L 3 U 11/78

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 3 U 90/76
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 11/78
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Für die Überprüfung der von den Unfallversicherungsträgern mit den Beitragsbescheiden erhobenen Konkursausfallgeldumlage auf ihre Rechtmäßigkeit sind die Kammern bzw. Senate zuständig, denen nach dem Geschäftsverteilungsplan die Rechtsstreitigkeiten aus dem Gebiet der gesetzlichen Unfallversicherung zugewiesen sind.
2. Versicherte im Sinne des § 186 c Abs. 3 AFG sind nicht diejenigen Arbeitnehmer, die Anspruch auf Kaug haben können.
3. Bei der Berechnung der Umlage für die Aufbringung der Mittel für das Konkursausfallgeld sind die Bezüge von Diakonissen nicht zu berücksichtigen.
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 6. Dezember 1977 aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 28. April 1975 sowie vom 29. April 1976 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 1976 verurteilt, bei der Feststellung der Kaug-Umlage für die Jahre 1974 und 1975 Entgelte für die in dem Mutterhaus A. (L.) beschäftigten Diakonissen außer Ansatz zu lassen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten. Im übrigen sind keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe der von dem Kläger zu entrichtenden Umlage für die Aufbringung der Mittel für das Konkursausfallgeld – Kaug –.

Der Kläger, der Mitglied des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland – EKD – ist, ist als eingetragener Verein eine juristische Person des Privatrechts und unterhält als Verband der Freien Wohlfahrtspflege neben anderen Einrichtungen auch ein Diakonissen-Mutterhaus in L. (A.). Mit den bei ihm am 2. Mai 1975 bzw. 3. Mai 1976 eingegangenen Bescheiden vom 28. April 1975 und 29. April 1976 forderte die Beklagte u.a. die Umlage zum Kaug für 1974 und 1975 an. Darin waren auch Beträge unter Berücksichtigung der den Diakonissen gewährten Bezüge in Form von Taschengeldern, freier Station, Kleidung und anderer Sachbezüge enthalten. Dagegen legte der Kläger am 29. Mai 1975 bzw. 25. April 1976 Widerspruch ein mit der Begründung, daß Diakonissen keine Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsförderungsgesetzes – AFG – seien und daher auch keinen Anspruch auf Kaug haben würden. Sie dürften deshalb bei der Umlagenberechnung nicht berücksichtigt werden. Im übrigen sei bei den kirchlich-diakonischen Einrichtungen ein Konkurs praktisch ausgeschlossen, da sie im Falle ihrer Not von der EKD gestützt würden. Den Widerspruch wies die Beklagte mit dem Bescheid vom 6. Oktober 1976 zurück. Die Höhe der Umlage sei richtig berechnet. Die Diakonissen gehörten zu dem gegen Arbeitsunfall versicherten Personenkreis und seien daher bei der Festsetzung der Umlage nach § 186 c Abs. 3 AFG zu berücksichtigen. Ein "Kausalverhältnis” zwischen der Anspruchsberechtigung auf Kaug und dessen Finanzierung bestehe nicht. Der Kläger gehöre auch nicht zu den vor der Umlage befreiten öffentlich-rechtlichen Einrichtungen.

Gegen den ihm am 8. Oktober 1976 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger bei dem Sozialgericht Marburg – SG – am 5. November 1976 Klage erhoben, die jedoch erfolglos geblieben ist. Das SG hat sie aus den Gründen des Widerspruchsbescheides am 6. Dezember 1977 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des sozialgerichtlichen Urteils verwiesen.

Gegen dieses an ihn am 13. Dezember 1977 mit Einschreiben abgesandte Urteil hat der Kläger bei dem Hessischen Landessozialgericht schriftlich am 4. Januar 1978 Berufung eingelegt.

Es ist zum Berufungsverfahren gemäß Beschluss vom 19. Februar 1979 die Bundesanstalt für Arbeit beigeladen worden.

Der Kläger bezieht sich zur Begründung der Berufung auf sein bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus: Diakonissen seien ebenso wie andere Ordensschwestern im Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht bisher nicht als Arbeitnehmer angesehen worden. Sie seien weder renten- noch krankenversicherungspflichtig. Auch stünden sie als Mitglieder von Orden bzw. geistlichen Gemeinschaften nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung, da sie ausschließlich im Dienst der Kirche aus caritativen Gründen tätig würden, wie sich auch aus ihrer Versorgungsordnung ergebe. Sie seien daher nicht Arbeitnehmer im Sinne des AFG und damit auch nicht Kaug-berechtigt. Deshalb dürften sie auch nicht mir einem etwaigen Entgelt bei der Kaug-Umlage berücksichtigt werden. Die rechnerische Höhe der Umlage selbst werde allerdings nicht angezweifelt.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 6. Dezember 1977 aufzuheben und die Beitragsbescheid vom 28. April 1975 und 29. April 1976 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 1976 abzuändern sowie die Beklagte zu verurteilen, bei der Feststellung der Kaug-Umlage für die Jahre 1974 und 1975 Entgelte für die in dem Mutterhaus A. (L.) beschäftigten Diakonissen außer Ansatz zu lassen, hilfsweise,
die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beigeladene schließt sich dem Antrag der Beklagten an und bringt außerdem vor: Nach § 186 c Abs. 3 AFG sei die Umlage nach dem Entgelt aller (Unfall-)Versicherten zu berechnen, zu denen auch die Diakonissen gehörten. Das folge auch aus § 186 a AFG. Dort sei für die von den Arbeitgebern des Baugewerbes zu bringende Umlage für die produktive Winterbauförderung ausdrücklich bestimmt, daß die Umlage nach dem Bruttoarbeitsentgelt der in den Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer zu erheben sei. Hätte der Gesetzgeber auch bei der Berechnung der Umlage für das Kaug von diesem Personenkreis ausgehen wollen, so würde es nahegelegen haben, von "versicherten Arbeitnehmern” zu sprechen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungs- und Streitakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Zunächst bejaht der Senat, der nach dem für 1979 geltenden Geschäftsverteilungsplan des Hessischen Landessozialgerichts über Streitigkeiten auf dem Gebiet der gesetzlichen Unfallversicherung zu entscheiden hat, seine Zuständigkeit (§§ 31 Abs. 1, 6 Sozialgerichtsgesetz – SGG –). Auch wenn die Regelung über die Aufbringung der Mittel für das Kaug im AFG enthalten ist, so handelt es sich insoweit nicht schon deswegen um eine Angelegenheit der Arbeitslosenversicherung und der übrigen Aufgaben der Beigeladenen. Nach den §§ 186 b ff. AFG bringen die Unfallversicherungsträger die Mittel für das Kaug auf, wobei sie die Höhe der Umlage in eigener Zuständigkeit feststellen. Sie können dazu von dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmen der Berechnungsgrundlagen (Entgelte der Versicherten bzw. nach dem Bedarf des abgelaufenen Geschäftsjahres) abweichen und durch Satzungsrecht andere Maßstäbe setzen (§§ 186 c Abs. 3 S. 2, 186 c Abs. 3 S. 2 AFG). Die Umlage wird in aller Regel zusammen mit den übrigen Beiträgen in von den Unfallversicherungsträgern erlassenen Bescheiden erhoben. Auch dabei haben diese in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob es sich bei den Versicherten bzw. versicherten Arbeitnehmern nach § 186 c und § 186 d AFG um solche handelt, die gegen Arbeitsunfall versichert sind oder allenfalls Anspruch auf Kaug haben können. Nach alledem trägt die Ausgestaltung der Umlagenfeststellung für das Kaug ein solches deutliches Gepräge, daß sie im Hinblick auf die Rechtsschutzgewährung insoweit überwiegend den Kammern bzw. Senaten, die in den Angelegenheiten für die Streitigkeiten auf dem Gebiet der gesetzlichen Unfallversicherung zuständig sind, zuzuordnen ist.

Die statthafte Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt und daher zulässig (§§ 151, 149 SGG).

Sie ist auch begründet. Die angefochtenen Beitragsbescheide vom 28. April 1975 und 29. April 1976 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 1976 (§ 95 SGG) sind insoweit rechtswidrig, als die Beklagte bei der Kaug-Umlage für die Jahre 1974 und 1975 Entgelte für die in dem Mutterhaus A. (L.) beschäftigten Diakonissen berücksichtigt und damit ohne Rechtsgrund zuviel Beitrag erhoben hat. Die Entgelte der Diakonissen durften nicht berücksichtigt werden, da die Diakonissen nicht Versicherte im Sinne von § 186 c Abs. 3 AFG sind.

Die Beklagte und die Beigeladene gehen davon aus, daß zwischen der Finanzierung und der Anspruchsberechtigung im Rahmen des Gesetzes über das Kaug kein "Kausalverhältnis” bestehe und es für die Frage, welche Entgelte zu berücksichtigen seien, allein auf diejenigen ankomme, die von bei der Berufsgenossenschaft – BG – gegen Arbeitsunfall Versicherten erzielt worden sind. Der Senat kann es zunächst noch offenlassen, ob die bei dem Kläger beschäftigten Diakonissen bei der Beklagten nach §§ 539 Abs. 1 Nr. 1, 541 Abs. 1 Nr. 3 Reichsversicherungsordnung – RVO – gegen Arbeitsunfall versichert sind (vgl. dazu RVA GE Nr. 4489 in AN 1932 S. IV 478), wovon allerdings die Beteiligten übereinstimmend ausgehen. Zutreffend ist es im übrigen, wenn die Beklagte und die Beigeladene meinen, daß die den Diakonissen in dem Mutterhaus gewährten Leistungen (z.B. Taschengeld, freie Station, Kleidung und andere Sachbezüge) Entgelte sind (vgl. § 160 Abs. 1 RVO in der nach Art. II § 1 Nr. 1 Buchstabe a des Sozialgesetzbuches – Gemeinsame Vorschriften der Sozialversicherung – vom 23.12.1976 – BGBl. I S. 3845 – (SGB 4) bis zum 30. Juni 1977 geltenden Fassung; jetzt: § 14 Abs. 1 SGB 4). Indessen kommt es hierauf nicht entscheidend an, da die Auffassung der Beklagten und Beigeladenen nicht der Regelung sowie dem Sinn und Zweck des Kaug-Rechts entspricht.

Zunächst rechtfertigt bereits der Wortlaut des § 186 c AFG nicht den Schluß, daß allein der Versicherungsschutz bei der BG gegen Arbeitsunfall ausreiche, um das von diesen Versicherten erzielte Entgelt bei der Ermittlung der Kaug-Umlage zu berücksichtigen. Nach § 186 c Abs. 3 AFG legen die gewerblichen BG’en den von ihnen aufzubringenden Anteil lediglich nach dem Entgelt der Versicherten in den Unternehmen auf ihre Mitglieder um. Die Art des Versicherungsschutzes ist dabei nicht näher bezeichnet. Zutreffend macht der Kläger geltend, daß als Versicherte im Sinne von § 186 c Abs. 3 AFG nur solche Arbeitnehmer gelten, die auch Anspruch auf Kaug nach den §§ 141 a ff. AFG haben können. Nach den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks. 7/1750 unter A S. 10 und 11 B S. 14/15 zu § 141 n; 7/2260 unter A Nr. 2 S. 3) kann es nicht zweifelhaft sein, daß mit dem Gesetz über das Kaug eine sozialversicherungsrechtliche Sicherung des Lohnanspruchs im Konkursfalle als neue Lohnersatzleistung für pflichtversicherte Arbeitnehmer eingeführt werden sollte. Das folgt ferner aus der Regelung des § 141 n AFG. Nach dieser Bestimmung werden vom Beigeladenen die noch nicht entrichteten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, Rentenversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit übernommen. Aus dieser Art der Lohnersatzgarantie folgt, daß nur Arbeitnehmer im Sinne des Kaug-Rechts als Versicherte gemeint sind. Das werden regelmäßig die Arbeitnehmer im Sinne des § 101 AFG sein (vgl. Hennig-Kühl-Heuer, Komm. z. AFG, Stand: Januar 1979, Anm. 3 zu § 141 b AFG; Schönefelder-Kranz-Wanka, Komm. z. AFG, Stand: Januar 1979, Anm. 3 zu § 141 b AFG, Kröner, BArbBl. 1974, 445 f.; Schieckel-Grüner, AFG, Stand: Mai 1979, Anm. 2 zu § 141 b AFG). Das bedeutet aber, daß dieser Begriff des versicherten Arbeitnehmers kein anderer als der des Versicherten in § 186 c Abs. 3 AFG sein kann. Wäre es anders, so müßten auch gegen Arbeitsunfall versicherte Unternehmer, die nach dem gesetzgeberischen Zweck niemals als solche einen Anspruch auf Kaug haben können, mit ihren Entgelten für die Umlage herangezogen werden. Diese Auffassung aber vertritt selbst die Beklagte unter Hinweis auf Seidenfaden nicht (vgl. dessen für den Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften gemachten Ausführungen vom 16.8.1976, Bl. 64–66 der Verwaltungsakte F 010540187 L.). Eine solche differenzierte Betrachtungsweise läßt die Beigeladene vermissen. Ihr Hinweis auf die Bestimmung des § 186 a AFG zur Umlage für die produktive Winterbauförderung geht fehl. Es handelt sich um eine spezielle Regelung, die zudem in einem gesonderten Unterabschnitt ohne Zusammenhang mit dem Kaug aufgenommen ist. Ferner ergibt sich der Bezug von Umlagehöhe und Kaug-Anspruchsberechtigten sehr deutliche aus § 186 d Abs. 1 AFG. Nach dieser mit § 186 c AFG weitgehend inhaltsgleichen Bestimmung (vgl. Schönefelder-Kranz-Wanka a.a.O. Anm. 1 zu § 186 d AFG) bringen die landwirtschaftlichen BG’en die Mittel für das Kaug auf, das den bei ihnen versicherten Arbeitnehmern gezahlt worden ist. Zwar wurde diese Art der Umlageregelung notwendig, weil in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung die Beiträge nur in Ausnahmefällen nach der Lohnsumme berechnet werden (vgl. BT-Drucks. 7/1750 unter B zu § 186 d S. 16; Kröner a.a.O. S. 449 in Fußnote 19). Indessen ist damit aus dieser Wortwahl und dem gesetzgeberischen Willen, daß die Mittel für das Kaug für die bei den landwirtschaftlichen BG’en nach dem Verhältnis der Summen der von den einzelnen landwirtschaftlichen BG’en an verletzte Arbeitnehmer gezahlten Renten aufgebracht werden (BT-Drucks. a.a.O.), eindeutig, daß es für die Feststellung der Höhe der Kaug-Umlage auf die Eigenschaft des Versicherten als Arbeitnehmer ankommt.

Diakonissen sind aber, obwohl sie – wovon die Beteiligten übereinstimmend ausgehen – gegen Arbeitsunfall bei der Beklagten versichert sind, keine Arbeitnehmer im Sinne der Bestimmungen zum Kaug. Abgesehen davon, daß die oder ihnen vergleichbaren Angehörige anderer ähnlicher Orden oder Gemeinschaften bisher im Arbeits-, Lohn- und Einkommenssteuerrecht sowie im Sozialversicherungsrecht nicht als Arbeitnehmer angesehen wurden (vgl. BAG, Urt. v. 19.1.1956 – 2 AZR 294/54 – in B 2, 289; Beschl. v. 3.6.1975 – ABR 98/74 – in NJW 1976, 386; BFH, Urt. v. 11.5.1962 – VI 55/61 – u in BStBl. III S. 310; BSG, Urt. v. 26.8.1975 – 7 RAr 6/74 – in E 40, 179 unter Hinweis auf Urteil vom 20.9.1960 – 7 RAr 53/59 – in E 13, 76; 19.8.1964 – 3 RK 37/61 – in E 21, 247; 18.5.1966 – 11 RA 249/64 – E 25, 24; Buckel, Die Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit der Mitglieder geistlicher Genossenschaften in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie ihre Nachversicherung in den Rentenversicherungen 1965, S. 9, 10 und 18 bis 20; Böcker, Die Nachversicherung von Mitgliedern geistlicher Genossenschaften Diakonissen, Schwestern vom DRK und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften in der sozialen Rentenversicherung, Inaugural-Dissertation an der Universität Köln, 1962, S. 32–35, Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. 3 S. 618 d/e; Nikisch, Arbeitsrecht, Bd. I 3. Aufl. 1961, S. 118, 119; Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, Bd. I, 7. Aufl. 1963, S. 54 f.; Blümich-Falk, Einkommensteuergesetz, 10. Aufl. 1972 Bd. II S. 203 f.) und die dazu entwickelten Grundsätze auch hier anzuwenden sind, kommt es darauf an, ob die Diakonissen als Arbeitnehmer im Sinne des Kaug-Rechts anzusehen (vgl. Hennig-Kühl-Heuer und Schönefelder-Kranz-Wanka a.a.O.). Das ist aber unter Berücksichtigung der Versorgungsordnung des Klägers zu verneinen. Die einzelnen Bestimmungen dieser Ordnung, denen sich die Diakonissen unterwerfen, tragen eindeutig ein solches Gepräge ähnliche dem Mitglied einer Ordensgemeinschaft, die das BSG in seinem Urteil vom 26. August 1975 (a.a.O.) zu beurteilen hatte, so daß auch hier eine Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Kaug-Rechts verneint werden muß. Diakonissen werden aus caritativen und religiösen Motiven tätig. Ihre Pflicht zur Arbeitsleistung gründet sich allein auf die Zugehörigkeit zur Schwesternschaft. Dementsprechend regelt sich auch ihre Versorgung. Sie stehen daher als Arbeitnehmer nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung, so daß sie auch nicht Arbeitnehmer im Sinne des AFG und damit des Kaug-Rechts sind.

Nach alledem waren daher die angefochtenen Bescheide in der Fassung des Widerspruchsbescheides entsprechend der Urteilsformel abzuändern. Die Beklagte wird auch die zuviel erhobene Umlage zurückzuzahlen haben.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 193, 160 SGG.
Rechtskraft
Aus
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