L 8 AL 3425/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 4842/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 3425/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. Juni 2007 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Minderung seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) wegen verspäteter Meldung als arbeitsuchend.

Der 1960 geborene Kläger war vom 15.07.2002 bis 14.07.2004 befristet als Maschinenbediener versicherungspflichtig beschäftigt. Nach dem Bezug von Alg für die Zeit vom 15.07.2004 bis 31.07.2004 nahm er am 02.08.2004 ein Beschäftigungsverhältnis als Einsteller auf, das vom Arbeitgeber des Klägers während der Probezeit zum 08.12.2004 gekündigt wurde. Vom 09.12.2004 bis 02.01.2005 erhielt der Kläger Krankengeld. Mit Schreiben vom 30.11.2004 bot ihm die Firma XY GmbH & Co. KG in K. ein vom 03.01.2005 bis 30.09.2005 dauerndes befristetes Beschäftigungsverhältnis als Einsteller an. Der Kläger nahm dieses Arbeitsangebot an.

Am 10.08.2005 meldete sich der Kläger bei der Arbeitsagentur Karlsruhe (AA) arbeitsuchend; am 01.09.2005 meldete er sich mit Wirkung zum 01.10.2005 arbeitslos und beantragte Alg. Nach der Arbeitsbescheinigung der Firma XY GmbH & Co. KG in K. vom 13.10.2005 wurde das Beschäftigungsverhältnis des Klägers als Einsteller bei Abschluss des Arbeitsvertrages bis 30.09.2005 schriftlich befristet. Unter dem 02.11.2005 teilte die AA dem Kläger mit, er hätte sich erst am 10.08.2005 - und damit 40 Tage zu spät - arbeitslos gemeldet. Sein Leistungsanspruch mindere sich daher um 35,00 EUR für jeden Tag der verspäteten Meldung (längstens jedoch für 30 Tage), sodass sich ein Minderungsbetrag von insgesamt 1.050,00 EUR ergebe. Die Höhe des am 01.11.2005 beginnenden Abzuges der täglichen Leistung betrage 20,38 EUR. Mit Bescheid vom 04.11.2005 bewilligte die AA dem Kläger für die Zeit ab 01.10.2005 Alg unter Berücksichtigung der genannten Minderung für insgesamt 360 Tage.

Dagegen legte der Kläger am 08.11.2005 Widerspruch ein und machte geltend, er habe nicht gewusst, dass er sich drei Monate vor Ablauf des Beschäftigungsverhältnisses bei der Arbeitsagentur melden müsse. Am 09.08.2005 habe er beim Personalchef nachgefragt, ob sein Arbeitsvertrag verlängert werde. Dieser habe ihm geantwortet, dass er dies nicht allein entscheiden könne und der neue Geschäftsführer derzeit im Urlaub sei. Anschließend habe ihm der Personalchef gesagt, dass er sich bei der Arbeitsagentur drei Monate vor Beendigung des befristeten Beschäftigungsverhältnisses melden müsse. Vorher habe ihm darüber niemand Bescheid gesagt. In seinem befristeten Arbeitsvertrag habe es auch keinen entsprechenden Hinweis gegeben. Am 10.08.2005 habe er sich dann bei der AA arbeitsuchend gemeldet. Der Kläger legte die erste Seite des Einstellungsschreibens der Firma XY GmbH & Co. KG vom 30.11.2004 vor, woraus hervorgeht, dass er vom 03.01.2005 befristet bis 30.09.2005 als Aushilfe beschäftigt wird. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2005 wies die AA den Widerspruch des Klägers zurück. Der Anspruch des Klägers auf Alg sei zu Recht um 1.050,00 EUR gemindert worden. Nachdem sein Arbeitsverhältnis bis 30.09.2005 befristet gewesen sei, hätte er sich spätestens am 01.07.2005 als arbeitsuchend melden müssen. Er habe dies aber erst am 10.08.2005 - und damit nicht unverzüglich - getan. Gründe für die verspätete Meldung seien nicht anzuerkennen, zumal der Kläger u.a. im Merkblatt für Arbeitslose, das ihm am 15.07.2004 anlässlich der damaligen Arbeitslosmeldung ausgehändigt worden sei, auf die Meldepflichten hingewiesen worden sei.

Am 30.11.2005 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG), mit der er sich gegen die Minderung seines Anspruchs auf Alg wandte. Zur Begründung brachte er vor, keine Kenntnis von der dreimonatigen Meldefrist gehabt zu haben. Er habe sich daher aus Unkenntnis der Frist nicht rechtzeitig gemeldet. Weder die Beklagte noch eine andere Stelle hätten ihn über seine Meldepflicht informiert. Selbst wenn er anlässlich einer früheren Arbeitslosigkeit entsprechende Informationen erhalten habe, könne nicht angenommen werden, dass er zum maßgebenden Zeitpunkt noch positive Kenntnis von der Meldepflicht gehabt habe. Auch im Arbeitsvertrag sei nicht auf die Meldepflicht hingewiesen worden. Im Übrigen könne die Meldepflicht erst dann entstehen, wenn definitiv feststehe, dass das befristete Arbeitsverhältnis nicht verlängert werde. Er habe sich aber bereits am 10.08.2005 und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Weiterbeschäftigung über den 30.09.2005 hinaus noch nicht unwahrscheinlich gewesen sei, arbeitsuchend gemeldet. Im Übrigen habe er sich seinerzeit ordnungsgemäß aus dem Leistungsbezug abgemeldet und die Beklagte davon unterrichtet, dass das neue Arbeitsverhältnis am 30.09.2005 enden werde. Er habe die Beklagte also schon zu diesem Zeitpunkt auf den Zeitpunkt der Beendigung der Beschäftigung hingewiesen, sodass er seine Verpflichtung erfüllt habe. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der gesetzlichen Regelung des § 37b Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - (SGB III) um eine schwer verständliche Regelung handele, aus der sich nur ergebe, wann die Arbeitslosmeldung frühestens erfolgen dürfe, nicht aber, bis wann sie spätestens zu erfolgen habe. Durch die Aufhebung der Vorschrift zum 01.01.2006 werde auch deutlich, dass eine Kürzung des Alg von bis zu 30 Tagen vom Gesetzgeber als unbillig empfunden worden sei.

Die Beklagte trat der Klage entgegen und machte geltend, der Kläger sei im Merkblatt für Arbeitslose, dessen Empfang und Kenntnisnahme von dessen Inhalt er am 20.08.2004 durch seine Unterschrift bestätigt habe, auf die Meldefrist hingewiesen worden. Zudem habe er lediglich die erste Seite des Einstellungsschreibens vom 30.11.2004 vorgelegt. Es sei nicht auszuschließen, dass die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers auf der fehlenden Seite einen Hinweis auf die Obliegenheitesverpflichtung gegeben habe. Schließlich habe der Kläger am 08.09.2004 einen Leistungsnachweis erhalten, auf dessen Rückseite auf die Obliegenheitsverpflichtung des § 37b SGB III deutlich hingewiesen werde. Von einer Mitteilung des Klägers, dass sein Arbeitsverhältnis am 30.09.2005 enden würde, sei ihr nichts bekannt.

Mit Gerichtsbescheid vom 12.06.2007 änderte das SG die angegriffenen Bescheide ab und verurteilte die Beklagte, dem Kläger ungemindertes Alg in gesetzlichem Umfang zu leisten. Dabei ging es davon aus, dass sich der Kläger zwar objektiv nicht rechtzeitig arbeitsuchend gemeldet habe, ihm aber keine fahrlässige Obliegenheitsverletzung vorgeworfen werden könne. Dies folge daraus, dass der Kläger, der ab 01.08.2004 wieder in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis gestanden habe, danach keinen Anlass gehabt habe, das Merkblatt für Arbeitslose - dessen Erhalt unterstellt - zur Hand zu nehmen und dieses durchzulesen. Aus diesem Grund könne auch der dem Kläger übersandte Leistungsnachweis vom 18.09.2004 (richtig: 08.09.2004) den vom Beklagten erhobenen Fahrlässigkeitsvorwurf nicht begründen. Im Übrigen habe der Kläger glaubhaft angegeben, auch von seinem Arbeitgeber, weder mündlich noch im Arbeitsvertrag, auf seine Obliegenheit zur frühzeitigen Meldung als arbeitsuchend hingewiesen worden zu sein.

Gegen den ihr am 14.06.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 12.07.2007 Berufung eingelegt. Das SG habe die angegriffenen Bescheide zu Unrecht abgeändert. Der Anspruch des Klägers auf Alg sei zu Recht gemindert worden, da er sich nicht rechtzeitig als arbeitsuchend gemeldet habe. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, der Kläger habe bei seiner Arbeitslosmeldung am 09.12.2004 offensichtlich nicht mitgeteilt, ein befristetes Arbeitsverhältnis aufgenommen zu haben. Hierzu hat er den BewA-Vermerk vom 09.12.2004 vorgelegt, wonach der Kläger angegeben habe, er sei ohne Angabe von Gründen während der Probezeit gekündigt worden. Er habe (aber) zum 03.01.2005 bereits wieder eine neue Stelle bei der Firma XY in K ... Im Übrigen sei es für die Pflicht zur frühzeitigen Meldung als arbeitsuchend unerheblich, dass einem Beschäftigten in einem befristeten Arbeitsverhältnis die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in Aussicht gestellt werde. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bestehe selbst dann die Pflicht zur frühzeitigen Meldung, wenn der Leistungsbezieher fest mit der Wiedereinstellung bei seinem bisherigen Arbeitgeber habe rechnen können (Urteil des BSG vom 18.08.2005 - B 7a/7 AL 80/04 R). Im Übrigen könne sich der Kläger nicht mit Erfolg auf unverschuldete Rechtsunkenntnis berufen, nachdem durch die vom Kläger nun vorgelegte S. 2 des Arbeitsvertrages nachgewiesen sei, dass er bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages am 11.01.2005 über die Obliegenheit zur unverzüglichen Arbeitslosmeldung drei Monate vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses informiert worden sei. Dass dieser Hinweis auf S. 2 des Arbeitsvertrages unterhalb der Unterschrift des Klägers angebracht sei, sei unerheblich und keinesfalls geeignet, von einer Unwissenheit des Klägers über die Meldepflicht auszugehen.

Die Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. Juni 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Voraussetzungen für eine Minderung seines Anspruchs auf Alg lägen nicht vor. Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen und macht zusätzlich geltend, er habe die Beklagte am 09.12.2004 über die Kündigung seines unbefristeten Arbeitsverhältnisses informiert und zugleich mitgeteilt, dass er einen befristeten Vertrag bis zum 30.09.2005 unterschrieben habe. Der Beklagten sei daher bekannt gewesen, wann sein Arbeitsverhältnis beendet sein würde. Eine weitere persönliche Meldung als arbeitsuchend sei daher nicht erforderlich gewesen. Ferner sei auf dem Antrag auf Alg vom 20.08.2004, den er am 02.09.2004 bei der Beklagten abgegeben habe, handschriftlich "befr. Arbeitsvertrag" vermerkt worden, sodass der BewA -Vermerk vom 09.12.2004 gerade nicht belege, dass er die Befristung des Arbeitsvertrages nicht angegeben habe. Der Hinweis seiner damaligen Arbeitgeberin auf S. 2 des Arbeitsvertrages befinde sich unterhalb der Unterschrift. Seine Unterschrift decke aber nur den Text oberhalb des Schriftzuges ab. Was unterhalb der Unterschrift liege, sei von ihm nicht berücksichtigt worden. Auch bilde der Hinweis und die restlichen Daten der Firma einen gemeinsamen Block. Optisch sei der Hinweis daher nicht ohne Weiteres als wichtig einzustufen. Ihm könne daher allenfalls fahrlässige Unkenntnis vorgeworfen werden. Unabhängig davon liege auch ein ihm vorwerfbares Verhalten für jeden einzelnen Tag der versäumten Meldung als arbeitsuchend nicht vor, da er die Beklagte bereits persönlich vor Ort über den Beendigungszeitpunkt des befristeten Vertrags informiert habe. Eine nochmalige persönliche Vorsprache erscheine als reine Förmelei. Zudem habe er bis zum Schluss mit einer Weiterbeschäftigung gerechnet. Als diese Chance nicht mehr bestand, habe er sich umgehend bei der Beklagten gemeldet.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und die Akte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig. Sie ist insbesondere auch statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund des § 144 Abs. 1 SGG in der bis zum 31.03.2008 geltenden und hier noch maßgeblichen Fassung liegt nicht vor, da der Beschwerdewert von mehr als 500,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG aF) durch den streitigen Minderungsbetrag in Höhe von 1.050,00 EUR erreicht wird.

Gegenstand des Rechtsstreits sind die Feststellung der Minderung des Anspruchs des Klägers auf Alg im Schreiben der Beklagten vom 02.11.2005 und der Bewilligungsbescheid vom 04.11.2005, mit dem die Beklagte dem Kläger für die Zeit ab 01.10.2005 Alg nur unter Berücksichtigung der genannten Minderung bewilligt hat. Das genannte Schreiben und der Bewilligungsbescheid bilden eine rechtliche Einheit im Sinne eines einheitlichen Bescheides über die Minderung des Anspruchs auf Alg (Urteil des BSG vom 18.08.2005 - B 7a/7 AL 80/04 R).

Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das SG hat die angegriffenen Bescheide zu Unrecht abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger ungemindertes Alg zu zahlen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Minderung des Anspruchs des Klägers auf Alg liegen vor.

Nach § 37b Satz 1 SGB III in der mit Wirkung vom 01.07.2003 geltenden Fassung durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I 4607) sind Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. § 37b Satz 2 SGB III bestimmt, dass im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen hat.

Der im vorliegenden Fall anzuwendende § 37b Satz 2 SGB III ist nicht in sich so widersprüchlich bzw. unbestimmt, dass er den rechtsstaatlichen Erfordernissen an eine Sanktionsandrohung nicht mehr genügen kann. Die Vorschrift ist so zu verstehen, dass "an sich" auch der befristet Beschäftigte unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zur Meldung angehalten ist, er sich jedoch erst drei Monate vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses melden muss, auch wenn ihm bereits vorher der Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bekannt ist (Urteil des BSG vom 20.10.2005 - B 7a AL 50/05 R -). Der Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung des BSG an.

Es stellt sich daher hier die Frage, ob der Kläger die auch für befristete Arbeitsverhältnisse bestehende Obliegenheit des § 37b Satz 1 SGB III verletzt hat. Eine solche Verletzung setzt nach der Rechtsprechung des BSG ein Verschulden des Versicherten nach einem subjektiven Fahrlässigkeitsmaßstab voraus (Urteile des BSG vom 25.05.2005 - B 11a/11 AL 81/04 R - und vom 18.08.2005 - B 7a AL 4/05 R, B 7a/7 AL 94/04 R und B 7a/7 AL 80/04 R). Nach der Legaldefinition des in § 37b Satz 1 SGB III verwendeten Begriffes der Unverzüglichkeit in § 121 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bedeutet Unverzüglichkeit "ohne schuldhaftes Zögern". Im Rahmen dieses Kriteriums ist zu prüfen, ob der Versicherte nach seinem individuellen Vermögen fahrlässig in Unkenntnis über die für ihn bestehende Obliegenheit war und sich fahrlässig nicht unmittelbar nach dem Zeitpunkt der Kenntnis über die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei der zuständigen Agentur für Arbeit gemeldet hat. Im Rahmen der anzustellenden Fahrlässigkeitsprüfung - grobe Fahrlässigkeit ist entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht erforderlich - ist zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass die Norm des § 37b Satz 2 SGB III von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit unterschiedlich ausgelegt worden ist und teilweise die Meinung vertreten wurde, § 37b Satz 2 SGB III sei so verworren und unklar, dass eine eindeutige Obliegenheit aus dieser Norm nicht abgeleitet werden könne (vgl. hierzu Urteil des BSG vom 20.10.2005 - B 7a AL 28/05 R).

Zunächst steht für den Senat fest, dass der Kläger der Beklagten das Ende seines vom 03.01.2005 bis 30.09.2005 dauernden befristeten Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma XY GmbH & Co. KG in Karlsruhe nicht drei Monate vorher gemeldet hat. Vielmehr hat er sich erst am 10.08.2005 - und damit 40 Tage zu spät - bei der Beklagten arbeitsuchend gemeldet. Dies folgt sowohl aus den Akten der Beklagten als auch aus dem eigenen Vorbringen des Klägers im Widerspruchs- und Klageverfahren, wonach er erst am 09.08.2005 vom Geschäftsführer seiner damaligen Arbeitgeberin erfahren habe, dass er sich drei Monate vor Ablauf des Beschäftigungsverhältnisses bei der Beklagten melden müsse. Dies habe er dann unverzüglich am 10.08.2005 getan. Vorher sei er weder von der Beklagten noch seiner Arbeitgeberin auf diese Obliegenheit hingewiesen worden. Soweit der Kläger erstmals im Berufungsverfahren geltend macht, er habe sich rechtzeitig arbeitsuchend gemeldet, indem er bereits bei der am 09.12.2004 bei der Beklagten erfolgten Abmeldung in Arbeit ab 03.01.2005 die Befristung dieses Beschäftigungsverhältnisses bis 30.09.2005 mitgeteilt habe, folgt ihm der Senat nicht. Dieses Berufungsvorbringen steht im eindeutigen Widerspruch zu dem aktenkundigen BewA -Vermerk der Beklagten vom 09.12.2004, in dem von einer Befristung des Beschäftigungsverhältnisses nicht die Rede ist, und insbesondere auch zu den früheren Angaben des Klägers im Widerspruchs- und Klageverfahren, wonach er sich (erst) am 10.08.2005 arbeitsuchend gemeldet habe, weil er zuvor keine Kenntnis von der entsprechenden Obliegenheit gehabt habe.

Für den Senat steht ferner fest, dass der Kläger von seiner Arbeitgeberin anlässlich des Abschlusses des befristeten Beschäftigungsverhältnisses vom 03.01.2005 bis 30.09.2005 im Einstellungsschreiben vom 30.11.2004 auf die Meldeobliegenheit des § 37b SGB III hingewiesen worden ist. Dies folgt aus S. 2 dieses Schreibens, das der Kläger auf Veranlassung des Senats vorgelegt hat. Auf S. 2 unten heißt es dort unter der Überschrift Hinweis: Zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld sind Sie verpflichtet, sich drei Monate vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses persönlich beim Arbeitsamt arbeitsuchend zu melden. Dieser Hinweis war korrekt und verständlich. Dass er sich unterhalb des Textes des Schreibens und der Unterschrift befand, ändert nichts daran, dass der Kläger ohne Weiteres davon Kenntnis nehmen konnte. Soweit er geltend macht, seine Unterschrift decke nur den darüberstehenden Text, übersieht er, dass es sich bei dem Hinweis nicht um eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung, die durch die Unterschrift gedeckt sein muss, sondern lediglich um eine auf § 2 Abs. 2 Nr.3 SGB III beruhende Information seitens der Arbeitgeberin handelte, die dem Versicherten auch auf diesem Weg die nötige Kenntnis von der Meldeobliegenheit des § 37b SGB III verschaffen sollte. Aufgrund dieses Hinweises im Einstellungsschreiben vom 30.11.2004, mit dem sich der Kläger mit seiner am 11.01.2005 erfolgten Unterschrift einverstanden erklärt hat, hatte der Kläger entweder Kenntnis von der Meldeobliegenheit nach § 37b SGB III bzw. hatte diese Kenntnis nicht (mehr), weil er diesen Hinweis zumindest leicht fahrlässig nicht beachtet hat. Dem steht nicht entgegen, dass die Meldeobliegenheit des Klägers erst am 01.07.2005 entstanden ist. Seine etwaige Unkenntnis war dem Kläger im Hinblick darauf, dass erst ungefähr sechs Monate seit der Möglichkeit der Kenntnisnahme von diesem Hinweis im Einstellungsschreiben vergangen waren, zu diesem Zeitpunkt noch vorwerfbar. Auf die Kenntnis bzw. die Möglichkeit der Kenntnisnahme des Klägers durch die entsprechenden Hinweise im Merkblatt für Arbeitslose und im Leistungsnachweis vom 08.09.2004 kommt es daher nicht an.

Ein fahrlässiger Verstoß gegen die Meldeobliegenheit des § 37b SGB III liegt dann nicht vor, wenn der Versicherte davon ausgehen konnte, dass sein befristetes Beschäftigungsverhältnis verlängert wird. Im Rahmen der Prüfung der "subjektiven Vorwerfbarkeit" ist daher festzustellen, wann der Versicherte sicher davon ausgehen konnte, dass sein Beschäftigungsverhältnis zu einem konkreten Zeitpunkt tatsächlich enden werde. Im vorliegenden Fall musste der Kläger während der ganzen Laufzeit des befristeten Beschäftigungsverhältnisses - und damit auch zum maßgeblichen Zeitpunkt am 01.07.2005 - davon ausgehen, dass sein Beschäftigungsverhältnis tatsächlich am 30.09.2005 enden werde. Dies entsprach dem zwischen den Arbeitsvertragsparteien geschlossenen Vertrag, den die Arbeitgeberin des Klägers zu keinem Zeitpunkt verlängern wollte. Diese hatte dem Kläger noch nicht einmal eine Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses in Aussicht gestellt oder ihm Hoffnungen darauf gemacht. Allein die Erkundigung bei der Arbeitgeberin, ob das Beschäftigungsverhältnis verlängert werde, wie dies der Kläger angegeben hat, kann nicht dazu führen, das tatsächliche Ende des Beschäftigungsverhältnisses entgegen der getroffenen Vereinbarung nicht mehr als sicher ansehen zu können.

Die Höhe des von der Beklagten festgelegten Minderungsbetrages in Höhe von 1.050,00 EUR ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht der Regelung des § 140 Satz 2 Nr. 2 SGB III (Bemessungsentgelt bis 100,00 EUR) und § 140 Satz 3 SGB III, wonach die Minderung auf den Betrag begrenzt ist, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet. Bei einem täglichen Minderungsbetrag von 35,00 EUR ergibt sich somit eine Minderung des Anspruchs auf Alg von insgesamt 1.050,00 EUR.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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