Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 83 KA 374/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 7 B 93/08 KA ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4. September 2008 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 20.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat daher zunächst auf die zutreffenden Gründe der angegriffenen Entscheidung. Ergänzend weist der Senat auf folgendes hin:
Dass die vom Antragsgegner aufgeführten Gründe für die Entziehung der Zulassung nach § 95 Abs. 6 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) vorliegen, unterliegt nach Auffassung des Senats keinen Zweifeln, sodass er sich den Ausführungen des Sozialgerichts hierzu nach eigener Prüfung anschließt. Die der Entziehung zugrunde liegenden Tatsachen werden von der Antragstellerin im Rahmen der Beschwerdebegründung in wesentlichen auch nicht in Abrede gestellt. Dass sowohl Dr. K als auch Fr. Dr. R ab dem 1. Juli 2007 in Vollzeit tatsächlich ihre vertragsärztliche Tätigkeit ausgeübt bzw. im Krankheitsfalle rechtzeitig von der Antragstellerin angezeigte und von der Beigeladenen zu 1) genehmigte Vertretungen vorgelegen haben, wird ebenso wenig behauptet wie der Umstand, dass trotz umfangreicher Baumaßnahmen eine vertragsärztliche Versorgung der Versicherten möglich gewesen sei. Die Antragstellerin räumt auch ein, dass sie tatsächlich falsch abgerechnet hat. Unabhängig von der Frage, dass auch eine erkennbare Falschabrechnung rechtswidrig ist, kommt es auf die Erkennbarkeit schon deswegen nicht an, weil vertragsärztliche Abrechnungen nur gegenüber der Beigeladenen zu 1) vorzunehmen sind, fehlerhafte Abrechnungen somit vom Antragsgegner schon tatsächlich nicht hätten erkannt werden können.
Zu Recht hat das Sozialgericht ferner darauf hingewiesen, dass die Zulassung der Antragstellerin gegenstandslos geworden sein dürfte, nachdem die unter Ziffer 6 des Bewilligungsbeschlusses vom 6. Juni 2007 genannte Bedingung - persönliche Aufnahme der angestellten Tätigkeit durch Dr. K und Frau Dr. R zum 1. Juli 2007 - nicht eingetreten ist. Zur Feststellung dieser Wirkung ist der Antragsgegner grundsätzlich berechtigt, um den durch die Zulassung gesetzten Rechtsschein zu beseitigen.
Zutreffend hat das Sozialgericht darüber hinaus erkannt, dass sowohl spezialpräventive als auch generalpräventive Überlegungen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit rechtfertigen. Denn sowohl die höchstens in Ansätzen erfolgte Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit als auch die erheblichen Falschabrechnungen können eine Zulassungsentziehung rechtfertigen, um hierdurch alle anderen an der vertragärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Medizinischen Versorgungszentren vor ähnlichem Verhalten zu warnen und abzuschrecken.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. SGG analog in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreites.
Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 53 Abs. 3 Satz 3, § 52 Abs. 1 und 3, § 63 Abs. 2 GKG. Allerdings reduziert sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in Zulassungsstreitigkeiten der Streitwert für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf ein Drittel des - vom Sozialgericht zutreffend ermittelten - Streitwertes für die Hauptsache i.H.v. 60.000,00 EUR, weil insoweit davon auszugehen ist, dass Eilverfahren innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden und daher nur die auf diesen Zeitraum entfallenden Gewinne aus vertragsärztlicher Tätigkeit zugrunde zu legen sind.
Dieser Beschluss kann gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat daher zunächst auf die zutreffenden Gründe der angegriffenen Entscheidung. Ergänzend weist der Senat auf folgendes hin:
Dass die vom Antragsgegner aufgeführten Gründe für die Entziehung der Zulassung nach § 95 Abs. 6 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) vorliegen, unterliegt nach Auffassung des Senats keinen Zweifeln, sodass er sich den Ausführungen des Sozialgerichts hierzu nach eigener Prüfung anschließt. Die der Entziehung zugrunde liegenden Tatsachen werden von der Antragstellerin im Rahmen der Beschwerdebegründung in wesentlichen auch nicht in Abrede gestellt. Dass sowohl Dr. K als auch Fr. Dr. R ab dem 1. Juli 2007 in Vollzeit tatsächlich ihre vertragsärztliche Tätigkeit ausgeübt bzw. im Krankheitsfalle rechtzeitig von der Antragstellerin angezeigte und von der Beigeladenen zu 1) genehmigte Vertretungen vorgelegen haben, wird ebenso wenig behauptet wie der Umstand, dass trotz umfangreicher Baumaßnahmen eine vertragsärztliche Versorgung der Versicherten möglich gewesen sei. Die Antragstellerin räumt auch ein, dass sie tatsächlich falsch abgerechnet hat. Unabhängig von der Frage, dass auch eine erkennbare Falschabrechnung rechtswidrig ist, kommt es auf die Erkennbarkeit schon deswegen nicht an, weil vertragsärztliche Abrechnungen nur gegenüber der Beigeladenen zu 1) vorzunehmen sind, fehlerhafte Abrechnungen somit vom Antragsgegner schon tatsächlich nicht hätten erkannt werden können.
Zu Recht hat das Sozialgericht ferner darauf hingewiesen, dass die Zulassung der Antragstellerin gegenstandslos geworden sein dürfte, nachdem die unter Ziffer 6 des Bewilligungsbeschlusses vom 6. Juni 2007 genannte Bedingung - persönliche Aufnahme der angestellten Tätigkeit durch Dr. K und Frau Dr. R zum 1. Juli 2007 - nicht eingetreten ist. Zur Feststellung dieser Wirkung ist der Antragsgegner grundsätzlich berechtigt, um den durch die Zulassung gesetzten Rechtsschein zu beseitigen.
Zutreffend hat das Sozialgericht darüber hinaus erkannt, dass sowohl spezialpräventive als auch generalpräventive Überlegungen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit rechtfertigen. Denn sowohl die höchstens in Ansätzen erfolgte Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit als auch die erheblichen Falschabrechnungen können eine Zulassungsentziehung rechtfertigen, um hierdurch alle anderen an der vertragärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Medizinischen Versorgungszentren vor ähnlichem Verhalten zu warnen und abzuschrecken.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. SGG analog in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreites.
Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 53 Abs. 3 Satz 3, § 52 Abs. 1 und 3, § 63 Abs. 2 GKG. Allerdings reduziert sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in Zulassungsstreitigkeiten der Streitwert für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf ein Drittel des - vom Sozialgericht zutreffend ermittelten - Streitwertes für die Hauptsache i.H.v. 60.000,00 EUR, weil insoweit davon auszugehen ist, dass Eilverfahren innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden und daher nur die auf diesen Zeitraum entfallenden Gewinne aus vertragsärztlicher Tätigkeit zugrunde zu legen sind.
Dieser Beschluss kann gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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