S 4 SO 5189/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 5189/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der sozialhilferechtliche Grundsicherungsbedarf für Heimbewohner bemisst sich nach dem Regelsatz für Haushaltsangehörige. Die durchschnittlichen angemessenen Unterhaltskosten im Heim sind fiktiv zu ermitteln.
Tenor: Die Klage wird abgewiesen Kosten sind nicht zu erstatten

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt höhere Leistungen der Hilfe zur Pflege und der Grundsicherung.

Die am ... geborene Klägerin, deren 1926 geborener Ehemann am ... 2006 verstarb, lebt seit Oktober 2006 im Alters- und Pflegeheim K ... Dort bewohnt sie laut Heimvertrag vom 13. Oktober 2006 ein Doppelzimmer mit gemeinsamer Nutzung von Dusche/WC mit dem benachbarten Zimmer bei einer Wohnfläche von insgesamt 25 qm. Die Klägerin bezieht seit 1. Dezember 2006 große Witwenrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund in monatlicher Höhe von derzeit ca. 694 EUR ( ...). Daneben bezieht sie eine eigene Altersrente in Höhe von monatlich ca. 217 EUR. Die Klägerin ist weiter Berechtigte aus einem Bestattungsvorsorgevertrag mit einem Wert von 4.000 EUR. Die Klägerin leidet an einem hirnorganischen Psychosyndrom, Cerebralsklerose, Polyarthrose, Inkontinenz und somatisierter Depression und ist nicht in der Lage, sich im häuslichen Umfeld aufzuhalten und zu versorgen (Attest des Allgemeinmediziners Prof. Dr. K ...).

Bereits unter dem 30. Oktober 2006 hatte die Klägerin, ..., bei der Beklagten Leistungen nach dem SGB XII beantragt. Dem Antrag hatte sie die Rentenbescheide, die laufenden Kontoauszüge seit Oktober 2005, Krankenversicherungsnachweise, ein Sparbuch (Spareinlagen 417,25 EUR am 2. Juni 2006), den Bestattungsvorsorge- und Treuhandvertrag sowie den Heimvertrag beigefügt. Mit Bescheid vom 9. November 2006 bewilligte die Beklagte der Klägerin unter Anrechnung der einzusetzenden Einkünfte und Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz zunächst für die Zeit bis zum 30. Juni 2007 Leistungen der Hilfe zur Pflege (Heimkosten täglich 62,89 EUR und Barbetrag monatlich 90 EUR) sowie Leistungen der Grundsicherung in Höhe von monatlich 320,99 EUR.

Mit weiterem Bescheid vom 30. Januar 2007 bewilligte die Beklagte der Klägerin die Übernahme ungedeckter Heimunterbringungskosten aufgrund Neuberechnung wie folgt: Hilfe zur Pflege gemäß § 61 SGB XII (Heimkosten ab 1. Dezember 2006 täglich 62,89 EUR, ab 1. Januar 2007 täglich 62,97 EUR und Barbetrag monatlich 90 EUR, ab 1. Januar 2007 monatlich 93,15 EUR).

Mit Bescheid vom 25. Januar 2007 wurde der Klägerin Hinterbliebenenrente der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Dezember 2006 in monatlicher Höhe von 155,69 EUR bewilligt. Daraufhin führte die Beklagte eine Neuberechnung der ungedeckten Heimunterbringungskosten durch. Mit Änderungsbescheid vom 22. Februar 2007 bewilligte die Beklagte der Klägerin daraufhin rückwirkend Leistungen der Hilfe zur Pflege gemäß § 61 SGB XII wie folgt: Heimkosten ab dem 1. Dezember 2006 täglich 62,89 EUR, ab 1. Januar 2007 täglich 62,97 EUR und Barbetrag monatlich 90 EUR, ab 1. Januar 2007 monatlich 93,15 EUR. Der Leistungsgewährung legte die Beklagte sodann ab dem 1. Dezember 2006 und dem 1. März 2007 folgende einzusetzenden Einkünfte zugrunde: Altersrente monatlich 217,14 EUR, Witwenrente bis zum 1. Februar 2007 1.156,24 EUR, ab dem 1. März 2007 693,75 EUR und ZVK-Rente monatlich 130 EUR. Unter dem 21. März 2007 ließ die Klägerin hiergegen Widerspruch erheben.

Mit Bescheid vom 14. März 2007 berechnete die Deutsche Rentenversicherung Bund die große Witwenrente der Klägerin ab dem 1. April 2007 neu; der monatliche Zahlbetrag belief sich nunmehr auf 691,45 EUR. Daraufhin berechnete auch die Beklagte die der Klägerin gewährten Leistungen zur Pflege mit Bescheid vom 21. Mai 2007 rückwirkend auf den 1. April 2007 neu und bewilligte nunmehr für die Zeit ab dem 1. Mai 2007 Hilfe zur Pflege in Form von Heimkosten in Höhe von täglich 63, 32 EUR und einen monatlichen Barbetrag von 93,15 EUR.

Auch gegen diesen Bescheid ließ die Klägerin am 29. Mai 2007 Widerspruch erheben.

Zur Widerspruchsbegründung hieß es im Schriftsatz vom 16. Juli 2007, die angefochtenen Bescheide litten unter formellen Mängeln und seien auch materiell-rechtlich nicht fehlerfrei. Der Klägerin seien Grundsicherungsleistungen nur in Höhe von monatlich 276 EUR zuerkannt worden; als alleinstehende Person habe sie aber den Haushaltsvorstandsregelsatz von 345 EUR zu erhalten. Außerdem seien die Kosten der Unterkunft unzulässig pauschaliert worden. Im Bereich der Einkommensanrechnung frage sich schließlich, ob bei der Klägerin nicht anrechnungsfreie Kindererziehungszeiten zu berücksichtigen seien.

Mit Bescheid der AOK Mittlerer Oberrhein vom 24. Juli 2007 wurde der Klägerin sodann rückwirkend für die Zeit ab dem 1. März 2007 Pflegestufe I zuerkannt und ein monatliches Pflegegeld bis zu 1.023 EUR bewilligt. Daraufhin berechnete die Beklagte den ungedeckten Heimunterbringungsbedarf der Klägerin mit Bescheid vom 28. August 2007 neu. Bewilligt wurden der Klägerin nunmehr folgende Leistungen der Hilfe zur Pflege: Heimkosten ab dem 1. März 2007 täglich 78,47 EUR, ab 1. Mai 2007 täglich 79,42 EUR und ein monatlicher Barbetrag ab dem 1. Juli 2007 in Höhe von monatlich 93,69 EUR. Dem legte die Beklagte nunmehr für die Zeit ab dem 1. März 2007 nachfolgende monatliche Einkünfte der Klägerin zugrunde: Leistungen nach Pflegeversicherungsgesetz monatlich 1.023 EUR, Witwenrente ab 1. April 2007 monatlich 691,45 EUR und ab 1. Juli 2007 monatlich 695,15 EUR, Altersrente ab 1. April 2007 monatlich 216,42 EUR und ab 1. Juli 2007 monatlich 217,58 EUR sowie ZVK-Rente ab 1. April 2007 129,06 EUR monatlich.

Infolge weiterer Änderung der ZVK-Rente der Klägerin zum 1. Juli 2007 berechnete die Beklagte die der Klägerin gewährten Leistungen zur Pflege mit Änderungsbescheid vom 20. September 2007 wiederum neu. Dabei bewilligte sie Heimkosten ab 1. März 2007 von täglich 78,47 EUR und ab 1. Mai 2007 von täglich 79,42 EUR sowie den Barbetrag ab dem 1. Juli 2007 von monatlich 93,69 EUR. Dem stellte sie für die Zeit ab 1. Juli 2007 folgende einzusetzenden monatlichen Einkünfte gegenüber: Pflegeversicherung 1.023 EUR, Witwenrente 695,15 EUR; Altersrente 217,58 EUR und ZVK-Rente 130,36 EUR.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24. September 2007 wies die Beklagte den von der Klägerin am 21. März 2007 erhobenen Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 22. Februar 2007 als unbegründet zurück. Zur Begründung hieß es, die angefochtenen Bescheide seien formell rechtmäßig ergangen und orientierten sich auch materiell-rechtlich an der Rechtslage. Da die leistungsberechtigte Klägerin keinen eigenen Haushalt führe, entstünden ihr auch keine Generalunkosten für den Haushalt. Der maßgebende Regelsatz nach § 28 SGB XII sei daher der Regelsatz als Haushaltsangehörige in Höhe von 276 EUR. Für die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung entsprechend § 29 SGB XII seien als Kosten Beträge in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Ein-Personen-Haushalts am Ort des zuständigen Leistungsträgers zugrunde zu legen. Diese Kosten seien in Höhe von monatlich 230 EUR für die Miete und in Höhe von 32,01 EUR für die Heizung festgelegt worden. Die fiktive Grundsicherungsberechnung in den Berechnungsblättern sei daher nicht zu beanstanden. Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach § 42 SGB XII sei nicht gegeben, da die Klägerin mit ihrem Einkommen über dem fiktiven Grundsicherungsanspruch von 538,01 EUR liege. Anspruch auf anrechnungsfreie Kindererziehungszeiten bestünden nur für die Jahrgänge 1920 und älter.

Am 24. Oktober 2007 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erheben lassen.

Die Klägerin ist der Ansicht, die angefochtenen Verwaltungsakte seien bereits formell rechtswidrig. Zum einen seien sie mit keiner ausreichenden, aus sich heraus verständlichen Begründung versehen; insbesondere das Berechnungsblatt sei aus sich heraus nicht verständlich. Dies gelte insbesondere für die von der Beklagten zugrunde gelegten Kosten für angemessene Warmmiete, deren Berechnung sich rechtsfehlerhaft nicht an der Produkttheorie (Bundessozialgericht) orientiere. Darüber hinaus habe es die Beklagte versäumt, vor Erlass des Verwaltungsakts der Klägerin bzw. ihren Bevollmächtigten Gelegenheit zur Äußerung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu geben. Da mit den Verwaltungsakten in bereits bestehende Rechte eingegriffen worden sei, hätte es einer Anhörung aber zwingend bedurft. Außerdem seien die Rechtsbehelfsbelehrungen der Änderungsbescheide verfehlt.

Auch materiell-rechtlich sei die Vorgehensweise der Beklagten aber nicht beanstandungsfrei. So setzte die Beklagte bei der Berechnung des Regelbedarfs für die streitgegenständlichen Zeiträume stets 276 EUR und ab dem 1. Juli 2007 278 EUR an. Als Haushaltsvorstand stehe der Klägerin aber ein monatlicher Regelsatz von 345 EUR und ab 1. Juli 2007 ein solcher von 347 EUR zu. Ferner seien in die Bedarfsberechnung die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung einzustellen. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass bei stationärer Unterbringung keine tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung ermittelt werden könnten und eine gewisse Pauschalierung unvermeidlich sei. Die Beklagte schweige sich jedoch bisher überhaupt über die tatsächlichen Grundlage für die von ihr vorgenommene Pauschalierung aus. Daher seien die von ihr zugrunde gelegten Unterkunftskosten generell in Zweifel zu ziehen. Die Klägerin gehe davon aus, dass die durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Warmmiete eines Ein-Personen-Haushaltes über 262,01 EUR bzw. 270,68 EUR monatlich lägen. Hierüber sei unter Verwahrung gegen die Beweislast Beweis durch Sachverständigengutachten zu erheben.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 22. Februar 2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 21. Mai 2007 diesen wiederum in der Fassung des Verwaltungsaktes vom 28. August 2007 sowie in der weiteren Fassung des Verwaltungsakts vom 20. September 2007 - allesamt - in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 24. September 2007 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin höhere Leistungen der Hilfe zur Pflege und Grundsicherung nach dem SGB XII in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte vertritt zunächst die Auffassung, die angefochtenen Bescheide seien formell rechtlich nicht zu beanstanden. Sie seien hinreichend begründet, aus sich heraus verständlich und mit zutreffenden Rechtsmittelbelehrungen versehen. Auch in der Sache sei gegen die Bescheide nichts einzuwenden. Der Regelsatz sei zutreffend berechnet; des Weiteren seien auch angemessene Unterkunfts- und Heizkosten zugrunde gelegt worden. Bei den Unterkunftskosten habe sich die Beklagte zunächst am Wohngeldgesetz orientiert. Für Heizkosten sei ein Betrag von monatlich 40,68 EUR angesetzt worden. Dabei handele es sich um einen aus Erfahrungswerten geschätzten und vom Sozialamt der Beklagten festgesetzten Pauschalbetrag von 50 EUR der gemäß den Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg (Nr. 29.20) um 2,80 EUR (Energieaufwand für Warmwasseraufbereitung, bereits im Regelsatz enthalten) und um weitere 6,52 EUR (Energieaufwand für Kochen, Beleuchtung und sonstiger Energieaufwand, ebenfalls bereits im Regelsatz enthalten) verringert worden sei. Dabei sei zu erwähnen, dass sich an der Höhe der zu bewilligenden Leistung auch dann nichts ändere, wenn für Unterkunft und Heizung höhere Beträge angesetzt würden. In diesem Fälle verändere sich lediglich beim Leistungsträger buchungstechnisch das Verhältnis zwischen Grundsicherung und Hilfe zur Pflege. Im Übrigen räume ja auch die Klägerin ein, dass eine "gewisse Pauschalierung" bei der Festsetzung der Kosten für Unterkunft und Heizung bei stationärer Unterbringung rechtlich zulässig sei. § 42 Abs. 1 Ziffer 2 Satz 2 SGB XII schreibe in diesem Fall ausdrücklich eine fiktive Berechnung vor.

Auf Bitten des Gerichts hat die Beklagte im Hinblick auf die Berechnung der zugrunde zu legenden Unterkunftskosten einschließlich Heizungskosten weiter wie folgt vorgetragen: Die Tabelle nach § 8 Wohngeldgesetz sei sehr wohl als Orientierungshilfe geeignet, um fiktiv die Unterhaltskosten zu berechnen. Diese Orientierungshilfe sei durch einen konkreten Vergleich der sozial geförderten Wohnungen der Seniorenwohnanlage O ... mit der Seniorenwohnanlage G ... bestätigt worden. Im O ... betrage die Warmmiete für eine Ein-Personen-Wohnung (39,75 qm) nach Abzug der Versorgungspauschale für den Grundservice von 117,60 EUR monatlich 367,40 EUR. Im G ... koste eine Ein-Personen-Wohnung mit 33 qm nach Abzug der dortigen Versorgungspauschale für den Grundservice von 88,60 EUR 186,40 EUR Warmmiete monatlich. Dieser Vergleich zeige, dass die behördlich zugrunde gelegte durchschnittliche angemessene Warmmiete in Höhe von 340,68 EUR für eine Ein-Personen-Wohnung je nach Größe der Wohnung im Durchschnitt pauschal angemessen sei. Dieses Ergebnis verfestige sich weiter, wenn man die monatlichen Unterkunftskosten der im Zuständigkeitsbereich der Beklagten belegenen Alten- und Pflegeheime mitberücksichtigte. So machten die monatlichen Unterkunftskosten im Pflegeheim T ...348,40 EUR aus, diejenigen in der Seniorenresidenz B ... 277,80 EUR, diejenigen im Schwarzwaldwohnstift L ... 311,70 EUR, diejenigen im DRK- ... 316,80 EUR und diejenigen im Parkstift H ... schließlich 320,10 EUR. Daraus werde ersichtlich, dass die von der Beklagten in der Grundsicherung fiktiv angesetzten Unterkunftskosten bei stationärer Unterbringung in Höhe von 340,53 EUR mit den ortsüblichen Marktbedingungen vergleichbar seien und somit der vom Bundessozialgericht entwickelten Produkttheorie entsprächen.

Dem ist die Klägerin entgegengetreten. Sie meint, es sei schon gar nicht bekannt, ob sie überhaupt in den Genuss der geförderten Wohnungen gelange. Habe eine Person, wie sie, nämlich gar keinen direkten Zugang zu einer Vergleichswohnung, dürfe die auch nicht als Vergleichsmaßstab herangezogen werden. Darüber hinaus erschienen die Angaben der wenigen in Vergleich genommenen Seniorenanlagen für den Beleg einer angemessenen Miete nicht ausreichend. Es werde weiter die Einholung einer Kostenmitteilung und eines Sachverständigengutachtens insoweit begehrt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Behördenakte und den Inhalt der Prozessakte (S 4 SO 5189/07) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 22. Februar 2007 in der Fassung der Ersetzungs- und Änderungsbescheide vom 21. Mai 2007, 28. August 2007 und 20. September 2007 und allesamt wiederum in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagen vom 24. September 2007 sind im Ergebnis rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB XII als diejenigen, die ihr bereits vor der Beklagten zu Recht gewährt worden sind.

I. In formell-rechtlicher Hinsicht ist der Klägerin zwar einzuräumen, dass die angefochtenen Verwaltungsakte zunächst ohne die nach § 24 Abs. 1 SGB XII erforderliche Anhörung und auch mit nur lückenhafter, im Ergebnis den Anforderungen des § 35 Abs. 1 SGB X nicht genügender Begründung ergangen sind. Diese Umstände haben die Bescheide und den Widerspruchsbescheid zwar zunächst rechtswidrig gemacht. Das bleibt im Ergebnis jedoch unschädlich, da diese Verfahrens- und Formfehler zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht geheilt sind. Gemäß § 41 Abs. 1 SGB X ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die einen Verwaltungsakt nicht nichtig machen, unbeachtlich, wenn die erforderliche Begründung nachträglich gegeben und die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird. Gemäß § 41 Abs. 2 SGB X können diese Handlungen bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens nachgeholt werden (vgl. zum Ganzen: Schütze, in von Wulffen, SGB X, Kommentar, 6. Aufl., 2008, § 41 Rn. 7-16 m. w. N. der Rechtsprechung). Letzteres ist vorliegend der Fall. Die Klägerin hat inzwischen umfassend Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, und die Beklagte hat im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sämtliche Begründungselemente der angefochtenen Bescheide lückenlos dargelegt und umfangreich erläutert.

II. Materiell-rechtlich ist gegen die angefochtenen Bescheide nichts zu erinnern.

Rechtsgrundlage für die Berechnung des Grundsicherungsbedarfs der Klägerin im Pflegeheim sind die §§ 42 S. 1 , 35 Abs. 1 S. 2 SGB XII. Danach entspricht der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen dem Umfang der Grundsicherung, die vor allem den maßgebenden Regelsatz und Aufwendungen für Unterkunft und Heizung umfasst.

1. Zu den Grundsicherungsleistungen gehört der für den gemäß den §§ 41, 42 S. 1 Nr. 1 SGB XII Leistungsberechtigten maßgebende Regelsatz nach den §§ 28, 40 SGB XII i. V. m. der Regelsatzverordnung vom 3. Juni 2004 (BGBl. I 1067), zuletzt geändert am 20. November 2006 (BGBl. I 2657). Die Regelsatzverordnung unterscheidet dabei u. a. Regelsätze für Haushaltsvorstände und Haushaltsangehörige. Gemäß § 3 Abs. 1 Regelsatzverordnung sind die Regelsätze für den Haushaltsvorstand und für sonstige Haushaltsangehörige festzusetzen. Der Regelsatz für den Haushaltsvorstand beträgt 100 vom Hundert des Eckregelsatzes. Der Regelsatz für den Haushaltsvorstand gilt auch für Alleinstehende. Nach § 3 Abs. 2 Regelsatzverordnung betragen die Regelsätze für sonstige Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 vom Hundert und ab Vollendung des 14. Lebensjahres 80 vom Hundert des Eckregelsatzes. Haushaltsvorstand ist nach Nr. 28.06 der Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg derjenige, der die Generalunkosten des Haushalts trägt, während der Haushaltsangehörige mit anderen Personen zusammen in einem Haushalt wirtschaftet.

Bei Leistungen in stationären Einrichtungen ist der Regelsatz für Haushaltsangehörige maßgeblich (ebenso: Brühl/Schoch, in LPK-SGB XII, Kommentar, 7. Aufl., 2005, § 42 Rn. 4; Kaune, Der Kostenbeitrag von nicht getrennt lebenden Ehegatten in Pflegeeinrichtungen nach dem SGB XII, ZfF 2006, 73 (73)). Denn Heimbewohner führen in der Einrichtung keinen eigenständigen Haushalt. In der Einrichtung entstehen für sie auch keine Kosten, die außerhalb der Einrichtung für einen Haushaltsvorstand anfallen (vgl. Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, ZfSH/SGB 2003, 298 (302) zitiert nach Schoch, in Rothkegel (Hrsg,), Sozialhilferecht, Handbuch, 2005, Teil III, Kap. 5 Rn. 48 - S. 192; ebenso Nr. 42.01 Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg). Der abweichenden und im Übrigen auch vereinzelt gebliebenen Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 22. März 2006, 12 A 32/05, JURIS, hat noch § 3 Grundsicherungsgesetz (GSiG) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1335) in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung zugrunde gelegen. Danach hat die bedarfsorientierte Grundsicherung den für den Antragsberechtigten "maßgebenden Regelsatz zuzüglich 15 vom Hundert des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes nach dem zweiten Abschnitt des Bundessozialhilfegesetzes" - BSHG - umfasst. Gerade die Bezugnahme auf den "Haushaltsvorstand" aber fehlt in der seit dem 1. Januar 205 geltenden Nachfolgeregelung des § 42 S. 1 Nr. 1 SGB XII, der pauschal auf § 28 SGB XII verweist.

Gesetzessystematisch steht einer Zugrundelegung des Regelsatzes für Haushaltsvorstände bei Heimbewohnern zusätzlich § 35 Abs. 2 S. 1 SGB XII entgegen (so auch Schellhorn, in Schellhorn/Schellhorn/Holm, SGB XII, Kommentar, 17. Aufl., 2006, § 42 Rn. 7). Danach umfasst der weitere notwendige Lebensunterhalt der Heimbewohner insbesondere Kleidung und einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung, der mindestens 26 v. H. des Eckregelsatzes ausmachen muss. Es handelt sich um eine Pflichtleistung, auf die der leistungsberechtigte Heimbewohner einer Rechtsanspruch hat (vgl. Schellhorn, a. a. O., § 42 Rn. 20; Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 8. Juli 2004, 5 C 42/03, NJW 2005, 167). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass während des Aufenthalts in einer Einrichtung der größte Teil des laufenden Lebensunterhalts durch die Einrichtung gedeckt wird, die ihre Kosten wiederum über Pflege- und Unterbringungssätze abrechnet. Allein für die Befriedigung laufender persönlicher Bedürfnisse, die nicht von der Einrichtung gedeckt werden (z.B. Friseur, Kosmetik, Zeitung), benötigt der Heimbewohner einen Barbetrag. Insoweit ersetzt der Barbetrag den Regelsatz partiell, mit der Folge das eine Parallelgewährung von vollem Regelsatz nach § 28 SGB XII für Haushaltsvorstände und Barbetrag nach § 35 Abs. 2 S. 1 SGB XII eine vom Gesetzgeber offenkundig nicht vorgesehene Leistungsdoppelung zur Folge hätte.

Der von der Beklagten bei der Berechnung des sozialhilferechtlichen Bedarfs der Klägerin zugrunde gelegte Grundsicherungsregelsatz von 276 EUR bis zum 30. Juni 2007 und von 278 EUR ab dem 1. Juli 2007 und von 281 EUR ab dem 1. Juli 2008 entspricht demjenigen für Haushaltsangehörige. Den höheren Regelsatz für Haushaltsvorstände oder alleinlebende Leistungsberechtigte kann die Klägerin - wie bereits ausgeführt - schon aus generell systematischen und zweckorientierten Gründen nicht verlangen. Sie lebt weder allein noch ist sie Haushaltsvorstand. Die Klägerin ist seit Oktober 2006 vielmehr in einem Alten- und Pflegeheim stationär untergebracht. Ihr können der Natur der Sache nach keine Mehraufwendungen für einen Haushaltsvorstand anfallen. Die Klägerin ist in dem Alten- und Pflegeheim voll versorgt und betreut. Zur persönlichen Lebensführung steht ihr hier, anders als bei nicht in Alten- und Pflegeheimen lebenden bedürftigen Menschen, der monatliche Barbetrag von über 90,- EUR, d. h. in ihrem Fall ein Betrag von etwas über 30 v. H. des Eckregelsatzes für Haushaltsangehörige, zur Befriedigung ihrer persönlichen alltäglichen Bedürfnisse zur Verfügung. Diesen gewährt die Beklagte. Dementsprechend ist im Rahmen der Berechnung des Grundsicherungsregelsatzes nur noch derjenige für Haushaltsangehörige anzusetzen.

Dies alles gilt erst recht vor der konkreten persönlichen und gesundheitlichen Situation der Klägerin, wie sie im Attest von Prof. Dr. K ...vom 11. Dezember 2006 eindrucksvoll beschrieben wird. Danach wäre die Klägerin schon dem Grunde nach nicht in der Lage, die Aufgaben eines Haushaltsvorstands auch nur ansatzweise wahrzunehmen. Ein im Einzelfall bestimmter vom Regelsatz abgrenzbarer Bedarf für einen Haushaltsvorstand ist folglich von vornherein nicht ersichtlich.

2. Auch die von der Beklagten gewählte Methode und die konkrete Berechnung zur Feststellung der grundsicherungsbezogenen Unterkunftskosten gemäß § 42 S. 1 Nr. 2 SGB XII sind nicht zu beanstanden. Dem Gesetz nach sind den Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung die Kosten von Unterkunft und Heizung in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im Bereich des nach § 98 SGB XII zuständigen Trägers der Sozialhilfe zugrunde zu legen. Nach der Gesetzesbegründung zur Vorgängerregelung in § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GSiG (BTag-Drucks. 14/5140, S. 49) erfolgt bei stationärer Unterbringung eine fiktive Berechnung der Kosten für Unterkunft und Heizung auf der Grundlage der durchschnittlichen Aufwendungen des örtlichen Trägers der Sozialhilfe für einen entsprechenden Haushalt (ebenso: Falterbaum, in Hauck/Noftz, SGB XII, Kommentar, Loseblatt, 2007, § 42 Rn. 15). Der Begriff der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen ist so zu verstehen, dass der Durchschnitt der tatsächlich gewährten Unterkunftskosten anzusetzen ist, wobei die im Rahmen der Sozialhilfe übernommenen unangemessenen Kosten (deren Senkung sozialhilferechtlich nicht möglich oder nicht zumutbar ist) außer Betracht bleiben (vgl. Brühl/Schoch, a. a. O., § 42 Rn. 11). Entscheidungserheblich sind nicht die Aufwendungen einzelner Kommunen oder Stadtteile, sondern die Durchschnittswerte für den gesamten Bereich des jeweiligen Sozialhilfeträgers (Schoch, in Rothkegel, a. a. O., Teil III, Kap. 5 Rn. 49 - S. 193).

Die Beklagte hat sich im Hinblick auf die bei der Klägerin zugrunde zu legenden Unterkunftskosten im Alten- und Pflegeheim K ... an den durchschnittlichen Unterkunftskosten einer Heimunterbringung in ihrem Zuständigkeitsbereich orientiert. Die dabei von der Beklagten vorgenommene Auswahl von sieben Alten- und Pflegeheimen als Vergleichsmaßstab erscheint dem erkennenden Gericht repräsentativ; in substantieller Weise hat auch die Klägerin dagegen keine Einwendungen zu erheben vermocht.

Der von der Beklagten gewählte methodische Ansatz verletzt auch die vom Bundessozialgericht zu den Regelungen des SGB II - insbesondere zu § 22 Abs. 1 SGB II - aufgestellten Grundsätze zur Feststellung der angemessenen Unterkunftskosten nicht. Danach ist zur Feststellung der Unterkunftskosten ein konkret individueller Maßstab zu bilden. Auf die Miethöchstgrenzen aus der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz darf als Maßstab der Angemessenheit der Unterkunftskosten erst abgestellt werden, wenn ein konkret individueller Maßstab nicht gebildet werden kann (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 7. November 2006, B 7 b AS 18/06 R, SozR 4-4200, § 22 Nr. 3 m. w. N.; siehe auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17. April 2008, L 7 SO 5988/07, JURIS). Das erkennende Gericht hat bereits erhebliche Zweifel, ob diese für den allgemeinen Wohnungsmarkt entwickelte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur konkret-individuellen Maßstabsbildung bei der Angemessenheitsprüfung auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in stationären Einrichtungen dem Grunde nach überhaupt anwendbar ist. Dagegen spricht zum einen der insoweit eindeutige Wortlaut von § 42 S. 1 Nr. 2 SGB XII, der die Bildung eines "durchschnittlich angemessenen" Leistungsrahmens vorgibt. Zum anderen steht dagegen der erkennbare Gesetzeszweck, eine fiktive Betragsberechnung zuzulassen. Zu Recht sprechen Baur/Mertins, Sozialhilfe nach dem SGB XII in stationären Einrichtungen, NDV, 2006, 179 (180) insoweit von ausdrücklichen Regelungen für die Bemessung der Kosten der Unterkunft für Heimbewohner. Die Bestimmung zur fiktiven Berechnung der Heimunterkunftskosten in § 42 S. 1 Nr. 2 SGB XII geht den allgemeinen Regelungen in § 29 SGB XII und § 22 SGB II als speziellere Normen vor.

Es bedarf vorliegend aber keiner verbindlichen Entscheidung darüber, ob die zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 7. November 2006, B 7 b AS 18/06 R, SozR 4-4200) im hier einschlägigen Sachgebiet des Sozialhilferechts auch bei stationärer Unterbringung des Leistungsberechtigten nach dem SGB XII zumindest sachgedanklich anwendbar ist. Denn die Maßstabsbildung der Beklagten zur Ermittlung der "durchschnittlich angemessenen tatsächlichen Aufwendungen" für Unterkunft und Heizung in Einrichtungen genügt letztlich sogar den vom Bundessozialgericht zu § 22 SGB II aufgestellten strengen Maßstäben. Die Beklagte hat sich zwar zunächst an der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz orientiert, ein Umstand der der besonderen Situation der Klägerin als in einer stationären Pflegeeinrichtung untergebrachten Person geschuldet ist. Dabei hat es die Beklagte aber ersichtlich nicht bewenden lassen. Sie hat ihren Orientierungsmaßstab nämlich einer konkret individuellen Überprüfung unterzogen, indem sie die Unterkunftskosten der Klägerin im Alten- und Pflegeheim Kuppenheim mit denjenigen Unterkunftskosten anderer untergebrachter Personen in Alten- und Pflegeheimen ihres Zuständigkeitsbereichs verglichen hat. Der Vergleichsmaßstab, den die Beklagte dabei gewählt hat, ist auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG - entgegen der Auffassung der Klägerin - in keiner Weise zu beanstanden. Die Beklagte hat nämlich insgesamt sieben Alten- und Pflegeheime oder Seniorenresidenzen in ihrem Zuständigkeitsbereich mit dem Alten- und Pflegeheim in dem die Klägerin untergebracht ist, im Hinblick auf die Unterkunftskosten verglichen. Dabei ist zutage getreten, dass die monatlichen Unterkunftskosten in fünf der sieben als Vergleichsmaßstab herangezogenen stationären Pflegeeinrichtungen günstiger sind, als die von der Beklagten der Klägerin im Alten- und Pflegeheim K ... gewährten Unterkunftskosten. Dementsprechend ist auch das erkennende Gericht davon überzeugt, dass die von der Beklagten in der Grundsicherung fiktiv angesetzten Kosten der Unterkunft in Höhe von 340,53 EUR monatlich mit den ortsüblichen Marktbedingungen vergleichbar sind und somit - jedenfalls im Ergebnis - sogar der vom Bundessozialgericht § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II entwickelten Produkttheorie genügt.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Auch die Tatsache, dass die angefochtenen Bescheide formell-rechtlich zunächst rechtswidrig gewesen sind, rechtfertigt keine Auferlegung der außergerichtlichen Kosten auf die Beklagte. Denn die Beklagte hat zwar eine zunächst unvollständige oder jedenfalls aus sich heraus nicht voll verständliche Begründung bei der Berechnung der Unterkunftskosten gegeben. Sie hat aber keineswegs irreführend begründet und damit auch keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben. Etwas anderes folgt auch aus den, den Änderungsbescheiden beigefügten Rechtsbehelfsbelehrungen nicht. Dementsprechend liegt hier ein anderer Sachverhalt zugrunde als derjenige, über den der Vierte Senat des Bundessozialgerichts mit Urteil vom 30. August 2001 (B 4 RA 87/00 R, SozR 3-5050, § 22 b Nr. 1) zu entscheiden gehabt hat.
Rechtskraft
Aus
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