Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 20 AL 1033/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 3836/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. März 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) und Arbeitslosenhilfe (Alhi) zu Recht rückwirkend aufgehoben und die erbrachten Leistungen von der Klägerin zurückgefordert hat.
Die 1951 geborene Klägerin war zuletzt vom 07.12.1998 bis zur durch sie selbst erfolgten Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 04.05.2001 als Reinigerin versicherungspflichtig beschäftigt. Am 22.06.2001 meldete sich die Klägerin beim Arbeitsamt Stuttgart (AA) arbeitslos und beantragte Alg. Unter Vorlage der ärztlichen Bescheinigungen der Orthopädin Dr. K.-B. vom 09.07. und 16.07.2001 gab sie an, wegen gesundheitlicher Probleme selbst gekündigt zu haben. Mit Bescheid vom 12.09.2001 bewilligte die Beklagte der Klägerin Alg ab 22.06.2001 in Höhe von 365,54 DM wöchentlich (Leistungsgruppe B, Kindermerkmal 1). In der Zeit vom 22.06.2001 bis zur Erschöpfung des Anspruchs auf Alg am 15.08.2002 bezog die Klägerin Alg in Höhe von insgesamt 14.703,23 EUR. Danach erhielt die Klägerin aufgrund der Bewilligungsbescheide des AA vom 05.08.2002 und 04.08.2003 für die Zeiten vom 16.08.2002 bis 15.08.2003 bzw. 16.08.2003 bis 31.01.2004 Alhi. Im arbeitsamtsärztlichen Gutachten vom 27.03.2002 war die Klägerin bei Beachtung der bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen für auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig leistungsfähig befunden worden. Die Tätigkeit als Reinigungskraft sei derzeit nicht leidensgerecht, da diese häufig in Zwangshaltungen verrichtet werden müsse.
Am 15.05.2003 teilte die Zeugin S. H. dem AA telefonisch mit, die Klägerin arbeite seit ca. eineinhalb Jahren auf 400 EUR Basis in der Küche eines italienischen Restaurants am Marienplatz. Ferner führe sie parallel zum Leistungsbezug ein Geschäft in der B.-str ..., das zwei Jahre auf deren Tochter G. L. angemeldet gewesen sei. Daraufhin leitete das AA entsprechende Ermittlungen ein und befragte insbesondere die neue Betreiberin dieses Lebensmittelgeschäfts H., den Vermieter dieses Geschäfts B. L. und die Kundin E. R. sowie die Klägerin. Am 26.08.2003 teilte die Arbeitsmarktinspektion der Beklagten unter Vorlage des Einzelprüfberichts, der Zeugenvernehmungen und der Betroffenenvernehmung mit, die Ermittlungen hätten ergeben, dass die Klägerin in der Zeit vom 15.10.2001 bis 28.02.2003 im Lebensmittelgeschäft in der B.-str ... mindestens 15 Stunden wöchentlich tätig gewesen sei. Der Zeuge L. gab am 19.08.2003 unter Vorlage des von der Klägerin und ihrer Tochter G. L. am 27.09.2001 unterschriebenen Mietvertrags für die Gewerberäume in der B.-str ... und weiterer Mietunterlagen an, die betreffenden Räume seien an die Klägerin und deren Tochter vermietet worden. Das Mietverhältnis habe vom 15.10.2001 bis 28.02.2003 bestanden. Er sei selbst ca. vier bis fünf Mal in diesem Geschäft gewesen und habe dabei sowohl die Klägerin als auch deren Tochter angetroffen. Telefonisch sei die Klägerin im Geschäft immer erreichbar gewesen. Anlässlich eines Gesprächs habe die Tochter der Klägerin angegeben, sie arbeite auch noch in einem anderen Lebensmittelgeschäft im Raum F. als Kassiererin. Die Miete sei abwechselnd von der Klägerin und deren Tochter, teilweise auch von beiden - meistens in bar, teilweise auch mittels Überweisung - bezahlt worden. Die Zeugin R., die in der Nähe des Lebensmittelgeschäfts einen Textilreinigungsbetrieb führt, erklärte am 26.08.2003 gegenüber der Arbeitsmarktinspektion, sie sei im fraglichen Zeitraum von Oktober 2001 bis Februar 2003 Stammkunde in diesem Lebensmittelgeschäft gewesen. Anfangs seien sowohl die Klägerin als auch deren Tochter L. dort gemeinsam tätig gewesen. Danach sei nur noch die Klägerin im Laden gewesen. Zu Beginn sei das Geschäft von 8 bis ca. 18.30 Uhr und in den letzten zwei bis drei Monaten nur noch von 9 bis ca. 16.30 Uhr geöffnet gewesen. Die Kunden des Geschäfts seien auch beliefert worden. Dies sei meistens durch die Klägerin geschehen, da diese mit einem Auto da gewesen sei. Sie habe ca. drei Mal pro Woche zu unterschiedlichen Zeiten dort eingekauft. Dabei sei sie immer von der Klägerin bedient worden. Erst im Februar 2003 habe das Geschäft nur noch unregelmäßig geöffnet gehabt.
Bei ihrer Vernehmung am 21.08.2003 gab die Klägerin zunächst an, sie habe nie im Lebensmittelgeschäft in der B.-str ... in S. gearbeitet. Das Geschäft sei von ihrer Tochter G. L. betrieben worden. Sie habe diese lediglich im Geschäft besucht und sich deshalb dort aufgehalten. Das Geschäft sei gewerberechtlich auf ihre Tochter angemeldet gewesen. Sonst habe ihre Tochter nicht gearbeitet. Das Geschäft sei allein von ihr betrieben worden. Gelegentlich habe sie eine Aushilfskraft gehabt. Konfrontiert mit den Angaben der Zeugen erklärte die Klägerin, sie sei eigentlich jeden Tag im Geschäft gewesen und habe dabei auch ausgeholfen. Einen zeitlichen Umfang könne sie nicht angeben. Sie sei jedoch auch oft (nur) zum Besuch ihrer Tochter im Geschäft gewesen. Die ebenfalls anwesende und als Dolmetscherin fungierende Tochter G. L. der Klägerin gab an, sie habe in F. in einem Lebensmittelmarkt fünf Tage in der Woche jeweils vier Stunden gearbeitet. Die Klägerin gab hierzu an, in dieser Zeit sei das Lebensmittelgeschäft meistens geschlossen gewesen. In der Zeit von Oktober 2001 bis März 2002, während der ihre Tochter ebenfalls gearbeitet habe, habe ihre Tochter eine Aushilfskraft beschäftigt. Sie selbst sei in dieser Zeit auch dort tätig gewesen. Zum zeitlichen Umfang könne sie keine genauen Angaben mehr machen.
Mit Bescheid vom 03.11.2003 hob das AA die Bewilligung von Alg ab 15.10.2001 auf und forderte die zu Unrecht bezogenen Leistungen in Höhe von 7.323,83 EUR und die entrichteten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 2.153,85 EUR von der Klägerin zurück. Die Klägerin habe vom 15.10.2001 bis 28.02.2003 eine selbständige Tätigkeit im zeitlichen Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich ausgeübt, so dass sie nicht mehr arbeitslos gewesen sei und keinen Anspruch auf Leistungen gehabt habe. Ihrer Verpflichtung, alle Änderungen in ihren Verhältnissen mitzuteilen, die für die Leistung erheblich sind, sei sie zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen. Ebenfalls mit Bescheid vom 03.11.2003 hob das AA die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 16.08.2002 bis 08.07.2003 auf und forderte von der Klägerin die Erstattung der erbrachten Leistungen in Höhe von 6504,99 EUR und der entrichteten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1262,89 EUR. Durch die vom 15.10.2001 bis 28.02.2003 ausgeübte selbständige Tätigkeit im zeitlichen Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich sei der Leistungsanspruch entfallen. Da sich die Klägerin nach der Unterbrechung der Arbeitslosigkeit erst am 09.07.2003 erneut arbeitslos gemeldet habe, bestehe für den Zeitraum vom 01.03.2003 bis 08.07.2003 ebenfalls kein Leistungsanspruch. Die Berechtigung zur Rücknahme der Leistungsbewilligung folge daraus, dass die Klägerin in ihrem Antrag auf Alhi vom 22.07.2002 zumindest grob fahrlässig falsche Angaben gemacht habe.
Am 06.11.2003 legte die Klägerin gegen beide Bescheide Widerspruch ein und machte geltend, sie habe im fraglichen Zeitraum keine selbständige Tätigkeit ausgeübt. Ihre Tochter - und nicht sie - habe einen Lebensmittelladen gehabt. Sie habe ihre Tochter dort besucht, weil sie nicht allein zu Hause habe sein können. Sie habe Angst, wenn sie allein sei und deshalb sei sie zu ihrer Tochter in den Laden gegangen. Nur wenn ihre Tochter mal kurz habe weg müssen, sei sie im Laden an der Kasse gewesen.
Nach der aktenkundigen Bescheinigung über Nebeneinkommen der Firma K., Gebäudereinigung in S. vom 17.10.2003, arbeitete die Klägerin im September 2003 (ab 03.09.2003) als Reinigungskraft und erhielt bei einer täglichen Arbeitszeit von zwei Stunden (7.30 Uhr bis 9.30 Uhr) ein Arbeitsentgelt von 336,84 EUR.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 21.01.2004 (W 5208/03 betreffend Alg und W 409/04 betreffend Alhi) wies das AA die Widersprüche der Klägerin gegen die angegriffenen Bescheide im wesentlichen aus den dort genannten Gründen zurück. Die Aufhebung der Bewilligung von Alg stützte es sowohl auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X (Verletzung der Mitteilungspflicht) als auch auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X ( Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis vom Wegfall des Leistungsanspruchs) und die Rücknahme der Bewilligung von Alhi auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X (zumindest grob fahrlässig gemachte unrichtige Angaben) und auch § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X (Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit der Bewilligung).
Am 18.02.2004 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG), mit der sie sich zunächst nur gegen die Aufhebung der Bewilligung von Alhi und dem entsprechenden Erstattungsverlangen der Beklagten wandte (Widerspruchsbescheid vom 21.01.2004 ... W 409/04). Mit der am 13.05.2004 beim SG eingegangenen Klagebegründung erweiterte die Klägerin die Klage auf den Bescheid vom 03.11.2003 (Widerspruchsbescheid vom 21.01.2004 , Aktenzeichen W 5208/03). Sie machte geltend, dass sie nicht mindestens 15 Stunden wöchentlich im Lebensmittelgeschäft ihrer Tochter tätig gewesen sei. Die tatsächlichen Umstände könnten durch die Zeugenaussagen, auf denen die Entscheidung der Beklagten beruhen, nicht ausreichend dokumentiert werden. Sie habe im betreffenden Zeitraum unter Depressionen gelitten. Deshalb habe sie sich kaum allein in der Wohnung aufhalten können und sei zu ihrer Tochter in den Laden "geflüchtet". Mitgeholfen habe sie wegen ihrer schlechten psychischen Verfassung jedoch so gut wie nicht und nur in absoluten Ausnahmefällen. Sie habe das Geschäft in Abwesenheit ihrer Tochter auch nicht zum Teil allein geführt, da das Geschäft dann entweder geschlossen gewesen oder eine Aushilfe beschäftigt worden sei. Im Verbrauchermarkt in F., in dem ihre Tochter gearbeitete habe, sei sie ohnehin nur eineinhalb Wochen tätig gewesen. Es treffe zu, dass sie und ihre Tochter im Laden gewesen seien, als der Zeuge L. ins Geschäft gekommen sei. Dieser sei in aller Regel aber nur gekommen, wenn es um Fragen des Mietverhältnisses, insbesondere die Zahlung der Miete, gegangen sei. Selbstverständlich sei sie als Vertragspartnerin dann auch anwesend gewesen. Es sei auch richtig, dass sie im Ladengeschäft vielfach telefonisch erreichbar gewesen sei, weil sie sich tatsächlich dort auch viel aufgehalten habe. Dass sie in dieser Zeit als mithelfende Familienangehörige tätig gewesen sei, ergebe sich hieraus nicht. Sie habe im Ladengeschäft ihrer Tochter keinen Telefondienst versehen, zumal sie so gut wie gar nicht deutsch spreche. Entgegen den Angaben der Zeugin R. seien nicht mehrere Kunden, sondern nur eine Kundin, die aus gesundheitlichen Gründen den Laden nicht mehr habe aufsuchen können und die ihr persönlich bekannt gewesen sei, beliefert worden. Die Lieferung sei von ihr alle zwei bis drei Wochen erfolgt und sei mehr als Akt der Menschlichkeit gegenüber der Kundin und weniger als Mithilfe im Laden zu werten.
Die Beklagte trat der Klage entgegen und machte geltend, neue rechtserhebliche Gesichtspunkte seien nicht vorgetragen worden.
Das SG zog die Strafakten des Amtsgerichts Stuttgart (15 Ds 102 Js 101291/04) bei. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin nach Anhörung der Zeuginnen C.-H. und R. sowie des Zeugen L. mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 26.01.2005 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt wurde. Wegen der Angaben der Klägerin und der genannten Zeugen in der Hauptverhandlung wird auf das Protokoll über die Hauptverhandlung vom 26.01.2005 Bezug genommen.
In der mündlichen Verhandlung am 21.03.2006 hörte das SG die Klägerin an. Sie wiederholte im wesentlichen ihre bisherigen Angaben und betonte, wenn es ihr nicht gut gegangen sei, sei sie zu ihrer Tochter in den Laden gegangen. Sie habe aber dort nicht gearbeitet. In dem Laden habe sich ein kleines Büro befunden, wo sie gesessen sei. Ihre starken Schmerzen hätten es gar nicht zugelassen zu arbeiten. Sie sei nur dort gewesen, um nicht allein zu sein. Die Zeugin H. habe sie nur deshalb angezeigt, weil ihre Tochter ihr den Laden nicht mit allen Einrichtungsgegenständen ohne entsprechendes Entgelt habe geben wollen. Sie habe ihn nur ohne Einrichtung bekommen. Soweit die Zeugin R. in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Stuttgart angegeben habe, dass sie eine weiße Schürze angehabt habe, brachte sie vor, vielleicht habe die Zeugin sie mal mit einer Schürze oder einem weißen Kleidungsstück gesehen. Sie könne das nicht sagen. Soweit die Zeugin R. angegeben habe, drei Mal in der Woche in dem Geschäft eingekauft zu haben und dabei von ihr bedient worden zu sein, sei das eine Lüge. Sie wisse nicht, warum die Zeugin das gesagt habe. Ihre Tochter habe ihr gesagt, dass die Zeugin R. fast nie zum Einkaufen gekommen sei.
Mit Urteil vom 21.03.2006, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 21.06.2006, wies das SG die Klage ab. Es hielt die Klage - soweit sie sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Alg und die Erstattung der erbrachten Leistungen richtet - wegen Versäumung der Klagefrist für unzulässig. Im übrigen sei die Klage unbegründet, da die Beklagte die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 16.08.2002 bis 08.07.2003 zu Recht wegen zumindest grob fahrlässig gemachter Angaben bei der Antragsstellung aufgehoben und die gezahlte Alhi zurückgefordert habe. Die Klägerin sei ab 16.08.2002 über 15 Stunden wöchentlich als mithelfende Familienangehörige im Lebensmittelladen ihrer Tochter tätig gewesen. Diese Überzeugung gründe sich auf die Angaben der Klägerin bei ihrer Anhörung durch das Gericht und das Ergebnis der Zeugenvernehmungen durch die Beklagte. Die Angaben der Klägerin, dass sie einfach in den Laden gegangen sei, wenn es ihr nicht gut gegangen sei, sie dort aber nicht gearbeitet habe, seien nicht glaubhaft. Nachdem die Arbeitslosigkeit der Klägerin mehr als sechs Wochen unterbrochen gewesen und die Wirkung der Arbeitslosmeldung damit erloschen sei, habe ein Anspruch der Klägerin auf Alhi erst wieder nach der erneuten Arbeitslosmeldung am 09.07.2004 bestanden. Der Erstattungsanspruch folge aus § 50 Abs. 1 SGB X.
Dagegen hat die Klägerin am 19.07.2006 beim SG Berufung eingelegt, mit der sie weiterhin einen Anspruch auf Aufhebung der angegriffenen Bescheide geltend macht. Sie bringt vor, dass angefochtene Urteil gehe von falschen Tatsachen aus. Dies sei insbesondere darauf zurückzuführen, dass das SG nur die Klägerin zum Sachverhalt angehört habe, nicht aber die von ihr benannten Zeuginnen und die weiteren nach Aktenlage in Frage kommenden Zeugen. Ferner hätte sich das SG einen eigenen Eindruck von der Glaubwürdigkeit der Zeugen machen müssen. Alle Verfahrensbeteiligten müssten die Möglichkeit haben, die Zeugen entsprechend zu befragen. Die zu befragende Tochter der Klägerin, die Zeugin G. L., die seinerzeit mit ihr zusammen gewohnt habe, könne ausführliche Angaben zu ihrem Gesundheitszustand im maßgeblichen Zeitraum machen. Ferner könne sie Angaben zu Art und Umfang ihrer etwaigen mithelfenden Tätigkeiten im Ladengeschäft sowie zu der Frage machen, was genau sie hinsichtlich ihrer Anwesenheit im Ladengeschäft mit ihrem Steuerberater besprochen habe. Da die Angaben der Zeugin Luciano nach Aktenlage von den Angaben der Zeugen R., H. und L. abweichen würden, erscheine es zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugen erforderlich, auch diese Zeugen persönlich zu hören. Ferner trägt die Klägerin vor, ein ärztliches Attest über die Behandlung ihrer Depressionen nicht vorlegen zu können. Sie habe sich deswegen zunächst in Italien behandeln lassen und sei dort auch medikamentös versorgt worden. Dies habe allerdings zunächst zu einer Verschlechterung der Symptome geführt, so dass sie sich dann entschlossen habe, sich in Deutschland insoweit nicht mehr behandeln zu lassen. Die Zeugin G. L. könne jedoch ihre Behandlung in Italien und auch ihren schlechten Gesundheitszustand im maßgeblichen Zeitraum in vollem Umfang bestätigen und werde auch insoweit ergänzend als Zeugin benannt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin zur Sache weitere Angaben gemacht.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. März 2006 und die Bescheide der Beklagten vom 03. November 2003 in der Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide vom 21. Januar 2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für richtig. Soweit sich die Klage gegen die Aufhebung der Bewilligung und Erstattung von Alg richte, sei diese vom SG zu Recht wegen Versäumung der Klagefrist schon als unzulässig angesehen worden. Im übrigen enthalte die Berufungsbegründung keine Ausführungen, die die überzeugende Beweiswürdigung des SG in Frage stellen könnten.
Der Senat hat die Strafakten 15 Ds 102 Js 101291/04 beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf die beigezogenen Strafakten und Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und insgesamt zulässig.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 03.11.2003 (Widerspruchsbescheid vom 21.01.2004 W 5208/03), mit dem die Beklagte die Bewilligung von Alg ab 15.10.2001 aufgehoben und die Erstattung des der Klägerin vom 15.10.2001 bis 15.08.2002 gezahlten Alg einschließlich entrichteter Sozialversicherungsbeiträge verlangt hat, ist bestandskräftig, weil die Klägerin insoweit die Klagefrist nicht eingehalten hat. Der Bescheid vom 03.11.2003 (Widerspruchsbescheid vom 21.01.2004 W 409/04), mit dem die Beklagte die mit Bescheid vom 05.08.2002 erfolgte Bewilligung von Alhi zurückgenommen und die Erstattung der der Klägerin vom 16.08.2002 bis 08.07.2003 gezahlten Alhi einschließlich entrichteter Sozialversicherungsbeiträge verlangt hat, ist rechtmäßig.
Das SG ist im angefochtenen Urteil unter Heranziehung von § 87 SGG zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass die die Aufhebung der Bewilligung und Erstattung von Alg betreffende Klage (Widerspruchsbescheid vom 21.01.2004 W 5208/03) wegen Versäumung der Klagefrist von einem Monat bereits unzulässig ist. Die am 18.02.2004 von der Klägerin erhobene Klage hat sich allein auf den Bescheid (Widerspruchsbescheid vom 21.01.2004 W 409/04) bezogen, der die Aufhebung der Bewilligung und Erstattung von Alhi betrifft. Erst mit Schriftsatz vom 13.05.2004, eingegangen beim SG am 14.05.2004, erhob die Klägerin auch Klage gegen den Bescheid vom 03.11.2003 (Widerspruchsbescheid vom 21.01.2004 W 5208/03), mit dem die Beklagte die Bewilligung von Alg aufgehoben und die Erstattung der erbrachten Leistungen verlangt hat. Die Klagefrist, die gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG einen Monat beträgt, war zu diesem Zeitpunkt längst abgelaufen. Sie begann am dritten Tag nach der am 26.01.2004 erfolgten Aufgabe des mit Postabgangvermerks für 26.01.2004 und ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Widerspruchsbescheids zur Post, mithin am 29.01.2004, zu laufen und endete am 01.03.2004 (§ 64 Abs. 3 SGG), einem Montag. Wiedereinsetzungsgründe sind von der Klägerin nicht geltend gemacht worden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin - das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten muss sie sich ggf. zurechnen lassen - ohne Verschulden verhindert war, die Klagefrist einzuhalten (§ 67 Abs. 1 SGG).
Soweit sich die Klage gegen die Aufhebung der Bewilligung von Alhi und die Erstattung der erbrachten Leistungen richtet, war sie zulässig. Die Berufung der Klägerin ist jedoch auch insoweit nicht begründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil die hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III; §§ 198 Satz 2 Nr. 1, 118 SGB III in der vom 01.01.1998 bis 31.12.2004 geltenden und hier noch maßgeblichen Fassung; § 50 SGB X, zutreffend genannt. In Anwendung dieser Vorschriften ist es auch zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin ab 16.08.2002 keinen Anspruch auf Alhi hatte und sie zur Erstattung der vom 16.08.2002 bis 08.07.2003 bezogenen Leistungen einschließlich entrichteter Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet ist. Es hat angenommen, dass die Klägerin im fraglichen Zeitraum mit der von ihr in dem Ladengeschäft ihrer Tochter als mithelfende Familienangehörige ausgeübten Tätigkeit die zeitliche Grenze des § 118 Abs. 2 Satz 1 SGB III a.F. überschritten und in ihrem schriftlichen Antrag auf Alhi insoweit zumindest grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht hat, so dass die Voraussetzungen für die Rücknahme des Alhi für die Zeit vom 16.08.2002 bis 15.08.2003 bewilligenden Bescheids vom 05.08.2002 gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III und die Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (§ 335 SGB III) bis 08.07.2003 erfüllt sind. Der Senat hält diese Ausführungen im angefochtenen Urteil für zutreffend und schließt sich ihnen nach eigener Überprüfung an; zur Begründung seiner Entscheidung nimmt er hierauf gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug.
Folgendes ist noch auszuführen: Auch zur Überzeugung des Senats war die Klägerin in der maßgeblichen Zeit ab 16.08.2002 mindestens 15 Stunden pro Woche in dem von ihrer Tochter geführten Ladengeschäft beschäftigt. Damit hat sie die Kurzzeitigkeitsgrenze von weniger als 15 Stunden wöchentlich (§ 118 Abs. 2 Satz 1 SGB III a.F.) überschritten, so dass sie ab 16.08.2002 keinen Anspruch auf Alhi hatte.
Dies ergibt sich für den Senat zunächst aus den eigenen Angaben der Klägerin gegenüber der Beklagten und dem SG in der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2006. Gegenüber den Mitarbeitern der Arbeitsmarktinspektion der Beklagten hat sie bei ihrer Vernehmung am 21.08.2003 zwar zunächst angegeben, sie habe im Lebensmittelgeschäft ihrer Tochter in der B.-str ... in S. nie gearbeitet. Sie habe ihre Tochter lediglich im Geschäft besucht und habe sich deshalb dort aufgehalten. Auf entsprechenden Vorhalt hat sie jedoch eingeräumt, ihrer Tochter im Geschäft unentgeltlich geholfen zu haben. Sie sei eigentlich jeden Tag im Geschäft gewesen und habe dabei auch ausgeholfen. Einen zeitlichen Umfang könne sie nicht nennen. Sie sei jedoch auch oftmals zum Besuch ihrer Tochter im Geschäft gewesen. Der von ihrer Tochter konsultierte Steuerberater habe gemeint, dass die Mithilfe im Betrieb ihrer Tochter in Ordnung wäre, wenn keine Entgeltzahlung erfolge. Mit diesen Angaben gegenüber der Beklagten hat die Klägerin nicht nur ihre tägliche Anwesenheit im Geschäft, sondern auch eine Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige eingeräumt. Diese Angaben decken sich auch mit den urkundenbeweislich verwerteten Angaben der von den Außendienstmitarbeitern der Beklagten und vor dem Strafgericht gehörten Zeugen, insbesondere der Angaben der Zeugin R ...
Ihre in der Folge gemachten, hiervon abweichenden Angaben sind widersprüchlich und ungereimt. Die Widersprüche und Unklarheiten hat die Klägerin auch nicht auflösen können, sodass ihr Vorbringen für die richterliche Überzeugungsbildung insoweit nicht als hinreichend glaubhaft herangezogen werden konnte. Insbesondere auch auf Grund des in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gewonnenen Eindrucks hat sich der Senat nicht von der Glaubwürdigkeit der Klägerin überzeugen können. Selbst wenn man eine psychische Angespanntheit der Klägerin in der mündlichen Verhandlung unterstellt und die zu Tage getretene einfache Persönlichkeitsstruktur berücksichtigt, sind die im Verlauf der Anhörung erkennbar gewordenen Widersprüche wegen ihrer Augenfälligkeit nur auf prozesstaktisches Verhalten zurückzuführen.
Bei ihrer Anhörung durch das SG hat die Klägerin im Widerspruch zu ihren zuerst gemachten Angaben betont, im Ladengeschäft ihrer Tochter nicht gearbeitet zu haben und hierzu angegeben, sie habe wegen starker Schmerzen gar nicht arbeiten können. Allerdings hat sie auch erklärt, danach geschaut zu haben, ob ein Kunde komme, wenn ihre Tochter mal auf der Toilette gewesen sei. Damit hat die Klägerin ihre weitergehenden Angaben gegenüber der Beklagten relativiert. Im weiteren Widerspruch hierzu hat die Klägerin bei der Anhörung vor dem Senat nunmehr behauptet, nicht jeden Tag im Geschäft der Tochter gewesen zu sein, sondern nur zwei bis dreimal in der Woche für zwei bis drei Stunden am Tag, häufig mit Unterbrechungen von zwei bis drei Stunden. Eine tägliche Anwesenheit im Geschäft hat sie verneint und darüber hinaus hat sie sogar mehr als fünf Jahre nach Aufgabe des Geschäftsbetriebes erstmals den zeitlichen Umfang des Aufenthalts konkret umschrieben. Auch vor dem Senat hat die Klägerin jegliche Mithilfe im Betrieb der Tochter verneint. Andererseits hat sie aber spontan angegeben, nicht nur im Büro, sondern auch auf dem Stuhl hinter der Kasse gesessen zu haben und, wenn die Tochter gerade nicht da gewesen sei, auf die Leute im Laden aufgepasst zu haben bzw. die Tochter geholt zu haben, wenn Kunden den Laden betreten haben. Abgesehen davon, dass auch das Ausüben der Aufsicht in einem Selbstbedienungsladen eine Arbeitstätigkeit darstellt, ist zur Überzeugung des Senats die auf Nachfrage gemachte Behauptung der Klägerin vollkommen lebensfremd, "nichts gemacht" zu haben, wenn Kunden die Ware vor ihr auf den Ladentisch an der Kasse gelegt haben, während sie dahinter auf dem Stuhl saß. Diese Angaben hält der Senat daher nicht für glaubhaft.
Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Klägerin ergeben sich auch daraus, dass sie erst im Klageverfahren geltend gemacht hat, im fraglichen Zeitraum an Depressionen gelitten zu haben und deshalb auch nicht habe arbeiten können. Dass die Klägerin im fraglichen Zeitraum an einer Depression erkrankt war, ist ärztlich nicht belegt. Eine entsprechende ärztliche Bescheinigung - wie zunächst von ihr angekündigt - konnte von ihr nicht vorgelegt werden, da sie sich nach ihren eigenen Angaben in Deutschland nicht habe entsprechend behandeln lassen. Bei der Anhörung vor dem Senat hat sie im Widerspruch hierzu angegeben, sie sei wegen ihrer Angstzustände auch in Deutschland beim Arzt gewesen. Auf Nachfrage hat sie erklärt, sie habe den Allgemeinmediziner Dr. K. aufgesucht, der sie an einen Nervenarzt überwiesen habe. Auf weitere Frage des Senats, weshalb von diesem Arzt kein Attest vorgelegt worden sei, hat die Klägerin wenig überzeugend ausgeführt, dies sei 1998 gewesen. Sie sei nur einmal bei dem Nervenarzt gewesen, an dessen Name sie sich auch nicht mehr erinnern könne. Die Klägerin hat nicht erklären können, weshalb weder von dem Allgemeinmediziner Dr. K. noch von der ausfindig zu machenden Nervenarztpraxis ein Attest über die damals gestellte Diagnose hat vorgelegt werden können, weshalb der Senat auch diese Behauptung der Klägerin, in Deutschland wegen psychischer Beschwerden behandelt bzw. untersucht worden zu sein, als unglaubhaft beurteilt hat. Das Vorbringen der Klägerin ist zudem deshalb wenig glaubhaft, weil sie eine entsprechende Erkrankung weder im Rahmen ihres Antrags auf Alg vom Juni 2001 noch anlässlich ihrer Arbeitslosmeldung am 16.08.2002 und in ihrem schriftlichen Antrag auf Alhi vom 22.07.2002 erwähnt hat. In ihrem Antrag auf Alg vom 22.06.2001 hat sie vielmehr (nur) angegeben, an Arthrose und tauben Händen zu leiden, und die ärztlichen Bescheinigungen der Orthopädin Dr. K.-B. vom 09.07. und 16.07.2001 vorgelegt, die der Klägerin lediglich Erkrankungen auf ihrem Fachgebiet bescheinigt hat. Auch im arbeitsamtsärztlichen Gutachten vom 27.03.2002 ist von einer psychischen Erkrankung der Klägerin nicht die Rede. Gegen eine die Arbeitsfähigkeit der Klägerin wesentlich beeinträchtigende psychische Erkrankung spricht auch, dass sie im September 2003 eine Nebentätigkeit als Reinigungskraft ausgeübt hat. Soweit sich die Klägerin zum Beweis ihres damaligen Gesundheitszustands auf das Zeugnis ihrer Tochter beruft, ist festzustellen, dass diese mangels dafür erforderlicher Fachkenntnisse weder eine Depression zu diagnostizieren in der Lage ist noch gar die hierdurch bedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin beurteilen kann. Eine Vernehmung der Tochter der Klägerin als Zeugin hat sich dem Senat nicht aufgedrängt, denn für die Feststellung der Tatsache einer psychischen Erkrankung ist die Tochter kein geeignetes Beweismittel. Hinsichtlich der behaupteten Beweistatsache, die Klägerin habe im maßgeblichen Zeitraum von August 2002 bis Februar 2003 nicht gearbeitet bzw. nicht arbeiten können, ist bereits kein stimmiger, in sich schlüssiger Klagevortrag erfolgt.
Der festgestellte Sachverhalt, wonach sich die Klägerin im fraglichen Zeitraum täglich im Ladengeschäft ihrer Tochter aufgehalten hat, ergibt sich ebenso aus den Bekundungen der Zeugen H., L. und R. gegenüber der Beklagten und in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Stuttgart. Sie stimmen - was die Anwesenheit der Klägerin im Ladengeschäft ihrer Tochter anbetrifft - im Wesentlichen überein. So hat der Zeuge L. gegenüber der Beklagten angegeben, er sei selbst ca. vier- bis fünfmal in diesem Geschäft gewesen und habe dabei sowohl die Klägerin als auch deren Tochter angetroffen. Telefonisch sei die Klägerin im Geschäft immer erreichbar gewesen. Diese Angaben des Zeugen wurden von der Klägerin vor dem SG ausdrücklich bestätigt (Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 13.05.2004). Demgegenüber hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wenig überzeugend angegeben, mit dem Vermieter, wobei sie anfangs behauptet hat, den Namen L. nicht zu kennen, nicht gesprochen oder telefoniert zu haben. Der Vermieter spreche kein italienisch. Auch die Angaben der Zeugin R. gegenüber der Beklagten sind anfänglich von der Klägerin teilweise bestätigt worden. So hat die Klägerin mit der Klagebegründung eingeräumt, eine ihr persönlich bekannte Kundin, die den Laden aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr habe aufsuchen können, alle zwei bis drei Wochen beliefert zu haben. Erneut in Widerspruch hierzu hat die Klägerin vor dem Senat zuletzt jedoch behauptet, eigentlich erst nach der Schließung des Geschäfts eine Kundin einmal beliefert zu haben.
Insbesondere die Aussage der Zeugin der R. bestätigt die aus den Angaben der Klägerin gezogene Schlussfolgerung des Senats, dass die Klägerin sich im Geschäft der Tochter aufgehalten hat, um dort mindestens 15 Stunden pro Woche mitzuhelfen, denn ein anderer Aufenthaltszweck ist von der Klägerin nicht überzeugend vorgetragen worden. Die Zeugin R. hat nach richterlicher Belehrung bei ihrer Vernehmung vor dem Amtsgericht angegeben, immer von der Klägerin bei ihren unregelmäßigen, bis zu drei mal die Woche stattfindenden Einkäufen bedient worden zu sein. Weshalb die Zeugin insoweit die Unwahrheit gesagt haben soll, ist von der Klägerin wiederum nicht überzeugend dargelegt worden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin auf Frage zunächst angegeben, den Namen R. nicht zu kennen. Eine Frau, die den Reinigungsbetrieb in der Nachbarschaft des Geschäfts der Tochter betreibe, kenne sie nicht, mit dem Hinweis des Gerichts könne sie nichts anfangen. Selbst auf Vorhalt, dass ihr aus dem Strafverfahren die Zeugin bekannt sein müsse, hat die Klägerin noch behauptet, eine Person namens R. und einen damit im Zusammenhang stehenden Reinigungsbetrieb nicht zu kennen, um dann im weiteren Verlauf der Anhörung aber auf die Frage, weshalb die Zeugin etwas für sie Nachteiliges im Rahmen einer dann strafbaren Falschaussage angegeben hat, auszuführen, ihre Tochter habe die Vermutung geäußert, die Anzeigeerstatterin und "eine von der Wäscherei" seien Freundinnen. Weshalb die Klägerin zu Anfang ihrer Anhörung durch den Senat im Zusammenhang mit der ihrem Vorbringen entgegenstehenden Aussage der Zeugin R. jegliche Kenntnis der Person der Zeugin und der äußeren Umstände verneint hat, hat die Klägerin auch auf Nachfrage nicht erläutern können. Auch insoweit ist das an die jeweilige Verfahrenssituation angepasste Aussageverhalten der Klägerin zur Überzeugung des Senats im höchsten Maße unglaubhaft. Der Senat hat daher ebenso wenig wie das Sozialgericht Zweifel an der Glaubhaftigkeit der urkundenbeweislich verwerteten Aussage der Zeugin R. vor dem Amtsgericht.
Entgegen dem Berufungsvorbringen der Klägerin beruht das angefochtene Urteil nicht auf einem unzutreffenden Sachverhalt, weil das SG die benannten und in Frage kommenden Zeugen, insbesondere zur Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit, nicht gehört hat. Auch der Senat hat keine Veranlassung gesehen, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Ein in sich widersprüchliches und in zentralen Punkten ungereimtes Vorbringen ist nicht geeignet, von Amts wegen weitere Ermittlungen auszulösen. Der Senat hat sich nicht gedrängt gesehen, auf das wenig substantiierte und auf bloßes Bestreiten beschränkte Vorbringen hin weitere Ermittlungen durchzuführen, insbesondere das tatsächliche Vorbringen, mit dem die Glaubwürdigkeit der richterlich vernommenen Zeugen hätte erschüttert werden sollen, war nicht geeignet, insoweit beim Senat Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugen zu wecken. Entsprechende Beweisanträge sind in der mündlichen Verhandlung nach Anhörung der Klägerin auch nicht mehr gestellt worden.
Eine Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige in einem zeitlichen Umfang von mindestens 15 Stunden pro Woche im Zeitraum ab 16.08.2002 ist nachgewiesen. Die Klägerin hat sich im Ladengeschäft ihrer Tochter nicht nur tatsächlich aufgehalten, sondern auch mitgeholfen. Soweit sie geltend macht, sie habe nur im Notfall oder gar nicht ausgeholfen, hält dies der Senat, wie ausgeführt, für eine Schutzbehauptung und angesichts der Umstände des Einzelfalls für lebensfremd. Bereits aufgrund des nicht unbeträchtlichen Umfangs der Mithilfe im Laden der Tochter hätte die Klägerin erkennen müssen, dass dies Auswirkungen auf den Bezug der Leistungen hat und dies der Beklagten anzuzeigen ist. Auf mangelnde Sprachkenntnisse kann sich die Klägerin insoweit nicht berufen. Es spricht nach Auffassung des Senats sogar einiges dafür, dass die Anzeige vorsätzlich unterblieben ist, jedenfalls ist in den genannten Umständen grobe Fahrlässigkeit begründet. Die sich aufdrängenden Zweifel hätten zwingend zu einer Nachfrage bei der Beklagten führen müssen; auf eine nur steuerrechtliche Beratung durch den Steuerberater hätte sich die Klägerin nicht verlassen dürfen. Darüber hinaus hat das Sozialgericht zutreffend ausgeführt, dass anhand der Fragen im Antragsformular wie auch aus den Ausführungen im Merkblatt für Arbeitslose für die Klägerin die Anzeige Ihrer Mithilfe hätte ersichtlich sein müssen. Sofern die darin enthaltenen Belehrungen nicht verstanden werden, ist der Betreffende gehalten, sich eine zuverlässige Übersetzung zu verschaffen.
Dass die Klägerin bis zur Beendigung des Mietverhältnisses am 28.02.2003 die Kurzzeitigkeitsgrenze möglicherweise nicht jede Woche, insbesondere nicht am Ende des Mietverhältnisses, überschritten hat, ändert an der Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung ebenso wenig wie der Umstand, dass sie danach bis zu ihrer erneuten Arbeitslosmeldung am 09.07.2003 nicht mehr dort tätig war. Gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III, der gemäß § 198 Satz 2 Nr. 2 SGB III a.F. auch für den Bereich der Alhi galt, war die Wirkung der Arbeitslosmeldung mit der Aufnahme der Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige erloschen, da die Klägerin diese dem Arbeitsamt nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Ein Anspruch auf Alhi konnte daher erst wieder mit der erneuten Arbeitslosmeldung am 09.07.2003 entstehen.
Der Erstattungsanspruch der Beklagten findet seine Rechtsgrundlage in § 50 Abs. 1 SGB X. Die Erstattungspflicht der Klägerin hinsichtlich der entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ergibt sich aus § 335 SGB III. Die Höhe der Erstattungsbeträge ist nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) und Arbeitslosenhilfe (Alhi) zu Recht rückwirkend aufgehoben und die erbrachten Leistungen von der Klägerin zurückgefordert hat.
Die 1951 geborene Klägerin war zuletzt vom 07.12.1998 bis zur durch sie selbst erfolgten Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 04.05.2001 als Reinigerin versicherungspflichtig beschäftigt. Am 22.06.2001 meldete sich die Klägerin beim Arbeitsamt Stuttgart (AA) arbeitslos und beantragte Alg. Unter Vorlage der ärztlichen Bescheinigungen der Orthopädin Dr. K.-B. vom 09.07. und 16.07.2001 gab sie an, wegen gesundheitlicher Probleme selbst gekündigt zu haben. Mit Bescheid vom 12.09.2001 bewilligte die Beklagte der Klägerin Alg ab 22.06.2001 in Höhe von 365,54 DM wöchentlich (Leistungsgruppe B, Kindermerkmal 1). In der Zeit vom 22.06.2001 bis zur Erschöpfung des Anspruchs auf Alg am 15.08.2002 bezog die Klägerin Alg in Höhe von insgesamt 14.703,23 EUR. Danach erhielt die Klägerin aufgrund der Bewilligungsbescheide des AA vom 05.08.2002 und 04.08.2003 für die Zeiten vom 16.08.2002 bis 15.08.2003 bzw. 16.08.2003 bis 31.01.2004 Alhi. Im arbeitsamtsärztlichen Gutachten vom 27.03.2002 war die Klägerin bei Beachtung der bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen für auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig leistungsfähig befunden worden. Die Tätigkeit als Reinigungskraft sei derzeit nicht leidensgerecht, da diese häufig in Zwangshaltungen verrichtet werden müsse.
Am 15.05.2003 teilte die Zeugin S. H. dem AA telefonisch mit, die Klägerin arbeite seit ca. eineinhalb Jahren auf 400 EUR Basis in der Küche eines italienischen Restaurants am Marienplatz. Ferner führe sie parallel zum Leistungsbezug ein Geschäft in der B.-str ..., das zwei Jahre auf deren Tochter G. L. angemeldet gewesen sei. Daraufhin leitete das AA entsprechende Ermittlungen ein und befragte insbesondere die neue Betreiberin dieses Lebensmittelgeschäfts H., den Vermieter dieses Geschäfts B. L. und die Kundin E. R. sowie die Klägerin. Am 26.08.2003 teilte die Arbeitsmarktinspektion der Beklagten unter Vorlage des Einzelprüfberichts, der Zeugenvernehmungen und der Betroffenenvernehmung mit, die Ermittlungen hätten ergeben, dass die Klägerin in der Zeit vom 15.10.2001 bis 28.02.2003 im Lebensmittelgeschäft in der B.-str ... mindestens 15 Stunden wöchentlich tätig gewesen sei. Der Zeuge L. gab am 19.08.2003 unter Vorlage des von der Klägerin und ihrer Tochter G. L. am 27.09.2001 unterschriebenen Mietvertrags für die Gewerberäume in der B.-str ... und weiterer Mietunterlagen an, die betreffenden Räume seien an die Klägerin und deren Tochter vermietet worden. Das Mietverhältnis habe vom 15.10.2001 bis 28.02.2003 bestanden. Er sei selbst ca. vier bis fünf Mal in diesem Geschäft gewesen und habe dabei sowohl die Klägerin als auch deren Tochter angetroffen. Telefonisch sei die Klägerin im Geschäft immer erreichbar gewesen. Anlässlich eines Gesprächs habe die Tochter der Klägerin angegeben, sie arbeite auch noch in einem anderen Lebensmittelgeschäft im Raum F. als Kassiererin. Die Miete sei abwechselnd von der Klägerin und deren Tochter, teilweise auch von beiden - meistens in bar, teilweise auch mittels Überweisung - bezahlt worden. Die Zeugin R., die in der Nähe des Lebensmittelgeschäfts einen Textilreinigungsbetrieb führt, erklärte am 26.08.2003 gegenüber der Arbeitsmarktinspektion, sie sei im fraglichen Zeitraum von Oktober 2001 bis Februar 2003 Stammkunde in diesem Lebensmittelgeschäft gewesen. Anfangs seien sowohl die Klägerin als auch deren Tochter L. dort gemeinsam tätig gewesen. Danach sei nur noch die Klägerin im Laden gewesen. Zu Beginn sei das Geschäft von 8 bis ca. 18.30 Uhr und in den letzten zwei bis drei Monaten nur noch von 9 bis ca. 16.30 Uhr geöffnet gewesen. Die Kunden des Geschäfts seien auch beliefert worden. Dies sei meistens durch die Klägerin geschehen, da diese mit einem Auto da gewesen sei. Sie habe ca. drei Mal pro Woche zu unterschiedlichen Zeiten dort eingekauft. Dabei sei sie immer von der Klägerin bedient worden. Erst im Februar 2003 habe das Geschäft nur noch unregelmäßig geöffnet gehabt.
Bei ihrer Vernehmung am 21.08.2003 gab die Klägerin zunächst an, sie habe nie im Lebensmittelgeschäft in der B.-str ... in S. gearbeitet. Das Geschäft sei von ihrer Tochter G. L. betrieben worden. Sie habe diese lediglich im Geschäft besucht und sich deshalb dort aufgehalten. Das Geschäft sei gewerberechtlich auf ihre Tochter angemeldet gewesen. Sonst habe ihre Tochter nicht gearbeitet. Das Geschäft sei allein von ihr betrieben worden. Gelegentlich habe sie eine Aushilfskraft gehabt. Konfrontiert mit den Angaben der Zeugen erklärte die Klägerin, sie sei eigentlich jeden Tag im Geschäft gewesen und habe dabei auch ausgeholfen. Einen zeitlichen Umfang könne sie nicht angeben. Sie sei jedoch auch oft (nur) zum Besuch ihrer Tochter im Geschäft gewesen. Die ebenfalls anwesende und als Dolmetscherin fungierende Tochter G. L. der Klägerin gab an, sie habe in F. in einem Lebensmittelmarkt fünf Tage in der Woche jeweils vier Stunden gearbeitet. Die Klägerin gab hierzu an, in dieser Zeit sei das Lebensmittelgeschäft meistens geschlossen gewesen. In der Zeit von Oktober 2001 bis März 2002, während der ihre Tochter ebenfalls gearbeitet habe, habe ihre Tochter eine Aushilfskraft beschäftigt. Sie selbst sei in dieser Zeit auch dort tätig gewesen. Zum zeitlichen Umfang könne sie keine genauen Angaben mehr machen.
Mit Bescheid vom 03.11.2003 hob das AA die Bewilligung von Alg ab 15.10.2001 auf und forderte die zu Unrecht bezogenen Leistungen in Höhe von 7.323,83 EUR und die entrichteten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 2.153,85 EUR von der Klägerin zurück. Die Klägerin habe vom 15.10.2001 bis 28.02.2003 eine selbständige Tätigkeit im zeitlichen Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich ausgeübt, so dass sie nicht mehr arbeitslos gewesen sei und keinen Anspruch auf Leistungen gehabt habe. Ihrer Verpflichtung, alle Änderungen in ihren Verhältnissen mitzuteilen, die für die Leistung erheblich sind, sei sie zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen. Ebenfalls mit Bescheid vom 03.11.2003 hob das AA die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 16.08.2002 bis 08.07.2003 auf und forderte von der Klägerin die Erstattung der erbrachten Leistungen in Höhe von 6504,99 EUR und der entrichteten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1262,89 EUR. Durch die vom 15.10.2001 bis 28.02.2003 ausgeübte selbständige Tätigkeit im zeitlichen Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich sei der Leistungsanspruch entfallen. Da sich die Klägerin nach der Unterbrechung der Arbeitslosigkeit erst am 09.07.2003 erneut arbeitslos gemeldet habe, bestehe für den Zeitraum vom 01.03.2003 bis 08.07.2003 ebenfalls kein Leistungsanspruch. Die Berechtigung zur Rücknahme der Leistungsbewilligung folge daraus, dass die Klägerin in ihrem Antrag auf Alhi vom 22.07.2002 zumindest grob fahrlässig falsche Angaben gemacht habe.
Am 06.11.2003 legte die Klägerin gegen beide Bescheide Widerspruch ein und machte geltend, sie habe im fraglichen Zeitraum keine selbständige Tätigkeit ausgeübt. Ihre Tochter - und nicht sie - habe einen Lebensmittelladen gehabt. Sie habe ihre Tochter dort besucht, weil sie nicht allein zu Hause habe sein können. Sie habe Angst, wenn sie allein sei und deshalb sei sie zu ihrer Tochter in den Laden gegangen. Nur wenn ihre Tochter mal kurz habe weg müssen, sei sie im Laden an der Kasse gewesen.
Nach der aktenkundigen Bescheinigung über Nebeneinkommen der Firma K., Gebäudereinigung in S. vom 17.10.2003, arbeitete die Klägerin im September 2003 (ab 03.09.2003) als Reinigungskraft und erhielt bei einer täglichen Arbeitszeit von zwei Stunden (7.30 Uhr bis 9.30 Uhr) ein Arbeitsentgelt von 336,84 EUR.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 21.01.2004 (W 5208/03 betreffend Alg und W 409/04 betreffend Alhi) wies das AA die Widersprüche der Klägerin gegen die angegriffenen Bescheide im wesentlichen aus den dort genannten Gründen zurück. Die Aufhebung der Bewilligung von Alg stützte es sowohl auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X (Verletzung der Mitteilungspflicht) als auch auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X ( Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis vom Wegfall des Leistungsanspruchs) und die Rücknahme der Bewilligung von Alhi auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X (zumindest grob fahrlässig gemachte unrichtige Angaben) und auch § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X (Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit der Bewilligung).
Am 18.02.2004 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG), mit der sie sich zunächst nur gegen die Aufhebung der Bewilligung von Alhi und dem entsprechenden Erstattungsverlangen der Beklagten wandte (Widerspruchsbescheid vom 21.01.2004 ... W 409/04). Mit der am 13.05.2004 beim SG eingegangenen Klagebegründung erweiterte die Klägerin die Klage auf den Bescheid vom 03.11.2003 (Widerspruchsbescheid vom 21.01.2004 , Aktenzeichen W 5208/03). Sie machte geltend, dass sie nicht mindestens 15 Stunden wöchentlich im Lebensmittelgeschäft ihrer Tochter tätig gewesen sei. Die tatsächlichen Umstände könnten durch die Zeugenaussagen, auf denen die Entscheidung der Beklagten beruhen, nicht ausreichend dokumentiert werden. Sie habe im betreffenden Zeitraum unter Depressionen gelitten. Deshalb habe sie sich kaum allein in der Wohnung aufhalten können und sei zu ihrer Tochter in den Laden "geflüchtet". Mitgeholfen habe sie wegen ihrer schlechten psychischen Verfassung jedoch so gut wie nicht und nur in absoluten Ausnahmefällen. Sie habe das Geschäft in Abwesenheit ihrer Tochter auch nicht zum Teil allein geführt, da das Geschäft dann entweder geschlossen gewesen oder eine Aushilfe beschäftigt worden sei. Im Verbrauchermarkt in F., in dem ihre Tochter gearbeitete habe, sei sie ohnehin nur eineinhalb Wochen tätig gewesen. Es treffe zu, dass sie und ihre Tochter im Laden gewesen seien, als der Zeuge L. ins Geschäft gekommen sei. Dieser sei in aller Regel aber nur gekommen, wenn es um Fragen des Mietverhältnisses, insbesondere die Zahlung der Miete, gegangen sei. Selbstverständlich sei sie als Vertragspartnerin dann auch anwesend gewesen. Es sei auch richtig, dass sie im Ladengeschäft vielfach telefonisch erreichbar gewesen sei, weil sie sich tatsächlich dort auch viel aufgehalten habe. Dass sie in dieser Zeit als mithelfende Familienangehörige tätig gewesen sei, ergebe sich hieraus nicht. Sie habe im Ladengeschäft ihrer Tochter keinen Telefondienst versehen, zumal sie so gut wie gar nicht deutsch spreche. Entgegen den Angaben der Zeugin R. seien nicht mehrere Kunden, sondern nur eine Kundin, die aus gesundheitlichen Gründen den Laden nicht mehr habe aufsuchen können und die ihr persönlich bekannt gewesen sei, beliefert worden. Die Lieferung sei von ihr alle zwei bis drei Wochen erfolgt und sei mehr als Akt der Menschlichkeit gegenüber der Kundin und weniger als Mithilfe im Laden zu werten.
Die Beklagte trat der Klage entgegen und machte geltend, neue rechtserhebliche Gesichtspunkte seien nicht vorgetragen worden.
Das SG zog die Strafakten des Amtsgerichts Stuttgart (15 Ds 102 Js 101291/04) bei. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin nach Anhörung der Zeuginnen C.-H. und R. sowie des Zeugen L. mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 26.01.2005 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt wurde. Wegen der Angaben der Klägerin und der genannten Zeugen in der Hauptverhandlung wird auf das Protokoll über die Hauptverhandlung vom 26.01.2005 Bezug genommen.
In der mündlichen Verhandlung am 21.03.2006 hörte das SG die Klägerin an. Sie wiederholte im wesentlichen ihre bisherigen Angaben und betonte, wenn es ihr nicht gut gegangen sei, sei sie zu ihrer Tochter in den Laden gegangen. Sie habe aber dort nicht gearbeitet. In dem Laden habe sich ein kleines Büro befunden, wo sie gesessen sei. Ihre starken Schmerzen hätten es gar nicht zugelassen zu arbeiten. Sie sei nur dort gewesen, um nicht allein zu sein. Die Zeugin H. habe sie nur deshalb angezeigt, weil ihre Tochter ihr den Laden nicht mit allen Einrichtungsgegenständen ohne entsprechendes Entgelt habe geben wollen. Sie habe ihn nur ohne Einrichtung bekommen. Soweit die Zeugin R. in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Stuttgart angegeben habe, dass sie eine weiße Schürze angehabt habe, brachte sie vor, vielleicht habe die Zeugin sie mal mit einer Schürze oder einem weißen Kleidungsstück gesehen. Sie könne das nicht sagen. Soweit die Zeugin R. angegeben habe, drei Mal in der Woche in dem Geschäft eingekauft zu haben und dabei von ihr bedient worden zu sein, sei das eine Lüge. Sie wisse nicht, warum die Zeugin das gesagt habe. Ihre Tochter habe ihr gesagt, dass die Zeugin R. fast nie zum Einkaufen gekommen sei.
Mit Urteil vom 21.03.2006, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 21.06.2006, wies das SG die Klage ab. Es hielt die Klage - soweit sie sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Alg und die Erstattung der erbrachten Leistungen richtet - wegen Versäumung der Klagefrist für unzulässig. Im übrigen sei die Klage unbegründet, da die Beklagte die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 16.08.2002 bis 08.07.2003 zu Recht wegen zumindest grob fahrlässig gemachter Angaben bei der Antragsstellung aufgehoben und die gezahlte Alhi zurückgefordert habe. Die Klägerin sei ab 16.08.2002 über 15 Stunden wöchentlich als mithelfende Familienangehörige im Lebensmittelladen ihrer Tochter tätig gewesen. Diese Überzeugung gründe sich auf die Angaben der Klägerin bei ihrer Anhörung durch das Gericht und das Ergebnis der Zeugenvernehmungen durch die Beklagte. Die Angaben der Klägerin, dass sie einfach in den Laden gegangen sei, wenn es ihr nicht gut gegangen sei, sie dort aber nicht gearbeitet habe, seien nicht glaubhaft. Nachdem die Arbeitslosigkeit der Klägerin mehr als sechs Wochen unterbrochen gewesen und die Wirkung der Arbeitslosmeldung damit erloschen sei, habe ein Anspruch der Klägerin auf Alhi erst wieder nach der erneuten Arbeitslosmeldung am 09.07.2004 bestanden. Der Erstattungsanspruch folge aus § 50 Abs. 1 SGB X.
Dagegen hat die Klägerin am 19.07.2006 beim SG Berufung eingelegt, mit der sie weiterhin einen Anspruch auf Aufhebung der angegriffenen Bescheide geltend macht. Sie bringt vor, dass angefochtene Urteil gehe von falschen Tatsachen aus. Dies sei insbesondere darauf zurückzuführen, dass das SG nur die Klägerin zum Sachverhalt angehört habe, nicht aber die von ihr benannten Zeuginnen und die weiteren nach Aktenlage in Frage kommenden Zeugen. Ferner hätte sich das SG einen eigenen Eindruck von der Glaubwürdigkeit der Zeugen machen müssen. Alle Verfahrensbeteiligten müssten die Möglichkeit haben, die Zeugen entsprechend zu befragen. Die zu befragende Tochter der Klägerin, die Zeugin G. L., die seinerzeit mit ihr zusammen gewohnt habe, könne ausführliche Angaben zu ihrem Gesundheitszustand im maßgeblichen Zeitraum machen. Ferner könne sie Angaben zu Art und Umfang ihrer etwaigen mithelfenden Tätigkeiten im Ladengeschäft sowie zu der Frage machen, was genau sie hinsichtlich ihrer Anwesenheit im Ladengeschäft mit ihrem Steuerberater besprochen habe. Da die Angaben der Zeugin Luciano nach Aktenlage von den Angaben der Zeugen R., H. und L. abweichen würden, erscheine es zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugen erforderlich, auch diese Zeugen persönlich zu hören. Ferner trägt die Klägerin vor, ein ärztliches Attest über die Behandlung ihrer Depressionen nicht vorlegen zu können. Sie habe sich deswegen zunächst in Italien behandeln lassen und sei dort auch medikamentös versorgt worden. Dies habe allerdings zunächst zu einer Verschlechterung der Symptome geführt, so dass sie sich dann entschlossen habe, sich in Deutschland insoweit nicht mehr behandeln zu lassen. Die Zeugin G. L. könne jedoch ihre Behandlung in Italien und auch ihren schlechten Gesundheitszustand im maßgeblichen Zeitraum in vollem Umfang bestätigen und werde auch insoweit ergänzend als Zeugin benannt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin zur Sache weitere Angaben gemacht.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. März 2006 und die Bescheide der Beklagten vom 03. November 2003 in der Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide vom 21. Januar 2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für richtig. Soweit sich die Klage gegen die Aufhebung der Bewilligung und Erstattung von Alg richte, sei diese vom SG zu Recht wegen Versäumung der Klagefrist schon als unzulässig angesehen worden. Im übrigen enthalte die Berufungsbegründung keine Ausführungen, die die überzeugende Beweiswürdigung des SG in Frage stellen könnten.
Der Senat hat die Strafakten 15 Ds 102 Js 101291/04 beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf die beigezogenen Strafakten und Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und insgesamt zulässig.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 03.11.2003 (Widerspruchsbescheid vom 21.01.2004 W 5208/03), mit dem die Beklagte die Bewilligung von Alg ab 15.10.2001 aufgehoben und die Erstattung des der Klägerin vom 15.10.2001 bis 15.08.2002 gezahlten Alg einschließlich entrichteter Sozialversicherungsbeiträge verlangt hat, ist bestandskräftig, weil die Klägerin insoweit die Klagefrist nicht eingehalten hat. Der Bescheid vom 03.11.2003 (Widerspruchsbescheid vom 21.01.2004 W 409/04), mit dem die Beklagte die mit Bescheid vom 05.08.2002 erfolgte Bewilligung von Alhi zurückgenommen und die Erstattung der der Klägerin vom 16.08.2002 bis 08.07.2003 gezahlten Alhi einschließlich entrichteter Sozialversicherungsbeiträge verlangt hat, ist rechtmäßig.
Das SG ist im angefochtenen Urteil unter Heranziehung von § 87 SGG zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass die die Aufhebung der Bewilligung und Erstattung von Alg betreffende Klage (Widerspruchsbescheid vom 21.01.2004 W 5208/03) wegen Versäumung der Klagefrist von einem Monat bereits unzulässig ist. Die am 18.02.2004 von der Klägerin erhobene Klage hat sich allein auf den Bescheid (Widerspruchsbescheid vom 21.01.2004 W 409/04) bezogen, der die Aufhebung der Bewilligung und Erstattung von Alhi betrifft. Erst mit Schriftsatz vom 13.05.2004, eingegangen beim SG am 14.05.2004, erhob die Klägerin auch Klage gegen den Bescheid vom 03.11.2003 (Widerspruchsbescheid vom 21.01.2004 W 5208/03), mit dem die Beklagte die Bewilligung von Alg aufgehoben und die Erstattung der erbrachten Leistungen verlangt hat. Die Klagefrist, die gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG einen Monat beträgt, war zu diesem Zeitpunkt längst abgelaufen. Sie begann am dritten Tag nach der am 26.01.2004 erfolgten Aufgabe des mit Postabgangvermerks für 26.01.2004 und ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Widerspruchsbescheids zur Post, mithin am 29.01.2004, zu laufen und endete am 01.03.2004 (§ 64 Abs. 3 SGG), einem Montag. Wiedereinsetzungsgründe sind von der Klägerin nicht geltend gemacht worden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin - das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten muss sie sich ggf. zurechnen lassen - ohne Verschulden verhindert war, die Klagefrist einzuhalten (§ 67 Abs. 1 SGG).
Soweit sich die Klage gegen die Aufhebung der Bewilligung von Alhi und die Erstattung der erbrachten Leistungen richtet, war sie zulässig. Die Berufung der Klägerin ist jedoch auch insoweit nicht begründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil die hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III; §§ 198 Satz 2 Nr. 1, 118 SGB III in der vom 01.01.1998 bis 31.12.2004 geltenden und hier noch maßgeblichen Fassung; § 50 SGB X, zutreffend genannt. In Anwendung dieser Vorschriften ist es auch zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin ab 16.08.2002 keinen Anspruch auf Alhi hatte und sie zur Erstattung der vom 16.08.2002 bis 08.07.2003 bezogenen Leistungen einschließlich entrichteter Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet ist. Es hat angenommen, dass die Klägerin im fraglichen Zeitraum mit der von ihr in dem Ladengeschäft ihrer Tochter als mithelfende Familienangehörige ausgeübten Tätigkeit die zeitliche Grenze des § 118 Abs. 2 Satz 1 SGB III a.F. überschritten und in ihrem schriftlichen Antrag auf Alhi insoweit zumindest grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht hat, so dass die Voraussetzungen für die Rücknahme des Alhi für die Zeit vom 16.08.2002 bis 15.08.2003 bewilligenden Bescheids vom 05.08.2002 gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III und die Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (§ 335 SGB III) bis 08.07.2003 erfüllt sind. Der Senat hält diese Ausführungen im angefochtenen Urteil für zutreffend und schließt sich ihnen nach eigener Überprüfung an; zur Begründung seiner Entscheidung nimmt er hierauf gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug.
Folgendes ist noch auszuführen: Auch zur Überzeugung des Senats war die Klägerin in der maßgeblichen Zeit ab 16.08.2002 mindestens 15 Stunden pro Woche in dem von ihrer Tochter geführten Ladengeschäft beschäftigt. Damit hat sie die Kurzzeitigkeitsgrenze von weniger als 15 Stunden wöchentlich (§ 118 Abs. 2 Satz 1 SGB III a.F.) überschritten, so dass sie ab 16.08.2002 keinen Anspruch auf Alhi hatte.
Dies ergibt sich für den Senat zunächst aus den eigenen Angaben der Klägerin gegenüber der Beklagten und dem SG in der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2006. Gegenüber den Mitarbeitern der Arbeitsmarktinspektion der Beklagten hat sie bei ihrer Vernehmung am 21.08.2003 zwar zunächst angegeben, sie habe im Lebensmittelgeschäft ihrer Tochter in der B.-str ... in S. nie gearbeitet. Sie habe ihre Tochter lediglich im Geschäft besucht und habe sich deshalb dort aufgehalten. Auf entsprechenden Vorhalt hat sie jedoch eingeräumt, ihrer Tochter im Geschäft unentgeltlich geholfen zu haben. Sie sei eigentlich jeden Tag im Geschäft gewesen und habe dabei auch ausgeholfen. Einen zeitlichen Umfang könne sie nicht nennen. Sie sei jedoch auch oftmals zum Besuch ihrer Tochter im Geschäft gewesen. Der von ihrer Tochter konsultierte Steuerberater habe gemeint, dass die Mithilfe im Betrieb ihrer Tochter in Ordnung wäre, wenn keine Entgeltzahlung erfolge. Mit diesen Angaben gegenüber der Beklagten hat die Klägerin nicht nur ihre tägliche Anwesenheit im Geschäft, sondern auch eine Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige eingeräumt. Diese Angaben decken sich auch mit den urkundenbeweislich verwerteten Angaben der von den Außendienstmitarbeitern der Beklagten und vor dem Strafgericht gehörten Zeugen, insbesondere der Angaben der Zeugin R ...
Ihre in der Folge gemachten, hiervon abweichenden Angaben sind widersprüchlich und ungereimt. Die Widersprüche und Unklarheiten hat die Klägerin auch nicht auflösen können, sodass ihr Vorbringen für die richterliche Überzeugungsbildung insoweit nicht als hinreichend glaubhaft herangezogen werden konnte. Insbesondere auch auf Grund des in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gewonnenen Eindrucks hat sich der Senat nicht von der Glaubwürdigkeit der Klägerin überzeugen können. Selbst wenn man eine psychische Angespanntheit der Klägerin in der mündlichen Verhandlung unterstellt und die zu Tage getretene einfache Persönlichkeitsstruktur berücksichtigt, sind die im Verlauf der Anhörung erkennbar gewordenen Widersprüche wegen ihrer Augenfälligkeit nur auf prozesstaktisches Verhalten zurückzuführen.
Bei ihrer Anhörung durch das SG hat die Klägerin im Widerspruch zu ihren zuerst gemachten Angaben betont, im Ladengeschäft ihrer Tochter nicht gearbeitet zu haben und hierzu angegeben, sie habe wegen starker Schmerzen gar nicht arbeiten können. Allerdings hat sie auch erklärt, danach geschaut zu haben, ob ein Kunde komme, wenn ihre Tochter mal auf der Toilette gewesen sei. Damit hat die Klägerin ihre weitergehenden Angaben gegenüber der Beklagten relativiert. Im weiteren Widerspruch hierzu hat die Klägerin bei der Anhörung vor dem Senat nunmehr behauptet, nicht jeden Tag im Geschäft der Tochter gewesen zu sein, sondern nur zwei bis dreimal in der Woche für zwei bis drei Stunden am Tag, häufig mit Unterbrechungen von zwei bis drei Stunden. Eine tägliche Anwesenheit im Geschäft hat sie verneint und darüber hinaus hat sie sogar mehr als fünf Jahre nach Aufgabe des Geschäftsbetriebes erstmals den zeitlichen Umfang des Aufenthalts konkret umschrieben. Auch vor dem Senat hat die Klägerin jegliche Mithilfe im Betrieb der Tochter verneint. Andererseits hat sie aber spontan angegeben, nicht nur im Büro, sondern auch auf dem Stuhl hinter der Kasse gesessen zu haben und, wenn die Tochter gerade nicht da gewesen sei, auf die Leute im Laden aufgepasst zu haben bzw. die Tochter geholt zu haben, wenn Kunden den Laden betreten haben. Abgesehen davon, dass auch das Ausüben der Aufsicht in einem Selbstbedienungsladen eine Arbeitstätigkeit darstellt, ist zur Überzeugung des Senats die auf Nachfrage gemachte Behauptung der Klägerin vollkommen lebensfremd, "nichts gemacht" zu haben, wenn Kunden die Ware vor ihr auf den Ladentisch an der Kasse gelegt haben, während sie dahinter auf dem Stuhl saß. Diese Angaben hält der Senat daher nicht für glaubhaft.
Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Klägerin ergeben sich auch daraus, dass sie erst im Klageverfahren geltend gemacht hat, im fraglichen Zeitraum an Depressionen gelitten zu haben und deshalb auch nicht habe arbeiten können. Dass die Klägerin im fraglichen Zeitraum an einer Depression erkrankt war, ist ärztlich nicht belegt. Eine entsprechende ärztliche Bescheinigung - wie zunächst von ihr angekündigt - konnte von ihr nicht vorgelegt werden, da sie sich nach ihren eigenen Angaben in Deutschland nicht habe entsprechend behandeln lassen. Bei der Anhörung vor dem Senat hat sie im Widerspruch hierzu angegeben, sie sei wegen ihrer Angstzustände auch in Deutschland beim Arzt gewesen. Auf Nachfrage hat sie erklärt, sie habe den Allgemeinmediziner Dr. K. aufgesucht, der sie an einen Nervenarzt überwiesen habe. Auf weitere Frage des Senats, weshalb von diesem Arzt kein Attest vorgelegt worden sei, hat die Klägerin wenig überzeugend ausgeführt, dies sei 1998 gewesen. Sie sei nur einmal bei dem Nervenarzt gewesen, an dessen Name sie sich auch nicht mehr erinnern könne. Die Klägerin hat nicht erklären können, weshalb weder von dem Allgemeinmediziner Dr. K. noch von der ausfindig zu machenden Nervenarztpraxis ein Attest über die damals gestellte Diagnose hat vorgelegt werden können, weshalb der Senat auch diese Behauptung der Klägerin, in Deutschland wegen psychischer Beschwerden behandelt bzw. untersucht worden zu sein, als unglaubhaft beurteilt hat. Das Vorbringen der Klägerin ist zudem deshalb wenig glaubhaft, weil sie eine entsprechende Erkrankung weder im Rahmen ihres Antrags auf Alg vom Juni 2001 noch anlässlich ihrer Arbeitslosmeldung am 16.08.2002 und in ihrem schriftlichen Antrag auf Alhi vom 22.07.2002 erwähnt hat. In ihrem Antrag auf Alg vom 22.06.2001 hat sie vielmehr (nur) angegeben, an Arthrose und tauben Händen zu leiden, und die ärztlichen Bescheinigungen der Orthopädin Dr. K.-B. vom 09.07. und 16.07.2001 vorgelegt, die der Klägerin lediglich Erkrankungen auf ihrem Fachgebiet bescheinigt hat. Auch im arbeitsamtsärztlichen Gutachten vom 27.03.2002 ist von einer psychischen Erkrankung der Klägerin nicht die Rede. Gegen eine die Arbeitsfähigkeit der Klägerin wesentlich beeinträchtigende psychische Erkrankung spricht auch, dass sie im September 2003 eine Nebentätigkeit als Reinigungskraft ausgeübt hat. Soweit sich die Klägerin zum Beweis ihres damaligen Gesundheitszustands auf das Zeugnis ihrer Tochter beruft, ist festzustellen, dass diese mangels dafür erforderlicher Fachkenntnisse weder eine Depression zu diagnostizieren in der Lage ist noch gar die hierdurch bedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin beurteilen kann. Eine Vernehmung der Tochter der Klägerin als Zeugin hat sich dem Senat nicht aufgedrängt, denn für die Feststellung der Tatsache einer psychischen Erkrankung ist die Tochter kein geeignetes Beweismittel. Hinsichtlich der behaupteten Beweistatsache, die Klägerin habe im maßgeblichen Zeitraum von August 2002 bis Februar 2003 nicht gearbeitet bzw. nicht arbeiten können, ist bereits kein stimmiger, in sich schlüssiger Klagevortrag erfolgt.
Der festgestellte Sachverhalt, wonach sich die Klägerin im fraglichen Zeitraum täglich im Ladengeschäft ihrer Tochter aufgehalten hat, ergibt sich ebenso aus den Bekundungen der Zeugen H., L. und R. gegenüber der Beklagten und in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Stuttgart. Sie stimmen - was die Anwesenheit der Klägerin im Ladengeschäft ihrer Tochter anbetrifft - im Wesentlichen überein. So hat der Zeuge L. gegenüber der Beklagten angegeben, er sei selbst ca. vier- bis fünfmal in diesem Geschäft gewesen und habe dabei sowohl die Klägerin als auch deren Tochter angetroffen. Telefonisch sei die Klägerin im Geschäft immer erreichbar gewesen. Diese Angaben des Zeugen wurden von der Klägerin vor dem SG ausdrücklich bestätigt (Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 13.05.2004). Demgegenüber hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wenig überzeugend angegeben, mit dem Vermieter, wobei sie anfangs behauptet hat, den Namen L. nicht zu kennen, nicht gesprochen oder telefoniert zu haben. Der Vermieter spreche kein italienisch. Auch die Angaben der Zeugin R. gegenüber der Beklagten sind anfänglich von der Klägerin teilweise bestätigt worden. So hat die Klägerin mit der Klagebegründung eingeräumt, eine ihr persönlich bekannte Kundin, die den Laden aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr habe aufsuchen können, alle zwei bis drei Wochen beliefert zu haben. Erneut in Widerspruch hierzu hat die Klägerin vor dem Senat zuletzt jedoch behauptet, eigentlich erst nach der Schließung des Geschäfts eine Kundin einmal beliefert zu haben.
Insbesondere die Aussage der Zeugin der R. bestätigt die aus den Angaben der Klägerin gezogene Schlussfolgerung des Senats, dass die Klägerin sich im Geschäft der Tochter aufgehalten hat, um dort mindestens 15 Stunden pro Woche mitzuhelfen, denn ein anderer Aufenthaltszweck ist von der Klägerin nicht überzeugend vorgetragen worden. Die Zeugin R. hat nach richterlicher Belehrung bei ihrer Vernehmung vor dem Amtsgericht angegeben, immer von der Klägerin bei ihren unregelmäßigen, bis zu drei mal die Woche stattfindenden Einkäufen bedient worden zu sein. Weshalb die Zeugin insoweit die Unwahrheit gesagt haben soll, ist von der Klägerin wiederum nicht überzeugend dargelegt worden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin auf Frage zunächst angegeben, den Namen R. nicht zu kennen. Eine Frau, die den Reinigungsbetrieb in der Nachbarschaft des Geschäfts der Tochter betreibe, kenne sie nicht, mit dem Hinweis des Gerichts könne sie nichts anfangen. Selbst auf Vorhalt, dass ihr aus dem Strafverfahren die Zeugin bekannt sein müsse, hat die Klägerin noch behauptet, eine Person namens R. und einen damit im Zusammenhang stehenden Reinigungsbetrieb nicht zu kennen, um dann im weiteren Verlauf der Anhörung aber auf die Frage, weshalb die Zeugin etwas für sie Nachteiliges im Rahmen einer dann strafbaren Falschaussage angegeben hat, auszuführen, ihre Tochter habe die Vermutung geäußert, die Anzeigeerstatterin und "eine von der Wäscherei" seien Freundinnen. Weshalb die Klägerin zu Anfang ihrer Anhörung durch den Senat im Zusammenhang mit der ihrem Vorbringen entgegenstehenden Aussage der Zeugin R. jegliche Kenntnis der Person der Zeugin und der äußeren Umstände verneint hat, hat die Klägerin auch auf Nachfrage nicht erläutern können. Auch insoweit ist das an die jeweilige Verfahrenssituation angepasste Aussageverhalten der Klägerin zur Überzeugung des Senats im höchsten Maße unglaubhaft. Der Senat hat daher ebenso wenig wie das Sozialgericht Zweifel an der Glaubhaftigkeit der urkundenbeweislich verwerteten Aussage der Zeugin R. vor dem Amtsgericht.
Entgegen dem Berufungsvorbringen der Klägerin beruht das angefochtene Urteil nicht auf einem unzutreffenden Sachverhalt, weil das SG die benannten und in Frage kommenden Zeugen, insbesondere zur Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit, nicht gehört hat. Auch der Senat hat keine Veranlassung gesehen, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Ein in sich widersprüchliches und in zentralen Punkten ungereimtes Vorbringen ist nicht geeignet, von Amts wegen weitere Ermittlungen auszulösen. Der Senat hat sich nicht gedrängt gesehen, auf das wenig substantiierte und auf bloßes Bestreiten beschränkte Vorbringen hin weitere Ermittlungen durchzuführen, insbesondere das tatsächliche Vorbringen, mit dem die Glaubwürdigkeit der richterlich vernommenen Zeugen hätte erschüttert werden sollen, war nicht geeignet, insoweit beim Senat Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugen zu wecken. Entsprechende Beweisanträge sind in der mündlichen Verhandlung nach Anhörung der Klägerin auch nicht mehr gestellt worden.
Eine Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige in einem zeitlichen Umfang von mindestens 15 Stunden pro Woche im Zeitraum ab 16.08.2002 ist nachgewiesen. Die Klägerin hat sich im Ladengeschäft ihrer Tochter nicht nur tatsächlich aufgehalten, sondern auch mitgeholfen. Soweit sie geltend macht, sie habe nur im Notfall oder gar nicht ausgeholfen, hält dies der Senat, wie ausgeführt, für eine Schutzbehauptung und angesichts der Umstände des Einzelfalls für lebensfremd. Bereits aufgrund des nicht unbeträchtlichen Umfangs der Mithilfe im Laden der Tochter hätte die Klägerin erkennen müssen, dass dies Auswirkungen auf den Bezug der Leistungen hat und dies der Beklagten anzuzeigen ist. Auf mangelnde Sprachkenntnisse kann sich die Klägerin insoweit nicht berufen. Es spricht nach Auffassung des Senats sogar einiges dafür, dass die Anzeige vorsätzlich unterblieben ist, jedenfalls ist in den genannten Umständen grobe Fahrlässigkeit begründet. Die sich aufdrängenden Zweifel hätten zwingend zu einer Nachfrage bei der Beklagten führen müssen; auf eine nur steuerrechtliche Beratung durch den Steuerberater hätte sich die Klägerin nicht verlassen dürfen. Darüber hinaus hat das Sozialgericht zutreffend ausgeführt, dass anhand der Fragen im Antragsformular wie auch aus den Ausführungen im Merkblatt für Arbeitslose für die Klägerin die Anzeige Ihrer Mithilfe hätte ersichtlich sein müssen. Sofern die darin enthaltenen Belehrungen nicht verstanden werden, ist der Betreffende gehalten, sich eine zuverlässige Übersetzung zu verschaffen.
Dass die Klägerin bis zur Beendigung des Mietverhältnisses am 28.02.2003 die Kurzzeitigkeitsgrenze möglicherweise nicht jede Woche, insbesondere nicht am Ende des Mietverhältnisses, überschritten hat, ändert an der Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung ebenso wenig wie der Umstand, dass sie danach bis zu ihrer erneuten Arbeitslosmeldung am 09.07.2003 nicht mehr dort tätig war. Gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III, der gemäß § 198 Satz 2 Nr. 2 SGB III a.F. auch für den Bereich der Alhi galt, war die Wirkung der Arbeitslosmeldung mit der Aufnahme der Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige erloschen, da die Klägerin diese dem Arbeitsamt nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Ein Anspruch auf Alhi konnte daher erst wieder mit der erneuten Arbeitslosmeldung am 09.07.2003 entstehen.
Der Erstattungsanspruch der Beklagten findet seine Rechtsgrundlage in § 50 Abs. 1 SGB X. Die Erstattungspflicht der Klägerin hinsichtlich der entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ergibt sich aus § 335 SGB III. Die Höhe der Erstattungsbeträge ist nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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