Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Würzburg (FSB)
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
4
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 EG 34/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger für einen weiteren Zeitraum Elterngeld zu bewilligen ist.
Der 1976 geborene Kläger ist der Vater des 2007 geborenen Kindes P. Er hat am 24.06.2007 einen Antrag auf Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gestellt, der am 29.06.2007 beim Zentrum Bayern Familie und Soziales Region Unterfranken einging. Hierin hat er als Bezugszeitraum für sich den 2. bis 13. Lebensmonat benannt. Der Ehepartner stelle keinen Antrag auf Elterngeld. Angegeben war weiter-hin, dass Mutterschaftsgeld nicht bezogen worden sei.
Auf Nachfrage des Beklagten wurde eine Bescheinigung der Firma R. M. GmbH vom 04.07.2007 vorgelegt, worin bestätigt wurde, dass sich der Kläger vom 15.07.2007 bis 14.07.2008 in Elternzeit befindet. Vorgelegt wurde auch eine Bescheinigung der B.-BKK, wonach der Ehefrau des Klägers in der Zeit vom 16.05.2007 bis 22.08.2007 Mutterschaftsgeld gezahlt worden sei.
Mit Bescheid vom 09.07.2007 bewilligte der Beklagte dem Kläger Elterngeld in Höhe von monatlich 1.327,65 Euro für den Zeitraum vom 15.07.2007 bis 14.06.2008. Für den 13. Lebensmonat des Kindes könne dem Kläger Elterngeld nicht gewährt werden, da es hier-für an der Anspruchsgrundlage fehle. Seine Ehefrau habe in den ersten drei Monaten Mutterschaftsgeld bezogen und dieses ersetze das Elterngeld. Dementsprechend seien von seiner Ehefrau bereits Ansprüche für drei Monate verbraucht, so dass der Gesamtanspruch für den Kläger nur noch maximal 11 Monate betrage.
Mit Widerspruchsschreiben vom 02.08.2007 machte der Kläger geltend, dass ihm noch weiteres Elterngeld zustehe. Es widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz, dass der Kläger einen vollständigen Monat des Bezugs von Elterngeld verliere, während seiner Frau nur anteilig für den dritten Lebensmonat Mutterschaftsgeld zustehe. Wenn dagegen eine Frau das Elterngeld beantrage, werde ihr auch für den Monat, in dem sie bereits teilweise Mutterschaftsgeld bezogen habe, anteilig Elterngeld weiter gezahlt.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 02.10.2007 zurück und verwies hierbei auf § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 BEEG, worin die Zuweisung von Mutterschaftsgeldbezug nach ganzen Lebensmonaten erfolge.
Am 08.10.2007 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er eine Teilzeitbeschäftigung aufnehmen werde. Nach Einholung entsprechender Unterlagen erging am 20.12.2007 ein vorläufiger Neufeststellungsbescheid, der den Bescheid vom 09.07.2007 teilweise aufhob und - ausgehend von einem durchschnittlichen Nettoerwerbseinkommen aus der Teilzeittätigkeit im Bezugszeitraum in Höhe von 565,37 Euro monatlich - ab dem vierten Lebensmonat des Kindes eine geringere Elterngeldhöhe in Höhe von monatlich 948,85 Euro er-mittelte.
Mit Schreiben vom 31.10.2007 erhoben die Bevollmächtigten des Klägers am 02.11.2007 Klage zum Sozialgericht Würzburg. Sie trugen vor, dass von der Ehefrau des Klägers Mutterschaftsgeld lediglich zwei Monate und sieben Tage bezogen worden sei. Es sei völlig unverständlich, dass dem Kläger nicht für die verbleibenden 23 Tage eines Monats Elterngeld gezahlt werde, sondern sein Elterngeldanspruch vollständig für einen Monat gekürzt werde. Aus dem Gesetz ergebe sich nicht, dass aus einem angebrochenen Kalendermonat das Elterngeld für einen kompletten Kalendermonat entfallen solle. Hinzuweisen sei auch darauf, dass die vorliegende Situation nur deshalb eingetreten sei, weil das Kind wenige Tage vor dem geplanten Geburtstermin geboren wurde und dementsprechend in der Zeit nach der Geburt weiteres Mutterschaftsgeld ausgezahlt worden sei. Dem Kläger sei für weitere 23 Kalendertage für die Zeit nach dem 14.06.2008 noch Elterngeld zu gewähren und zwar in Höhe von 1.017,87 Euro.
Der Kläger beantragt: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Elterngeld in Höhe von 1.017,87 Euro für den Zeitraum 15.06.2008 bis 14.07.2008 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht beim örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht erhoben (§§ 51, 54, 57, 87, 90 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Der Klageantrag ist dabei so zu verstehen, dass die Verurteilung des Beklagten zugleich die Aufhebung der entgegen stehenden Bescheide beinhalten soll, wie sich zunächst schon aus der unmittelbaren Klageschrift vom 31.10.2007 ergeben hat. Mit erfasst ist nach § 96 a SGG auch der ergänzende Bescheid vom 20.12.2007, weil dieser Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist, nachdem er den Ausgangsbescheid teilweise abändert und ersetzt.
Möglicherweise im Hinblick auf das laufende Gerichtsverfahren ist noch kein endgültiger Bewilligungsbescheid ergangen, in dem die tatsächlichen Verdienste aus der Teilzeittätigkeit des Klägers abgerechnet wurden. Die Entscheidungsreife der vorliegenden Klage ist davon jedoch nicht betroffen.
Die Klage ist zur Überzeugung des Gerichts nicht begründet. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf weitere Elterngeldzahlungen.
Die im Fall des Klägers vorliegende Konstellation, dass die Kindesmutter mehr als zwei Monate Mutterschaftsgeld bezogen hat und dementsprechend dem Kindesvater nur noch elf Monate als höchstmöglicher Elterngeldbezug verbleiben, ist als durchaus typisches Beispiel in den Richtlinien des Bundesministeriums für Familie und Senioren, Frauen und Jugend dargelegt (Richtlinien vom 18.12.2006 – BMFSFJ/204, Abschnitt 4.3.3, zitiert nach: Wiegand, Kommentar zum BEEG).
Diese Richtlinien haben jedoch über die Verwaltung hinaus keine Bindungswirkung. Der dort geregelte Fall lässt sich aus Sicht des Gerichtes jedoch auch eindeutig aus dem Gesetzestext so entnehmen. Zwar befindet sich in § 3 Abs. 1 Satz 4 BEEG eine Regelung, dass der Bezug von Mutterschaftsgeld noch Elterngeldbezug in den restlichen Tagen eines laufenden Lebensmonats ermöglicht. Die Verteilung der Bezugszeiten von Elterngeld – als die auch Zeiten des Mutterschaftsgeldbezugs gelten – zwischen den Anspruchsberechtigten ist jedoch in § 4 BEEG detailliert und abschließend geregelt. Dort findet sich die eindeutige Regelung, dass zwischen den Eltern nur monatsweise eine Verteilung des Elterngeldbezuges erfolgen kann. Ferner finden sich Regelungen dafür, was zu passieren hat, wenn die Eltern für insgesamt mehr als 14 Lebensmonate des Kindes Elterngeldleistungen (oder diese ersetzende Leistungen) beantragt haben. Diese Kollisionsregelungen regeln eindeutig, dass im vorliegenden Fall der Antrag des Klägers auf die Zahlung von Elterngeld für zwölf Lebensmonate des Kindes auf einen Zahlungszeitraum von elf Lebensmonaten zu kürzen ist (§ 4 Abs. 3 Satz 2 BEEG i.V.m. § 4 Abs. 6 BEEG; unklar insoweit Hambüchen, Kommentar zum BEEG, EStG, BKGG, § 4 BEEG Rdnr. 7). Nicht zu beanstanden ist hierbei auch, dass die Bewilligung von Elterngeld mit dem Beginn des vom Kläger gewünschten Auszahlungszeitraumes einsetzte und dieser Auszahlungszeitraum parallel zum Bezugszeitraum des Mutterschaftsgeldes lag (§ 5 BEEG).
Das Gericht konnte auch nicht die Überzeugung gewinnen, dass diese gesetzliche Regelung gegen höherrangiges Recht und insbesondere gegen das Grundgesetz (GG) verstoßen würde.
Zwar wäre es dem Gesetzgeber möglich gewesen, den Wechsel zwischen den Berechtigten taggenau auszugestalten, was auch die Übergänge von Beschäftigung in Zeiten der Kindesbetreuung erleichtert hätte, weil dann nicht mehr auf die zufälligen Daten des Endes eines Lebensmonats des Kindes abzustellen gewesen wäre. Dass der Gesetzgeber – wohl auch aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung – sich für eine etwas gröber differenzierende Regelung entschlossen hat, stellt aus Sicht des Gerichtes jedoch keinen Verfassungsverstoß dar, der verfassungskonforme Auslegung zwingend nach sich ziehen würde. Die Kindesmutter als Bezieherin von Mutterschaftsgeld hätte den restlichen Bezugszeitraum bis zum Ende des Lebensmonats des Kindes ausschöpfen können, wenn dies für sie von Bedeutung gewesen wäre. Wenn sie dies nicht tut, führt dies nicht dazu und muss dies auch nicht dazu führen, dass die nicht ausgeschöpften Zeiträume dem an-deren Elternteil zuwachsen müssten.
Das Gericht teilt auch nicht die Auffassung der Klägerseite, dass es sich bei dieser Regelung um eine Regelung handeln würde, die gegen Gleichheitsrechte d.h. gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das durch § 33 c des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) insoweit wohl nicht verdrängt ist, oder den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes (Artikel 3 GG) verstoßen würde. Zwar ist es zutreffend, dass Mutterschaftsgeld im Ergebnis ausschließlich an weibliche Versicherte zu gewähren ist. Angerechnet werden jedoch nicht nur Mutterschaftsgeldzahlungen, sondern auch andere Ersatzleistungen, die zwar überwiegend, jedoch nicht ausschließlich an die Mutter des Kin-des gerichtet sein dürften (§ 3 Abs. 1 S. 3 und Abs. 3 BEEG). Dementsprechend sieht das Gericht hier keine Benachteiligung von Männern darin, dass sie anders als Frauen nicht die Möglichkeit haben, direkt im Anschluss an Mutterschaftsgeld Elterngeld zu beziehen. Die Regelung bedeutet vielmehr allgemein, dass auch bei einem Bezug von Leistungen, die Elterngeld ersetzen, ein Wechsel zwischen den Bezugsberechtigten nur jeweils zum Ablauf eines Lebensmonats des Kindes möglich ist.
Ohne dass es bei der Entscheidung noch darauf ankäme, wäre darauf hinzuweisen, dass die von der Klägerseite vorgenommene Bezifferung des zu gewährenden Elterngeldes aus Sicht des Gerichtes nicht zutreffend sein kann. Dies ergibt sich daraus, dass der Kläger erst ab dem 15.07.2007 Elternzeit genommen hatte und erst ab diesem Zeitpunkt ein Elterngeldbezug für ihn möglich war. Da er zum 01.10.2007, also im vierten Lebensmonat des Kindes, eine Teilzeitbeschäftigung aufgenommen hat, war bei ihm eine volle Elterngeldzahlung ohne Berücksichtigung der Teilzeiteinkünfte nur in der Zeit des zweiten und dritten Lebensmonats möglich. In diesem Zeitraum ist ihm durch den Beklagten eine un-gekürzte Elterngeldzahlung zugeflossen, wie sich aus dem Bescheid vom 20.12.2007 eindeutig ergibt. Der vom Kläger geltend gemachte zusätzliche Bezugszeitraum könnte da-her eindeutig nur unter Anrechnung von Nettoerwerbseinkommen erfolgen. Dabei müsste sich weiterhin die Berechnung des durchschnittlichen Nettoerwerbseinkommens aus Teilzeittätigkeit verändern, weil die Teilzeitbezüge über den Bezugszeitraum nicht gleich geblieben waren, sondern ab 01.01.2008 erhöht waren.
Gerade Letzteres zeigt aber noch einmal deutlich die erhebliche Schwierigkeit, die mit ei-ner taggenauen Abrechnung beim Elterngeldbezug nach den Vorstellungen der Klägerseite verbunden wäre: Durch die freie Wahl des Bezugszeitraumes würde anders als bei dem Bezieher von Mutterschaftsgeld oder vergleichbaren Leistungen eine Abrechnung für einen Teilzeitraum vorgenommen werden müssen, für den der Arbeitgeber keine Teilabrechnung vornimmt, was einen sehr großen Verwaltungsaufwand nach sich ziehen würde.
Dementsprechend waren zur Überzeugung des Gerichts die angefochtenen Bescheide des Beklagten nicht zu beanstanden und die Klage war abzuweisen.
Aus der Klageabweisung ergibt sich, dass dem Kläger außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind (§ 193 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger für einen weiteren Zeitraum Elterngeld zu bewilligen ist.
Der 1976 geborene Kläger ist der Vater des 2007 geborenen Kindes P. Er hat am 24.06.2007 einen Antrag auf Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gestellt, der am 29.06.2007 beim Zentrum Bayern Familie und Soziales Region Unterfranken einging. Hierin hat er als Bezugszeitraum für sich den 2. bis 13. Lebensmonat benannt. Der Ehepartner stelle keinen Antrag auf Elterngeld. Angegeben war weiter-hin, dass Mutterschaftsgeld nicht bezogen worden sei.
Auf Nachfrage des Beklagten wurde eine Bescheinigung der Firma R. M. GmbH vom 04.07.2007 vorgelegt, worin bestätigt wurde, dass sich der Kläger vom 15.07.2007 bis 14.07.2008 in Elternzeit befindet. Vorgelegt wurde auch eine Bescheinigung der B.-BKK, wonach der Ehefrau des Klägers in der Zeit vom 16.05.2007 bis 22.08.2007 Mutterschaftsgeld gezahlt worden sei.
Mit Bescheid vom 09.07.2007 bewilligte der Beklagte dem Kläger Elterngeld in Höhe von monatlich 1.327,65 Euro für den Zeitraum vom 15.07.2007 bis 14.06.2008. Für den 13. Lebensmonat des Kindes könne dem Kläger Elterngeld nicht gewährt werden, da es hier-für an der Anspruchsgrundlage fehle. Seine Ehefrau habe in den ersten drei Monaten Mutterschaftsgeld bezogen und dieses ersetze das Elterngeld. Dementsprechend seien von seiner Ehefrau bereits Ansprüche für drei Monate verbraucht, so dass der Gesamtanspruch für den Kläger nur noch maximal 11 Monate betrage.
Mit Widerspruchsschreiben vom 02.08.2007 machte der Kläger geltend, dass ihm noch weiteres Elterngeld zustehe. Es widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz, dass der Kläger einen vollständigen Monat des Bezugs von Elterngeld verliere, während seiner Frau nur anteilig für den dritten Lebensmonat Mutterschaftsgeld zustehe. Wenn dagegen eine Frau das Elterngeld beantrage, werde ihr auch für den Monat, in dem sie bereits teilweise Mutterschaftsgeld bezogen habe, anteilig Elterngeld weiter gezahlt.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 02.10.2007 zurück und verwies hierbei auf § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 BEEG, worin die Zuweisung von Mutterschaftsgeldbezug nach ganzen Lebensmonaten erfolge.
Am 08.10.2007 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er eine Teilzeitbeschäftigung aufnehmen werde. Nach Einholung entsprechender Unterlagen erging am 20.12.2007 ein vorläufiger Neufeststellungsbescheid, der den Bescheid vom 09.07.2007 teilweise aufhob und - ausgehend von einem durchschnittlichen Nettoerwerbseinkommen aus der Teilzeittätigkeit im Bezugszeitraum in Höhe von 565,37 Euro monatlich - ab dem vierten Lebensmonat des Kindes eine geringere Elterngeldhöhe in Höhe von monatlich 948,85 Euro er-mittelte.
Mit Schreiben vom 31.10.2007 erhoben die Bevollmächtigten des Klägers am 02.11.2007 Klage zum Sozialgericht Würzburg. Sie trugen vor, dass von der Ehefrau des Klägers Mutterschaftsgeld lediglich zwei Monate und sieben Tage bezogen worden sei. Es sei völlig unverständlich, dass dem Kläger nicht für die verbleibenden 23 Tage eines Monats Elterngeld gezahlt werde, sondern sein Elterngeldanspruch vollständig für einen Monat gekürzt werde. Aus dem Gesetz ergebe sich nicht, dass aus einem angebrochenen Kalendermonat das Elterngeld für einen kompletten Kalendermonat entfallen solle. Hinzuweisen sei auch darauf, dass die vorliegende Situation nur deshalb eingetreten sei, weil das Kind wenige Tage vor dem geplanten Geburtstermin geboren wurde und dementsprechend in der Zeit nach der Geburt weiteres Mutterschaftsgeld ausgezahlt worden sei. Dem Kläger sei für weitere 23 Kalendertage für die Zeit nach dem 14.06.2008 noch Elterngeld zu gewähren und zwar in Höhe von 1.017,87 Euro.
Der Kläger beantragt: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Elterngeld in Höhe von 1.017,87 Euro für den Zeitraum 15.06.2008 bis 14.07.2008 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht beim örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht erhoben (§§ 51, 54, 57, 87, 90 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Der Klageantrag ist dabei so zu verstehen, dass die Verurteilung des Beklagten zugleich die Aufhebung der entgegen stehenden Bescheide beinhalten soll, wie sich zunächst schon aus der unmittelbaren Klageschrift vom 31.10.2007 ergeben hat. Mit erfasst ist nach § 96 a SGG auch der ergänzende Bescheid vom 20.12.2007, weil dieser Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist, nachdem er den Ausgangsbescheid teilweise abändert und ersetzt.
Möglicherweise im Hinblick auf das laufende Gerichtsverfahren ist noch kein endgültiger Bewilligungsbescheid ergangen, in dem die tatsächlichen Verdienste aus der Teilzeittätigkeit des Klägers abgerechnet wurden. Die Entscheidungsreife der vorliegenden Klage ist davon jedoch nicht betroffen.
Die Klage ist zur Überzeugung des Gerichts nicht begründet. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf weitere Elterngeldzahlungen.
Die im Fall des Klägers vorliegende Konstellation, dass die Kindesmutter mehr als zwei Monate Mutterschaftsgeld bezogen hat und dementsprechend dem Kindesvater nur noch elf Monate als höchstmöglicher Elterngeldbezug verbleiben, ist als durchaus typisches Beispiel in den Richtlinien des Bundesministeriums für Familie und Senioren, Frauen und Jugend dargelegt (Richtlinien vom 18.12.2006 – BMFSFJ/204, Abschnitt 4.3.3, zitiert nach: Wiegand, Kommentar zum BEEG).
Diese Richtlinien haben jedoch über die Verwaltung hinaus keine Bindungswirkung. Der dort geregelte Fall lässt sich aus Sicht des Gerichtes jedoch auch eindeutig aus dem Gesetzestext so entnehmen. Zwar befindet sich in § 3 Abs. 1 Satz 4 BEEG eine Regelung, dass der Bezug von Mutterschaftsgeld noch Elterngeldbezug in den restlichen Tagen eines laufenden Lebensmonats ermöglicht. Die Verteilung der Bezugszeiten von Elterngeld – als die auch Zeiten des Mutterschaftsgeldbezugs gelten – zwischen den Anspruchsberechtigten ist jedoch in § 4 BEEG detailliert und abschließend geregelt. Dort findet sich die eindeutige Regelung, dass zwischen den Eltern nur monatsweise eine Verteilung des Elterngeldbezuges erfolgen kann. Ferner finden sich Regelungen dafür, was zu passieren hat, wenn die Eltern für insgesamt mehr als 14 Lebensmonate des Kindes Elterngeldleistungen (oder diese ersetzende Leistungen) beantragt haben. Diese Kollisionsregelungen regeln eindeutig, dass im vorliegenden Fall der Antrag des Klägers auf die Zahlung von Elterngeld für zwölf Lebensmonate des Kindes auf einen Zahlungszeitraum von elf Lebensmonaten zu kürzen ist (§ 4 Abs. 3 Satz 2 BEEG i.V.m. § 4 Abs. 6 BEEG; unklar insoweit Hambüchen, Kommentar zum BEEG, EStG, BKGG, § 4 BEEG Rdnr. 7). Nicht zu beanstanden ist hierbei auch, dass die Bewilligung von Elterngeld mit dem Beginn des vom Kläger gewünschten Auszahlungszeitraumes einsetzte und dieser Auszahlungszeitraum parallel zum Bezugszeitraum des Mutterschaftsgeldes lag (§ 5 BEEG).
Das Gericht konnte auch nicht die Überzeugung gewinnen, dass diese gesetzliche Regelung gegen höherrangiges Recht und insbesondere gegen das Grundgesetz (GG) verstoßen würde.
Zwar wäre es dem Gesetzgeber möglich gewesen, den Wechsel zwischen den Berechtigten taggenau auszugestalten, was auch die Übergänge von Beschäftigung in Zeiten der Kindesbetreuung erleichtert hätte, weil dann nicht mehr auf die zufälligen Daten des Endes eines Lebensmonats des Kindes abzustellen gewesen wäre. Dass der Gesetzgeber – wohl auch aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung – sich für eine etwas gröber differenzierende Regelung entschlossen hat, stellt aus Sicht des Gerichtes jedoch keinen Verfassungsverstoß dar, der verfassungskonforme Auslegung zwingend nach sich ziehen würde. Die Kindesmutter als Bezieherin von Mutterschaftsgeld hätte den restlichen Bezugszeitraum bis zum Ende des Lebensmonats des Kindes ausschöpfen können, wenn dies für sie von Bedeutung gewesen wäre. Wenn sie dies nicht tut, führt dies nicht dazu und muss dies auch nicht dazu führen, dass die nicht ausgeschöpften Zeiträume dem an-deren Elternteil zuwachsen müssten.
Das Gericht teilt auch nicht die Auffassung der Klägerseite, dass es sich bei dieser Regelung um eine Regelung handeln würde, die gegen Gleichheitsrechte d.h. gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das durch § 33 c des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) insoweit wohl nicht verdrängt ist, oder den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes (Artikel 3 GG) verstoßen würde. Zwar ist es zutreffend, dass Mutterschaftsgeld im Ergebnis ausschließlich an weibliche Versicherte zu gewähren ist. Angerechnet werden jedoch nicht nur Mutterschaftsgeldzahlungen, sondern auch andere Ersatzleistungen, die zwar überwiegend, jedoch nicht ausschließlich an die Mutter des Kin-des gerichtet sein dürften (§ 3 Abs. 1 S. 3 und Abs. 3 BEEG). Dementsprechend sieht das Gericht hier keine Benachteiligung von Männern darin, dass sie anders als Frauen nicht die Möglichkeit haben, direkt im Anschluss an Mutterschaftsgeld Elterngeld zu beziehen. Die Regelung bedeutet vielmehr allgemein, dass auch bei einem Bezug von Leistungen, die Elterngeld ersetzen, ein Wechsel zwischen den Bezugsberechtigten nur jeweils zum Ablauf eines Lebensmonats des Kindes möglich ist.
Ohne dass es bei der Entscheidung noch darauf ankäme, wäre darauf hinzuweisen, dass die von der Klägerseite vorgenommene Bezifferung des zu gewährenden Elterngeldes aus Sicht des Gerichtes nicht zutreffend sein kann. Dies ergibt sich daraus, dass der Kläger erst ab dem 15.07.2007 Elternzeit genommen hatte und erst ab diesem Zeitpunkt ein Elterngeldbezug für ihn möglich war. Da er zum 01.10.2007, also im vierten Lebensmonat des Kindes, eine Teilzeitbeschäftigung aufgenommen hat, war bei ihm eine volle Elterngeldzahlung ohne Berücksichtigung der Teilzeiteinkünfte nur in der Zeit des zweiten und dritten Lebensmonats möglich. In diesem Zeitraum ist ihm durch den Beklagten eine un-gekürzte Elterngeldzahlung zugeflossen, wie sich aus dem Bescheid vom 20.12.2007 eindeutig ergibt. Der vom Kläger geltend gemachte zusätzliche Bezugszeitraum könnte da-her eindeutig nur unter Anrechnung von Nettoerwerbseinkommen erfolgen. Dabei müsste sich weiterhin die Berechnung des durchschnittlichen Nettoerwerbseinkommens aus Teilzeittätigkeit verändern, weil die Teilzeitbezüge über den Bezugszeitraum nicht gleich geblieben waren, sondern ab 01.01.2008 erhöht waren.
Gerade Letzteres zeigt aber noch einmal deutlich die erhebliche Schwierigkeit, die mit ei-ner taggenauen Abrechnung beim Elterngeldbezug nach den Vorstellungen der Klägerseite verbunden wäre: Durch die freie Wahl des Bezugszeitraumes würde anders als bei dem Bezieher von Mutterschaftsgeld oder vergleichbaren Leistungen eine Abrechnung für einen Teilzeitraum vorgenommen werden müssen, für den der Arbeitgeber keine Teilabrechnung vornimmt, was einen sehr großen Verwaltungsaufwand nach sich ziehen würde.
Dementsprechend waren zur Überzeugung des Gerichts die angefochtenen Bescheide des Beklagten nicht zu beanstanden und die Klage war abzuweisen.
Aus der Klageabweisung ergibt sich, dass dem Kläger außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind (§ 193 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved