L 32 B 2323/08 AS PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 130 AS 18003/08 (PKH)
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 B 2323/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23. Oktober 2008 wird aufgehoben. Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin sowie für das hiesige Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und seine Bevollmächtigte Rechtsanwältin A D beigeordnet. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Dem Kläger ist für das Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin (SG) Prozesskostenhilfe nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 115, 119 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zu bewilligen.

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nach den genannten Vorschriften davon abhängig, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Prozesskostenhilfe darf nur verweigert werden, wenn die Klage völlig aussichtslos ist oder ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine Entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 175/05 - NJW 2005, 3849 mit Bezug u. a. auf BVerfGE 81, 347, 357f).

Die Erfolgschancen der Klage hier sind nicht nur ganz entfernt: Wie in Berlin die angemessenen Unterkunftskosten für Mietwohnungen zu ermitteln sind, auf die nach der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/11b 67/06R -) auch Wohnungseigentümer zu verweisen sind, ist umstritten. Das Sozialgericht darf deshalb im Prozesskostenverfahren nicht einfach seine Rechtsauffassung zu Grunde legen. Nach den Kriterien, die der hier entscheidende Senat regelmäßig zu Grunde legt (vgl. zuletzt Beschluss vom 9. Dezember 2008 - L 32 B 2223/08 AS ER - für Zweipersonenhaushalt und vom 4. April 2008 - L 32 B 458/08 AS ER - für Einpersonenhaushalt), liegen die angemessenen Kosten nach § 22 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 2. Buch deutlich über den Werten nach der AV Wohnen. Damit hat sich das Sozialgericht im Hauptsacheverfahren auseinander zu setzen: Im Falle einer Berufung wird der Senat nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landessozialgerichts über diese zu entscheiden haben.

Die Hinzuziehung einer bevollmächtigten Rechtsanwältin erscheint geboten (§ 121 Abs. 2 ZPO).

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten, § 73 a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Da der Bevollmächtige des Klägers jedoch für das Beschwerdeverfahren eine Gebühr verlangen kann (vgl. Nr. 3500 Anlage I zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz), ist als Konsequenz der erstinstanzlichen Versagung von Prozesskostenhilfe in der Hauptsache Prozesskostenhilfe auch für das hiesige Beschwerdeverfahren zu gewähren. Es ist dem Kläger nämlich auch nicht zuzumuten, das Beschwerdeverfahren ohne anwaltlichen Beistand zu führen.

Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht statt (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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