L 16 R 784/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 14 R 1279/04 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 784/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 393/08 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 26. September 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig, insbesondere die Frage, ob der Kläger hierfür die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.

Der 1948 geborene Kläger lebt in Bosnien-Herzegowina. Er hat in Deutschland vom 06.05.1969 bis 06.01.1978 bei verschiedenen Arbeitgebern als Bauhelfer bzw. Putzerhelfer versicherungspflichtig gearbeitet. In dieser Zeit wurden für ihn 102 Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichtet. Der zuständige Rentenversicherungsträger in M. bestätigt im hierfür vorgesehenen Formblatt BOH-D 2005 vom 16.12.2005 die Entrichtung von Pflichtbeiträgen für April 1965 bis Dezember 1965, für Februar und März 1967, für Oktober und November 1968 sowie für die Zeit von März 1978 bis Mai 1992. Darüber hinaus wird noch eine teilweise Doppelanrechnung der Zeiten von 1978 bis 1992 bestätigt sowie eine "Ersatzzeit (Zeit ohne Beitragsentrichtung, z.B. Teilnahme am Volksbefreiungskampf)". Mit Schreiben vom 25.07.2007 hat der Versicherungsträger in M. die Gültigkeit des Formblattes BOH-D 205 vom 16.12.2005 ausdrücklich bestätigt. Er hat auch mitgeteilt, dass es sich bei den Versicherungszeiten vom 01.05.1992 bis 22.12.1995 um Sonderzeiten (in zweifacher Dauer) handele, für die keine Beiträge entrichtet worden seien.

Bei der Renten- und Invalidenversicherungsanstalt in M. wurde der Kläger am 02.10.1995, 06.11.1996, 01.04.1997, 15.12.1999 und dann am 22.02.2001 untersucht und begutachtet. In diesem Gutachten ist eine Verletzung der Wirbelsäule und von sechs Rippen 1973 festgehalten sowie eine Oberarmfraktur links 1995. In den Beurteilungen von 1995 bis Dezember 1999 wurde beim Kläger zwar eine Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit festgestellt, jedoch auch ausdrücklich ausgeführt, dass er noch in der Lage sei, vollschichtig andere Tätigkeiten als die eines Bauarbeiters und Gießers zu verrichten, diese Tätigkeiten sollten ohne Heben, Tragen und Schieben von schweren Lasten sein. Erst bei der Begutachtung am 22.02.2001 wurde festgestellt, dass keine Leistungsfähigkeit mehr vorhanden sei und das Datum des Eintritts der Invalidität auf den Untersuchungstag festgelegt. Seit Februar 2001 bezieht der Kläger in Bosnien-Herzegowina eine Invalidenrente. Am 23.06.2003 stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, den diese mit Bescheid vom 03.12.2003 ablehnte, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung nicht mehr erfüllt seien. Im maßgeblichen Zeitraum vom 23.06.1998 bis 22.06.2002 seien keine Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung entrichtet worden. Es lägen auch keine Hinweise darauf vor, dass eine mögliche Erwerbsminderung aufgrund eines Arbeitsunfalles, einer Wehrdienstbeschädigung usw. eingetreten sei. Auch sei die Zeit vom 01.01.1984 bis 31.05.2003 nicht durchgehend mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt.

Seinen dagegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass er seit seinem Arbeitsunfall in N. am 27.06.1973 invalide sei und keine Arbeit mehr aufnehmen könne. Die Beklagte forderte medizinische Unterlagen aus M. an. Von dort wurde ein Gutachten des Dr.O. und des Dr.S. S. vom 31.10.2003 übersandt, dem zufolge der Kläger seit 22.02.2001 auf Dauer erwerbsgemindert sei. Übersandt wurde auch ein Entlassungsbericht des kroatischen Krankenhauses in N. vom 13.09.2000, in dem festgestellt wurde, es handele sich beim Kläger um einen langjährigen Potator mit Schädigung der Persönlichkeit und Anfangszeichen eines Hirnsyndroms. Die Überweisung an die Invalidenkommission sei angezeigt. Die Beklagte ließ den Kläger daraufhin in ihrer Gutachterstelle in R. vom 17.11. bis 18.11.2004 untersuchen. Dort wurden eine anhaltende ängstlich-depressive Störung, Alkoholkrankheit (derzeit in Abstinenz), wirbelsäulenabhängige Beschwerden bei Zustand nach Bruch des 12. Brustwirbels (1973), Zustand nach Oberarmbruch links ohne wesentliche Funktionsminderung festgestellt. Der Kläger wurde als voll erwerbsgemindert ab 25.08.2000, dem Zeitpunkt der Aufnahme in die Neuropsychiatrische Klinik, beurteilt. Mit Widerspruchsbescheid vom 01.12.2004 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen, da auch zu dem Zeitpunkt August 2000 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.

Dagegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut und machte weiterhin geltend, dass er aufgrund eines Arbeitsunfalles in der Bundesrepublik Deutschland erwerbsunfähig geworden sei. Auf Anfrage teilte die Beklagte mit, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen letztmals zum 31.01.1998 erfüllt gewesen seien. Dabei ging die Beklagte noch davon aus, dass für den Kläger für die Zeit seines Wehrdienstes Beiträge entrichtet worden seien, entsprechend einem damals vorliegenden Versicherungsverlauf aus Bosnien-Herzegowina. Auf Aufforderung übersandte der Kläger zahlreiche medizinische Unterlagen, die die Beklagte durch ihren Medizinischen Dienst erneut überprüfen ließ. Sie erklärte daraufhin, dass die Erwerbsminderung des Klägers aufgrund der neuropsychiatrischen Symptomatik frühestens ab August 1996, als der Kläger in das Krankenhaus in T. stationär aufgenommen worden sei, vorgelegen habe können. Darüber hinaus teilte sie mit, aufgrund eines aktuellen Versicherungsverlaufes aus Bosnien-Herzegowina stehe nunmehr fest, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nur bis zum 30.06.1994 erfüllt seien. Die Sonderzeiten bis 22.12.1995 könnten bei der Berechnung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht berücksichtigt werden. Bei diesen Sonderzeiten, den Zeiten des militärischen Dienstes, handele es sich zwar um eine Anwartschaftserhaltungszeit im Sinne von § 241 Abs.2 SGB VI, nicht jedoch um eine Pflichtbeitragszeit im Sinne von § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.2 und Abs.2 Satz 1 Nr.2 SGB VI und auch nicht um einen Aufschubtatbestand nach § 43 Abs.4 SGB VI, weil das Abkommen vom 12.10.1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Jugoslawien, das für die Nachfolgestaaten Serbien und Montenegro sowie für Bosnien-Herzegowina weiter gelte, insoweit keine Gleichstellungsregelung enthalte.

Das Sozialgericht stellt daraufhin Ermittlungen bezüglich des Arbeitsunfalles in Deutschland bei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft in München an. Aus den übersandten Unterlagen ergibt sich, dass der Kläger am 28.06.1973 vom Gerüst gefallen ist und sich einen Deckenplatteneinbruch des 12. Brustwirbelkörpers sowie diverse Prellungen zugezogen hatte. In einem Nachschaubericht der Berufsgenossenschaft vom März 1975 wurde ausdrücklich eine weiterhin bestehende Arbeitsfähigkeit des Klägers festgestellt. Es handle sich um einen alten Deckplatteneinbruch mit jetzt noch bestehenden unfallbedingten mäßigen statischen Beschwerden. Dr.L. vom Sozialmedizinischen Dienst der Beklagten stellte in einer Stellungnahme vom 30.01.2007 zu den Unterlagen der Berufsgenossenschaft fest, dass sich eine Minderung der Leistungsfähigkeit in zeitlicher Hinsicht für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes und auch für die zum Zeitpunkt 1973 ausgeübte Tätigkeit aus dem Unfallereignis nicht ableiten lasse. Es sei zu einer knöchernen Verheilung der Wirbelkörperfraktur ohne wesentliche Funktionseinschränkungen gekommen. Ein Zusammenhang zwischen dem Unfall und der ab August 1996 wegen der neuropsychiatrischen Symptomatik vorliegenden Erwerbsminderung bestehe nicht.

Mit Gerichtsbescheid vom 26.09.2007 wies das Sozialgericht die Klage ab. Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bestehe für den Kläger nicht. Er sei zwar seit dem 05.08.1996 erwerbsgemindert, jedoch seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erfüllt. Das Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wäre nur dann gegeben, wenn die Erwerbsminderung bereits zum 30.06.1994 eingetreten wäre, was aber nicht der Fall sei. Der Kläger habe ausweislich des Versicherungsverlaufes der Beklagten bzw. des bosnisch-herzegowinischen Versicherungsträgers Pflichtbeiträge bis Mai 1992. Deshalb sei die erforderliche Drei-Fünftel-Belegung im August 1996 nicht mehr gegeben. Die Voraussetzungen des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.2 bzw. § 43 Abs.2 Satz 1 Nr.2 SGB VI seien somit nicht erfüllt. Sie seien auch nicht gemäß § 241 SGB VI zu bejahen, da der Kläger zwar die allgmeine Wartezeit vor dem 01.01.1984 erfüllt habe, es sei jedoch nicht jeder Kalendermonat vom 01.01.1984 bis Juli 1996 durchgehend mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien auch nicht gemäß § 43 Abs.5 in Verbindung mit § 53 SGB VI gegeben. Der im Jahr 1973 erlittene Arbeitsunfall stehe in keinem Zusammenhang mit der 1996 eingetretenen Erwerbsminderung, die auf den psychischen Leiden des Klägers beruhe, während der Arbeitsunfall eine Fraktur des 12. Brustwirbelkörpers mit Deckenplatteneinbruch nach sich gezogen habe. Wie sich aus dem Nachschaubericht vom 18.03.1975 ergebe, sei die Fraktur zum damaligen Zeitpunkt fest verheilt mit noch bestehenden mäßigen statischen Beschwerden, ohne dass dadurch eine Arbeitsunfähigkeit bedingt worden sei. Die Beklagte habe deshalb zu Recht zwischen Unfall und Erwerbsminderung keinen Kausalzusammenhang gesehen. Aus der gesamten Befunddokumentation ergebe sich auch, dass die Erwerbsminderung nicht bereits spätestens im Juni 1994 eingeteten sei. Der Kläger sei erstmals im Oktober 1995 durch die heimische Invalidenkommission begutachtet worden, diese sei zum Ergebnis gekommen, dass er noch in der Lage sei, vollschichtig andere Tätigkeiten, ohne Heben und Tragen und Schieben von schweren Lasten zu verrichten. Beim Kläger habe eine neuropsychiatrische Symptomatik nicht bereits im Oktober 1995 und somit erst recht nicht im Jahre 1994 vorgelegen, die so ausgeprägt gewesen sei, dass sie bereits vor August 1996 eine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens bedingt hätte. Die Festsetzung des Leistungsfalles durch die Beklagte zum 05.08.1996 mit der Aufnahme in die Neurologische Ambulanz des Keiskankenhauses in T. sei daher schlüssig und nachvollziehbar. Auch eine teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI habe in der Zeit vor August 1996 nicht bestanden. Der Kläger habe nach eigenen Angaben keinen Beruf erlernt und aus den Unterlagen der Berufsgenossenschaft gehe hervor, dass er als Gipser Hilfsarbeitertätigkeiten verrichtet habe. Somit habe er keinen Berufsschutz als Facharbeiter. Selbst wenn er also bereits im Juni 1994 seine zuletzt in Deutschland ausgeübte Tätigkeit nicht mehr hätte ausüben können, so wäre dies unerheblich, da er auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei. Dass der Kläger nach dem Recht seines Heimatstaates seine Pension beziehe, führe nicht dazu, dass er auch einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung in Deutschland beanspruchen könne. Der Anspruch auf eine deutsche Rente wegen Erwerbsminderung sei unabhängig davon allein nach den deutschen Rechtsvorschriften festzustellen.

Die gegen den Gerichtsbescheid eingelegte Berufung ist am 25.10.2007 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangen. Zu ihrer Begründung trägt der Kläger vor, er habe nicht alles genau verstanden, was in dem Gerichtsbescheid stehe. Er wolle vor allem wissen, ob er irgendeine Chance habe, eine Rente zu bekommen. Er bat um Auskunft, ob er eine höhere Rente bekommen könne, weil seine soziale und finanzielle Lage schwer sei. Die Zeit, die er bei der Armee im Krieg verbracht habe, sei nicht bezahlt worden. In dieser Kriegszeit vom 01.05.1992 bis 22.12.1995 habe niemand eine Versicherung gehabt. Er bat, ihm deutlich zu erklären, was er tun müsse, um die Rente zu erhalten. Er sei unfähig für die Arbeit und wolle wissen, bis wann er warten müsse, um eine Rente zu bekommen.

Mit Schreiben vom 11.12.2007 ist der Kläger darüber informiert worden, dass seine Berufung nur Erfolg haben könne, wenn er nachweisen könne, dass er breits im Juni 1994 so krank gewesen sei, dass er nicht mehr habe arbeiten können. Er ist deshalb gebeten worden, medizinische Unterlagen aus der Zeit von vor Juni 1994 zu übersenden bzw. mitzuteilen, wo Unterlagen angefordert weden könnten. Hierzu trägt der Kläger vor, dass er der Auffassung sei, dass er wegen des Arbeitsunfalles in Deutschland erwerbsunfähig sei. Er sei schon alt und wundere sich, dass er keine Rechte für eine Rente habe. Die von ihm übersandten medizinischen Unterlagen stammen alle aus der Zeit nach Februar 1995 und befinden sich zum größten Teil bereits in den Akten des Sozialgerichtes bzw. der Beklagten.

Sinngemäß beantragt der Kläger, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 26.09.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 03.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.12.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung ab dem 01.06.2003 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, dass die Berufung keine neuen Gesichtspunkte enthalte, die die angefochtene Entscheidung in Frage stellen könnten.

Dem Senat liegen zur Entscheidung die Verwaltungsunterlagen der Beklagten sowie die Klageakte und die Berufungsakte vor, auf deren Inhalt, insbesondere den der vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten, zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgsetz - SGG -) ist zulässig, jedoch unbegründet.

Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 26.09.2007 zu Recht die Klage gegen den Bescheid vom 03.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.12.2004 abgewiesen, weil der Kläger keinen Anspruch auf eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung aus der deutschen Rentenversicherung hat, da er zum Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalles im August 1996 die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt.

Nach § 43 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahen vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor dem Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden bzw. drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs.1 und 2 Sätze 1 und 2 SGB VI).

Diese Voraussetzungen sind bei dem Kläger erfüllt. Er ist unstreitig jedenfalls seit August 1996 voll erwerbsgemindert. Er erfüllt auch die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nach § 50 Abs.1 Satz 1 SGB VI. Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 Abs.1 oder 2 Nr.2 SGB VI hat der Kläger jedoch letztmalig im Juni 1994 erfüllt. Zu diesem Zeitpunkt, nämlich Juni 1994, lässt sich allerdings weder das Vorliegen einer vollen Erwerbsminderung noch das einer teilweisen Erwerbsminderung nachweisen. Dieser Nachweis konnte erst zu dem Zeitpunkt August 1996 erbracht werden. Nach dem Grundsatz der objekitven Beweislast trägt der Kläger die Folgen der Unerweislichkeit einer Erwerbsminderung bereits im Juni 1994. Im Hinblick auf die zutreffenden Ausführungen in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 26.09.2007 ist die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen und der Senat sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, zumal vom Kläger zur Begründung seiner Berufung auch nichts Neues vorgetragen wurde, was nicht bereits Gegenstand des Klageverfahrens gewesen ist.

Das Sozialgericht hat sich auch ausführlich damit auseinandergesetzt, dass die im August 1996 eingetretene volle Erwerbsminderung nicht im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall des Klägers am 28.06.1973 steht. Aus den vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten ärztlichen Unterlagen konnten keine neuen Erkenntnisse gewonnen werden. Die älteste vorgelegte Bescheinigung stammt vom Februar 1995 und bezieht sich auf den bereits aktenkundigen Bruch des Oberarms. Sie war - wie die anderen vorgelegten Unterlagen - bei der Begutachtung des Klägers am 17.11.2004 in R. bereits bekannt. Unterlagen aus der Zeit vor Juni 1994, dem Zeitpunkt, als die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen letztmals erfüllt waren, konnten vom Kläger nicht vorgelegt werden. Ein Rentenanspruch des Klägers ergibt sich auch dann nicht, wenn man entgegen der Auffassung des BSG im Vorlagebeschluss vom 23.05.2006 (B 13 RJ 17/05 R) das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über soziale Sicherheit vom 12.10.1968 (Bundesgesetzblatt 1969 II, S.1438) in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30.09.1974 (Bundesgesetzblatt 1975 II, S.390) im Verhältnis zur Republik Bosnien und Herzegowina weiterhin für anwendbar hält (Bekanntmachung vom 16.11.1992; Bundesgesetzblatt II S.1196)). Beim Kläger können keine sogenannten Schubzeiten wie z.B. Zeiten wegen Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Rentenbezug in der Republik Bosnien und Herzegowina berücksichtigt werden, denn auch im deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen ist die Berücksichtigung derartiger Zeiten nicht vorgesehen; insbesondere die ausländischen Rentenbezugszeiten können keine Berücksichtigung finden, ebensowenig wie Ersatzzeiten nach bosnisch-herzegowinischem Recht. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes in dem bei ihm anhängigen Verfahren aufgrund des Vorlagebeschlusses des Bundessozialgerichtes vom 23.05.2006 (Az. Bundesverfassungsgericht: 2 BvR 3/06) musste deshalb nicht abgewartet werden. Ohne Anwendung des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens ergibt sich ebenfalls kein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente, da er zwar die Wartezeit allein aus deutschen Beiträgen erfüllt (102 Pflichtbeiträge), jedoch letztmals Beiträge in Deutschland im Januar 1978 entrichtet hat und damit die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt.

Dem Wunsch des Klägers entsprechend sei zu seiner Information noch darauf hingewiesen, dass er auf jeden Fall einen Anspruch auf eine Regelaltersrente gemäß § 35 SGB VI mit Vollendung des 65. Lebensjahres hat, da er hierfür die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Dagegen dürfte der Kläger die Wartezeit für die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen gemäß § 37 bzw. § 236a SGB VI, die 35 Jahre beträgt, nicht erfüllen. Ob der Kläger die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a SGB VI erfüllt, ist aber nicht Streitgegenstand. Der Kläger hat bisher eine derartige Rente noch nicht beantragt, für die er die Voraussetzungen auch erst ab 01.10.2008 überhaupt erfüllen könnte.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 26.09.2007 war deshalb zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der Erwägung, dass der Kläger mit seiner Berufung ohne Erfolg geblieben ist (§§ 183, 193 SGG).

Gründe, gemäß § 160 Abs.2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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