L 8 B 4/08 SO ER

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 10 SO 41/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 8 B 4/08 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
KdU – abstrakte Angemessenheit – Wittenberg
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 16. Januar 2008 abgeändert.

Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin ab 1. Januar 2008 vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zu 31. Dezember 2008 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 167,24 EUR unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen zu zahlen. Soweit im Jahre 2008 Erstattungen oder Nachforderungen auf die Kosten der Unterkunft und Heizung anfallen, sind diese mit der genannten vorläufigen Leistung zu verrechnen bzw. zu erbringen.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vom Sozialgericht ausgesprochene Verpflichtung, der Beschwerdegegnerin vorläufig Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherung) unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren.

Die 1938 geborene Beschwerdegegnerin bezieht eine Altersrente mit einem monatlichen Rentenwert von 611,23 EUR und einen Auszahlungsbetrag von monatlich 548,58 EUR (Stand 1. Juli 2008). Sie hat eine erweiterte Haushaltsversicherung (Hausrat und Haftpflicht) mit einem Jahresbeitrag von 99,03 EUR, entsprechend 8,25 EUR monatlich abgeschlossen. Seit etwa 40 Jahren lebt sie in einer im ersten Obergeschoss gelegenen 70,58 m² großen Wohnung mit drei Zimmern, einer Küche, einem Bad, einem Korridor und einer Toilette im Zentrum Lutherstadt Wittenbergs. Diese bewohnte sie früher mit ihrem Ehemann sowie drei Kindern. Seit der Scheidung von ihrem Ehemann 1989 ist sie Alleinmieterin. Die Kaltmiete beträgt 232,25 EUR, die Betriebskostenvorauszahlung 90,22 EUR und die Heizkostenvorauszahlung 41,93 EUR. Betriebskostenabrechnungen von September 2005 und August 2006 weisen ein Guthaben von 329,35 EUR bzw. 373,32 EUR aus. Heizkostenabrechnungen vom Juli 2005 und Juni 2006 ergaben ein Guthaben von 139,31 EUR bzw. eine Nachzahlung von 2,07 EUR.

Auf Antrag der Beschwerdegegnerin vom 2. Juni 2005 bewilligte ihr der Beschwerdeführer erstmalig mit Bescheid vom 9. Juni 2005 ab Juni 2005 Leistungen der Grundsicherung in Höhe von zunächst 155,64 EUR monatlich. Dieser Bescheid enthielt einen Hinweis, wonach die Kosten der Unterkunft (Gesamtmiete abzgl. Heizkosten) den Angemessenheitsbetrag für einen Einpersonenhaushalt überstiegen. Für die Haushaltsgröße der Beschwerdegegnerin könnten höchstens 232,64 EUR berücksichtigt werden. Die unangemessenen Unterkunftskosten seien solange anzuerkennen, als es der Beschwerdegegnerin nicht möglich sei, die Kosten durch Wohnungswechsel, durch Untervermieten oder auf andere Weise zu senken, jedoch längstens für sechs Monate, im vorliegenden Fall bis November 2005. Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 7. Juli 2005 wurden zwischen den Beteiligten Möglichkeiten zur Senkung der Unterkunftskosten erörtert. Dabei gab die Beschwerdegegnerin an, wegen Problemen mit den Hüft- und Kniegelenken allenfalls in die 1. Etage ziehen zu können. Später reichte sie ein dies bestätigendes Attest des Facharztes für Orthopädie Dr. A. vom 31. August 2005 ein. Weiter gab sie an, mehrere von ihr eingeholte Mietangebote hätten jeweils über der Angemessenheitsgrenze gelegen.

Mit Bescheid vom 25. Oktober 2005 bewilligte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin ab Dezember 2005 nur noch Leistungen der Grundsicherung in Höhe von 68,51 EUR. Dabei berücksichtigte er die Kosten der Unterkunft nur noch bis zu einer Obergrenze von 232,64 EUR monatlich Hiergegen legte die Beschwerdegegnerin im November 2005 mit der Begründung Widerspruch ein, ihre Wohnung seit 40 Jahren zu bewohnen und aus eigenen Mitteln hergerichtet zu haben. Sie habe nicht die notwendigen Mittel, eine angemessene aber unrenovierte Wohnung herzurichten. Auch gegen nachfolgende Bescheide vom 23. März 2006, 16. Juni 2006 und 22. Januar 2007, bei denen Kosten der Unterkunft jeweils nur bis zu 232,64 EUR berücksichtigt wurden, legte die Beschwerdegegnerin jeweils Widerspruch ein. Eine Begutachtung des amtsärztlichen Dienstes des Beschwerdeführers ergab im Juni 2006 die Diagnosen Osteoporose und Hüfterkrankung rechts. Dennoch kam die Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin Dr. K. zu dem Ergebnis, einem Umzug der Beschwerdegegnerin stünden keine medizinischen Gründe entgegen.

Die Widersprüche der Beschwerdegegnerin wies der Beschwerdeführer mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2007 zurück. Zur Begründung führte er aus, die Obergrenze für die Kosten der Unterkunft im Zuständigkeitsbereich des Landkreises Wittenberg folgten den Miethöchstbeträgen des § 42 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Wohngeldgesetz (WoGG) in der im Jahre 2000 gültigen Fassung. Unterkunftskosten oberhalb von 232,64 EUR seien nur bis Ende November 2005 zu zahlen gewesen, da die Beschwerdegegnerin bereits im Erstbescheid unter Fristsetzung auf ihre Verpflichtung zur Senkung der Unterkunftskosten hingewiesen worden sei. Auch habe die Beschwerdegegnerin nicht substantiiert darlegen können, dass ihr eine Absenkung der Unterkunftskosten trotz ernsthafter und intensiver Bemühungen nicht möglich gewesen sei. Ein konkretes Wohnungsangebot durch den Beschwerdeführer habe sie abgelehnt. Eigene Bemühungen der Beschwerdegegnerin seien nicht bekannt. Die Begutachtung durch den amtsärztlichen Dienst habe ergeben, dass dem Umzug keine medizinischen Gründe entgegenstünden. Mit Bescheid vom 8. August 2007 bewilligte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin weitere Leistungen der Grundsicherung ab dem Monat Juli 2007 in Höhe von 85,59 EUR monatlich. Auch hierbei legte er jeweils Kosten der Unterkunft nur bis zur Obergrenze von 232,64 EUR zugrunde.

Am 5. Juli 2007 hat die Beschwerdegegnerin vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau gegen den Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2007 sowie die diesem zugrunde liegenden Bescheide Klage erhoben und beantragt, ihr ab Dezember 2005 Leistungen der Grundsicherung in gesetzlicher Höhe unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung zu bewilligen. Eine weitere Klage hat sie am 29. November 2007 gegen die ebenfalls auf "angemessene" Kosten der Unterkunft gekürzte Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für die Zeit ab Juni 2007 erhoben.

Am 6. Dezember 2007 hat die Beschwerdegegnerin beim Sozialgericht Dessau-Roßlau einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und beantragt, den Beschwerdeführer zu verpflichten, ihr Leistungen der Grundsicherung ab dem 1. Januar 2008 vorläufig in Höhe von 167,24 EUR zu zahlen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Beschwerdeführer könne nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht auf "irgendwelche selbst erstellten Richtlinien" zurückgreifen, sondern müsse die Kostensituation im Umfeld einer Wohnung konkret erfassen. Da der Beschwerdeführer dies nicht getan habe, könne auf die um 10 % erhöhten Werte der Tabelle zu § 8 WoGG zurückgegriffen werden. Danach sei die von ihr zu zahlende Kaltmiete einschließlich der kalten Nebenkosten noch angemessen. Darüber hinaus habe ihr der Beschwerdeführer auch keine zumutbare angemessene Wohnung konkret nachgewiesen. Ihr seien nur Wohnungen mit weniger als 30 m² Fläche angeboten worden.

Der Beschwerdeführer hat auf eine Anfrage bei den drei größten Wohnungsanbietern in Lutherstadt Wittenberg verwiesen. Daraus ergebe sich eine monatliche Miete (Kaltmiete zzgl. kalte Betriebskosten) in Höhe von durchschnittlich 5,16 EUR. Der Beschwerdegegnerin zumutbare Wohnungen stünden selbst in ihrem unmittelbaren Umfeld konkret zur Verfügung. Hierzu hat sich der Beschwerdeführer auf Auskünfte der Wohnungsbaugenossenschaft W. e.G., der W. Wohnungsgesellschaft (Wi. ) und der P. Servicegesellschaft von Dezember bzw. September 2007 sowie auf einige Wohnungsangebote aus dem Internet bezogen (auf Blatt 33-42, 65 f. d.A. wird Bezug genommen).

Mit Beschluss vom 16. Januar 2008 hat das Sozialgericht Dessau-Roßlau den Beschwerdeführer verpflichtet, der Beschwerdegegnerin vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2008 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab dem 1. Januar 2008 unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft sei zunächst nach den konkreten Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt des Wohnortes des Hilfebedürftigen zu ermitteln. Dies erfolge mittels Mietspiegeln oder Mietdatenbanken. Wenn Erkenntnismöglichkeiten im lokalen Bereich nicht weiterführten, sei der Rückgriff auf die Tabelle zu § 8 WoGG ggf. unter Berücksichtigung eines 10 %igen Zuschlags möglich. Erst danach sei zu prüfen, ob der Leistungsbezieher die konkrete Möglichkeit gehabt habe, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung anzumieten. Die konkreten Gegebenheiten des Wohnungsmarktes in Lutherstadt Wittenberg habe das Gericht nicht ermitteln können, da es weder einen Mietspiegel gebe, noch der Beschwerdeführer einen eigenen grundsicherungsrelevanten Mietspiegel oder entsprechende Tabellen erstellt habe. Die vom Beschwerdeführer angestellten Ermittlungen bildeten den Wohnungsmarkt in Lutherstadt Wittenberg nicht mit hinreichender Sicherheit ab. Die Anfrage bei drei großen Wohnungsgesellschaften sei nicht repräsentativ, was sich an den vom Beschwerdeführer vorgelegten Angeboten auf dem freien Wohnungsmarkt mit Quadratmeterpreisen zwischen 7,40 EUR und 13,97 EUR zeige. Daher habe sich das Gericht kein zuverlässiges Bild über das Mietzinsniveau für Wohnungen mit einfacher Ausstattung und einer Größe von ca. 45 bis 50 m² in Lutherstadt Wittenberg machen können, so dass auf die um 10 % erhöhten Werte der Tabelle zu § 8 WoGG zurückzugreifen sei. Die Unterkunftskosten der Beschwerdegegnerin blieben unter diesem Grenzwert.

Gegen den ihm am 23. Januar 2008 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer mit einem am 7. Februar 2008 beim Sozialgericht Dessau-Roßlau eingegangenen Schriftsatz Beschwerde erhoben und ausgeführt, eine bundeseinheitliche Anwendung der Wohngeldtabelle zu § 8 WoGG zzgl. eines 10 %igen Sicherheitszuschlages in den neuen Ländern sei unangemessen, weil das Mietniveau dort um 10 % unter dem Bundesdurchschnitt liege. Zudem verfügten die Wohnungsbaugenossenschaft W. , die Wi. sowie die P. Servicegesellschaft über 40% des Wohnungsbestandes in Lutherstadt Wittenberg, weshalb die dort erhobenen Daten ausreichend repräsentativ seien. Auch habe er im Rahmen des Hauptsacheverfahrens über einen Zeitraum von zwei Jahren dargelegt, dass seinen Angemessenheitskriterien entsprechende Wohnungen in Lutherstadt Wittenberg auch konkret zur Verfügung standen. Dies sei nach einer weiteren Internetrecherche vom 31. Januar 2008 auch aktuell noch der Fall. So stehe sogar in dem von der Beschwerdegegnerin zur Zeit bewohnten Haus im 2. Obergeschoss eine 45 m² große modernisierte Wohnung zu einer Warmmiete von 263,09 EUR zur Verfügung. Insgesamt sei es nicht akzeptabel, dass die Beschwerdegegnerin eine um etwa 40% über der Angemessenheitsgrenze von maximal 50 m² liegende Wohnung bewohne.

Das Sozialgericht hat der Beschwerde mit Aktenvermerk vom 11. Februar 2008 nicht abgeholfen und dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 16. Januar 2008 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, es liege keine repräsentative Erhebung vor, die die Unangemessenheit der von ihr zu zahlenden Kaltmiete belegen würde. Darüber hinaus sei auch ihre individuelle Situation zu berücksichtigen. Wohnraum von weniger als 50 m² sei ihr nicht zumutbar, da sie 69 Jahre alt sei und drei Kinder erzogen habe. Sei habe ihre Lebensleistung für die Gesellschaft voll erfüllt.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akte des vorliegenden Verfahrens, die Verwaltungsvorgänge des Beschwerdeführers (Blatt 1 bis 124) sowie die Akten des Sozialgerichts Dessau-Roßlau zu den Verfahren S 10 SO 40/07 und S 10 SO 19/07 Bezug genommen. Diese haben bei der Entscheidungsfindung vorgelegen.

II.

Die nach § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach Maßgabe des § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nur in geringem Umfang begründet.

Die vom Sozialgericht getroffene einstweilige Anordnung ist im Wesentlichen rechtmäßig. Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Sie setzen nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG einen Anordnungsanspruch, also einen materiellen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus.

Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (LSG Hessen, Beschl. v. 29.6.2005 – L 7 AS 1/05 ER; Keller in Meyer-Ladewig/Kel¬ler/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 86b RdNr. 27 und 29 m.w.N.). Wäre eine Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Wäre eine Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) müssen sich die Gerichte dabei schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. zuletzt BVerfG, Beschl. v. 12. 5.2005 – 1 BvR 569/05 – info also 2005, 166).

Sowohl das Vorliegen der Voraussetzungen für den Anordnungsanspruch als auch für den Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen. Dabei ist, soweit im Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch auf die Erfolgsaussichten abgestellt wird, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (BVerfG, a.a.O.). Die Glaubhaftmachung erfordert eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes und bezieht sich auch auf die Beweismittel (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., RdNr. 16b f.).

Nach diesem Maßstab ist hier zunächst ein Anordnungsanspruch durch die Beschwerdegegnerin hinreichend glaubhaft gemacht worden. Die Beschwerdegegnerin gehört als Altersrentnerin grundsätzlich zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 41 ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII). Sie ist auch konkret bedürftig, da sie nicht in der Lage ist, mit Hilfe der monatlich ausgezahlten Rente in Höhe von 548,58 EUR abzüglich anzuerkennender Versicherungsbeiträge in Höhe von 8,25 EUR monatlich ihren Regelbedarf in Höhe von gegenwärtig 351,00 EUR (Verordnung über die Festsetzung von Regelsätzen im Land Sachsen-Anhalt vom 1. Juli 2008, GVBl. LSA S. 277), zzgl. angemessener Kosten der Unterkunft und Heizung zu decken. Dabei ist es im Ansatz nicht zu beanstanden, dass das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss den Beschwerdeführer verpflichtet hat, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache der Leistungsberechnung die tatsächlichen Unterkunftskosten zugrunde zu legen. Nach § 42 Satz 1 Nr. 2 Alternative 1 SGB XII in Verbindung mit § 29 Abs. 1 SGB XII werden Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie nicht den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen oder solange es dem Hilfebedürftigen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken.

Bei dem Begriff der Angemessenheit handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff. Dabei war bereits nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zum Bundessozialhilfegesetz (BSHG) für die Angemessenheitsprüfung nicht isoliert auf die Größe der Wohnung, den Mietzins oder bestimmte Ausstattungsmerkmale abzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.4.2005 – 5 C 15.04; zum SGB II: BSG, Urt. v. 7.11.2006 – B 7b 18/06 R). Vielmehr kommt es allein auf die Kostenbelastung des Leistungsträgers an, die aus dem Produkt von Wohnungsgröße und Mietpreis pro Qua¬dratmeter zu ermitteln ist (a.a.O.). Aus diesem Grunde ist es für sich genommen unerheblich, dass die Beschwerdegegnerin eine Wohnung mit einer Grundfläche von 70,58 m² bewohnt.

Nach den vom Bundessozialgericht zu § 22 SGB II entwickelten Grundsätzen, deren Übernahme der Senat auch für die Angemessenheitsprüfung im Rahmen des § 28 SGB XII für sinnvoll erachtet, ist die einzelfallbezogene Angemessenheitsprüfung in mehreren Schritten vorzunehmen (BSG, Urt. v. 7.11.2006 – B 7b 18/06 R): Zunächst ist ausgehend vom Wohnungsbedarf des Leistungsberechtigten und ggf. weiterer Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu bestimmen, bis zu welcher abstrakten Obergrenze Leistungen noch angemessen sind (abstrakte Angemessenheit der Unterkunftskosten). Erst danach ist im Rahmen der konkreten Angemessenheitsprüfung festzustellen, ob für den oder die Leistungsberechtigten eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich war (konkrete Angemessenheit). Deshalb entfällt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Übernahme ihrer tatsächlichen Unterkunftskosten nicht bereits durch den vom Beschwerdeführer erbrachten konkreten Nachweis einer nennenswerten Zahl billigerer Wohnungen. Auch kommt es auf Umfang und Ergebnisse von Eigenbemühungen des Leistungsberechtigten erst dann an, wenn im Rahmen der abstrakten Angemessenheitsprüfung fest steht, dass die gegenwärtigen Kosten der Unterkunft nicht angemessen sind.

Zur Prüfung der abstrakten Angemessenheit ist festzustellen, ob sich die konkrete Kaltmiete noch im unteren Bereich der marktüblichen Wohnungsmieten für der Größe nach in Betracht kommende Wohnungen am Wohnort der Beschwerdegegnerin bewegt. Dazu ist zunächst die maßgebliche Größe der Unterkunft auf der Grundlage der im sozialen Mietwohnungsbau anerkannten Wohnungsgröße zu bestimmen. Ausgehend von der Anzahl der zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Personen (hier nur die Beschwerdegegnerin) ist angemessen ein Wohnraum bis zu 50 qm. Dabei kann offen bleiben, ob hierfür die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Mietwohnungsneubaus in Sachsen-Anhalt (MBl. LSA 1995, S. 1133 ff.). oder die Verwaltungsvorschrift zur Sicherung der Belegungsbindungen unterliegenden Wohnungen in Sachsen-Anhalt v. 19.7.1996 (MBl. LSA 1996, 1843 ff.) heranzuziehen ist, da die Angemessenheitsgrenzen vorliegend übereinstimmen. Besonderheiten in der Person der Beschwerdegegnerin, welche einen höheren Wohnraumbedarf rechtfertigen würden (z.B. Behinderung), liegen nicht vor.

Als weiterer Faktor für die Angemessenheit der Unterkunftskosten ist der Wohnungsstandard zu berücksichtigen. Angemessen sind die Aufwendungen für eine Wohnung dann, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Die Wohnung muss von daher hinsichtlich der aufgeführten Kriterien, die als den Mietpreis bildende Faktoren regelmäßig im Quadratmeterpreis ihren Niederschlag finden, im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen in dem räumlichen Bezirk liegen, der den Vergleichsmaßstab bildet. Da es im Ergebnis allein auf die Kostenbelastung des Grundsicherungsträgers ankommt, kann dahinstehen, ob einzelne Faktoren wie Ausstattung, Lage etc. isoliert als angemessen anzusehen sind, solange der Grundsicherungsträger nicht mit unangemessen hohen Kosten belastet wird. Abzustellen ist letztlich somit auf das Produkt aus angemessener Wohnfläche und des Standards, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt (vgl. BSG, Urt. v. 7.11.2006 – B 7b 18/06 R).

Die Tabellenwerte in § 8 WoGG stellen grundsätzlich keinen geeigneten Maßstab für die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft dar, weil sie zum einen die örtlichen Gegebenheiten nicht angemessen widerspiegeln und zum anderen nicht darauf abstellen, ob der Wohnraum bedarfsangemessen ist (vgl. nur BSG, Urt. v. 18.6.2008 – B 14/7b AS 44/06 R m.w.N.). Daher ist auch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Festlegung einer Angemessenheitsgrenze unter Rückgriff auf die Miethöchstbeträge des § 42 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a WoGG in der im Jahre 2000 gültigen Fassung grundsätzlich ungeeignet, insbesondere weil seither keine Fortschreibung erfolgt ist.

Ein Rückgriff auf die Tabellenwerte in § 8 WoGG ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn lokale Erkenntnismöglichkeiten nicht weiterführen. Hiervon kann nicht schon dann ausgegangen werden, wenn ein qualifizierter Mietspiegel i.S. des § 558d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht existiert. Zur Feststellung der Beschaffenheit des örtlichen Mietwohnungsmarktes muss der Grundsicherungsträger nicht zwingend auf einen qualifizierten oder einfachen Mietspiegel i.S. der §§ 558c und 558d BGB abstellen. Die vom Grundsicherungsträger gewählte Datengrundlage muss lediglich auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiederzugeben. Erfüllt das Datenmaterial die Voraussetzungen, so sind auch "Mietdatenbanken", die im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 558c bzw 558d BGB nicht erfüllen, geeignet, als Maßstab für die Beurteilung der "Angemessenheit" i.S. des § 28 SGB XII herangezogen zu werden.

Vorliegend kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die vom Beschwerdeführer angestellten Ermittlungen eine hinreichende Gewähr dafür bieten, die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarktes in Lutherstadt Wittenberg korrekt wiederzugeben. So fehlt es offensichtlich schon an einem schlüssigen Konzept zur Ermittlung einer auch einem einfachen Mietspiegel nur annähernd vergleichbaren Datengrundlage. Denn bei den vom Beschwerdeführer vorgelegten Ermittlungsergebnissen handelt es sich lediglich um die Auswertung einer einzelnen Anfrage bei den drei größten Wohnungsunternehmen in Lutherstadt Wittenberg. Dabei beziehen sich die Angaben der Wiwog ausdrücklich auf das Jahr 2005. Die Angaben der Piesteritzer Servicegesellschaft beziehen sich nur auf neun neu zu vermietende Wohnungen ca. 6 Kilometer außerhalb des Stadtgebiets. Wie auch die Auskunft der Wittenberger Wohnungsbaugenossenschaft lassen diese Auskünfte nur ungenügende Rückschlüsse auf die Faktoren, die das Produkt "Mietpreis" bestimmen (Standard, ggf. auch ausgedrückt in Jahr des ersten Bezuges bzw. der letzten Renovierung plus Wohnungsgröße und Ausstattung; vgl. insoweit BSG, Urt. v. 18.6.2008 – B 14/7b AS 44/06 R) des Bestandes bzw. der neu zu vermietenden Wohnungen zu. Auch die darüber hinaus vorgelegten im Internet bzw. bei einem einzelnen Makler recherchierten Angebote lassen nicht erkennen, inwieweit sie für den grundsicherungsrelevanten Wohnungsmarkt repräsentativ sind. Der Beschwerdeführer hat auch nicht von der Möglichkeit der Auswertung der eigenen Bestandsdaten nach SGB II, SGB XII und WoGG Gebrauch gemacht, um nachzuweisen, dass die in den ohnehin ergänzungsbedürftigen Auskünften der Wohnungsgesellschaften angegebenen Mieten auch den grundsicherungsrelevanten Bestand abbilden. Vor diesem Hintergrund und weil sich der Senat im Rahmen des Verfahrens über den Erlass einer einstweiligen Anordnung gehindert sieht, die notwendigen Ermittlungen seinerseits anzustellen, ist vorliegend trotz deren grundsätzlich mangelnder Eignung von den Werten der rechten Spalte der Tabelle zu § 8 WoGG auszugehen. Zur Vermeidung von möglicherweise mit dieser Pauschalierung verbundenen Nachteilen ist auch in den neuen Bundesländern ein Sicherheitszuschlag von 10 % zum Tabellenwert (vgl. BSG, Urt. v. 7.11.2006 – B 7b AS 18/06 R) zu machen. Mangels ausreichender Ermittlungen des Beschwerdeführers zum Wohnungsmarkt in Lutherstadt Wittenberg kann nicht festgestellt werden, ob auch das dortige Mietniveau – wie vom Beschwerdeführer für das gesamte Beitrittsgebiet behauptet – um 10 % unter dem Niveau in den Altbundesländern liegt. Darüber hinaus ist dieser vom Beschwerdeführer angestellte pauschalierende Vergleich ohnehin wenig aussagekräftig, da auch es auch innerhalb des Altbundesgebiets keine Einheitsmieten, sondern enorme regionale Schwankungen des Mietpreisniveaus gibt.

Danach ist für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine Miete i.S. des § 5 WoGG bis zu einer Höhe von 330 EUR als im Rahmen des § 28 SGB XII noch angemessen anzusehen. Da sich die Miete der Beschwerdegegnerin einschließlich der kalten Betriebskostenvorauszahlung auf 322,47 EUR beläuft, liegt sie noch in diesem Rahmen.

Allerdings ist die Beschwerde zu einem geringen Teil begründet, denn das Sozialgericht hat der Beschwerdegegnerin entgegen dem auch im Sozialgerichtsverfahren anzuwendenden Grundsatz "ne ultra petita" (vgl. BSG, Urt. v. 29.3.2001 – B 7 AL 214/00 B; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 123 RdNr. 4) höhere vorläufige Leistungen zugesprochen, als von dieser beantragt. Dabei überschreitet die vom Sozialgericht vorgenommene Auslegung des Antrags der Beschwerdegegnerin auch die Grenzen der Ermittlung des tatsächlichen Begehrens nach § 123 SGG, denn die Beschwerdegegnerin hat den in der Antragsschrift formulierten bezifferten Antrag rechnerisch detailliert begründet und so ihr Begehren auf den genannten Betrag von 167,24 EUR monatlich konkretisiert.

Nach dem Ausspruch des Sozialgerichts ergibt sich folgender vorläufiger Leistungsanspruch für das Jahr 2008: Zur Ermittlung des Grundsicherungsbedarfs der Beschwerdegegnerin sind dem Regelbedarf eines Haushaltsvorstands die Kosten der Unterkunft, die Nebenkostenvorauszahlung und die Heizkostenvorauszahlung abzüglich der Kosten der Warmwasserbereitung hinzuzurechnen. Da letztere ausweislich der vorliegenden Abrechnungen nicht gesondert erfasst werden, sind hierfür in Fortschreibung der im Urteil des Bundessozialgerichts vom 27.2.2008 – B 14/11b AS 15/07 R – genannten Beträge für das erste Halbjahr 2008 pauschal 6,26 EUR und für das zweite Halbjahr 2008 pauschal 6,33 EUR anzusetzen. Mithin beträgt der Gesamtbedarf der Beschwerdegegnerin im ersten Halbjahr 2008 705,14 EUR und danach 708,07 EUR. Hiervon ist jeweils der monatliche Zahlbetrag der Altersrente (544,23 EUR bzw. 548,58 EUR) gemindert um die Aufwendungen für die Haushaltsversicherung (§ 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII) i.H.v. monatlich 8,25 EUR abzuziehen. Danach ergibt sich ein Leistungsanspruch der Beschwerdegegnerin von monatlich 169,16 EUR von Januar bis Juni 2008 und von 168,74 EUR für den Rest des Jahres. Da diese Beträge über dem von der Beschwerdegegnerin vor dem Sozialgericht als vorläufige Leistung begehrten Betrag liegen, war der Beschluss des Sozialgerichts insoweit abzuändern. Dabei war die auch im Jahre 2008 mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgte Abrechnung über Mietneben- und Heizkosten mittels einer Verrechnungsklausel zu berücksichtigen, da hierzu keine konkreten Werte vorliegen, jedoch mit erheblichen Auswirkungen auf den Umfang des Leistungsanspruchs zu rechnen ist.

Auch ein Anordnungsgrund ist hinreichend glaubhaft gemacht. So hat der Bescherwerdeführer der Beschwerdegegnerin zuletzt mit Bescheid vom 20. No¬vem¬ber 2008 Leistungen der Grundsicherung lediglich in Höhe von 85,81 EUR monatlich bewilligt. In Verbindung mit den für die Beschwerdegegnerin tatsächlich anfallenden Kosten der Unterkunft und Heizung ergibt sich daraus eine Unterdeckung des durch die Bedarfssätze des SGB XII abgebildeten sozio-kulturellen Existenzminimums um monatlich rund 83 EUR, was fast einem Viertel der Regeleistung entspricht. Da eine solche Minderleistung nicht dauerhaft zu kompensieren ist, besteht die konkrete Gefahr des Verlustes der Wohnung bereits vor Abschluss des Klageverfahrens, was einer Vorwegnahme der Hauptsache entspräche. Aus diesem Grunde fällt auch die beim vorliegend infolge der noch anzustellenden Ermittlungen grundsätzlich offenen Verfahrensausgang anzustellende Interessenabwägung (zu diesem Erfordernis Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b RdNr. 29a) zugunsten der Beschwerdegegnerin aus. Deren rechtlich geschütztes Interesse am Erhalt ihrer bisherigen Wohnung ist angesichts der faktischen Unumkehrbarkeit eines Auszugs höher zu werten als das Interesse des Beschwerdegegners, bereits jetzt nur die seiner Meinung nach zutreffenden Leistungen zu erbringen. Eventuell überzahlte Leistungen wären bei seinem Obsiegen im Hauptsacheverfahren auch nicht vollständig verloren, sondern könnten ggf. mit späteren Leistungen anteilig verrechnet werden. Hierbei ist – wie auch in der Hauptsache – zu berücksichtigen, dass die Wohnung der Beschwerdegegnerin bereits seit über 40 Jahren deren Lebensmittelpunkt darstellt und eine mögliche grundsicherungsrechtliche Unangemessenheit auch Folge des Auszugs der Kinder der Beschwerdegegnerin nach Ende der häuslichen Erziehung ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Beschwerde nur zu einem sehr geringen Teil Erfolg hat, der keine Kostentragung der Beschwerdegegnerin rechtfertigt.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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