L 6 B 252/08 AS PKH

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
SG Schleswig (SHS)
Aktenzeichen
S 6 AS 406/08 ER
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 6 B 252/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 8. September 2008 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Antragsteller wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe.

Die Antragsteller beziehen als Bedarfsgemeinschaft Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 25. April 2008 gewährte die Antragsgegnerin den Antragstellern für die Zeit vom 1. Mai 2008 bis zum 31. Juli 2008 Leistungen in Höhe von monatlich 1.524,86 EUR. Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der Antragsgegnerin legte der Antragsteller zu 1) einen Arbeitsvertrag mit Herrn Andre D in A vor, in dem ab dem 1. Mai 2008 ein monatliches Gehalt in Höhe von 1.610,00 EUR brutto vereinbart war. Mit Änderungsbescheid vom 23. Mai 2008 setzte die Antragsgegnerin die Leistungen für den Zeitraum 1. Juni bis 30. Juni 2008 auf 762,39 EUR und für den Zeitraum 1. Juli 2008 bis 31. Juli 2008 auf 779,39 EUR fest. Sie ging dabei von einem fiktiven Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 1.280,00 EUR aus. Mit Schreiben vom selben Tag forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller zu 1) auf, die Gehaltsabrechnung für den Monat Mai vorzulegen und nachzuweisen, wann die erste Gehaltszahlung erfolgt ist. Der Antragsteller zu 1) übersandte daraufhin eine Gehaltsabrechnung vom 26. Mai 2008 über die Auszahlung von 1.202,35 EUR sowie einen anwaltlichen Schriftsatz an seinen Arbeitgeber, in dem dieser unter Hinweis auf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2008 aufgefordert wurde, das Junigehalt zu zahlen. Außerdem reichte er einen Arbeitsvertrag mit der G GbR vom 19. Juni 2008 mit Wirkung ab dem 1. Juli 2008 zur Akte.

Mit Bescheid vom 10. Juli 2008 gewährte die Antragsgegnerin den Antragstellern für den Zeitraum 1. August 2008 bis 31. Januar 2009 Leistungen in Höhe von monatlich 679,72 EUR. Mit Schreiben vom selben Tag forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller zu 1) unter Fristsetzung bis zum 15. August 2008 auf, im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten Unterlagen bezüglich der Lohnzahlung für den Monat Juni 2008 seitens des ehemaligen Arbeitgebers D und für den Monat Juli 2008 seitens der G GbR einzureichen. Es wurde angekündigt, gegebenenfalls die Geldleistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz zu entziehen.

Gegen diesen Bescheid haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 22. Juli 2008 Widerspruch erhoben und zeitgleich beim Sozialgericht Schleswig beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen für den Monat Juli 2008 einen Betrag von weiteren 727,11 EUR und ab August 2008 einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 826,78 EUR zu gewähren. Außerdem beantragten sie die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Zur Begründung ihres Antrages haben die Antragsteller vorgetragen: Obwohl der Antragsgegnerin die Bescheinigung des Arbeitgebers bezüglich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Mai 2008 vorgelegen habe, habe die Antragsgegnerin weiterhin ein Erwerbseinkommen berücksichtigt. Zur Glaubhaftmachung ihres Vortrages reichten sie u.a. eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers zu 1) zur Akte mit der er geltend macht, er habe lediglich bis Juni 2008 Einkommen erzielt. Frühzeitig habe er der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass er das Arbeitsverhältnis mit der Firma G nicht aufnehmen werde, da er die Benzinkosten nicht tragen könne.

Mit Bescheid vom 28. Juli 2008 hat die Antragsgegnerin den Antragstellern für den Zeitraum 1. August 2008 bis 31. Januar 2009 Leistungen in Höhe von 1.542,37 EUR monatlich gewährt. Daraufhin haben die Antragsteller das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Mit Beschluss vom 8. September 2008 hat das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Eilantrag habe keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg gehabt. Der Antrag sei bereits unzulässig, denn die Antragsteller hätten es unterlassen, ihr Begehren vor Anrufen des Gerichts gegenüber der Antragsgegnerin geltend zu machen und dieser eine angemessene Zeit zur Reaktion auf ihr Vorbringen zu belassen. Über den Nichtantritt der Arbeitsstelle hätte der Antragsteller zu 1) die Antragsgegnerin mit deutlich geringerem Aufwand informieren können.

Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller am 11. September 2008 zugegangenen Beschluss richtet sich die am 6. Oktober 2008 erhobene Beschwerde. Zur Begründung wird vorgetragen, der Antragsteller zu 1) habe an der Rezeption der Antragsgegnerin zu Protokoll gegeben, dass er das Arbeitsverhältnis nicht antreten könne, da die Antragsgegnerin seinen Antrag auf Übernahme der Fahrtkosten im Rahmen der Eingliederungshilfe abgelehnt habe.

Die Antragsteller beantragen,

den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 8. September 2008 aufzuheben und den Antragstellern Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Da zu gewähren.

Der Senat hat die den Rechtsstreit betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf ihren Inhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Zu Recht und mit zutreffenden Gründen hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 8. September 2008 den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Gemäß § 73a Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Senat ist wie das Sozialgericht der Auffassung, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht bestanden hat. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller zu 1) wie in seiner eidesstattlichen Versicherung angeführt frühzeitig zu Protokoll der Antragsgegnerin erklärt hat, er habe die Arbeitsstelle bei der G GbR nicht angetreten. Jedenfalls war für ihn aus dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 10. Juli 2008 eindeutig erkennbar, dass diese Information nicht zur Akte gelangt ist und die Beklagte von einem Erwerbseinkommen des Antragstellers zu 1) ausgegangen ist. Hier wäre es dem Antragsteller zu 1) durchaus möglich und zumutbar gewesen, vor Einschaltung des Gerichts Kontakt mit der Antragsgegnerin aufzunehmen, um (nochmals) darauf hinzuweisen, dass es zu einer Beschäftigungsaufnahme im Juli 2008 nicht gekommen ist. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist deshalb zu Recht abgelehnt worden.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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