L 15 VG 18/08

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
15
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 11 VG 10/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 VG 18/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 9 VG 2/09 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 26.08.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger macht einen Anspruch auf Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) geltend.
Mit Formularantrag vom 19.07.2007 hat der Kläger geltend gemacht, dass er unter massiven Schlafstörungen, Ängsten bis traumatischen Panikattacken, Dünnhäutigkeit, innerlicher Zerrissenheit, Aufschrecken sowohl Tag und Nacht mit Redefluss, Kopfschmerzen und Gereiztheit leide durch die Androhung von Prügeln und Schlägen durch das M.-Inkassoteam im Rahmen der Zwangsräumung seiner Wohnung durch seinen Vermieter E. F ... Der Kläger hat mit Schreiben vom 07.08.2007 einen Entlassungsbericht des Zentrums für Psychiatrie W. übersandt, wo der Kläger vom 08.05.2007 bis 31.05.2007 wegen der Diagnosen "akute Alkoholintoxikation, Alkoholabhängigkeit" in stationärer Behandlung war.
Der Beklagte zog die Akten der Staatsanwaltschaft R. im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren des Klägers gegen seinen Vermieter wegen Nötigung bei. Mit Schreiben vom 28.05.2007 hatte der Kläger den Vermieter E. F. wegen Bedrohung und Körperverletzung angezeigt. Herr F. habe ihm mit Gewalt gedroht, indem er ihm das "M.-Inkasso" angedroht habe, um seine Wohnung zwangsräumen zu lassen. Zwischen dem Kläger und seinem Vermieter war es zuvor zu jahrelangen Streitigkeiten gekommen wegen Mietrückständen, Ruhestörungen seitens des Klägers und einem Stellplatz für das Auto des Klägers. Die Streitigkeiten mündeten in ein Zivilrechtsverfahren vor dem Amtsgericht T., das mit Vergleich vom 05.02.2007 beendet wurde. Darin waren der Vermieter und der Kläger sich darüber einig, dass der zwischen ihnen bestehende Mietvertrag vom 05.11.2003 mit sofortiger Wirkung aufgehoben werde und der Kläger sich verpflichte, die Wohnung bis spätestens 04.06.2007 zu räumen und in besenreinem Zustand an den Kläger herauszugeben. Der Kläger verzichtete in dem Vergleich zudem auf die Bewilligung einer weiteren Räumungsfrist über den 04.06.2007 hinaus. Dem Vermieter war bis zu diesem Zeitpunkt nach seiner Aufstellung ein finanzieller Schaden in Höhe von 2.148,80 Euro entstanden. In der Folgezeit hat der Kläger einen Wohnungsbesichtigungstermin durch den Vermieter mit einem Interessenten für die Wohnung durch seine Abwesenheit unmöglich gemacht. Daraufhin hat der Vermieter E. F. mit Schreiben vom 09.05.2007, das der Kläger am 28.05.2007 während seines Aufenthalts im Zentrum für Psychiatrie W. erhalten hat, diesbezüglich dem Kläger einen abermaligen Verstoß gegen den Mietvertrag und gegen den Vergleich vorgehalten. Im Anschluss daran heißt es in dem Schreiben: "Sie können sicher sein, dass ich alles, aber auch gar alles unternehmen werde, um Sie endlich aus der Wohnung zu bekommen. Sie wissen, dass am 04.06.2007 Termin ist, laut Vergleich, die Wohnung an mich in besenreinem Zustand herauszugeben. Übrigens, haben Sie schon mal was vom Inkassoteam M. gehört? Soll recht effektiv arbeiten". Es folgen 41 Ausrufezeichen.
Mit weiterem Schreiben vom 31.05.2007 hat der Vermieter E. F. den Kläger aufgefordert, bis spätestens 04.06.2007 die Wohnung zu räumen und sie ihm in besenreinem Zustand herauszugeben. Die Wohnungsübergabe werde am 04.06.2007 um 9.30 Uhr von seiner Frau und seinem Freund abgewickelt. Sollte der Kläger dazu nicht bereit sein, werde er die Wohnung amtlich räumen lassen, und zwar unverzüglich.
In der Folge hat der Kläger die Wohnung nicht geräumt. Er hat weiter das Betreten der Wohnung durch einen Elektriker zwecks Austausch der Antennensteckdosen und der Antennenkabel nach Blitzeinschlag in der Wohnanlage nicht ermöglicht. Hierzu musste wiederum ein Beschluss durch das Amtsgericht T. erwirkt werden (einstweilige Anordnung vom 25.06.2007). Ein Antrag des Klägers, die Zwangsräumung gem. § 765a ZPO einstweilen einzustellen, wurde mit Beschluss des Amtsgerichts T. vom 26.07.2007 zurückgewiesen. Am 07.08.2007 wurde die Wohnung schließlich geräumt. Sie befand sich nach Darstellung des Vermieters E. F. in einem vollkommen heruntergekommenen und verwahrlosten Zustand. Der Kläger habe noch viele persönliche Gegenstände in der Wohnung und im Keller zurückgelassen.
Die Staatsanwaltschaft R. hat mit Verfügung vom 25.10.2007 das Verfahren gegen den Vermieter E. F. gem ... § 153 Abs.1 der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt, weil ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht gegeben sei und die Schuld des Beschuldigten als gering anzusehen wäre.
Das Landratsamt B. hat mit Bescheid vom 15.02.2008 den Antrag des Klägers auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem OEG abgelehnt. Ein entschädigungsfähiger Tatbestand im Sinne des § 1 OEG liege nicht vor, weil gegen den Kläger kein Angriff mit in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielender Wirkung nach Aktenlage gegeben sei.
Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 16.02.2008 Widerspruch eingelegt. Aufgrund der massiven Drohung leide er noch heute sehr unter Angstzuständen, Schlafstörungen, Aufschrecken in der Nacht aufgrund posttraumatischer Erregung und Kopfschmerzen mit innerer Zerrissenheit und Dünnhäutigkeit. Er erleide noch heute eine Ohnmacht, die ihn täglich äußerst gereizt stimme, konform mit Suizidgedanken. Auch der Polizeihauptkommissar H. habe in dem Schreiben des Herrn F. eine extreme Drohung erkannt, die auch unweigerlich psychische und seelische Schäden hervorrufe. Er habe als Polizist gesagt, dass da fundamentale Wut und bedrohlicher Hass drinstecke.
Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 01.04.2008 zurückgewiesen. Bei dem gegebenen Sachverhalt könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs geworden sei. Von einer derartigen Angriffshandlung könne nicht ausgegangen werden. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt worden sei, habe eine handgreifliche Kraftentfaltung unmittelbar gegen den Körper des Klägers nicht stattgefunden. Das Vorbringen des Klägers im Widerspruchsverfahren sei nicht geeignet, eine andere Entscheidung herbeizuführen.

Hiergegen richtet sich die Klage des Klägers zum Sozialgericht Augsburg vom 03.04.2008. Der Vermieter F. habe ihn nicht nur mit Prügel und Schlägen bedroht, sondern ihn darüber hinaus auch noch sexuell beleidigt. Er habe schriftlich verbreitet, dass er bei ihm an die Wand onaniert habe. Auch dafür habe er ihn bei der Staatsanwaltschaft R. angezeigt. Weiter würde er bis heute seinen Laptop-Fernseher, persönliche Sachen usw. unterschlagen. Er berufe sich insoweit zu Unrecht auf sein Vermieterpfandrecht.
Hierzu hat sich der Beklagte mit Schriftsatz vom 16.06.2008 geäußert. Nach dem Opferentschädigungsgesetz seien weder Beleidigungen noch Eigentumsstreitigkeiten auszugleichen. Lediglich etwaige gesundheitliche Folgen eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs könnten einen Anspruch auf Versorgung begründen, wenn hieraus ein Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von wenigstens 25 begründet würde. Da nach dem aktenkundigen Sachverhalt kein unmittelbarer körperlicher Angriff gegen den Kläger behauptet und nachgewiesen sei, seien auch die Grundvoraussetzungen für die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz nicht erfüllt. Der Kläger hat mit Schreiben vom 22.06.2008 ausgeführt, dass der Aggressor F. wiederholt mehrfach auch Dritten gegenüber behauptet habe, dass er bei ihm an die Wand abgespritzt habe. Letzte Woche habe er an die Staatsanwaltschaft R. seine Spermaprobe abgesandt. Er wolle seine Rehabilitation, denn diese herabwürdigende sexuelle Beleidigung mache ihn ohnmächtig, krank und wütend. Noch heute leide er massiv wegen der Prügel- und Schlägeandrohung mit seinem "M.-Inkasso". Er habe Schlafstörungen und Angstattacken und extreme Dünnhäutigkeit mit innerer Zerrissenheit, da er Tag und Nacht er- und aufschrecke. Die Kopfschmerzen seien eine Folge dieser Übergriffe. Der F. gebe ihm seine privaten Sachen bis heute nicht heraus.

Das Sozialgericht Augsburg hat mit Urteil vom 26.08.2008 die Klage des Klägers gegen den Bescheid vom 15. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. April 2008 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz. Ein vorsätzlicher rechtswidriger tätlicher Angriff im Sinne von § 1 Abs.1 Satz 1 OEG liege nicht vor. Unter einem tätlichen Angriff im Sinne des § 1 Abs.1 OEG sei anknüpfend an die §§ 113 und 121 des Strafgesetzbuches (StGB) eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende, gewaltsame und in der Regel auch handgreifliche Einwirkung zu verstehen (BSG, Urteil vom 28.03.1984, 9a RVG 1/83). Damit werde nicht jede Gewalttat entschädigt, sondern nur diejenige Gewaltkriminalität, die zu Körperverletzung oder Tod führen könne (vgl. BSG Urteil vom 10.09.1997, 9 RVG 1/96). Dagegen seien im Regelfall solche Einwirkungen nicht zur entschädigungspflichtigen Gewaltkriminalität durch tätlichen Angriff zu rechnen, die nicht unmittelbar und in der Regel auch nicht gewaltsam auf den Körper eines anderen einwirken würden. Die bloße Drohung genüge somit nicht, um einen tätlichen Angriff im Sinne von § 1 Abs.1 Satz 1 OEG zu begründen. Denn diese stelle ein körperliches Übel erst in Aussicht (vgl. Kunz/Zellner, Kommentar zum OEG, 4. Auflage, § 1 RdNr.10). Nur wenn das in Aussichtstellen des künftigen Übels bereits als Angriff auf die körperliche Integrität angesehen werden müsse, könne ein tätlicher Angriff bejaht werden. Dies sei beispielsweise der Fall, wenn der Täter ein gewaltsames Einwirken auf den Körper des Opfers angedroht und bereits mit der gewaltsamen Beseitigung von Hindernissen für die Verwirklichung der Drohung begonnen habe. Die Drohung und der Angriff auf das Hindernis müssten dabei als ein nur kurzzeitiges Durchgangsstadium für einen unmittelbar nachfolgenden Angriff auf die Person des Bedrohten erscheinen. Maßgebend für die Frage, ob eine Drohung einen tätlichen Angriff im Sinne von § 1 Abs.1 Satz 1 OEG darstelle, sei demnach, ob bereits ein unmittelbares Ansetzen einer zielgerichteten Gewaltanwendung gegen eine Person gegeben sei, die Bedrohungssituation also bereits so konkret sei, dass das angedrohte Übel unmittelbar bevorstehe. Dies sei weder aus der Sichtweise des Täters noch aus der Sicht des Opfers zu beurteilen, denn dem Schutzzweck des § 1 Abs.1 OEG im Sinne des effektiven Opferschutzes, die unschuldigen Opfer der zu unreichend bekämpften Kriminalität zu entschädigen, entspreche es, für die Beurteilung der Sachlage entscheidend auf die Sicht eines objektiven, vernünftigen Dritten abzustellen. Wenn dem objektiven Dritten also die Drohung als ein nur kurzzeitiges Durchgangsstadium für einen unmittelbar nachfolgenden Angriff auf die Person des Bedrohten erscheinen müsse, sei das Merkmal des tätlichen Angriffs gegeben. Unerheblich sei, ob der Drohende die Drohung auch verwirklichen wolle. Es genüge, wenn sie dem Bedrohten selbst als ernstlich erscheine und auch objektiv den Eindruck der Ernstlichkeit erwecke (BSG, Urteil vom 10.09.1997, 9 RVG 1/96). Davon ausgehend sei der Kläger nicht Opfer eines tätlichen Angriffs im Sinne von § 1 Abs.1 Satz 1 OEG durch seinen Vermieter geworden. Aus Sicht eines objektiven, vernünftigen Dritten erscheine die Drohung mit dem "Inkassoteam M." im Schreiben vom 09.05.2007 keinesfalls als kurzzeitiges Durchgangsstadium für einen unmittelbar nachfolgenden Angriff auf die Person des Klägers. Der Kläger habe bereits vor der Drohung Auseinandersetzungen mit seinem Vermieter gehabt, da die Zahlung des Mietzinses streitig gewesen sei. Diese Auseinandersetzungen hätten in dem streitigen Schreiben gegipfelt. Auch wenn der Vermieter in diesem Schreiben angekündigt habe, er werde alles unternehmen, um den Kläger endlich aus der Wohnung zu bekommen, sei zweifelhaft, ob die Drohung mit dem "Inkassoteam M." und damit verbundener körperlicher Übergriffe auf den Kläger vom Vermieter tatsächlich ernst gewesen sei. Dies könne aber offen bleiben, weil die angedrohten körperlichen Übergriffe zeitlich nicht unmittelbar bevorgestanden hätten. Soweit der Kläger geltend mache, er sei von seinem Vermieter beleidigt und verleumdet worden, sei bereits fraglich, ob dies tatsächlich der Fall gewesen sei. Es könne aber dahingestellt bleiben, da Beleidigungen, üble Nachrede und Verleumdung ebenso wie die Drohung als solche keine tätlichen Angriffe auf eine Person darstellten. Diese Delikte würden das Rechtsgut der Ehre und des Ansehens verletzten, nicht zwingend dasjenige der körperlichen Integrität. Sie würden regelmäßig - wie auch hier - ohne Einwirkungen auf den Körper und damit ohne Tätlichkeiten begangen werden.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers vom 20.09.2008 zum Bayerischen Landessozialgericht. Er fühle sich vom Gericht in Augsburg völlig übergangen, herabwürdigend, menschenverachtend und in seinen massiven Erkrankungen und seiner Schwerbehinderung total diskriminiert. Er müsse sich schon objektiv fragen, ob hier der Aggressor in Schutz genommen werde. Die Attacken und sexuellen Beleidigungen gegen ihn durch den Herrn F. würden ihn heute noch in posttraumatischer Lethargie und Ohnmacht in äußerster Dünnhäutigkeit und innerer Zerrissenheit mit täglichen Suizidgedanken, Schlaflosigkeit und Schmerzen allein lassen.
Mit weiterem Schreiben vom 01.11.2008 hat der Kläger auf die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 18.11.2008 mitgeteilt, dass er für die weitere große Bemühung in der Sache besten Dank sage. Es sei ihm aus gesundheitlichen Gründen leider nicht möglich, mit seinen Schmerzen und Beschwerden nach München zur oben genannten Verhandlung zu kommen. Er schaffe es auch nicht, zu einem Rechtsanwalt zu gehen, um einen Vertreter zu schicken. Er hoffe jetzt auf das Sozialgericht, dass es ihm den sozialen Nachteil bestätige. Danke im Voraus.

Der Kläger stellt sinngemäß den Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 26.08.2008 sowie den Bescheid des Beklagten vom 15. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. April 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz nach einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 25 v.H. zu gewähren.

Der Beklagte stellt den Antrag,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 26.08.2008 als unbegründet zurückzuweisen.

Der Beklagte hat mit Schreiben vom 30.10.2008 nochmals geltend gemacht, dass der Kläger nicht Opfer eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs geworden sei. Zur Begründung werde auf die angefochtenen Bescheide sowie die zutreffenden Ausführungen im Urteil vom 26.08.2008 verwiesen.

Dem Senat liegen die Verwaltungsakte des Beklagten, die Akte des Sozialgerichts Augsburg mit dem Az.: S 11 VG 10/08 sowie die Akte des Bayerischen Landessozialgerichts mit dem Az.: L 15 VG 18/08 zur Entscheidung vor, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden und auf deren weiteren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die gem. § 7 Abs.1 OEG i.V.m. § 143 SGG statthafte und gem. § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Sozialgericht Augsburg hat mit dem angegriffenen Urteil vom 26.08.2008 die Klage des Klägers mit ausführlicher und zutreffender Begründung abgewiesen, der sich der Senat in vollem Umfang anschließt und deshalb die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs.2 SGG).

Ergänzend weist der Senat noch darauf hin, dass das Schreiben des Vermieters F. vom 09. Mai 2007 mit dem Hinweis auf das Inkassoteam M. den Kläger, wie er selbst in einem Vermerk vom 28.05.2007 niedergelegt hat, im Krankenhaus (Zentrum für Psychiatrie W.) - also in einem geschützten Rahmen - während seines dortigen Aufenthalts vom 08.05.2007 bis 31.05.2007 erreicht hat. Unmittelbar nach Rückkehr des Klägers aus dem Krankenhaus hat der Vermieter F. mit Schreiben vom 31.05.2007 deutlich "verbal abgerüstet", indem er nur noch davon sprach, die Wohnung gegebenenfalls amtlich räumen zu lassen.
Auch diese Umstände sprechen deutlich gegen das Vorliegen eines tätlichen Angriffs im Sinne von § 1 Abs.1 OEG.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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