L 3 U 1372/79

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 3 U 86/76
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 1372/79
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Begibt sich ein Versicherter vom Bord eines Schiffes, um sowohl aus privaten Gründen zu telefonieren als auch im Auftrage seines Dienstvorgesetzten fernmündlich benötigten Ersatzteile zu bestellen, so liegt kein pflichtwidriges Entfernen vor.
2. Der Versicherte legt dann vielmehr einen Betriebsweg zurück, da die Ersatzteilbestellung auch dem ersicherten Zweig rechtlich wesentlich dient.
I. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 18. Oktober 1979 aufgehoben und die Bescheide vom 20. April 1976 und 24. Juni 1976 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Hinterbliebenenrente in gesetzlichem Umfange zu gewähren.

II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin ist die Witwe des 1975 tödlich verunglückten Ehemannes E. K. H. (H.). Mit der Beklagten streitet sie um die Gewährung der Hinterbliebenenrente.

Am 10. Juli 1975 zeigte die Firma A. B. (W. M., Nachfolger, Schiffsmakler, Reederei, H.) der Beklagten an, daß der als 2. Ingenieur auf dem Motorschiff – MS – B. eingesetzte H. am 2. Juli 1975 in R. (B.) gegen 22.00 h tödlich verunglückt sei. Der förmlichen Unfallanzeige war ein von dem Reiniger A. (A.), dem 1. Ingenieur M. (M.) und dem Kapitän K. unterschriebener Bericht beigefügt. Danach hatte sich H. am Unfalltag gegen 18.00 h auf dem MS Baucis bei M. zum Landgang abgemeldet, um in einem etwa 2 km entfernt gelegenen Hotel mit der Klägerin und einem Vertreter der Reederei B. in Deutschland zu telefonieren. A. traf den H. in dem Hotel an diesem Abend an. Beide verließen es zusammen gegen 21.55 h. Auf dem Wege zum MS Baucis wurden sie kurz danach von einem Personenkraftwagen – Pkw – angefahren. H. verstarb an den Folgen der Unfallverletzung noch am Unfallort.

Mit formlosen Schreiben vom 20. April 1976 lehnte die Beklagte die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen ab, da H. einem Unfall bei einem privaten Landgang, also auf einem versicherungsrechtlich ungeschützten Weg erlitten habe.

Gegen dieses Schreiben hat die Klägerin bei dem Sozialgericht Kassel – SG – am 27. April 1976 Klage erhoben und geltend gemacht, daß ihr Ehemann H. bei einer gegen Arbeitsunfall versicherten Tätigkeit verunglückt sei. Die Beklagte hat hierauf den förmlichen Ablehnungsbescheid vom 24. Juni 1976 erlassen und ausgeführt: Nach § 839 Reichsversicherungsordnung – RVO – seien Unfälle, die der Versicherte während pflichtwidriger Entfernung von Bord oder außerhalb des Hafengebietes beim Landgang erleide, keine Arbeitsunfälle. Ein solcher privater Landgang habe hier aber vorgelegen.

Das SG hat zunächst im Wege der Rechtshilfe durch die ersuchten Sozialgerichte H. und L. M. und dem Kapitän J. M. (J. M.) als Zeugen gehört. Außerdem hat es die Auskünfte der Reederei L. vom 19. Januar 1977 und 17. April 1979 mit den schriftlichen Angaben das L. vor dem Kapitän L., dem 1. Offizier W. und dem leitenden Ingenieur W., K. auf der MS W. vom 10. April 1979 beigezogen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der erteilten Auskünfte wird auf diese sowie die Vornehmungsniederschriften der ersuchten Gerichte verwiesen. Sodann hat das SG die Klage aus den Gründen der angefochtenen Bescheide am 18. Oktober 1979 abgewiesen.

Gegen dieses an sie mit Einschreiben am 24. Oktober 1979 abgesandte Urteil hat die Klägerin bei dem Hessischen Landessozialgericht schriftlich am 23. November 1979 Berufung eingelegt. Sie bringt zu ihrer Begründung vor: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, daß L. nicht nur aus privaten Gründen am Unfalltag an Land gegangen sei. Er habe vielmehr im Auftrag des Zeugen H. wegen notwendiger Ersatzteile mit dem Zeugen J. M. in Deutschland telefoniert. Der Landgang sei daher auch betrieblich bedingt gewesen und stelle sich daher als versichert dar. Daß H. während der Zeit des Urteils auf das Telefonat in dem Hotel auch gegessen habe, sei für die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes rechtlich ohne Belehrung.

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 18. Oktober 1979 aufzuheben sowie die Bescheide der Beklagten vom 29. April 1976 und 24. Juni 1976 abzuändern und diese zu verurteilen, der Klägerin die gesetzliche Hinterbliebenenrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und macht nach wie vor geltend, daß H. auf dem Rückweg von einem unversicherten privaten Landgang verunglückt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Unfall- und Streitakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt (§ 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).

Gegenstand des Rechtsstreites sind das als Verwaltungsakt zu qualifizierende formlose Schreiben der Beklagten vom 20. April 1976 und der bereits im ersten Rechtszug nach § 96 SGG als mit der Klage angefochten geltende förmliche Bescheid vom 24. Juni 1976. Mit diesen Bescheiden hat die Beklagte sämtliche Hinterbliebenenansprüche der Klägerin abgelehnt, also neben der laufenden Hinterbliebenenrente (§§ 589 Abs. 1 Nr. 3, 590 RVO) auch die an sich der Berufung nicht fähigen Ansprüche auf das Sterbegeld, evtl. entstandene Kosten der Überführung des Verstorbenen an den Ort der Bestattung und die dreimonatige Überbrückungshilfe (§§ 589 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4, 591 RVO i.V.m. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG). Da die Klägerin jedoch nur die laufende Hinterbliebenenrente begehrt, ist die Berufung mangels eines Berufungsausschließungsgrundes insoweit statthaft und daher insgesamt zulässig.

Sie ist auch begründet. Das auf die zulässige Klage ergangene sozialgerichtliche Urteil mußte aufgehoben werden, da das SG diese zu Unrecht abgewiesen hat. Insoweit sind die Bescheide rechtswidrig. Die Klägerin hat Anspruch auf die Gewährung der Hinterbliebenenrente, da H. am 2. Juli 1979 den Folgen eines Arbeitsunfalles erlegen ist (§ 548 RVO). Entgegen der Auffassung der Beklagten hatte er sich zur Unfallzeit weder von Bord pflichtwidrig entfernt noch auf dem Rückweg von einem privaten Landgang befunden (§ 839 RVO).

Hierzu stellt der Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens fest: H. war als 2. Ingenieur auf dem MS Baucis am 2. Juli 1975 in R. angekommen. Er beabsichtigte, wegen seines Jahresurlaubs mit der Klägerin sowie wegen seiner Heuer mit einem Vertreter der Reederei B. nach Deutschland zu telefonieren. Dies war von Bord aus nicht möglich. Vielmehr bestand dazu die erste Gelegenheit in einem längstens zwei Kilometer vom Schiff entfernt gelegenen Hotel. Deswegen meldete er sich bei dem 1. Ingenieur des MS Baucis, dem Zeugen N. abends gegen 18.00 h zum Landgang ab. Dieser trug ihm auf, bei der Reederei anzurufen und Ersatzteile für die Brennstoffpumpe des Schiffs zu bestellen. H. bekam mit der Klägerin sofort telefonische Verbindung, aber nicht mit der Reederei. Er verblieb im Hotel und erreichte von dort aus schließlich gegen 20.00 h den Zeugen J. M., an dem er seinen Auftrag weitergab. Danach nahm er noch zusammen mit A. eine Mahlzeit ein. Gegen 21.55 h trat er mit diesem den Rückweg an, auf dem er sodann etwa um 22.00 h bei einem Unfall mit einem Pkw tödlich verunglückte. Dieser Sachverhalt ist aufgrund der glaubhaften Angaben der Klägerin, der Auskünfte der Firma B. und des A. sowie der Bekundungen der Zeugen N. und J. M. erwiesen. Es steht fest, daß H. den dienstlichen Auftrag hatte, fernmündlich Ersatzteile zu bestellen, und daß diese Bestellung von ihm auch gegen 20.00 h aufgegeben worden ist. Der Zeuge J. N. hat bekundet, am Unfalltag erst nach 19.00 h erreichbar gewesen zu sein. A. erklärte am 10. April 1979 auf dem MS W. vor dem Kapitän L. sowie des leitenden Ingenieur H. und dem 1. Offizier M. als Zeugen, daß H. gegen 20.00 h telefoniert habe. Da er bereits zuvor mit der Klägerin ein Telefonat geführt hatte, kann es sich bei diesem Gespräch entsprechend der Bekundungen des Zeugen J. M. nur um das mit diesem geführte Telefonat gehandelt haben. A. hat ausdrücklich erklärt, daß H. auf ein Gespräch mit dem Schiffseigentümer gewartet habe. Der Senat hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des A. und verwertet diese im Wege des Urkundenbeweises (§ 118 Abs. 2 SGG i.V.m. § 415 ff. Zivilprozeßordnung), zumal sie mit den Bekundungen der Zeugen M. und J. M. sowie den Erstangaben in der Unfallanzeige übereinstimmen. Die Beteiligten ziehen diesen festgestellten Sachverhalt nicht in Zweifel.

Danach stellt sich der Landgang des H. am Unfalltag als sogenannte gemischte Tätigkeit dar. Er diente einmal der Absicht, ein Gespräch mit der Klägerin zu führen. Dieser Teil der Verrichtung ist, wie die Beklagte zutreffend meint, der privaten Sphäre des H. zuzurechnen. Zum anderen hatte H. für die MS B. Ersatzteile zu beschaffen, so daß der deswegen notwendigerweise zur Führung des erforderlichen Telefonats angetretene Weg in das längstens zwei Kilometer von Bord entfernt gelegene Hotel ein Betriebsweg im Sinne von § 548 RVO war. M. bekundete ausdrücklich, daß er die Ersatzteilbestellung bei J. M. am gleichen Abend selbst hätte vornehmen müssen, wenn diese H. nicht hätte besorgen können. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – BSG – (vgl. BSG, Urt. v. 21. August 1956 – 2 RU 129/54 – in E 3, 240; 30. Juli 1975 – 2 RU 3/73 – in E 40, 113), der sich der Senat stets angeschlossen hat (vgl. Hess. LSG, Urt. v. 19. Dezember 1973 – L-3/U – 833/71 –), ist bei einer solchen Untrennbarkeit des versicherten von dem unversicherten Teil der Tätigkeit der Versicherungsschutz zu bejahen, wenn die Tätigkeit dem versicherten Zweig wesentlich dient; sie braucht ihm aber nicht überwiegend zu dienen. Ob das der Fall ist, hängt davon ab, ob vorgesehene dienstliche Verrichtungen nicht nur gelegentlich eines nicht versicherten Tätigwerdens stattfinden sollen, sondern nach ihrer Art und Weise sowie Dauer für das Unternehmen bedeutsam und wichtig sind (vgl. auch Lauterbach, Unfallversicherung, 3. Aufl., Anm. 65 zu § 548 RVO sowie Anm. 6 zu § 550 RVO). Nach den oben getroffenen Feststellungen war der Weg des H. von der MS B. wesentlich auch aus betrieblichen Gründen angetreten worden, so daß er unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand. Da der Hin- und Rückweg das gleiche rechtliche Schicksal teilen, war der Rückweg des H. von dem Hotel in R. zur MS B. am Unfalltag ein geschützter Betriebsweg.

Hieran ändert nichts, daß er nach Beendigung des Telefonats mit dem Zeugen J. M. noch zusammen mit A. im Hotel verblieb und eine Abendmahlzeit einnahm und es sich insoweit um eine unversicherte Tätigkeit handelte (vgl. Lauterbach a.a.O., Anm. 47 zu § 548 RVO mit weiteren Nachweisen). Hierdurch ist für die Dauer der Einnahme der Mahlzeit der Versicherungsschutz allenfalls unterbrochen gewesen. Auch stellt sich der danach gegen 21.55 h angetretene Rückweg zur MS B. nicht als der unversicherte Weg von einer privaten Veranstaltung dar, da der Zusammenhang mit dem Betrieb noch nicht gelöst war. Nach der Rechtsprechung des BSG (BSG, Urt. v. 25. Mai 1972 – 2 RU 1/71 – in SGB 1972, 439; 26. April 1976 – 2 RU 147/75 – in SozR 2200 § 550 Nr. 12 – Breith. 1976, 918 sowie 24. Februar 1977 – 8 RU 42/76 – in SozR 2200 § 550 RVO Nr. 27 – Breith. 1977, 883; 18. Dezember 1979 – 2 RU 53/78 –) tritt keine Lösung vom Unternehmen ein, wenn die Unterbrechung der versicherten Tätigkeit nicht mehr als zwei Stunden andauert. Ein solcher Lösungstatbestand liegt hier nicht vor. Wie oben dargelegt, sieht der Senat als erwiesen an, daß H. gegen 20.00 h für die MS B. fernmündlich Ersatzteile bestellt hatte und zusammen mit A. nach Einnahme der Abendmahlzeit um 21.55 h den Rückweg antrat.

Stand H. mithin zur Unfallzeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, so hat die Beklagte der Klägerin auch die gesetzlichen Hinterbliebenenleistungen zu gewähren. Da diese aber lediglich die Hinterbliebenenrente begehrte, kann der Senat auch nur diese Leistungen zusprechen. Über die übrigen Hinterbliebenenansprüche wird die Beklagte nach § 627 RVO zu entscheiden haben.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 193, 160 SGG.
Rechtskraft
Aus
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