Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AL 1045/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 3312/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 23. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) hat.
Der 1969 geborene Kläger war vom 01.04.1988 bis 31.07.2000 berufstätig. Ab 01.08.2002 bezog er vom Arbeitsamt R., jetzt Agentur für Arbeit (AA), mit Unterbrechung bis zur Erschöpfung des Anspruches ab 31.01.2004 Arbeitslosengeld (Alg) zuletzt in Höhe von täglich 41,00 EUR (Bemessungsentgelt 900 EUR, Leistungsgruppe A/0). Ab 01.07.2003 übte der Kläger eine Tätigkeit als selbständiger Handelsvertreter ohne Bezug von Alg aus. Am 05.01.2004 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos. Mit Bescheid der Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung vom 26.09.1989, den der Kläger vorlegte, wurde dem Kläger eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach einer MdE von 40 v.H. ab 14.07.1989 bis auf weiteres zuerkannt. Als Folgen des Arbeitsunfalls wurden anerkannt, eine Einschränkung der Beweglichkeit im linken Hüft-, Knie- und oberen Sprunggelenk, eine Minderung der Muskulatur, Durchblutungsstörungen und Verkürzung des linken Beines, eine Kapsel- und Weichteilverdickung im linken Kniegelenk mit Bewegungseinschränkung der linken Kniescheibe, eine ausgedehnte Narbenbildung im Bereich des linken Beckens und des linken Beines, subjektive Beschwerden nach Bruch des Oberschenkels links im körperfernen Bereich mit Gelenkbeteiligung, eine leichte psychomotorische Verlangsamung, eine leichtgradige emotionale Labilisierung und subjektive Beschwerden nach Kopfverletzung.
Am 09.02.2004 beantragte der Kläger beim AA die Zahlung von Alhi. Zu seinen Vermögensverhältnissen gab der Kläger unter Vorlage von Belegen ein Sparguthaben in Höhe von 32,30 EUR sowie Lebensversicherungen der ... Lebensversicherungs-AG (Nr. 241598607 vom 02.10.1984, Ablauf 01.10.2028; Nr. 244864881 vom 18.11.1993, Ablauf 01.11.2018, stillgelegt ab September 2002; Direktversicherung durch Gehaltsumwandlung Nr. 246741772 vom 24.05.1995, Ablauf 28.02.2029, stillgelegt ab Juli 2002) an. Das AA errechnete ein verwertbares Vermögen des Klägers in Höhe von insgesamt 24.927,51 EUR.
Mit Bescheid vom 12.02.2004 lehnte das AA den Antrag des Klägers "zum 31.01.2004" auf Alhi ab, da das zumutbar verwertbare Vermögen von 24.927,51 EUR den Freibetrag in Höhe von 7.200 EUR um 17.727,51 EUR übersteige. Dieser Betrag sei bei der Prüfung der Bedürftigkeit des Klägers zu berücksichtigen.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 11.03.2004 Widerspruch ein. Er machte zur Begründung geltend, er sei zu 40% invalide. Seine Vermögenswerte dienten ausschließlich der Altersvorsorge und dürften daher nicht in die Berechnung einbezogen werden. Aufgrund seiner Behinderung werde er im Alter einen erheblichen Mehraufwand an Lebenshaltungskosten haben, der durch die zusätzliche Altersvorsorge abgedeckt werden solle. Der Grundsatz der Gleichstellung werde verletzt und er sei deutlich benachteiligt im Vergleich zu nicht behinderten Arbeitslosen. Da keine Leistungen mehr erfolgten, sei er gezwungen, zur Bestreitung des Lebensunterhalts seine Lebensversicherungen zu beleihen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2004 wies die AA den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 12.02.2004 zurück.
Am 17.03.2004 meldete sich der Kläger bei der AA erneut arbeitslos und beantragte wiederum Alhi. Er machte geltend, die Lebensversicherung Nr. 244864881 für ein Darlehen in Höhe von 18.000 EUR beliehen und das Darlehen zum Ausgleich seines Girokontos sowie zur Tilgung privater Schulden verwendet zu haben. Der Kläger legte hierzu (u.a.) ein Schreiben der ... Lebensversicherungs-AG vom 09.03.2004 sowie eine schriftliche Erklärung seiner Mutter vom 18.03.2004 vor, in der bestätigt wird, dass der Kläger am 16.03.2004 zur Tilgung eines Teils der Gesamtschulden 14.000 EUR auf ihr Konto überwiesen habe.
Mit Bescheid vom 25.03.2004 lehnte die AA den Antrag des Klägers vom 17.03.2004 erneut ab, da sein zumutbar verwertbares Vermögen in Höhe von 10.927,51 EUR den Freibetrag in Höhe von 7.200 EUR um 3.727,51 EUR übersteige und dieser Betrag bei der Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen sei. Hiergegen legte der Kläger am 29.03.2004 Widerspruch ein.
Am 01.04.2004 legte der Kläger eine weitere Erklärung seiner Mutter vom 25.03.2004 vor, in der seine Mutter bestätigte, dass der Kläger am 31.03.2004 einen weiteren Teil der Gesamtschulden in Höhe von 4.000 EUR in bar an sie zurückbezahlt habe. Daraufhin bewilligte die AA dem Kläger mit Bescheid vom 05.04.2004 Alhi ab 01.04.2004 in Höhe von täglich 21,77 EUR (Bemessungsentgelt 785 EUR, Leistungsgruppe A/0, Anrechnungsbetrag 76,09 EUR wöchentlich).
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.05.2004 wies die AA den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 25.03.2004 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe erst am 01.04.2004 einen Nachweis vorgelegt, dass er weitere 4.000 EUR einer Schulden beglichen habe. Bedürftigkeit liege somit erst ab 01.04.2004 vor.
Gegen den Bescheid vom 12.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.03.2004 erhob der Kläger beim Sozialgericht Reutlingen (SG) am 08.04.2004 (S 4 AL 1045/04) und gegen den Bescheid vom 25.03.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.05.2004 am 03.06.2004 (S 5 AL 1741/04) Klagen, die durch Beschluss vom 19.07.2004 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden. Der Kläger führte zur Begründung seiner Klagen aus, er sei bereits ab dem Zeitpunkt der ersten Antragstellung auf Alhi als bedürftig anzusehen. Die kapitalbildenden und unter Berücksichtigung seiner Invalidität ausschließlich der privaten Altersvorsorge dienenden Lebensversicherungen seien nicht zu berücksichtigen, da diese nicht in zumutbarer Weise von ihm verwertet werden könnten. Außerdem liege bei ihm eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung vor und es handele sich um gefördertes Altersvorsorgevermögen nach § 10a bzw. dem XI. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes. Weiter sei er zu 40% in seiner Erwerbsfähigkeit behindert, weshalb er in wesentlich größerem Umfang Vorsorge für seine Alterssicherung zu treffen habe als ein gesunder Arbeitsloser. Eine übermäßige Altersvorsorge liege nicht vor. Zu berücksichtigen sei auch, dass die von ihm bezogene Unfallrente bei der Berechnung der Höhe des Anspruches auf Alhi in vollem Umfang mit berücksichtigt werde. Der Kläger berief sich weiter auf die nach der ersten Antragstellung eingetretene Verminderung seines Vermögens und machte hierzu unter Vorlage von Kontoauszügen und weiteren Belegen Ausführungen. Ihm sei bereits ab der ersten Antragstellung am 09.02.2004 bis 31.03.2004 Alhi zuzuerkennen. Er könne nicht auf die Vorlage entsprechender Nachweise erst ab dem 01.04.2004 verwiesen werden. Der Kläger legte unter anderem einen Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 26.08.2003 (in Kopie) vor, mit dem er auf seinen Antrag für den Zeitraum vom 01.07.2003 bis 01.07.2006 von der Versicherungspflicht als Selbständiger mit einem Auftraggeber nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI befreit wurde.
Die Beklagte trat der Klage entgegen.
Mit Gerichtsbescheid vom 23.05.2007 verurteilte das SG die Beklagte, dem Kläger Alhi für die Zeit vom 17.03.2004 bis 31.03.2004 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Im Übrigen wies es die Klagen ab. Das SG führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, sogenanntes Schonvermögen liege nicht vor. Beim Kläger seien neben dem Freibetrag von 7.200 EUR nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein weiterer Freibetrag von 7.200 EUR hinsichtlich der der Altersvorsorge dienenden Lebensversicherung Nr. 246741772 zu berücksichtigen. Damit bleibe ein verwertbares Vermögen in Höhe von 10.527,51 EUR. Mit der Beleihung der Lebensversicherung Nr. 244864881 am 09.03.2004 und dem nachgewiesenen Verbrauch am 16.03.2004 in Höhe von 14.000 EUR sei der Kläger bedürftig geworden. Damit stehe dem Kläger bereits ab 17.03.2004 Alhi zu. Für den Zeitraum vom 31.01.2004 bis 16.03.2004 bestehe ein Anspruch auf Alhi nicht, da dem Kläger bis zur Beleihung der Lebensversicherung ein verwertbares Vermögen in Höhe von 10.527,51 EUR zur Verfügung gestanden habe. Mit Bescheid vom 04.06.2007 bewilligte die AA dem Kläger daraufhin Alhi für die Zeit vom 17.03.2004 bis 31.03.2004 in Höhe von täglich 21,77 EUR.
Gegen den dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 04.06.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 04.07.2007 Berufung eingelegt. Er hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, soweit das SG von einem verwertbaren Vermögen in Höhe von 10.527,51 EUR ausgegangen sei, werde übersehen, dass ihm eine Verwertung des Vermögens nicht zumutbar gewesen sei, da er die von ihm aufgebaute Altersvorsorge hätte angreifen müssen, wobei er auf Grund seiner persönlichen Verhältnisse keine Möglichkeit mehr habe, sich eine vergleichbare Altersversorgung in dem nun fortgeschrittenen Alter durch private Lebensversicherungen aufzubauen. Aufgrund seiner nachgewiesenen Behinderung benötige er einen erheblichen Mehraufwand an Lebenshaltungskosten im Rentenalter als ein Nichtbehinderter. Unter Berücksichtigung des grundgesetzlichen Gleichheitsgebots sei es geboten, in allen Fällen von Invalidität solche Lebensversicherungen, die nachweislich der Altersvorsorge dienten, wie dies bei ihm der Fall sei, aus dem grundsätzlich anrechenbaren und damit verwertbaren Vermögen auszunehmen. Es sei davon auszugehen, dass das Bundessozialgericht diesem Umstand Rechnung tragen würde. Im Wege verfassungskonformer Auslegung sei eine Ausnahme von der grundsätzlichen Erfassung jeden Vermögenswertes angezeigt und werde von ihm erwartet. Dem werde die Entscheidung des SG nicht gerecht. Nicht angegriffen würden die Ausführungen des SG dazu, dass es sich bei den von ihm geführten Lebensversicherungen nicht um gefördertes Altersvorsorgevermögen handele, das nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 AlhiV 2002 vom Einsatz ausgenommen sei.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 23. Mai 2007 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2004 zu verurteilen, ihm auch für die Zeit vom 31. Januar 2004 bis 16. März 2004 Arbeitslosenhilfe in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid des SG für zutreffend.
Der Rechtstreit ist in nichtöffentlicher Sitzung am 25.07.2008 mit den Beteiligten erörtert worden.
Im Anschluss an den Erörterungstermin hat der Kläger eine Bescheinigung der ... Lebensversicherungs-AG vom 09.08.2008 vorgelegt. Darin bescheinigt die ... Lebensversicherungs-AG zum 01.02.2004 für die Lebensversicherung Nr. 241598607 einen Rückkaufswert von 8.657,10 EUR bei eingezahlten Beiträgen von 9.074,84 EUR, für die Lebensversicherung Nr. 246741772 einen Rückkaufswert von 8.209,70 EUR bei eingezahlten Beiträgen von 13.227,46 EUR und für die Lebensversicherung Nr. 244864881 einen Rückkaufswert von 24.452,90 EUR bei eingezahlten Beiträgen von 23.602,13 EUR. Der Kläger hat ergänzend geltend gemacht, zumindest die Inanspruchnahme der Lebensversicherung Nr. 246741772 sei wegen deutlicher Überschreitungen der Beitragszahlungen im Verhältnis zum Rückkaufswert als Vermögen nicht zu berücksichtigen gewesen. Die Beklagte hat ergänzend vorgetragen, im streitigen Zeitraum habe den dem Kläger einzuräumenden Freibetrag in Höhe von 14.400,00 EUR zu berücksichtigendes verwertbares Vermögen von mindestens 24.452,90 EUR gegenüber gestanden, weshalb ein Anspruch auf Alhi nicht gegeben sei.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie ein Band Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Der Kläger macht einen Anspruch auf Alhi für die Zeit vom 31.01.2004 bis 16.03.2004 (46 Tage X 21,77 EUR) von mehr als 500,00 EUR geltend.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger im vorliegend allein streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Alhi hat. Zu Recht hat die Beklagte einen entsprechenden Anspruch des Klägers in der Zeit vom 31.01.2004 bis 16.03.2004 verneint.
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 12.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2004 mit dem die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf Alhi mangels Bedürftigkeit abgelehnt hat. Der Bescheid vom 25.03.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.05.2004 hat sich durch die Bescheide vom 05.04.2004 und vom 04.06.2007, der vom Kläger nicht mit der Berufung angefochten wird, wie er im Erörterungstermin am 25.07.2008 erklärt hat, für die Zeit ab 17.03.2004 erledigt.
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch wäre gegeben, wenn er die Voraussetzungen des § 190 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - (SGB III) aF (Arbeitslosigkeit, Arbeitslosmeldung, fehlende Anwartschaftszeit auf Arbeitslosengeld, Vorfrist und Bedürftigkeit) erfüllt hat. Nicht zweifelhaft und zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist, dass diese Voraussetzungen - mit Ausnahme der Bedürftigkeit - gegeben sind. Es kommt daher ausschließlich darauf an, ob der Kläger im streitigen Zeitraum bedürftig war.
Gemäß § 193 Abs. 1 SGB III aF ist bedürftig ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Alhi nicht erreicht. Maßgeblich für die Bestimmung der Bedürftigkeit gemäß § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III iVm § 193 Abs. 2 SGB III sind hier die Vorschriften der Arbeitslosenhilfe-Verordnung 2002 (AlhiV 2002) in der am 01.01.2003 in Kraft getretenen Fassung des Art. 11 Nr. 1 des 1. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I 4607) zuletzt geändert durch Art. 86 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. I S 2848). Ob und inwieweit Vermögen zu berücksichtigen ist, konkretisiert § 1 Abs. 2 AlhiV 2002, wonach der Vermögensfreibetrag 200,00 EUR pro Lebensjahr beträgt. Die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift des § 4 Abs. 2 AlhiV 2002 liegen beim Kläger nicht vor, weil sein Anspruch auf Alhi weder im Zeitraum vom 01.10.2002 bis zum 31.12.2002 entstanden noch er bis zum 01.01.1948 geboren ist.
Hiervon ausgehend stand dem Kläger für den Zeitraum vom 31.01.2004 bis 16.03.2004 Alhi nicht zu, da das zu berücksichtigende Vermögen des Klägers den ihm zustehenden Freibetrag am Stichtag (31.01.2004) überstieg.
Der Senat geht davon aus, dass der Kläger neben Sparguthaben in Höhe von 32,30 EUR entsprechend der von ihm im Berufungsverfahren vorgelegten Bescheinigung der ... Lebensversicherungs-AG vom 09.08.2008 zum Stichtag über die Lebensversicherung Nr. 241598607 mit einen Rückkaufswert in Höhe von 8.657,10 EUR bei eingezahlten Beiträgen in Höhe von 9.074,84 EUR, die Lebensversicherung Nr. 246741772 mit einem Rückkaufswert von 8.209,70 EUR bei eingezahlten Beiträgen von 13.227,46 EUR und die Lebensversicherung Nr. 244864881 mit einem Rückkaufswert von 24.452,90 EUR bei eingezahlten Beiträgen von 23.602,13 EUR verfügte. Hinsichtlich der Lebensversicherung Nr. 246741772 ist mit dem Kläger allerdings davon auszugehen, dass eine Verwertung im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV 2002 offensichtlich unwirtschaftlich ist. Nach der Rechtsprechung des BSG liegt Unwirtschaftlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV 2002 dann vor, wenn der Zwang zum Verkauf der Lebensversicherung die eingezahlten Beiträgen in einem nennenswerten Umfang entwerten würde, sodass ein normal und ökonomisch Handelnder diese Verwertung unterlassen würde (vgl. BSG, Urteile vom 09.12.2004 - B 7 AL 44/04 R -, SozR 4-4300 § 193 Nr. 3 und 14.09.2005 - B 11a/11 AL 71/04 R -, SozR 4-4300 § 193 Nr. 9, jeweils m.w.N.). Dies trifft hinsichtlich der Lebensversicherung Nr. 246741772 zu, da der Rückkaufswert von 8.209,70 EUR in einem deutlichen Missverhältnis zu den bis dahin eingezahlten Beiträgen von 13.227,46 EUR steht, weshalb diese Lebensversicherung bei der Prüfung der Bedürftigkeit nicht zu berücksichtigen ist. Dies gilt jedoch für die Lebensversicherung Nr. 241598607 nicht. Zwar übersteigen auch hier die Beitragszahlungen in Höhe von 9.074,84 EUR den Rückkaufswert in Höhe von 8.657,10 EUR um knapp 5 %. Dieser geringe Betrag macht die Verwertung dieser Lebensversicherung noch nicht offensichtlich unwirtschaftlich im oben dargestellten Sinn (vgl. BSG, Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 52/06 -, unter Einbezug der Rechtsprechung zur Alhi, veröffentlicht in juris). Hinsichtlich der Lebensversicherung Nr. 244864881 stellt sich die Frage der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit nicht, da der Rückkaufswert die eingezahlten Beiträge übersteigt. Damit standen dem Kläger am Stichtag neben Sparguthaben in Höhe von 32,30 EUR durch die Rückkaufswerte der Lebensversicherungen Nr. 241598607 und Nr. 244864881 Vermögen in Höhe von insgesamt 33.110 EUR (8.657,10 EUR + 24.452,90 EUR) zur Verfügung. Dieses Vermögen war insbesondere durch Belastung auch verwertbar, wie die Beleihung der Lebensversicherung Nr. 244864881 durch den Kläger zeigt. Dass dies für die Lebensversicherungen Nr. 241598607 nicht zutraf, ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Der Privilegierungstatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 3 AlhiV 2002 liegt nicht vor, wie das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend ausgeführt hat und wird vom Kläger im Berufungsverfahren im Übrigen auch nicht mehr geltend gemacht.
Das zumutbar verwertbare Vermögen des Klägers in Höhe von 33.110 EUR übersteigt den ihm zustehenden Freibetrag im streitigen Zeitraum wesentlich. Dem Kläger stand ein Freibetrag von 14.400 EUR zu, wie das Sozialgericht im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend ausgeführt hat. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Auch die Beklagte räumt dem Kläger ein Freibetrag von 14.400 EUR ein. Hiergegen hat sich der Kläger im Übrigen nicht gewandt.
Ein Härtefall, der es rechtfertigen würde, dass Vermögen des Klägers aus den Rückkaufswerten der Lebensversicherungen bei der Prüfung seiner Bedürftigkeit gänzlich unberücksichtigt zu lassen, liegt nicht vor. Eine besondere Härte liegt nicht schon dann vor, wenn die Altersversorgung durch Zeiten der Arbeitslosigkeit geschmälert wird (BSG, Urteil vom 14.09.2005 - B 11a/11 AL 71/04 R -, juris). Ein Härtefall ist auch nicht darin zu sehen, dass der Kläger sich in seinem Alter eine weitergehende Altersversorgung nicht mehr aufbauen kann, wie er geltend macht. Dem wird dadurch Rechnung getragen, dass älteren Arbeitslosen ein höheres Schonvermögen zugebilligt wird als jüngeren (BSG vom 27.01.2005 - B 7a/7 AL 34/04 R -). Zwar kann nach der Rechtsprechung des BSG aufgrund einer besonderen Berufsbiografie des Betroffenen und daraus resultierender Versorgungslücken ein besonderer Härtefall vorliegen (vgl. BSG, Urt. vom 14.09.2005 - B 11a/11 AL 71/04 R -, juris). Eine solche besondere Berufsbiografie liegt beim Kläger aber nicht vor. Er war lediglich in der Zeit vom 01.07.2003 bis (maximal) 04.01.2004 als selbständiger Handelsvertreter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Dass dem Kläger dadurch eine Versorgungslücke entstanden ist, die es rechtfertigt, die Lebensversicherungen bei der Prüfung der Bedürftigkeit des Klägers gänzlich unberücksichtigt zu lassen, ist auszuschließen und wird im Übrigen vom Kläger auch nicht substantiiert dargetan. Schließlich rechtfertigen auch die Unfallfolgen des Klägers nicht die Annahme einer besonderen Härte. Der Kläger hat schon nicht hinreichend dargetan, dass seine Behinderung tatsächlich einen erheblichen Mehraufwand an Lebenshaltungskosten im Rentenalter im Vergleich zu einem Nichtbehinderten erfordert. Die im Rentenbescheid der Berufsgenossenschaft Druck und Papier festgestellten Unfallfolgen legen einen Mehraufwand nicht nahe. Die pauschale Behauptung des Klägers reicht nicht aus, einen solchen Sachverhalt plausibel und zur Überzeugung des Senates glaubhaft zu machen. Im Übrigen erhält der Kläger wegen seiner Behinderung einen Ausgleich in Form einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, die an den Kläger auch beim Bezug von Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung weiter bezahlt wird (vgl. § 73 Abs. 6 SGB VII), die nach Maßgabe des § 93 SGB VI nicht voll auf die Rente angerechnet wird und somit als Ausgleich eines Mehraufwandes jedenfalls teilweise zur Verfügung stünde.
Eine relevante Änderung der Vermögensverhältnisse des Klägers ist im streitigen Zeitraum nicht eingetreten, sondern erst mit der Beleihung der Lebensversicherung Nr. 244864881 am 09.03.2004 und dem Verbrauch des aufgrund der Beleihung gewährten Darlehens am 16.03.2004, wie das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend ausgeführt hat. Damit stand dem Kläger im vorliegen streitigen Zeitraum ein Anspruch auf Alhi mangels Bedürftigkeit nicht zu. Dies gilt für den Zeitraum vom 31.01.2004 bis 08.02.2004 auch deshalb, weil der Kläger nach der Erschöpfung seines Anspruches auf Alg ab 31.01.2004 erst am 09.02.2004 einen Antrag auf Alhi gestellt hat.
Über den Zeitraum ab 17.03.2004 war vom Senat nicht zu befinden, da die Beklagte gegen den Gerichtsbescheid keine Berufung eingelegt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) hat.
Der 1969 geborene Kläger war vom 01.04.1988 bis 31.07.2000 berufstätig. Ab 01.08.2002 bezog er vom Arbeitsamt R., jetzt Agentur für Arbeit (AA), mit Unterbrechung bis zur Erschöpfung des Anspruches ab 31.01.2004 Arbeitslosengeld (Alg) zuletzt in Höhe von täglich 41,00 EUR (Bemessungsentgelt 900 EUR, Leistungsgruppe A/0). Ab 01.07.2003 übte der Kläger eine Tätigkeit als selbständiger Handelsvertreter ohne Bezug von Alg aus. Am 05.01.2004 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos. Mit Bescheid der Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung vom 26.09.1989, den der Kläger vorlegte, wurde dem Kläger eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach einer MdE von 40 v.H. ab 14.07.1989 bis auf weiteres zuerkannt. Als Folgen des Arbeitsunfalls wurden anerkannt, eine Einschränkung der Beweglichkeit im linken Hüft-, Knie- und oberen Sprunggelenk, eine Minderung der Muskulatur, Durchblutungsstörungen und Verkürzung des linken Beines, eine Kapsel- und Weichteilverdickung im linken Kniegelenk mit Bewegungseinschränkung der linken Kniescheibe, eine ausgedehnte Narbenbildung im Bereich des linken Beckens und des linken Beines, subjektive Beschwerden nach Bruch des Oberschenkels links im körperfernen Bereich mit Gelenkbeteiligung, eine leichte psychomotorische Verlangsamung, eine leichtgradige emotionale Labilisierung und subjektive Beschwerden nach Kopfverletzung.
Am 09.02.2004 beantragte der Kläger beim AA die Zahlung von Alhi. Zu seinen Vermögensverhältnissen gab der Kläger unter Vorlage von Belegen ein Sparguthaben in Höhe von 32,30 EUR sowie Lebensversicherungen der ... Lebensversicherungs-AG (Nr. 241598607 vom 02.10.1984, Ablauf 01.10.2028; Nr. 244864881 vom 18.11.1993, Ablauf 01.11.2018, stillgelegt ab September 2002; Direktversicherung durch Gehaltsumwandlung Nr. 246741772 vom 24.05.1995, Ablauf 28.02.2029, stillgelegt ab Juli 2002) an. Das AA errechnete ein verwertbares Vermögen des Klägers in Höhe von insgesamt 24.927,51 EUR.
Mit Bescheid vom 12.02.2004 lehnte das AA den Antrag des Klägers "zum 31.01.2004" auf Alhi ab, da das zumutbar verwertbare Vermögen von 24.927,51 EUR den Freibetrag in Höhe von 7.200 EUR um 17.727,51 EUR übersteige. Dieser Betrag sei bei der Prüfung der Bedürftigkeit des Klägers zu berücksichtigen.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 11.03.2004 Widerspruch ein. Er machte zur Begründung geltend, er sei zu 40% invalide. Seine Vermögenswerte dienten ausschließlich der Altersvorsorge und dürften daher nicht in die Berechnung einbezogen werden. Aufgrund seiner Behinderung werde er im Alter einen erheblichen Mehraufwand an Lebenshaltungskosten haben, der durch die zusätzliche Altersvorsorge abgedeckt werden solle. Der Grundsatz der Gleichstellung werde verletzt und er sei deutlich benachteiligt im Vergleich zu nicht behinderten Arbeitslosen. Da keine Leistungen mehr erfolgten, sei er gezwungen, zur Bestreitung des Lebensunterhalts seine Lebensversicherungen zu beleihen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2004 wies die AA den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 12.02.2004 zurück.
Am 17.03.2004 meldete sich der Kläger bei der AA erneut arbeitslos und beantragte wiederum Alhi. Er machte geltend, die Lebensversicherung Nr. 244864881 für ein Darlehen in Höhe von 18.000 EUR beliehen und das Darlehen zum Ausgleich seines Girokontos sowie zur Tilgung privater Schulden verwendet zu haben. Der Kläger legte hierzu (u.a.) ein Schreiben der ... Lebensversicherungs-AG vom 09.03.2004 sowie eine schriftliche Erklärung seiner Mutter vom 18.03.2004 vor, in der bestätigt wird, dass der Kläger am 16.03.2004 zur Tilgung eines Teils der Gesamtschulden 14.000 EUR auf ihr Konto überwiesen habe.
Mit Bescheid vom 25.03.2004 lehnte die AA den Antrag des Klägers vom 17.03.2004 erneut ab, da sein zumutbar verwertbares Vermögen in Höhe von 10.927,51 EUR den Freibetrag in Höhe von 7.200 EUR um 3.727,51 EUR übersteige und dieser Betrag bei der Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen sei. Hiergegen legte der Kläger am 29.03.2004 Widerspruch ein.
Am 01.04.2004 legte der Kläger eine weitere Erklärung seiner Mutter vom 25.03.2004 vor, in der seine Mutter bestätigte, dass der Kläger am 31.03.2004 einen weiteren Teil der Gesamtschulden in Höhe von 4.000 EUR in bar an sie zurückbezahlt habe. Daraufhin bewilligte die AA dem Kläger mit Bescheid vom 05.04.2004 Alhi ab 01.04.2004 in Höhe von täglich 21,77 EUR (Bemessungsentgelt 785 EUR, Leistungsgruppe A/0, Anrechnungsbetrag 76,09 EUR wöchentlich).
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.05.2004 wies die AA den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 25.03.2004 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe erst am 01.04.2004 einen Nachweis vorgelegt, dass er weitere 4.000 EUR einer Schulden beglichen habe. Bedürftigkeit liege somit erst ab 01.04.2004 vor.
Gegen den Bescheid vom 12.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.03.2004 erhob der Kläger beim Sozialgericht Reutlingen (SG) am 08.04.2004 (S 4 AL 1045/04) und gegen den Bescheid vom 25.03.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.05.2004 am 03.06.2004 (S 5 AL 1741/04) Klagen, die durch Beschluss vom 19.07.2004 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden. Der Kläger führte zur Begründung seiner Klagen aus, er sei bereits ab dem Zeitpunkt der ersten Antragstellung auf Alhi als bedürftig anzusehen. Die kapitalbildenden und unter Berücksichtigung seiner Invalidität ausschließlich der privaten Altersvorsorge dienenden Lebensversicherungen seien nicht zu berücksichtigen, da diese nicht in zumutbarer Weise von ihm verwertet werden könnten. Außerdem liege bei ihm eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung vor und es handele sich um gefördertes Altersvorsorgevermögen nach § 10a bzw. dem XI. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes. Weiter sei er zu 40% in seiner Erwerbsfähigkeit behindert, weshalb er in wesentlich größerem Umfang Vorsorge für seine Alterssicherung zu treffen habe als ein gesunder Arbeitsloser. Eine übermäßige Altersvorsorge liege nicht vor. Zu berücksichtigen sei auch, dass die von ihm bezogene Unfallrente bei der Berechnung der Höhe des Anspruches auf Alhi in vollem Umfang mit berücksichtigt werde. Der Kläger berief sich weiter auf die nach der ersten Antragstellung eingetretene Verminderung seines Vermögens und machte hierzu unter Vorlage von Kontoauszügen und weiteren Belegen Ausführungen. Ihm sei bereits ab der ersten Antragstellung am 09.02.2004 bis 31.03.2004 Alhi zuzuerkennen. Er könne nicht auf die Vorlage entsprechender Nachweise erst ab dem 01.04.2004 verwiesen werden. Der Kläger legte unter anderem einen Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 26.08.2003 (in Kopie) vor, mit dem er auf seinen Antrag für den Zeitraum vom 01.07.2003 bis 01.07.2006 von der Versicherungspflicht als Selbständiger mit einem Auftraggeber nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI befreit wurde.
Die Beklagte trat der Klage entgegen.
Mit Gerichtsbescheid vom 23.05.2007 verurteilte das SG die Beklagte, dem Kläger Alhi für die Zeit vom 17.03.2004 bis 31.03.2004 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Im Übrigen wies es die Klagen ab. Das SG führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, sogenanntes Schonvermögen liege nicht vor. Beim Kläger seien neben dem Freibetrag von 7.200 EUR nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein weiterer Freibetrag von 7.200 EUR hinsichtlich der der Altersvorsorge dienenden Lebensversicherung Nr. 246741772 zu berücksichtigen. Damit bleibe ein verwertbares Vermögen in Höhe von 10.527,51 EUR. Mit der Beleihung der Lebensversicherung Nr. 244864881 am 09.03.2004 und dem nachgewiesenen Verbrauch am 16.03.2004 in Höhe von 14.000 EUR sei der Kläger bedürftig geworden. Damit stehe dem Kläger bereits ab 17.03.2004 Alhi zu. Für den Zeitraum vom 31.01.2004 bis 16.03.2004 bestehe ein Anspruch auf Alhi nicht, da dem Kläger bis zur Beleihung der Lebensversicherung ein verwertbares Vermögen in Höhe von 10.527,51 EUR zur Verfügung gestanden habe. Mit Bescheid vom 04.06.2007 bewilligte die AA dem Kläger daraufhin Alhi für die Zeit vom 17.03.2004 bis 31.03.2004 in Höhe von täglich 21,77 EUR.
Gegen den dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 04.06.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 04.07.2007 Berufung eingelegt. Er hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, soweit das SG von einem verwertbaren Vermögen in Höhe von 10.527,51 EUR ausgegangen sei, werde übersehen, dass ihm eine Verwertung des Vermögens nicht zumutbar gewesen sei, da er die von ihm aufgebaute Altersvorsorge hätte angreifen müssen, wobei er auf Grund seiner persönlichen Verhältnisse keine Möglichkeit mehr habe, sich eine vergleichbare Altersversorgung in dem nun fortgeschrittenen Alter durch private Lebensversicherungen aufzubauen. Aufgrund seiner nachgewiesenen Behinderung benötige er einen erheblichen Mehraufwand an Lebenshaltungskosten im Rentenalter als ein Nichtbehinderter. Unter Berücksichtigung des grundgesetzlichen Gleichheitsgebots sei es geboten, in allen Fällen von Invalidität solche Lebensversicherungen, die nachweislich der Altersvorsorge dienten, wie dies bei ihm der Fall sei, aus dem grundsätzlich anrechenbaren und damit verwertbaren Vermögen auszunehmen. Es sei davon auszugehen, dass das Bundessozialgericht diesem Umstand Rechnung tragen würde. Im Wege verfassungskonformer Auslegung sei eine Ausnahme von der grundsätzlichen Erfassung jeden Vermögenswertes angezeigt und werde von ihm erwartet. Dem werde die Entscheidung des SG nicht gerecht. Nicht angegriffen würden die Ausführungen des SG dazu, dass es sich bei den von ihm geführten Lebensversicherungen nicht um gefördertes Altersvorsorgevermögen handele, das nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 AlhiV 2002 vom Einsatz ausgenommen sei.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 23. Mai 2007 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2004 zu verurteilen, ihm auch für die Zeit vom 31. Januar 2004 bis 16. März 2004 Arbeitslosenhilfe in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid des SG für zutreffend.
Der Rechtstreit ist in nichtöffentlicher Sitzung am 25.07.2008 mit den Beteiligten erörtert worden.
Im Anschluss an den Erörterungstermin hat der Kläger eine Bescheinigung der ... Lebensversicherungs-AG vom 09.08.2008 vorgelegt. Darin bescheinigt die ... Lebensversicherungs-AG zum 01.02.2004 für die Lebensversicherung Nr. 241598607 einen Rückkaufswert von 8.657,10 EUR bei eingezahlten Beiträgen von 9.074,84 EUR, für die Lebensversicherung Nr. 246741772 einen Rückkaufswert von 8.209,70 EUR bei eingezahlten Beiträgen von 13.227,46 EUR und für die Lebensversicherung Nr. 244864881 einen Rückkaufswert von 24.452,90 EUR bei eingezahlten Beiträgen von 23.602,13 EUR. Der Kläger hat ergänzend geltend gemacht, zumindest die Inanspruchnahme der Lebensversicherung Nr. 246741772 sei wegen deutlicher Überschreitungen der Beitragszahlungen im Verhältnis zum Rückkaufswert als Vermögen nicht zu berücksichtigen gewesen. Die Beklagte hat ergänzend vorgetragen, im streitigen Zeitraum habe den dem Kläger einzuräumenden Freibetrag in Höhe von 14.400,00 EUR zu berücksichtigendes verwertbares Vermögen von mindestens 24.452,90 EUR gegenüber gestanden, weshalb ein Anspruch auf Alhi nicht gegeben sei.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie ein Band Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Der Kläger macht einen Anspruch auf Alhi für die Zeit vom 31.01.2004 bis 16.03.2004 (46 Tage X 21,77 EUR) von mehr als 500,00 EUR geltend.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger im vorliegend allein streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Alhi hat. Zu Recht hat die Beklagte einen entsprechenden Anspruch des Klägers in der Zeit vom 31.01.2004 bis 16.03.2004 verneint.
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 12.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2004 mit dem die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf Alhi mangels Bedürftigkeit abgelehnt hat. Der Bescheid vom 25.03.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.05.2004 hat sich durch die Bescheide vom 05.04.2004 und vom 04.06.2007, der vom Kläger nicht mit der Berufung angefochten wird, wie er im Erörterungstermin am 25.07.2008 erklärt hat, für die Zeit ab 17.03.2004 erledigt.
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch wäre gegeben, wenn er die Voraussetzungen des § 190 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - (SGB III) aF (Arbeitslosigkeit, Arbeitslosmeldung, fehlende Anwartschaftszeit auf Arbeitslosengeld, Vorfrist und Bedürftigkeit) erfüllt hat. Nicht zweifelhaft und zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist, dass diese Voraussetzungen - mit Ausnahme der Bedürftigkeit - gegeben sind. Es kommt daher ausschließlich darauf an, ob der Kläger im streitigen Zeitraum bedürftig war.
Gemäß § 193 Abs. 1 SGB III aF ist bedürftig ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Alhi nicht erreicht. Maßgeblich für die Bestimmung der Bedürftigkeit gemäß § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III iVm § 193 Abs. 2 SGB III sind hier die Vorschriften der Arbeitslosenhilfe-Verordnung 2002 (AlhiV 2002) in der am 01.01.2003 in Kraft getretenen Fassung des Art. 11 Nr. 1 des 1. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I 4607) zuletzt geändert durch Art. 86 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. I S 2848). Ob und inwieweit Vermögen zu berücksichtigen ist, konkretisiert § 1 Abs. 2 AlhiV 2002, wonach der Vermögensfreibetrag 200,00 EUR pro Lebensjahr beträgt. Die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift des § 4 Abs. 2 AlhiV 2002 liegen beim Kläger nicht vor, weil sein Anspruch auf Alhi weder im Zeitraum vom 01.10.2002 bis zum 31.12.2002 entstanden noch er bis zum 01.01.1948 geboren ist.
Hiervon ausgehend stand dem Kläger für den Zeitraum vom 31.01.2004 bis 16.03.2004 Alhi nicht zu, da das zu berücksichtigende Vermögen des Klägers den ihm zustehenden Freibetrag am Stichtag (31.01.2004) überstieg.
Der Senat geht davon aus, dass der Kläger neben Sparguthaben in Höhe von 32,30 EUR entsprechend der von ihm im Berufungsverfahren vorgelegten Bescheinigung der ... Lebensversicherungs-AG vom 09.08.2008 zum Stichtag über die Lebensversicherung Nr. 241598607 mit einen Rückkaufswert in Höhe von 8.657,10 EUR bei eingezahlten Beiträgen in Höhe von 9.074,84 EUR, die Lebensversicherung Nr. 246741772 mit einem Rückkaufswert von 8.209,70 EUR bei eingezahlten Beiträgen von 13.227,46 EUR und die Lebensversicherung Nr. 244864881 mit einem Rückkaufswert von 24.452,90 EUR bei eingezahlten Beiträgen von 23.602,13 EUR verfügte. Hinsichtlich der Lebensversicherung Nr. 246741772 ist mit dem Kläger allerdings davon auszugehen, dass eine Verwertung im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV 2002 offensichtlich unwirtschaftlich ist. Nach der Rechtsprechung des BSG liegt Unwirtschaftlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV 2002 dann vor, wenn der Zwang zum Verkauf der Lebensversicherung die eingezahlten Beiträgen in einem nennenswerten Umfang entwerten würde, sodass ein normal und ökonomisch Handelnder diese Verwertung unterlassen würde (vgl. BSG, Urteile vom 09.12.2004 - B 7 AL 44/04 R -, SozR 4-4300 § 193 Nr. 3 und 14.09.2005 - B 11a/11 AL 71/04 R -, SozR 4-4300 § 193 Nr. 9, jeweils m.w.N.). Dies trifft hinsichtlich der Lebensversicherung Nr. 246741772 zu, da der Rückkaufswert von 8.209,70 EUR in einem deutlichen Missverhältnis zu den bis dahin eingezahlten Beiträgen von 13.227,46 EUR steht, weshalb diese Lebensversicherung bei der Prüfung der Bedürftigkeit nicht zu berücksichtigen ist. Dies gilt jedoch für die Lebensversicherung Nr. 241598607 nicht. Zwar übersteigen auch hier die Beitragszahlungen in Höhe von 9.074,84 EUR den Rückkaufswert in Höhe von 8.657,10 EUR um knapp 5 %. Dieser geringe Betrag macht die Verwertung dieser Lebensversicherung noch nicht offensichtlich unwirtschaftlich im oben dargestellten Sinn (vgl. BSG, Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 52/06 -, unter Einbezug der Rechtsprechung zur Alhi, veröffentlicht in juris). Hinsichtlich der Lebensversicherung Nr. 244864881 stellt sich die Frage der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit nicht, da der Rückkaufswert die eingezahlten Beiträge übersteigt. Damit standen dem Kläger am Stichtag neben Sparguthaben in Höhe von 32,30 EUR durch die Rückkaufswerte der Lebensversicherungen Nr. 241598607 und Nr. 244864881 Vermögen in Höhe von insgesamt 33.110 EUR (8.657,10 EUR + 24.452,90 EUR) zur Verfügung. Dieses Vermögen war insbesondere durch Belastung auch verwertbar, wie die Beleihung der Lebensversicherung Nr. 244864881 durch den Kläger zeigt. Dass dies für die Lebensversicherungen Nr. 241598607 nicht zutraf, ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Der Privilegierungstatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 3 AlhiV 2002 liegt nicht vor, wie das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend ausgeführt hat und wird vom Kläger im Berufungsverfahren im Übrigen auch nicht mehr geltend gemacht.
Das zumutbar verwertbare Vermögen des Klägers in Höhe von 33.110 EUR übersteigt den ihm zustehenden Freibetrag im streitigen Zeitraum wesentlich. Dem Kläger stand ein Freibetrag von 14.400 EUR zu, wie das Sozialgericht im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend ausgeführt hat. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Auch die Beklagte räumt dem Kläger ein Freibetrag von 14.400 EUR ein. Hiergegen hat sich der Kläger im Übrigen nicht gewandt.
Ein Härtefall, der es rechtfertigen würde, dass Vermögen des Klägers aus den Rückkaufswerten der Lebensversicherungen bei der Prüfung seiner Bedürftigkeit gänzlich unberücksichtigt zu lassen, liegt nicht vor. Eine besondere Härte liegt nicht schon dann vor, wenn die Altersversorgung durch Zeiten der Arbeitslosigkeit geschmälert wird (BSG, Urteil vom 14.09.2005 - B 11a/11 AL 71/04 R -, juris). Ein Härtefall ist auch nicht darin zu sehen, dass der Kläger sich in seinem Alter eine weitergehende Altersversorgung nicht mehr aufbauen kann, wie er geltend macht. Dem wird dadurch Rechnung getragen, dass älteren Arbeitslosen ein höheres Schonvermögen zugebilligt wird als jüngeren (BSG vom 27.01.2005 - B 7a/7 AL 34/04 R -). Zwar kann nach der Rechtsprechung des BSG aufgrund einer besonderen Berufsbiografie des Betroffenen und daraus resultierender Versorgungslücken ein besonderer Härtefall vorliegen (vgl. BSG, Urt. vom 14.09.2005 - B 11a/11 AL 71/04 R -, juris). Eine solche besondere Berufsbiografie liegt beim Kläger aber nicht vor. Er war lediglich in der Zeit vom 01.07.2003 bis (maximal) 04.01.2004 als selbständiger Handelsvertreter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Dass dem Kläger dadurch eine Versorgungslücke entstanden ist, die es rechtfertigt, die Lebensversicherungen bei der Prüfung der Bedürftigkeit des Klägers gänzlich unberücksichtigt zu lassen, ist auszuschließen und wird im Übrigen vom Kläger auch nicht substantiiert dargetan. Schließlich rechtfertigen auch die Unfallfolgen des Klägers nicht die Annahme einer besonderen Härte. Der Kläger hat schon nicht hinreichend dargetan, dass seine Behinderung tatsächlich einen erheblichen Mehraufwand an Lebenshaltungskosten im Rentenalter im Vergleich zu einem Nichtbehinderten erfordert. Die im Rentenbescheid der Berufsgenossenschaft Druck und Papier festgestellten Unfallfolgen legen einen Mehraufwand nicht nahe. Die pauschale Behauptung des Klägers reicht nicht aus, einen solchen Sachverhalt plausibel und zur Überzeugung des Senates glaubhaft zu machen. Im Übrigen erhält der Kläger wegen seiner Behinderung einen Ausgleich in Form einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, die an den Kläger auch beim Bezug von Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung weiter bezahlt wird (vgl. § 73 Abs. 6 SGB VII), die nach Maßgabe des § 93 SGB VI nicht voll auf die Rente angerechnet wird und somit als Ausgleich eines Mehraufwandes jedenfalls teilweise zur Verfügung stünde.
Eine relevante Änderung der Vermögensverhältnisse des Klägers ist im streitigen Zeitraum nicht eingetreten, sondern erst mit der Beleihung der Lebensversicherung Nr. 244864881 am 09.03.2004 und dem Verbrauch des aufgrund der Beleihung gewährten Darlehens am 16.03.2004, wie das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend ausgeführt hat. Damit stand dem Kläger im vorliegen streitigen Zeitraum ein Anspruch auf Alhi mangels Bedürftigkeit nicht zu. Dies gilt für den Zeitraum vom 31.01.2004 bis 08.02.2004 auch deshalb, weil der Kläger nach der Erschöpfung seines Anspruches auf Alg ab 31.01.2004 erst am 09.02.2004 einen Antrag auf Alhi gestellt hat.
Über den Zeitraum ab 17.03.2004 war vom Senat nicht zu befinden, da die Beklagte gegen den Gerichtsbescheid keine Berufung eingelegt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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