S 14 U 113/03

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 14 U 113/03
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 15 U 248/05
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Unfall des Klägers als Arbeitsunfall zu entschädigen ist; maßgebend ist dabei, ob der Kläger zum Unfallzeitpunkt unter Unfall-versicherungsschutz stand.

Der am geborene Kläger war seit Oktober 1991 als Tischler beschäftigt bei der Tischlerei G in Stemwede-Levern; der Betrieb ist dabei von seiner Wohnstätte ca. 1 Kilometer entfernt.

Am 05.07.2002 befand sich der Kläger zur Einnahme eines verspäteten Mittagessens zunächst zwischen 16.00 Uhr und 16.30 Uhr an seinem Wohnort; aufgrund der geringen Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nimmt er üblicherweise sein Mittagessen zu Hause ein. Gegen 17.00 Uhr sollte er einen Kunden des Betriebes zwecks Material-lieferung und fachkundiger Beratung aufsuchen; dazu war beabsichtigt, zuvor zum Betriebssitz zu fahren, um dort einen Firmentransporter zu übernehmen, welcher mit Material beladen war.

Der Kläger verließ insoweit gegen 16.30 Uhr seine Wohnung und stieg in seinen Privat-Pkw (Typ:BMW Z 3) um sich zum Betriebssitz zu begeben. Nach wenigen Metern -er befand sich noch auf dem Hofgelände seiner Wohnstätte- bemerkte er ein schleifendes Geräusch unter dem Fahrzeug und stieg aus um nachzusehen, wo dieses Geräusch herrührte. Eigenen Angaben nach vermutete er, unter dem Pkw sei ein Fremdgegenstand geraten. Da sein Wagen sehr tief liegt, holte er zunächst den Wagenheber aus dem Kofferraum, setzte diesen vorne an und bockte den Wagen nachfolgend auf. Zur Inspektion ging er hiernach mit dem Kopf unter das Auto, wobei in diesem Moment, wahrscheinlich weil der Wagenheber unsicheren Stand hatte, der Wagen abstürzte und der Kläger mit seinem Kopf eingeklemmt wurde. Nach einem von Dr. H , Chefarzt der Klinik für Unfallchirurgie des Krankenhauses Lübbecke, erstatteten Behandlungsbericht erlitt er hierbei eine Schädelbasisfraktur.

Nach Befragung des Klägers sowie des Betriebes sowie Beiziehung eines Vorerkrankungsverzeichnisses der Innungskrankenkasse Westfalen-Lippe lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 06.03.2003 die Gewährung von Entschädigungsleistungen wegen des Ereignisses ab mit der Begründung, es handele sich nicht um einen Arbeitsunfall;

Verrichtungen, welche der Instandhaltung eines eigenen Beförderungsmittels dienten, seien grundsätzlich eigenwirtschaftlich und nicht versichert; zwar bestehe Versicherungs-schutz bei Maßnahmen zur Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Beförderungs-mittels, wenn sie unvorhergesehen während der Zurücklegung des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit notwendig würden, jedoch nur, wenn ohne diese Maßnahmen der Weg nicht hätte fortgesetzt werden können, was nicht gegeben sei, wenn dem Versicherten zuzumuten sei, den Weg ohne das Beförderungsmittel etwa zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln fortzusetzen. In diesem Sinne sei es dem Kläger zumutbar gewesen, den Weg zur nur einen Kilometer entfernten Arbeitsstätte zu Fuß zurückzu-legen.

Hiergegen erhob der Kläger am 24.03.2003 Widerspruch. Er macht geltend, die vorge-nommene Verrichtung, bei welcher es sich lediglich um eine Kontrolle der Betriebs-fähigkeit des Beförderungsmittels, nicht um eine Reparatur, gehandelt habe, sei nötig gewesen um die Fortsetzung des Weges zur Arbeitsstätte zu ermöglichen. Die Kontrollmaßnahme sei auch nach Art und Zeitaufwand nicht in einem Missverhältnis zur Dauer des Weges zur Arbeitsstätte gestanden. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2003 wies die Beklagte den Widerspruch mit im Wesentlichen gleicher Begründung wie im ange-fochtenen Bescheid zurück.

Hiergegen richtet sich die am 11.07.2003 erhobene Klage, mit welcher der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Er macht geltend, die Beklagte verkenne, dass es sich bei der unfallbringenden Tätigkeit lediglich um eine Kontrollmaßnahme gehandelt habe, welche in Anbetracht der Dauer des Weges nach Art und Zeitaufwand in angemessenem Verhältnis stehe; zum Anderen berücksichtige sie nicht die betriebliche Gesamtsituation, im Rahmen derer der Kläger seinen Pkw für Fahrten sowohl zur Betriebsstätte als auch zu betrieb-lichen Einsatzorten regelmäßig benutzt habe. Er habe sich im Rahmen seiner Über-prüfung der Betriebsfähigkeit des Pkw auch lediglich auf solche Verrichtungen beschränkt, die notwendig gewesen seien, um die Verkehrssicherheit des Pkw im Sinne einer Ur-sachenfeststellung zu überprüfen. Erst hiernach sei es möglich gewesen, überhaupt eine Aussage über die Betriebssicherheit des Pkw zu treffen. Unter Berücksichtigung der Annahme, ein Fremdgegenstand sei unter dem Wagen befindlich, sei auch von vorne herein keine aufwendige Fehlersuche beabsichtigt gewesen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.03.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2003 zu verurteilen, ihm wegen des Unfalles vom 05.07.2002 Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie macht zunächst die Ausführungen ihrer Verwaltungsentscheidungen zum Gegenstand ihrer Klageerwiderung. Sie bekräftigt dabei ihre Auffassung, der Kläger sei nicht darauf angewiesen gewesen, mit seinem eigenen Pkw zum Betriebssitz zu gelangen; eine etwaige Einschränkung der Betriebsfähigkeit des Pkw hätte ihn nicht daran gehindert, die Betriebsstätte zu Fuß aufzusuchen. Im Vordergrund seines Handelns habe insoweit nicht mehr die Zurücklegung des Weges zur Arbeisstätte gestanden, sondern das private Interesse der Beseitigung des schleifenden Geräuschs an seinem Pkw. Auch stelle sich der gesamte Vorgang des Aufbockens des Fahrzeuges, Forschens nach der Schadens-ursache mit möglicher sich anschließender Reparatur als in Missverhältnis zur Dauer des Weges im Ganzen stehend.

Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Dieser war Gegenstand der Beratung.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichts-gesetz -SGG- ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen seines Unfalles vom 05.07.2002, da dieser kein Arbeitsunfall war. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 06.03.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2003 ist insoweit rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.

Arbeitsunfälle sind gemäß § 8 Abs. 1 des 7. Sozialgesetzbuches -Gesetzliche Unfallver-sicherung- (SGB VII) Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 und 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Gemäß Abs. 2 ist versicherte Tätigkeit auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (sog. Wegeunfälle).

Der Kläger hat am 05.07.2002, als er sich gegen 16.30 Uhr von seiner Wohnung zum Betrieb begeben und damit einen grundsätzlich unter Unfallversicherungsschutz stehenden Weg einschlagen wollte, im Unfallzeitpunkt nicht unter Versicherungsschutz gestanden.

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII verlangt einen inneren (sachlichen) Zusammenhang zwischen dem Zurücklegen des Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit und der versicherten Tätigkeit (BSGE 37, 98, 100; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung -Handkommentar- § 8 SGB VII Randnummer 12.1 ff). Das bedeutet, dass zwischen dem Vorgehen des Versicherten und seiner Arbeitsleistung bzw. der Zurücklegung des Weges von und nach dem Ort der Tätigkeit eine Beziehung bestehen muss, welche sein Ver-halten entweder mit der Arbeitstätigkeit als solche oder mit der Zurücklegung des Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit zusammenfasst (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 23). Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die je-weilige Verrichtung innerhalb der Grenzen liegt, bis zu welcher Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77; 61, 127, 128). Dabei stehen innerhalb der vorzunehmenden Wertung bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalles eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck seines Handels mit im Vordergrund, da für den erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen der zum Unfall führenden Verrichtung und der versicherten Tätigkeit es maßgeblich darauf ankommt, dass die Verrichtung, bei welcher sich der Unfall ereignete, dazu bestimmt war,

den Zwecken des Unternehmens zu dienen; maßgebend ist insoweit die Handlungsten-denz, wobei diese in objektiv gegebenen Verhältnissen oder objektiv nachzuvollziehenden Umständen eine ausreichende Stütz finden muss (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 38, 46 und 84).

Unter Beachtung dieser Grundsätze ist zunächst festzustellen, dass der Kläger bei Antritt seines Weges zum Betrieb unter Unfallversicherungsschutz stand, diesen jedoch nach wenigen Metern unterbrochen hat, um wegen des von ihm bemerkten schleifenden Geräusches unter dem Fahrzeug das Fahrzeug auf seine weitere Betriebsfähigkeit zu überprüfen. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass es ständiger Rechtsprechung entspricht, dass grundsätzlich Reparaturen eines Kraftfahrzeuges (wenn diese für den Weg von und nach der Arbeitsstätte verwendet werden), und sonstige zur Wiederher-stellung oder Erhaltung der Fahrbereitschaft eines Fahrzeuges unternommenen Handlungen grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Bereich des Arbeitnehmers zuzuordnen sind; ein sachlich wesentlicher Zusammenhang einer Tätigkeit zur Erhaltung oder (Wieder-) Herstellung der Betriebsfähigkeit wird dabei nur ausnahmsweise anerkannt unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen unvorhergesehen während der Zurück-legung eines solchen Weges notwendig werden (1.), damit der restliche Weg zurückgelegt werden kann (2.), was bedeutet, dass keine Umstände vorliegen dürfen, nach denen den Versicherten zuzumuten wäre, den Weg ohne das Beförderungsmittel etwa zu Fuß oder mit einem öffentlichen Verkehrsmittel fortzusetzen; des Weiteren (3.) die Wiederher-stellung der Betriebsfähigkeit nach Art und Zeitaufwand nicht in einem Missverhältnis zur Dauer des Weges im Ganzen stehen. Es sind also besondere Umstände zur Rechtfert

Sozialgericht Detmold

Az.: S 14 U 113/03

Zugestellt am

Rieks
Regierungsangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Friedhelm Schlüter, Leverner Straße 23, 32351 Stemwede

Kläger

Prozessbevollmächtigte:Rechtsanwalt Heinze u.a., Leverner Straße 53, 32351 Stemwede

gegen

Holz-Berufsgenossenschaft, Am Knie 8, 81241 München, vertreten durch den Hauptgeschäftsführer, dieser vertreten durch den Geschäftsführer der Holz-Berufsgenossenschaft - Bezirksverwaltung -, Turnerstraße 5-9, 33602 Bielefeld, Gz.: 2 02 11271 4R I stk-hd

Beklagte

hat die 14. Kammer des Sozialgerichts D e t m o l d ohne mündliche Verhandlung am 14.10.2005 in Detmold durch den Richter am Sozialgericht S c h m i d t – K r o n s h a g e sowie den ehrenamtlichen Richter Rafflenbeul und den ehrenamtlichen Richter Delker für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander
nicht zu erstatten.

T a t b e s t a n d:

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Unfall des Klägers als Arbeitsunfall zu ent-schädigen ist; maßgebend ist dabei, ob der Kläger zum Unfallzeitpunkt unter Unfall-versicherungsschutz stand.

Der am geborene Kläger war seit Oktober 1991 als Tischler beschäftigt bei der Tischlerei G in Stemwede-Levern; der Betrieb ist dabei von seiner Wohn-stätte ca. 1 Kilometer entfernt.

Am 05.07.2002 befand sich der Kläger zur Einnahme eines verspäteten Mittagessens zunächst zwischen 16.00 Uhr und 16.30 Uhr an seinem Wohnort; aufgrund der geringen Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nimmt er üblicherweise sein Mittagessen zu Hause ein. Gegen 17.00 Uhr sollte er einen Kunden des Betriebes zwecks Material-lieferung und fachkundiger Beratung aufsuchen; dazu war beabsichtigt, zuvor zum Betriebssitz zu fahren, um dort einen Firmentransporter zu übernehmen, welcher mit Material beladen war.

Der Kläger verließ insoweit gegen 16.30 Uhr seine Wohnung und stieg in seinen Privat-Pkw (Typ:BMW Z 3) um sich zum Betriebssitz zu begeben. Nach wenigen Metern -er befand sich noch auf dem Hofgelände seiner Wohnstätte- bemerkte er ein schleifendes Geräusch unter dem Fahrzeug und stieg aus um nachzusehen, wo dieses Geräusch herrührte. Eigenen Angaben nach vermutete er, unter dem Pkw sei ein Fremdgegenstand geraten. Da sein Wagen sehr tief liegt, holte er zunächst den Wagenheber aus dem Kofferraum, setzte diesen vorne an und bockte den Wagen nachfolgend auf. Zur Inspektion ging er hiernach mit dem Kopf unter das Auto, wobei in diesem Moment, wahrscheinlich weil der Wagenheber unsicheren Stand hatte, der Wagen abstürzte und der Kläger mit seinem Kopf eingeklemmt wurde. Nach einem von Dr. H , Chefarzt der Klinik für Unfall-chirurgie des Krankenhauses L , erstatteten Behandlungsbericht erlitt er hierbei eine Schädelbasisfraktur.

Nach Befragung des Klägers sowie des Betriebes sowie Beiziehung eines Vorerkran-kungsverzeichnisses der Innungskrankenkasse Westfalen-Lippe lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 06.03.2003 die Gewährung von Entschädigungsleistungen wegen des Ereignisses ab mit der Begründung, es handele sich nicht um einen Arbeitsunfall;

Verrichtungen, welche der Instandhaltung eines eigenen Beförderungsmittels dienten,
seien grundsätzlich eigenwirtschaftlich und nicht versichert; zwar bestehe Versicherungs-schutz bei Maßnahmen zur Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Beförderungs-mittels, wenn sie unvorhergesehen während der Zurücklegung des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit notwendig würden, jedoch nur, wenn ohne diese Maßnahmen der Weg nicht hätte fortgesetzt werden können, was nicht gegeben sei, wenn dem Ver-sicherten zuzumuten sei, den Weg ohne das Beförderungsmittel etwa zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln fortzusetzen. In diesem Sinne sei es dem Kläger zumutbar gewesen, den Weg zur nur einen Kilometer entfernten Arbeitsstätte zu Fuß zurückzu-legen.

Hiergegen erhob der Kläger am 24.03.2003 Widerspruch. Er macht geltend, die vorge-nommene Verrichtung, bei welcher es sich lediglich um eine Kontrolle der Betriebs-fähigkeit des Beförderungsmittels, nicht um eine Reparatur, gehandelt habe, sei nötig gewesen um die Fortsetzung des Weges zur Arbeitsstätte zu ermöglichen. Die Kontroll-maßnahme sei auch nach Art und Zeitaufwand nicht in einem Missverhältnis zur Dauer des Weges zur Arbeitsstätte gestanden. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2003 wies die Beklagte den Widerspruch mit im Wesentlichen gleicher Begründung wie im ange-fochtenen Bescheid zurück.

Hiergegen richtet sich die am 11.07.2003 erhobene Klage, mit welcher der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Er macht geltend, die Beklagte verkenne, dass es sich bei der unfallbringenden Tätigkeit lediglich um eine Kontrollmaßnahme gehandelt habe, welche in Anbetracht der Dauer des Weges nach Art und Zeitaufwand in angemessenem Verhältnis stehe; zum Anderen berücksichtige sie nicht die betriebliche Gesamtsituation, im Rahmen derer der Kläger seinen Pkw für Fahrten sowohl zur Betriebsstätte als auch zu betrieb-lichen Einsatzorten regelmäßig benutzt habe. Er habe sich im Rahmen seiner Über-prüfung der Betriebsfähigkeit des Pkw auch lediglich auf solche Verrichtungen beschränkt, die notwendig gewesen seien, um die Verkehrssicherheit des Pkw im Sinne einer Ur-sachenfeststellung zu überprüfen. Erst hiernach sei es möglich gewesen, überhaupt eine Aussage über die Betriebssicherheit des Pkw zu treffen. Unter Berücksichtigung der Annahme, ein Fremdgegenstand sei unter dem Wagen befindlich, sei auch von vorne herein keine aufwendige Fehlersuche beabsichtigt gewesen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.03.2003 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2003 zu verurteilen,
ihm wegen des Unfalles vom 05.07.2002 Entschädigungsleistungen
aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie macht zunächst die Ausführungen ihrer Verwaltungsentscheidungen zum Gegenstand ihrer Klageerwiderung. Sie bekräftigt dabei ihre Auffassung, der Kläger sei nicht darauf angewiesen gewesen, mit seinem eigenen Pkw zum Betriebssitz zu gelangen; eine etwaige Einschränkung der Betriebsfähigkeit des Pkw hätte ihn nicht daran gehindert, die Betriebsstätte zu Fuß aufzusuchen. Im Vordergrund seines Handelns habe insoweit nicht mehr die Zurücklegung des Weges zur Arbeisstätte gestanden, sondern das private Interesse der Beseitigung des schleifenden Geräuschs an seinem Pkw. Auch stelle sich der gesamte Vorgang des Aufbockens des Fahrzeuges, Forschens nach der Schadens-ursache mit möglicher sich anschließender Reparatur als in Missverhältnis zur Dauer des Weges im Ganzen stehend.

Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Dieser war Gegenstand der Beratung.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichts-gesetz -SGG- ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen seines Unfalles vom 05.07.2002, da dieser kein Arbeitsunfall war. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 06.03.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2003 ist insoweit rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.

Arbeitsunfälle sind gemäß § 8 Abs. 1 des 7. Sozialgesetzbuches -Gesetzliche Unfallver-sicherung- (SGB VII) Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 und 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Gemäß Abs. 2 ist versicherte Tätigkeit auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammen-hängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (sog. Wegeunfälle).

Der Kläger hat am 05.07.2002, als er sich gegen 16.30 Uhr von seiner Wohnung zum Betrieb begeben und damit einen grundsätzlich unter Unfallversicherungsschutz stehenden Weg einschlagen wollte, im Unfallzeitpunkt nicht unter Versicherungsschutz gestanden.

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII verlangt einen inneren (sachlichen) Zusammenhang zwischen dem Zurücklegen des Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit und der versicherten Tätigkeit (BSGE 37, 98, 100; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung -Handkommentar- § 8 SGB VII Randnummer 12.1 ff). Das bedeutet, dass zwischen dem Vorgehen des Versicherten und seiner Arbeitsleistung bzw. der Zurücklegung des Weges von und nach dem Ort der Tätigkeit eine Beziehung bestehen muss, welche sein Ver-halten entweder mit der Arbeitstätigkeit als solche oder mit der Zurücklegung des Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit zusammenfasst (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 23). Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die je-weilige Verrichtung innerhalb der Grenzen liegt, bis zu welcher Versicherungsschutz in
der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77; 61, 127, 128). Dabei stehen innerhalb der vorzunehmenden Wertung bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalles eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck seines Handels mit im Vordergrund, da für den erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen der zum Unfall führenden Verrichtung und der versicherten Tätigkeit es maßgeblich darauf ankommt, dass die Verrichtung, bei welcher sich der Unfall ereignete, dazu bestimmt war,

den Zwecken des Unternehmens zu dienen; maßgebend ist insoweit die Handlungsten-denz, wobei diese in objektiv gegebenen Verhältnissen oder objektiv nachzuvollziehenden Umständen eine ausreichende Stütz finden muss (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 38, 46 und 84).

Unter Beachtung dieser Grundsätze ist zunächst festzustellen, dass der Kläger bei Antritt seines Weges zum Betrieb unter Unfallversicherungsschutz stand, diesen jedoch nach wenigen Metern unterbrochen hat, um wegen des von ihm bemerkten schleifenden Geräusches unter dem Fahrzeug das Fahrzeug auf seine weitere Betriebsfähigkeit zu überprüfen. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass es ständiger Rechtsprechung entspricht, dass grundsätzlich Reparaturen eines Kraftfahrzeuges (wenn diese für den Weg von und nach der Arbeitsstätte verwendet werden), und sonstige zur Wiederher-stellung oder Erhaltung der Fahrbereitschaft eines Fahrzeuges unternommenen Handlungen grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Bereich des Arbeitnehmers zuzuordnen sind; ein sachlich wesentlicher Zusammenhang einer Tätigkeit zur Erhaltung oder (Wieder-) Herstellung der Betriebsfähigkeit wird dabei nur ausnahmsweise anerkannt unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen unvorhergesehen während der Zurück-legung eines solchen Weges notwendig werden (1.), damit der restliche Weg zurückgelegt werden kann (2.), was bedeutet, dass keine Umstände vorliegen dürfen, nach denen den Versicherten zuzumuten wäre, den Weg ohne das Beförderungsmittel etwa zu Fuß oder mit einem öffentlichen Verkehrsmittel fortzusetzen; des Weiteren (3.) die Wiederher-stellung der Betriebsfähigkeit nach Art und Zeitaufwand nicht in einem Missverhältnis zur Dauer des Weges im Ganzen stehen. Es sind also besondere Umstände zur Rechtferti-gung eines Zusammenhanges mit der betrieblichen Tätigkeit und eine besonders sorgfältige Prüfung erforderlich; dabei kann ein rechtlich wesentlicher, private Interessen verdrängender Zusammenhang zwischen Reparatur- und sonstigen Kontrollmaßnahmen und dem beabsichtigten Weg grundsätzlich dann nicht anerkannt werden, wenn das weitere Zurücklegen des Weges mit dem Fahrzeug nicht unumgänglich ist; auch bei einer ansonsten -was auch vorliegend gegeben ist- unvorhergesehenen notwendig gewordenen Reparatur oder sonstigen Kontrolltätigkeit schließt dies den Versicherungsschutz aus (vgl. zum Ganzen grundlegend BSGE 16, 245, 247; ferner auch Hessisches Landessozial-gericht in Breithaupt 1985, 484, 488).

Ausgehend hiervon konnte im Rahmen der vom Kläger zum Unfallzeitpunkt verrichteten Tätigkeit Unfallversicherungsschutz nicht konstatiert werden. Die Wohnstätte des Klägers fand sich vom Betrieb, welchen er aufsuchen sollte und wollte, um dort den Firmentrans-porter zu übernehmen, lediglich 1 Kilometer entfernt, wobei er für die Zurücklegung des Weges mit dem Pkw ca. 2 bis 3, ansonsten zu Fuß ca. 10 Minuten benötigt hätte. Da der Kläger eigenen Angaben nach gegen ca. 16.30 Uhr das Hofgelände seiner Wohnstätte verlassen hat und erst um 17.00 Uhr einen Termin beim Kunden, welcher ca. 3 Kilometer vom Betrieb ansässig war aufsuchen wollte, stand dem Kläger insoweit ausreichender zeitlicher Spielraum zur Verfügung, die wenigen Meter von seiner Wohnung zum Betrieb zu Fuß zurückzulegen; eine Notwendigkeit der Durchführung der getroffenen Maßnahmen dahingehend, dass erst diese den restlichen Weg zurückzulegen ermöglicht hätten, war somit nicht gegeben. Das Kraftfahrzeug, dessen Funktionsfähigkeit der Kläger überprüfen wollte, wurde nicht zur weiteren Zurücklegung des Weges benötigt, so dass es bei der grundsätzlichen Zuordnung der verrichteten Tätigkeit zum unversicherten persönlichen Lebensbereich des Klägers als Arbeitnehmer verbleibt. Zu Recht vertritt die Beklagte insoweit die Auffassung, dass das private Interesse an der Ursachenermittlung und Be-seitigung des schleifenden Geräusches im Vordergrund und nicht mehr die Zurücklegung des Weges zur Arbeitsstätte stand.

Diese Auffassung rechtfertigt sich vorliegend gerade unter Berücksichtigung der konkreten Umstände der vom Kläger durchgeführten Kontrolltätigkeit, im Rahmen derer er sich nicht lediglich auf eine bloße Inspektion des Unterbodens des Pkw beschränkt hat, vielmehr weitere im Hinblick auf die Dauer des weiteren, beabsichtigten Weges zeitlich ins Gewicht fallende Verrichtungen ausgeführt hat, insoweit er seinem Pkw zunächst den Wagenheber entnommen hat, diesen am Pkw angesetzt hat und sodann den Pkw "hochgebockt" hat, um alsdann eine Inspektion im Hinblick auf die von ihm vermutete Ursache des schleifenden Geräusches vorzunehmen. Nach lebensnaher Betrachtung und Auffassung des Gerichts liegt in diesen weiteren Tätigkeiten eine deutliche Zäsur, die es nicht mehr erlaubt, die Kontrolltätigkeit als eine -Versicherungsschutz auch im Falle der Eigenwirt-
schaftlichkeit- nicht beseitigende geringfügige, belanglose Unterbrechung zu qualifizieren. Anerkannt ist insoweit das zeitliche oder räumliche Unterbrechungen des versicherten Weges nur dann unerheblich sind, wenn es sich bei natürlicher Betrachtungsweise um geringfügige und belanglose handelt, d.h. wenn die Besorgung hinsichtlich ihrer zeit-
lichen Dauer und der Art ihrer Erledigung keine rechtlich ins Gewicht fallende

Unterbrechung des Weges ist (vgl. BSGE 20, 219, 221; 43, 113, 115; Hauck/Keller, Sozialversicherungsrecht, Kommentar, § 8 SGB VII Randnummer 38 m.w.N.). Ebenso
wie bei Umwegen wird dabei aber in der Rechtsprechung unter derartig geringfügigen Unterbrechungen, welche in eng begrenzten Ausnahmefällen anzusehen sind, nur solche angesehen, wenn sie gänzlich unbedeutend ist, der Versicherte gewissermaßen noch in Bewegung von und zum Ort der Tätigkeit bleibt und nur nebenher, "quasi im Vorüber-gehen" tätig wird. Dabei gibt es zwar hinsichtlich der Zeitdauer keine feste Zeitgrenze; im vorliegenden Fall kann jedoch bei lebensnaher Betrachtung, auch unter Berücksichtigung des zeitlichen Aufwandes der zur Inspektion vorgenommenen vorbereitenden Handlungen im Verhältnis zur Dauer des weiteren zurückzulegenden Weges die Eigenschaft einer Verrichtung im Vorbeigehen entsprechend z.B. anderen in der Rechtsprechung ent-schiedenen Fällen wie dem Wechsel der Straßenseite, dem Betrachten eines Schau-fensters auf dem zurückgelegten Weg, dem Einwurf eines Briefes in den Briefkasten oder beim Kauf einer Zeitung am Kiosk an der Straße (BSG SozR 2200 § 550 Nr. 44, 69; BSG in Breithaupt 1990, 903, 906; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung -Handkommentar- , § 8 Randnummern 12, 31) nicht mehr beigemessen werden.

Da der Unfall sich auch nicht im Zusammenhang mit einem Arbeitsgerät im Sinne
von § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII ereignete -Arbeitsgeräte sind Gegenstände, die für die versicherte Tätigkeit erforderlich und üblich sind und ihrer Zweckbestimmung nach hauptsächlich zur Verrichtung der versicherten Tätigkeit bzw. für die Tätigkeit im Unternehmen gebraucht wird- , stand der Kläger zum Unfallzeitpunkt nicht unter Unfallversicherungsschutz.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 193 SGG abzuweisen.i-gung eines Zusammenhanges mit der betrieblichen Tätigkeit und eine besonders sorgfältige Prüfung erforderlich; dabei kann ein rechtlich wesentlicher, private Interessen verdrängender Zusammenhang zwischen Reparatur- und sonstigen Kontrollmaßnahmen und dem beabsichtigten Weg grundsätzlich dann nicht anerkannt werden, wenn das weitere Zurücklegen des Weges mit dem Fahrzeug nicht unumgänglich ist; auch bei einer ansonsten -was auch vorliegend gegeben ist- unvorhergesehenen notwendig gewordenen Reparatur oder sonstigen Kontrolltätigkeit schließt dies den Versicherungsschutz aus (vgl. zum Ganzen grundlegend BSGE 16, 245, 247; ferner auch Hessisches Landessozial-gericht in Breithaupt 1985, 484, 488).

Ausgehend hiervon konnte im Rahmen der vom Kläger zum Unfallzeitpunkt verrichteten Tätigkeit Unfallversicherungsschutz nicht konstatiert werden. Die Wohnstätte des Klägers fand sich vom Betrieb, welchen er aufsuchen sollte und wollte, um dort den Firmentrans-porter zu übernehmen, lediglich 1 Kilometer entfernt, wobei er für die Zurücklegung des Weges mit dem Pkw ca. 2 bis 3, ansonsten zu Fuß ca. 10 Minuten benötigt hätte. Da der Kläger eigenen Angaben nach gegen ca. 16.30 Uhr das Hofgelände seiner Wohnstätte verlassen hat und erst um 17.00 Uhr einen Termin beim Kunden, welcher ca. 3 Kilometer vom Betrieb ansässig war aufsuchen wollte, stand dem Kläger insoweit ausreichender zeitlicher Spielraum zur Verfügung, die wenigen Meter von seiner Wohnung zum Betrieb zu Fuß zurückzulegen; eine Notwendigkeit der Durchführung der getroffenen Maßnahmen dahingehend, dass erst diese den restlichen Weg zurückzulegen ermöglicht hätten, war somit nicht gegeben. Das Kraftfahrzeug, dessen Funktionsfähigkeit der Kläger überprüfen wollte, wurde nicht zur weiteren Zurücklegung des Weges benötigt, so dass es bei der grundsätzlichen Zuordnung der verrichteten Tätigkeit zum unversicherten persönlichen Lebensbereich des Klägers als Arbeitnehmer verbleibt. Zu Recht vertritt die Beklagte insoweit die Auffassung, dass das private Interesse an der Ursachenermittlung und Be-seitigung des schleifenden Geräusches im Vordergrund und nicht mehr die Zurücklegung des Weges zur Arbeitsstätte stand.

Diese Auffassung rechtfertigt sich vorliegend gerade unter Berücksichtigung der konkreten Umstände der vom Kläger durchgeführten Kontrolltätigkeit, im Rahmen derer er sich nicht lediglich auf eine bloße Inspektion des Unterbodens des Pkw beschränkt hat, vielmehr weitere im Hinblick auf die Dauer des weiteren, beabsichtigten Weges zeitlich ins Gewicht fallende Verrichtungen ausgeführt hat, insoweit er seinem Pkw zunächst den Wagenheber entnommen hat, diesen am Pkw angesetzt hat und sodann den Pkw "hochgebockt" hat, um alsdann eine Inspektion im Hinblick auf die von ihm vermutete Ursache des schleifenden Geräusches vorzunehmen. Nach lebensnaher Betrachtung und Auffassung des Gerichts liegt in diesen weiteren Tätigkeiten eine deutliche Zäsur, die es nicht mehr erlaubt, die Kontrolltätigkeit als eine -Versicherungsschutz auch im Falle der Eigenwirt- schaftlichkeit- nicht beseitigende geringfügige, belanglose Unterbrechung zu qualifizieren. Anerkannt ist insoweit das zeitliche oder räumliche Unterbrechungen des versicherten Weges nur dann unerheblich sind, wenn es sich bei natürlicher Betrachtungsweise um geringfügige und belanglose handelt, d.h. wenn die Besorgung hinsichtlich ihrer zeit- lichen Dauer und der Art ihrer Erledigung keine rechtlich ins Gewicht fallende

Unterbrechung des Weges ist (vgl. BSGE 20, 219, 221; 43, 113, 115; Hauck/Keller, Sozialversicherungsrecht, Kommentar, § 8 SGB VII Randnummer 38 m.w.N.). Ebenso wie bei Umwegen wird dabei aber in der Rechtsprechung unter derartig geringfügigen Unterbrechungen, welche in eng begrenzten Ausnahmefällen anzusehen sind, nur solche angesehen, wenn sie gänzlich unbedeutend ist, der Versicherte gewissermaßen noch in Bewegung von und zum Ort der Tätigkeit bleibt und nur nebenher, "quasi im Vorüber-gehen" tätig wird. Dabei gibt es zwar hinsichtlich der Zeitdauer keine feste Zeitgrenze; im vorliegenden Fall kann jedoch bei lebensnaher Betrachtung, auch unter Berücksichtigung des zeitlichen Aufwandes der zur Inspektion vorgenommenen vorbereitenden Handlungen im Verhältnis zur Dauer des weiteren zurückzulegenden Weges die Eigenschaft einer Verrichtung im Vorbeigehen entsprechend z.B. anderen in der Rechtsprechung ent-schiedenen Fällen wie dem Wechsel der Straßenseite, dem Betrachten eines Schau-fensters auf dem zurückgelegten Weg, dem Einwurf eines Briefes in den Briefkasten oder beim Kauf einer Zeitung am Kiosk an der Straße (BSG SozR 2200 § 550 Nr. 44, 69; BSG in Breithaupt 1990, 903, 906; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung -Handkommentar- , § 8 Randnummern 12, 31) nicht mehr beigemessen werden.

Da der Unfall sich auch nicht im Zusammenhang mit einem Arbeitsgerät im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII ereignete -Arbeitsgeräte sind Gegenstände, die für die versicherte Tätigkeit erforderlich und üblich sind und ihrer Zweckbestimmung nach hauptsächlich zur Verrichtung der versicherten Tätigkeit bzw. für die Tätigkeit im Unternehmen gebraucht wird- , stand der Kläger zum Unfallzeitpunkt nicht unter Unfallversicherungsschutz.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 193 SGG abzuweisen.
Rechtskraft
Aus
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