Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
3
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 B 19/80
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 30. November 1979 insoweit aufgehoben, als er die Erstattung der Kosten des Revisionsverfahrens 2 RU 23/77 der Beschwerdeführerin durch den Beschwerdegegner betrifft; insoweit wird die Sache an das Sozialgericht zurückverwiesen.
II. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Tatbestand:
I.
Die form- und fristgerechte (§ 66 Abs. 2 SGG) Beschwerde der Beschwerdeführerin, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat, ist statthaft (§ 172 Abs. 1 SGG), soweit sie die Kostenerstattung des Revisionsverfahrens 2 RU 23/77 an die Klägerin durch die Beklagte betrifft. § 197 Abs. 2 SGG steht nicht entgegen, nachdem das SG bei seiner Entscheidung über die Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des SG vom 22. Oktober 1979 die Kostengrundentscheidung im Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 14. Dezember 1978 (2 RU 23/77) in Frage gestellt hat. Es hat nämlich seine dahingehende Entscheidung – unzutreffend – auch damit begründet, daß das Urteil des BSG vom 14. Dezember 1978, in welchem das Gericht die Entscheidung über die Kostenerstattung dahin getroffen hatte, daß der Beklagte (Beschwerdegegner) der Klägerin (Beschwerdeführerin) die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten habe, keine geeignete Kostengrundentscheidung für einen Kostenfestsetzungsbeschluß durch den Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs (§ 197 Abs. 1 SGG) enthalte.
Die Beschwerde ist insoweit auch begründet. Entgegen der Auffassung des SG hat das BSG über die Erstattung der Kosten des Revisionsverfahrens 2 RU 23/77 im Urteil vom 14. Dezember 1978 eine abschließende Grundentscheidung getroffen (§ 193 Abs. 1 SGG, 1. Halbsatz). Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, daß der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs (SG Wiesbaden) auf Antrag der Beschwerdeführerin den Betrag der zu erstattenden Kosten des Revisionsverfahrens 2 RU 23/77 festgesetzt hat.
Eine eigentliche sachliche Entscheidung über die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß von der Beschwerdeführerin fristgerecht eingelegte Erinnerung, die dem SG aber obliegt, (§ 197 Abs. 2 SGG) ist durch den angefochtenen Beschluss des SG vom 30. November 1979 überhaupt nicht erfolgt, wie auch aus den Gründen des Beschlusses ersichtlich ist. Der Senat hatte deshalb die Sache insoweit an das SG zurückzuverweisen (§ 159 SGG analog). Nachdem sich der Beschwerdegegner mit seiner Erinnerung ohnehin nur gegen die Höhe der zu erstattenden Kosten gewandt hat, muß das SG bei der nur dahingehend zu treffenden Entscheidung (§ 159 Abs. 2 SGG analog) den Schwierigkeitsgrad der Sache beachten.
Entscheidungsgründe:
II.
Das Begehren der Beschwerdeführerin auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 30. November 1979 – soweit er die Erstattung der Kosten gemäß der im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 3. November 1976 getroffenen Kostengrundentscheidung betrifft – kann von vornherein jedenfalls keinen Erfolg haben, weil durch das Urteil des BSG vom 31. Januar 1980 – 8 a RU 16/79 – diese Kostengrundentscheidung – zusammen mit der Entscheidung in der Sache – aufgehoben worden ist. Hierdurch wird das Kostenfestsetzungsverfahren gegenstandslos.
Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
II. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Tatbestand:
I.
Die form- und fristgerechte (§ 66 Abs. 2 SGG) Beschwerde der Beschwerdeführerin, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat, ist statthaft (§ 172 Abs. 1 SGG), soweit sie die Kostenerstattung des Revisionsverfahrens 2 RU 23/77 an die Klägerin durch die Beklagte betrifft. § 197 Abs. 2 SGG steht nicht entgegen, nachdem das SG bei seiner Entscheidung über die Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des SG vom 22. Oktober 1979 die Kostengrundentscheidung im Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 14. Dezember 1978 (2 RU 23/77) in Frage gestellt hat. Es hat nämlich seine dahingehende Entscheidung – unzutreffend – auch damit begründet, daß das Urteil des BSG vom 14. Dezember 1978, in welchem das Gericht die Entscheidung über die Kostenerstattung dahin getroffen hatte, daß der Beklagte (Beschwerdegegner) der Klägerin (Beschwerdeführerin) die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten habe, keine geeignete Kostengrundentscheidung für einen Kostenfestsetzungsbeschluß durch den Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs (§ 197 Abs. 1 SGG) enthalte.
Die Beschwerde ist insoweit auch begründet. Entgegen der Auffassung des SG hat das BSG über die Erstattung der Kosten des Revisionsverfahrens 2 RU 23/77 im Urteil vom 14. Dezember 1978 eine abschließende Grundentscheidung getroffen (§ 193 Abs. 1 SGG, 1. Halbsatz). Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, daß der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs (SG Wiesbaden) auf Antrag der Beschwerdeführerin den Betrag der zu erstattenden Kosten des Revisionsverfahrens 2 RU 23/77 festgesetzt hat.
Eine eigentliche sachliche Entscheidung über die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß von der Beschwerdeführerin fristgerecht eingelegte Erinnerung, die dem SG aber obliegt, (§ 197 Abs. 2 SGG) ist durch den angefochtenen Beschluss des SG vom 30. November 1979 überhaupt nicht erfolgt, wie auch aus den Gründen des Beschlusses ersichtlich ist. Der Senat hatte deshalb die Sache insoweit an das SG zurückzuverweisen (§ 159 SGG analog). Nachdem sich der Beschwerdegegner mit seiner Erinnerung ohnehin nur gegen die Höhe der zu erstattenden Kosten gewandt hat, muß das SG bei der nur dahingehend zu treffenden Entscheidung (§ 159 Abs. 2 SGG analog) den Schwierigkeitsgrad der Sache beachten.
Entscheidungsgründe:
II.
Das Begehren der Beschwerdeführerin auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 30. November 1979 – soweit er die Erstattung der Kosten gemäß der im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 3. November 1976 getroffenen Kostengrundentscheidung betrifft – kann von vornherein jedenfalls keinen Erfolg haben, weil durch das Urteil des BSG vom 31. Januar 1980 – 8 a RU 16/79 – diese Kostengrundentscheidung – zusammen mit der Entscheidung in der Sache – aufgehoben worden ist. Hierdurch wird das Kostenfestsetzungsverfahren gegenstandslos.
Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
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