Betrag handelt, dessen Einbehaltung die Vertragszahnarztpraxis des Antragstellers in Existenznot bringen wird. Maßgeblich ist außerdem - und entscheidend -, dass die Erstattungsforderungen der Krankenkassen nach Lage der Akten in Höhe von 5.771,09 Euro berechtigt sind, so dass es sich um einen Betrag handelt, den der Antragsteller ohnehin zu Unrecht als Honorar erhalten hat und den er erstatten muss. Es wäre sinnwidrig, ihm diesen Betrag vorläufig wieder zufließen zu lassen.
So dürfte der Antragsteller bei vier Versicherten der BKK VBU Leistungen der Schienentherapie nebst Kontrollbehandlungen in Höhe von 1.395,72 Euro zu Unrecht abgerechnet haben. Zu Lasten der Barmer Ersatzkasse dürfte es sich um zu Unrecht abgerechnete Leistungen in Höhe von 4.375,37 Euro handeln. Auch im März 2008 von der AOK Berlin veranlasste Nachuntersuchungen von zwölf Patienten (eingeladen: 51 Patienten) ergaben erhebliche Abweichungen zwischen den vom Antragsteller angegebenen Diagnosen, dem klinischen Befund und den abgerechneten Leistungen. So hatte der Antragsteller allein in sechs von zwölf Fällen Schienenversorgungen abgerechnet, aber nicht vorgenommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 4 Gerichtskostengesetz (GKG).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Der Antragsteller begehrt mit seiner zulässigen Beschwerde die Verurteilung der Antragsgegnerin zur Zahlung von 6.690,30 Euro im Wege der Vollzugsfolgenbeseitigung nach § 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Der Senat kann hierbei offen lassen, ob ein selbständiger Sicherheitseinbehalt vertragszahnärztlichen Honorars, wie er hier gegenüber dem Antragsteller verfügt wurde, als Maßnahme der "Honorarfestsetzung" sofort vollziehbar im Sinne von § 85 Abs. 4 Satz 9 SGB V ist oder nicht. Im Sozialgericht Berlin wird diese Frage kontrovers entschieden (für die Anwendung von § 85 Abs. 4 Satz 9 SGB V: Beschluss vom 21. Februar 2008, S 83 KA 4/08 ER; dagegen der mit der vorliegenden Beschwerde angegriffene Beschluss vom 4. Juni 2008); das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vertritt die Auffassung, dass die Vorschrift des § 85 Abs. 4 Satz 9 SGB V auf einen selbständigen Sicherheitseinbehalt weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar ist (Beschluss vom 6. Januar 2004, L 11 B 17/03 KA ER). Der Senat neigt indessen zu der Auffassung, dass der Begriff der Honorarfestsetzung in § 85 Abs. 4 Satz 9 SGB V weit zu verstehen ist, um dem Willen des Gesetzgebers, die finanzielle Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Leistungserbringung zu gewährleisten, zur effektiven Durchsetzung zu verhelfen (vgl. Beschluss vom 6. Februar 2008, L 7 B 170/07 KA ER, zur Festlegung eines Individualbudgets). Folgte man dieser Auffassung und hielte den Bescheid über einen Sicherheitseinbehalt für von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, liefe das Begehren des Antragstellers nach Vollzugsfolgenbeseitigung ins Leere, weil der Widerspruch gegen die Auferlegung eines Sicherheitseinbehalts keine aufschiebende Wirkung und die Antragsgegnerin den fraglichen Betrag zu Recht (jedenfalls vorläufig) vom Honorar einbehalten hätte.
Aber selbst wenn die Feststellung des Sozialgerichts, der Widerspruch gegen den Sicherheitseinbehalt entfalte aufschiebende Wirkung, zutreffend wäre, hätte der Antragsteller nach Auffassung des Senats keinen im Eilverfahren durchsetzbaren Anspruch auf Beseitigung der Vollzugsfolgen nach § 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden ist. In diesem Zusammenhang kann das Gericht wie in der Entscheidung nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 SGG aufgrund einer Interessenabwägung entscheiden (vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Aufl. 2008, Rdnr. 10 zu § 86 b). Im Ergebnis der hier anzustellenden Interessenabwägung sieht der Senat einen Anspruch auf Vollzugsfolgenbeseitigung als nicht gegeben an.
Zwar bestehen durchaus Bedenken gegenüber der Rechtmäßigkeit des verfügten Sicherheitseinbehalts. Ursprünglich (Bescheid vom 19. März 2008) beruhte er auf Ziffer 6.9 des Honorarverteilungsmaßstabes für die Vergütung der erbrachten vertragszahnärztlichen Leistungen in der ab 1. Juli 2007 geltenden Fassung (HVM). Diese Vorschrift lautet:
6.9. Bei Änderung des Status der Praxis, z. B. Auflösung, Insolvenz, Gründung oder Erweiterung einer Berufsausübungsgemeinschaft oder Zweigpraxis, bei Ruhen der oder Verzicht auf die Zulassung/Ermächtigung und die Beendigung der Praxistätigkeit durch Aufgabe, Todesfall oder Wegzug entfallen die Vorauszahlungen oder werden unter der Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles von der KZV Berlin festgesetzt. Die KZV Berlin kann in diesen Fällen Sicherheitseinbehalte in erforderlichem Umfang vornehmen.
Die von der Antragsgegnerin getroffene Maßnahme beruhte darauf, dass über das Vermögen des Antragstellers im Februar 2008 Insolvenzanträge gestellt worden waren, so dass die Verhängung eines Sicherheitseinbehalts auf Grundlage der zitierten Vorschrift zu erwägen war, zumal die Antragsgegnerin über hinreichend sichere Anhaltspunkte dafür verfügte, dass der Antragsteller gegenüber Ersatz- und Betriebskrankenkassen wegen der Abrechnung nicht erbrachter Leistungen in Höhe von 5.771,09 Euro ersatzpflichtig sei.
Nachdem allerdings der Insolvenzverwalter am 16. April 2008 mitgeteilt hatte, dass die Insolvenzanträge zurückgenommen worden seien, entfiel die Grundlage für die Verhängung des Sicherheitseinbehalts nach Ziffer 6.9 HVM. Ohne vorherige Anhörung des Antragstellers erhielt die Antragsgegnerin den Sicherheitseinbehalt gleichwohl aufrecht (Schreiben vom 24. April 2008) und stützte ihn nunmehr auf § 5 Abs. 2 ihrer Satzung, der lautet:
Die KZV Berlin ist berechtigt, Zahlungen an ihre abrechnenden Mitglieder bis zu einer Höhe von 50 % der jeweils auszahlungsfähigen Honorare zurückzuhalten, wenn sich aus konkreten Tatsachen Gründe für Erstattungsansprüche gegen ein Mitglied ergeben. Dem Mitglied ist der bevorstehende Einbehalt anzukündigen und grundsätzlich rechtliches Gehör zu gewähren. Der Sicherungseinbehalt erfolgt bis zur endgültigen Klärung der Ansprüche. Diese Regelung gilt für ermächtigte Zahnärzte entsprechend.
Der Einbehalt in Höhe von 5.771,09 Euro sei angesichts von Erstattungsansprüchen der Krankenkassen gerechtfertigt.
Bedenken an dieser Verfahrensweise bestehen, weil die Antragsgegnerin dem Bescheid vom 19. März 2008 im Nachhinein eine vollständig andere Rechtsgrundlage unterschob, den Antragsteller hierzu nicht anhörte und eine gesonderte, auf die Tatbestandsmerkmale von § 5 Abs. 2 der Satzung Bezug nehmende Ermessensausübung im Schreiben vom 24. April 2008 nicht erkennbar wird. Diese war geboten, weil der Antragsteller als Vertragszahnarzt fortlaufend Honorarzahlungen bezieht und ein besonderes Sicherungsbedürfnis für die im Raum stehende Erstattungsforderung nicht erkennbar ist, zumal eine Erstattungsverpflichtung nach einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung von Honorarbescheiden bzw. einer Wirtschaftlichkeitsprüfung jederzeit denkbar ist.
Gleichwohl besteht kein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Vollzugsfolgenbeseitigung durch Rückzahlung der sicherheitshalber einbehaltenen 5.771,09 Euro. Hierbei fällt zum einen ins Gewicht, dass es sich um keinen Betrag handelt, dessen Einbehaltung die Vertragszahnarztpraxis des Antragstellers in Existenznot bringen wird. Maßgeblich ist außerdem - und entscheidend -, dass die Erstattungsforderungen der Krankenkassen nach Lage der Akten in Höhe von 5.771,09 Euro berechtigt sind, so dass es sich um einen Betrag handelt, den der Antragsteller ohnehin zu Unrecht als Honorar erhalten hat und den er erstatten muss. Es wäre sinnwidrig, ihm diesen Betrag vorläufig wieder zufließen zu lassen.
So dürfte der Antragsteller bei vier Versicherten der BKK VBU Leistungen der Schienentherapie nebst Kontrollbehandlungen in Höhe von 1.395,72 Euro zu Unrecht abgerechnet haben. Zu Lasten der Barmer Ersatzkasse dürfte es sich um zu Unrecht abgerechnete Leistungen in Höhe von 4.375,37 Euro handeln. Auch im März 2008 von der AOK Berlin veranlasste Nachuntersuchungen von zwölf Patienten (eingeladen: 51 Patienten) ergaben erhebliche Abweichungen zwischen den vom Antragsteller angegebenen Diagnosen, dem klinischen Befund und den abgerechneten Leistungen. So hatte der Antragsteller allein in sechs von zwölf Fällen Schienenversorgungen abgerechnet, aber nicht vorgenommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 4 Gerichtskostengesetz (GKG).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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