Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 3267/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2077/08 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 18. März 2008 gerichtete Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist statthaft (§ 145 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), insbesondere ist eine Berufung gegen das Urteil nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG in der hier bis zum 31. März 2008 anzuwendenden Fassung (a.F.) nicht statthaft, da der Beschwerdewert unter dem in § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG a.F. genannten Betrag von 500 EUR liegt. Streitgegenstand ist der Bescheid vom 23. Juni 2006 in der Fassung des Bescheids vom 2. Oktober 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Oktober 2006 und damit, wie vom Sozialgericht (SG) zutreffend festgestellt, der Bewilligungszeitraum vom 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2006. In diesem Zeitraum wurden monatlich 288,96 EUR bewilligt, begehrt wird ein Betrag in Höhe von 329,78 EUR; dementsprechend ergibt sich eine monatliche Differenz von 40,82 EUR, sodass der Wert des Beschwerdegegenstandes 244,92 EUR (40,82 EUR x 6) beträgt. Die Folgebescheide für die nachfolgenden Zeiträume sind nicht Gegenstand des Verfahrens geworden (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 7/08 B - sowie Urteil des BSG vom 25.06.2008 - B 11b AS 35/06 R -). Diese Folgebescheide können somit nicht in die Berechnung des Gegenstandswerts aufgenommen werden. Die Beschwerde ist auch frist- und formgerecht eingelegt (§ 145 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 SGG) und daher insgesamt zulässig.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung eines Landessozialgerichts (LSG),des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Diese Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung ist dann gegeben, wenn die Klärung der für die Entscheidung des Streitfalls erheblichen Rechtsfrage wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung oder für die Fortbildung des Rechts hat, der Rechtsfrage muss eine über den Einzelfall hinausgehende allgemeine Bedeutung zukommen, sie muss entscheidungserheblich sein und der Klärung bedürfen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG § 144 Rdnr. 28). Die maßgebliche Rechtsfrage, der Angemessenheit einer Mietwohnung, ist bereits höchstrichterlich geklärt (vgl. hierzu zuletzt u. a. das Urteil des BSG vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R -, in dem grundlegend über die Methode zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten, die Heranziehung von Mietspiegeln oder Mietdatenbanken, die Anwendung von Wohngeldtabellen, etc. entschieden worden ist). Das SG ist auch nicht von den in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abgewichen. Soweit der Kläger rügt, das SG sei von dem Urteil des BSG vom 07.11.2006 - B 7b AS 2/05 R - abgewichen, geht dies fehl. In diesem Urteil hat das BSG lediglich zur Frage Stellung genommen, wann ein Hausgrundstück oder eine Eigentumswohnung eine "angemessene Größe" aufweist, damit es als Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) geschützt ist. Das BSG hat es ausdrücklich abgelehnt, diese Werte der angemessenen Größe im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II auch für die Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten heranzuziehen. So hat das BSG zu der hier maßgeblichen Rechtsfrage in dem genannten Urteil keine Entscheidung getroffen, von der das SG hätte abweichen können. Der Vortrag des Klägers, das SG sei von dem Urteil des BSG vom 07.11.2006 - B 7b 10/06 R - abgewichen, weil es nicht beachtet habe, dass das BSG ausnahmsweise die Kosten einer Garage dann für erstattungsfähig angesehen habe, wenn die Wohnung ohne Garage -wie im Falle des Klägers- nicht anmietbar gewesen sei, ist ebenfalls nicht zutreffend. Das SG ist von diesem Urteil auch nicht abgewichen. Es trifft zwar zu, dass das SG nicht ermittelt und entschieden hat, ob die Anmietung der Garage zwingend mit der Wohnungsmiete verbunden gewesen ist, dies stellt jedoch kein Abweichen von dem genannten Urteil dar. Das SG hat zu dem vom BSG genannten Ausnahmefall folgerichtig deshalb keine Ausführungen gemacht, weil der Kläger entsprechende Tatsachen nicht vorgetragen hatte, vielmehr dies erst im Beschwerdeverfahren getan hat. Im Übrigen werden Verfahrensfehler (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG) nicht geltend gemacht, solche sind auch für den Senat nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist statthaft (§ 145 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), insbesondere ist eine Berufung gegen das Urteil nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG in der hier bis zum 31. März 2008 anzuwendenden Fassung (a.F.) nicht statthaft, da der Beschwerdewert unter dem in § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG a.F. genannten Betrag von 500 EUR liegt. Streitgegenstand ist der Bescheid vom 23. Juni 2006 in der Fassung des Bescheids vom 2. Oktober 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Oktober 2006 und damit, wie vom Sozialgericht (SG) zutreffend festgestellt, der Bewilligungszeitraum vom 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2006. In diesem Zeitraum wurden monatlich 288,96 EUR bewilligt, begehrt wird ein Betrag in Höhe von 329,78 EUR; dementsprechend ergibt sich eine monatliche Differenz von 40,82 EUR, sodass der Wert des Beschwerdegegenstandes 244,92 EUR (40,82 EUR x 6) beträgt. Die Folgebescheide für die nachfolgenden Zeiträume sind nicht Gegenstand des Verfahrens geworden (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 7/08 B - sowie Urteil des BSG vom 25.06.2008 - B 11b AS 35/06 R -). Diese Folgebescheide können somit nicht in die Berechnung des Gegenstandswerts aufgenommen werden. Die Beschwerde ist auch frist- und formgerecht eingelegt (§ 145 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 SGG) und daher insgesamt zulässig.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung eines Landessozialgerichts (LSG),des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Diese Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung ist dann gegeben, wenn die Klärung der für die Entscheidung des Streitfalls erheblichen Rechtsfrage wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung oder für die Fortbildung des Rechts hat, der Rechtsfrage muss eine über den Einzelfall hinausgehende allgemeine Bedeutung zukommen, sie muss entscheidungserheblich sein und der Klärung bedürfen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG § 144 Rdnr. 28). Die maßgebliche Rechtsfrage, der Angemessenheit einer Mietwohnung, ist bereits höchstrichterlich geklärt (vgl. hierzu zuletzt u. a. das Urteil des BSG vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R -, in dem grundlegend über die Methode zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten, die Heranziehung von Mietspiegeln oder Mietdatenbanken, die Anwendung von Wohngeldtabellen, etc. entschieden worden ist). Das SG ist auch nicht von den in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abgewichen. Soweit der Kläger rügt, das SG sei von dem Urteil des BSG vom 07.11.2006 - B 7b AS 2/05 R - abgewichen, geht dies fehl. In diesem Urteil hat das BSG lediglich zur Frage Stellung genommen, wann ein Hausgrundstück oder eine Eigentumswohnung eine "angemessene Größe" aufweist, damit es als Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) geschützt ist. Das BSG hat es ausdrücklich abgelehnt, diese Werte der angemessenen Größe im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II auch für die Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten heranzuziehen. So hat das BSG zu der hier maßgeblichen Rechtsfrage in dem genannten Urteil keine Entscheidung getroffen, von der das SG hätte abweichen können. Der Vortrag des Klägers, das SG sei von dem Urteil des BSG vom 07.11.2006 - B 7b 10/06 R - abgewichen, weil es nicht beachtet habe, dass das BSG ausnahmsweise die Kosten einer Garage dann für erstattungsfähig angesehen habe, wenn die Wohnung ohne Garage -wie im Falle des Klägers- nicht anmietbar gewesen sei, ist ebenfalls nicht zutreffend. Das SG ist von diesem Urteil auch nicht abgewichen. Es trifft zwar zu, dass das SG nicht ermittelt und entschieden hat, ob die Anmietung der Garage zwingend mit der Wohnungsmiete verbunden gewesen ist, dies stellt jedoch kein Abweichen von dem genannten Urteil dar. Das SG hat zu dem vom BSG genannten Ausnahmefall folgerichtig deshalb keine Ausführungen gemacht, weil der Kläger entsprechende Tatsachen nicht vorgetragen hatte, vielmehr dies erst im Beschwerdeverfahren getan hat. Im Übrigen werden Verfahrensfehler (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG) nicht geltend gemacht, solche sind auch für den Senat nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
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