Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Fulda (HES)
Aktenzeichen
S 3b U 90/77
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 728/79
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Wenn Verletzte seit dem Arbeitsunfall mehr als drei Jahre lang ohne Arbeitseinkommen gewesen sind und sie auch für die Zukunft keinen konkreten, für sie bereitstehenden Arbeitsplatz nachweisen können, dann ist ihr Zustand der Arbeitseinkommenslosigkeit in der Regel nicht mehr als nur vorübergehend zu bewerten, sofern der gesamte Gesundheitszustand, das Alter, die eingeschränkte berufliche Mobilität und die allgemeine Arbeitsmarktlage nicht überwiegend dafür sprechen, daß sie in absehbarer Zeit doch wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen können.
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 10. April 1979 abgeändert. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 23. Februar 1978 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Erhöhung der dem Kläger als Teilrente gewährten Verletztenrente auf die Vollrente gemäß § 587 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO).
Der im Jahre 1924 geborene Kläger war als Facharbeiter bei einem Tief- und Straßenbauunternehmen beschäftigt. Aufgrund eines am 29. April 1975 erlittenen Arbeitsunfalls gewährte die Beklagte ihm mit Bescheid vom 8. Dezember 1976 eine vorläufige Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 50 v.H. für die Zeit vom 12. Juli 1976 bis zum 7. September 1976 und um 40 v.H. für die Zeit ab 8. September 1976. Mit Bescheid vom 14. April 1977 setzte sie die Rente ab 1. Juni 1977 auf 30 v.H. unter gleichzeitiger Feststellung der Dauerrente herab. Als Folgen des Arbeitsunfalls bezeichnete sie:
"In Außendrehstellung fest knöchern durchbauter Oberschenkelbruch rechts; geringe Muskelminderung am rechten Unter- und Oberschenkel bei Muskeldefekt im Adduktorenbereich; ausgedehnte Narben am rechten Oberschenkel sowie Transplantatentnahme an der Streckseite des linken Oberschenkels.”
Zugleich entschied sie, die Herzbeschwerden und peripheren Durchblutungsstörungen sowie das Schulter-Arm-Syndrom mit Epicondylitis rechter Ellenbogen ständen nicht in ursächlichem Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall. Den am 29. Dezember 1976 gegen den Bescheid vom 8. Dezember 1976 eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte unter Einbeziehung des Dauerrentenbescheides vom 14. April 1977 mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 1977 zurück.
Gegen diesen am 22. Juli 1977 zur Post gegebenen Bescheid hat der Kläger am 15. August 1977 Klage bei dem Sozialgericht Fulda (SG) erhoben (S-3b/U-90/77).
Da der Kläger nicht mehr in der Lage war, seine zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit als Maschinenführer fortzusetzen, kündigte sein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis am 15. Juli 1976 zum 20. August 1976. Auf Aufforderung der Beklagten meldete sich der Kläger am 23. August 1976 beim Arbeitsamt B. H. arbeitslos. Er bezog seitdem Arbeitslosengeld und im Anschluß daran Arbeitslosenhilfe. Das Versorgungsamt F. erkannte bei ihm mit Bescheid vom 17. März 1978 eine MdE von 60 v.H. nach § 3 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) an und stellte als Behinderungen fest:
"In Außendrehstellung fest knöchern durchbauter Oberschenkelbruch rechts, geringe Muskelminderung am rechten Unter- und Oberschenkel bei Muskeldefekt im Adduktorenbereich, ausgedehnte Narben am rechten Oberschenkel sowie nach Transplantatentnahme an der Streckseite des linken Unterschenkels, mittelgradige Innenohrschwerhörigkeit beiderseits, Arthrose des rechten Ellenbogengelenkes und beider Hüft- und Kniegelenke, Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom sowie Blutdruckerniedrigung mit Kreislaufstörungen.”
Nachdem das Arbeitsamt B. H. (AA) der Beklagten unter dem 21. Dezember 1977 mitgeteilt hatte, daß die Vermittlungsaussichten für den Kläger auch im Hinblick darauf, daß er inzwischen durch das Versorgungsamt F. als Schwerbehinderter anerkannt worden sei, weiterhin ungünstig erschienen und man aufgrund des erheblich eingeschränkten Leistungsvermögens nicht absehen könne, ob und ggfs. wann es nochmals möglich sein werde, den Kläger wieder beruflich einzugliedern, lehnte die Beklagte eine Erhöhung der Teilrente auf die Vollrente gemäß § 587 RVO mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. Februar 1978 ab. Der Kläger sei nicht nur vorübergehend ohne Arbeitseinkommen. Es sei nicht absehbar, ob und wann er noch einmal in das Berufsleben eingegliedert werden könne.
Gegen diesen am 28. Februar 1978 zur Post gegebenen Bescheid hat der Kläger am 20. März 1978 Klage bei dem SG erhoben (S-3b/U-31/78).
Das SG hat beide Rechtsstreite zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und mit Urteil vom 10. April 1979 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Februar 1978 verurteilt, dem Kläger vom 23. August 1976 ab die Vollrente zu zahlen. Im übrigen hat es die Klagen gegen die Bescheide vom 8. Dezember 1976 und 14. April 1977 sowie den Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 1977 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat das SG zu dem Anspruch gemäß § 587 RVO ausgeführt: Der Kläger habe seinen Arbeitsplatz infolge des Unfalles und der dadurch bedingten gesundheitlichen Leistungsbeeinträchtigung verloren. Die Beklagte halte § 587 RVO nur deshalb für unanwendbar, weil sie der Meinung sei, diese Vorschrift könne nur dann angewandt werden, wenn der Verletzte nur vorübergehend ohne Arbeitseinkommen sei. Das AA habe sich seit August 1976 vergeblich um eine Vermittlung bemüht. Die Kammer halte eine Prognose, daß der Kläger auf absehbare Zeit nicht mehr zu vermitteln sei, dennoch nicht für zulässig. Der Kläger habe bis zu dem Unfall einen qualifizierten Arbeitsplatz innegehabt. Daß er nunmehr nicht vermittelt werden könne, liege an der derzeitigen Arbeitsmarktlage, die im Zonengrenzgebiet für behinderte Arbeitnehmer nur wenige Arbeitsmöglichkeiten biete. Jede Veränderung der Arbeitsmarktlage, insbesondere die Einrichtung von Schwerbehindertenarbeitsplätzen, würde dem Kläger die Rückkehr in das Arbeitsleben ermöglichen.
Gegen dieses ihr am 5. Juni 1979 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 27. Juni 1979 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt.
Sie führt aus, das Verfahren vor dem SG leide an wesentlichen Mängeln, auf denen das Urteil auch beruhe. Das SG habe seine Entscheidung nicht aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens getroffen. Es habe unberücksichtigt gelassen, daß der Kläger bereits seit dem 12. Juli 1976 ohne Arbeitseinkommen sei und daß die zahlreichen Auskünfte des AA die Annahme rechtfertigten, er werde auch auf nichtabsehbare Zeit ohne Arbeitseinkommen bleiben. Diese Auskünfte des AA und die Tatsache, daß der Kläger inzwischen über 3 1/2 Jahre lang ohne Arbeitseinkommen sei, erweise die Rechtmäßigkeit ihres Bescheides vom 23. Februar 1978. Außerdem sei der Sachverhalt völlig unzureichend aufgeklärt, wenn man von der Rechtsmeinung des SG ausgehe. Für dessen Ansicht, jede Veränderung der Arbeitsmarktlage, insbesondere die Einrichtung von Schwerbehindertenarbeitsplätzen, würde dem Kläger die Rückkehr in das Arbeitsleben ermöglichen, fehle die geringste Tatsachenfeststellung.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 10. April 1979 abzuändern und die Klage gegen den Bescheid vom 23. Februar 1978 abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise,
die Berufung zurückzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, die Berufung sei gemäß § 145 Nr. 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) unzulässig. Zum einen betreffe sie auch eine vorläufige Rente und zum anderen handele es sich gemäß § 145 Nr. 4 SGG um die Neufeststellung von Dauerrenten wegen Änderung der Verhältnisse. Der von der Beklagten gerügte Verfahrensmangel liege nicht vor. Die Feststellung des SGG, daß ihm jede Veränderung der Arbeitsmarktlage, insbesondere die Einrichtung von Schwerbehindertenarbeitsplätzen, die Rückkehr in das Arbeitsleben ermöglichten, deckten sich mit den Ermittlungen und Feststellungen des AA. Im übrigen sei das angefochtene Urteil auch sachlich-rechtlich zutreffend.
Wegen der Einzelheiten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der Unfallakten und Berufshilfeakten der Beklagten, der Leistungsakten und der Vermittlungskarte des AA über den Kläger, der Rentenakten der Landesversicherungsanstalt Hessen über den Kläger, der Gerichtsakten des Sozialgerichts Fulda in dem Rechtsstreit des Klägers gegen die Landesversicherungsanstalt Hessen (S 2b/J-89/77), die sämtliche Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt.
Sie betrifft für die Zeit vom 23. August 1976 bis zum 31. Mai 1977 eine vorläufige Rente (§ 1585 Abs. 1 RVO) und ab 1. Juni 1977 nach dem Charakter der umstrittenen Leistung – einem neben der MdE-bestimmten Verletztenrente rechtlich gesondert zu beurteilenden Bestandteil der nach § 587 RVO als Vollrente zu gewährenden Leistung – die Neufeststellung einer Dauerrente wegen Änderung der Verhältnisse (vgl. BSG, Urteil vom 27. August 1969 – 2 RU 84/68 – in SozR Nr. 18 zu § 145 SGG). Somit liegen die Berufungsausschließungsgründe der Nummern 3 und 4 des § 145 SGG vor.
Die an sich nicht statthafte Berufung ist aber nach § 150 Nr. 2 SGG zulässig, da die Beklagte mit Erfolg wesentliche Verfahrensmängel des SG rügt, die das angefochtene Urteil möglicherweise beeinflußt haben. Zu Recht macht sie geltend, daß das SG die Grenzen der freien Beweiswürdigung (§ 128 SGG) überschritten und von seiner Rechtsauffassung aus die richterliche Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) verletzt hat.
Für die Beurteilung, ob das Verfahren vor dem SG an einem wesentlichen Mangel im Sinne von § 150 Nr. 2 SGG leidet, ist von der Rechtsmeinung des SG auszugehen.
Hierzu stellt der Senat anhand der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils fest, daß das SG nach der von ihm für erforderlich gehaltenen Argumentation im Anschluß an die Meinung der Beklagten und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BSG zusätzlich zu dem Ursachenzusammenhang mit dem Arbeitsunfall einen vorübergehenden Zustand der Arbeitseinkommenslosigkeit als Anspruchsbegründung nach § 587 RVO voraussetzte (vgl. BSG in BSGE 32, 161, 164; SozR 2200 § 587 Nr. 2; Beschluss vom 2. Mai 1979 – 2 BU 245/78 –). Ausgehend davon überprüfte es die insoweit verneinende Ansicht der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit und kam zu der Schlußfolgerung, die Tatsachen des Verfahrensergebnisses rechtfertigten nicht diese anspruchsverneinende Ansicht. In diesem Sinne ist der Satz aus den Entscheidungsgründen zu verstehen, die Kammer halte eine Prognose, daß der Kläger auf absehbare Zeit nicht zu vermitteln sei, dennoch – nämlich trotz der vergeblichen Vermittlungsbemühungen des AA – nicht für zulässig.
Daraus und aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens folgt, daß das SG bei seiner Entscheidung die Grenzen der freien Beweiswürdigung gemäß § 128 SGG verletzt hat, als es die von ihm zugrunde gelegten Anspruchsvoraussetzungen des § 587 RVO für erfüllt ansah. Diese Schlußfolgerung des SG wird durch das Gesamtergebnis des Verfahrens, wie es ihm bereits vorlag, nicht gerechtfertigt. Außerdem sind die angeführten Entscheidungsgründe denkgesetzlich unzulässig und für bestimmte, zur Entscheidung herangezogene tatsächliche Ausgangspunkte fehlen jegliche Ermittlungen und tatsächliche Feststellungen, zu denen sich das SG nach seiner Rechtsauffassung hätte gedrängt fühlen müssen; letzteres verletzt die Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG.
Hierzu ist folgendes festzustellen: Der im Jahre 1924 geborene Kläger übte bis zu dem schweren Arbeitsunfall am 29. April 1975 als Facharbeiter den Beruf eines Maschinenführers aus. Wesentlich bedingt durch den Unfall war er bis zum 11. Juli 1976 arbeitsunfähig und seitdem nicht mehr erwerbstätig. Wegen der Unfallfolgen kündigte sein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum 20. August 1976. Von diesem Zeitpunkt an war er andauernd und ununterbrochen ohne Arbeitseinkommen. Am 23. August 1976 hatte sich der Kläger arbeitslos gemeldet. Seitdem bezog er Arbeitslosengeld und anschließend Arbeitslosenhilfe. Der Arbeitsamtsarzt hielt ihn am 16. September 1976 für fähig, täglich acht Stunden lang noch leichte körperliche Arbeiten zu ebener Erde, abwechselnd im Stehen, Sitzen und Umhergehen ohne Belastung durch schweres Heben, Tragen oder Ziehen zu verrichten. Trotz wiederholter Vermittlungsversuche gelang es dem AA nicht, dem Kläger einen Arbeitsplatz zu vermitteln, den dieser ausfüllen konnte. Durch Bescheide des Versorgungsamts F. vom 9. November 1977 und 17. März 1978 gemäß § 3 SchwbG wurde ihm zunächst eine MdE von 50 v.H. und sodann eine solche von 60 v.H. zugebilligt. Dementsprechend führte das AA den Kläger als arbeitslosen Arbeitsuchenden bei seiner Vermittlungsstelle für Schwerbehinderte. Das AA teilte der Beklagten dazu wiederholt mit, daß es sich bei dem Kläger um einen sehr schwierigen Vermittlungsfall handele. Aufgrund der bei ihm bestehenden erheblichen Gesundheitseinschränkungen sei nicht abzusehen, ob und ggfs. wann es nochmals möglich sein werde, ihn beruflich wieder einzugliedern. Unter dem 5. Januar 1979 teilte das AA dem Kläger mit, aufgrund seiner erheblichen Gesundheitseinschränkungen und der nur geringen arbeitsamtsärztlich bestätigten Belastbarkeit seien die Aussichten, ihn nochmals beruflich wieder einzugliedern, nicht sehr günstig. Weitere Schwierigkeiten ergäben sich noch durch die geringe berufliche Mobilität und durch sein Lebensalter von fast 55 Jahren. Diese Feststellungen beruhen auf den Ermittlungen der Beklagten ausweislich ihrer beigezogenen Verwaltungsakten und den beigezogenen Akten des AA. Sämtliche Akten lagen dem SG bereits vor. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des SG am 10. April 1979 war der Kläger insgesamt fast vier Jahren aus dem Erwerbsleben ausgeschieden, seit zwei Jahren und neun Monaten arbeitsfähig aber nicht erwerbstätig und seit zwei Jahren, sieben Monaten und zwanzig Tagen ohne Arbeitseinkommen. Diese Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten.
Die Antwort auf die rechtserhebliche Frage, ob der Verletzte nur vorübergehend ohne Arbeitseinkommen ist, d.h., ob er nach den Umständen des Einzelfalles in absehbarer Zeit trotz seiner Unfallfolgen wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen wird, hängt jedenfalls dann, wenn der Verletzte nach dem Arbeitsunfall noch nicht wieder erwerbstätig gewesen ist, auch wesentlich von dem Zeitraum ab, in dem er inzwischen tatsächlich ohne Arbeitseinkommen gewesen ist. Wesentlich entscheidend sind außerdem sein gesamter Gesundheitszustand, sein Alter, seine berufliche Mobilität und die allgemeine Arbeitsmarktlage. Alle diese, im vorliegenden Fall bereits durch die Beklagte und das AA ermittelten Tatsachen hat das SG diesbezüglich in seinen Entscheidungsgründen ungewürdigt gelassen. Vor allem hat es den wesentlichen Zeitraum der Arbeitseinkommenslosigkeit des Klägers von zwei Jahren, sieben Monaten und zwanzig Tagen einfach übergangen, um ohne Auseinandersetzung damit auf eine nur vorübergehende Einkommenslosigkeit zu erkennen. Es hat darüber hinaus denkgesetzlich unzulässig die Frage nach der Absehbarkeit der Einkommenslosigkeit gleichgesetzt mit der Frage nach der Vermittlungsfähigkeit des Klägers durch das AA. Mit einem weiteren unbegründeten und durch das Gesetz nicht gedeckten gedanklichen Schritt hat es diesem Begriff der Vermittlungsfähigkeit nicht nur unmittelbare tatsächliche Voraussetzungen, sondern auch mittelbare, und damit theoretische Voraussetzungen zugeordnet. Eine solche Verfahrensweise ist nicht zulässig. Zum einen ist es allgemeinkundig, daß Arbeitsvermittlungen und die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit auch ohne Mithilfe des AA tatsächlich erfolgen können, so daß es weder zwingend noch gerechtfertigt ist, die Begriffe "arbeitseinkommenslos” und "arbeitsamtsseitige Vermittlungsfähigkeit” gleichzusetzen. Zum anderen ist es zudem unlogisch, in Bezug auf die Absehbarkeit des Zustandes der Arbeitseinkommenslosigkeit auf einen theoretisch gefaßten Begriff der Vermittlungsfähigkeit abzustellen in dem Sinne, daß nur derjenige auf nicht absehbare Zeit ohne Arbeitseinkommen ist, der auch bei einer nur theoretisch möglichen Änderung der Arbeitsmarktlage, insbesondere trotz der theoretisch denkbaren Einrichtung eines für ihn geeigneten und offenen Arbeitsplatzes, nicht zu vermitteln sein würde. Und schließlich wird die seiner Meinung nach ausschlaggebende Unterstellung des SG, jede Veränderung der Arbeitsmarktlage, insbesondere die Einrichtung von Schwerbehindertenarbeitsplätzen, würde dem Kläger die Rückkehr in das Arbeitsleben ermöglichen, durch keine entsprechenden Tatsachenfeststellungen gestützt. Gerade dazu hätte sich das SG nach seiner Rechtsauffassung gedrängt fühlen müssen.
Die somit zulässige Berufung ist auch begründet. Zu Unrecht hat das SG der Klage, die Teilrente auf die Vollrente zu erhöhen, stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der Anspruch gemäß § 587 Abs. 1 RVO steht dem Kläger nicht zu, weil er nicht nur vorübergehend ohne Arbeitseinkommen ist. Zu Recht vertritt die Beklagte die Meinung, daß es nicht abzusehen ist, wenn der Kläger wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen wird.
Hierzu ist weiter festzustellen, daß der Kläger inzwischen 55 Jahre alt ist. Außer den Unfallfolgen mit einer MdE um 30 v.H. leidet er nach den Feststellungen des Versorgungsamts F. an einer mittelgradigen Innenohrschwerhörigkeit beiderseits, Arthrose des rechten Ellenbogengelenkes sowie beider Hüft- und Kniegelenke, Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom und Blutdruckerniedrigung mit Kreislaufstörungen bei einer Gesamt-MdE um 60 v.H. gem. § 3 SchwbG. Dadurch und wegen einer fortschreitenden Cerebralsklerose kann er nach der Bescheinigung seines behandelnden Arztes J. R., B. H. vom 12. Oktober 1979 (Bl. 44 der Akte des SG Fulda – S-2b/J-89/77 –) weder seinen früheren Beruf ausüben noch sich einer erfolgreichen Umschulung unterziehen und andere angelernte Tätigkeiten ausüben. Unter arbeitsamtsärztlichen Gesichtspunkten ist er noch fähig, Vollzeitarbeiten in geschützten Räumen zu verrichten, bei denen er die Körperhaltung wechseln und mindestens die Hälfte der Arbeitszeit sitzen kann; er ist auch in der Lage, leichte Gegenstände bis zu 5 kg zu heben und zu tragen. Bei Benutzung eines eigenen Personenkraftwagens ist ihm zuzumuten, einen bis zu 30 km von seinem Wohnort entfernten Arbeitsplatz einzunehmen (Arbeitsamtsgutachten Dr. N., E., vom 24. August 1978).
In B. H.-H. gehört ihm ein Eigenheim, in dem er zusammen mit seiner Ehefrau wohnt. Dreieinhalb Jahre lang ist es bisher weder ihm selbst noch dem AA gelungen, daß er wieder eine Erwerbstätigkeit aufnimmt. Die Aussichten dafür sind angesichts der Gesundheitsstörungen, des Alters, der Arbeitsmarktlage in und um B. H. und der geringen beruflichen sowie persönlichen Mobilität des Klägers nicht günstig, wie ihm auch das AA unter dem 5. Januar 1979 mitteilte.
Daraus und aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens folgt, daß die Voraussetzungen des § 587 Abs. 1 RVO nicht erfüllt sind, nach denen der Träger der Unfallversicherung die Teilrente auf die Vollrente zu erhöhen hat, solange der Verletzte infolge des Arbeitsunfalls ohne Arbeitseinkommen ist. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 27. August 1969 – 2 RU 195/66 – in BSGE 30, 64 ff., Beschluss vom 2. Mai 1979 – 2 BU 245/78 – mit zahlreichen Nachweisen), der sich der Senat nach eigener Überprüfung bereits angeschlossen hat (vgl. Hess. LSG, Urteil vom 8. November 1978, L-3/U-1296/77 –; Urteil vom 23. Mai 1979, L-3/U-1426/78), ist der Leistungsanspruch nach § 587 Abs. 1 RVO nicht bereits dann begründet, wenn der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall und dem Verlust des Einkommens des Verletzten gegeben ist. Die Anwendung dieser Vorschrift ist vielmehr auf Fälle beschränkt, in denen der Verletzte nur für eine vorübergehende Zeit unfallbedingt arbeitseinkommenslos ist. Für Verletzte hingegen, deren Einkommenslosigkeit in ihrer Dauer nicht absehbar ist, gilt diese besondere Regelung nicht. Letzteres trifft nach den getroffenen Feststellungen auf den Kläger zu. Das BSG hat in seinen Urteilen vom 27. August 1969 (2 RU 195/66, a.a.O., und 2 RU 164/66 in BG 1970, 276) jedenfalls einen Zeitraum von rund fünf Jahren als nicht mehr absehbare Zeit für eine weitere, seit dem Unfall nicht aufgenommene Erwerbstätigkeit angesehen. Im übrigen hat es die Frage noch nicht entschieden, welcher Zeitraum ohne Vorliegen weiterer besonderer Umstände grundsätzlich bei erfolglosen Arbeitsvermittlungsversuchen nicht mehr als absehbare Zeit im Sinne von § 587 Abs. 1 RVO anzusehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 1978 2 RU 55/78 –). Der erkennende Senat hat auch bei einer Arbeitseinkommenslosigkeit von über vier Jahren eine solche Unabsehbarkeit festgestellt (vgl. Hess. LSG, Urteil vom 8. November 1978 – L-3/U-1296/77 –). Dagegen hat er eine knapp zweijährige Zeit ohne Arbeitseinkommen als noch nicht ausreichend angesehen, den Anspruch nach § 587 Abs. 1 RVO auszuschließen. Dabei hat er dargelegt, daß sich in seinem Rechtsstreit die maßgebende Zeit der Arbeitseinkommenslosigkeit nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bemißt (vgl. Hess. LSG, Urteil vom 23. Mai 1979, L-3/U-1426/78 mit weiteren Nachweisen).
Für die entscheidende Frage, ob der Verletzte nach den Umständen des Einzelfalles in absehbarer Zeit trotz seiner Unfallfolgen wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen wird, können zwei Fallgruppen gebildet werden. Die eine Gruppe umfaßt alle diejenigen Verletzten, die nach der Zeit der Arbeitseinkommenslosigkeit zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eine Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen haben oder nachweisbar zu einem bestimmten Zeitpunkt wieder aufnehmen werden. Für diese Gruppe, zu der der Kläger nicht zählt, läßt es der Senat ausdrücklich offen, welcher Zeitraum der Einkommenslosigkeit noch absehbar gewesen ist.
Der Kläger gehört zu der zweiten Gruppe derjenigen Verletzten, die seit dem Arbeitsunfall in der Vergangenheit und in der Gegenwart ohne Arbeitseinkommen sind, wobei sie auch für die Zukunft keinen konkreten, für sie bereitstehenden Arbeitsplatz nachweisen können. Wenn bei solchen Verletzten der gesamte Gesundheitszustand, das Alter, die eingeschränkte berufliche Mobilität und die allgemeine Arbeitsmarktlage nicht überwiegend dafür sprechen, daß sie in absehbarer Zeit doch wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen können, dann sind diese Gründe des Einzelfalles in Verbindung mit einer bereits zurückgelegten Zeit reiner Arbeitseinkommenslosigkeit von mehr als drei Jahren die Rechtfertigung dafür, den Zustand der Arbeitseinkommenslosigkeit nicht mehr als nur vorübergehend zu bewerten. Das trifft in vollem Umfang auf den Kläger zu. Entscheidend sind die tatsächlichen Umstände seines Einzelfalles zur Abschätzung der tatsächlichen Dauer seiner Einkommenslosigkeit. Dementsprechend ist seine Eignung für noch nicht einmal geschaffene Sonderarbeitsplätze unerheblich.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG, diejenige über die Zulassung der Revision aus § 160 Abs. 2 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Erhöhung der dem Kläger als Teilrente gewährten Verletztenrente auf die Vollrente gemäß § 587 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO).
Der im Jahre 1924 geborene Kläger war als Facharbeiter bei einem Tief- und Straßenbauunternehmen beschäftigt. Aufgrund eines am 29. April 1975 erlittenen Arbeitsunfalls gewährte die Beklagte ihm mit Bescheid vom 8. Dezember 1976 eine vorläufige Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 50 v.H. für die Zeit vom 12. Juli 1976 bis zum 7. September 1976 und um 40 v.H. für die Zeit ab 8. September 1976. Mit Bescheid vom 14. April 1977 setzte sie die Rente ab 1. Juni 1977 auf 30 v.H. unter gleichzeitiger Feststellung der Dauerrente herab. Als Folgen des Arbeitsunfalls bezeichnete sie:
"In Außendrehstellung fest knöchern durchbauter Oberschenkelbruch rechts; geringe Muskelminderung am rechten Unter- und Oberschenkel bei Muskeldefekt im Adduktorenbereich; ausgedehnte Narben am rechten Oberschenkel sowie Transplantatentnahme an der Streckseite des linken Oberschenkels.”
Zugleich entschied sie, die Herzbeschwerden und peripheren Durchblutungsstörungen sowie das Schulter-Arm-Syndrom mit Epicondylitis rechter Ellenbogen ständen nicht in ursächlichem Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall. Den am 29. Dezember 1976 gegen den Bescheid vom 8. Dezember 1976 eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte unter Einbeziehung des Dauerrentenbescheides vom 14. April 1977 mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 1977 zurück.
Gegen diesen am 22. Juli 1977 zur Post gegebenen Bescheid hat der Kläger am 15. August 1977 Klage bei dem Sozialgericht Fulda (SG) erhoben (S-3b/U-90/77).
Da der Kläger nicht mehr in der Lage war, seine zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit als Maschinenführer fortzusetzen, kündigte sein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis am 15. Juli 1976 zum 20. August 1976. Auf Aufforderung der Beklagten meldete sich der Kläger am 23. August 1976 beim Arbeitsamt B. H. arbeitslos. Er bezog seitdem Arbeitslosengeld und im Anschluß daran Arbeitslosenhilfe. Das Versorgungsamt F. erkannte bei ihm mit Bescheid vom 17. März 1978 eine MdE von 60 v.H. nach § 3 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) an und stellte als Behinderungen fest:
"In Außendrehstellung fest knöchern durchbauter Oberschenkelbruch rechts, geringe Muskelminderung am rechten Unter- und Oberschenkel bei Muskeldefekt im Adduktorenbereich, ausgedehnte Narben am rechten Oberschenkel sowie nach Transplantatentnahme an der Streckseite des linken Unterschenkels, mittelgradige Innenohrschwerhörigkeit beiderseits, Arthrose des rechten Ellenbogengelenkes und beider Hüft- und Kniegelenke, Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom sowie Blutdruckerniedrigung mit Kreislaufstörungen.”
Nachdem das Arbeitsamt B. H. (AA) der Beklagten unter dem 21. Dezember 1977 mitgeteilt hatte, daß die Vermittlungsaussichten für den Kläger auch im Hinblick darauf, daß er inzwischen durch das Versorgungsamt F. als Schwerbehinderter anerkannt worden sei, weiterhin ungünstig erschienen und man aufgrund des erheblich eingeschränkten Leistungsvermögens nicht absehen könne, ob und ggfs. wann es nochmals möglich sein werde, den Kläger wieder beruflich einzugliedern, lehnte die Beklagte eine Erhöhung der Teilrente auf die Vollrente gemäß § 587 RVO mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. Februar 1978 ab. Der Kläger sei nicht nur vorübergehend ohne Arbeitseinkommen. Es sei nicht absehbar, ob und wann er noch einmal in das Berufsleben eingegliedert werden könne.
Gegen diesen am 28. Februar 1978 zur Post gegebenen Bescheid hat der Kläger am 20. März 1978 Klage bei dem SG erhoben (S-3b/U-31/78).
Das SG hat beide Rechtsstreite zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und mit Urteil vom 10. April 1979 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Februar 1978 verurteilt, dem Kläger vom 23. August 1976 ab die Vollrente zu zahlen. Im übrigen hat es die Klagen gegen die Bescheide vom 8. Dezember 1976 und 14. April 1977 sowie den Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 1977 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat das SG zu dem Anspruch gemäß § 587 RVO ausgeführt: Der Kläger habe seinen Arbeitsplatz infolge des Unfalles und der dadurch bedingten gesundheitlichen Leistungsbeeinträchtigung verloren. Die Beklagte halte § 587 RVO nur deshalb für unanwendbar, weil sie der Meinung sei, diese Vorschrift könne nur dann angewandt werden, wenn der Verletzte nur vorübergehend ohne Arbeitseinkommen sei. Das AA habe sich seit August 1976 vergeblich um eine Vermittlung bemüht. Die Kammer halte eine Prognose, daß der Kläger auf absehbare Zeit nicht mehr zu vermitteln sei, dennoch nicht für zulässig. Der Kläger habe bis zu dem Unfall einen qualifizierten Arbeitsplatz innegehabt. Daß er nunmehr nicht vermittelt werden könne, liege an der derzeitigen Arbeitsmarktlage, die im Zonengrenzgebiet für behinderte Arbeitnehmer nur wenige Arbeitsmöglichkeiten biete. Jede Veränderung der Arbeitsmarktlage, insbesondere die Einrichtung von Schwerbehindertenarbeitsplätzen, würde dem Kläger die Rückkehr in das Arbeitsleben ermöglichen.
Gegen dieses ihr am 5. Juni 1979 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 27. Juni 1979 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt.
Sie führt aus, das Verfahren vor dem SG leide an wesentlichen Mängeln, auf denen das Urteil auch beruhe. Das SG habe seine Entscheidung nicht aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens getroffen. Es habe unberücksichtigt gelassen, daß der Kläger bereits seit dem 12. Juli 1976 ohne Arbeitseinkommen sei und daß die zahlreichen Auskünfte des AA die Annahme rechtfertigten, er werde auch auf nichtabsehbare Zeit ohne Arbeitseinkommen bleiben. Diese Auskünfte des AA und die Tatsache, daß der Kläger inzwischen über 3 1/2 Jahre lang ohne Arbeitseinkommen sei, erweise die Rechtmäßigkeit ihres Bescheides vom 23. Februar 1978. Außerdem sei der Sachverhalt völlig unzureichend aufgeklärt, wenn man von der Rechtsmeinung des SG ausgehe. Für dessen Ansicht, jede Veränderung der Arbeitsmarktlage, insbesondere die Einrichtung von Schwerbehindertenarbeitsplätzen, würde dem Kläger die Rückkehr in das Arbeitsleben ermöglichen, fehle die geringste Tatsachenfeststellung.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 10. April 1979 abzuändern und die Klage gegen den Bescheid vom 23. Februar 1978 abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise,
die Berufung zurückzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, die Berufung sei gemäß § 145 Nr. 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) unzulässig. Zum einen betreffe sie auch eine vorläufige Rente und zum anderen handele es sich gemäß § 145 Nr. 4 SGG um die Neufeststellung von Dauerrenten wegen Änderung der Verhältnisse. Der von der Beklagten gerügte Verfahrensmangel liege nicht vor. Die Feststellung des SGG, daß ihm jede Veränderung der Arbeitsmarktlage, insbesondere die Einrichtung von Schwerbehindertenarbeitsplätzen, die Rückkehr in das Arbeitsleben ermöglichten, deckten sich mit den Ermittlungen und Feststellungen des AA. Im übrigen sei das angefochtene Urteil auch sachlich-rechtlich zutreffend.
Wegen der Einzelheiten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der Unfallakten und Berufshilfeakten der Beklagten, der Leistungsakten und der Vermittlungskarte des AA über den Kläger, der Rentenakten der Landesversicherungsanstalt Hessen über den Kläger, der Gerichtsakten des Sozialgerichts Fulda in dem Rechtsstreit des Klägers gegen die Landesversicherungsanstalt Hessen (S 2b/J-89/77), die sämtliche Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt.
Sie betrifft für die Zeit vom 23. August 1976 bis zum 31. Mai 1977 eine vorläufige Rente (§ 1585 Abs. 1 RVO) und ab 1. Juni 1977 nach dem Charakter der umstrittenen Leistung – einem neben der MdE-bestimmten Verletztenrente rechtlich gesondert zu beurteilenden Bestandteil der nach § 587 RVO als Vollrente zu gewährenden Leistung – die Neufeststellung einer Dauerrente wegen Änderung der Verhältnisse (vgl. BSG, Urteil vom 27. August 1969 – 2 RU 84/68 – in SozR Nr. 18 zu § 145 SGG). Somit liegen die Berufungsausschließungsgründe der Nummern 3 und 4 des § 145 SGG vor.
Die an sich nicht statthafte Berufung ist aber nach § 150 Nr. 2 SGG zulässig, da die Beklagte mit Erfolg wesentliche Verfahrensmängel des SG rügt, die das angefochtene Urteil möglicherweise beeinflußt haben. Zu Recht macht sie geltend, daß das SG die Grenzen der freien Beweiswürdigung (§ 128 SGG) überschritten und von seiner Rechtsauffassung aus die richterliche Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) verletzt hat.
Für die Beurteilung, ob das Verfahren vor dem SG an einem wesentlichen Mangel im Sinne von § 150 Nr. 2 SGG leidet, ist von der Rechtsmeinung des SG auszugehen.
Hierzu stellt der Senat anhand der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils fest, daß das SG nach der von ihm für erforderlich gehaltenen Argumentation im Anschluß an die Meinung der Beklagten und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BSG zusätzlich zu dem Ursachenzusammenhang mit dem Arbeitsunfall einen vorübergehenden Zustand der Arbeitseinkommenslosigkeit als Anspruchsbegründung nach § 587 RVO voraussetzte (vgl. BSG in BSGE 32, 161, 164; SozR 2200 § 587 Nr. 2; Beschluss vom 2. Mai 1979 – 2 BU 245/78 –). Ausgehend davon überprüfte es die insoweit verneinende Ansicht der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit und kam zu der Schlußfolgerung, die Tatsachen des Verfahrensergebnisses rechtfertigten nicht diese anspruchsverneinende Ansicht. In diesem Sinne ist der Satz aus den Entscheidungsgründen zu verstehen, die Kammer halte eine Prognose, daß der Kläger auf absehbare Zeit nicht zu vermitteln sei, dennoch – nämlich trotz der vergeblichen Vermittlungsbemühungen des AA – nicht für zulässig.
Daraus und aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens folgt, daß das SG bei seiner Entscheidung die Grenzen der freien Beweiswürdigung gemäß § 128 SGG verletzt hat, als es die von ihm zugrunde gelegten Anspruchsvoraussetzungen des § 587 RVO für erfüllt ansah. Diese Schlußfolgerung des SG wird durch das Gesamtergebnis des Verfahrens, wie es ihm bereits vorlag, nicht gerechtfertigt. Außerdem sind die angeführten Entscheidungsgründe denkgesetzlich unzulässig und für bestimmte, zur Entscheidung herangezogene tatsächliche Ausgangspunkte fehlen jegliche Ermittlungen und tatsächliche Feststellungen, zu denen sich das SG nach seiner Rechtsauffassung hätte gedrängt fühlen müssen; letzteres verletzt die Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG.
Hierzu ist folgendes festzustellen: Der im Jahre 1924 geborene Kläger übte bis zu dem schweren Arbeitsunfall am 29. April 1975 als Facharbeiter den Beruf eines Maschinenführers aus. Wesentlich bedingt durch den Unfall war er bis zum 11. Juli 1976 arbeitsunfähig und seitdem nicht mehr erwerbstätig. Wegen der Unfallfolgen kündigte sein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum 20. August 1976. Von diesem Zeitpunkt an war er andauernd und ununterbrochen ohne Arbeitseinkommen. Am 23. August 1976 hatte sich der Kläger arbeitslos gemeldet. Seitdem bezog er Arbeitslosengeld und anschließend Arbeitslosenhilfe. Der Arbeitsamtsarzt hielt ihn am 16. September 1976 für fähig, täglich acht Stunden lang noch leichte körperliche Arbeiten zu ebener Erde, abwechselnd im Stehen, Sitzen und Umhergehen ohne Belastung durch schweres Heben, Tragen oder Ziehen zu verrichten. Trotz wiederholter Vermittlungsversuche gelang es dem AA nicht, dem Kläger einen Arbeitsplatz zu vermitteln, den dieser ausfüllen konnte. Durch Bescheide des Versorgungsamts F. vom 9. November 1977 und 17. März 1978 gemäß § 3 SchwbG wurde ihm zunächst eine MdE von 50 v.H. und sodann eine solche von 60 v.H. zugebilligt. Dementsprechend führte das AA den Kläger als arbeitslosen Arbeitsuchenden bei seiner Vermittlungsstelle für Schwerbehinderte. Das AA teilte der Beklagten dazu wiederholt mit, daß es sich bei dem Kläger um einen sehr schwierigen Vermittlungsfall handele. Aufgrund der bei ihm bestehenden erheblichen Gesundheitseinschränkungen sei nicht abzusehen, ob und ggfs. wann es nochmals möglich sein werde, ihn beruflich wieder einzugliedern. Unter dem 5. Januar 1979 teilte das AA dem Kläger mit, aufgrund seiner erheblichen Gesundheitseinschränkungen und der nur geringen arbeitsamtsärztlich bestätigten Belastbarkeit seien die Aussichten, ihn nochmals beruflich wieder einzugliedern, nicht sehr günstig. Weitere Schwierigkeiten ergäben sich noch durch die geringe berufliche Mobilität und durch sein Lebensalter von fast 55 Jahren. Diese Feststellungen beruhen auf den Ermittlungen der Beklagten ausweislich ihrer beigezogenen Verwaltungsakten und den beigezogenen Akten des AA. Sämtliche Akten lagen dem SG bereits vor. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des SG am 10. April 1979 war der Kläger insgesamt fast vier Jahren aus dem Erwerbsleben ausgeschieden, seit zwei Jahren und neun Monaten arbeitsfähig aber nicht erwerbstätig und seit zwei Jahren, sieben Monaten und zwanzig Tagen ohne Arbeitseinkommen. Diese Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten.
Die Antwort auf die rechtserhebliche Frage, ob der Verletzte nur vorübergehend ohne Arbeitseinkommen ist, d.h., ob er nach den Umständen des Einzelfalles in absehbarer Zeit trotz seiner Unfallfolgen wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen wird, hängt jedenfalls dann, wenn der Verletzte nach dem Arbeitsunfall noch nicht wieder erwerbstätig gewesen ist, auch wesentlich von dem Zeitraum ab, in dem er inzwischen tatsächlich ohne Arbeitseinkommen gewesen ist. Wesentlich entscheidend sind außerdem sein gesamter Gesundheitszustand, sein Alter, seine berufliche Mobilität und die allgemeine Arbeitsmarktlage. Alle diese, im vorliegenden Fall bereits durch die Beklagte und das AA ermittelten Tatsachen hat das SG diesbezüglich in seinen Entscheidungsgründen ungewürdigt gelassen. Vor allem hat es den wesentlichen Zeitraum der Arbeitseinkommenslosigkeit des Klägers von zwei Jahren, sieben Monaten und zwanzig Tagen einfach übergangen, um ohne Auseinandersetzung damit auf eine nur vorübergehende Einkommenslosigkeit zu erkennen. Es hat darüber hinaus denkgesetzlich unzulässig die Frage nach der Absehbarkeit der Einkommenslosigkeit gleichgesetzt mit der Frage nach der Vermittlungsfähigkeit des Klägers durch das AA. Mit einem weiteren unbegründeten und durch das Gesetz nicht gedeckten gedanklichen Schritt hat es diesem Begriff der Vermittlungsfähigkeit nicht nur unmittelbare tatsächliche Voraussetzungen, sondern auch mittelbare, und damit theoretische Voraussetzungen zugeordnet. Eine solche Verfahrensweise ist nicht zulässig. Zum einen ist es allgemeinkundig, daß Arbeitsvermittlungen und die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit auch ohne Mithilfe des AA tatsächlich erfolgen können, so daß es weder zwingend noch gerechtfertigt ist, die Begriffe "arbeitseinkommenslos” und "arbeitsamtsseitige Vermittlungsfähigkeit” gleichzusetzen. Zum anderen ist es zudem unlogisch, in Bezug auf die Absehbarkeit des Zustandes der Arbeitseinkommenslosigkeit auf einen theoretisch gefaßten Begriff der Vermittlungsfähigkeit abzustellen in dem Sinne, daß nur derjenige auf nicht absehbare Zeit ohne Arbeitseinkommen ist, der auch bei einer nur theoretisch möglichen Änderung der Arbeitsmarktlage, insbesondere trotz der theoretisch denkbaren Einrichtung eines für ihn geeigneten und offenen Arbeitsplatzes, nicht zu vermitteln sein würde. Und schließlich wird die seiner Meinung nach ausschlaggebende Unterstellung des SG, jede Veränderung der Arbeitsmarktlage, insbesondere die Einrichtung von Schwerbehindertenarbeitsplätzen, würde dem Kläger die Rückkehr in das Arbeitsleben ermöglichen, durch keine entsprechenden Tatsachenfeststellungen gestützt. Gerade dazu hätte sich das SG nach seiner Rechtsauffassung gedrängt fühlen müssen.
Die somit zulässige Berufung ist auch begründet. Zu Unrecht hat das SG der Klage, die Teilrente auf die Vollrente zu erhöhen, stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der Anspruch gemäß § 587 Abs. 1 RVO steht dem Kläger nicht zu, weil er nicht nur vorübergehend ohne Arbeitseinkommen ist. Zu Recht vertritt die Beklagte die Meinung, daß es nicht abzusehen ist, wenn der Kläger wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen wird.
Hierzu ist weiter festzustellen, daß der Kläger inzwischen 55 Jahre alt ist. Außer den Unfallfolgen mit einer MdE um 30 v.H. leidet er nach den Feststellungen des Versorgungsamts F. an einer mittelgradigen Innenohrschwerhörigkeit beiderseits, Arthrose des rechten Ellenbogengelenkes sowie beider Hüft- und Kniegelenke, Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom und Blutdruckerniedrigung mit Kreislaufstörungen bei einer Gesamt-MdE um 60 v.H. gem. § 3 SchwbG. Dadurch und wegen einer fortschreitenden Cerebralsklerose kann er nach der Bescheinigung seines behandelnden Arztes J. R., B. H. vom 12. Oktober 1979 (Bl. 44 der Akte des SG Fulda – S-2b/J-89/77 –) weder seinen früheren Beruf ausüben noch sich einer erfolgreichen Umschulung unterziehen und andere angelernte Tätigkeiten ausüben. Unter arbeitsamtsärztlichen Gesichtspunkten ist er noch fähig, Vollzeitarbeiten in geschützten Räumen zu verrichten, bei denen er die Körperhaltung wechseln und mindestens die Hälfte der Arbeitszeit sitzen kann; er ist auch in der Lage, leichte Gegenstände bis zu 5 kg zu heben und zu tragen. Bei Benutzung eines eigenen Personenkraftwagens ist ihm zuzumuten, einen bis zu 30 km von seinem Wohnort entfernten Arbeitsplatz einzunehmen (Arbeitsamtsgutachten Dr. N., E., vom 24. August 1978).
In B. H.-H. gehört ihm ein Eigenheim, in dem er zusammen mit seiner Ehefrau wohnt. Dreieinhalb Jahre lang ist es bisher weder ihm selbst noch dem AA gelungen, daß er wieder eine Erwerbstätigkeit aufnimmt. Die Aussichten dafür sind angesichts der Gesundheitsstörungen, des Alters, der Arbeitsmarktlage in und um B. H. und der geringen beruflichen sowie persönlichen Mobilität des Klägers nicht günstig, wie ihm auch das AA unter dem 5. Januar 1979 mitteilte.
Daraus und aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens folgt, daß die Voraussetzungen des § 587 Abs. 1 RVO nicht erfüllt sind, nach denen der Träger der Unfallversicherung die Teilrente auf die Vollrente zu erhöhen hat, solange der Verletzte infolge des Arbeitsunfalls ohne Arbeitseinkommen ist. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 27. August 1969 – 2 RU 195/66 – in BSGE 30, 64 ff., Beschluss vom 2. Mai 1979 – 2 BU 245/78 – mit zahlreichen Nachweisen), der sich der Senat nach eigener Überprüfung bereits angeschlossen hat (vgl. Hess. LSG, Urteil vom 8. November 1978, L-3/U-1296/77 –; Urteil vom 23. Mai 1979, L-3/U-1426/78), ist der Leistungsanspruch nach § 587 Abs. 1 RVO nicht bereits dann begründet, wenn der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall und dem Verlust des Einkommens des Verletzten gegeben ist. Die Anwendung dieser Vorschrift ist vielmehr auf Fälle beschränkt, in denen der Verletzte nur für eine vorübergehende Zeit unfallbedingt arbeitseinkommenslos ist. Für Verletzte hingegen, deren Einkommenslosigkeit in ihrer Dauer nicht absehbar ist, gilt diese besondere Regelung nicht. Letzteres trifft nach den getroffenen Feststellungen auf den Kläger zu. Das BSG hat in seinen Urteilen vom 27. August 1969 (2 RU 195/66, a.a.O., und 2 RU 164/66 in BG 1970, 276) jedenfalls einen Zeitraum von rund fünf Jahren als nicht mehr absehbare Zeit für eine weitere, seit dem Unfall nicht aufgenommene Erwerbstätigkeit angesehen. Im übrigen hat es die Frage noch nicht entschieden, welcher Zeitraum ohne Vorliegen weiterer besonderer Umstände grundsätzlich bei erfolglosen Arbeitsvermittlungsversuchen nicht mehr als absehbare Zeit im Sinne von § 587 Abs. 1 RVO anzusehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 1978 2 RU 55/78 –). Der erkennende Senat hat auch bei einer Arbeitseinkommenslosigkeit von über vier Jahren eine solche Unabsehbarkeit festgestellt (vgl. Hess. LSG, Urteil vom 8. November 1978 – L-3/U-1296/77 –). Dagegen hat er eine knapp zweijährige Zeit ohne Arbeitseinkommen als noch nicht ausreichend angesehen, den Anspruch nach § 587 Abs. 1 RVO auszuschließen. Dabei hat er dargelegt, daß sich in seinem Rechtsstreit die maßgebende Zeit der Arbeitseinkommenslosigkeit nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bemißt (vgl. Hess. LSG, Urteil vom 23. Mai 1979, L-3/U-1426/78 mit weiteren Nachweisen).
Für die entscheidende Frage, ob der Verletzte nach den Umständen des Einzelfalles in absehbarer Zeit trotz seiner Unfallfolgen wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen wird, können zwei Fallgruppen gebildet werden. Die eine Gruppe umfaßt alle diejenigen Verletzten, die nach der Zeit der Arbeitseinkommenslosigkeit zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eine Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen haben oder nachweisbar zu einem bestimmten Zeitpunkt wieder aufnehmen werden. Für diese Gruppe, zu der der Kläger nicht zählt, läßt es der Senat ausdrücklich offen, welcher Zeitraum der Einkommenslosigkeit noch absehbar gewesen ist.
Der Kläger gehört zu der zweiten Gruppe derjenigen Verletzten, die seit dem Arbeitsunfall in der Vergangenheit und in der Gegenwart ohne Arbeitseinkommen sind, wobei sie auch für die Zukunft keinen konkreten, für sie bereitstehenden Arbeitsplatz nachweisen können. Wenn bei solchen Verletzten der gesamte Gesundheitszustand, das Alter, die eingeschränkte berufliche Mobilität und die allgemeine Arbeitsmarktlage nicht überwiegend dafür sprechen, daß sie in absehbarer Zeit doch wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen können, dann sind diese Gründe des Einzelfalles in Verbindung mit einer bereits zurückgelegten Zeit reiner Arbeitseinkommenslosigkeit von mehr als drei Jahren die Rechtfertigung dafür, den Zustand der Arbeitseinkommenslosigkeit nicht mehr als nur vorübergehend zu bewerten. Das trifft in vollem Umfang auf den Kläger zu. Entscheidend sind die tatsächlichen Umstände seines Einzelfalles zur Abschätzung der tatsächlichen Dauer seiner Einkommenslosigkeit. Dementsprechend ist seine Eignung für noch nicht einmal geschaffene Sonderarbeitsplätze unerheblich.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG, diejenige über die Zulassung der Revision aus § 160 Abs. 2 SGG.
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