Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 4088/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 475/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 13. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob dem Kläger ab 01. Oktober 2005 Rente wegen Erwerbsminderung zusteht.
Der Kläger ist am 1962 geboren. Seinen Angaben zufolge arbeitete er 1978 - ohne eine abgeschlossene Ausbildung, wobei die begonnenen Ausbildung nach dem Versicherungsverlauf vom 11. Februar 2008 am 31. Mai 1979 beendet wurde - als Kfz-Mechaniker, dann (1979) als Feintäschner und (1980 bis 1983) als Elektroanlageninstallateur und schließlich seit 1984 in der "Gastronomie z.B. Verkauf". Nach dem Versicherungsverlauf vom 11. Februar 2008 war der Kläger vom 18. Januar 1983 bis zum 03. Februar 1984 und vom 12. April bis 31. Dezember 1991 arbeitslos. Seit 01. Januar 1992 steht der Kläger fast durchgehend in Leistungsbezug der Arbeitsverwaltung; insoweit durchlief er auch vom 06. September 1999 bis 25. Februar 2000 (Pflichtbeitragszeit berufliche Ausbildung) und vom 24. September 2001 bis 12. Februar 2002 (ebenfalls Pflichtbeitragszeit beruflicher Ausbildung) Umschulungen auf Kosten der Arbeitsverwaltung, letztere im Bereich "Netzwerkmanagement" ohne erfolgreiche Beendigung. Seit 01. Januar 2005 bezog er Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II). Vom 16. Juli bis 27. August 2002 fand beim Kläger eine stationäre Rehabilitationsbehandlung in der W.-klinik in S. B. statt. Im Entlassungsbericht des Dr. V. vom 30. September 2002 sind als Diagnosen Dysthymia, soziale Phobie, Agoraphobie, vermehrt selbstunsichere Persönlichkeitsstörung und Adipositas genannt werden. Der Kläger wurde als arbeitsfähig entlassen und für fähig angesehen, mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig auszuüben. Als qualitative Leistungseinschränkungen seien zu berücksichtigen: Tätigkeiten, die größere Fähigkeiten bezüglich der Übernahme von Verantwortung voraussetzten, die nur mit größerer Selbstsicherheit und Überzeugungskraft auszuüben seien (Führungsfunktionen, Tätigkeiten mit Publikumsverkehr und Teamarbeit unter Konkurrenz und Leistungsdruck). Beim Kläger bestand nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) seit 01. Januar 1994 ein Grad der Behinderung (GdB) von 30, seit 01. Juli 2002 ein solcher von 40 und seit 26. November 2004 besteht ein GdB von 50 (anerkannte Funktionsbeeinträchtigungen, Verhaltensstörungen, Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Refluxkrankheit der Speiseröhre, Hauterkrankung, Allergie, saisonale Rhinitis; Bescheid des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis, Versorgungsamt, vom 04. August 2005).
Am 21. Oktober 2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung, Nachdem er zunächst zwei Termine zur nervenärztlichen Begutachtung nicht wahrgenommen hatte, wurde der Kläger im Auftrag der Beklagten am 08. Mai 2006 durch Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin - Psychoanalyse - M. untersucht. Im darauf erstatteten Gutachten vom 10. Mai 2005 stellte der Gutachter als Diagnose eine "Panikstörung mit minimal ausgeprägter phobischer Symptomatik F 41.0" fest. Er gelangte zu der Beurteilung, dass diese psychische Störung einer regelmäßigen körperlich mittelschweren Tätigkeit nicht im Wege stehe. Zu vermeiden seien lediglich sehr hohe Stressbelastungen, wie sehr hoher Zeitdruck und Nachtschichtarbeit. Indiziert wäre eine konsequente Inanspruchnahme ambulanter Behandlungsmöglichkeiten (nervenärztliche Behandlung kombiniert mit einer verhaltenstherapeutischen Behandlung). Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19. Mai 2006 die Rentengewährung ab. Nach ärztlicher Feststellung sei der Kläger noch in der Lage, mindestens sechs Stunden je Arbeitstag (Fünf-Tage-Woche) unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts erwerbstätig zu sein. Deshalb liege weder teilweise noch volle Erwerbsminderung vor. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, behandelnder Hausarzt sei Internist Dr. Vi ... Der Gutachter M. habe bei ihm ein EEG angefertigt; anschließend habe ein ungefähr 20-minütiges Gespräch mit dem Arzt stattgefunden. Die von ihm getroffene Diagnose sei als Schnelldiagnose ein Skandal. Die Beklagte war aufgrund einer Stellungnahme der Ärztin für Innere Medizin Dr. D. vom 23. Juni 2006 bereit, dem Kläger das Gutachten des Arztes M. durch den behandelnden Hausarzt vermitteln zu lassen. Der Kläger wurde deswegen aufgefordert, EUR 9,50 für die notwendigen Kopien zu überweisen, was nicht geschah. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid des bei der Beklagten bestehenden Widerspruchsausschusses vom 02. November 2006).
Am 30. November 2006 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG). Er machte geltend, er könne nur täglich drei Stunden arbeiten, jedoch nicht unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts. Die Einschätzung des Gutachters M. entspreche nicht dem tatsächlichen Stand. Seit vielen Jahren leide er unter schwersten phobischen Schüben, verbunden mit unerklärlicher Todesangst. Wegen dieses Leidens sei er bereits seit seinem 20. Lebensjahr beeinträchtigt. Er leide ferner an Reflux und seit zwei Jahren komme bei Toilettendrang eine spürbare Kreislaufschwäche hinzu. Insoweit habe der Gutachter M. die Hälfte seines Krankheitsbilds weggelassen. Seit ungefähr 15 Jahren würde er durch Dr. Vi. behandelt. Bei ihm bestehe ein GdB von 50. Er erhalte derzeit Arbeitslosengeld II. Es müsse ein Gutachten von Amts wegen erhoben werden.
Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten entgegen. Die vom SG erhobene Auskunft des Dr. H., Facharzt für Psychiatrie und Psychiatrie, stütze das Begehren des Klägers nicht.
Das SG erhob die Auskunft des Job-Centers H. vom 09. Januar 2007, in der angegeben wurde, nach den Unterlagen der Leistungsabteilung sowie den Unterlagen des zuständigen Fallmanagers sei der Kläger voll erwerbsfähig im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II und zog die SGB IX-Akte des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreises bei, in der sich verschiedene medizinische Unterlagen befanden (Arztbrief des Dr. H. vom 12. Juni 2002 sowie dessen Attest vom 08. Juni 2005 und Auskunft des Dr. Vi. vom 18. Februar 2005). Ferner erhob das SG noch die Auskunft des Dr. H. vom 24. April 2007. Darin gab der Arzt an, den Kläger zuletzt am 20. September, 21. Oktober und 15. Dezember 2004 untersucht zu haben. Bezogen auf den Dezember 2004 sei der Kläger als vollschichtig belastbar für leichte Tätigkeiten anzusehen.
Mit Gerichtsbescheid vom 13. Dezember 2007 wies das SG die Klage ab. Dem Kläger stehe Rente wegen Erwerbsminderung nicht zu. Insoweit stütze sich das Gericht auf das Gutachten des Nervenarztes M ... Denn dieses erscheine in sich schlüssig. Die Beurteilung des Arztes M. stehe mit der des Dr. H. in Einklang. Der Kläger müsse sich auch sein Verhalten gegenüber dem Job-Center entgegenhalten lassen. Bei diesem Leistungsträger habe er sich gerade nicht auf relevante Leistungseinschränkungen berufen. Aus dem GdB könnten keinerlei Rückschlüsse auf das für die Rentenversicherung relevante Leistungsvermögen bezogen werden. Zur weiteren Begründung wird auf den dem Kläger am 22. Dezember 2007 zugestellten Gerichtsbescheid Bezug genommen.
Gegen den Gerichtsbescheid hat der Kläger am 22. Januar 2008 beim SG schriftlich Berufung zum Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Er trägt vor, seit mindestens 1984 ununterbrochen auf Sozial- bzw. Arbeitslosenhilfe angewiesen zu sein. Seinerzeit sei er bei der Bundeswehr als untauglich gemustert worden. Ein andauerndes, ungestörtes Berufsleben habe nicht vorgelegen. Dazu, dass einer Leistungsfähigkeit bei maximal zwei bis drei Stunden pro Tag liege, müsse ein neues umfassendes medizinisches Gutachten erhoben werden. Es müsse auch sein behandelnder Hausarzt befragt werden. Zu Unrecht stütze sich das SG zur Beurteilung seines Leistungsvermögens auf das Gutachten des Arztes M. und die Auskunft des Dr. H ...
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 13. Dezember 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 19. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 02. November 2006 zu verurteilen, ihm ab 01. Oktober 2005 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat den Versicherungsverlauf vom 11. Februar 2008 eingereicht.
Der Senat hat mit Beschluss vom 21. Mai 2008 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren abgelehnt.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten (2 Bände) sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02. November 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit darin ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt wurde. Der Kläger hat weder ab 01. Oktober 2005 noch ab einem späteren Zeitraum Anspruch auf Rente wegen voller oder wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Versicherte haben nach § 43 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (insoweit mit Wirkung zum 01. Januar 2008 geändert durch Artikel 1 Nr. 12 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007, BGBl. I, S. 554), wenn sie voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind (Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr. 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sowohl für die Rente wegen teilweiser als auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und im welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Zutreffend hat das SG dargelegt, dass der Kläger noch in der Lage ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden täglich leichte Tätigkeiten zu verrichten, ohne hohe Stressbelastung, wie hohen Zeitdruck und Nachtschichtarbeit, und auch ohne höhere Verantwortung. Diese Leistungseinschätzung entnimmt auch der Senat dem urkundenbeweislich verwertbaren Gutachten des Facharztes M. vom 10. Mai 2005. Er hat zwar beim Kläger eine Panikstörung mit minimal ausgeprägter phobischer Symptomatik festgestellt. Diese psychische Störung steht jedoch, wie der Gutachter überzeugend dargelegt hat, einer mindestens sechsstündigen Tätigkeit nicht entgegen. Auch Dr. H., bei dem der Kläger zuletzt am 15. Dezember 2004 behandelt worden war, hatte damals eine Besserung der psychischen Beschwerden festgestellt und den Kläger nach seiner Auskunft vom 24. April 2007 für Dezember 2004 als ausreichend belastbar für eine Tätigkeit im kaufmännischen Bereich angesehen. Insoweit war der Kläger danach in der Lage, vollschichtig leichte Tätigkeiten auszuüben, weil sich die Beschwerden gebessert hatten und überwindbar waren. Soweit in dem beim Versorgungsamt eingereichten Attest des Dr. H. vom 08. Juni 2005 noch von einer "stärker behindernden Störung" die Rede ist, steht dies der Bejahung eines Leistungsvermögens für mindestens sechs Stunden nicht entgegen. Dafür, dass sich beim Kläger die Gesundheitsstörungen auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet seit Dezember 2004 wieder verschlechtert haben könnten, ergeben sich keine Anhaltspunkte. Ersichtlich sind auch nach Dezember 2004 insoweit fachärztliche Bescheinigungen auf diesem Gebiet nicht mehr durchgeführt worden. Soweit der Kläger sich auf die im Bescheid des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis, Versorgungsamt, vom 04. August 2005 festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen bezeiht und auf Behandlungen bei Internist Dr. Vi. beruft, ergeben sich aus der Auskunft des Dr. Vi. gegenüber dem Versorgungsamt vom 18. Februar 2005 keine quantitativen Leistungseinschränkungen, die ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen in Frage stellen. Die von Dr. Vi. insoweit erwähnten rezidivierenden Lendenwirbelsäulenbeschwerden ohne neurologische Ausfälle wurden danach symptomatisch therapiert, wobei der Kläger eine radiologische Diagnostik abgelehnt hatte. Die weiter erwähnten Refluxbeschwerden, Dyspepsie und saures Aufstoßen sprachen danach auf eine symptomatische Therapie mit Protonenpumpenblockern an, wobei der Kläger auch insoweit eine endoskopische Diagnostik abgelehnt hatte. Ferner wird eine saisonale Rhinitis erwähnt, die jedoch danach ebenfalls symptomatisch mit Antiallergika ausreichend therapierbar war. Auch die noch erwähnten ekzemantösen Dermatiden im Sinne einer psoriasisformen Dermatitis, wobei Dr. Vi. darauf hingewiesen hatte, dass ihm nicht bekannt war, ob insoweit eine fachärztliche Behandlung überhaupt stattgefunden hat, rechtfertigt keine quantitative Leistungseinschränkung. Aus dem beim Kläger festgestellten GdB von 50, unabhängig davon, dass allein für die Verhaltensstörungen ein Teil-GdB von 40 angenommen worden war, kann keine quantitative Leistungseinschränkung im Sinne des Rentenrechts hergeleitet werden. Auch aus dem Umstand, dass der Kläger, wie sich auch aus dem von der Beklagten vorgelegten Versicherungsverlauf vom 11. Februar 2008 ergibt, langfristig bereits im Leistungsbezug der Bundesagentur für Arbeit steht, kann nicht gefolgert werden, dass der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich einsetzbar wäre, zumal der Kläger, wie sich aus der vom SG eingeholten Auskunft des Jobcenters H. vom 09. Januar 2007 entnehmen lässt, dort als voll erwerbsfähig angesehen wird. Die Erhebung eines weiteren Sachverständigengutachtens von Amts wegen war danach ebenso wenig geboten wie die Einholung einer Auskunft des Dr. Vi ...
Danach war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob dem Kläger ab 01. Oktober 2005 Rente wegen Erwerbsminderung zusteht.
Der Kläger ist am 1962 geboren. Seinen Angaben zufolge arbeitete er 1978 - ohne eine abgeschlossene Ausbildung, wobei die begonnenen Ausbildung nach dem Versicherungsverlauf vom 11. Februar 2008 am 31. Mai 1979 beendet wurde - als Kfz-Mechaniker, dann (1979) als Feintäschner und (1980 bis 1983) als Elektroanlageninstallateur und schließlich seit 1984 in der "Gastronomie z.B. Verkauf". Nach dem Versicherungsverlauf vom 11. Februar 2008 war der Kläger vom 18. Januar 1983 bis zum 03. Februar 1984 und vom 12. April bis 31. Dezember 1991 arbeitslos. Seit 01. Januar 1992 steht der Kläger fast durchgehend in Leistungsbezug der Arbeitsverwaltung; insoweit durchlief er auch vom 06. September 1999 bis 25. Februar 2000 (Pflichtbeitragszeit berufliche Ausbildung) und vom 24. September 2001 bis 12. Februar 2002 (ebenfalls Pflichtbeitragszeit beruflicher Ausbildung) Umschulungen auf Kosten der Arbeitsverwaltung, letztere im Bereich "Netzwerkmanagement" ohne erfolgreiche Beendigung. Seit 01. Januar 2005 bezog er Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II). Vom 16. Juli bis 27. August 2002 fand beim Kläger eine stationäre Rehabilitationsbehandlung in der W.-klinik in S. B. statt. Im Entlassungsbericht des Dr. V. vom 30. September 2002 sind als Diagnosen Dysthymia, soziale Phobie, Agoraphobie, vermehrt selbstunsichere Persönlichkeitsstörung und Adipositas genannt werden. Der Kläger wurde als arbeitsfähig entlassen und für fähig angesehen, mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig auszuüben. Als qualitative Leistungseinschränkungen seien zu berücksichtigen: Tätigkeiten, die größere Fähigkeiten bezüglich der Übernahme von Verantwortung voraussetzten, die nur mit größerer Selbstsicherheit und Überzeugungskraft auszuüben seien (Führungsfunktionen, Tätigkeiten mit Publikumsverkehr und Teamarbeit unter Konkurrenz und Leistungsdruck). Beim Kläger bestand nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) seit 01. Januar 1994 ein Grad der Behinderung (GdB) von 30, seit 01. Juli 2002 ein solcher von 40 und seit 26. November 2004 besteht ein GdB von 50 (anerkannte Funktionsbeeinträchtigungen, Verhaltensstörungen, Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Refluxkrankheit der Speiseröhre, Hauterkrankung, Allergie, saisonale Rhinitis; Bescheid des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis, Versorgungsamt, vom 04. August 2005).
Am 21. Oktober 2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung, Nachdem er zunächst zwei Termine zur nervenärztlichen Begutachtung nicht wahrgenommen hatte, wurde der Kläger im Auftrag der Beklagten am 08. Mai 2006 durch Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin - Psychoanalyse - M. untersucht. Im darauf erstatteten Gutachten vom 10. Mai 2005 stellte der Gutachter als Diagnose eine "Panikstörung mit minimal ausgeprägter phobischer Symptomatik F 41.0" fest. Er gelangte zu der Beurteilung, dass diese psychische Störung einer regelmäßigen körperlich mittelschweren Tätigkeit nicht im Wege stehe. Zu vermeiden seien lediglich sehr hohe Stressbelastungen, wie sehr hoher Zeitdruck und Nachtschichtarbeit. Indiziert wäre eine konsequente Inanspruchnahme ambulanter Behandlungsmöglichkeiten (nervenärztliche Behandlung kombiniert mit einer verhaltenstherapeutischen Behandlung). Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19. Mai 2006 die Rentengewährung ab. Nach ärztlicher Feststellung sei der Kläger noch in der Lage, mindestens sechs Stunden je Arbeitstag (Fünf-Tage-Woche) unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts erwerbstätig zu sein. Deshalb liege weder teilweise noch volle Erwerbsminderung vor. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, behandelnder Hausarzt sei Internist Dr. Vi ... Der Gutachter M. habe bei ihm ein EEG angefertigt; anschließend habe ein ungefähr 20-minütiges Gespräch mit dem Arzt stattgefunden. Die von ihm getroffene Diagnose sei als Schnelldiagnose ein Skandal. Die Beklagte war aufgrund einer Stellungnahme der Ärztin für Innere Medizin Dr. D. vom 23. Juni 2006 bereit, dem Kläger das Gutachten des Arztes M. durch den behandelnden Hausarzt vermitteln zu lassen. Der Kläger wurde deswegen aufgefordert, EUR 9,50 für die notwendigen Kopien zu überweisen, was nicht geschah. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid des bei der Beklagten bestehenden Widerspruchsausschusses vom 02. November 2006).
Am 30. November 2006 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG). Er machte geltend, er könne nur täglich drei Stunden arbeiten, jedoch nicht unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts. Die Einschätzung des Gutachters M. entspreche nicht dem tatsächlichen Stand. Seit vielen Jahren leide er unter schwersten phobischen Schüben, verbunden mit unerklärlicher Todesangst. Wegen dieses Leidens sei er bereits seit seinem 20. Lebensjahr beeinträchtigt. Er leide ferner an Reflux und seit zwei Jahren komme bei Toilettendrang eine spürbare Kreislaufschwäche hinzu. Insoweit habe der Gutachter M. die Hälfte seines Krankheitsbilds weggelassen. Seit ungefähr 15 Jahren würde er durch Dr. Vi. behandelt. Bei ihm bestehe ein GdB von 50. Er erhalte derzeit Arbeitslosengeld II. Es müsse ein Gutachten von Amts wegen erhoben werden.
Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten entgegen. Die vom SG erhobene Auskunft des Dr. H., Facharzt für Psychiatrie und Psychiatrie, stütze das Begehren des Klägers nicht.
Das SG erhob die Auskunft des Job-Centers H. vom 09. Januar 2007, in der angegeben wurde, nach den Unterlagen der Leistungsabteilung sowie den Unterlagen des zuständigen Fallmanagers sei der Kläger voll erwerbsfähig im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II und zog die SGB IX-Akte des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreises bei, in der sich verschiedene medizinische Unterlagen befanden (Arztbrief des Dr. H. vom 12. Juni 2002 sowie dessen Attest vom 08. Juni 2005 und Auskunft des Dr. Vi. vom 18. Februar 2005). Ferner erhob das SG noch die Auskunft des Dr. H. vom 24. April 2007. Darin gab der Arzt an, den Kläger zuletzt am 20. September, 21. Oktober und 15. Dezember 2004 untersucht zu haben. Bezogen auf den Dezember 2004 sei der Kläger als vollschichtig belastbar für leichte Tätigkeiten anzusehen.
Mit Gerichtsbescheid vom 13. Dezember 2007 wies das SG die Klage ab. Dem Kläger stehe Rente wegen Erwerbsminderung nicht zu. Insoweit stütze sich das Gericht auf das Gutachten des Nervenarztes M ... Denn dieses erscheine in sich schlüssig. Die Beurteilung des Arztes M. stehe mit der des Dr. H. in Einklang. Der Kläger müsse sich auch sein Verhalten gegenüber dem Job-Center entgegenhalten lassen. Bei diesem Leistungsträger habe er sich gerade nicht auf relevante Leistungseinschränkungen berufen. Aus dem GdB könnten keinerlei Rückschlüsse auf das für die Rentenversicherung relevante Leistungsvermögen bezogen werden. Zur weiteren Begründung wird auf den dem Kläger am 22. Dezember 2007 zugestellten Gerichtsbescheid Bezug genommen.
Gegen den Gerichtsbescheid hat der Kläger am 22. Januar 2008 beim SG schriftlich Berufung zum Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Er trägt vor, seit mindestens 1984 ununterbrochen auf Sozial- bzw. Arbeitslosenhilfe angewiesen zu sein. Seinerzeit sei er bei der Bundeswehr als untauglich gemustert worden. Ein andauerndes, ungestörtes Berufsleben habe nicht vorgelegen. Dazu, dass einer Leistungsfähigkeit bei maximal zwei bis drei Stunden pro Tag liege, müsse ein neues umfassendes medizinisches Gutachten erhoben werden. Es müsse auch sein behandelnder Hausarzt befragt werden. Zu Unrecht stütze sich das SG zur Beurteilung seines Leistungsvermögens auf das Gutachten des Arztes M. und die Auskunft des Dr. H ...
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 13. Dezember 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 19. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 02. November 2006 zu verurteilen, ihm ab 01. Oktober 2005 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat den Versicherungsverlauf vom 11. Februar 2008 eingereicht.
Der Senat hat mit Beschluss vom 21. Mai 2008 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren abgelehnt.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten (2 Bände) sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02. November 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit darin ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt wurde. Der Kläger hat weder ab 01. Oktober 2005 noch ab einem späteren Zeitraum Anspruch auf Rente wegen voller oder wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Versicherte haben nach § 43 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (insoweit mit Wirkung zum 01. Januar 2008 geändert durch Artikel 1 Nr. 12 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007, BGBl. I, S. 554), wenn sie voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind (Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr. 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sowohl für die Rente wegen teilweiser als auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und im welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Zutreffend hat das SG dargelegt, dass der Kläger noch in der Lage ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden täglich leichte Tätigkeiten zu verrichten, ohne hohe Stressbelastung, wie hohen Zeitdruck und Nachtschichtarbeit, und auch ohne höhere Verantwortung. Diese Leistungseinschätzung entnimmt auch der Senat dem urkundenbeweislich verwertbaren Gutachten des Facharztes M. vom 10. Mai 2005. Er hat zwar beim Kläger eine Panikstörung mit minimal ausgeprägter phobischer Symptomatik festgestellt. Diese psychische Störung steht jedoch, wie der Gutachter überzeugend dargelegt hat, einer mindestens sechsstündigen Tätigkeit nicht entgegen. Auch Dr. H., bei dem der Kläger zuletzt am 15. Dezember 2004 behandelt worden war, hatte damals eine Besserung der psychischen Beschwerden festgestellt und den Kläger nach seiner Auskunft vom 24. April 2007 für Dezember 2004 als ausreichend belastbar für eine Tätigkeit im kaufmännischen Bereich angesehen. Insoweit war der Kläger danach in der Lage, vollschichtig leichte Tätigkeiten auszuüben, weil sich die Beschwerden gebessert hatten und überwindbar waren. Soweit in dem beim Versorgungsamt eingereichten Attest des Dr. H. vom 08. Juni 2005 noch von einer "stärker behindernden Störung" die Rede ist, steht dies der Bejahung eines Leistungsvermögens für mindestens sechs Stunden nicht entgegen. Dafür, dass sich beim Kläger die Gesundheitsstörungen auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet seit Dezember 2004 wieder verschlechtert haben könnten, ergeben sich keine Anhaltspunkte. Ersichtlich sind auch nach Dezember 2004 insoweit fachärztliche Bescheinigungen auf diesem Gebiet nicht mehr durchgeführt worden. Soweit der Kläger sich auf die im Bescheid des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis, Versorgungsamt, vom 04. August 2005 festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen bezeiht und auf Behandlungen bei Internist Dr. Vi. beruft, ergeben sich aus der Auskunft des Dr. Vi. gegenüber dem Versorgungsamt vom 18. Februar 2005 keine quantitativen Leistungseinschränkungen, die ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen in Frage stellen. Die von Dr. Vi. insoweit erwähnten rezidivierenden Lendenwirbelsäulenbeschwerden ohne neurologische Ausfälle wurden danach symptomatisch therapiert, wobei der Kläger eine radiologische Diagnostik abgelehnt hatte. Die weiter erwähnten Refluxbeschwerden, Dyspepsie und saures Aufstoßen sprachen danach auf eine symptomatische Therapie mit Protonenpumpenblockern an, wobei der Kläger auch insoweit eine endoskopische Diagnostik abgelehnt hatte. Ferner wird eine saisonale Rhinitis erwähnt, die jedoch danach ebenfalls symptomatisch mit Antiallergika ausreichend therapierbar war. Auch die noch erwähnten ekzemantösen Dermatiden im Sinne einer psoriasisformen Dermatitis, wobei Dr. Vi. darauf hingewiesen hatte, dass ihm nicht bekannt war, ob insoweit eine fachärztliche Behandlung überhaupt stattgefunden hat, rechtfertigt keine quantitative Leistungseinschränkung. Aus dem beim Kläger festgestellten GdB von 50, unabhängig davon, dass allein für die Verhaltensstörungen ein Teil-GdB von 40 angenommen worden war, kann keine quantitative Leistungseinschränkung im Sinne des Rentenrechts hergeleitet werden. Auch aus dem Umstand, dass der Kläger, wie sich auch aus dem von der Beklagten vorgelegten Versicherungsverlauf vom 11. Februar 2008 ergibt, langfristig bereits im Leistungsbezug der Bundesagentur für Arbeit steht, kann nicht gefolgert werden, dass der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich einsetzbar wäre, zumal der Kläger, wie sich aus der vom SG eingeholten Auskunft des Jobcenters H. vom 09. Januar 2007 entnehmen lässt, dort als voll erwerbsfähig angesehen wird. Die Erhebung eines weiteren Sachverständigengutachtens von Amts wegen war danach ebenso wenig geboten wie die Einholung einer Auskunft des Dr. Vi ...
Danach war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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