Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 11 AS 1210/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 B 56/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Glaubhaftmachung / Miteigentum / Alleinnutzung
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 5. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin wendet sich im Beschwerdeverfahren - nur noch - gegen die vorläufige Verpflichtung zur Erbringung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) in Höhe von weiteren 124,35 EUR/Monat für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2006 an die Antragsteller.
Der Antragsteller zu 1. ist der Vater der am. Juli 19 geborenen Antragstellerin zu 2. M. H. und übt gemeinsam mit deren Mutter, Frau S. K. H. , das Sorgerecht aus. Mit der Anerkennung der Vaterschaft am 24. Juli 1998 hat er sich zur monatlichen Unterhaltsleistung verpflichtet, erbringt diese jedoch in Absprache mit der Mutter wegen des von ihm wahrgenommenen Umgangsrechts nicht. Die Eltern leben seit dem 27. Juli 1999 nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt; die Antragstellerin zu 2. ist mit ihrem alleinigen Wohnsitz bei der Mutter gemeldet. Das Kindergeld erhält die Mutter, die keine Leistungen nach dem SGB II bezieht. Auf Antrag der Eltern hat das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt eine Ausnahmegenehmigung für die Einschulung der Antragstellerin zu 2. innerhalb des zum Wohnsitz des Antragstellers zu 1. gehörenden Schulbezirks erteilt.
Der Antragsteller zu 1. und Frau H. lebten zunächst gemeinsam in einer Mietwohnung mit ca. 71 qm Größe zur Miete. Frau H. wurde am 25. Juli 1997 das Eigentum an der Wohnung aufgelassen. Zur Finanzierung des Kaufpreises schlossen sie und der Antragsteller zu 1. einen Darlehensvertrag mit einer Monatsrate über die gesamte Laufzeit bis zum 31. Dezember 2012 in Höhe von 595,00 DM (= 304,22 EUR) ab. Zur Sicherung des Darlehens wurde eine Grundschuld über 70.000 DM eingetragen. Am 25. August 1997 veräußerte Frau H. den hälftigen Miteigentumsanteil an den Antragsteller zu 1.; das Hausgeld sollte künftig je zur Hälfte aufzubringen sein. Nach der Trennung der Beiden beauftragte Frau H. mit nur von ihr unterzeichnetem Schreiben vom 28. Juni 1999 den Darlehensgeber, die Raten für "unser Darlehen" ab dem 1. August 1999 vom Konto des Antragstellers zu 1. abzubuchen. Ausweislich der Bescheinigung des Darlehensgebers vom 22. Juli 2004 erfolgte die Abbuchung bis zu diesem Zeitpunkt unverändert vom Konto des Antragstellers zu 1. Nach dem vorgelegten Tilgungsplan des Darlehensgebers vom 22. Juli 2004 betrug der Schuldzins im Jahr 2006 83,09 EUR/Monat.
Seit dem 1. April 2006 beträgt das Hausgeld 153,74 EUR monatlich. Dieses setzt sich ausweislich des Wirtschaftsplans für 2006 vom 20. März 2006 aus folgenden Positionen (jeweils jährlich) zusammen: Straßenreinigung 3,74 EUR Müllabfuhr 145,18 EUR Wasser/Abwasser 184,29 EUR Niederschlagswasser 11,54 EUR Allgemeinstrom 48,33 EUR Hausmeister 134,19 EUR Winterdienst 11,65 EUR Heizkosten/Warmwasser 939,23 EUR Gebäudehaftpflichtversicherung 6,17 EUR Gebäudeversicherung 97,76 EUR Sonstige Betriebskosten 5,64 EUR Reparaturen 38,19 EUR Verwaltergebühr 213,53 EUR Kosten das Geldverkehrs 5,50 EUR Insgesamt 1.844,94 EUR
Seit Januar 2005 bezieht der Antragsteller zu 1. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Im Erstantrag vom 15. September 2004 gab er unter III. an, seine Tochter wohne in seinem Haushalt. Ergänzend ist unter VIII. - in anderer Schrift - vermerkt, sie lebe nur teilweise beim Vater.
Mit Bescheid vom 6. Juli 2006 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller zu 1. vorläufig Leistungen in Höhe von 441,94 EUR monatlich für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2006. Darin berücksichtigte sie wegen der Miteigentümerschaft nur die hälftigen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 96,94 EUR (Schuldzinsen 41,54 EUR, Heizkosten 39,13 EUR abzgl. 15,79% Warmwasseranteil = 32,95EUR sowie Nebenkosten 22,45 EUR, jeweils nach der Jahreskostennebenabrechnung für 2005). Die nicht mieterumlagefähigen Aufwendungen (sonstige Betriebskosten, Reparaturen, Verwaltergebühren und Kosten des Geldverkehrs) übernahm sie nicht. Einen Mehrbedarf für Alleinerziehende berücksichtigte sie im Unterschied zu vorherigen Bewilligungsabschnitten nicht mehr. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2006 zurück. Der Antragsteller zu 1. hat dagegen am 1. November 2006 Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg erhoben.
Schon am 19. Oktober 2006 hat der Antragsteller zu 1. beim Sozialgericht Magdeburg einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und begehrt, ihm vorläufig Leistungen unter Berücksichtigung von Sozialgeld, eines Zuschlags für Alleinerziehende und der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung zu bewilligen. Er hat eidesstattlich versichert, seine Tochter sei an ca. 12 Tagen im Monat bei ihm und er müsse dann für ihren Lebensunterhalt sorgen. Zudem habe er mit Frau H. nach der Trennung vereinbart, die gesamten Kosten der Wohnung zu übernehmen. Sie habe kein Interesse mehr an der Wohnung gehabt. Die Antragsgegnerin hat die Ansicht vertreten, die Antragstellerin zu 2. gehöre nicht zum Haushalt des Antragstellers zu 1. Die Kosten für Unterkunft und Heizung seien auf die Eigentümer der Wohnung zu verteilen.
Das Sozialgericht hat die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 5. Dezember 2006 verpflichtet, dem Antragsteller zu 1. vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2006 vorläufig monatlich Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von weiteren 124,35 EUR und für die Antragstellerin zu 2. Sozialgeld in Höhe von 21,24 EUR zu zahlen. Im Übrigen hat es den Antrag zurückgewiesen. Die Schuldzinsen und das Hausgeld seien zu berücksichtigen, da insoweit ein weiterer Anspruch glaubhaft gemacht sei. Hinsichtlich des Wohneigentums liege eine Bruchteilsgemeinschaft gemäß §§ 741, 1008 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor. Grundsätzlich müssten die Kosten in dem Verhältnis des Eigentumsanteils getragen werden, wenn nicht eine anderweitige Vereinbarung getroffen sei. Im Innenverhältnis zwischen dem Antragsteller zu 1. und Frau H. sei dieser nach seinen glaubhaften Angaben verpflichtet, die mit der Wohnung verbundenen Lasten, also auch Schuldzinsen und Hausgeld, allein zu tragen. Dies bestätige mit hinreichender Sicherheit das Schreiben der Frau H. vom 28. Juni 1999 mit der Aufforderung, die Raten künftig vom Konto des Antragstellers zu 1. abzubuchen. Gründe für eine Unwirksamkeit der Vereinbarung seien nicht ersichtlich. Damit seien die Unterkunftskosten nicht auf die Eigentümer gleichmäßig zu verteilen. Anzuerkennen seien Schuldzinsen von 83,09 EUR/Monat, das Hausgeld ohne die vermögensbildenden Reparaturkosten und ohne Aufwendungen für Heizung und Warmwasser in Höhe von 72,29 EUR sowie Kosten für Heizung und Warmwasser in Höhe von 78,27EUR abzüglich 15,79% Kosten für Warmwasseraufbereitung (= 65,91 EUR), insgesamt 221,29 EUR. Diese Aufwendungen seien angemessen. Dies ergebe eine Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten Betrag und der zu erbringenden Leistung in Höhe von 124,35 EUR monatlich. Ein Anordnungsgrund liege vor. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller sind zu 2/3 der Antragsgegnerin auferlegt worden.
Gegen den ihr am 12. Dezember 2006 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 11. Januar 2007 bei dem Sozialgericht Magdeburg Beschwerde eingelegt. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie zur Entscheidung dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt vorgelegt. Die Antragsgegnerin macht geltend, aus den vorliegenden Unterlagen sei nicht ersichtlich, dass zwischen dem Antragsteller zu 1. und Frau H. eine Vereinbarung getroffen worden sei, wonach er allein sämtliche Kosten der Eigentumswohnung trage. Das Schreiben vom 28. Juni 1999 und die entsprechende Erklärung des Antragstellers zu 1. bewiesen dies nicht. Es bestünden auch Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit, denn er habe im Antrag vom 15. September 2004 angegeben, seine Tochter M. H. lebe in seinem Haushalt. Tatsächlich wohne sie aber nur in dem festgestellten Umfang bei ihm. Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 11. April 2008 hat die Antragsgegnerin erklärt, sie beschränke ihre Beschwerde auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 124,34 EUR monatlich.
Die Antragsgegnerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 5. Dezember 2006 abzuändern und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen, soweit sie verpflichtet worden ist, vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2006 vorläufig Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von weiteren 124,35 EUR monatlich zu bewilligen.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen. Sie meinen, auch eine mündliche Vereinbarung sei bindend. Der Darlehensgeber hätte Frau H. trotz ihres Bemühens nicht aus dem Vertrag entlassen, weil er seinerzeit schon kein regelmäßiges Einkommen gehabt habe. Die Angaben im Erstantrag seien mangels geeigneter Kästchen zum Ankreuzen auf Anraten der Sachbearbeiterin erfolgt. Der Antragsteller zu 1. hat im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 11. April 2008 erklärt, er lege keine Anschlussbeschwerde ein.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakte verwiesen. Diese haben dem Senat vorgelegen und sind bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt worden.
II.
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist statthaft nach § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung, form- und fristgerecht gemäß § 173 SGG eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig.
Insbesondere ist die Beschwerde zulässigerweise beschränkt worden auf einen abtrennbaren Teil des Bewilligungsbescheides vom 6. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2006, nämlich hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung. Grundsätzlich sind bei einem Streit um höhere Leistungen nach dem SGB II alle Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen. Eine Ausnahme gilt jedoch insoweit, als ein angefochtener Bescheid mehrere abtrennbare abstrakte Verfügungssätze beinhaltet. So ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) eine isolierte Anfechtung nur der Regelung über die Kosten der Unterkunft und Heizung ohne Einbeziehung der Regelleistung zulässig (ständige Rechtsprechung des BSG, z.B. Urteil vom 19. März 2008, B 11b AS 23/06 R). Die Antragsgegnerin hat daher zulässigerweise ihre Beschwerde auf die Verpflichtung des Sozialgerichts zur vorläufigen Bewilligung weiterer Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt.
Hinsichtlich der vom Sozialgericht getroffenen vorläufigen Regelung hinsichtlich des Sozialgeldes für die Antragstellerin zu 2. sowie die Ablehnung eines Zuschlags für Alleinerziehende ist der Beschluss rechtskräftig geworden, so dass der Senat sich ausschließlich mit der Frage der Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung zu befassen hat.
2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da der angefochtene Beschluss hinsichtlich der hier streitbefangenen Regelung rechtlich nicht zu beanstanden ist. Das Sozialgericht hat die Antragsgegnerin im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht zur vorläufigen Bewilligung von höheren Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung verpflichtet.
a. Das Gericht kann nach § 86 b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86 b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden.
Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet. Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. § 86b Rn. 16b). Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die sozialgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden.
Ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung hat hier vorgelegen, da die Antragsgegnerin lediglich noch die Hälfte der Schuldzinsen, Heizkosten und sonstigen Nebenkosten für die vom Antragsteller zu 1. bewohnte Eigentumswohnung erbracht hat.
Das Sozialgericht hat auch, ausgehend von den ihm vorliegenden Unterlagen und den Angaben des Antragstellers zu 1. sowie der Mutter der Antragstellerin zu 2., zu Recht einen Anordnungsanspruch als glaubhaft angesehen. So hat der Antragsteller zu 1. die finanzielle Situation hinsichtlich der noch im Miteigentum von Frau H. stehenden Eigentumswohnung völlig widerspruchsfrei dargelegt, weshalb das Sozialgericht zu Recht keinen ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der Angaben gehegt hat. Auch das Vorbringen des Antragstellers zu 1. im Beschwerdeverfahren hat keine Differenzen zu seinen Darlegungen im Verwaltungs- und im Antragsverfahren aufgezeigt. Nach den widerspruchsfreien Darstellungen des Antragstellers zu 1. hatte zunächst Frau H. die Eigentumswohnung allein erworben. Gemeinsam mit dem Antragsteller zu 1., mit dem sie seinerzeit in einer Partnerschaft lebte, hatte sie einen Darlehensvertrag abgeschlossen und am 25. August 1997 dem Antragsteller zu 1. den hälftigen Miteigentumsanteil verkauft. Zum 27. Juli 1999 hat sie ihren Wohnsitz in einer anderen Wohnung genommen und lebt nicht mehr in einem Haushalt mit dem Antragsteller zu 1. Verschiedene Versuche, Frau H. aus dem Darlehensvertrag zu entlassen, hatten keinen Erfolg. Der Antragsteller zu 1. hat widerspruchsfrei dargelegt, dass er seit dem Antrag der Frau H. vom 28. Juni 1999 an den Darlehensgeber, künftig die Raten von seinem Konto abbuchen zu lassen, alleine die Zins- und Tilgungslast für die Wohnung sowie die Hausnebenkosten zu tragen hatte. Insoweit hat der Senat - wie auch das Sozialgericht - keinen begründeten Zweifel an einer entsprechenden mündlichen Absprache zwischen dem Antragsteller zu 1. und Frau H ...
Für die Richtigkeit dieser Darstellung spricht sowohl das vorgelegte Schreiben der Frau H. vom 28. Juni 1999 an den Darlehensgeber unter Benennung der - noch heute gültigen Kontonummer - des Antragstellers zu 1., sowie auch die Mitteilung des Darlehensgebers an Frau H. vom 22. Juli 2004, wonach bis zu diesem Zeitpunkt die monatlichen Raten weiterhin in vollem Umfang von dem Konto des Antragstellers zu 1. abgezogen worden sind.
Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 1. Februar 2007 meint, das Schreiben von Frau H. vom 28. Juni 1999 sowie die Angaben des Antragstellers zu 1. bewiesen nicht das tatsächliche Vorliegen einer Vereinbarung, verkennt sie den im einstweiligen Rechtsschutzverfahren anzulegenden Beweismaßstab. Ein "Beweis" für das Vorliegen einer - auch mündlich wirksamen - Vereinbarung ist hier nicht erforderlich. Gegebenenfalls könnte das Sozialgericht im Hauptsacheverfahren - bei Bestehen von Restzweifeln - durch Beiziehung von Kontoauszügen prüfen, ob zwischen den Miteigentümern wegen der Kreditraten sowie der Nebenkosten finanzielle Ausgleiche erfolgt sind.
Den Einwand, die Angaben stünden in Widerspruch zu den bis heute ungeklärten Eigentumsverhältnissen, hat der Antragsteller zu 1. schlüssig damit entkräftet, dass nach seinen Angaben der Darlehensgeber ihn wegen seiner schon damals ungesicherten finanziellen Situation nicht als alleinigen Kreditnehmer akzeptiert hat. Daher ist nachvollziehbar, dass Frau H. das Eigentum an der Wohnung bislang nicht vollständig aufgeben wollte.
Soweit die Antragsgegnerin Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Antragstellers zu 1. aus seinen Angaben im Erstantrag ableitet, kann der Senat dieser Auffassung nicht folgen. Wie sich aus den handschriftlichen Bemerkungen - wohl des Sachbearbeiters - zum Antrag vom 15. September 2004 ergibt, hat der Antragsteller zu 1. sehr wohl darauf hingewiesen, dass sich seine Tochter nur zeitweilig bei ihm aufhält.
b. Unter Zugrundelegung dieser glaubhaft gemachten Tatsachen hat das Sozialgericht zu Recht die Antragsgegnerin vorläufig zur Übernahme auch der zweiten Hälfte der von ihr als angemessen erachteten Kosten der Unterkunft und Heizung verpflichtet.
Der im Sinne von § 8 SGB II erwerbsfähige Antragsteller zu 1. hat - unstreitig - gemäß § 7 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II einen Hilfebedarf und dem Grunde nach Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft einschließlich Heizung für die von ihm bewohnte Eigentumswohnung. Dem Antragsteller zu 1. stehen auch weitere Leistungen für die Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II zu. Danach werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
Dabei hat die Antragsgegnerin zunächst nicht beachtet, dass die Miteigentümerin der Wohnung Frau H. nicht in der Bedarfsgemeinschaft mit dem Antragsteller zu 1. lebt und schon daher eine Aufteilung der Wohnkosten nach Kopfteilen ausscheidet. Eine Berücksichtigung der Miteigentümerstellung von Frau H. könnte nur dann erfolgen, wenn diese sich an den Wohnkosten beteiligen sollte und der Antragsteller zu 1. hinsichtlich dieser finanziellen Beteiligung keinen Hilfebedarf im Sinne des SGB II hätte. Hierfür liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor, und dies ist von der Antragsgegnerin auch nicht behauptet worden.
Auch die Argumentation im streitbefangenen Bescheid vom 6. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2006, die allein auf die Miteigentümerstellung abstellt, führt nicht zu einer anderen Wertung. Der Antragsteller zu 1. kann in der von ihm glaubhaft gemachten Konstellation nicht darauf verwiesen werden, gegen die Miteigentümerin der Wohnung Frau H. einen Kostenübernahmeanspruch aus einer Pflicht zur anteiligen Lastentragung in der Bruchteilsgemeinschaft durchzusetzen. Ein solches Ansinnen dürfte nämlich keine Aussicht auf Erfolg haben. Es ist zivilrechtlich anerkannt, dass eine gemeinschaftliche Berechtigung von Ehegatten an einem Bruchteilseigentum nach dem Scheitern der Ehe anders zu beurteilen ist als eine übliche Bruchteilsgemeinschaft. Haben etwa Ehegatten ein im Miteigentum stehendes Haus bewohnt, ist nach der Trennung ein weiteres Zusammenleben unter einem Dach regelmäßig nicht mehr zumutbar. Erlaubt der ausziehende Ehegatte dem anderen die weitere Nutzung des Hauses, ohne ein Nutzungsentgelt zu verlangen, und trägt der andere die Lasten und Finanzierungskosten allein, so kann insoweit eine anderweitige Bestimmung i.S.v. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegen. Diese steht dann aber einem später geltend gemachten Anspruch auf hälftigen Ausgleich der mit dem Eigentum verbundenen Lasten und Finanzierungskosten entgegen. Der Ehegatte, der ausgezogen ist, kann einem solchen Anspruch vielmehr entgegenhalten, dass dem im Haus Verbliebenen die Nutzungen des Hauses zugekommen sind (Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Januar 1993, XII ZR 212/90, NJW-RR 1993, 386). Die gleichen Grundsätze müssen zur Überzeugung des Senats auch dann gelten, wenn das Miteigentum nicht von Ehegatten, sondern von nicht Verheirateten begründet worden ist. Damit kann bei Zugrundelegung der glaubhaft gemachten Verhältnisse hinsichtlich der Eigentumswohnung kein Ausgleichsanspruch des Antragstellers zu 1. wegen der hälftigen Erstattung der Schuldzinsen und Nebenkosten bestehen.
c. Darüber hinaus ist die Antragsgegnerin auch durch die Berechnung der Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung durch das Sozialgericht in Höhe von weiteren 124,35 EUR im streitbefangenen Zeitraum nicht beschwert. Das Sozialgericht hat zu Recht als monatlichen Schuldzinsbetrag 83,09 EUR zu Grunde gelegt, der sich aus dem Tilgungsplan des Darlehensgebers vom 22. Juli 2004 ergibt. Ferner hat das Sozialgericht auch zu Recht die Nebenkosten in Form des Hausgeldes entsprechend dem Wirtschaftsplan für das Jahr 2006 vom 20. März 2006 zu Grunde gelegt.
Der Senat kann offen lassen, ob die Herausnahme von Reparaturkosten in Höhe von 3,18 EUR mit der Begründung, diese hätten vermögensbildenden Charakter, sowie der Abzug für Warmwasserbereitung in Höhe von 15,79 % der Kosten für Heizung und Warmwasser korrekt erfolgt sind. Die Reparaturkosten sind im Rahmen des Hausgeldes zu tragen. Dessen Zahlung kann sich der Antragsteller zu 1. nicht entziehen, ohne die Wohnung verkaufen zu müssen. Insoweit kann es dahin stehen, ob Einzelpositionen des Hausgeldes isoliert nicht von den Kosten der Unterkunft im Rahmen des § 22 SGB II erfasst werden. Das Hausgeld ist insoweit in voller Höhe zu übernehmen (vgl. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. November 2007, L 2 B 189/07 AS ER).
Offen bleiben kann hier auch, ob von dem im Hausgeld enthaltenen Posten für Heizkosten/Warmwasser ein prozentualer Anteil abzuziehen war. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 27. Februar 2008, B 14/11b AS 15/07 R) ist, wenn die Kosten aufgrund einer konkreten Verbrauchsberechnung der Wohnung des Antragstellers zu 1. in das Hausgeld eingestellt worden sind, der konkrete Kostenbetrag abzuziehen. Ob die hier vorliegende Heizkostenabrechnung für das Jahr 2005 die Anforderungen des BSG an die Ermittlung/Messung der entstehenden Wassererwärmungskosten erfüllt, kann daher ebenso offen bleiben. Anderenfalls wäre für die Zubereitung von Warmwasser der in der Regelleistung enthaltene Anteil von 6,22 EUR von den Gesamtkosten für die Heizung abzusetzen.
Dieser Frage hatte der Senat jedoch nicht nachzugehen, da die Antragsgegnerin insoweit nicht beschwert ist. Bei einer Berücksichtigung auch der anteiligen Reparaturkosten von 3,18 EUR sowie eines Heizkostenanteils von 72,05 EUR statt 65,91 EUR hätte der Antragsteller zu 1. einen höheren vorläufigen Zahlungsanspruch gehabt. Die Frage der dem Antragsteller zu 1. tatsächlich zu bewilligenden Kosten für Unterkunft und Heizung wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.
Der Beschluss ist nach § 177 SGG mit der Beschwerde nicht anfechtbar.
Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin wendet sich im Beschwerdeverfahren - nur noch - gegen die vorläufige Verpflichtung zur Erbringung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) in Höhe von weiteren 124,35 EUR/Monat für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2006 an die Antragsteller.
Der Antragsteller zu 1. ist der Vater der am. Juli 19 geborenen Antragstellerin zu 2. M. H. und übt gemeinsam mit deren Mutter, Frau S. K. H. , das Sorgerecht aus. Mit der Anerkennung der Vaterschaft am 24. Juli 1998 hat er sich zur monatlichen Unterhaltsleistung verpflichtet, erbringt diese jedoch in Absprache mit der Mutter wegen des von ihm wahrgenommenen Umgangsrechts nicht. Die Eltern leben seit dem 27. Juli 1999 nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt; die Antragstellerin zu 2. ist mit ihrem alleinigen Wohnsitz bei der Mutter gemeldet. Das Kindergeld erhält die Mutter, die keine Leistungen nach dem SGB II bezieht. Auf Antrag der Eltern hat das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt eine Ausnahmegenehmigung für die Einschulung der Antragstellerin zu 2. innerhalb des zum Wohnsitz des Antragstellers zu 1. gehörenden Schulbezirks erteilt.
Der Antragsteller zu 1. und Frau H. lebten zunächst gemeinsam in einer Mietwohnung mit ca. 71 qm Größe zur Miete. Frau H. wurde am 25. Juli 1997 das Eigentum an der Wohnung aufgelassen. Zur Finanzierung des Kaufpreises schlossen sie und der Antragsteller zu 1. einen Darlehensvertrag mit einer Monatsrate über die gesamte Laufzeit bis zum 31. Dezember 2012 in Höhe von 595,00 DM (= 304,22 EUR) ab. Zur Sicherung des Darlehens wurde eine Grundschuld über 70.000 DM eingetragen. Am 25. August 1997 veräußerte Frau H. den hälftigen Miteigentumsanteil an den Antragsteller zu 1.; das Hausgeld sollte künftig je zur Hälfte aufzubringen sein. Nach der Trennung der Beiden beauftragte Frau H. mit nur von ihr unterzeichnetem Schreiben vom 28. Juni 1999 den Darlehensgeber, die Raten für "unser Darlehen" ab dem 1. August 1999 vom Konto des Antragstellers zu 1. abzubuchen. Ausweislich der Bescheinigung des Darlehensgebers vom 22. Juli 2004 erfolgte die Abbuchung bis zu diesem Zeitpunkt unverändert vom Konto des Antragstellers zu 1. Nach dem vorgelegten Tilgungsplan des Darlehensgebers vom 22. Juli 2004 betrug der Schuldzins im Jahr 2006 83,09 EUR/Monat.
Seit dem 1. April 2006 beträgt das Hausgeld 153,74 EUR monatlich. Dieses setzt sich ausweislich des Wirtschaftsplans für 2006 vom 20. März 2006 aus folgenden Positionen (jeweils jährlich) zusammen: Straßenreinigung 3,74 EUR Müllabfuhr 145,18 EUR Wasser/Abwasser 184,29 EUR Niederschlagswasser 11,54 EUR Allgemeinstrom 48,33 EUR Hausmeister 134,19 EUR Winterdienst 11,65 EUR Heizkosten/Warmwasser 939,23 EUR Gebäudehaftpflichtversicherung 6,17 EUR Gebäudeversicherung 97,76 EUR Sonstige Betriebskosten 5,64 EUR Reparaturen 38,19 EUR Verwaltergebühr 213,53 EUR Kosten das Geldverkehrs 5,50 EUR Insgesamt 1.844,94 EUR
Seit Januar 2005 bezieht der Antragsteller zu 1. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Im Erstantrag vom 15. September 2004 gab er unter III. an, seine Tochter wohne in seinem Haushalt. Ergänzend ist unter VIII. - in anderer Schrift - vermerkt, sie lebe nur teilweise beim Vater.
Mit Bescheid vom 6. Juli 2006 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller zu 1. vorläufig Leistungen in Höhe von 441,94 EUR monatlich für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2006. Darin berücksichtigte sie wegen der Miteigentümerschaft nur die hälftigen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 96,94 EUR (Schuldzinsen 41,54 EUR, Heizkosten 39,13 EUR abzgl. 15,79% Warmwasseranteil = 32,95EUR sowie Nebenkosten 22,45 EUR, jeweils nach der Jahreskostennebenabrechnung für 2005). Die nicht mieterumlagefähigen Aufwendungen (sonstige Betriebskosten, Reparaturen, Verwaltergebühren und Kosten des Geldverkehrs) übernahm sie nicht. Einen Mehrbedarf für Alleinerziehende berücksichtigte sie im Unterschied zu vorherigen Bewilligungsabschnitten nicht mehr. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2006 zurück. Der Antragsteller zu 1. hat dagegen am 1. November 2006 Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg erhoben.
Schon am 19. Oktober 2006 hat der Antragsteller zu 1. beim Sozialgericht Magdeburg einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und begehrt, ihm vorläufig Leistungen unter Berücksichtigung von Sozialgeld, eines Zuschlags für Alleinerziehende und der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung zu bewilligen. Er hat eidesstattlich versichert, seine Tochter sei an ca. 12 Tagen im Monat bei ihm und er müsse dann für ihren Lebensunterhalt sorgen. Zudem habe er mit Frau H. nach der Trennung vereinbart, die gesamten Kosten der Wohnung zu übernehmen. Sie habe kein Interesse mehr an der Wohnung gehabt. Die Antragsgegnerin hat die Ansicht vertreten, die Antragstellerin zu 2. gehöre nicht zum Haushalt des Antragstellers zu 1. Die Kosten für Unterkunft und Heizung seien auf die Eigentümer der Wohnung zu verteilen.
Das Sozialgericht hat die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 5. Dezember 2006 verpflichtet, dem Antragsteller zu 1. vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2006 vorläufig monatlich Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von weiteren 124,35 EUR und für die Antragstellerin zu 2. Sozialgeld in Höhe von 21,24 EUR zu zahlen. Im Übrigen hat es den Antrag zurückgewiesen. Die Schuldzinsen und das Hausgeld seien zu berücksichtigen, da insoweit ein weiterer Anspruch glaubhaft gemacht sei. Hinsichtlich des Wohneigentums liege eine Bruchteilsgemeinschaft gemäß §§ 741, 1008 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor. Grundsätzlich müssten die Kosten in dem Verhältnis des Eigentumsanteils getragen werden, wenn nicht eine anderweitige Vereinbarung getroffen sei. Im Innenverhältnis zwischen dem Antragsteller zu 1. und Frau H. sei dieser nach seinen glaubhaften Angaben verpflichtet, die mit der Wohnung verbundenen Lasten, also auch Schuldzinsen und Hausgeld, allein zu tragen. Dies bestätige mit hinreichender Sicherheit das Schreiben der Frau H. vom 28. Juni 1999 mit der Aufforderung, die Raten künftig vom Konto des Antragstellers zu 1. abzubuchen. Gründe für eine Unwirksamkeit der Vereinbarung seien nicht ersichtlich. Damit seien die Unterkunftskosten nicht auf die Eigentümer gleichmäßig zu verteilen. Anzuerkennen seien Schuldzinsen von 83,09 EUR/Monat, das Hausgeld ohne die vermögensbildenden Reparaturkosten und ohne Aufwendungen für Heizung und Warmwasser in Höhe von 72,29 EUR sowie Kosten für Heizung und Warmwasser in Höhe von 78,27EUR abzüglich 15,79% Kosten für Warmwasseraufbereitung (= 65,91 EUR), insgesamt 221,29 EUR. Diese Aufwendungen seien angemessen. Dies ergebe eine Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten Betrag und der zu erbringenden Leistung in Höhe von 124,35 EUR monatlich. Ein Anordnungsgrund liege vor. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller sind zu 2/3 der Antragsgegnerin auferlegt worden.
Gegen den ihr am 12. Dezember 2006 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 11. Januar 2007 bei dem Sozialgericht Magdeburg Beschwerde eingelegt. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie zur Entscheidung dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt vorgelegt. Die Antragsgegnerin macht geltend, aus den vorliegenden Unterlagen sei nicht ersichtlich, dass zwischen dem Antragsteller zu 1. und Frau H. eine Vereinbarung getroffen worden sei, wonach er allein sämtliche Kosten der Eigentumswohnung trage. Das Schreiben vom 28. Juni 1999 und die entsprechende Erklärung des Antragstellers zu 1. bewiesen dies nicht. Es bestünden auch Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit, denn er habe im Antrag vom 15. September 2004 angegeben, seine Tochter M. H. lebe in seinem Haushalt. Tatsächlich wohne sie aber nur in dem festgestellten Umfang bei ihm. Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 11. April 2008 hat die Antragsgegnerin erklärt, sie beschränke ihre Beschwerde auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 124,34 EUR monatlich.
Die Antragsgegnerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 5. Dezember 2006 abzuändern und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen, soweit sie verpflichtet worden ist, vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2006 vorläufig Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von weiteren 124,35 EUR monatlich zu bewilligen.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen. Sie meinen, auch eine mündliche Vereinbarung sei bindend. Der Darlehensgeber hätte Frau H. trotz ihres Bemühens nicht aus dem Vertrag entlassen, weil er seinerzeit schon kein regelmäßiges Einkommen gehabt habe. Die Angaben im Erstantrag seien mangels geeigneter Kästchen zum Ankreuzen auf Anraten der Sachbearbeiterin erfolgt. Der Antragsteller zu 1. hat im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 11. April 2008 erklärt, er lege keine Anschlussbeschwerde ein.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakte verwiesen. Diese haben dem Senat vorgelegen und sind bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt worden.
II.
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist statthaft nach § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung, form- und fristgerecht gemäß § 173 SGG eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig.
Insbesondere ist die Beschwerde zulässigerweise beschränkt worden auf einen abtrennbaren Teil des Bewilligungsbescheides vom 6. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2006, nämlich hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung. Grundsätzlich sind bei einem Streit um höhere Leistungen nach dem SGB II alle Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen. Eine Ausnahme gilt jedoch insoweit, als ein angefochtener Bescheid mehrere abtrennbare abstrakte Verfügungssätze beinhaltet. So ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) eine isolierte Anfechtung nur der Regelung über die Kosten der Unterkunft und Heizung ohne Einbeziehung der Regelleistung zulässig (ständige Rechtsprechung des BSG, z.B. Urteil vom 19. März 2008, B 11b AS 23/06 R). Die Antragsgegnerin hat daher zulässigerweise ihre Beschwerde auf die Verpflichtung des Sozialgerichts zur vorläufigen Bewilligung weiterer Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt.
Hinsichtlich der vom Sozialgericht getroffenen vorläufigen Regelung hinsichtlich des Sozialgeldes für die Antragstellerin zu 2. sowie die Ablehnung eines Zuschlags für Alleinerziehende ist der Beschluss rechtskräftig geworden, so dass der Senat sich ausschließlich mit der Frage der Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung zu befassen hat.
2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da der angefochtene Beschluss hinsichtlich der hier streitbefangenen Regelung rechtlich nicht zu beanstanden ist. Das Sozialgericht hat die Antragsgegnerin im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht zur vorläufigen Bewilligung von höheren Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung verpflichtet.
a. Das Gericht kann nach § 86 b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86 b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden.
Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet. Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. § 86b Rn. 16b). Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die sozialgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden.
Ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung hat hier vorgelegen, da die Antragsgegnerin lediglich noch die Hälfte der Schuldzinsen, Heizkosten und sonstigen Nebenkosten für die vom Antragsteller zu 1. bewohnte Eigentumswohnung erbracht hat.
Das Sozialgericht hat auch, ausgehend von den ihm vorliegenden Unterlagen und den Angaben des Antragstellers zu 1. sowie der Mutter der Antragstellerin zu 2., zu Recht einen Anordnungsanspruch als glaubhaft angesehen. So hat der Antragsteller zu 1. die finanzielle Situation hinsichtlich der noch im Miteigentum von Frau H. stehenden Eigentumswohnung völlig widerspruchsfrei dargelegt, weshalb das Sozialgericht zu Recht keinen ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der Angaben gehegt hat. Auch das Vorbringen des Antragstellers zu 1. im Beschwerdeverfahren hat keine Differenzen zu seinen Darlegungen im Verwaltungs- und im Antragsverfahren aufgezeigt. Nach den widerspruchsfreien Darstellungen des Antragstellers zu 1. hatte zunächst Frau H. die Eigentumswohnung allein erworben. Gemeinsam mit dem Antragsteller zu 1., mit dem sie seinerzeit in einer Partnerschaft lebte, hatte sie einen Darlehensvertrag abgeschlossen und am 25. August 1997 dem Antragsteller zu 1. den hälftigen Miteigentumsanteil verkauft. Zum 27. Juli 1999 hat sie ihren Wohnsitz in einer anderen Wohnung genommen und lebt nicht mehr in einem Haushalt mit dem Antragsteller zu 1. Verschiedene Versuche, Frau H. aus dem Darlehensvertrag zu entlassen, hatten keinen Erfolg. Der Antragsteller zu 1. hat widerspruchsfrei dargelegt, dass er seit dem Antrag der Frau H. vom 28. Juni 1999 an den Darlehensgeber, künftig die Raten von seinem Konto abbuchen zu lassen, alleine die Zins- und Tilgungslast für die Wohnung sowie die Hausnebenkosten zu tragen hatte. Insoweit hat der Senat - wie auch das Sozialgericht - keinen begründeten Zweifel an einer entsprechenden mündlichen Absprache zwischen dem Antragsteller zu 1. und Frau H ...
Für die Richtigkeit dieser Darstellung spricht sowohl das vorgelegte Schreiben der Frau H. vom 28. Juni 1999 an den Darlehensgeber unter Benennung der - noch heute gültigen Kontonummer - des Antragstellers zu 1., sowie auch die Mitteilung des Darlehensgebers an Frau H. vom 22. Juli 2004, wonach bis zu diesem Zeitpunkt die monatlichen Raten weiterhin in vollem Umfang von dem Konto des Antragstellers zu 1. abgezogen worden sind.
Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 1. Februar 2007 meint, das Schreiben von Frau H. vom 28. Juni 1999 sowie die Angaben des Antragstellers zu 1. bewiesen nicht das tatsächliche Vorliegen einer Vereinbarung, verkennt sie den im einstweiligen Rechtsschutzverfahren anzulegenden Beweismaßstab. Ein "Beweis" für das Vorliegen einer - auch mündlich wirksamen - Vereinbarung ist hier nicht erforderlich. Gegebenenfalls könnte das Sozialgericht im Hauptsacheverfahren - bei Bestehen von Restzweifeln - durch Beiziehung von Kontoauszügen prüfen, ob zwischen den Miteigentümern wegen der Kreditraten sowie der Nebenkosten finanzielle Ausgleiche erfolgt sind.
Den Einwand, die Angaben stünden in Widerspruch zu den bis heute ungeklärten Eigentumsverhältnissen, hat der Antragsteller zu 1. schlüssig damit entkräftet, dass nach seinen Angaben der Darlehensgeber ihn wegen seiner schon damals ungesicherten finanziellen Situation nicht als alleinigen Kreditnehmer akzeptiert hat. Daher ist nachvollziehbar, dass Frau H. das Eigentum an der Wohnung bislang nicht vollständig aufgeben wollte.
Soweit die Antragsgegnerin Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Antragstellers zu 1. aus seinen Angaben im Erstantrag ableitet, kann der Senat dieser Auffassung nicht folgen. Wie sich aus den handschriftlichen Bemerkungen - wohl des Sachbearbeiters - zum Antrag vom 15. September 2004 ergibt, hat der Antragsteller zu 1. sehr wohl darauf hingewiesen, dass sich seine Tochter nur zeitweilig bei ihm aufhält.
b. Unter Zugrundelegung dieser glaubhaft gemachten Tatsachen hat das Sozialgericht zu Recht die Antragsgegnerin vorläufig zur Übernahme auch der zweiten Hälfte der von ihr als angemessen erachteten Kosten der Unterkunft und Heizung verpflichtet.
Der im Sinne von § 8 SGB II erwerbsfähige Antragsteller zu 1. hat - unstreitig - gemäß § 7 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II einen Hilfebedarf und dem Grunde nach Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft einschließlich Heizung für die von ihm bewohnte Eigentumswohnung. Dem Antragsteller zu 1. stehen auch weitere Leistungen für die Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II zu. Danach werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
Dabei hat die Antragsgegnerin zunächst nicht beachtet, dass die Miteigentümerin der Wohnung Frau H. nicht in der Bedarfsgemeinschaft mit dem Antragsteller zu 1. lebt und schon daher eine Aufteilung der Wohnkosten nach Kopfteilen ausscheidet. Eine Berücksichtigung der Miteigentümerstellung von Frau H. könnte nur dann erfolgen, wenn diese sich an den Wohnkosten beteiligen sollte und der Antragsteller zu 1. hinsichtlich dieser finanziellen Beteiligung keinen Hilfebedarf im Sinne des SGB II hätte. Hierfür liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor, und dies ist von der Antragsgegnerin auch nicht behauptet worden.
Auch die Argumentation im streitbefangenen Bescheid vom 6. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2006, die allein auf die Miteigentümerstellung abstellt, führt nicht zu einer anderen Wertung. Der Antragsteller zu 1. kann in der von ihm glaubhaft gemachten Konstellation nicht darauf verwiesen werden, gegen die Miteigentümerin der Wohnung Frau H. einen Kostenübernahmeanspruch aus einer Pflicht zur anteiligen Lastentragung in der Bruchteilsgemeinschaft durchzusetzen. Ein solches Ansinnen dürfte nämlich keine Aussicht auf Erfolg haben. Es ist zivilrechtlich anerkannt, dass eine gemeinschaftliche Berechtigung von Ehegatten an einem Bruchteilseigentum nach dem Scheitern der Ehe anders zu beurteilen ist als eine übliche Bruchteilsgemeinschaft. Haben etwa Ehegatten ein im Miteigentum stehendes Haus bewohnt, ist nach der Trennung ein weiteres Zusammenleben unter einem Dach regelmäßig nicht mehr zumutbar. Erlaubt der ausziehende Ehegatte dem anderen die weitere Nutzung des Hauses, ohne ein Nutzungsentgelt zu verlangen, und trägt der andere die Lasten und Finanzierungskosten allein, so kann insoweit eine anderweitige Bestimmung i.S.v. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegen. Diese steht dann aber einem später geltend gemachten Anspruch auf hälftigen Ausgleich der mit dem Eigentum verbundenen Lasten und Finanzierungskosten entgegen. Der Ehegatte, der ausgezogen ist, kann einem solchen Anspruch vielmehr entgegenhalten, dass dem im Haus Verbliebenen die Nutzungen des Hauses zugekommen sind (Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Januar 1993, XII ZR 212/90, NJW-RR 1993, 386). Die gleichen Grundsätze müssen zur Überzeugung des Senats auch dann gelten, wenn das Miteigentum nicht von Ehegatten, sondern von nicht Verheirateten begründet worden ist. Damit kann bei Zugrundelegung der glaubhaft gemachten Verhältnisse hinsichtlich der Eigentumswohnung kein Ausgleichsanspruch des Antragstellers zu 1. wegen der hälftigen Erstattung der Schuldzinsen und Nebenkosten bestehen.
c. Darüber hinaus ist die Antragsgegnerin auch durch die Berechnung der Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung durch das Sozialgericht in Höhe von weiteren 124,35 EUR im streitbefangenen Zeitraum nicht beschwert. Das Sozialgericht hat zu Recht als monatlichen Schuldzinsbetrag 83,09 EUR zu Grunde gelegt, der sich aus dem Tilgungsplan des Darlehensgebers vom 22. Juli 2004 ergibt. Ferner hat das Sozialgericht auch zu Recht die Nebenkosten in Form des Hausgeldes entsprechend dem Wirtschaftsplan für das Jahr 2006 vom 20. März 2006 zu Grunde gelegt.
Der Senat kann offen lassen, ob die Herausnahme von Reparaturkosten in Höhe von 3,18 EUR mit der Begründung, diese hätten vermögensbildenden Charakter, sowie der Abzug für Warmwasserbereitung in Höhe von 15,79 % der Kosten für Heizung und Warmwasser korrekt erfolgt sind. Die Reparaturkosten sind im Rahmen des Hausgeldes zu tragen. Dessen Zahlung kann sich der Antragsteller zu 1. nicht entziehen, ohne die Wohnung verkaufen zu müssen. Insoweit kann es dahin stehen, ob Einzelpositionen des Hausgeldes isoliert nicht von den Kosten der Unterkunft im Rahmen des § 22 SGB II erfasst werden. Das Hausgeld ist insoweit in voller Höhe zu übernehmen (vgl. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. November 2007, L 2 B 189/07 AS ER).
Offen bleiben kann hier auch, ob von dem im Hausgeld enthaltenen Posten für Heizkosten/Warmwasser ein prozentualer Anteil abzuziehen war. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 27. Februar 2008, B 14/11b AS 15/07 R) ist, wenn die Kosten aufgrund einer konkreten Verbrauchsberechnung der Wohnung des Antragstellers zu 1. in das Hausgeld eingestellt worden sind, der konkrete Kostenbetrag abzuziehen. Ob die hier vorliegende Heizkostenabrechnung für das Jahr 2005 die Anforderungen des BSG an die Ermittlung/Messung der entstehenden Wassererwärmungskosten erfüllt, kann daher ebenso offen bleiben. Anderenfalls wäre für die Zubereitung von Warmwasser der in der Regelleistung enthaltene Anteil von 6,22 EUR von den Gesamtkosten für die Heizung abzusetzen.
Dieser Frage hatte der Senat jedoch nicht nachzugehen, da die Antragsgegnerin insoweit nicht beschwert ist. Bei einer Berücksichtigung auch der anteiligen Reparaturkosten von 3,18 EUR sowie eines Heizkostenanteils von 72,05 EUR statt 65,91 EUR hätte der Antragsteller zu 1. einen höheren vorläufigen Zahlungsanspruch gehabt. Die Frage der dem Antragsteller zu 1. tatsächlich zu bewilligenden Kosten für Unterkunft und Heizung wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.
Der Beschluss ist nach § 177 SGG mit der Beschwerde nicht anfechtbar.
Rechtskraft
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