Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 J 534/79
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Die Unterhaltsbeitragspflicht nach EheG § 60 ist eine Unterhaltsverpflichtung i.S. des RVO § 1265 Satz 2 Nr. 1 (Anschluß an Urteil des BSG vom 25. April 1979 – GS 1//78 = SozR 2200 § 1265 Nr 41).
2. Da nach RVO § 1265 Satz 2 Nr. 1 einer früheren Ehefrau Versicherten eine Hinterbliebenenrente auch dann zu gewähren ist, wenn u.a. eine Unterhaltsverpflichtung des Versicherten nach EheG § 60 zur Zeit seines Todes wegen seiner Vermögens- od. Erwerbsverhältnisse oder wegen den Erträgnisse der früheren Ehefrau aus einer Erwerbstätigkeit nicht bestanden hat, ist bei der Prüfung des Unterhaltsbeitrags nach EheG § 60 ein ausreichendes Leistungsvermögen des Versicherten zu unterstellen und davon auszugehen, daß die frühere Ehefrau keine Erträgnisse aus einer Erwerbstätigkeit hatte.
3. Danach ist die Gewährung einer Hinterbliebenenrente – Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des RVO § 1265 Satz 2 – nach RVO § 1265 Satz 2 nur ausgeschlossen, weder Unterhaltsbeitrag nach EheG § 60 zur Zeit des Tode des Versicherten – ebenso wie auch bei Unterhaltsansprüchen nach den EheG §§ 58, 59 – nicht etwa 25 v.H. des notwendigen Mindestbedarfs der früheren Ehefrau ausmacht – falls der Unterhaltsbeitrag etwa 25 v.H. des notwendige Mindestbedarfs erreicht – allein wegen der Vermögensverhältnisse der früheren Ehefrau oder wegen vorrangig unterhaltspflichtiger Verwandter nach EheG § 63 nicht bestanden hat.
2. Da nach RVO § 1265 Satz 2 Nr. 1 einer früheren Ehefrau Versicherten eine Hinterbliebenenrente auch dann zu gewähren ist, wenn u.a. eine Unterhaltsverpflichtung des Versicherten nach EheG § 60 zur Zeit seines Todes wegen seiner Vermögens- od. Erwerbsverhältnisse oder wegen den Erträgnisse der früheren Ehefrau aus einer Erwerbstätigkeit nicht bestanden hat, ist bei der Prüfung des Unterhaltsbeitrags nach EheG § 60 ein ausreichendes Leistungsvermögen des Versicherten zu unterstellen und davon auszugehen, daß die frühere Ehefrau keine Erträgnisse aus einer Erwerbstätigkeit hatte.
3. Danach ist die Gewährung einer Hinterbliebenenrente – Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des RVO § 1265 Satz 2 – nach RVO § 1265 Satz 2 nur ausgeschlossen, weder Unterhaltsbeitrag nach EheG § 60 zur Zeit des Tode des Versicherten – ebenso wie auch bei Unterhaltsansprüchen nach den EheG §§ 58, 59 – nicht etwa 25 v.H. des notwendigen Mindestbedarfs der früheren Ehefrau ausmacht – falls der Unterhaltsbeitrag etwa 25 v.H. des notwendige Mindestbedarfs erreicht – allein wegen der Vermögensverhältnisse der früheren Ehefrau oder wegen vorrangig unterhaltspflichtiger Verwandter nach EheG § 63 nicht bestanden hat.
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 27. März 1979 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat der Beigeladenen die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen Aufwendungen zu erstatten. Im übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Geschiedenen-Witwenrente.
Die 1948 geschlossene Ehe der Klägerin G. V. geb. 1923, mit dem Versicherten W. V. wurde durch Urteil des Landgerichts Münster am 8. Juli 1952 aus beiderseitigem Verschulden rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe ist das Kind K., geb. 1946, hervorgegangen. Das Personensorgerecht für das Kind wurde der Klägerin übertrugen. Aufgrund eines Vergleichs vom 2. Oktober 1952 war der Versicherte verpflichtet, an das Kind eine Unterhaltsrente von monatlich 40,– DM zu zahlen.
Der Versicherte heiratete am 18. September 1953 die Beigeladene Hildegard Verlage. Diese Ehe wurde durch Urteil des Landgerichts Münster vom G. Februar 1973 – rechtskräftig seit dem 10. April 1973 – aus Verschulden des Versicherten geschieden. Aus dieser Ehe stammt der Sohn R. geb. 1961. Der Versicherte ist am 18. September 1975 verstorben. Durch Bescheid vom 28. November 1975 erhält die Beigeladene von der Beklagten eine Geschiedenen-Witwenrente nach § 1265 Reichsversicherungsordnung (RVO), weil der Versicherte ihr laufend Unterhalt gezahlt hatte.
Zur Zeit der Scheidung mit der Klägerin verdiente der Versicherte durchschnittlich monatlich 306,00 DM brutto; die Klägerin arbeitete zur damaligen Zeit nicht und erhielt nach eigenen Angaben Arbeitslosenunterstützung in Höhe von 114,– DM monatlich.
Zur Zeit des Todes des Versicherten war die Klägerin versicherungspflichtig beschäftigt und erhielt ein monatliches Nettoentgelt von durchschnittlich 838,– DM. Durch Bescheid vom 18. November 1977 bezieht sie aufgrund eines Versicherungsfalles am 16. Juni 1977 von der Landesversicherungsanstalt Hessen eine Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1. Juli 1977. Erträgnisse aus Vermögen hat sie keine. Die von der Klägerin zu zahlende monatliche Miete betrug für die Monate Oktober 1974 bis Dezember 1974 108,45 DM und für August 1975 132,90 DM. Der Versicherte verdiente zur Zeit seines Todes durchschnittlich monatlich 1.438,– DM netto. Außerdem bezog er eine Versorgungsrente in Höhe von monatlich 234,– DM.
Am 14. Januar 1977 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Geschiedenen-Witwenrente. Durch Bescheid vom 29. September 1977 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, die Voraussetzungen des § 1265 RVO seien nicht erfüllt. Die Klägerin habe zur Zeit des Todes des Versicherten keine Unterhaltsansprüche nach den Vorschriften des Ehegesetzes gehabt, da sie aufgrund eigener Einkünfte ihren Unterhalt habe bestreiten können.
Mit ihrer Klage vor dem Sozialgericht Marburg trug die Klägerin vor eine Unterhaltsverpflichtung des Versicherten habe nur wegen seiner Erwerbsverhältnisse nicht bestanden. Außerdem habe sie im Zeitpunkt der Scheidung ein minderjähriges Kind zu erziehen gehabt, und sie sei erwerbsunfähig.
Durch Urteil vom 27. März 1979 wies das Sozialgericht die Klage mit der Begründung ab, eine Geschiedenen-Witwenrente nach § 1265 RVO sei nicht zu gewähren, weil die Klägerin gegenüber dem Versicherten keinen Unterhaltsanspruch nach den Bestimmungen des Ehegesetzes gehabt habe. Eine mögliche Verpflichtung zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 60 Ehegesetz (EheG) sei keine Unterhaltsverpflichtung im Sinne des § 1265 RVO.
Gegen dieses der Klägerin am 5. April 1979 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 2. Mai 1979 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangene Berufung, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 27. März 1979 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihre Bescheides vom 29. September 1977 zu verurteilen, ihr Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des verstorbenen Wilhelm Verlage zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25. Juni 1981 war die Beigeladene trotz ordnungsgemäßer Ladung weder erschienen noch vertreten.
Die Beigeladene beantragt (sinngemäß),
die Berufung zurückzuweisen.
Sie schließt sich den Ausführungen der Beklagten an.
Wegen weiterer Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf die Gerichts- und Rentenakten sowie auf die beigezogenen Rentenakten der Klägerin bei der Landesversicherungsanstalt Hessen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung trotz Ausbleibens des Prozeßbevollmächtigten der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung entscheiden, denn der Prozeßbevollmächtigte ist in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (vgl. §§ 110, 124 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Die Berufung ist zulässig; sie ist form- und fristgerecht eingelegt, sowie an sich statthaft (vgl. §§ 143, 151 SGG).
Die Berufung ist aber sachlich unbegründet. Das angefochtene Urteil ist im Ergebnis zu Recht ergangen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Geschiedenen-Witwenrente.
Nach § 1268 Abs. 4 RVO erhält, wenn mehrere Berechtigte nach §§ 1264 und 1265 RVO vorhanden sind, jeder von ihnen nur den Teil, der für ihn nach § 1268 Abs. 1 bis 3 RVO zu berechnenden Rente, der im Verhältnis zu den anderen Berechtigten der Dauer seiner Ehe mit dem Versicherten entspricht. Die Vorschrift des § 1268 Abs. 4 RVO ist dann anzuwenden, wenn mehrere Berechtigte nach §§ 1264, 1265 RVO vorhanden sind, die Klägerin also neben der Beigeladenen Anspruch auf Zahlung einer Hinterbliebenenrente hat. Der Klägerin steht aber Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen früheren Ehegatten nicht zu, weil keine der Voraussetzungen des § 1265 RVO erfüllt ist.
Nach § 1265 Satz 1 RVO ist einer früheren Ehefrau eines Versicherten, deren Ehe mit dem Versicherten vor dem 1. Juli 1977 geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben ist, nach dem Tode des Versicherten Rente zu gewähren, wenn ihr der Versicherte auch zur Zeit seines Todes Unterhalt nach den Vorschriften des Ehegesetzes oder aus sonstigen Gründen zu leisten hatte oder wenn er im letzten Jahr vor seinem Tode Unterhalt geleistet hat. Unstreitig liegen die beiden letzten Alternativen dieser Vorschrift nicht vor, weil der Versicherte im letzten Jahr vor seinem Tode der Klägerin keinen Unterhalt geleistet hat und auch aus einem sonstigen Grunde, z.B. im Hinblick auf eine vertragliche Vereinbarung oder einen gerichtlichen Vergleich, keinen solchen zu leisten hatte.
Aber auch nach den Vorschriften des EheG vom 20. Februar 1946, das zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten galt und damit anzuwenden ist (vgl. BSGE 5, 276, 277), war kein Unterhalt zu leisten.
Ein Unterhaltsanspruch nach § 58 EheG scheidet aus, weil der Versicherte nicht allein oder überwiegend für schuldig erklärt war. Unter diesen Umständen kommt es nur darauf an, ob die Voraussetzungen der ersten Möglichkeit des § 1265 Satz 1 RVO durch einen Unterhaltsbeitrag nach § 60 EheG erfüllt werden. Nach dieser Vorschrift kann bei beiderseitiger Schuld an der Scheidung dem Ehegatten, der sich nicht selbst unterhalten kann, ein Beitrag zu seinem Unterhalt zugebilligt werden, wenn und soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des anderen Ehegatten und der nach § 63 unterhaltspflichtigen Verwandten des Bedürftigen der Billigkeit entspricht. Ein Anspruch nach § 60 EheG entsteht nicht erst mit der Rechtskraft eines entsprechenden Urteils, sondern dann, wenn seine Voraussetzungen gegeben sind (vgl. PALANDT, Bürgerliches Gesetzbuch, 32. Aufl., § 60 EheG, Anm. 3). In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist ferner anerkannt, daß auch ein Unterhaltsbeitrag nach § 60 EheG als Unterhaltspflicht nach den Vorschriften des Ehegesetzes im Sinne von § 1265 Satz 1 RVO anzusehen ist (BSGE 13, 166 ff.; BSG SozR Nr. 29 zu § 1265 RVO). Die Klägerin hatte aber gegenüber dem Versicherten im Zeitpunkt der Scheidung keinen Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag gehabt, weil der Versicherte nach seinen Einkommensverhältnissen außerstande war, ohne Beeinträchtigung seines eigenen Unterhalts Leistungen an die Klägerin zu erbringen und weil die Klägerin sich selbst unterhalten konnte. Zur Zeit der Scheidung verdiente der Versicherte nach den Feststellungen im Rentenbescheid durchschnittlich monatlich 306, DM brutto. Außerdem war er aufgrund des Vergleichs vom 2. Oktober 1952 verpflichtet, an seine Tochter eine monatliche Unterhaltsrente von 40,– DM zu zahlen. Unter diesen Umständen wäre es unbillig gewesen, dem Versicherten einen Unterhaltsbeitrag aufzuerlegen, denn ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts hätte er an die Klägerin keine Leistungen erbringen können. Die Billigkeitserwägungen, die im Rahmen des § 60 EheG anzustellen sind, schließen es nämlich aus, den angemessenen Unterhalt des geschiedenen Ehegatten, der zu Leistungen herangezogen werden kann, zu kürzen (vgl. PALANDT, a.a.O.).
Schließlich gewährt § 60 EheG nur demjenigen Ehegatten einen Anspruch, der sich nicht selbst unterhalten kann. Diese Voraussetzungen sind in der Regel nur dann erfüllt, wenn der den Unterhaltsbeitrag beanspruchende Ehegatte nicht nur vermögens- und einkommenslos, sondern auch erwerbsunfähig ist, weil er erst dann "sich nicht selbst unterhalten kann” (vgl. BSGE 13, 166, 170; PALANDT, a.a.O., Anm. 2). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder vorgetragen, daß die im Zeitpunkt der Scheidung 29-jährige Klägerin zur damaligen Zeit in ihrer Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt war. Vielmehr erhielt sie nach eigenem Vortrag Arbeitslosenunterstützung und stand somit der Arbeitsvermittlung zur Verfügung. Danach hat die Klägerin gegen den Versicherten zur Zeit der Ehescheidung keinen Anspruch auf Unterhalt nach § 60 EheG gehabt.
Eine Unterhaltspflicht nach § 60 EheG des Versicherten bestand aber auch zur Zeit des Todes nicht. Die Klägerin war aufgrund ihrer Erwerbsfähigkeit und des monatlichen Einkommens von durchschnittlich 838,– DM netto imstande, sich selbst zu unterhalten, so daß die Voraussetzungen des § 60 EheG schon deshalb nicht erfüllt waren.
Nach alledem steht zugleich fest, daß ein Anspruch der Klägerin auf Geschiedenen-Witwenrente nach § 1265 Satz 1 RVO unbegründet ist.
Auch ist die Berufung nicht nach Satz 2 des § 1265 RVO begründet. Nach dieser Vorschrift findet Satz 1 des § 1265 auch Anwendung, wenn unter anderem eine Unterhaltsverpflichtung wegen der Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des Versicherten oder wegen der Erträgnisse der früheren Ehefrau aus einer Erwerbstätigkeit nicht bestanden hat und wenn die frühere Ehefrau im Zeitpunkt der Scheidung der Ehe mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind zu erziehen hatte und solange sie erwerbsunfähig (§ 1247 Abs. 2 RVO) ist.
Zu dieser Vorschrift hat der Große Senat des BSG am 25. April 1979 (SozR 2200 § 1265 Nr. 41) entschieden, daß die Verpflichtung zum Unterhaltsbeitrag nach § 60 EheG eine Unterhaltsverpflichtung im Sinne dieser Bestimmung ist. Wie das BSG im einzelnen unter Berücksichtigung der Neufassung des § 1265 RVO durch das Rentenreformgesetz (RRG) und der Zielsetzung des Eherechtsreformgesetzes ausgeführt hat, tritt heute das gesetzgeberische Interesse an der sozialen Sicherheit der Frau in den Vordergrund, die wegen ihrer Aufgaben als Hausfrau und Mutter ihre eigene Vorsorge hatte vernachlässigen müssen und auch später gehindert war, sich um ihre wirtschaftliche Eigenständigkeit zu bemühen. Bei dem gegenwärtigen Stand der Gesetzesentwicklung erscheint daher eine Interpretation des § 1265 Satz 2 RVO angebracht, die dem Grad des Scheidungsverschuldens eine nur nachgeordnete Bedeutung beimißt. Dies spricht entscheidend dafür, den Unterhaltsbeitrag des § 60 EheG bei beiderseits gleich verschuldeter Scheidung in die Regelung des § 1265 RVO und insbesondere in die des Satzes 2 dieser Vorschrift einzubeziehen. Dem steht auch nicht entgegen, daß § 1265 Satz 2 Nr. 1 RVO die Frage nach der Fähigkeit des Versicherten zur Unterhaltsleistung und, soweit es um das Erwerbseinkommen der früheren Ehefrau geht, nach ihrer Bedürftigkeit nicht (mehr) stellt, während nach der nach § 60 EheG gebotenen umfassenden Abwägung die Bedürfnisse sowie Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des anderen Ehegatten und der unterhaltspflichtigen Verwandten einzubeziehen sind. Obwohl ohne Abwägung aller für die richterliche Billigkeitsentscheidung maßgebenden Momente die Existenz eines Anspruchs auf den Unterhaltsbeitrag nicht abzusehen und nicht vorauszuberechnen ist, zwingt dies nicht zu dem Schluß, § 60 EheG müsse bei der Anwendung des § 1265 Satz 2 RVO ausgenommen werden. Vielmehr ist es die Eigenart der letztgenannten Bestimmung, daß wesentliche Bereiche der Wirklichkeit außer acht bleiben müssen. Zwar kann das Abwägen gegeneinanderstehender Interessen durch die Fiktion von Tatbestandsteilen erschwert sein. Dies ist jedoch, wie das Bundessozialgericht im einzelnen dargelegt hat, kein Argument dafür, daß § 60 EheG von § 1265 Satz 2 RVO nicht erfaßt wird, weil der Richterspruch nach § 60 Satz 1 EheG sich von sonstigen richterlichen Entscheidungen in Unterhaltssache nicht grundlegend unterscheidet.
Zwar hatte die Klägerin zur Zeit der Scheidung ein waisenrentenberechtigtes Kind zu erziehen, und sie ist seit dem 16. Juni 1977 erwerbsunfähig im Sinne des § 1247 Abs. 2 RVO, jedoch hatte sie zur Zeit des Todes des Versicherten keinen Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag, der etwa 25 v.H. ihres notwendigen Mindestbedarfs ausmachte. Aus diesem Grunde entfällt der Geschiedenen-Witwenrentenanspruch nach § 1265 Satz 2 RVO.
Da der Klägerin nach § 1265 Satz 2 RVO eine Hinterbliebenenrente auch dann zu gewähren ist, wenn eine Unterhaltsverpflichtung des Versicherten nach § 60 EheG zur Zeit seines Todes wegen seiner Vermögens- oder Erwerbsverhältnisse oder wegen der Erträgnisse der früheren Ehefrau aus einer Erwerbstätigkeit nicht bestanden hat, ist bei der Prüfung des Unterhaltsbeitrags nach § 60 EheG ein ausreichendes Leistungsvermögen des Versicherten zu unterstellen und davon auszugehen, daß die Klägerin keine Erträgnisse aus einer Erwerbstätigkeit hatte. Wenn aber ein ausreichendes Leistungsvermögen des Versicherten zu unterstellen ist, so muß dies auch für den Fall gelten, daß er noch Kindern oder dem neuen Ehegatten Unterhalt zu gewähren hatte, so daß diese Unterhaltsberechtigten des Versicherten bei Prüfung seines Unterhaltsbeitrages gegenüber der Klägerin unberücksichtigt bleiben können (vgl. hierzu auch BSG SozR 2200 § 1265 RVO Nr. 18 u. 41).
Da bei der Prüfung des Unterhaltsbeitrags des Versicherten die Erträgnisse der Klägerin aus einer Erwerbstätigkeit unberücksichtigt bleiben müssen und von einer vollen Unterhaltsfähigkeit des Versicherten auszugehen ist, ist eine Hinterbliebenenrente nach § 1265 Satz 2 RVO bei Ansprüchen nach § 60 EheG nur ausgeschlossen, wenn der Unterhaltsbeitrag nach § 60 EheG zur Zeit des Todes des Versicherten – ebenso wie auch bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 58, 59 EheG – nicht etwa 25 v.H. des notwendigen Mindestbedarfs der Klägerin ausmacht oder – falls der Unterhaltsbeitrag etwa 25 v.H. des notwendigen Mindestbedarfs erreicht – allein wegen der Vermögensverhältnisse der Klägerin oder wegen vorrangig unterhaltspflichtiger Verwandter nach § 63 EheG nicht bestanden hat.
Folglich ist der Unterhaltsbeitrag des Versicherten an die Klägerin während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes vor dessen Tode zu ermitteln. Dabei sind zunächst die Lebensverhältnisse der früheren Ehegatten zur Zeit der Scheidung maßgebend (vgl. BSGE 5, 179, 183; BSG SozR Nrn. 16 und 58 zu § 1265 RVO; BSG SozR 2200 § 1265 RVO Nr. 18). Als angemessener Unterhalt der Ehefrau wird im allgemeinen 1/3 bis 3/7 des Gesamtnettoeinkommens anzusehen sein, wenn beide Eheleute im Zeitpunkt der Scheidung Einkünfte hatten (BSG SozR Nr. 58 zu § 1265 RVO), wobei aber etwaige Unterhaltspflichten des Versicherten gegenüber minderjährigen Kindern berücksichtigt werden müssen (BSG SozR Nr. 16 zu § 1265 RVO). Da der Versicherte zur Zeit der Scheidung durchschnittlich monatlich 306,– DM brutto verdiente, kann nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben von rund 15 v.H. (Krankenversicherung 3,5 v.H.; Arbeitslosenversicherung 2,0 v.H.; Rentenversicherung 5,0 v.H.; Steuern 4,5 v.H.) ein monatlicher Nettobetrag von etwa 260,– DM zugrunde gelegt werden. Hiervon ist vorab der Unterhalt für das Kind K. von 40,– DM monatlich abzuziehen, da davon auszugehen ist, daß der Versicherte dem Kind auch zur Zeit der Scheidung einen solchen Betrag als Unterhalt schuldete. Die Klägerin selbst hatte nach eigenen Angaben Nettoeinkünfte von 114,– DM monatlich. Der angemessene Unterhalt der Klägerin belief sich somit, zur Zeit der Scheidung auf höchstens 111,33 DM (1/3 von 334,– DM). Des weiteren muß, wenn sich auch der Unterhalt nach den Verhältnissen der Eheleute zur Zeit der Scheidung richtet, eine in der Zeit zwischen der Scheidung und dem Tode des Versicherten eingetretene allgemeine Erhöhung der Lebenshaltungskosten berücksichtigt werden, da andernfalls der Lebensstandard zur Zeit des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes – in der Regel der Zeitraum eines Jahres vor dem Tode des Versicherten – nicht mit dem zur Zeit der Scheidung übereinstimmen würde (vgl. auch BSG SozR Nr. 16 zu § 1265 RVO). Nach dem Preisindex für die Lebenshaltung, welche das Statistische Bundesamt veröffentlicht und der als ausreichender Anhaltspunkt herangezogen werden kann (vgl. BSG SozR Nr. 47 zu § 1265 RVO) betrug, wenn man vom Basisjahr 1951 = 100 ausgeht, der Anstieg der Lebenshaltungskosten (4-Personen-Arbeitnehmer-Haushalte) von 1952 bis 1975 72,8 v.H. (vgl. Arbeits- und Sozialstatistik des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung 1976, S. 85). Daraus ergibt sich für die Zeit von der Scheidung der Klägerin bis zum Tode des Versicherten ein Anstieg des Preisindexes für die Lebenshaltung von rund 75 v.H ... Aus dem Nominalbetrag des angemessenen Unterhalts der Klägerin für 1952 von 111,33 errechnet sich hiernach für 1975 ein Unterhalt von 194,83 DM. Hierbei ist allerdings zu beachten, daß dieser Betrag der angemessene monatliche Unterhalt der Klägerin wäre, wenn sie einen Unterhaltsanspruch nach §§ 58, 59 EheG haben würde. Da ihr jedoch nur ein Unterhaltsbeitrag nach § 60 EheG zusteht, ist dieser Betrag zu kürzen. Der Senat hält im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der in § 60 EheG zum Ausdruck kommenden Billigkeitserwägungen, die keiner schematischen Handhabung zugänglich sind (vgl. BRÜHL/GÖPPINGER/MUTSCHLER, Unterhaltsrecht, 3. Auflage Erster Teil, Rd.Nr. 404), als Unterhaltsbeitrag einen Betrag von 1/3 des errechneten angemessenen Unterhalts für gerechtfertigt und ausreichend. Denn geht man davon aus, daß der Versicherte im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor seinem Tode gegenüber der Beigeladenen und dem minderjährigen unverheirateten Kind R. zum angemessenen Unterhalt verpflichtet war und daß die Klägerin selbst ein monatliches Nettoeinkommen von durchschnittlich 838,– DM bezog, dann entspricht 1/3 des angemessenen Unterhalts als Unterhaltsbeitrag im Sinne von § 60 EheG der Billigkeit Danach hatte die Klägerin im Zeitpunkt des Todes gegenüber dem Versicherten einen Anspruch auf Unterhalt von monatlich 64,94 DM.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist nicht jeder Betrag, den ein Versicherter an seinen früheren Ehegatten auf der Grundlage des EheG und somit auch bei geringster Höhe eherechtlich als "Unterhalt” zu zahlen hat, auch "Unterhalt” im Sinne des Rentenversicherungsrechts. Unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Unterhaltsersatzfunktion der Hinterbliebenenrenten und ihrer Höhe, die nicht vom konkreten Unterhalt, sondern von der Gestaltung des Versicherungslebens des Versicherten abhängt, sowie der Teilung der vom Versicherungsträger geschuldeten einzigen Hinterbliebenenrenten zwischen der Witwe und früheren Ehefrau sieht das BSG als Unterhalt im Sinne des § 1265 RVO nur eine Betrag an, der nominell ins Gewicht fällt. Dies ist der Fall, wenn der vom Versicherten zu zahlende oder gezahlte Betrag etwa 25 v.H. des Betrages ausmacht, der unter den gegebenen zeitlichen und örtlichen Verhältnissen zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs benötigt wird (BSG SozR Nr. 26 und 49 zu § 1265 RVO; BSG SozR 2200 § 1265 RVO Nr. 5). Der Betrag, der generell zur Bestreitung des notwendigen laufenden Lebensbedarfs für erforderlich erachtet wird, setzt sich aus den Regelsätzen (§ 22 BSHG, § 1 Regelsatzverordnung) und den Leistungen für Unterkunft (§ 3 Regelsatzverordnung) zusammen (vgl. BSG SozR 2200 § 1265 RVO Nr. 5) Unter Berücksichtigung eines Regelsatzes für Alleinstehende ab 1. Januar 1974 von 243,– DM (vgl. Staatsanzeiger für das Land Hessen 1973, S. 2320) und der von der Klägerin für 1974 zu zahlenden Miete von monatlich 108,45 DM sowie unter Berücksichtigung eines Regelsatzes für Alleinstehende ab 1. Januar 1975 von 260, DM (vgl. Staatsanzeiger für das Land Hessen 1974, S. 2106) und der von der Klägerin für August 1975 zu zahlenden Miete von monatlich 132,90 DM, ergibt sich als Mindestbedarf für 1974 ein Betrag von 351,45 DM und für 1975 ein Betrag von 392,90 DM. 25 v.H. davon betragen 87,86 DM bzw. 98,25 DM. Der vom Versicherten zu zahlende Unterhaltsbeitrag von 64,94 DM erreicht aber diese Beträge nicht annähernd, so daß keine Unterhaltsleistung im Sinne von § 1265 Satz 2 RVO vorliegt. Deswegen scheidet ein Anspruch auf eine Geschiedenen-Witwenrente nach § 1265 Satz 2 RVO aus.
Nach alledem steht der Klägerin ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nicht zu, so daß sie nicht Berechtigte im Sinne des § 1265 RVO und des § 1268 RVO ist. Die Beigeladene hat deshalb Anspruch auf die ungekürzte Hinterbliebenenrente.
Die Berufung der Klägerin ist aus diesem Grunde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
II. Die Klägerin hat der Beigeladenen die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen Aufwendungen zu erstatten. Im übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Geschiedenen-Witwenrente.
Die 1948 geschlossene Ehe der Klägerin G. V. geb. 1923, mit dem Versicherten W. V. wurde durch Urteil des Landgerichts Münster am 8. Juli 1952 aus beiderseitigem Verschulden rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe ist das Kind K., geb. 1946, hervorgegangen. Das Personensorgerecht für das Kind wurde der Klägerin übertrugen. Aufgrund eines Vergleichs vom 2. Oktober 1952 war der Versicherte verpflichtet, an das Kind eine Unterhaltsrente von monatlich 40,– DM zu zahlen.
Der Versicherte heiratete am 18. September 1953 die Beigeladene Hildegard Verlage. Diese Ehe wurde durch Urteil des Landgerichts Münster vom G. Februar 1973 – rechtskräftig seit dem 10. April 1973 – aus Verschulden des Versicherten geschieden. Aus dieser Ehe stammt der Sohn R. geb. 1961. Der Versicherte ist am 18. September 1975 verstorben. Durch Bescheid vom 28. November 1975 erhält die Beigeladene von der Beklagten eine Geschiedenen-Witwenrente nach § 1265 Reichsversicherungsordnung (RVO), weil der Versicherte ihr laufend Unterhalt gezahlt hatte.
Zur Zeit der Scheidung mit der Klägerin verdiente der Versicherte durchschnittlich monatlich 306,00 DM brutto; die Klägerin arbeitete zur damaligen Zeit nicht und erhielt nach eigenen Angaben Arbeitslosenunterstützung in Höhe von 114,– DM monatlich.
Zur Zeit des Todes des Versicherten war die Klägerin versicherungspflichtig beschäftigt und erhielt ein monatliches Nettoentgelt von durchschnittlich 838,– DM. Durch Bescheid vom 18. November 1977 bezieht sie aufgrund eines Versicherungsfalles am 16. Juni 1977 von der Landesversicherungsanstalt Hessen eine Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1. Juli 1977. Erträgnisse aus Vermögen hat sie keine. Die von der Klägerin zu zahlende monatliche Miete betrug für die Monate Oktober 1974 bis Dezember 1974 108,45 DM und für August 1975 132,90 DM. Der Versicherte verdiente zur Zeit seines Todes durchschnittlich monatlich 1.438,– DM netto. Außerdem bezog er eine Versorgungsrente in Höhe von monatlich 234,– DM.
Am 14. Januar 1977 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Geschiedenen-Witwenrente. Durch Bescheid vom 29. September 1977 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, die Voraussetzungen des § 1265 RVO seien nicht erfüllt. Die Klägerin habe zur Zeit des Todes des Versicherten keine Unterhaltsansprüche nach den Vorschriften des Ehegesetzes gehabt, da sie aufgrund eigener Einkünfte ihren Unterhalt habe bestreiten können.
Mit ihrer Klage vor dem Sozialgericht Marburg trug die Klägerin vor eine Unterhaltsverpflichtung des Versicherten habe nur wegen seiner Erwerbsverhältnisse nicht bestanden. Außerdem habe sie im Zeitpunkt der Scheidung ein minderjähriges Kind zu erziehen gehabt, und sie sei erwerbsunfähig.
Durch Urteil vom 27. März 1979 wies das Sozialgericht die Klage mit der Begründung ab, eine Geschiedenen-Witwenrente nach § 1265 RVO sei nicht zu gewähren, weil die Klägerin gegenüber dem Versicherten keinen Unterhaltsanspruch nach den Bestimmungen des Ehegesetzes gehabt habe. Eine mögliche Verpflichtung zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 60 Ehegesetz (EheG) sei keine Unterhaltsverpflichtung im Sinne des § 1265 RVO.
Gegen dieses der Klägerin am 5. April 1979 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 2. Mai 1979 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangene Berufung, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 27. März 1979 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihre Bescheides vom 29. September 1977 zu verurteilen, ihr Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des verstorbenen Wilhelm Verlage zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25. Juni 1981 war die Beigeladene trotz ordnungsgemäßer Ladung weder erschienen noch vertreten.
Die Beigeladene beantragt (sinngemäß),
die Berufung zurückzuweisen.
Sie schließt sich den Ausführungen der Beklagten an.
Wegen weiterer Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf die Gerichts- und Rentenakten sowie auf die beigezogenen Rentenakten der Klägerin bei der Landesversicherungsanstalt Hessen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung trotz Ausbleibens des Prozeßbevollmächtigten der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung entscheiden, denn der Prozeßbevollmächtigte ist in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (vgl. §§ 110, 124 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Die Berufung ist zulässig; sie ist form- und fristgerecht eingelegt, sowie an sich statthaft (vgl. §§ 143, 151 SGG).
Die Berufung ist aber sachlich unbegründet. Das angefochtene Urteil ist im Ergebnis zu Recht ergangen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Geschiedenen-Witwenrente.
Nach § 1268 Abs. 4 RVO erhält, wenn mehrere Berechtigte nach §§ 1264 und 1265 RVO vorhanden sind, jeder von ihnen nur den Teil, der für ihn nach § 1268 Abs. 1 bis 3 RVO zu berechnenden Rente, der im Verhältnis zu den anderen Berechtigten der Dauer seiner Ehe mit dem Versicherten entspricht. Die Vorschrift des § 1268 Abs. 4 RVO ist dann anzuwenden, wenn mehrere Berechtigte nach §§ 1264, 1265 RVO vorhanden sind, die Klägerin also neben der Beigeladenen Anspruch auf Zahlung einer Hinterbliebenenrente hat. Der Klägerin steht aber Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen früheren Ehegatten nicht zu, weil keine der Voraussetzungen des § 1265 RVO erfüllt ist.
Nach § 1265 Satz 1 RVO ist einer früheren Ehefrau eines Versicherten, deren Ehe mit dem Versicherten vor dem 1. Juli 1977 geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben ist, nach dem Tode des Versicherten Rente zu gewähren, wenn ihr der Versicherte auch zur Zeit seines Todes Unterhalt nach den Vorschriften des Ehegesetzes oder aus sonstigen Gründen zu leisten hatte oder wenn er im letzten Jahr vor seinem Tode Unterhalt geleistet hat. Unstreitig liegen die beiden letzten Alternativen dieser Vorschrift nicht vor, weil der Versicherte im letzten Jahr vor seinem Tode der Klägerin keinen Unterhalt geleistet hat und auch aus einem sonstigen Grunde, z.B. im Hinblick auf eine vertragliche Vereinbarung oder einen gerichtlichen Vergleich, keinen solchen zu leisten hatte.
Aber auch nach den Vorschriften des EheG vom 20. Februar 1946, das zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten galt und damit anzuwenden ist (vgl. BSGE 5, 276, 277), war kein Unterhalt zu leisten.
Ein Unterhaltsanspruch nach § 58 EheG scheidet aus, weil der Versicherte nicht allein oder überwiegend für schuldig erklärt war. Unter diesen Umständen kommt es nur darauf an, ob die Voraussetzungen der ersten Möglichkeit des § 1265 Satz 1 RVO durch einen Unterhaltsbeitrag nach § 60 EheG erfüllt werden. Nach dieser Vorschrift kann bei beiderseitiger Schuld an der Scheidung dem Ehegatten, der sich nicht selbst unterhalten kann, ein Beitrag zu seinem Unterhalt zugebilligt werden, wenn und soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des anderen Ehegatten und der nach § 63 unterhaltspflichtigen Verwandten des Bedürftigen der Billigkeit entspricht. Ein Anspruch nach § 60 EheG entsteht nicht erst mit der Rechtskraft eines entsprechenden Urteils, sondern dann, wenn seine Voraussetzungen gegeben sind (vgl. PALANDT, Bürgerliches Gesetzbuch, 32. Aufl., § 60 EheG, Anm. 3). In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist ferner anerkannt, daß auch ein Unterhaltsbeitrag nach § 60 EheG als Unterhaltspflicht nach den Vorschriften des Ehegesetzes im Sinne von § 1265 Satz 1 RVO anzusehen ist (BSGE 13, 166 ff.; BSG SozR Nr. 29 zu § 1265 RVO). Die Klägerin hatte aber gegenüber dem Versicherten im Zeitpunkt der Scheidung keinen Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag gehabt, weil der Versicherte nach seinen Einkommensverhältnissen außerstande war, ohne Beeinträchtigung seines eigenen Unterhalts Leistungen an die Klägerin zu erbringen und weil die Klägerin sich selbst unterhalten konnte. Zur Zeit der Scheidung verdiente der Versicherte nach den Feststellungen im Rentenbescheid durchschnittlich monatlich 306, DM brutto. Außerdem war er aufgrund des Vergleichs vom 2. Oktober 1952 verpflichtet, an seine Tochter eine monatliche Unterhaltsrente von 40,– DM zu zahlen. Unter diesen Umständen wäre es unbillig gewesen, dem Versicherten einen Unterhaltsbeitrag aufzuerlegen, denn ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts hätte er an die Klägerin keine Leistungen erbringen können. Die Billigkeitserwägungen, die im Rahmen des § 60 EheG anzustellen sind, schließen es nämlich aus, den angemessenen Unterhalt des geschiedenen Ehegatten, der zu Leistungen herangezogen werden kann, zu kürzen (vgl. PALANDT, a.a.O.).
Schließlich gewährt § 60 EheG nur demjenigen Ehegatten einen Anspruch, der sich nicht selbst unterhalten kann. Diese Voraussetzungen sind in der Regel nur dann erfüllt, wenn der den Unterhaltsbeitrag beanspruchende Ehegatte nicht nur vermögens- und einkommenslos, sondern auch erwerbsunfähig ist, weil er erst dann "sich nicht selbst unterhalten kann” (vgl. BSGE 13, 166, 170; PALANDT, a.a.O., Anm. 2). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder vorgetragen, daß die im Zeitpunkt der Scheidung 29-jährige Klägerin zur damaligen Zeit in ihrer Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt war. Vielmehr erhielt sie nach eigenem Vortrag Arbeitslosenunterstützung und stand somit der Arbeitsvermittlung zur Verfügung. Danach hat die Klägerin gegen den Versicherten zur Zeit der Ehescheidung keinen Anspruch auf Unterhalt nach § 60 EheG gehabt.
Eine Unterhaltspflicht nach § 60 EheG des Versicherten bestand aber auch zur Zeit des Todes nicht. Die Klägerin war aufgrund ihrer Erwerbsfähigkeit und des monatlichen Einkommens von durchschnittlich 838,– DM netto imstande, sich selbst zu unterhalten, so daß die Voraussetzungen des § 60 EheG schon deshalb nicht erfüllt waren.
Nach alledem steht zugleich fest, daß ein Anspruch der Klägerin auf Geschiedenen-Witwenrente nach § 1265 Satz 1 RVO unbegründet ist.
Auch ist die Berufung nicht nach Satz 2 des § 1265 RVO begründet. Nach dieser Vorschrift findet Satz 1 des § 1265 auch Anwendung, wenn unter anderem eine Unterhaltsverpflichtung wegen der Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des Versicherten oder wegen der Erträgnisse der früheren Ehefrau aus einer Erwerbstätigkeit nicht bestanden hat und wenn die frühere Ehefrau im Zeitpunkt der Scheidung der Ehe mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind zu erziehen hatte und solange sie erwerbsunfähig (§ 1247 Abs. 2 RVO) ist.
Zu dieser Vorschrift hat der Große Senat des BSG am 25. April 1979 (SozR 2200 § 1265 Nr. 41) entschieden, daß die Verpflichtung zum Unterhaltsbeitrag nach § 60 EheG eine Unterhaltsverpflichtung im Sinne dieser Bestimmung ist. Wie das BSG im einzelnen unter Berücksichtigung der Neufassung des § 1265 RVO durch das Rentenreformgesetz (RRG) und der Zielsetzung des Eherechtsreformgesetzes ausgeführt hat, tritt heute das gesetzgeberische Interesse an der sozialen Sicherheit der Frau in den Vordergrund, die wegen ihrer Aufgaben als Hausfrau und Mutter ihre eigene Vorsorge hatte vernachlässigen müssen und auch später gehindert war, sich um ihre wirtschaftliche Eigenständigkeit zu bemühen. Bei dem gegenwärtigen Stand der Gesetzesentwicklung erscheint daher eine Interpretation des § 1265 Satz 2 RVO angebracht, die dem Grad des Scheidungsverschuldens eine nur nachgeordnete Bedeutung beimißt. Dies spricht entscheidend dafür, den Unterhaltsbeitrag des § 60 EheG bei beiderseits gleich verschuldeter Scheidung in die Regelung des § 1265 RVO und insbesondere in die des Satzes 2 dieser Vorschrift einzubeziehen. Dem steht auch nicht entgegen, daß § 1265 Satz 2 Nr. 1 RVO die Frage nach der Fähigkeit des Versicherten zur Unterhaltsleistung und, soweit es um das Erwerbseinkommen der früheren Ehefrau geht, nach ihrer Bedürftigkeit nicht (mehr) stellt, während nach der nach § 60 EheG gebotenen umfassenden Abwägung die Bedürfnisse sowie Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des anderen Ehegatten und der unterhaltspflichtigen Verwandten einzubeziehen sind. Obwohl ohne Abwägung aller für die richterliche Billigkeitsentscheidung maßgebenden Momente die Existenz eines Anspruchs auf den Unterhaltsbeitrag nicht abzusehen und nicht vorauszuberechnen ist, zwingt dies nicht zu dem Schluß, § 60 EheG müsse bei der Anwendung des § 1265 Satz 2 RVO ausgenommen werden. Vielmehr ist es die Eigenart der letztgenannten Bestimmung, daß wesentliche Bereiche der Wirklichkeit außer acht bleiben müssen. Zwar kann das Abwägen gegeneinanderstehender Interessen durch die Fiktion von Tatbestandsteilen erschwert sein. Dies ist jedoch, wie das Bundessozialgericht im einzelnen dargelegt hat, kein Argument dafür, daß § 60 EheG von § 1265 Satz 2 RVO nicht erfaßt wird, weil der Richterspruch nach § 60 Satz 1 EheG sich von sonstigen richterlichen Entscheidungen in Unterhaltssache nicht grundlegend unterscheidet.
Zwar hatte die Klägerin zur Zeit der Scheidung ein waisenrentenberechtigtes Kind zu erziehen, und sie ist seit dem 16. Juni 1977 erwerbsunfähig im Sinne des § 1247 Abs. 2 RVO, jedoch hatte sie zur Zeit des Todes des Versicherten keinen Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag, der etwa 25 v.H. ihres notwendigen Mindestbedarfs ausmachte. Aus diesem Grunde entfällt der Geschiedenen-Witwenrentenanspruch nach § 1265 Satz 2 RVO.
Da der Klägerin nach § 1265 Satz 2 RVO eine Hinterbliebenenrente auch dann zu gewähren ist, wenn eine Unterhaltsverpflichtung des Versicherten nach § 60 EheG zur Zeit seines Todes wegen seiner Vermögens- oder Erwerbsverhältnisse oder wegen der Erträgnisse der früheren Ehefrau aus einer Erwerbstätigkeit nicht bestanden hat, ist bei der Prüfung des Unterhaltsbeitrags nach § 60 EheG ein ausreichendes Leistungsvermögen des Versicherten zu unterstellen und davon auszugehen, daß die Klägerin keine Erträgnisse aus einer Erwerbstätigkeit hatte. Wenn aber ein ausreichendes Leistungsvermögen des Versicherten zu unterstellen ist, so muß dies auch für den Fall gelten, daß er noch Kindern oder dem neuen Ehegatten Unterhalt zu gewähren hatte, so daß diese Unterhaltsberechtigten des Versicherten bei Prüfung seines Unterhaltsbeitrages gegenüber der Klägerin unberücksichtigt bleiben können (vgl. hierzu auch BSG SozR 2200 § 1265 RVO Nr. 18 u. 41).
Da bei der Prüfung des Unterhaltsbeitrags des Versicherten die Erträgnisse der Klägerin aus einer Erwerbstätigkeit unberücksichtigt bleiben müssen und von einer vollen Unterhaltsfähigkeit des Versicherten auszugehen ist, ist eine Hinterbliebenenrente nach § 1265 Satz 2 RVO bei Ansprüchen nach § 60 EheG nur ausgeschlossen, wenn der Unterhaltsbeitrag nach § 60 EheG zur Zeit des Todes des Versicherten – ebenso wie auch bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 58, 59 EheG – nicht etwa 25 v.H. des notwendigen Mindestbedarfs der Klägerin ausmacht oder – falls der Unterhaltsbeitrag etwa 25 v.H. des notwendigen Mindestbedarfs erreicht – allein wegen der Vermögensverhältnisse der Klägerin oder wegen vorrangig unterhaltspflichtiger Verwandter nach § 63 EheG nicht bestanden hat.
Folglich ist der Unterhaltsbeitrag des Versicherten an die Klägerin während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes vor dessen Tode zu ermitteln. Dabei sind zunächst die Lebensverhältnisse der früheren Ehegatten zur Zeit der Scheidung maßgebend (vgl. BSGE 5, 179, 183; BSG SozR Nrn. 16 und 58 zu § 1265 RVO; BSG SozR 2200 § 1265 RVO Nr. 18). Als angemessener Unterhalt der Ehefrau wird im allgemeinen 1/3 bis 3/7 des Gesamtnettoeinkommens anzusehen sein, wenn beide Eheleute im Zeitpunkt der Scheidung Einkünfte hatten (BSG SozR Nr. 58 zu § 1265 RVO), wobei aber etwaige Unterhaltspflichten des Versicherten gegenüber minderjährigen Kindern berücksichtigt werden müssen (BSG SozR Nr. 16 zu § 1265 RVO). Da der Versicherte zur Zeit der Scheidung durchschnittlich monatlich 306,– DM brutto verdiente, kann nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben von rund 15 v.H. (Krankenversicherung 3,5 v.H.; Arbeitslosenversicherung 2,0 v.H.; Rentenversicherung 5,0 v.H.; Steuern 4,5 v.H.) ein monatlicher Nettobetrag von etwa 260,– DM zugrunde gelegt werden. Hiervon ist vorab der Unterhalt für das Kind K. von 40,– DM monatlich abzuziehen, da davon auszugehen ist, daß der Versicherte dem Kind auch zur Zeit der Scheidung einen solchen Betrag als Unterhalt schuldete. Die Klägerin selbst hatte nach eigenen Angaben Nettoeinkünfte von 114,– DM monatlich. Der angemessene Unterhalt der Klägerin belief sich somit, zur Zeit der Scheidung auf höchstens 111,33 DM (1/3 von 334,– DM). Des weiteren muß, wenn sich auch der Unterhalt nach den Verhältnissen der Eheleute zur Zeit der Scheidung richtet, eine in der Zeit zwischen der Scheidung und dem Tode des Versicherten eingetretene allgemeine Erhöhung der Lebenshaltungskosten berücksichtigt werden, da andernfalls der Lebensstandard zur Zeit des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes – in der Regel der Zeitraum eines Jahres vor dem Tode des Versicherten – nicht mit dem zur Zeit der Scheidung übereinstimmen würde (vgl. auch BSG SozR Nr. 16 zu § 1265 RVO). Nach dem Preisindex für die Lebenshaltung, welche das Statistische Bundesamt veröffentlicht und der als ausreichender Anhaltspunkt herangezogen werden kann (vgl. BSG SozR Nr. 47 zu § 1265 RVO) betrug, wenn man vom Basisjahr 1951 = 100 ausgeht, der Anstieg der Lebenshaltungskosten (4-Personen-Arbeitnehmer-Haushalte) von 1952 bis 1975 72,8 v.H. (vgl. Arbeits- und Sozialstatistik des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung 1976, S. 85). Daraus ergibt sich für die Zeit von der Scheidung der Klägerin bis zum Tode des Versicherten ein Anstieg des Preisindexes für die Lebenshaltung von rund 75 v.H ... Aus dem Nominalbetrag des angemessenen Unterhalts der Klägerin für 1952 von 111,33 errechnet sich hiernach für 1975 ein Unterhalt von 194,83 DM. Hierbei ist allerdings zu beachten, daß dieser Betrag der angemessene monatliche Unterhalt der Klägerin wäre, wenn sie einen Unterhaltsanspruch nach §§ 58, 59 EheG haben würde. Da ihr jedoch nur ein Unterhaltsbeitrag nach § 60 EheG zusteht, ist dieser Betrag zu kürzen. Der Senat hält im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der in § 60 EheG zum Ausdruck kommenden Billigkeitserwägungen, die keiner schematischen Handhabung zugänglich sind (vgl. BRÜHL/GÖPPINGER/MUTSCHLER, Unterhaltsrecht, 3. Auflage Erster Teil, Rd.Nr. 404), als Unterhaltsbeitrag einen Betrag von 1/3 des errechneten angemessenen Unterhalts für gerechtfertigt und ausreichend. Denn geht man davon aus, daß der Versicherte im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor seinem Tode gegenüber der Beigeladenen und dem minderjährigen unverheirateten Kind R. zum angemessenen Unterhalt verpflichtet war und daß die Klägerin selbst ein monatliches Nettoeinkommen von durchschnittlich 838,– DM bezog, dann entspricht 1/3 des angemessenen Unterhalts als Unterhaltsbeitrag im Sinne von § 60 EheG der Billigkeit Danach hatte die Klägerin im Zeitpunkt des Todes gegenüber dem Versicherten einen Anspruch auf Unterhalt von monatlich 64,94 DM.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist nicht jeder Betrag, den ein Versicherter an seinen früheren Ehegatten auf der Grundlage des EheG und somit auch bei geringster Höhe eherechtlich als "Unterhalt” zu zahlen hat, auch "Unterhalt” im Sinne des Rentenversicherungsrechts. Unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Unterhaltsersatzfunktion der Hinterbliebenenrenten und ihrer Höhe, die nicht vom konkreten Unterhalt, sondern von der Gestaltung des Versicherungslebens des Versicherten abhängt, sowie der Teilung der vom Versicherungsträger geschuldeten einzigen Hinterbliebenenrenten zwischen der Witwe und früheren Ehefrau sieht das BSG als Unterhalt im Sinne des § 1265 RVO nur eine Betrag an, der nominell ins Gewicht fällt. Dies ist der Fall, wenn der vom Versicherten zu zahlende oder gezahlte Betrag etwa 25 v.H. des Betrages ausmacht, der unter den gegebenen zeitlichen und örtlichen Verhältnissen zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs benötigt wird (BSG SozR Nr. 26 und 49 zu § 1265 RVO; BSG SozR 2200 § 1265 RVO Nr. 5). Der Betrag, der generell zur Bestreitung des notwendigen laufenden Lebensbedarfs für erforderlich erachtet wird, setzt sich aus den Regelsätzen (§ 22 BSHG, § 1 Regelsatzverordnung) und den Leistungen für Unterkunft (§ 3 Regelsatzverordnung) zusammen (vgl. BSG SozR 2200 § 1265 RVO Nr. 5) Unter Berücksichtigung eines Regelsatzes für Alleinstehende ab 1. Januar 1974 von 243,– DM (vgl. Staatsanzeiger für das Land Hessen 1973, S. 2320) und der von der Klägerin für 1974 zu zahlenden Miete von monatlich 108,45 DM sowie unter Berücksichtigung eines Regelsatzes für Alleinstehende ab 1. Januar 1975 von 260, DM (vgl. Staatsanzeiger für das Land Hessen 1974, S. 2106) und der von der Klägerin für August 1975 zu zahlenden Miete von monatlich 132,90 DM, ergibt sich als Mindestbedarf für 1974 ein Betrag von 351,45 DM und für 1975 ein Betrag von 392,90 DM. 25 v.H. davon betragen 87,86 DM bzw. 98,25 DM. Der vom Versicherten zu zahlende Unterhaltsbeitrag von 64,94 DM erreicht aber diese Beträge nicht annähernd, so daß keine Unterhaltsleistung im Sinne von § 1265 Satz 2 RVO vorliegt. Deswegen scheidet ein Anspruch auf eine Geschiedenen-Witwenrente nach § 1265 Satz 2 RVO aus.
Nach alledem steht der Klägerin ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nicht zu, so daß sie nicht Berechtigte im Sinne des § 1265 RVO und des § 1268 RVO ist. Die Beigeladene hat deshalb Anspruch auf die ungekürzte Hinterbliebenenrente.
Die Berufung der Klägerin ist aus diesem Grunde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Rechtskraft
Aus
Login
HES
Saved