Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 17 An 106/78
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 11/2 An 1324/79
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Eine Zurücknahme oder Änderung des Antrages auf Nachentrichtung ist auch nach bindender Entscheidung über eine Bereiterklärung eines Versicherten nach § 142 Abs. 1 Nr. 2 AVG nicht mehr zulässig.
Eine nachträgliche Änderung ist auch im Bereich des WGSVG dadurch ausgeschlossen, daß die allgemeinen Vorschriften über die Beitragsnachentrichtung grundsätzlich – unter Beachtung des Entschädigungscharakters – auch dort anzuwenden sind.
Eine nachträgliche Änderung ist auch im Bereich des WGSVG dadurch ausgeschlossen, daß die allgemeinen Vorschriften über die Beitragsnachentrichtung grundsätzlich – unter Beachtung des Entschädigungscharakters – auch dort anzuwenden sind.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 10. Oktober 1979 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Im Streit steht, ob der Kläger zur Nachentrichtung von Beiträgen nach § 10 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) vom 22. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1846) auch für die Zeit von Juni 1950 bis Dezember 1957 und für die Jahre 1959 und 1960 berechtigt ist.
Der 1908 geborene Kläger ist israelischer Staatsangehöriger und als Verfolgter nach § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) anerkannt. Mit Schreiben vom 24. Juni 1975, das am 26. Juni 1975 bei der Beklagten einging, beantragte er u.a., ihm gegebenenfalls die Nachentrichtung von Beiträgen nach den Vorschriften des WGSVG oder nach allgemeinen Vorschriften zu gestatten, um auf diese Weise einen Rentenanspruch zu begründen bzw. auszubauen. Mit Schreiben vom 30. April 1976 teilte die Beklagte dem Kläger informatorisch mit, daß grundsätzlich Beiträge im folgenden Umfang nachentrichtet werden konnten: "Vom 1.1.1933 bis 31.8.1934, 1.11.1935 bis 31.12.1935, 1.11.1936 bis 31.12.1936, 1.11.1937 bis 31.12.1937, 1.11.1938 bis 31.12.1938, 1.8.1939 bis 30.11.1939, 1.2.1945 bis 31.3.1945, 1.1.1946 bis 31.1.1947, 1.9.1948 bis 31.1.1971. Wir bitten, die notwendigen Erklärungen innerhalb von 3 Monaten nach Zustellung dieses Schreibens abzugeben. Nach Eingang der Erklärungen wird der Antrag auf Nachentrichtung abschließend bearbeitet und ein Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung erteilt.”
Nachdem auf Bitte des Klägers ein vollständiger Versicherungsverlauf in Form einer Proberechnung von der Beklagten erstellt worden war, teilte der Kläger mit Schreiben vom 30. September 1976 mit, daß er für die Zeit von Juli 1933 bis einschließlich August 1934 14 Beiträge in der Klasse 100 zu 18,– DM pro Monat und jeweils für die Monate November und Dezember der Jahre 1935, 1936 und 1937 insgesamt 6 Beiträge in der Klasse 100 zu 18,– DM pro Monat und für die Zeit von September 1948 bis einschließlich Juni 1950 22 Beiträge der Klasse 600 zu 108,– DM pro Monat nachentrichte und fügte seinem Schreiben einen Verrechnungsscheck über 2.736,– DM bei. Darüber hinaus erklärte sich der Kläger bereit, zusätzlich eine weitere Nachentrichtung von Beiträgen für die Zeit von Januar 1965 bis einschließlich Januar 1971 in den jeweiligen Höchstklassen vorzunehmen. Mit Bescheid vom 8. November 1976, der dem Kläger am 11. November 1976 zuging, entschied die Beklagte, daß der Kläger nach § 10 WGSVG zur Nachentrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen im beantragten Umfang berechtigt sei. Zugleich ließ sie die Teilzahlung für die Nachentrichtung eines Restbetrages von 19.332,– DM zu.
Mit Bescheid vom 30. Dezember 1976 bewilligte sie ihm Altersruhegeld. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch, u.a., um zu verhindern, daß der Altersruhegeldbescheid Bindungswirkung erlange, weil er weitere Beiträge in Höhe von 19.332,– DM nachentrichten wolle. Mit Bescheid vom 12. Oktober 1977 berechnete die Beklagte die Rente des Klägers neu und stellte den Beginn am 1. Juli 1975 fest. Mit Schreiben vom 23. März 1977 teilte der Kläger der Beklagten mit, daß entgegen der zunächst beabsichtigten Nachentrichtung nunmehr nach § 10 WGSVG ein Betrag in Höhe von 13.176,– DM eingezahlt werde, der für 90 Beiträge der Klasse 600 à 108,– DM für die Zeit von Juli 1950 bis Dezember 1957 und für 24 Beiträge der Klasse 800 zu je 144,– DM für die Jahre 1959 und 1960 zu verwenden sei.
Mit Bescheid vom 31. Mai 1977 lehnte die Beklagte die Beitragsnachentrichtung für diese Zeiten ab, weil der Bescheid vom 8. November 1976 für die früher beantragten Zeiträume bereits bindend geworden und die Antragsfrist des § 10 WGSVG bereits abgelaufen sei.
Widerspruch und Klage gegen diese Entscheidung blieben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 1978).
Das Sozialgericht (SG) Frankfurt am Main stellte im Urteil vom 10. Oktober 1979 darauf ab, daß der vom Kläger im Juni 1975 gestellte Nachentrichtungsantrag durch den bindenden Bescheid vom 8. November 1976 erledigt worden sei. Das Schreiben seines Bevollmächtigten vom 28. März 1977 müsse als neuer Antrag auf Nachentrichtung gewertet werden, der nach Ablauf der Ausschlußfrist am 31. Dezember 1975 gestellt worden sei.
Gegen dieses am 6. November 1979 an den Kläger abgesandte Urteil richtet sich seine am 15. November 1979 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangene Berufung. Der Kläger macht geltend, das SG habe nicht hinreichend beachtet, daß es sich bei dem angefochtenen Bescheid um einen belastenden Verwaltungsakt handele, der einer Rechtsgrundlage bedürfe. Diese Rechtsgrundlage sei nicht vorhanden, so daß die weitere Nachentrichtung durch einen neuen Bescheid zugelassen werden müsse. Der Nachentrichtungsantrag vom 26. Juni 1975 habe durch den bindenden Bescheid vom 6. November 1976 nicht seine Erledigung gefunden, denn in diesem Bescheid sei ihm lediglich für einen Teilzeitraum die Nachentrichtung gestattet worden. Er habe nämlich niemals ausgesprochen, daß auf eine weitere oder eine andere Nachentrichtung verzichtet werden solle. Auch im Bescheid vom 8. November 1978 sei nicht die Rede davon, daß die einmal gewählte Nachentrichtung jede andere Nachentrichtungsmöglichkeit ausschließe oder einen Rechtsverzicht beinhalte. Von einer endgültigen Erledigung des Nachentrichtungsverfahrens hätte man allenfalls dann sprechen können, wenn er die von ihm gewünschte Beitragsnachentrichtung auch tatsächlich durchgeführt hätte. Dies sei jedoch für den hier strittigen Zeitraum nicht geschehen, so daß daraus nur der Schluß gezogen werden könne, daß er sich seine weitere Gestaltungsmöglichkeit zur Nachentrichtung vorbehalten habe. Schließlich sei in § 10 WGSVG nicht vorgeschrieben, daß er zunächst eine bestimmte Art der Nachentrichtung zu wählen habe, über die dann die Beklagte durch Bescheid entscheide.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 10. Oktober 1979 und den Bescheid vom 31. Mai 1977 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 1978 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die Nachentrichtung von Beiträgen gemäß § 10 WGSVG für die Zeit von Juli 1950 bis Dezember 1957 in der Klasse 600 und für die Jahre 1959 und 1960 in der Klasse 800 zu gestatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, daß der Kläger seinen Antrag durch die Konkretisierung im Schreiben vom 30. September 1976 verbraucht habe. Nach Eintritt der Bindungswirkung des seinem Antrag entsprechenden Zulassungsbescheides sei er nur noch berechtigt gewesen, Beiträge für die Zeit von Januar 1965 bis Januar 1971 nachzuzahlen. Sein Antrag vom 30. März 1977, Beiträge auch für Zeiten außerhalb des ursprünglich beantragten und zugelassenen Zeitraums nachzuentrichten, sei als neuer Antrag auf Nachentrichtung zu werten, der jedoch nach Ablauf der Ausschlußfrist gestellt und damit wirkungslos sei.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Rentenakte der Beklagten, die vorgelegen hat, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig; denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden und statthaft.
In der Sache ist sie jedoch unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, wie das SG zutreffend erkannt hat, die Nachentrichtung nach § 10 WGSVG abweichend vom ursprünglichen Antrag im Schreiben vom 30. September 1976 nunmehr für die Zeit von Juli 1950 bis Dezember 1957 und für die Jahre 1959 und 1960 zuzulassen. Nach § 10 Abs. 1 WGSVG können Verfolgte, die wie der Kläger bestimmte versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllen, auf Antrag abweichend von der Regelung des § 140 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) für Zeiten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes und vor Vollendung des 65. Lebensjahres bis zum 1. Januar 1933, längstens jedoch bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres zurück Beiträge nachentrichten, soweit diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt oder als Ersatzzeiten anzurechnen sind. Der Antrag nach dieser Vorschrift ist bis zum 31. Dezember 1975 zu stellen (§ 10 Abs. 1 Satz 4 WGSVG). Der Kläger ist an seinen ursprünglichen Antrag vom 24. Juni 1975, den er im Schreiben vom 30. September 1976 im einzelnen nach den zu belegenden Zeiten und der Höhe der Beiträge konkretisierte gebunden. Dem Antrag auf Nachentrichtung kommt nämlich, wie das Bundessozialgericht (BSG) mit überzeugender Begründung dargelegt hat, auch materiell-rechtliche Bedeutung zu, wobei das Recht zur Beitragsnachentrichtung nicht erst dann besteht, wenn die Beklagte in einem Bescheid (Verwaltungsakt) die in der Vorschrift geforderten Voraussetzungen als vorhanden feststellt und dementsprechend in dem Bescheid dem Antrag stattgibt bzw. den Berechtigten zur Nachentrichtung zuläßt (vgl. BSG, Urteil von 15.12.1977 – 11 RA 52/77 – in SozR 5750 Art. 2 § 51 a Nr. 17). Mit dem Eintritt der Bindungswirkung des Zulassungsbescheides vom 8. November 1976 steht zwischen den Beteiligten gemäß § 77 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berechtigung des Klägers zur Beitragsnachentrichtung im ursprünglich beantragten Umfang fest. Daß dieser Bescheid bindend geworden ist, hat die Beklagte durch das Empfangsbekenntnis des früheren Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 11. November 1976 nachgewiesen. Die Bindungswirkung ist danach mit Ablauf des 11. Dezember 1976 eingetreten, da der Rechtsbehelf des Widerspruchs nicht eingelegt worden ist (§§ 84 Abs. 1, 64 Abs. 2 SGG). Die gemäß § 77 SGG eingetretene materielle Bestandskraft des die Nachentrichtung regelnden Zulassungsbescheides vom 8. November 1976 vermittelte den Beteiligten die vom Gesetzgeber gewünschte Sicherheit, daß die auf Verlangen des Klägers getroffene Regelung auch nach ihrem materiellen Gehalt als verbindlich zu gelten hat. Die Bindungswirkung bezieht sich dabei ebenso auf den Bewilligungszeitraum wie auf die Höhe der Beiträge. Eine nachträgliche Änderung des Nachentrichtungsantrages ist deshalb nicht mehr zulässig. Demgegenüber kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, daß er von dem Gesamtbetrag von 22.068,– DM lediglich 2.736,– DM an die Beklagte eingezahlt habe. Denn gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 2 AVG steht der Entrichtung der Beiträge im Sinne des § 140 die Bereiterklärung des Versicherten zur Nachentrichtung gleich, wenn die Beiträge binnen angemessener Frist entrichtet werden. Diese allgemeine Vorschrift über die Beitragsnachentrichtung ist grundsätzlich auch dort anzuwenden, wo das Gesetz eine besondere Nachentrichtungsmöglichkeit vorsieht (vgl. BSGE 42, 197, 198; SozR 5750 Art. 2 § 51 a Nr. 7; BSG 40, 251, 253 und BSG, Urteil vom 1.2.1979 – 12 RK 31/77 –). Zwar muß jede in Betracht kommende Vorschrift über das Recht zur Nachentrichtung von Beiträgen nach ihrem Sinn und Zweck gesondert untersucht werden, aber auch im Hinblick auf den Entschädigungscharakter des § 10 WGSVG bestehen nach Auffassung des Senats keine Bedenken, in seinem Rahmen § 142 Abs. 1 Nr. 2 AVG anzuwenden. Der Kläger hat sich in seinem Antragsschreiben vom 30. September 1976 ausdrücklich bereit erklärt, eine weitere Nachentrichtung von Beiträgen für den Zeitraum von Januar 1965 bis Januar 1971 in den Höchstklassen vorzunehmen und die dafür erforderliche Summe zutreffend auf 19.332,– DM beziffert. Der Antrag enthält damit die deutliche Bekundung des Willens, konkret bestimmbare Beiträge nachzuentrichten, die er genau bezeichnet. In dem Begehren des Klägers, die Nachentrichtung zu gestatten, liegt zugleich die Kundgabe des Willens, hiervon auch Gebrauch zu machen. Die Bereiterklärung setzt dagegen weder eine Bereitstellung der Beiträge noch eine Festlegung des Zahlungsmodus voraus (vgl. BSG, Urteil vom 13. September 1979 – 12 RK 47/78 –). Die angemessene Frist für die tatsächliche Entrichtung dieser Beiträge umfaßte 5 Jahre, weil die Beklagte in dem Bescheid vom 8. November 1976 eine über diesen Zeitraum ausgedehnte Teilzahlung eingeräumt hat. Eine Zurücknahme oder Änderung des Antrags auf Nachentrichtung ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts jedenfalls dann nicht mehr zulässig, wenn der Berechtigte von dem Recht auf Beitragsnachentrichtung bereits Gebrauch gemacht hat (vgl. BSG in SozR 5750 Art. 2 § 51 a ArVNG Nr. 17). Dies muß auch nach der bindenden Entscheidung über eine Bereiterklärung eines Versicherten zur Nachentrichtung gelten, die gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 2 AVG der Entrichtung der Beiträge gleichsteht. Es besteht insoweit keine Veranlassung, noch nicht entrichtete Beiträge anders zu behandeln als entrichtete Beiträge, die nicht zurückerstattet werden könnten. Entgegen der von ihm nunmehr vertretenen Rechtsmeinung hat der Kläger mit der im Schreiben vom 30. September 1976 vorgenommenen Konkretisierung seines Nachentrichtungsverlangens sein Wahlrecht nach § 10 Abs. 1 WGSVG ausgeübt und damit verbraucht. Das Verlangen des Klägers, das Nachentrichtungsrecht nach § 10 Abs. 1 WGSVG in Anspruch zu nehmen, umfaßte dabei keine anderen Zeiten als die, über die die Beklagte im Zulassungsbescheid entschieden hat. Mit der Entscheidung über sein Begehren mußte sich der Kläger auch der hieraus entstehenden Pflicht zur Beitragszahlung unterwerfen. Die Entscheidung der Beklagten betrifft dabei nicht, wie der Kläger meint, nur einen Teilzeitraum, denn im Zeitpunkt der Entscheidung war ein weitergehender oder andere Zeiten umfassender Antrag nicht gestellt. Eine Änderung seiner Willensrichtung erfolgte erst mit Schreiben vom 23. März 1977, in dem der Kläger auch die Zeiten von Juli 1950 bis Dezember 1957 und die Jahre 1959 und 1960 mit Beiträgen nachträglich belegen wollte. Diesem Antrag steht, wie die Beklagte zu Recht erkannt hat, die Bindungswirkung des Zulassungsbescheides vom 8. November 1976 und der Ablauf der Antragsfrist des § 10 Abs. 1 Satz 4 WGSVG am 31. Dezember 1975 entgegen. Auch aus der auf Antrag des Klägers eingeräumten fünfjährigen Teilzahlungsfrist läßt sich kein Recht des Versicherten ableiten, bis zu ihrem Ablauf beliebig die von ihm nachzuentrichtenden Beträge zu ändern. Die auf § 10 Abs. 1 Satz 5 WGSVG in Verbindung mit § 49 a Abs. 3 Satz 3 AnVNG gestützte Teilzahlungsregelung bezieht sich lediglich auf den Zahlungsmodus und läßt keine nachträgliche Änderung der einmal beantragten Nachentrichtung zu. Dadurch, daß der Kläger sein Wahlrecht der Beklagten gegenüber eindeutig ausgeübt und die Beklagte über seinen Nachentrichtungsantrag bindend entschieden hat, steht einer nachträglichen Änderung der Wesenszug des Versicherungsverhältnisses in der gesetzlichen Rentenversicherung entgegen, daß dieses Verhältnis grundsätzlich nachträglich nicht mehr geändert werden kann (vgl. hierzu BSG in SozR 5750 Art. 2 § 51 Nr. 24 ArVNG mit weiteren Nachweisen). Dieses Prinzip wohnt auch den erweiterten Nachentrichtungsmöglichkeiten des WGSVG dadurch inne, daß die allgemeinen Vorschriften über die Beitragsnachentrichtung grundsätzlich auch dort anzuwenden sind. Eine Ausnahme hat das BSG im Urteil vom 22. Februar 1980 – 12 RU 12/79 – nur insoweit zugelassen, als lediglich die gewählten Beitragsklassen ohne Änderung ihrer Zahl und der zeitlichen Zuordnung herabgesetzt werden. Darum geht es dem Kläger, der eine Änderung der Belegungszeiträume herbeiführen will, jedoch nicht, so daß diese Erwägungen des BSG im vorliegenden Fall keine Anwendung finden können.
Nach alledem sind weder die angefochtenen Bescheide der Beklagten noch das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 10. Oktober 1979 im Ergebnis rechtlich zu beanstanden. Das Recht, Beiträge auch für die Zeit von Juli 1950 bis Dezember 1957 und für die Jahre 1959 und 1960 in den beantragten Klassen nachzuentrichten, steht dem Kläger auch nicht auf Grund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (BSG 41, 126; 41, 260) zu. Ein auf dieses in der Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut gestützter Anspruch wurde zunächst einmal eine Pflichtverletzung der Beklagten im Rahmen des Sozialrechtsverhältnisses voraussetzen. Schon eine derartige Pflichtverletzung ist jedoch weder vom Kläger vorgetragen noch ergibt sie sich aus den Umständen des Falles. Dies hat das SG bereits zutreffend ausgeführt.
Die Berufung des Klägers konnte nach allem keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Im Streit steht, ob der Kläger zur Nachentrichtung von Beiträgen nach § 10 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) vom 22. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1846) auch für die Zeit von Juni 1950 bis Dezember 1957 und für die Jahre 1959 und 1960 berechtigt ist.
Der 1908 geborene Kläger ist israelischer Staatsangehöriger und als Verfolgter nach § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) anerkannt. Mit Schreiben vom 24. Juni 1975, das am 26. Juni 1975 bei der Beklagten einging, beantragte er u.a., ihm gegebenenfalls die Nachentrichtung von Beiträgen nach den Vorschriften des WGSVG oder nach allgemeinen Vorschriften zu gestatten, um auf diese Weise einen Rentenanspruch zu begründen bzw. auszubauen. Mit Schreiben vom 30. April 1976 teilte die Beklagte dem Kläger informatorisch mit, daß grundsätzlich Beiträge im folgenden Umfang nachentrichtet werden konnten: "Vom 1.1.1933 bis 31.8.1934, 1.11.1935 bis 31.12.1935, 1.11.1936 bis 31.12.1936, 1.11.1937 bis 31.12.1937, 1.11.1938 bis 31.12.1938, 1.8.1939 bis 30.11.1939, 1.2.1945 bis 31.3.1945, 1.1.1946 bis 31.1.1947, 1.9.1948 bis 31.1.1971. Wir bitten, die notwendigen Erklärungen innerhalb von 3 Monaten nach Zustellung dieses Schreibens abzugeben. Nach Eingang der Erklärungen wird der Antrag auf Nachentrichtung abschließend bearbeitet und ein Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung erteilt.”
Nachdem auf Bitte des Klägers ein vollständiger Versicherungsverlauf in Form einer Proberechnung von der Beklagten erstellt worden war, teilte der Kläger mit Schreiben vom 30. September 1976 mit, daß er für die Zeit von Juli 1933 bis einschließlich August 1934 14 Beiträge in der Klasse 100 zu 18,– DM pro Monat und jeweils für die Monate November und Dezember der Jahre 1935, 1936 und 1937 insgesamt 6 Beiträge in der Klasse 100 zu 18,– DM pro Monat und für die Zeit von September 1948 bis einschließlich Juni 1950 22 Beiträge der Klasse 600 zu 108,– DM pro Monat nachentrichte und fügte seinem Schreiben einen Verrechnungsscheck über 2.736,– DM bei. Darüber hinaus erklärte sich der Kläger bereit, zusätzlich eine weitere Nachentrichtung von Beiträgen für die Zeit von Januar 1965 bis einschließlich Januar 1971 in den jeweiligen Höchstklassen vorzunehmen. Mit Bescheid vom 8. November 1976, der dem Kläger am 11. November 1976 zuging, entschied die Beklagte, daß der Kläger nach § 10 WGSVG zur Nachentrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen im beantragten Umfang berechtigt sei. Zugleich ließ sie die Teilzahlung für die Nachentrichtung eines Restbetrages von 19.332,– DM zu.
Mit Bescheid vom 30. Dezember 1976 bewilligte sie ihm Altersruhegeld. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch, u.a., um zu verhindern, daß der Altersruhegeldbescheid Bindungswirkung erlange, weil er weitere Beiträge in Höhe von 19.332,– DM nachentrichten wolle. Mit Bescheid vom 12. Oktober 1977 berechnete die Beklagte die Rente des Klägers neu und stellte den Beginn am 1. Juli 1975 fest. Mit Schreiben vom 23. März 1977 teilte der Kläger der Beklagten mit, daß entgegen der zunächst beabsichtigten Nachentrichtung nunmehr nach § 10 WGSVG ein Betrag in Höhe von 13.176,– DM eingezahlt werde, der für 90 Beiträge der Klasse 600 à 108,– DM für die Zeit von Juli 1950 bis Dezember 1957 und für 24 Beiträge der Klasse 800 zu je 144,– DM für die Jahre 1959 und 1960 zu verwenden sei.
Mit Bescheid vom 31. Mai 1977 lehnte die Beklagte die Beitragsnachentrichtung für diese Zeiten ab, weil der Bescheid vom 8. November 1976 für die früher beantragten Zeiträume bereits bindend geworden und die Antragsfrist des § 10 WGSVG bereits abgelaufen sei.
Widerspruch und Klage gegen diese Entscheidung blieben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 1978).
Das Sozialgericht (SG) Frankfurt am Main stellte im Urteil vom 10. Oktober 1979 darauf ab, daß der vom Kläger im Juni 1975 gestellte Nachentrichtungsantrag durch den bindenden Bescheid vom 8. November 1976 erledigt worden sei. Das Schreiben seines Bevollmächtigten vom 28. März 1977 müsse als neuer Antrag auf Nachentrichtung gewertet werden, der nach Ablauf der Ausschlußfrist am 31. Dezember 1975 gestellt worden sei.
Gegen dieses am 6. November 1979 an den Kläger abgesandte Urteil richtet sich seine am 15. November 1979 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangene Berufung. Der Kläger macht geltend, das SG habe nicht hinreichend beachtet, daß es sich bei dem angefochtenen Bescheid um einen belastenden Verwaltungsakt handele, der einer Rechtsgrundlage bedürfe. Diese Rechtsgrundlage sei nicht vorhanden, so daß die weitere Nachentrichtung durch einen neuen Bescheid zugelassen werden müsse. Der Nachentrichtungsantrag vom 26. Juni 1975 habe durch den bindenden Bescheid vom 6. November 1976 nicht seine Erledigung gefunden, denn in diesem Bescheid sei ihm lediglich für einen Teilzeitraum die Nachentrichtung gestattet worden. Er habe nämlich niemals ausgesprochen, daß auf eine weitere oder eine andere Nachentrichtung verzichtet werden solle. Auch im Bescheid vom 8. November 1978 sei nicht die Rede davon, daß die einmal gewählte Nachentrichtung jede andere Nachentrichtungsmöglichkeit ausschließe oder einen Rechtsverzicht beinhalte. Von einer endgültigen Erledigung des Nachentrichtungsverfahrens hätte man allenfalls dann sprechen können, wenn er die von ihm gewünschte Beitragsnachentrichtung auch tatsächlich durchgeführt hätte. Dies sei jedoch für den hier strittigen Zeitraum nicht geschehen, so daß daraus nur der Schluß gezogen werden könne, daß er sich seine weitere Gestaltungsmöglichkeit zur Nachentrichtung vorbehalten habe. Schließlich sei in § 10 WGSVG nicht vorgeschrieben, daß er zunächst eine bestimmte Art der Nachentrichtung zu wählen habe, über die dann die Beklagte durch Bescheid entscheide.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 10. Oktober 1979 und den Bescheid vom 31. Mai 1977 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 1978 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die Nachentrichtung von Beiträgen gemäß § 10 WGSVG für die Zeit von Juli 1950 bis Dezember 1957 in der Klasse 600 und für die Jahre 1959 und 1960 in der Klasse 800 zu gestatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, daß der Kläger seinen Antrag durch die Konkretisierung im Schreiben vom 30. September 1976 verbraucht habe. Nach Eintritt der Bindungswirkung des seinem Antrag entsprechenden Zulassungsbescheides sei er nur noch berechtigt gewesen, Beiträge für die Zeit von Januar 1965 bis Januar 1971 nachzuzahlen. Sein Antrag vom 30. März 1977, Beiträge auch für Zeiten außerhalb des ursprünglich beantragten und zugelassenen Zeitraums nachzuentrichten, sei als neuer Antrag auf Nachentrichtung zu werten, der jedoch nach Ablauf der Ausschlußfrist gestellt und damit wirkungslos sei.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Rentenakte der Beklagten, die vorgelegen hat, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig; denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden und statthaft.
In der Sache ist sie jedoch unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, wie das SG zutreffend erkannt hat, die Nachentrichtung nach § 10 WGSVG abweichend vom ursprünglichen Antrag im Schreiben vom 30. September 1976 nunmehr für die Zeit von Juli 1950 bis Dezember 1957 und für die Jahre 1959 und 1960 zuzulassen. Nach § 10 Abs. 1 WGSVG können Verfolgte, die wie der Kläger bestimmte versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllen, auf Antrag abweichend von der Regelung des § 140 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) für Zeiten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes und vor Vollendung des 65. Lebensjahres bis zum 1. Januar 1933, längstens jedoch bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres zurück Beiträge nachentrichten, soweit diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt oder als Ersatzzeiten anzurechnen sind. Der Antrag nach dieser Vorschrift ist bis zum 31. Dezember 1975 zu stellen (§ 10 Abs. 1 Satz 4 WGSVG). Der Kläger ist an seinen ursprünglichen Antrag vom 24. Juni 1975, den er im Schreiben vom 30. September 1976 im einzelnen nach den zu belegenden Zeiten und der Höhe der Beiträge konkretisierte gebunden. Dem Antrag auf Nachentrichtung kommt nämlich, wie das Bundessozialgericht (BSG) mit überzeugender Begründung dargelegt hat, auch materiell-rechtliche Bedeutung zu, wobei das Recht zur Beitragsnachentrichtung nicht erst dann besteht, wenn die Beklagte in einem Bescheid (Verwaltungsakt) die in der Vorschrift geforderten Voraussetzungen als vorhanden feststellt und dementsprechend in dem Bescheid dem Antrag stattgibt bzw. den Berechtigten zur Nachentrichtung zuläßt (vgl. BSG, Urteil von 15.12.1977 – 11 RA 52/77 – in SozR 5750 Art. 2 § 51 a Nr. 17). Mit dem Eintritt der Bindungswirkung des Zulassungsbescheides vom 8. November 1976 steht zwischen den Beteiligten gemäß § 77 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berechtigung des Klägers zur Beitragsnachentrichtung im ursprünglich beantragten Umfang fest. Daß dieser Bescheid bindend geworden ist, hat die Beklagte durch das Empfangsbekenntnis des früheren Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 11. November 1976 nachgewiesen. Die Bindungswirkung ist danach mit Ablauf des 11. Dezember 1976 eingetreten, da der Rechtsbehelf des Widerspruchs nicht eingelegt worden ist (§§ 84 Abs. 1, 64 Abs. 2 SGG). Die gemäß § 77 SGG eingetretene materielle Bestandskraft des die Nachentrichtung regelnden Zulassungsbescheides vom 8. November 1976 vermittelte den Beteiligten die vom Gesetzgeber gewünschte Sicherheit, daß die auf Verlangen des Klägers getroffene Regelung auch nach ihrem materiellen Gehalt als verbindlich zu gelten hat. Die Bindungswirkung bezieht sich dabei ebenso auf den Bewilligungszeitraum wie auf die Höhe der Beiträge. Eine nachträgliche Änderung des Nachentrichtungsantrages ist deshalb nicht mehr zulässig. Demgegenüber kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, daß er von dem Gesamtbetrag von 22.068,– DM lediglich 2.736,– DM an die Beklagte eingezahlt habe. Denn gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 2 AVG steht der Entrichtung der Beiträge im Sinne des § 140 die Bereiterklärung des Versicherten zur Nachentrichtung gleich, wenn die Beiträge binnen angemessener Frist entrichtet werden. Diese allgemeine Vorschrift über die Beitragsnachentrichtung ist grundsätzlich auch dort anzuwenden, wo das Gesetz eine besondere Nachentrichtungsmöglichkeit vorsieht (vgl. BSGE 42, 197, 198; SozR 5750 Art. 2 § 51 a Nr. 7; BSG 40, 251, 253 und BSG, Urteil vom 1.2.1979 – 12 RK 31/77 –). Zwar muß jede in Betracht kommende Vorschrift über das Recht zur Nachentrichtung von Beiträgen nach ihrem Sinn und Zweck gesondert untersucht werden, aber auch im Hinblick auf den Entschädigungscharakter des § 10 WGSVG bestehen nach Auffassung des Senats keine Bedenken, in seinem Rahmen § 142 Abs. 1 Nr. 2 AVG anzuwenden. Der Kläger hat sich in seinem Antragsschreiben vom 30. September 1976 ausdrücklich bereit erklärt, eine weitere Nachentrichtung von Beiträgen für den Zeitraum von Januar 1965 bis Januar 1971 in den Höchstklassen vorzunehmen und die dafür erforderliche Summe zutreffend auf 19.332,– DM beziffert. Der Antrag enthält damit die deutliche Bekundung des Willens, konkret bestimmbare Beiträge nachzuentrichten, die er genau bezeichnet. In dem Begehren des Klägers, die Nachentrichtung zu gestatten, liegt zugleich die Kundgabe des Willens, hiervon auch Gebrauch zu machen. Die Bereiterklärung setzt dagegen weder eine Bereitstellung der Beiträge noch eine Festlegung des Zahlungsmodus voraus (vgl. BSG, Urteil vom 13. September 1979 – 12 RK 47/78 –). Die angemessene Frist für die tatsächliche Entrichtung dieser Beiträge umfaßte 5 Jahre, weil die Beklagte in dem Bescheid vom 8. November 1976 eine über diesen Zeitraum ausgedehnte Teilzahlung eingeräumt hat. Eine Zurücknahme oder Änderung des Antrags auf Nachentrichtung ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts jedenfalls dann nicht mehr zulässig, wenn der Berechtigte von dem Recht auf Beitragsnachentrichtung bereits Gebrauch gemacht hat (vgl. BSG in SozR 5750 Art. 2 § 51 a ArVNG Nr. 17). Dies muß auch nach der bindenden Entscheidung über eine Bereiterklärung eines Versicherten zur Nachentrichtung gelten, die gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 2 AVG der Entrichtung der Beiträge gleichsteht. Es besteht insoweit keine Veranlassung, noch nicht entrichtete Beiträge anders zu behandeln als entrichtete Beiträge, die nicht zurückerstattet werden könnten. Entgegen der von ihm nunmehr vertretenen Rechtsmeinung hat der Kläger mit der im Schreiben vom 30. September 1976 vorgenommenen Konkretisierung seines Nachentrichtungsverlangens sein Wahlrecht nach § 10 Abs. 1 WGSVG ausgeübt und damit verbraucht. Das Verlangen des Klägers, das Nachentrichtungsrecht nach § 10 Abs. 1 WGSVG in Anspruch zu nehmen, umfaßte dabei keine anderen Zeiten als die, über die die Beklagte im Zulassungsbescheid entschieden hat. Mit der Entscheidung über sein Begehren mußte sich der Kläger auch der hieraus entstehenden Pflicht zur Beitragszahlung unterwerfen. Die Entscheidung der Beklagten betrifft dabei nicht, wie der Kläger meint, nur einen Teilzeitraum, denn im Zeitpunkt der Entscheidung war ein weitergehender oder andere Zeiten umfassender Antrag nicht gestellt. Eine Änderung seiner Willensrichtung erfolgte erst mit Schreiben vom 23. März 1977, in dem der Kläger auch die Zeiten von Juli 1950 bis Dezember 1957 und die Jahre 1959 und 1960 mit Beiträgen nachträglich belegen wollte. Diesem Antrag steht, wie die Beklagte zu Recht erkannt hat, die Bindungswirkung des Zulassungsbescheides vom 8. November 1976 und der Ablauf der Antragsfrist des § 10 Abs. 1 Satz 4 WGSVG am 31. Dezember 1975 entgegen. Auch aus der auf Antrag des Klägers eingeräumten fünfjährigen Teilzahlungsfrist läßt sich kein Recht des Versicherten ableiten, bis zu ihrem Ablauf beliebig die von ihm nachzuentrichtenden Beträge zu ändern. Die auf § 10 Abs. 1 Satz 5 WGSVG in Verbindung mit § 49 a Abs. 3 Satz 3 AnVNG gestützte Teilzahlungsregelung bezieht sich lediglich auf den Zahlungsmodus und läßt keine nachträgliche Änderung der einmal beantragten Nachentrichtung zu. Dadurch, daß der Kläger sein Wahlrecht der Beklagten gegenüber eindeutig ausgeübt und die Beklagte über seinen Nachentrichtungsantrag bindend entschieden hat, steht einer nachträglichen Änderung der Wesenszug des Versicherungsverhältnisses in der gesetzlichen Rentenversicherung entgegen, daß dieses Verhältnis grundsätzlich nachträglich nicht mehr geändert werden kann (vgl. hierzu BSG in SozR 5750 Art. 2 § 51 Nr. 24 ArVNG mit weiteren Nachweisen). Dieses Prinzip wohnt auch den erweiterten Nachentrichtungsmöglichkeiten des WGSVG dadurch inne, daß die allgemeinen Vorschriften über die Beitragsnachentrichtung grundsätzlich auch dort anzuwenden sind. Eine Ausnahme hat das BSG im Urteil vom 22. Februar 1980 – 12 RU 12/79 – nur insoweit zugelassen, als lediglich die gewählten Beitragsklassen ohne Änderung ihrer Zahl und der zeitlichen Zuordnung herabgesetzt werden. Darum geht es dem Kläger, der eine Änderung der Belegungszeiträume herbeiführen will, jedoch nicht, so daß diese Erwägungen des BSG im vorliegenden Fall keine Anwendung finden können.
Nach alledem sind weder die angefochtenen Bescheide der Beklagten noch das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 10. Oktober 1979 im Ergebnis rechtlich zu beanstanden. Das Recht, Beiträge auch für die Zeit von Juli 1950 bis Dezember 1957 und für die Jahre 1959 und 1960 in den beantragten Klassen nachzuentrichten, steht dem Kläger auch nicht auf Grund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (BSG 41, 126; 41, 260) zu. Ein auf dieses in der Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut gestützter Anspruch wurde zunächst einmal eine Pflichtverletzung der Beklagten im Rahmen des Sozialrechtsverhältnisses voraussetzen. Schon eine derartige Pflichtverletzung ist jedoch weder vom Kläger vorgetragen noch ergibt sie sich aus den Umständen des Falles. Dies hat das SG bereits zutreffend ausgeführt.
Die Berufung des Klägers konnte nach allem keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
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