Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 7 AS 352/07
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 B 345/07 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Beschwerdewert-Erstausstattung für die Wohnung-Zusicherung-Einkommnsanrechnung
Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 2. August 2007 wird aufgehoben.
Der Beschwerdeführerin wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung für das Verfahren S 7 AS 352/07 vor dem Sozialgericht Magdeburg bewilligt und Rechtsanwalt B. aus M. zur Vertretung in dem Verfahren beigeordnet.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg, das ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren mit dem Ziel der Bewilligung höherer Leistungen für Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten abgelehnt hat.
Die am. Juli 19 geborene Beschwerdeführerin legte am 31. Juli 2002 die Gesellenprüfung als Friseurin ab und ist seit dem 2. August 2004 in dem Beruf versicherungspflichtig beschäftigt; im Januar 2006 erzielte sie einen Nettoverdienst von 686,51 EUR. Sie lebte bis zum Umzug in die eigene Wohnung am 1. März 2006 im elterlichen Haushalt. Der Mietvertrag wurde am 31. Januar 2006 mit Wirkung ab dem 1. März 2006 abgeschlossen.
Erstmals am 7. Februar 2006 beantragte die Beschwerdeführerin die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Am 13. Februar 2006 beantragte sie die Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten und gab verschiedene benötigte Möbelstücke an. Die Beschwerdegegnerin bewilligte zunächst mit Bescheid vom 10. März 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 1. März bis 31. August 2006 in Höhe von 187,30 EUR/Monat.
Nach Durchführung eines Hausbesuchs am 17. März 2006 ermittelte die Beschwerdegegnerin entsprechend ihrer Richtlinie einen Gesamtbedarf für Erstausstattung der Wohnung einschließlich Hausgeräten von 791,00 EUR. Mit Bescheid vom 3. April 2006 übernahm sie Kosten für die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Hausgeräten nur teilweise in Höhe von 395,50 EUR. Die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin selbst in der Lage sei, einen Teil der Kosten aus eigenen Kräften und Mitteln zu decken. Dabei sei das Einkommen berücksichtigt worden, das diese voraussichtlich in den nächsten sechs Kalendermonaten erzielen werde.
In dem dagegen gerichteten Widerspruch machte die Beschwerdeführerin zunächst geltend, sie habe kein einsetzbares Einkommen. Zur Begründung ihres Umzugs gab sie später an, die Eltern wollten sich aus gesundheitlichen Gründen verkleinern, bevor sie es zu einem späteren Zeitpunkt gar nicht mehr aus eigener Kraft schafften.
Die Beschwerdegegnerin wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2007 als unbegründet zurück. Zum Zeitpunkt des Auszugs aus der elterlichen Wohnung habe die Beschwerdeführerin das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt. Nach § 22 Abs. 2a SGB II bedürfe der Umzug der vorherigen Zusicherung. Da sie zum Zeitpunkt der Antragstellung noch bei den Eltern gewohnt habe, hätte sie eine solche Zusicherung einholen müssen. Eine Notwendigkeit zum Auszug habe nicht vorgelegen. Insoweit sei schon die teilweise Übernahme der Erstausstattung rechtswidrig gewesen und die Beschwerdeführerin nicht beschwert.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 27. Februar 2007 Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg mit dem Ziel erhoben, ihr Leistungen zur Erstausstattung der Wohnung über den bereits bewilligten Betrag hinaus in angemessener Höhe zu bewilligen. Gleichzeitig hat sie Prozesskostenhilfe unter Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beantragt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, § 22 Abs. 2a SGB II sei erst ab dem 1. April 2006 in Kraft getreten, der Mietvertrag sei sogar schon vor dem Tag des Kabinettsbeschlusses am 17. Februar 2006 abgeschlossen worden. Zu diesem Zeitpunkt habe keine Pflicht zur Einholung einer Zustimmung bestanden. Das über dem Bedarf liegende Einkommen in Form des gesetzlichen Freibetrages sei nicht zu berücksichtigen.
Die Beschwerdegegnerin hat sich auf den Standpunkt gestellt, zum Zeitpunkt der Antragstellung habe die Beschwerdeführerin zum Haushalt der Eltern gehört. Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung würden daher nur erbracht, wenn eine vorherige Zustimmung vorliege.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 2. August 2007 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. § 68 Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 2a S. 1 SGB II stellten ausschließlich darauf ab, ob die Beschwerdeführerin am 17. Februar 2006 noch zum Haushalt der Eltern gehört habe. Dies sei unzweifelhaft der Fall gewesen. Unerheblich sei, ob sie bei Abschluss des Mietvertrages von den geplanten Gesetzesänderungen Kenntnis gehabt habe.
In ihrer dagegen gerichteten Beschwerde vom 21. August 2007 hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, die Stichtagsregelung könne nicht isoliert betrachtet werden. Vor dem 1. April 2006 habe keine Obliegenheitspflicht bestanden. § 68 Abs. 2 SGB II regle nicht die Fälle, in denen der Umzug zwischen dem 17. Februar und 1. April 2006 bzw. 30. Juni 2006 erfolgt sei. Es bestünden verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Rückwirkung des belastenden Gesetzes. Ein Auszug in der Zeit zwischen dem 17. Februar und 30. Juni 2006 sei auch nicht aus einer mit den Eltern gebildeten Bedarfsgemeinschaft, sondern aus der Haushaltsgemeinschaft erfolgt; Bedarfsgemeinschaften hätten frühestens ab dem 1. Juli 2006 bestanden. Mangels Vorliegens einer Bedarfsgemeinschaft könnten die Eltern nicht zur Wiederaufnahme des Kindes gezwungen werden. Darüber hinaus sei schon der Leistungsantrag vom 7. Februar 2006 konkludent als Antrag auf Erstausstattung auszulegen. In der Leistungsbewilligung sei eine konkludente Zustimmung zum Umzug zu sehen. Daher könnte sie auch nicht mit einer Sanktion gemäß § 23 Abs. 6 SGB II belegt werden.
Die Beschwerdeführerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 2. August 2007 aufzuheben und ihr Prozesskostenhilfe für das Verfahren S 7 AS 352/07 vor dem Sozialgericht Magdeburg zu bewilligen sowie Rechtsanwalt B. aus M. zur Vertretung in dem Verfahren beizuordnen.
Die Beschwerdegegnerin meint, es liege keine konkludente Zustimmung zum Umzug vor. Es habe sich um eine Einzelfallentscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführerin gehandelt, um einen menschenwürdigen Lebensraum zu schaffen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und Verwaltungsakten der Beschwerdegegnerin Bezug genommen. Diese lagen vor und waren Gegen-stand der Entscheidung des Senats.
II.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung eingelegt und auch im Übrigen zulässig.
Der Senat kann hier offen lassen, ob hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechende Anwendung findet; oder ob die Beschwerde nach § 172 Abs. 1 SGG in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung uneingeschränkt zulässig ist. Denn hier ist der Wert des Beschwerdegegenstandes von 500 EUR gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 SGG in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung erreichbar. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Klage eine Leistungsbewilligung über den bereits bewilligten Betrag von 395,50 EUR hinaus in angemessener Höhe geltend gemacht und den Wert des Beschwerdegegenstandes daher nicht von vornherein beschränkt. Auch aus der von der Beschwerdegegnerin zugrunde gelegten Pauschale von 791 EUR ergibt sich kein Wert des Beschwerdegegenstandes von weniger als 500 EUR. Nach dem Willen des Gesetzgebers kann die Leistungsbewilligung nämlich nicht allein anhand einer Pauschale berechnet werden (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB II). Vielmehr sind auch Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen. Der tatsächliche Bedarf kann ggf. über der von der Beschwerdegegnerin als auskömmlich angesehenen Pauschale liegen (vgl. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. Februar 2006, L 2 B 261/06 AS ER zur Angemessenheit eines Pauschbetrages von 1.100 EUR).
Die Beschwerde ist auch begründet, da die Beschwerdeführerin Anspruch auf Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung für das Verfahren S 7 AS 352/07 vor dem Sozialgericht Magdeburg hat.
Nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Letzteres ist dann anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolgs besteht. An die Prüfung der Erfolgsaussicht sollen keine überspannten Forderungen gestellt werden. Sie ist dann anzunehmen, wenn der Rechtsstandpunkt des Antragstellers zumindest für vertretbar und bei dessen tatsächlichem Vorliegen der Prozesserfolg für wahrscheinlich gehalten wird (vgl. Kalthoehner/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl., S. 154). Als hinreichend sind Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 13. März 1990 -1 BVR 94/88-, NJW 1991 S. 413 f.). Prozesskostenhilfe kommt dagegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17. Februar 1998 -B 13 RJ 83/97 R-, SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).
1. Unter Anwendung dieses Maßstabes hat die Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg – im Ergebnis – hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es besteht eine nicht entfernte Möglichkeit, dass der Klägerin über den bereits bewilligten Betrag von 395,50 EUR hinaus weitere Leistungen für Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten zustehen.
a. Die Vorschrift des § 23 Abs. 3 Ziffer 1 i.V.m. Abs. 6 SGB II in der vom 1. April bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung findet hier keine Anwendung. Danach werden in Fällen des § 22 Abs. 2a SGB II Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte. Nach § 22 Abs. 2a SGB II in der ab dem 1. April 2006 geltenden Fassung werden Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Unter in dem Gesetz näher genannten Voraussetzungen ist der kommunale Träger zur Zusicherung verpflichtet bzw. kann von dem Erfordernis der Zusicherung absehen. Nach dem zum 1. April 2006 eingeführten § 68 Abs. 2 SGB II gilt § 22 Abs. 2a SGB II nicht für Personen, die am 17. Februar 2006 nicht mehr zum Haushalt der Eltern oder eines Elternteils gehören.
Zwar hat das SGB II - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - auch vor dem 1. April 2006 eine Obliegenheitsverpflichtung beinhaltet. Gemäß § 22 Abs. 2 SGB II in der Fassung bis zum 31. März 2006 sollte der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Diese Obliegenheitsverpflichtung war allerdings in der bis zum 31. März 2006 geltenden Fassung des Gesetzes nicht sanktionsbewehrt. § 22 Abs. 2a SGB II in der Fassung ab dem 1. April 2006 hat erstmals die Folgen einer versäumten Einholung der Zusicherung geregelt, und zwar auch für die Vergangenheit. Daher ist § 68 Abs. 2 SGB II als Vertrauensschutzregelung für diejenigen unter 25-jährigen ausgestaltet worden, die am 17. Februar 2006 nicht mehr zum Haushalt der Eltern oder eines Elternteils gehörten (vgl. Eicher/Spellbrink, SGB II, Grundsicherung für Arbeitsuchende, 2. Aufl., § 68, Rn. 27 f.).
Die Anwendung von § 23 Abs. 3 Ziffer 1 i.V.m. Abs. 6 SGB II in der Fassung ab dem 1. April 2006 scheidet hier bereits deshalb aus, da es der Beschwerdeführerin vor Abschluss des Vertrages über die neue Unterkunft nicht oblag, eine Zusicherung des kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einzuholen. Sie hatte den Mietvertrag nämlich schon am 31. Januar 2006 unterschrieben und zu diesem Zeitpunkt noch keinen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt. Nach der Vorschrift des § 37 Abs. 2 S. 1 SGB II konnte sie auch keinen Leistungsanspruch für die Zeit vor Antragstellung am 7. Februar 2006 erlangen.
Auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin am 17. Februar 2006 noch im Haushalt der Eltern gelebt hat, oder ob die § 68 Abs. 2 SGB II eine echte Rückwirkung beinhaltet, kommt es daher nicht an. Es kann ebenfalls offen bleiben, ob ein Anspruch auf Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten konkludent bereits mit dem Antrag auf Leistungsbewilligung am 7. Februar 2006 gestellt worden ist, oder ob erst mit Einzug in die Wohnung am 1. März 2006 ein solcher Anspruch dem Grunde nach entstehen konnte. Denn in allen Fällen richtet sich der Anspruch nach § 23 Abs. 3 Ziff. 1 SGB II in der bis zum 31. März 2006 geltenden Fassung.
b. Ein Anspruch der Beschwerdeführerin kann sich aus § 23 Abs. 3 Ziff. 1 SGB II in der hier anwendbaren Fassung des Gesetzes bis zum 31. März 2006 ergeben. Danach sind Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht von der Regelleistung umfasst und werden gesondert erbracht.
Wie bereits ausgeführt, sind bei der Leistungsbewilligung nicht allein Pauschalen maßgeblich (§ 23 Abs. 3 Satz 6 SGB II). Es sind auch Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen. Der tatsächliche, noch im Einzelnen zu beziffernde Bedarf kann ggf. auch über der von der Beschwerdegegnerin als auskömmlich angesehenen Pauschale liegen.
Unter Anwendung der hier maßgeblichen Vorschriften dürfte auch die Entscheidung der Beschwerdegegnerin, wegen Einkommenserzielung nur die Hälfte der als angemessen angesehenen Aufwendungen zu erstatten, fehlerhaft sein. Nach § 23 Abs. 3 S. 4 SGB II in der Fassung bis zum 31. März 2006 steht es im Ermessen des Leistungsträgers, das Einkommen zu berücksichtigen, das Hilfebedürftige innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist. Dies gilt aber nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift nur für die Fälle des § 23 Abs. 3 S. 2 SGB II. Es handelt sich dabei um die Fälle, in denen der Hilfebedürftige keine Leistungen zu Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigt, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken kann (Eicher/Spellbrink, SGB II, Grundsicherung für Arbeitsuchende, 1. Aufl., § 23, Rdnr. 14 f.). Die Beschwerdeführerin hat jedoch Leistungen nach dem SGB II bezogen.
2. Die Beschwerdeführerin ist auch bedürftig im Sinne des Gesetzes. Sie verfügt über ein aktuelles Gesamteinkommen von 679,04 EUR im Januar 2009 (Arbeitslosengeld 419,70 EUR, Arbeitslosengeld II 94,34 EUR, Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung 165 EUR) sowie von 591,92 EUR/Monat im Februar 2009 (Arbeitslosengeld 419,70 EUR, Arbeitslosengeld II 172,22 EUR).
Davon sind abzusetzen im Januar 2009 ein Pauschbetrag von 386 EUR sowie ein weiterer Pauschbetrag wegen Erwerbstätigkeit von 176 EUR gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO, ferner die Miete für die seit dem 1. März 2006 bewohnte Wohnung in Höhe von (unverändert seit Abschluss des Mietvertrages) 350 EUR/Monat inkl. Nebenkosten. Im Februar 2009 sind abzusetzen ein Pauschbetrag von 386 EUR gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO, ferner die Miete in Höhe von 350 EUR/Monat. Somit verbleibt kein einzusetzendes Einkommen.
Nach ihren glaubhaften Angaben verfügt die Beschwerdeführerin auch nicht über einzusetzendes Vermögen.
Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Der Beschwerdeführerin wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung für das Verfahren S 7 AS 352/07 vor dem Sozialgericht Magdeburg bewilligt und Rechtsanwalt B. aus M. zur Vertretung in dem Verfahren beigeordnet.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg, das ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren mit dem Ziel der Bewilligung höherer Leistungen für Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten abgelehnt hat.
Die am. Juli 19 geborene Beschwerdeführerin legte am 31. Juli 2002 die Gesellenprüfung als Friseurin ab und ist seit dem 2. August 2004 in dem Beruf versicherungspflichtig beschäftigt; im Januar 2006 erzielte sie einen Nettoverdienst von 686,51 EUR. Sie lebte bis zum Umzug in die eigene Wohnung am 1. März 2006 im elterlichen Haushalt. Der Mietvertrag wurde am 31. Januar 2006 mit Wirkung ab dem 1. März 2006 abgeschlossen.
Erstmals am 7. Februar 2006 beantragte die Beschwerdeführerin die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Am 13. Februar 2006 beantragte sie die Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten und gab verschiedene benötigte Möbelstücke an. Die Beschwerdegegnerin bewilligte zunächst mit Bescheid vom 10. März 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 1. März bis 31. August 2006 in Höhe von 187,30 EUR/Monat.
Nach Durchführung eines Hausbesuchs am 17. März 2006 ermittelte die Beschwerdegegnerin entsprechend ihrer Richtlinie einen Gesamtbedarf für Erstausstattung der Wohnung einschließlich Hausgeräten von 791,00 EUR. Mit Bescheid vom 3. April 2006 übernahm sie Kosten für die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Hausgeräten nur teilweise in Höhe von 395,50 EUR. Die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin selbst in der Lage sei, einen Teil der Kosten aus eigenen Kräften und Mitteln zu decken. Dabei sei das Einkommen berücksichtigt worden, das diese voraussichtlich in den nächsten sechs Kalendermonaten erzielen werde.
In dem dagegen gerichteten Widerspruch machte die Beschwerdeführerin zunächst geltend, sie habe kein einsetzbares Einkommen. Zur Begründung ihres Umzugs gab sie später an, die Eltern wollten sich aus gesundheitlichen Gründen verkleinern, bevor sie es zu einem späteren Zeitpunkt gar nicht mehr aus eigener Kraft schafften.
Die Beschwerdegegnerin wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2007 als unbegründet zurück. Zum Zeitpunkt des Auszugs aus der elterlichen Wohnung habe die Beschwerdeführerin das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt. Nach § 22 Abs. 2a SGB II bedürfe der Umzug der vorherigen Zusicherung. Da sie zum Zeitpunkt der Antragstellung noch bei den Eltern gewohnt habe, hätte sie eine solche Zusicherung einholen müssen. Eine Notwendigkeit zum Auszug habe nicht vorgelegen. Insoweit sei schon die teilweise Übernahme der Erstausstattung rechtswidrig gewesen und die Beschwerdeführerin nicht beschwert.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 27. Februar 2007 Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg mit dem Ziel erhoben, ihr Leistungen zur Erstausstattung der Wohnung über den bereits bewilligten Betrag hinaus in angemessener Höhe zu bewilligen. Gleichzeitig hat sie Prozesskostenhilfe unter Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beantragt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, § 22 Abs. 2a SGB II sei erst ab dem 1. April 2006 in Kraft getreten, der Mietvertrag sei sogar schon vor dem Tag des Kabinettsbeschlusses am 17. Februar 2006 abgeschlossen worden. Zu diesem Zeitpunkt habe keine Pflicht zur Einholung einer Zustimmung bestanden. Das über dem Bedarf liegende Einkommen in Form des gesetzlichen Freibetrages sei nicht zu berücksichtigen.
Die Beschwerdegegnerin hat sich auf den Standpunkt gestellt, zum Zeitpunkt der Antragstellung habe die Beschwerdeführerin zum Haushalt der Eltern gehört. Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung würden daher nur erbracht, wenn eine vorherige Zustimmung vorliege.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 2. August 2007 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. § 68 Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 2a S. 1 SGB II stellten ausschließlich darauf ab, ob die Beschwerdeführerin am 17. Februar 2006 noch zum Haushalt der Eltern gehört habe. Dies sei unzweifelhaft der Fall gewesen. Unerheblich sei, ob sie bei Abschluss des Mietvertrages von den geplanten Gesetzesänderungen Kenntnis gehabt habe.
In ihrer dagegen gerichteten Beschwerde vom 21. August 2007 hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, die Stichtagsregelung könne nicht isoliert betrachtet werden. Vor dem 1. April 2006 habe keine Obliegenheitspflicht bestanden. § 68 Abs. 2 SGB II regle nicht die Fälle, in denen der Umzug zwischen dem 17. Februar und 1. April 2006 bzw. 30. Juni 2006 erfolgt sei. Es bestünden verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Rückwirkung des belastenden Gesetzes. Ein Auszug in der Zeit zwischen dem 17. Februar und 30. Juni 2006 sei auch nicht aus einer mit den Eltern gebildeten Bedarfsgemeinschaft, sondern aus der Haushaltsgemeinschaft erfolgt; Bedarfsgemeinschaften hätten frühestens ab dem 1. Juli 2006 bestanden. Mangels Vorliegens einer Bedarfsgemeinschaft könnten die Eltern nicht zur Wiederaufnahme des Kindes gezwungen werden. Darüber hinaus sei schon der Leistungsantrag vom 7. Februar 2006 konkludent als Antrag auf Erstausstattung auszulegen. In der Leistungsbewilligung sei eine konkludente Zustimmung zum Umzug zu sehen. Daher könnte sie auch nicht mit einer Sanktion gemäß § 23 Abs. 6 SGB II belegt werden.
Die Beschwerdeführerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 2. August 2007 aufzuheben und ihr Prozesskostenhilfe für das Verfahren S 7 AS 352/07 vor dem Sozialgericht Magdeburg zu bewilligen sowie Rechtsanwalt B. aus M. zur Vertretung in dem Verfahren beizuordnen.
Die Beschwerdegegnerin meint, es liege keine konkludente Zustimmung zum Umzug vor. Es habe sich um eine Einzelfallentscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführerin gehandelt, um einen menschenwürdigen Lebensraum zu schaffen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und Verwaltungsakten der Beschwerdegegnerin Bezug genommen. Diese lagen vor und waren Gegen-stand der Entscheidung des Senats.
II.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung eingelegt und auch im Übrigen zulässig.
Der Senat kann hier offen lassen, ob hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechende Anwendung findet; oder ob die Beschwerde nach § 172 Abs. 1 SGG in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung uneingeschränkt zulässig ist. Denn hier ist der Wert des Beschwerdegegenstandes von 500 EUR gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 SGG in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung erreichbar. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Klage eine Leistungsbewilligung über den bereits bewilligten Betrag von 395,50 EUR hinaus in angemessener Höhe geltend gemacht und den Wert des Beschwerdegegenstandes daher nicht von vornherein beschränkt. Auch aus der von der Beschwerdegegnerin zugrunde gelegten Pauschale von 791 EUR ergibt sich kein Wert des Beschwerdegegenstandes von weniger als 500 EUR. Nach dem Willen des Gesetzgebers kann die Leistungsbewilligung nämlich nicht allein anhand einer Pauschale berechnet werden (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB II). Vielmehr sind auch Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen. Der tatsächliche Bedarf kann ggf. über der von der Beschwerdegegnerin als auskömmlich angesehenen Pauschale liegen (vgl. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. Februar 2006, L 2 B 261/06 AS ER zur Angemessenheit eines Pauschbetrages von 1.100 EUR).
Die Beschwerde ist auch begründet, da die Beschwerdeführerin Anspruch auf Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung für das Verfahren S 7 AS 352/07 vor dem Sozialgericht Magdeburg hat.
Nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Letzteres ist dann anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolgs besteht. An die Prüfung der Erfolgsaussicht sollen keine überspannten Forderungen gestellt werden. Sie ist dann anzunehmen, wenn der Rechtsstandpunkt des Antragstellers zumindest für vertretbar und bei dessen tatsächlichem Vorliegen der Prozesserfolg für wahrscheinlich gehalten wird (vgl. Kalthoehner/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl., S. 154). Als hinreichend sind Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 13. März 1990 -1 BVR 94/88-, NJW 1991 S. 413 f.). Prozesskostenhilfe kommt dagegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17. Februar 1998 -B 13 RJ 83/97 R-, SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).
1. Unter Anwendung dieses Maßstabes hat die Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg – im Ergebnis – hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es besteht eine nicht entfernte Möglichkeit, dass der Klägerin über den bereits bewilligten Betrag von 395,50 EUR hinaus weitere Leistungen für Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten zustehen.
a. Die Vorschrift des § 23 Abs. 3 Ziffer 1 i.V.m. Abs. 6 SGB II in der vom 1. April bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung findet hier keine Anwendung. Danach werden in Fällen des § 22 Abs. 2a SGB II Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte. Nach § 22 Abs. 2a SGB II in der ab dem 1. April 2006 geltenden Fassung werden Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Unter in dem Gesetz näher genannten Voraussetzungen ist der kommunale Träger zur Zusicherung verpflichtet bzw. kann von dem Erfordernis der Zusicherung absehen. Nach dem zum 1. April 2006 eingeführten § 68 Abs. 2 SGB II gilt § 22 Abs. 2a SGB II nicht für Personen, die am 17. Februar 2006 nicht mehr zum Haushalt der Eltern oder eines Elternteils gehören.
Zwar hat das SGB II - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - auch vor dem 1. April 2006 eine Obliegenheitsverpflichtung beinhaltet. Gemäß § 22 Abs. 2 SGB II in der Fassung bis zum 31. März 2006 sollte der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Diese Obliegenheitsverpflichtung war allerdings in der bis zum 31. März 2006 geltenden Fassung des Gesetzes nicht sanktionsbewehrt. § 22 Abs. 2a SGB II in der Fassung ab dem 1. April 2006 hat erstmals die Folgen einer versäumten Einholung der Zusicherung geregelt, und zwar auch für die Vergangenheit. Daher ist § 68 Abs. 2 SGB II als Vertrauensschutzregelung für diejenigen unter 25-jährigen ausgestaltet worden, die am 17. Februar 2006 nicht mehr zum Haushalt der Eltern oder eines Elternteils gehörten (vgl. Eicher/Spellbrink, SGB II, Grundsicherung für Arbeitsuchende, 2. Aufl., § 68, Rn. 27 f.).
Die Anwendung von § 23 Abs. 3 Ziffer 1 i.V.m. Abs. 6 SGB II in der Fassung ab dem 1. April 2006 scheidet hier bereits deshalb aus, da es der Beschwerdeführerin vor Abschluss des Vertrages über die neue Unterkunft nicht oblag, eine Zusicherung des kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einzuholen. Sie hatte den Mietvertrag nämlich schon am 31. Januar 2006 unterschrieben und zu diesem Zeitpunkt noch keinen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt. Nach der Vorschrift des § 37 Abs. 2 S. 1 SGB II konnte sie auch keinen Leistungsanspruch für die Zeit vor Antragstellung am 7. Februar 2006 erlangen.
Auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin am 17. Februar 2006 noch im Haushalt der Eltern gelebt hat, oder ob die § 68 Abs. 2 SGB II eine echte Rückwirkung beinhaltet, kommt es daher nicht an. Es kann ebenfalls offen bleiben, ob ein Anspruch auf Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten konkludent bereits mit dem Antrag auf Leistungsbewilligung am 7. Februar 2006 gestellt worden ist, oder ob erst mit Einzug in die Wohnung am 1. März 2006 ein solcher Anspruch dem Grunde nach entstehen konnte. Denn in allen Fällen richtet sich der Anspruch nach § 23 Abs. 3 Ziff. 1 SGB II in der bis zum 31. März 2006 geltenden Fassung.
b. Ein Anspruch der Beschwerdeführerin kann sich aus § 23 Abs. 3 Ziff. 1 SGB II in der hier anwendbaren Fassung des Gesetzes bis zum 31. März 2006 ergeben. Danach sind Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht von der Regelleistung umfasst und werden gesondert erbracht.
Wie bereits ausgeführt, sind bei der Leistungsbewilligung nicht allein Pauschalen maßgeblich (§ 23 Abs. 3 Satz 6 SGB II). Es sind auch Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen. Der tatsächliche, noch im Einzelnen zu beziffernde Bedarf kann ggf. auch über der von der Beschwerdegegnerin als auskömmlich angesehenen Pauschale liegen.
Unter Anwendung der hier maßgeblichen Vorschriften dürfte auch die Entscheidung der Beschwerdegegnerin, wegen Einkommenserzielung nur die Hälfte der als angemessen angesehenen Aufwendungen zu erstatten, fehlerhaft sein. Nach § 23 Abs. 3 S. 4 SGB II in der Fassung bis zum 31. März 2006 steht es im Ermessen des Leistungsträgers, das Einkommen zu berücksichtigen, das Hilfebedürftige innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist. Dies gilt aber nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift nur für die Fälle des § 23 Abs. 3 S. 2 SGB II. Es handelt sich dabei um die Fälle, in denen der Hilfebedürftige keine Leistungen zu Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigt, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken kann (Eicher/Spellbrink, SGB II, Grundsicherung für Arbeitsuchende, 1. Aufl., § 23, Rdnr. 14 f.). Die Beschwerdeführerin hat jedoch Leistungen nach dem SGB II bezogen.
2. Die Beschwerdeführerin ist auch bedürftig im Sinne des Gesetzes. Sie verfügt über ein aktuelles Gesamteinkommen von 679,04 EUR im Januar 2009 (Arbeitslosengeld 419,70 EUR, Arbeitslosengeld II 94,34 EUR, Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung 165 EUR) sowie von 591,92 EUR/Monat im Februar 2009 (Arbeitslosengeld 419,70 EUR, Arbeitslosengeld II 172,22 EUR).
Davon sind abzusetzen im Januar 2009 ein Pauschbetrag von 386 EUR sowie ein weiterer Pauschbetrag wegen Erwerbstätigkeit von 176 EUR gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO, ferner die Miete für die seit dem 1. März 2006 bewohnte Wohnung in Höhe von (unverändert seit Abschluss des Mietvertrages) 350 EUR/Monat inkl. Nebenkosten. Im Februar 2009 sind abzusetzen ein Pauschbetrag von 386 EUR gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO, ferner die Miete in Höhe von 350 EUR/Monat. Somit verbleibt kein einzusetzendes Einkommen.
Nach ihren glaubhaften Angaben verfügt die Beschwerdeführerin auch nicht über einzusetzendes Vermögen.
Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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