Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 5 Ar 1542/89
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 Ar 502/91
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Arbeitslosengeld ist nur dann gemäß § 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe e AFG nach der Leistungsgruppe E, also unter Zugrundelegung der Lohn-Steuerklasse VI zu bemessen, wenn der Arbeitslosengeldempfänger neben dem Leistungsbezug noch lohnsteuerpflichtiges Entgelt aus anderen Arbeits- oder Dienstverhältnissen, die den Leistungsanspruch dem Grunde nach nicht berühren, bezieht und dieses Entgelt nach einer anderen als der Lohnsteuerklasse VI versteuert wird.
2. Hat der Arbeitslose vor Entstehung seines Arbeitslosengeldanspruches danach sowohl Arbeitsentgelt erzielt, das nach der Lohnsteuerklasse I versteuert wurde, als auch solches aus einem weiteren Arbeits- oder Dienstverhältnis, das entsprechend § 38 b EStG nach der Lohnsteuerklasse VI versteuert worden ist, ist das ihm zu gewährende Arbeitslosengeld entsprechend § 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a AFG somit nach der Leistungsgruppe A, also unter Zugrundelegung der günstigeren Lohnsteuerklasse I zu bemessen, wenn der Arbeitslose entweder überhaupt kein lohnsteuerpflichtiges Arbeitsentgelt mehr erzielt oder nur noch den Arbeitslosengeldanspruch selbst unberührt lassendes Arbeitsentgelt, das nach der Lohnsteuerklasse VI versteuert wird.
3. Dies gilt nicht nur, wenn beide Arbeitsverhältnisse gleichzeitig enden, sondern generell auch dann, wenn der Arbeitslose in dem die Arbeitslosigkeit begründenden Arbeitsverhältnis die Steuerkarte verwendet hat, in der die Steuerklasse VI eingetragen war, er also nach Beendigung des „ersten” Arbeits- oder Dienstverhältnisses einen Austausch der Steuerkarten unterlassen und damit unmittelbar vor Entstehung des Arbeitslosengeldanspruches allein noch nach der für ihn ungünstigeren Lohnsteuerklasse VI zu versteuerndes Arbeitsentgelt bezogen hat. Dies rechtfertigt sich u.a. daraus, daß § 111 Abs. 2 AFG die Funktion hat, dem Arbeitslosen einen angemessenen Ersatz für den Ausfall zu leisten, den er dadurch erleidet, daß er gegenwärtig keinen tariflich bezahlten Arbeitsplatz findet und es dabei der Absicht des Gesetzes entspricht, Arbeitslosengeld nicht nur nach der Leistungsgruppe zu zahlen, die der steuerlichen Belastung vor der Arbeitslosigkeit entsprach, sondern durch das Arbeitslosengeld auch einen bestimmten Prozentsatz des Nettolohnes zu ersetzen, den der Arbeitslose erzielen würde, falls er eine neue Beschäftigung aufnehmen würde. Insoweit wäre aber das Arbeitsentgelt, das ein arbeitsloser, ehemals Mehrfachbeschäftigter aus einer seine Arbeitslosigkeit beendenden Beschäftigung erzielen würde, nicht nach der Lohnsteuerklasse VI, sondern nach der Lohnsteuerklasse I zu versteuern.
4. Die Praxis der Bundesanstalt, trotz unterlassenem Austausch der Steuerkarten in diesen Fällen die Steuerklasse VI nur dann unberücksichtigt zu lassen, wenn das aus der „zweiten” Beschäftigung erzielte lohnsteuerpflichtige Arbeitsentgelt höher war, als das aus der „ersten” Beschäftigung, ein Steuerkartenaustausch also insoweit als an sich zweckmäßig unterstellt wird, wird der vorstehend beschriebenen Funktion des § 111 Abs. 2 AFG selbst nicht gerecht.
5. Selbst wenn man aber mit der Bundesanstalt allein auf die steuerlichen Verhältnisse des Arbeitslosen vor Entstehung seines Arbeitslosengeldanspruches abstellen würde, sind nicht lediglich die unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bestandenen Verhältnisse maßgebend, sondern entsprechend der Funktion des Arbeitslosengeldes, dem Arbeitslosen auch einen Teil des im Bemessungszeitraum erzielten Nettolohnes zu ersetzen, die steuerlichen Verhältnisse in diesem Zeitraum. Hat der Arbeitslose danach im Bemessungszeitraum sowohl Arbeitsentgelt nach der Steuerklasse I als auch nach der Steuerklasse VI bezogen und hat dabei das nach der Steuerklasse I zu versteuernde Arbeitsentgelt das nach der Steuerklasse VI zu versteuernde insgesamt überstiegen, ist das Arbeitslosengeld auch danach nach der Leistungsgruppe A zu bemessen.
2. Hat der Arbeitslose vor Entstehung seines Arbeitslosengeldanspruches danach sowohl Arbeitsentgelt erzielt, das nach der Lohnsteuerklasse I versteuert wurde, als auch solches aus einem weiteren Arbeits- oder Dienstverhältnis, das entsprechend § 38 b EStG nach der Lohnsteuerklasse VI versteuert worden ist, ist das ihm zu gewährende Arbeitslosengeld entsprechend § 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a AFG somit nach der Leistungsgruppe A, also unter Zugrundelegung der günstigeren Lohnsteuerklasse I zu bemessen, wenn der Arbeitslose entweder überhaupt kein lohnsteuerpflichtiges Arbeitsentgelt mehr erzielt oder nur noch den Arbeitslosengeldanspruch selbst unberührt lassendes Arbeitsentgelt, das nach der Lohnsteuerklasse VI versteuert wird.
3. Dies gilt nicht nur, wenn beide Arbeitsverhältnisse gleichzeitig enden, sondern generell auch dann, wenn der Arbeitslose in dem die Arbeitslosigkeit begründenden Arbeitsverhältnis die Steuerkarte verwendet hat, in der die Steuerklasse VI eingetragen war, er also nach Beendigung des „ersten” Arbeits- oder Dienstverhältnisses einen Austausch der Steuerkarten unterlassen und damit unmittelbar vor Entstehung des Arbeitslosengeldanspruches allein noch nach der für ihn ungünstigeren Lohnsteuerklasse VI zu versteuerndes Arbeitsentgelt bezogen hat. Dies rechtfertigt sich u.a. daraus, daß § 111 Abs. 2 AFG die Funktion hat, dem Arbeitslosen einen angemessenen Ersatz für den Ausfall zu leisten, den er dadurch erleidet, daß er gegenwärtig keinen tariflich bezahlten Arbeitsplatz findet und es dabei der Absicht des Gesetzes entspricht, Arbeitslosengeld nicht nur nach der Leistungsgruppe zu zahlen, die der steuerlichen Belastung vor der Arbeitslosigkeit entsprach, sondern durch das Arbeitslosengeld auch einen bestimmten Prozentsatz des Nettolohnes zu ersetzen, den der Arbeitslose erzielen würde, falls er eine neue Beschäftigung aufnehmen würde. Insoweit wäre aber das Arbeitsentgelt, das ein arbeitsloser, ehemals Mehrfachbeschäftigter aus einer seine Arbeitslosigkeit beendenden Beschäftigung erzielen würde, nicht nach der Lohnsteuerklasse VI, sondern nach der Lohnsteuerklasse I zu versteuern.
4. Die Praxis der Bundesanstalt, trotz unterlassenem Austausch der Steuerkarten in diesen Fällen die Steuerklasse VI nur dann unberücksichtigt zu lassen, wenn das aus der „zweiten” Beschäftigung erzielte lohnsteuerpflichtige Arbeitsentgelt höher war, als das aus der „ersten” Beschäftigung, ein Steuerkartenaustausch also insoweit als an sich zweckmäßig unterstellt wird, wird der vorstehend beschriebenen Funktion des § 111 Abs. 2 AFG selbst nicht gerecht.
5. Selbst wenn man aber mit der Bundesanstalt allein auf die steuerlichen Verhältnisse des Arbeitslosen vor Entstehung seines Arbeitslosengeldanspruches abstellen würde, sind nicht lediglich die unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bestandenen Verhältnisse maßgebend, sondern entsprechend der Funktion des Arbeitslosengeldes, dem Arbeitslosen auch einen Teil des im Bemessungszeitraum erzielten Nettolohnes zu ersetzen, die steuerlichen Verhältnisse in diesem Zeitraum. Hat der Arbeitslose danach im Bemessungszeitraum sowohl Arbeitsentgelt nach der Steuerklasse I als auch nach der Steuerklasse VI bezogen und hat dabei das nach der Steuerklasse I zu versteuernde Arbeitsentgelt das nach der Steuerklasse VI zu versteuernde insgesamt überstiegen, ist das Arbeitslosengeld auch danach nach der Leistungsgruppe A zu bemessen.
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 10. April 1991 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Berufungsinstanz zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das dem Kläger ab dem 28. August 1989 gezahlte Arbeitslosengeld nach der Leistungsgruppe E oder – wie vom Kläger geltend gemacht – nach der Leistungsgruppe A zu bemessen ist.
Der 1942 geborene Kläger, der von Beruf Schauspieler ist, meldete sich am 28. August 1989 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Zuvor hatte er sich laut Arbeitsbescheinigung der Zentralen Vergütungs- und Lohnstelle Kassel vom 1. September 1989 unter anderem in den Zeiträumen vom 1. Oktober 1986 bis 2. Juli 1987, vom 1. Oktober 1987 bis 15. Juli 1988 und vom 1. September 1988 bis 15. Juli 1989 beim Staatstheater in K. in Arbeit befunden, wobei das Arbeitsverhältnis im letztgenannten Zeitraum laut Vertrag vom 9. Juni 1988 von vornherein bis zum 15. Juli 1989 befristet war. Das vom Kläger erzielte Arbeitsentgelt hatte schließlich in den letzten, bei seinem Ausscheiden abgerechneten Lohnabrechnungszeiträumen von April 1989 bis einschließlich Juni 1989 bei einer tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitzeit von 40 Stunden jeweils monatlich brutto 5.778,99 DM betragen. Darüber hinaus hatte der Kläger wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten; wäre der abgegoltene Urlaub im Anschluß an das Arbeitsverhältnis genommen worden, hätte er laut der o.a. Arbeitsbescheinigung bis einschließlich 22. August 1989 gedauert. Gem. § 4 Abs. 1 Buchst. f des zwischen dem Kläger und dem Staatstheater K. geschlossenen Vertrages vom 9. Juni 1988 hatte der Kläger insoweit Anspruch auf einen anteiligen Erholungsurlaub von 38 Kalendertagen, wobei dieser Urlaub nach Absprache mit der Bühnenleitung möglichst während der Vertragszeit genommen werden sollte. Gleichzeitig war für den Fall, daß dies unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Probe- und Spielbetriebes nicht möglich sein sollte, vereinbart worden, daß der Urlaub entsprechend der Bestimmung des Urlaubs- und Tarifvertrages abzugelten sei. Proben waren schließlich fest bis 31. Mai 1989 vereinbart, wobei der Kläger für den Fall, daß es für die Spielzeit 1989/90 zu keinem Anschlußvertrag kommen sollte, anschließend ab dem 1. Juni 1989 über seine Probezeit frei verfügen konnte. Laut weiterer Arbeitsbescheinigung vom 3. August 1989 ist der Kläger dann auch gleichzeitig noch im Zeitraum vom 28. Mai bis 3. August 1989 in Sch. H. bei den Freilichtspielen Sch. H. e. V. als Schauspieler beschäftig gewesen. Hierfür sind ihm bei 68 bezahlten Arbeitstagen als Brutto-Arbeitsentgelt pauschal 10.000 DM gezahlt worden. Arbeitsstunden und -zeit konnten dabei laut einer Eintragung des Arbeitgebers in der Arbeitsbescheinigung nicht angegeben werden; gleichzeitig wurde jedoch ausgeführt, daß sie mindestens 18 Stunden wöchentlich betragen hätten. Dies ist bereits im Jahr 1986 gegenüber der Beklagten unter Bezugnahme auf eine Entscheidung der Allgemeinen Ortskrankenkasse Schwäbisch Hall mit Schreiben vom 8. September 1986 damit begründet worden, daß zwar Arbeitszeiten für Proben und Vorstellungen für jeden Schauspieler feststünden, hierüber hinaus für die individuellen Zeiten eines jeden Schauspielers, wie z.B. für das Lernen der Rolle, die Vorbereitung auf die Proben und Vorstellungen und für die unmittelbare Zeit vor und nach den Vorstellungen, ein Zeitmaß jedoch nicht angegeben werden könne. Das vom Kläger beim Staatstheater K. erzielte Brutto-Arbeitsentgelt ist schließlich entsprechend der vom Kläger vorgelegten Lohnsteuerkarte 1989 bei einem monatlichen Freibetrag von 500,00 DM unter Zugrundelegung der Steuerklasse I, das bei den Freilichtspielen in Sch. H. e. V. erzielte Arbeitsentgelt ausweislich der vom Kläger vorgelegten zweiten, am 10. Mai 1989 ausgestellten Lohnsteuerkarte unter Zugrundelegung der Steuerklasse VI versteuert worden.
Mit Bescheid vom 28. September 1989 bewilligte die Beklagte dem Kläger sodann bei einer vorläufigen Anspruchsdauer von 572 Tagen ab dem 20. August 1989 Arbeitslosengeld nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 1.220,00 DM und bemaß dies nach der Leistungsgruppe E/0, also nach der Steuerklasse VI. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 9. Oktober 1989 Widerspruch ein, mit dem er die Zuordnung zur Leistungsgruppe A geltend machte. Er begründete dies damit, daß er sein Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum überwiegend nach der Lohnsteuerklasse I zu versteuern gehabt hätte. Mit am 15. November 1989 zur Post gegebenem Widerspruchsbescheid vom 10. November 1989 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Unter Hinweis auf § 113 Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) führte sie aus, daß, soweit die Höhe des Arbeitslosengeldes von der auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitslosen eingetragenen Lohnsteuerklasse abhänge, die Lohnsteuerklasse maßgeblich sei, die zu Beginn des Jahres eingetragen gewesen wäre, in dem der Anspruch entstanden sei. Sei für das letzte Beschäftigungsverhältnis, dessen Wegfall die Arbeitslosigkeit begründet hätte, die Lohnsteuer nach der Lohnsteuerklasse VI abgeführt worden, so sei die Leistungsgruppe E maßgebend. Im Falle des Klägers sei dessen Arbeitslosigkeit nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses bei den Freilichtspielen Sch. H. mit Ablauf des 3. August 1989 begründet worden. Für dieses Beschäftigungsverhältnis sei die Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI abgeführt worden, so daß nach den vorgenannten Ausführungen beim Arbeitslosengeld – Bezug ab 28. August 1989 die Leistungsgruppe E maßgebend wäre.
Der Kläger hat am 10. November 1989 Klage vor dem Sozialgericht Kassel erhoben. Über sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren hinaus hat er sich unter Vorlage der entsprechenden Dienstverträge u.a. darauf berufen, daß die faktische Beendigung seines Arbeitsverhältnisses beim Staatstheater K. aufgrund der gezahlten Urlaubsabgeltung tatsächlich erst mit Ablauf des 22. August 1989 erfolgt sei. Insoweit sei seine Arbeitslosigkeit nicht – wovon die Beklagte ausgehe – durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit den Freilichtspielen Sch. H. e. V. begründet worden. Würde man im Ergebnis der Ansicht der Beklagten folgen, so müßten darüber hinaus Arbeitnehmer, die nebeneinander mehrere Arbeits- oder Dienstverhältnisse hätten, in Steuersachen kundig sein, was jedoch sicherlich nur bei einer geringen Anzahl von Arbeitnehmern der Fall sei. Da den meisten Arbeitnehmern in der Regel die Notwendigkeit eines Wechsels der Steuerklasse nicht geläufig sei, würde diese "Kenntnis” zu Ungerechtigkeiten führen und von Zufällen abhängen. Sei der Arbeitnehmer steuerkundig, würde er möglichst umgehend die Steuerklasse wechseln, wenn nur noch ein Dienstverhältnis bestünde. Sei er unkundig, würde er es bei dem alten Zustand belassen, was im Falle eingetretener Arbeitslosigkeit für ihn dann zwangsläufig zur Folge hätte, daß er weniger Arbeitslosengeld erhielte. Er führte weiter aus, daß in den Fällen, in denen parallele Arbeitsverhältnisse beendet würden, es allein folgerichtig sei, das Arbeitslosengeld entsprechend der Lohnsteuerklasse I zu berechnen. Im Laufe des Klageverfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 9. Januar 1990 die Leistungsgewährung ab 1. Januar 1990 schließlich an die Leistungsverordnung 1990 angepaßt.
Mit Urteil vom 10. April 1991 hat das Sozialgericht Kassel die Beklagte sodann unter Abänderung der Bescheide vom 28. September 1989 und 9. Januar 1990 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 10. November 1989 antragsgemäß verurteilt, dem Kläger ab 28. August 1989 Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung der Leistungsgruppe A zu zahlen. Darüber hinaus hat es die Berufung im Urteilstenor ausdrücklich zugelassen. In den Entscheidungsgründen führt das Sozialgericht u.a. aus, daß die Höhe des Arbeitslosengeldes von der auf der Lohsteuerkarte des Arbeitslosen eingetragenen Lohnsteuerklasse abhänge, wobei die Lohnsteuerklasse maßgebend sei, die zu Beginn des Kalenderjahres eingetragen gewesen wäre, in dem der Anspruch entstanden sei. Der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld sei unstreitig 1989 entstanden, wobei zu Beginn dieses Kalenderjahres auf der Lohnsteuerkarte des Klägers die Steuerklasse I eingetragen gewesen wäre. Eine Änderung sei im Laufe des Jahres nicht erfolgt. Demnach sei der Kläger der Leistungsgruppe A zuzuordnen gewesen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, daß dem Kläger am 10. Mai 1989 für die Zweitbeschäftigung bei den Freilichtspielen Sch. H. eine weitere Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse VI ausgestellt worden sei und dieses Beschäftigungsverhältnis später als das beim Staatstheater K. bestandene geendet und damit die Arbeitslosigkeit des Klägers begründet hätte. Die Ansicht der Beklagten, bezüglich der Leistungsgruppe sei auf das letzte Beschäftigungsverhältnis abzustellen, dessen Wegfall die Arbeitslosigkeit begründet hätte, ließe sich nicht aus dem Gesetz ableiten. Insoweit halte es die Kammer für sachgerecht, von der überwiegend ausgeübten Tätigkeit im Kalenderjahr auszugehen, die auch den Lebensstandard des Klägers, an den das Arbeitslosengeld anknüpfen solle, geprägt hätte. Dies sei jedoch nicht die Zweitbeschäftigung bei den Freilichtspielen Sch. H. sondern die Beschäftigung beim Staatstheater K. gewesen, so daß die Leistungsgruppe A maßgebend sei. Für dieses Ergebnis spreche auch, daß der Kläger seit 16. Juli 1989 nur noch in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hätte, so daß auch aus diesem Grunde ab diesem Zeitpunkt an sich die Steuerklasse I zu berücksichtigen gewesen wäre.
Gegen dieses der Beklagten am 6. Mai 1991 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 17. Mai 1991, eingegangen am 22. Mai 1991, beim Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt Berufung eingelegt. Die Beklagte ist der Auffassung, daß dem Urteil des Sozialgerichts Kassel weder im Ergebnis noch hinsichtlich der Begründung gefolgt werden könne. Sie führt insoweit zunächst u.a. aus, daß mit der Anknüpfung des Arbeitslosengeldes an die Lohnsteuerklasse in einer verwaltungsvereinfachenden Form sichergestellt werden solle, daß grundsätzlich von der steuerlichen Belastung bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes ausgegangen werden könne, die ohne Eintritt der Arbeitslosigkeit gegolten hätte. Damit werde der Absicht des Gesetzgebers Rechnung getragen, das Arbeitslosengeld so zu bemessen, daß der Arbeitslose in seiner Lebenshaltung nicht zu stark absinke, und andererseits die Aufnahme einer neuen Arbeit für den Arbeitslosen noch eine wirtschaftlich vernünftige Entscheidung bleibe. Habe der Arbeitslose vor Eintritt der Arbeitslosigkeit in mehreren Dienst- bzw. Beschäftigungsverhältnissen gestanden, so gelte schließlich für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus dem zweiten oder weiteren Beschäftigungsverhältnis die Steuerklasse VI. Die Beklagte gehe dabei davon aus, daß die Leistungsgruppe E für die Höhe des Arbeitslosengeldes dann maßgebend sei, wenn für das letzte Beschäftigungsverhältnis, dessen Wegfall die Arbeitslosigkeit begründet hätte, die Lohnsteuer nach der Lohnsteuerklasse VI abgeführt worden sei. In diesen Fällen sei nämlich der durch die Arbeitslosigkeit eingetretene Lohnausfall von einem Lohnsteuerabzug geprägt, der sich nach der Steuerklasse VI richtet. Der Arbeitslose hätte vor Eintritt der Arbeitslosigkeit seine Lebenshaltung auch diesem – höheren – Lohnsteuerabzug anpassen müssen, so daß es sachgerecht sei, wenn sich auch die Lohnersatzleistung hieran orientiere. Zwar erkenne die Beklagte von diesem Grundsatz auch Ausnahmen an. Dies sei jedoch nur dann der Fall, wenn der Arbeitslohn, den der Arbeitslose aus dem Beschäftigungsverhältnis erzielt hätte, dessen Wegfall die Arbeitslosigkeit begründet hätte und für das die Lohnsteuer nach der Lohnsteuerklasse VI abgeführt worden wäre, höher als der aus einem weiteren Beschäftigungsverhältnis erzielte Arbeitslohn gewesen wäre. Maßgebend dafür seien die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres bzw. der späteren Aufnahme der weiteren Beschäftigung. Vor der Gegenüberstellung der Arbeitslöhne seien aber die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibeträge abzusetzen. Im Falle des Klägers sei der Arbeitslohn aus dem Beschäftigungsverhältnis bei den Freilichtspielen Sch. H. e. V. jedoch nicht höher als der beim Staatstheater K. gewesen. Dort hätte das monatliche Bruttoarbeitsentgelt nach Abzug des auf der Lohnsteuerkarte für dieses Beschäftigungsverhältnis eingetragenen Steuerfreibetrages nämlich 5.278,99 DM betragen, während der bei den Freilichtspielen Sch. H. e. V. in der Zeit vom 28. Mai 1989 bis 3. August 1989 für 68 Kalendertage pauschal gezahlte Bruttoarbeitslohn von 10.000,00 DM dagegen umgerechnet auf einen Kalendermonat 4.411,76 DM betragen hätte. Die Ansicht des Sozialgerichts Kassel, nach der von der überwiegend ausgeübten Tätigkeit im Kalenderjahr ausgegangen werden müssen, die auch den Lebensstandard des Arbeitnehmers geprägt hätte, werde von der Beklagten nicht geteilt. Gerade weil das Arbeitslosengeld an den zuletzt vor Eintritt der Arbeitslosigkeit maßgebenden Lebensstandard anknüpfen solle, sei auf die in dieser Zeit maßgebenden Verhältnisse abzustellen. Zuletzt vor Eintritt der Arbeitslosigkeit hätte der Kläger aber nicht in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden, für das die Lohnsteuer nach der Lohnsteuerklasse I abgeführt worden wäre. Eine Zuordnung zur Leistungsgruppe A sei daher nicht möglich.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 10. April 1991 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des jeweiligen weiteren Vorbringens der Beteiligten wird sodann Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte; ebenso wird Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen Leistungsakten der Beklagten (Stammnummer: xxxxx).
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten über die Berufung der Beklagten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz –SGG–).
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist kraft ausdrücklicher Zulassung durch das Sozialgericht Kassel zulässig (§ 150 Nr. 1).
Die Berufung ist jedoch in der Sache unbegründet. Das angegriffene Urteil des Sozialgerichts Kassel ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat ab dem 28. August 1989 Anspruch auf Bemessung des ihm gewährten Arbeitslosengeldes nach der Leistungsgruppe A. Zwar soll die Bemessung des Arbeitslosengeldes grundsätzlich an den Nettolohn anknüpfen, den der Arbeitslose zuletzt vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bezogen hat, so daß das Arbeitslosengeld in erster Linie nach der Leistungsgruppe bezahlt wird, die der steuerlichen Belastung unmittelbar vor der Arbeitslosigkeit entsprach. Darüber hinaus entspricht es aber gleichfalls der Absicht des Gesetzes durch das Arbeitslosengeld auch einen Prozentsatz des Nettolohnes zu ersetzen, den der Arbeitslose erzielen würde, wenn er eine Beschäftigung hätte. Da die Steuerklasse VI letztlich nur für ein weiteres Beschäftigungsverhältnis und damit für Mehrfachbeschäftigte gilt, kann die Leistungsgruppe E insoweit nur dort in Betracht kommen, wo der Arbeitslose neben der Gewährung von Arbeitslosengeld, ohne daß der Arbeitslosengeldanspruch dem Grunde nach davon berührt wird, noch steuerpflichtiges Entgelt aus einem oder mehreren weiteren Arbeits- oder Dienstverhältnissen bezieht und dieses Entgelt nach einer anderen als der Steuerklasse VI versteuert. Dies ist beim Kläger im Zeitpunkt des Entstehens seines Arbeitslosengeld-Anspruchs jedoch nicht mehr der Fall gewesen. Schließlich ist das dem Kläger gewährte Arbeitslosengeld vorliegend aber auch bereits deswegen nach der Leistungsgruppe A und nicht nach der Leistungsgruppe E zu bemessen, weil das Beschäftigungsverhältnis beim Staatstheater K. ebenfalls erst im Laufe des für die Höhe des Arbeitslosengeldes maßgeblichen Bemessungszeitraums geendet hat und das vom Kläger im Bemessungszeitraum überwiegend erzielte steuerpflichtige Bruttoarbeitsentgelt nach der Steuerklasse I versteuert wurde.
Nach § 100 Abs. 1 AFG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaftszeit erfüllt und sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet hat. Nach § 111 AFG (in der am 1. Januar 1989 in Kraft getretenen Fassung des Gesundheits-Reformgesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl I S. 4477) beträgt das Arbeitslosengeld gem. Abs. 1 Nr. 2 für Arbeitslose wie den Kläger, die nicht verheiratet sind und kein Kind im Sinne des Einkommensteuergesetzes haben, 63 vom Hundert des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts (§ 112). Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bestimmt insoweit nach § 111 Abs. 2 Satz 1 AFG die Leistungssätze jeweils für ein Kalenderjahr durch Rechtsverordnung. Dabei hat er u.a. nach § 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a AFG bei Arbeitnehmern, auf deren Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse I oder IV eingetragen ist, die Steuern nach der allgemeinen Steuertabelle für die Lohnsteuerklasse I ohne Kinderfreibetrag (Leistungsgruppe A) zugrunde zu legen sowie nach § 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. e AFG bei Arbeitnehmern, auf deren Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse VI eingetragen ist, weil sie noch aus einem weiteren Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen, die Steuern nach der allgemeinen Lohnsteuertabelle für die Lohnsteuerklasse VI (Leistungsgruppe E). Gem. § 113 Abs. 1 AFG ist für die Berechnung des Arbeitslosengeldes sodann die Lohnsteuerklasse maßgeblich, die zu Beginn des Kalenderjahres eingetragen war, in dem der Anspruch entstanden ist. Spätere Änderungen der eingetragenen Lohnsteuerklasse werden gem. § 113 Abs. 1 Satz 2 AFG mit Wirkung des Tages berücksichtigt, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Änderungen vorlagen. Das gleiche gilt nach Satz 3, wenn auf der für spätere Kalenderjahre ausgestellten Lohnsteuerkarte eine andere Lohnsteuerklasse eingetragen wird. Ob die von der dafür zuständigen Gemeinde vorgenommene Eintragung der jeweiligen Steuerklasse zutreffend war, ist unerheblich. Soweit § 111 Abs. 2 Satz 2 AFG für die Zugehörigkeit der Leistungsempfänger zu den Leistungsgruppen auf eine Steuerklasse abhebt, kommt es nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht darauf an, welche Steuerklasse das Steuerrecht für den Arbeitnehmer vorsieht, sondern auf die Steuerklasse, die auf der Lohnsteuerkarte eingetragen ist. D.h., für die Beklagte ist grundsätzlich allein die eingetragene Steuerklasse maßgebend (vgl. BSG, Urteil vom 12.07.1989, Az.: 7 RAr 58/88 in SozR 4100 § 113 Nr. 9 unter Hinweis auf Eckert in Gemeinschaftskommentar zum Arbeitsförderungsgesetz-GK-AFG, § 113 Randnr. 2; Heuer in Hennig/Kühl/Heuer, Kommentar zum AFG, § 113, Anm. 1 und 2; Gagel, Kommentar zum AFG, § 113 Randnr. 6). Insoweit gilt für die Beklagte nichts anderes als für den Arbeitgeber, für den die auf der Lohnsteuerkarte seines Arbeitnehmers eingetragene Steuerklasse für den von ihm vorzunehmenden Lohnsteuerabzug ebenfalls verbindlich ist. Wie der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug auch dann nach den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte vornehmen muß, wenn er erkennt, daß die Eintragung nicht den tatsächlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers entspricht, muß auch die Beklagte dem Arbeitslosen die Lohnersatzleistung nach der Leistungsgruppe gewähren, zu der er nach der in der Lohnsteuerkarte eingetragenen Steuerklasse gehört, obwohl die Eintragung nicht oder nicht mehr richtig ist (vgl. BSG, Urteil vom 12.07.1989, a.a.O.). Dies rechtfertigt sich einerseits nicht nur daraus, daß die Maßgeblichkeit der eingetragenen Steuerklasse die Bewilligung von Leistungen durch die Beklagte erleichtert, sondern entspricht auch dem Wesen des Lohnersatzes des Arbeitslosengeldes, wonach das Arbeitslosengeld nach seiner Funktion den in Folge der Arbeitslosigkeit ausfallenden Lohn zu ersetzen hat, also u.a. am letzten erzielten Netto-Arbeitsentgelt orientiert ist (vgl. BSG, Urteil vom 13.11.1980, Az.: 7 RAr 99/79 in SozR 4100 § 111 Nr. 4; Eckert, a.a.O., § 111 Randnr. 4). Zusammenfassend hat § 111 Abs. 2 AFG danach die Funktion, dem Arbeitlosen angemessenen Ersatz für den Ausfall zu leisten, den er dadurch erleidet, daß er gegenwärtig keinen bezahlten Arbeitsplatz findet (vgl. BverfG, Beschluss vom 08.03.1983, Az.: 1 BvL 21/80 in SozR 4100 § 111 Nr. 6). Indem § 111 Abs. 2 AFG danach in sachgerechter Weise den Zweck des Arbeitslosengeldes erfüllt, dem Arbeitslosen einen angemessenen Ersatz für den Ausfall zu leisten, den er dadurch erleidet, daß er gegenwärtig keinen tariflich bezahlten Arbeitsplatz findet und es dabei der Absicht des Gesetzes entspricht, Arbeitslosengeld nicht nur nach der Leistungsgruppe zu zahlen, die der steuerlichen Belastung vor der Arbeitslosigkeit entsprach, sondern durch das Arbeitslosengeld einen bestimmten Prozentsatz des Nettolohns zu ersetzen, den der Arbeitslose erzielen würde, falls er eine Arbeit hätte bzw. aufnehmen würde, wird jedoch gleichzeitig deutlich, daß Anknüpfungspunkt für das durch Arbeitslosigkeit ausfallende Einkommen nicht nur allein die maßgebliche Lohnsteuerklasse selbst ist, sondern dieser sich darüber hinaus an den im Bemessungszeitraum erzielten Nettoverdienst orientiert (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 12.10.1983, Az.: 1 BvR 1596/82 in SozR 4100 § 111 Nr. 7 sowie BSG, Urteil vom 25.08.1987, Az.: 7 RAr 70/86 in SozR 4100 § 113 Nr. 6).
Der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld ist vorliegend im Jahre 1989 entstanden. Zu Beginn dieses Kalenderjahres ist auf den Kläger unstreitig nur eine Lohnsteuerkarte ausgestellt gewesen, auf der die Steuerklasse I eingetragen war. Diese Lohnsteuerkarte ist schließlich bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Besteuerung des beim Staatstheater K. erzielten Arbeitsentgeltes maßgeblich gewesen. Hätte der Kläger daneben in keinem weiteren Beschäftigungsverhältnis gestanden, wäre das Arbeitslosengeld im Anschluß an den Urlaubsentgeltungszeitraum danach unstreitig nach der Leistungsgruppe A zu bemessen gewesen. In den Fällen, in denen der Arbeitlose darüber hinaus aber auch aus einem weiteren "zweiten” Beschäftigungsverhältnis Arbeitsentgelt erzielt, bemißt die Beklagte das Arbeitslosengeld entsprechend ihren Durchführungsanweisungen zu § 113 AFG (vgl. dort Nr. 2.4) nach der Leistungsgruppe E, wenn für das letzte Beschäftigungsverhältnis, dessen Wegfall die Arbeitslosigkeit begründet hat, die Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI abgeführt wurde. Da der Zeitraum, für den dem Kläger vom Staatstheater K. Urlaubsabgeltung gezahlt wurde, das mit diesem bestandene Arbeitsverhältnis entgegen der Auffassung des Klägers nicht verlängert hat (vgl. Gagel, a.a.O., § 117 Anm. 102), ist die Arbeitslosigkeit des Klägers erst durch die Beendigung des mit den Freilichtspielen Sch. H. e. V. bestandenen Arbeitsverhältnisses begründet worden, so daß die Beklagte zumindest entsprechend ihren Durchführungsanweisungen das dem Kläger ab dem 28. August 1989 gewährte Arbeitslosengeld zu Recht nach der Leistungsgruppe E bemessen hat. Diese Handhabung widerspricht jedoch bereits dem Wortlaut des § 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. e AFG, wonach als Lohnsteuer die Steuer nach der allgemeinen Lohnsteuertabelle für die Lohnsteuerklasse VI nur bei den Arbeitnehmern zugrunde zu legen ist, auf deren Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse VI eingetragen ist, weil sie noch aus einem weiteren Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen. Dies ist nach Auffassung des Senats nämlich allein so zu verstehen, daß die Leistungsgruppe E nur dann in Betracht kommt, wenn der Arbeitslosengeldempfänger neben dem Leistungsbezug noch lohnsteuerpflichtiges Entgelt aus anderen Arbeits- oder Dienstverhältnissen, die den Leistungsanspruch dem Grunde nach nicht berühren, bezieht und dieses Entgelt nach einer anderen als der Lohnsteuerklasse VI versteuert wird. Jede andere Auslegung würde die Bemessung des Arbeitslosengeldes, das einem ehemals Mehrfachbeschäftigten zusteht, nicht nur von Zufälligkeiten abhängig machen, sondern widerspräche auch der Funktion des Arbeitslosengeldes, in der Höhe der gesetzlich vorgesehenen Nettolohnersatzquote den gewöhnlichen Nettolohn zu ersetzen, den der Arbeitslose in Anknüpfung an seine steuerliche Belastung vor Eintritt seiner Arbeitslosigkeit und den im Bemessungszeitraum erzielten Nettoverdienst erzielen würde, wenn er eine Beschäftigung hätte. Da der Kläger zu Beginn seiner Arbeitslosigkeit und nach Aktenlage insgesamt auch im streitigen Zeitraum aber neben der Gewährung des Arbeitslosengeldes kein lohnsteuerpflichtiges Entgelt aus einem weiteren Arbeits- oder Dienstverhältnis bezogen hat, das nach einer anderen als der Lohnsteuerklasse VI versteuert wurde – erzieltes Nebeneinkommen ist ausweislich der entsprechenden Arbeitgeberbescheinigungen nach der Lohnsteuerklasse VI versteuert worden –, wäre Arbeitsentgelt, das er aus einer seine Arbeitslosigkeit beendenden Beschäftigung erzielt hätte, nicht nach der Lohnsteuerklasse VI, sondern nach der Lohsteuerklasse I zu versteuern gewesen. Folgerichtig stand dem Kläger daher ab dem 28. August 1989 auch Arbeitslosengeld nicht nur nach der Leistungsgruppe E, sondern nach der Leistungsgruppe A zu. Dem trägt die Beklagte nach den Durchführungsanweisungen zu § 113 AFG letztlich auch in den Fällen Rechnung, in denen ein Mehrfachbeschäftigter nicht nur aus einem Arbeitsverhältnis, sondern gleichzeitig aus sämtlichen Arbeitsverhältnissen heraus arbeitslos wird, also dann, wenn sämtliche Arbeitsverhältnisse gleichzeitig enden. Unabhängig von der tatsächlichen Höhe des in jeder Beschäftigung erzielten Brutto- bzw. Nettoverdienstes, bemißt die Beklagte in diesen Fällen das Arbeitslosengeld nämlich ebenfalls nach der günstigeren Leistungsgruppe.
Nichts anderes kann nach Auffassung des Senats gelten, wenn – wie vorliegend – zunächst das Arbeitsverhältnis endet, in dem der Arbeitslose die Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse I und erst anschließend das Arbeitsverhältnis endet, in dem er die Lohnsteuerkarte mit der Lohnsteuerklasse VI verwendet hat. Da die Steuerklasse VI nur für ein weiteres Beschäftigungsverhältnis gilt, kann der Arbeitslose nämlich jederzeit frei entscheiden, welche Lohnsteuerkarte für welche der beiden Einkünfte maßgeblich sein soll. Er kann auch während des Jahres während der Dauer beider Arbeitsverhältnisse die Lohnsteuerkarten austauschen (vgl. hierzu insgesamt und zur Kritik an der Verwaltungspraxis der Beklagten, Gagel, a.a.O., § 111 Anm. 77 ff, 92 f; § 113 Anm. 71 ff, 74). Die Änderung des Lohnsteuerabzuges erfolgt dann gem. § 41 c Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) mit der jeweils nächstfolgenden Lohn- bzw. Gehaltszahlung. Ein Arbeitnehmer, der zum 15. eines Monats aus zwei Beschäftigungen Arbeitsentgelt für den gesamten Monat erhält, kann danach aber auch durch den Austausch der Lohnsteuerkarten damit lediglich für den folgenden Monat eine Änderung im Lohnsteuerabzug erreichen. Bereits dies verdeutlicht, daß es zu Ungerechtigkeiten führen und von Zufälligkeiten abhängen würde, wenn man darauf abstellen würde, ob der Arbeitnehmer einen solchen Austausch rechtzeitig vorgenommen hat oder nicht. Es kann daher nur sachgerecht sein, zumindest in den Fällen, in denen wie vorliegend mit Eintritt der Arbeitslosigkeit überhaupt kein lohnsteuerpflichtiges Arbeitsentgelt mehr erzielt wird oder nur noch solches, das nicht nach einer anderen als der Lohnsteuerklasse VI versteuert wird, die Lohnsteuerklasse der ersten Lohnsteuerkarte zugrunde zu legen und die Lohnsteuerklasse VI unbeachtet zu lassen (ähnlich Gagel, a.a.O., § 111 Anm. 92).
Soweit die Beklagte in Fällen der vorliegenden Art nur dann von einer anderen als der Leistungsgruppe E ausgeht, wenn – nach Abzug von eventuell auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibeträgen – der Arbeitslohn, den der Arbeitslose aus dem Beschäftigungsverhältnis erzielt hat, dessen Wegfall die Arbeitslosigkeit begründet hat und für das die Lohnsteuer nach der Lohnsteuerklasse VI abgeführt wurde, höher als der aus einem weiteren Beschäftigungsverhältnis erzielte Arbeitslohn war, widerspricht auch dies schließlich der oben beschriebenen Funktion des Arbeitslosengeldes; darüber hinaus hängt diese Vorgehensweise aber gleichfalls wiederum von Zufälligkeiten ab. Dies wird im Falle des Klägers besonders dadurch deutlich, daß das Beschäftigungsverhältnis bei den Freilichtspielen Sch. H. zunächst nur als zweite Vollzeit-Beschäftigung, also neben dem Beschäftigungsverhältnis beim Staatstheater in K. und darüber hinaus von vornherein befristet auf die Freilichtspielsaison für einen Zeitraum von knapp 10 Wochen ausgeübt wurde, wobei der Kläger dieses Arbeitsverhältnis auch nur deswegen eingehen konnte, weil er seit dem 01.06.1989 ausweislich des von ihm vorgelegten Vertrages beim Staatstheater in K. zumindest von den weiteren Proben freigestellt war. Schließlich geht die Beklagte mit der vorgenannten Verwaltungspraxis aber auch selbst davon aus, daß ein Austausch der Steuerkarten auf Grund des im zweiten Beschäftigungsverhältnis erzielten höheren lohnsteuerpflichtigen Arbeitsentgeltes vernünftig und sinnvoll gewesen wäre. Insoweit ist kein Grund ersichtlich, in den Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis, in dem der Arbeitslose die Steuerkarte mit der Steuerklasse I verwendet hat, vor dem Arbeitsverhältnis endet, in dem er die Steuerkarte mit der Steuerklasse VI verwendet hat, dieses Arbeitsverhältnis also die Arbeitslosigkeit begründet, der Arbeitslosengeldbemessung die Steuerklasse VI nur deswegen zugrunde zu legen, weil es der Arbeitslose unterlassen hat, zuvor rechtzeitig einen Austausch der Steuerkarten vorzunehmen.
Da die Bemessung des Arbeitslosengeldes wie ausgeführt schließlich aber nicht nur an die steuerliche Belastung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit anknüpft, sondern auch an den im Bemessungszeitraum erzielten Nettolohn, ergibt sich abschließend aber auch bereits daraus nach Auffassung des Senats ein Anspruch des Klägers auf Bemessung seines Arbeitslosengeldes nach der Steuerklasse A. Insoweit hat der Kläger nämlich in dem der Arbeitslosengeldgewährung zugrunde zu legenden Bemessungszeitraum, der nach § 112 Abs. 2 Satz 1 AFG die beim Ausscheiden des Arbeitnehmers abgerechneten Lohnabrechnungszeiträume der letzten drei Monate der die Beitragspflicht begründenden Beschäftigungen vor der Entstehung des Anspruchs umfaßt, in denen der Arbeitslose Arbeitsentgelt erzielt hat, nämlich als Mehrfachbeschäftigter aus zwei Arbeitsverhältnissen überwiegend lohnsteuerpflichtiges Arbeitsentgelt erzielt, das nach der Lohnsteuerklasse I zu versteuern war. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim Staatstheater in K. waren insofern vom Kläger in den letzten, bei seinem Ausscheiden abgerechneten Lohnabrechnungszeiträumen, es waren hier die Monate April bis einschließlich Juni 1989, jeweils 5.778,99 DM erzielt worden. Gleichzeitig hat er im Zeitraum vom 28. Mai 1989 bis 3. August 1989 von den Freilichtspielen Sch. H. e. V. ein Arbeitsentgelt von insgesamt 10.000,00 DM erhalten. Vor Eintritt seiner Arbeitslosigkeit waren danach im vom 1. Mai 1989 bis 3. August 1989 laufenden Bemessungszeitraum an beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Arbeitsverhältnis abgerechneten Arbeitsentgelten insgesamt 11.557,98 DM nach der Steuerklasse I und lediglich 10.000,00 DM nach der Steuerklasse VI zu versteuern. Selbst wenn man für die Monate Mai und Juni 1989 hiervon den auf der Steuerkarte mit der Steuerklasse I eingetragenen monatlichen Freibetrag von 500,00 DM abzöge, verbliebe immer noch ein nach der Steuerklasse I zu versteuerndes Einkommen im Bemessungszeitraum in Höhe von 10.557,98 DM. Damit ist das vom Kläger im Bemessungszeitraum erzielte Nettoarbeitsentgelt aber unstreitig durch die Steuerklasse I geprägt worden, so daß der Nettolohnersatzfunktion des Arbeitslosengeldes nur dadurch genüge getan wird, wenn sich das Arbeitslosengeld anschließend auch nach der Leistungsgruppe A bemißt. Zumindest in den Fällen, in denen ein Arbeitsloser im Bemessungszeitraum nebeneinander aus mehreren Arbeitsverhältnissen Arbeitsentgelt, also wie vorliegend nach der Steuerklasse I und VI erzielt hat und mit Beginn der Arbeitslosigkeit auch kein den Anspruch ausschließendes Arbeitsentgelt, das laufend nach einer anderen als der Lohnsteuerklasse VI besteuert wird, mehr bezieht, ist danach das Arbeitslosengeld nach der günstigerem Lohnsteuerklasse I und damit der Leistungsgruppe A zu bemessen, wenn das nach der Steuerklasse I versteuerte Arbeitsentgelt das nach der Steuerklasse VI versteuerte überwogen hat.
Der Kläger hat danach unter Zugrundelegung eines gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgelts von 1.220,00 DM Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld ab dem 28. August 1989 nach der Leistungsgruppe A. Die Berechnung der Höhe des wöchentlichen Bemessungsentgelts selbst ist dabei nach Überprüfung durch den Senat nicht zu beanstanden. Nachdem das Arbeitsverhältnis mit dem Staatstheater K. mit dem 15. Juli 1989 geendet hat, im Zeitpunkt des Ausscheidens aus diesem Arbeitsverhältnis zuletzt das Junigehalt abgerechnet worden war, das wie zuvor im Mai Brutto 5.778,99 DM betragen hatte, das auf den deckungsgleichen Zeitraum bis 30. Juni 1989 aus dem Arbeitsverhältnis bei den Freilichtbühnen Sch. H. e. V. entfallene Arbeitsentgelt niedriger war als das beim Staatstheater in K. erzielte Arbeitsentgelt und auf den Zeitraum vom 1. Juli bis 3. August 1989 aus dem Arbeitsverhältnis mit den Freilichtbühnen Sch. H. e. V. ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 5.000 DM (10.000: 68 x 34) entfiel, auf den Bemessungszeitraum nach § 112 Abs. 2 Satz 1 AFG vom 1. Mai 1989 bis 3. August 1989 und damit für 95 Kalendertage also insgesamt ein Betrag von 16.557,98 DM, betrug das im Bemessungszeitraum durchschnittlich erzielte gerundete wöchentliche Bemessungsentgelt danach 1.220,00 DM (16.557,98 DM: 95 Kalendertage x 7 Tage). Dabei war zu berücksichtigen, daß in den Fällen, in denen – wie vorliegend – im Bemessungszeitraum nebeneinander mehrere Vollzeitbeschäftigungen ausgeübt werden, für deckungsgleiche Zeiträume nur das Arbeitentgelt aus der höher entlohnten Vollzeit-Beschäftigung zu berücksichtigen ist (vgl. BSG, Urteil vom 21.03.1978, Az.: 7 RAr 95/76 in SozR 4100 § 112 Nr. 6 sowie das durch die Rücknahme der Revision zwischenzeitlich rechtskräftige Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 29. April 1988, Az.: L-1/Ar – 79/87 in Breithaupt 1989, S. 246 ff), so daß hier das vom Kläger im Zeitraum vom 28. Mai 1989 bis 30. Juli 1989 bei den Freilichtspielen Sch. H. e. V. erzielte Bruttoarbeitsentgelt bei der Berechnung des dem Arbeitslosengeld zugrunde zu legenden Bemessungsentgelts zu Recht unberücksichtigt geblieben ist.
Die Berufung selbst war jedoch insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
II. Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Berufungsinstanz zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das dem Kläger ab dem 28. August 1989 gezahlte Arbeitslosengeld nach der Leistungsgruppe E oder – wie vom Kläger geltend gemacht – nach der Leistungsgruppe A zu bemessen ist.
Der 1942 geborene Kläger, der von Beruf Schauspieler ist, meldete sich am 28. August 1989 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Zuvor hatte er sich laut Arbeitsbescheinigung der Zentralen Vergütungs- und Lohnstelle Kassel vom 1. September 1989 unter anderem in den Zeiträumen vom 1. Oktober 1986 bis 2. Juli 1987, vom 1. Oktober 1987 bis 15. Juli 1988 und vom 1. September 1988 bis 15. Juli 1989 beim Staatstheater in K. in Arbeit befunden, wobei das Arbeitsverhältnis im letztgenannten Zeitraum laut Vertrag vom 9. Juni 1988 von vornherein bis zum 15. Juli 1989 befristet war. Das vom Kläger erzielte Arbeitsentgelt hatte schließlich in den letzten, bei seinem Ausscheiden abgerechneten Lohnabrechnungszeiträumen von April 1989 bis einschließlich Juni 1989 bei einer tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitzeit von 40 Stunden jeweils monatlich brutto 5.778,99 DM betragen. Darüber hinaus hatte der Kläger wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten; wäre der abgegoltene Urlaub im Anschluß an das Arbeitsverhältnis genommen worden, hätte er laut der o.a. Arbeitsbescheinigung bis einschließlich 22. August 1989 gedauert. Gem. § 4 Abs. 1 Buchst. f des zwischen dem Kläger und dem Staatstheater K. geschlossenen Vertrages vom 9. Juni 1988 hatte der Kläger insoweit Anspruch auf einen anteiligen Erholungsurlaub von 38 Kalendertagen, wobei dieser Urlaub nach Absprache mit der Bühnenleitung möglichst während der Vertragszeit genommen werden sollte. Gleichzeitig war für den Fall, daß dies unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Probe- und Spielbetriebes nicht möglich sein sollte, vereinbart worden, daß der Urlaub entsprechend der Bestimmung des Urlaubs- und Tarifvertrages abzugelten sei. Proben waren schließlich fest bis 31. Mai 1989 vereinbart, wobei der Kläger für den Fall, daß es für die Spielzeit 1989/90 zu keinem Anschlußvertrag kommen sollte, anschließend ab dem 1. Juni 1989 über seine Probezeit frei verfügen konnte. Laut weiterer Arbeitsbescheinigung vom 3. August 1989 ist der Kläger dann auch gleichzeitig noch im Zeitraum vom 28. Mai bis 3. August 1989 in Sch. H. bei den Freilichtspielen Sch. H. e. V. als Schauspieler beschäftig gewesen. Hierfür sind ihm bei 68 bezahlten Arbeitstagen als Brutto-Arbeitsentgelt pauschal 10.000 DM gezahlt worden. Arbeitsstunden und -zeit konnten dabei laut einer Eintragung des Arbeitgebers in der Arbeitsbescheinigung nicht angegeben werden; gleichzeitig wurde jedoch ausgeführt, daß sie mindestens 18 Stunden wöchentlich betragen hätten. Dies ist bereits im Jahr 1986 gegenüber der Beklagten unter Bezugnahme auf eine Entscheidung der Allgemeinen Ortskrankenkasse Schwäbisch Hall mit Schreiben vom 8. September 1986 damit begründet worden, daß zwar Arbeitszeiten für Proben und Vorstellungen für jeden Schauspieler feststünden, hierüber hinaus für die individuellen Zeiten eines jeden Schauspielers, wie z.B. für das Lernen der Rolle, die Vorbereitung auf die Proben und Vorstellungen und für die unmittelbare Zeit vor und nach den Vorstellungen, ein Zeitmaß jedoch nicht angegeben werden könne. Das vom Kläger beim Staatstheater K. erzielte Brutto-Arbeitsentgelt ist schließlich entsprechend der vom Kläger vorgelegten Lohnsteuerkarte 1989 bei einem monatlichen Freibetrag von 500,00 DM unter Zugrundelegung der Steuerklasse I, das bei den Freilichtspielen in Sch. H. e. V. erzielte Arbeitsentgelt ausweislich der vom Kläger vorgelegten zweiten, am 10. Mai 1989 ausgestellten Lohnsteuerkarte unter Zugrundelegung der Steuerklasse VI versteuert worden.
Mit Bescheid vom 28. September 1989 bewilligte die Beklagte dem Kläger sodann bei einer vorläufigen Anspruchsdauer von 572 Tagen ab dem 20. August 1989 Arbeitslosengeld nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 1.220,00 DM und bemaß dies nach der Leistungsgruppe E/0, also nach der Steuerklasse VI. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 9. Oktober 1989 Widerspruch ein, mit dem er die Zuordnung zur Leistungsgruppe A geltend machte. Er begründete dies damit, daß er sein Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum überwiegend nach der Lohnsteuerklasse I zu versteuern gehabt hätte. Mit am 15. November 1989 zur Post gegebenem Widerspruchsbescheid vom 10. November 1989 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Unter Hinweis auf § 113 Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) führte sie aus, daß, soweit die Höhe des Arbeitslosengeldes von der auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitslosen eingetragenen Lohnsteuerklasse abhänge, die Lohnsteuerklasse maßgeblich sei, die zu Beginn des Jahres eingetragen gewesen wäre, in dem der Anspruch entstanden sei. Sei für das letzte Beschäftigungsverhältnis, dessen Wegfall die Arbeitslosigkeit begründet hätte, die Lohnsteuer nach der Lohnsteuerklasse VI abgeführt worden, so sei die Leistungsgruppe E maßgebend. Im Falle des Klägers sei dessen Arbeitslosigkeit nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses bei den Freilichtspielen Sch. H. mit Ablauf des 3. August 1989 begründet worden. Für dieses Beschäftigungsverhältnis sei die Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI abgeführt worden, so daß nach den vorgenannten Ausführungen beim Arbeitslosengeld – Bezug ab 28. August 1989 die Leistungsgruppe E maßgebend wäre.
Der Kläger hat am 10. November 1989 Klage vor dem Sozialgericht Kassel erhoben. Über sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren hinaus hat er sich unter Vorlage der entsprechenden Dienstverträge u.a. darauf berufen, daß die faktische Beendigung seines Arbeitsverhältnisses beim Staatstheater K. aufgrund der gezahlten Urlaubsabgeltung tatsächlich erst mit Ablauf des 22. August 1989 erfolgt sei. Insoweit sei seine Arbeitslosigkeit nicht – wovon die Beklagte ausgehe – durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit den Freilichtspielen Sch. H. e. V. begründet worden. Würde man im Ergebnis der Ansicht der Beklagten folgen, so müßten darüber hinaus Arbeitnehmer, die nebeneinander mehrere Arbeits- oder Dienstverhältnisse hätten, in Steuersachen kundig sein, was jedoch sicherlich nur bei einer geringen Anzahl von Arbeitnehmern der Fall sei. Da den meisten Arbeitnehmern in der Regel die Notwendigkeit eines Wechsels der Steuerklasse nicht geläufig sei, würde diese "Kenntnis” zu Ungerechtigkeiten führen und von Zufällen abhängen. Sei der Arbeitnehmer steuerkundig, würde er möglichst umgehend die Steuerklasse wechseln, wenn nur noch ein Dienstverhältnis bestünde. Sei er unkundig, würde er es bei dem alten Zustand belassen, was im Falle eingetretener Arbeitslosigkeit für ihn dann zwangsläufig zur Folge hätte, daß er weniger Arbeitslosengeld erhielte. Er führte weiter aus, daß in den Fällen, in denen parallele Arbeitsverhältnisse beendet würden, es allein folgerichtig sei, das Arbeitslosengeld entsprechend der Lohnsteuerklasse I zu berechnen. Im Laufe des Klageverfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 9. Januar 1990 die Leistungsgewährung ab 1. Januar 1990 schließlich an die Leistungsverordnung 1990 angepaßt.
Mit Urteil vom 10. April 1991 hat das Sozialgericht Kassel die Beklagte sodann unter Abänderung der Bescheide vom 28. September 1989 und 9. Januar 1990 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 10. November 1989 antragsgemäß verurteilt, dem Kläger ab 28. August 1989 Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung der Leistungsgruppe A zu zahlen. Darüber hinaus hat es die Berufung im Urteilstenor ausdrücklich zugelassen. In den Entscheidungsgründen führt das Sozialgericht u.a. aus, daß die Höhe des Arbeitslosengeldes von der auf der Lohsteuerkarte des Arbeitslosen eingetragenen Lohnsteuerklasse abhänge, wobei die Lohnsteuerklasse maßgebend sei, die zu Beginn des Kalenderjahres eingetragen gewesen wäre, in dem der Anspruch entstanden sei. Der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld sei unstreitig 1989 entstanden, wobei zu Beginn dieses Kalenderjahres auf der Lohnsteuerkarte des Klägers die Steuerklasse I eingetragen gewesen wäre. Eine Änderung sei im Laufe des Jahres nicht erfolgt. Demnach sei der Kläger der Leistungsgruppe A zuzuordnen gewesen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, daß dem Kläger am 10. Mai 1989 für die Zweitbeschäftigung bei den Freilichtspielen Sch. H. eine weitere Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse VI ausgestellt worden sei und dieses Beschäftigungsverhältnis später als das beim Staatstheater K. bestandene geendet und damit die Arbeitslosigkeit des Klägers begründet hätte. Die Ansicht der Beklagten, bezüglich der Leistungsgruppe sei auf das letzte Beschäftigungsverhältnis abzustellen, dessen Wegfall die Arbeitslosigkeit begründet hätte, ließe sich nicht aus dem Gesetz ableiten. Insoweit halte es die Kammer für sachgerecht, von der überwiegend ausgeübten Tätigkeit im Kalenderjahr auszugehen, die auch den Lebensstandard des Klägers, an den das Arbeitslosengeld anknüpfen solle, geprägt hätte. Dies sei jedoch nicht die Zweitbeschäftigung bei den Freilichtspielen Sch. H. sondern die Beschäftigung beim Staatstheater K. gewesen, so daß die Leistungsgruppe A maßgebend sei. Für dieses Ergebnis spreche auch, daß der Kläger seit 16. Juli 1989 nur noch in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hätte, so daß auch aus diesem Grunde ab diesem Zeitpunkt an sich die Steuerklasse I zu berücksichtigen gewesen wäre.
Gegen dieses der Beklagten am 6. Mai 1991 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 17. Mai 1991, eingegangen am 22. Mai 1991, beim Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt Berufung eingelegt. Die Beklagte ist der Auffassung, daß dem Urteil des Sozialgerichts Kassel weder im Ergebnis noch hinsichtlich der Begründung gefolgt werden könne. Sie führt insoweit zunächst u.a. aus, daß mit der Anknüpfung des Arbeitslosengeldes an die Lohnsteuerklasse in einer verwaltungsvereinfachenden Form sichergestellt werden solle, daß grundsätzlich von der steuerlichen Belastung bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes ausgegangen werden könne, die ohne Eintritt der Arbeitslosigkeit gegolten hätte. Damit werde der Absicht des Gesetzgebers Rechnung getragen, das Arbeitslosengeld so zu bemessen, daß der Arbeitslose in seiner Lebenshaltung nicht zu stark absinke, und andererseits die Aufnahme einer neuen Arbeit für den Arbeitslosen noch eine wirtschaftlich vernünftige Entscheidung bleibe. Habe der Arbeitslose vor Eintritt der Arbeitslosigkeit in mehreren Dienst- bzw. Beschäftigungsverhältnissen gestanden, so gelte schließlich für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus dem zweiten oder weiteren Beschäftigungsverhältnis die Steuerklasse VI. Die Beklagte gehe dabei davon aus, daß die Leistungsgruppe E für die Höhe des Arbeitslosengeldes dann maßgebend sei, wenn für das letzte Beschäftigungsverhältnis, dessen Wegfall die Arbeitslosigkeit begründet hätte, die Lohnsteuer nach der Lohnsteuerklasse VI abgeführt worden sei. In diesen Fällen sei nämlich der durch die Arbeitslosigkeit eingetretene Lohnausfall von einem Lohnsteuerabzug geprägt, der sich nach der Steuerklasse VI richtet. Der Arbeitslose hätte vor Eintritt der Arbeitslosigkeit seine Lebenshaltung auch diesem – höheren – Lohnsteuerabzug anpassen müssen, so daß es sachgerecht sei, wenn sich auch die Lohnersatzleistung hieran orientiere. Zwar erkenne die Beklagte von diesem Grundsatz auch Ausnahmen an. Dies sei jedoch nur dann der Fall, wenn der Arbeitslohn, den der Arbeitslose aus dem Beschäftigungsverhältnis erzielt hätte, dessen Wegfall die Arbeitslosigkeit begründet hätte und für das die Lohnsteuer nach der Lohnsteuerklasse VI abgeführt worden wäre, höher als der aus einem weiteren Beschäftigungsverhältnis erzielte Arbeitslohn gewesen wäre. Maßgebend dafür seien die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres bzw. der späteren Aufnahme der weiteren Beschäftigung. Vor der Gegenüberstellung der Arbeitslöhne seien aber die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibeträge abzusetzen. Im Falle des Klägers sei der Arbeitslohn aus dem Beschäftigungsverhältnis bei den Freilichtspielen Sch. H. e. V. jedoch nicht höher als der beim Staatstheater K. gewesen. Dort hätte das monatliche Bruttoarbeitsentgelt nach Abzug des auf der Lohnsteuerkarte für dieses Beschäftigungsverhältnis eingetragenen Steuerfreibetrages nämlich 5.278,99 DM betragen, während der bei den Freilichtspielen Sch. H. e. V. in der Zeit vom 28. Mai 1989 bis 3. August 1989 für 68 Kalendertage pauschal gezahlte Bruttoarbeitslohn von 10.000,00 DM dagegen umgerechnet auf einen Kalendermonat 4.411,76 DM betragen hätte. Die Ansicht des Sozialgerichts Kassel, nach der von der überwiegend ausgeübten Tätigkeit im Kalenderjahr ausgegangen werden müssen, die auch den Lebensstandard des Arbeitnehmers geprägt hätte, werde von der Beklagten nicht geteilt. Gerade weil das Arbeitslosengeld an den zuletzt vor Eintritt der Arbeitslosigkeit maßgebenden Lebensstandard anknüpfen solle, sei auf die in dieser Zeit maßgebenden Verhältnisse abzustellen. Zuletzt vor Eintritt der Arbeitslosigkeit hätte der Kläger aber nicht in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden, für das die Lohnsteuer nach der Lohnsteuerklasse I abgeführt worden wäre. Eine Zuordnung zur Leistungsgruppe A sei daher nicht möglich.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 10. April 1991 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des jeweiligen weiteren Vorbringens der Beteiligten wird sodann Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte; ebenso wird Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen Leistungsakten der Beklagten (Stammnummer: xxxxx).
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten über die Berufung der Beklagten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz –SGG–).
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist kraft ausdrücklicher Zulassung durch das Sozialgericht Kassel zulässig (§ 150 Nr. 1).
Die Berufung ist jedoch in der Sache unbegründet. Das angegriffene Urteil des Sozialgerichts Kassel ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat ab dem 28. August 1989 Anspruch auf Bemessung des ihm gewährten Arbeitslosengeldes nach der Leistungsgruppe A. Zwar soll die Bemessung des Arbeitslosengeldes grundsätzlich an den Nettolohn anknüpfen, den der Arbeitslose zuletzt vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bezogen hat, so daß das Arbeitslosengeld in erster Linie nach der Leistungsgruppe bezahlt wird, die der steuerlichen Belastung unmittelbar vor der Arbeitslosigkeit entsprach. Darüber hinaus entspricht es aber gleichfalls der Absicht des Gesetzes durch das Arbeitslosengeld auch einen Prozentsatz des Nettolohnes zu ersetzen, den der Arbeitslose erzielen würde, wenn er eine Beschäftigung hätte. Da die Steuerklasse VI letztlich nur für ein weiteres Beschäftigungsverhältnis und damit für Mehrfachbeschäftigte gilt, kann die Leistungsgruppe E insoweit nur dort in Betracht kommen, wo der Arbeitslose neben der Gewährung von Arbeitslosengeld, ohne daß der Arbeitslosengeldanspruch dem Grunde nach davon berührt wird, noch steuerpflichtiges Entgelt aus einem oder mehreren weiteren Arbeits- oder Dienstverhältnissen bezieht und dieses Entgelt nach einer anderen als der Steuerklasse VI versteuert. Dies ist beim Kläger im Zeitpunkt des Entstehens seines Arbeitslosengeld-Anspruchs jedoch nicht mehr der Fall gewesen. Schließlich ist das dem Kläger gewährte Arbeitslosengeld vorliegend aber auch bereits deswegen nach der Leistungsgruppe A und nicht nach der Leistungsgruppe E zu bemessen, weil das Beschäftigungsverhältnis beim Staatstheater K. ebenfalls erst im Laufe des für die Höhe des Arbeitslosengeldes maßgeblichen Bemessungszeitraums geendet hat und das vom Kläger im Bemessungszeitraum überwiegend erzielte steuerpflichtige Bruttoarbeitsentgelt nach der Steuerklasse I versteuert wurde.
Nach § 100 Abs. 1 AFG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaftszeit erfüllt und sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet hat. Nach § 111 AFG (in der am 1. Januar 1989 in Kraft getretenen Fassung des Gesundheits-Reformgesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl I S. 4477) beträgt das Arbeitslosengeld gem. Abs. 1 Nr. 2 für Arbeitslose wie den Kläger, die nicht verheiratet sind und kein Kind im Sinne des Einkommensteuergesetzes haben, 63 vom Hundert des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts (§ 112). Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bestimmt insoweit nach § 111 Abs. 2 Satz 1 AFG die Leistungssätze jeweils für ein Kalenderjahr durch Rechtsverordnung. Dabei hat er u.a. nach § 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a AFG bei Arbeitnehmern, auf deren Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse I oder IV eingetragen ist, die Steuern nach der allgemeinen Steuertabelle für die Lohnsteuerklasse I ohne Kinderfreibetrag (Leistungsgruppe A) zugrunde zu legen sowie nach § 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. e AFG bei Arbeitnehmern, auf deren Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse VI eingetragen ist, weil sie noch aus einem weiteren Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen, die Steuern nach der allgemeinen Lohnsteuertabelle für die Lohnsteuerklasse VI (Leistungsgruppe E). Gem. § 113 Abs. 1 AFG ist für die Berechnung des Arbeitslosengeldes sodann die Lohnsteuerklasse maßgeblich, die zu Beginn des Kalenderjahres eingetragen war, in dem der Anspruch entstanden ist. Spätere Änderungen der eingetragenen Lohnsteuerklasse werden gem. § 113 Abs. 1 Satz 2 AFG mit Wirkung des Tages berücksichtigt, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Änderungen vorlagen. Das gleiche gilt nach Satz 3, wenn auf der für spätere Kalenderjahre ausgestellten Lohnsteuerkarte eine andere Lohnsteuerklasse eingetragen wird. Ob die von der dafür zuständigen Gemeinde vorgenommene Eintragung der jeweiligen Steuerklasse zutreffend war, ist unerheblich. Soweit § 111 Abs. 2 Satz 2 AFG für die Zugehörigkeit der Leistungsempfänger zu den Leistungsgruppen auf eine Steuerklasse abhebt, kommt es nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht darauf an, welche Steuerklasse das Steuerrecht für den Arbeitnehmer vorsieht, sondern auf die Steuerklasse, die auf der Lohnsteuerkarte eingetragen ist. D.h., für die Beklagte ist grundsätzlich allein die eingetragene Steuerklasse maßgebend (vgl. BSG, Urteil vom 12.07.1989, Az.: 7 RAr 58/88 in SozR 4100 § 113 Nr. 9 unter Hinweis auf Eckert in Gemeinschaftskommentar zum Arbeitsförderungsgesetz-GK-AFG, § 113 Randnr. 2; Heuer in Hennig/Kühl/Heuer, Kommentar zum AFG, § 113, Anm. 1 und 2; Gagel, Kommentar zum AFG, § 113 Randnr. 6). Insoweit gilt für die Beklagte nichts anderes als für den Arbeitgeber, für den die auf der Lohnsteuerkarte seines Arbeitnehmers eingetragene Steuerklasse für den von ihm vorzunehmenden Lohnsteuerabzug ebenfalls verbindlich ist. Wie der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug auch dann nach den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte vornehmen muß, wenn er erkennt, daß die Eintragung nicht den tatsächlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers entspricht, muß auch die Beklagte dem Arbeitslosen die Lohnersatzleistung nach der Leistungsgruppe gewähren, zu der er nach der in der Lohnsteuerkarte eingetragenen Steuerklasse gehört, obwohl die Eintragung nicht oder nicht mehr richtig ist (vgl. BSG, Urteil vom 12.07.1989, a.a.O.). Dies rechtfertigt sich einerseits nicht nur daraus, daß die Maßgeblichkeit der eingetragenen Steuerklasse die Bewilligung von Leistungen durch die Beklagte erleichtert, sondern entspricht auch dem Wesen des Lohnersatzes des Arbeitslosengeldes, wonach das Arbeitslosengeld nach seiner Funktion den in Folge der Arbeitslosigkeit ausfallenden Lohn zu ersetzen hat, also u.a. am letzten erzielten Netto-Arbeitsentgelt orientiert ist (vgl. BSG, Urteil vom 13.11.1980, Az.: 7 RAr 99/79 in SozR 4100 § 111 Nr. 4; Eckert, a.a.O., § 111 Randnr. 4). Zusammenfassend hat § 111 Abs. 2 AFG danach die Funktion, dem Arbeitlosen angemessenen Ersatz für den Ausfall zu leisten, den er dadurch erleidet, daß er gegenwärtig keinen bezahlten Arbeitsplatz findet (vgl. BverfG, Beschluss vom 08.03.1983, Az.: 1 BvL 21/80 in SozR 4100 § 111 Nr. 6). Indem § 111 Abs. 2 AFG danach in sachgerechter Weise den Zweck des Arbeitslosengeldes erfüllt, dem Arbeitslosen einen angemessenen Ersatz für den Ausfall zu leisten, den er dadurch erleidet, daß er gegenwärtig keinen tariflich bezahlten Arbeitsplatz findet und es dabei der Absicht des Gesetzes entspricht, Arbeitslosengeld nicht nur nach der Leistungsgruppe zu zahlen, die der steuerlichen Belastung vor der Arbeitslosigkeit entsprach, sondern durch das Arbeitslosengeld einen bestimmten Prozentsatz des Nettolohns zu ersetzen, den der Arbeitslose erzielen würde, falls er eine Arbeit hätte bzw. aufnehmen würde, wird jedoch gleichzeitig deutlich, daß Anknüpfungspunkt für das durch Arbeitslosigkeit ausfallende Einkommen nicht nur allein die maßgebliche Lohnsteuerklasse selbst ist, sondern dieser sich darüber hinaus an den im Bemessungszeitraum erzielten Nettoverdienst orientiert (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 12.10.1983, Az.: 1 BvR 1596/82 in SozR 4100 § 111 Nr. 7 sowie BSG, Urteil vom 25.08.1987, Az.: 7 RAr 70/86 in SozR 4100 § 113 Nr. 6).
Der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld ist vorliegend im Jahre 1989 entstanden. Zu Beginn dieses Kalenderjahres ist auf den Kläger unstreitig nur eine Lohnsteuerkarte ausgestellt gewesen, auf der die Steuerklasse I eingetragen war. Diese Lohnsteuerkarte ist schließlich bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Besteuerung des beim Staatstheater K. erzielten Arbeitsentgeltes maßgeblich gewesen. Hätte der Kläger daneben in keinem weiteren Beschäftigungsverhältnis gestanden, wäre das Arbeitslosengeld im Anschluß an den Urlaubsentgeltungszeitraum danach unstreitig nach der Leistungsgruppe A zu bemessen gewesen. In den Fällen, in denen der Arbeitlose darüber hinaus aber auch aus einem weiteren "zweiten” Beschäftigungsverhältnis Arbeitsentgelt erzielt, bemißt die Beklagte das Arbeitslosengeld entsprechend ihren Durchführungsanweisungen zu § 113 AFG (vgl. dort Nr. 2.4) nach der Leistungsgruppe E, wenn für das letzte Beschäftigungsverhältnis, dessen Wegfall die Arbeitslosigkeit begründet hat, die Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI abgeführt wurde. Da der Zeitraum, für den dem Kläger vom Staatstheater K. Urlaubsabgeltung gezahlt wurde, das mit diesem bestandene Arbeitsverhältnis entgegen der Auffassung des Klägers nicht verlängert hat (vgl. Gagel, a.a.O., § 117 Anm. 102), ist die Arbeitslosigkeit des Klägers erst durch die Beendigung des mit den Freilichtspielen Sch. H. e. V. bestandenen Arbeitsverhältnisses begründet worden, so daß die Beklagte zumindest entsprechend ihren Durchführungsanweisungen das dem Kläger ab dem 28. August 1989 gewährte Arbeitslosengeld zu Recht nach der Leistungsgruppe E bemessen hat. Diese Handhabung widerspricht jedoch bereits dem Wortlaut des § 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. e AFG, wonach als Lohnsteuer die Steuer nach der allgemeinen Lohnsteuertabelle für die Lohnsteuerklasse VI nur bei den Arbeitnehmern zugrunde zu legen ist, auf deren Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse VI eingetragen ist, weil sie noch aus einem weiteren Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen. Dies ist nach Auffassung des Senats nämlich allein so zu verstehen, daß die Leistungsgruppe E nur dann in Betracht kommt, wenn der Arbeitslosengeldempfänger neben dem Leistungsbezug noch lohnsteuerpflichtiges Entgelt aus anderen Arbeits- oder Dienstverhältnissen, die den Leistungsanspruch dem Grunde nach nicht berühren, bezieht und dieses Entgelt nach einer anderen als der Lohnsteuerklasse VI versteuert wird. Jede andere Auslegung würde die Bemessung des Arbeitslosengeldes, das einem ehemals Mehrfachbeschäftigten zusteht, nicht nur von Zufälligkeiten abhängig machen, sondern widerspräche auch der Funktion des Arbeitslosengeldes, in der Höhe der gesetzlich vorgesehenen Nettolohnersatzquote den gewöhnlichen Nettolohn zu ersetzen, den der Arbeitslose in Anknüpfung an seine steuerliche Belastung vor Eintritt seiner Arbeitslosigkeit und den im Bemessungszeitraum erzielten Nettoverdienst erzielen würde, wenn er eine Beschäftigung hätte. Da der Kläger zu Beginn seiner Arbeitslosigkeit und nach Aktenlage insgesamt auch im streitigen Zeitraum aber neben der Gewährung des Arbeitslosengeldes kein lohnsteuerpflichtiges Entgelt aus einem weiteren Arbeits- oder Dienstverhältnis bezogen hat, das nach einer anderen als der Lohnsteuerklasse VI versteuert wurde – erzieltes Nebeneinkommen ist ausweislich der entsprechenden Arbeitgeberbescheinigungen nach der Lohnsteuerklasse VI versteuert worden –, wäre Arbeitsentgelt, das er aus einer seine Arbeitslosigkeit beendenden Beschäftigung erzielt hätte, nicht nach der Lohnsteuerklasse VI, sondern nach der Lohsteuerklasse I zu versteuern gewesen. Folgerichtig stand dem Kläger daher ab dem 28. August 1989 auch Arbeitslosengeld nicht nur nach der Leistungsgruppe E, sondern nach der Leistungsgruppe A zu. Dem trägt die Beklagte nach den Durchführungsanweisungen zu § 113 AFG letztlich auch in den Fällen Rechnung, in denen ein Mehrfachbeschäftigter nicht nur aus einem Arbeitsverhältnis, sondern gleichzeitig aus sämtlichen Arbeitsverhältnissen heraus arbeitslos wird, also dann, wenn sämtliche Arbeitsverhältnisse gleichzeitig enden. Unabhängig von der tatsächlichen Höhe des in jeder Beschäftigung erzielten Brutto- bzw. Nettoverdienstes, bemißt die Beklagte in diesen Fällen das Arbeitslosengeld nämlich ebenfalls nach der günstigeren Leistungsgruppe.
Nichts anderes kann nach Auffassung des Senats gelten, wenn – wie vorliegend – zunächst das Arbeitsverhältnis endet, in dem der Arbeitslose die Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse I und erst anschließend das Arbeitsverhältnis endet, in dem er die Lohnsteuerkarte mit der Lohnsteuerklasse VI verwendet hat. Da die Steuerklasse VI nur für ein weiteres Beschäftigungsverhältnis gilt, kann der Arbeitslose nämlich jederzeit frei entscheiden, welche Lohnsteuerkarte für welche der beiden Einkünfte maßgeblich sein soll. Er kann auch während des Jahres während der Dauer beider Arbeitsverhältnisse die Lohnsteuerkarten austauschen (vgl. hierzu insgesamt und zur Kritik an der Verwaltungspraxis der Beklagten, Gagel, a.a.O., § 111 Anm. 77 ff, 92 f; § 113 Anm. 71 ff, 74). Die Änderung des Lohnsteuerabzuges erfolgt dann gem. § 41 c Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) mit der jeweils nächstfolgenden Lohn- bzw. Gehaltszahlung. Ein Arbeitnehmer, der zum 15. eines Monats aus zwei Beschäftigungen Arbeitsentgelt für den gesamten Monat erhält, kann danach aber auch durch den Austausch der Lohnsteuerkarten damit lediglich für den folgenden Monat eine Änderung im Lohnsteuerabzug erreichen. Bereits dies verdeutlicht, daß es zu Ungerechtigkeiten führen und von Zufälligkeiten abhängen würde, wenn man darauf abstellen würde, ob der Arbeitnehmer einen solchen Austausch rechtzeitig vorgenommen hat oder nicht. Es kann daher nur sachgerecht sein, zumindest in den Fällen, in denen wie vorliegend mit Eintritt der Arbeitslosigkeit überhaupt kein lohnsteuerpflichtiges Arbeitsentgelt mehr erzielt wird oder nur noch solches, das nicht nach einer anderen als der Lohnsteuerklasse VI versteuert wird, die Lohnsteuerklasse der ersten Lohnsteuerkarte zugrunde zu legen und die Lohnsteuerklasse VI unbeachtet zu lassen (ähnlich Gagel, a.a.O., § 111 Anm. 92).
Soweit die Beklagte in Fällen der vorliegenden Art nur dann von einer anderen als der Leistungsgruppe E ausgeht, wenn – nach Abzug von eventuell auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibeträgen – der Arbeitslohn, den der Arbeitslose aus dem Beschäftigungsverhältnis erzielt hat, dessen Wegfall die Arbeitslosigkeit begründet hat und für das die Lohnsteuer nach der Lohnsteuerklasse VI abgeführt wurde, höher als der aus einem weiteren Beschäftigungsverhältnis erzielte Arbeitslohn war, widerspricht auch dies schließlich der oben beschriebenen Funktion des Arbeitslosengeldes; darüber hinaus hängt diese Vorgehensweise aber gleichfalls wiederum von Zufälligkeiten ab. Dies wird im Falle des Klägers besonders dadurch deutlich, daß das Beschäftigungsverhältnis bei den Freilichtspielen Sch. H. zunächst nur als zweite Vollzeit-Beschäftigung, also neben dem Beschäftigungsverhältnis beim Staatstheater in K. und darüber hinaus von vornherein befristet auf die Freilichtspielsaison für einen Zeitraum von knapp 10 Wochen ausgeübt wurde, wobei der Kläger dieses Arbeitsverhältnis auch nur deswegen eingehen konnte, weil er seit dem 01.06.1989 ausweislich des von ihm vorgelegten Vertrages beim Staatstheater in K. zumindest von den weiteren Proben freigestellt war. Schließlich geht die Beklagte mit der vorgenannten Verwaltungspraxis aber auch selbst davon aus, daß ein Austausch der Steuerkarten auf Grund des im zweiten Beschäftigungsverhältnis erzielten höheren lohnsteuerpflichtigen Arbeitsentgeltes vernünftig und sinnvoll gewesen wäre. Insoweit ist kein Grund ersichtlich, in den Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis, in dem der Arbeitslose die Steuerkarte mit der Steuerklasse I verwendet hat, vor dem Arbeitsverhältnis endet, in dem er die Steuerkarte mit der Steuerklasse VI verwendet hat, dieses Arbeitsverhältnis also die Arbeitslosigkeit begründet, der Arbeitslosengeldbemessung die Steuerklasse VI nur deswegen zugrunde zu legen, weil es der Arbeitslose unterlassen hat, zuvor rechtzeitig einen Austausch der Steuerkarten vorzunehmen.
Da die Bemessung des Arbeitslosengeldes wie ausgeführt schließlich aber nicht nur an die steuerliche Belastung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit anknüpft, sondern auch an den im Bemessungszeitraum erzielten Nettolohn, ergibt sich abschließend aber auch bereits daraus nach Auffassung des Senats ein Anspruch des Klägers auf Bemessung seines Arbeitslosengeldes nach der Steuerklasse A. Insoweit hat der Kläger nämlich in dem der Arbeitslosengeldgewährung zugrunde zu legenden Bemessungszeitraum, der nach § 112 Abs. 2 Satz 1 AFG die beim Ausscheiden des Arbeitnehmers abgerechneten Lohnabrechnungszeiträume der letzten drei Monate der die Beitragspflicht begründenden Beschäftigungen vor der Entstehung des Anspruchs umfaßt, in denen der Arbeitslose Arbeitsentgelt erzielt hat, nämlich als Mehrfachbeschäftigter aus zwei Arbeitsverhältnissen überwiegend lohnsteuerpflichtiges Arbeitsentgelt erzielt, das nach der Lohnsteuerklasse I zu versteuern war. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim Staatstheater in K. waren insofern vom Kläger in den letzten, bei seinem Ausscheiden abgerechneten Lohnabrechnungszeiträumen, es waren hier die Monate April bis einschließlich Juni 1989, jeweils 5.778,99 DM erzielt worden. Gleichzeitig hat er im Zeitraum vom 28. Mai 1989 bis 3. August 1989 von den Freilichtspielen Sch. H. e. V. ein Arbeitsentgelt von insgesamt 10.000,00 DM erhalten. Vor Eintritt seiner Arbeitslosigkeit waren danach im vom 1. Mai 1989 bis 3. August 1989 laufenden Bemessungszeitraum an beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Arbeitsverhältnis abgerechneten Arbeitsentgelten insgesamt 11.557,98 DM nach der Steuerklasse I und lediglich 10.000,00 DM nach der Steuerklasse VI zu versteuern. Selbst wenn man für die Monate Mai und Juni 1989 hiervon den auf der Steuerkarte mit der Steuerklasse I eingetragenen monatlichen Freibetrag von 500,00 DM abzöge, verbliebe immer noch ein nach der Steuerklasse I zu versteuerndes Einkommen im Bemessungszeitraum in Höhe von 10.557,98 DM. Damit ist das vom Kläger im Bemessungszeitraum erzielte Nettoarbeitsentgelt aber unstreitig durch die Steuerklasse I geprägt worden, so daß der Nettolohnersatzfunktion des Arbeitslosengeldes nur dadurch genüge getan wird, wenn sich das Arbeitslosengeld anschließend auch nach der Leistungsgruppe A bemißt. Zumindest in den Fällen, in denen ein Arbeitsloser im Bemessungszeitraum nebeneinander aus mehreren Arbeitsverhältnissen Arbeitsentgelt, also wie vorliegend nach der Steuerklasse I und VI erzielt hat und mit Beginn der Arbeitslosigkeit auch kein den Anspruch ausschließendes Arbeitsentgelt, das laufend nach einer anderen als der Lohnsteuerklasse VI besteuert wird, mehr bezieht, ist danach das Arbeitslosengeld nach der günstigerem Lohnsteuerklasse I und damit der Leistungsgruppe A zu bemessen, wenn das nach der Steuerklasse I versteuerte Arbeitsentgelt das nach der Steuerklasse VI versteuerte überwogen hat.
Der Kläger hat danach unter Zugrundelegung eines gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgelts von 1.220,00 DM Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld ab dem 28. August 1989 nach der Leistungsgruppe A. Die Berechnung der Höhe des wöchentlichen Bemessungsentgelts selbst ist dabei nach Überprüfung durch den Senat nicht zu beanstanden. Nachdem das Arbeitsverhältnis mit dem Staatstheater K. mit dem 15. Juli 1989 geendet hat, im Zeitpunkt des Ausscheidens aus diesem Arbeitsverhältnis zuletzt das Junigehalt abgerechnet worden war, das wie zuvor im Mai Brutto 5.778,99 DM betragen hatte, das auf den deckungsgleichen Zeitraum bis 30. Juni 1989 aus dem Arbeitsverhältnis bei den Freilichtbühnen Sch. H. e. V. entfallene Arbeitsentgelt niedriger war als das beim Staatstheater in K. erzielte Arbeitsentgelt und auf den Zeitraum vom 1. Juli bis 3. August 1989 aus dem Arbeitsverhältnis mit den Freilichtbühnen Sch. H. e. V. ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 5.000 DM (10.000: 68 x 34) entfiel, auf den Bemessungszeitraum nach § 112 Abs. 2 Satz 1 AFG vom 1. Mai 1989 bis 3. August 1989 und damit für 95 Kalendertage also insgesamt ein Betrag von 16.557,98 DM, betrug das im Bemessungszeitraum durchschnittlich erzielte gerundete wöchentliche Bemessungsentgelt danach 1.220,00 DM (16.557,98 DM: 95 Kalendertage x 7 Tage). Dabei war zu berücksichtigen, daß in den Fällen, in denen – wie vorliegend – im Bemessungszeitraum nebeneinander mehrere Vollzeitbeschäftigungen ausgeübt werden, für deckungsgleiche Zeiträume nur das Arbeitentgelt aus der höher entlohnten Vollzeit-Beschäftigung zu berücksichtigen ist (vgl. BSG, Urteil vom 21.03.1978, Az.: 7 RAr 95/76 in SozR 4100 § 112 Nr. 6 sowie das durch die Rücknahme der Revision zwischenzeitlich rechtskräftige Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 29. April 1988, Az.: L-1/Ar – 79/87 in Breithaupt 1989, S. 246 ff), so daß hier das vom Kläger im Zeitraum vom 28. Mai 1989 bis 30. Juli 1989 bei den Freilichtspielen Sch. H. e. V. erzielte Bruttoarbeitsentgelt bei der Berechnung des dem Arbeitslosengeld zugrunde zu legenden Bemessungsentgelts zu Recht unberücksichtigt geblieben ist.
Die Berufung selbst war jedoch insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
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