L 8 AL 3033/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AL 193/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 3033/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 30. Mai 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2007 streitig, mit dem die Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom 17.12.2007 gegen den Bescheid der Agentur für Arbeit Ravensburg vom 13.12.2007 zurückgewiesen hat, da ein erneuter Widerspruch nach Zurückweisung eines unzulässigen Widerspruches nicht zulässig sei.

Die 1946 in Bosnien geborene Klägerin arbeitete von 1979 bis 1991 als Lageristin bei der Firma W. in S ... Seit Ende 1991 war sie arbeitslos. Nach dem Bezug von Arbeitslosengeld beantragte sie Arbeitslosenhilfe, wobei sie im Antrag angab, dass sie über kein Vermögen verfüge. Im Fortzahlungsantrag auf Arbeitslosenhilfe vom 01.02.2000 gab die Klägerin erneut an, dass sie über kein Vermögen verfüge. Die anschließenden Ermittlungen der Beklagten ergaben, dass die Klägerin über Konten bei der Kreissparkasse B. mit Guthaben von mehr als 200.000,00 DM verfügte. Die Zahlung von Arbeitslosenhilfe wurde daraufhin mit Bescheid vom 06.04.2000 vorläufig eingestellt und von der Klägerin wurden in der Vergangenheit gezahlte Leistungen der Arbeitslosenhilfe (zuletzt Bescheide vom 01.10. und 02.10.2007) zurückgefordert (vgl. Tatbestand des Urteils des SG Ulm vom 07.03.2003 - S 3 AL 1404/00).

Mit Urteil vom 07.03.2003 (S 3 AL 1404/00) stellte das SG Ulm unter Abweisung der Klagen gegen die Rückforderungsbescheide fest, dass die Versagung von Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 07.02.2000 bis zum 21.10.2001 sowie für die Zeit ab dem 01.01.2002 zu Recht erfolgt sei. Die dagegen von der Klägerin eingelegte Berufung wurde mit Beschluss vom 08.03.2005 zurückgewiesen (L 13 AL 1539/03). In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, zutreffend habe das Sozialgericht entschieden, dass der Klägerin vom 07.02.2000 bis 21.10.2001 und ab 01.01.2002 keine Arbeitslosenhilfe zustehe, da sie nicht bedürftig gewesen sei. Die dagegen von der Klägerin erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundessozialgericht (BSG) als unzulässig verworfen (Beschluss vom 08.03.2005 - B 7a AL 76/05 B).

Seit 01.11.2006 bezieht die Klägerin Altersrente für Frauen gemäß Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 26.03.2007.

Mit Schreiben vom 11.10.2007 bestätigte die Beklagte der Klägerin, dass diese am 11.10.2007 auf der Dienststelle der Agentur für Arbeit B. vorgesprochen habe. Mit Schreiben vom 26.10.2007 wies die Beklagte aufgrund wiederholter Anrufe und Schreiben der Klägerin nochmals darauf hin, dass die Rückforderungsbescheide für zuviel gezahlte Arbeitslosenhilfe rechtsverbindlich seien und die Klägerin demzufolge rückzahlungspflichtig sei. Die Höhe der Restforderung betrage zurzeit 8.184,86 EUR (Stand 01.10.2007). Zuständig für die Einziehung der Forderung sei die Kasse in Schwäbisch Gmünd. Sollte die Klägerin mit der monatlichen Verrechnung von 50,00 EUR mit der Altersrente bei der Rentenversicherung Bayern Süd nicht einverstanden sein, so könne sie sich an die Kasse in Schwäbisch Gmünd (Anschrift: 73535 Schwäbisch Gmünd, Leutzestraße 62) wenden. Dies sei der Klägerin nochmals anlässlich des Beratungstermins am 25.10.2007 in der Geschäftsstelle B. erklärt worden. Mit Schreiben vom 05.11.2007 bescheinigte die Beklagte der Klägerin eine Vorsprache auf der Widerspruchsstelle am 05.11.2007.

Am 19.11.2007 legte die Klägerin Widerspruch ein gegen die Schreiben der Agentur für Arbeit B. vom 11.10.2007, 26.10.2007 und vom 05.11.2007.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2007 wurden die Widersprüche der Klägerin gegen die o.a. drei Schreiben als unzulässig verworfen, da die Schreiben keine Verwaltungsakte seien, die in einem Vorverfahren nachzuprüfen seien. Falls sich einer der Widersprüche gegen die Zahlungsmitteilung der Kasse der Regionaldirektion Baden-Württemberg richte, sei dieser ebenso unzulässig. Mit Zahlungsaufforderungen würden lediglich die Zahlungsmodalitäten des zuvor ergangenen Erstattungsbescheides bekanntgegeben.

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 26.11.2007 legte die Klägerin erneut am 10.12.2007 bei der Agentur für Arbeit Ravensburg Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2007 als unzulässig verworfen wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, ein erneuter Widerspruch gegen einen bereits ergangenen Widerspruchsbescheid sei nicht zulässig.

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 13.12.2007 legte die Klägerin mit Schreiben vom 17.12.2007 - bei der Beklagten eingegangen am 19.12.2007 - erneut Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.2007 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Ein erneuter Widerspruch nach Zurückweisung eines unzulässigen Widerspruchs sei nicht zulässig.

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 20.12.2007 erhob die Klägerin am 15.01.2008 Klage zum Sozialgericht Ulm und begehrte sinngemäß, den Widerspruchsbescheid vom 20.12.2007 aufzuheben und die Entscheidungen der Beklagten zu überprüfen.

Mit Gerichtsbescheid vom 30.05.2008 wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, die Beklagte habe die Bestimmungen der §§ 78, 83 und 84 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zutreffend ausgelegt und auf den Fall der Klägerin angewandt. Klarstellend sei darauf hinzuweisen, dass die Widersprüche gegen die Widerspruchsbescheide, so auch der letzte Widerspruch vom 19.12.2007 gegen den Widerspruchsbescheid vom 13.12.2007 unzulässig seien. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 26.11.2007 sei die Klage verfristet und die damalige Reaktion im Widerspruch vom 10.12.2007 sei nicht als Klage erkennbar gewesen.

Gegen den - der Klägerin am 02.06.2008 zugestellten - Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 26.06.2008 Berufung eingelegt.

In nichtöffentlicher Sitzung vom 01.10.2008 ist das Sach- und Streitverhältnis mit den Beteiligten erörtert worden. Die Klägerin hat geltend gemacht, sie begehre von der Beklagten Leistungen für den Zeitraum von 2000 bis 2006.

Die Klägerin stellt den Antrag,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 30. Mai 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2007 zu verurteilen, ihr Leistungen für die Zeit von 2000 bis 2006 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Akten des SG Ulm und der Senatsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht Ulm mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 30.05.2008 die Klage abgewiesen. Denn der von der Klägerin eingelegte Widerspruch gegen einen Widerspruchsbescheid ist unzulässig.

Zutreffend hat die Beklagte auch die Widersprüche der Klägerin gegen die Schreiben der Beklagten vom 05.11.2007, 26.10.2007 und 11.10.2007 als unzulässig verworfen, da diese Schreiben keine Verwaltungsakte sind. Sie enthalten keine eigenständige Regelung im Sinne eines Verwaltungsaktes. Mit den angefochtenen Schreiben wurden Rechte der Klägerin weder begründet noch geändert, entzogen oder festgestellt. Eine Entscheidung über einen Rechtsanspruch wurde mit diesen Schreiben nicht getroffen.

Der Widerspruch der Klägerin gegen den Widerspruchsbescheid vom 26.11.2007 ist unzulässig, da das zulässige Rechtsmittel gegen einen Widerspruchsbescheid nicht ein Widerspruch, sondern eine Klage ist. Anhaltspunkte zur Auslegung des Widerspruchs der Klägerin als Klage gegen den Widerspruchsbescheid ergeben sich für den Senat nicht.

Für den erneuten Widerspruch der Klägerin gegen den Widerspruchsbescheid vom 13.12.2007 gilt das Gleiche. Auch dieser Widerspruch gegen einen Widerspruchsbescheid ist unzulässig, weshalb die Beklagte diesem Widerspruch ebenfalls zu Recht mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.2007 den Erfolg versagt hat.

Soweit die Klägerin im Erörterungstermin vom 01.10.2008 geltend gemacht hat, es gehe ihr um Leistungen für die Zeit von 2000 bis 2006, ist festzustellen, dass dies nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.

Nach alledem konnte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben und sie war mit der Kostenentscheidung aus § 193 SGG zurückzuweisen. Aufgrund des von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks sah der Senat keine Veranlassung, der Klägerin wegen missbräuchlicher Prozessführung Kosten nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG aufzuerlegen.

Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
Rechtskraft
Aus
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