Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Fulda (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 J 1105/79
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Bei bindend zugelassener Teilzahlung nach Art. 2 § 51 a Abs. 3 S. 3 ArVNG können die Hinterbliebenen innerhalb der dem Versicherten eingeräumten Teilzahlungsfrist die noch offenen Raten einzahlen.
Die vom Versicherungsträger durch Verwaltungsakt bestimmte Teilzahlungsfrist ist als angemessene Frist im Sinne des § 1419 Abs. 2 RVO anzusehen (Anschluß an BSG, Urteil vom 13. September 1979 – 12 RK 47/78; Urteil vom 22. Februar 1980 – 12 RK 54/78)
Die vom Versicherungsträger durch Verwaltungsakt bestimmte Teilzahlungsfrist ist als angemessene Frist im Sinne des § 1419 Abs. 2 RVO anzusehen (Anschluß an BSG, Urteil vom 13. September 1979 – 12 RK 47/78; Urteil vom 22. Februar 1980 – 12 RK 54/78)
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 7. August 1979 wird zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird die Beklagte verurteilt, 78 freiwillige Beiträge der Klasse 400 für die Zeit vom 1. Januar 1956 bis zum 30. Juni 1962 entgegenzunehmen und diese rentensteigernd bei der Berechnung der Hinterbliebenenrente zu berücksichtigen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Aufwendungen des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Nachentrichtung von 78 freiwilligen Beiträgen gemäß Artikel 2 § 51 a Abs. 2 Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (ArVNG) für die Zeit vom 1. Januar 1956 bis zum 30. Juni 1962 und deren Berücksichtigung bei der Berechnung der Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des W. L. (Versicherter) streitig.
Der Versicherte, der damals Landwirt war, beantragte erstmals im August 1973 die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge nach Artikel 2 § 51 a ArVNG für die Zeit vom 1. August 1964 bis zum 31. Dezember 1972. Anfang November 1975 beantragte er die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge nach Art. 2 § 51 a ArVNG für die Zeit vom 1. Januar 1956 bis zum 31. Dezember 1973 in der Klasse 400 zu einem Gesamtbetrag von 14.184,– DM. Zugleich beantragte er Teilzahlung des Nachentrichtungsbetrages in fünf Jahresraten.
Durch Bescheid vom 25. Februar 1976 gestattete die Beklagte die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge gemäß Art. 2 § 51 a Abs. 2 ArNVG für die Zeit vom 1. Januar 1956 bis zum 31. Dezember 1973 und erklärte sich mit der beantragten Teilzahlung einverstanden. Von dem Gesamtbetrag von 14.184,– DM sollten 2.880,– DM sofort, 2.880,– DM bis spätestens 25. Februar 1977, 2.800,– DM bis zum 25. Februar 1978 und jeweils weitere 2.808,– DM bis zum 25. Februar 1979 bzw. 25. Februar 1930 gezahlt werden.
Am 23. März 1976 ging bei der Beklagten die erste Kate in Höhe von 2.880,– DM ein. Die Beklagte verwendete diesen Betrag für freiwillige Beiträge der Klasse 400 für die Zeit vom 1. September 1970 bis zum 31. Dezember 1973. Die beiden folgenden Raten zahlte der Versicherte am 25. Mai 1977. Den Betrag von 5.688,– DM verwendete die Beklagte für freiwillige Beiträge von Juli 1962 bis August 1970.
Nach dem Tod des Versicherten am 4. November 1977 wurden die noch ausstehenden beiden Raten am 21. November 1977 in einem Gesamtbetrag von 5.616,– DM überwiesen. Die Beklagte verwendete diesen Betrag für freiwillige Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 1956 bis zum 30. Juni 1962.
Am 10. November 1977 beantragte die Klägerin die Hinterbliebenenrente.
Durch Bescheid vom 20. März 1978 gewährte die Beklagte erhöhte Witwenrente nach § 1268 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) ab 4. November 1977. Die Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 1956 bis zum 30. Juni 1962 wurden bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt und als rechtsunwirksame Beiträge beanstandet. Zur Begründung führte die Beklagte an, der für die Verwendung der Beiträge erforderliche Betrag in Höhe von 5.616,– DM sei nach Eintritt des Versicherungsfalls überwiesen worden.
Die Beklagte zahlte den Betrag von 5.616,– DM an die Klägerin zurück.
Mit ihrem Widerspruch verwies die Klägerin auf § 1419 Abs. 2 RVO und machte geltend, die am 21. November 1977 überwiesenen Beiträge seien in einer angemessenen Frist geleistet worden.
Durch Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 1978 wurde der Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, die im November 1977 entrichteten freiwilligen Beiträge seien nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach der Bereiterklärung geleistet worden. Wenn auch der Gesetzgeber derartig lange Fristen für eine Teilzahlung für zulässig erkläre, könne daraus nicht geschlossen werden, daß damit auch gleichzeitig die Angemessenheit im Sinne von § 1419 Abs. 2 RVO gewahrt sein solle. Unabhängig von Art. 2 § 51 a ArVNG müsse für die Wirksamkeit einer Bereiterklärung gelten, daß die Fiktion der Beitragsentrichtung zurück auf den Zeitpunkt der Bereiterklärung nur für die Beiträge Anwendung finden könne, die auch innerhalb einer angemessenen Frist danach entrichtet würden. Nach dem Tod des Versicherten könnten von Hinterbliebenen keine weiteren Teilbeträge mehr geleistet werden.
Mit ihrer Klage verwies die Klägerin auf die von der Beklagten für die Nachentrichtung festgesetzten Zahlungstermine. Wenn § 1419 Abs. 2 RVO Nachentrichtungsbeiträge auch nach dem Tod eines Versicherten zulasse, so könne dies nur für Fälle der vorliegenden Art gemeint sein. Hier seien die Nachentrichtungsbeiträge in einer angemessenen Frist nach dem Tod des Versicherten entrichtet worden. Nur wenn die Beklagte keine Fristen für die Nachentrichtung der Beiträge gesetzt hätte, wäre davon auszugehen gewesen, daß die angemessene Frist mit der Erteilung des Nachentrichtungsbescheids beginnen sollte.
Durch Urteil vom 7. August 1979 stellte das Sozialgericht Fulda unter Abänderung des Bescheids vom 20. März 1978 und Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 1977 fest, daß die Klägerin berechtigt sei, 78 freiwillige Beiträge der Klasse 400 für die Zeit vom 1. Januar 1956 bis zum 30. Juni 1962 rentensteigernd nachzuentrichten. Zur Begründung führte es aus, daß die am 21. November 1977 entrichteten Beiträge in einer angemessenen Frist im Sinne des § 1419 Abs. 2 RVO geleistet worden seien. Hier sei die Fälligkeit der Beiträge durch die Genehmigung der Teilzahlung hinausgeschoben. Die Angemessenheit der Frist für die Nachentrichtung bestimme sich ausnahmsweise nach dem Todeszeitpunkt, weil die noch offenstehenden Beiträge vorher nicht fällig gewesen seien.
Gegen dieses der Beklagten mit Empfangsbekenntnis am 30. August 1979 zugestellte Urteil richtet sich ihre mit Schriftsatz vom 25. September 1979 – eingegangen beim Hessischen Landessozialgericht am 26. September 1979 – eingelegte Berufung.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin sei nicht berechtigt, nach dem Tod des Versicherten Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 1956 bis zum 30. Juni 1962 nachzuentrichten. Die am 21. November 1977 nachentrichteten Beiträge seien nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach der Bereiterklärung geleistet worden. Für die Angemessenheit der Frist komme es allein auf den Zeitpunkt zwischen Bereiterklärung und tatsächlicher Beitragsleistung an. Nur bei Zusammenhalt zwischen dem Anerbieten des Beitrags und der tatsächlichen Zahlung gelte der Tag der Bereiterklärung als Tag der Beitragsnachentrichtung. Das Risiko des Eintritts eines Nachentrichtungsfalls vor vollständiger Belegung aller Zeiträume trage allein der Versicherte. Freiwillige Beiträge könnten nach Eintritt des Versicherungsfalls für Zeiten vorher nicht mehr entrichtet werden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 7. August 1979 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
die Berufung zurückzuweisen und im Wege der Anschlußberufung die Beklagte zu verurteilen, 78 freiwillige Beiträge der Klasse 400 für die Zeit vom 1. Januar 1956 bis zum 30. Juni 1962 entgegenzunehmen und diese rentensteigernd bei der Berechnung der Hinterbliebenenrente zu berücksichtigen.
Die Klägerin hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 17. April 1980 war die Klägerin trotz ordnungsgemäßer Ladung weder erschienen noch vertreten.
Im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Rentenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig; sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (vgl. §§ 143, 171 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Der Senat konnte über die Berufung trotz Ausbleibens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Klägerin in der Ladung auf die Folgen des Ausbleibens hingewiesen worden ist (§§ 110 Satz 2, 124 – SGG –).
Die Beklagte war auch zur Entgegennahme eines Betrags von 5.616,– DM als freiwillige Beiträge nach Art. 2 § 51 a Abs. 2. ArVNG für die Zeit von 1. Januar 1956 bis zum 30. Juni 1962 in der Klasse 400 und zu deren rentensteigernder Berücksichtigung bei der Berechnung der Hinterbliebenenrente zu verurteilen. Ein dahingehender Verpflichtungsantrag ist von der Klägerin in der Klageschrift sinngemäß gestellt worden. Von einem solchen Begehren ist auch das Sozialgericht ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 7. August 1979 und des Tatbestands des angefochtenen Urteils ausgegangen. Trotz des sinngemäß gestellten Anfechtungs- und Verpflichtungsantrags hat das Sozialgericht einen Feststellungstenor gefällt. Der Senat war indessen nach der im Schriftsatz vom 5. März 1980 zu sehenden unselbständigen Anschlußberufung der Klägerin zur Entscheidung auch über den Verpflichtungsantrag berufen (vgl. dazu Peters-Sautter-Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, § 99 Anm. 1).
Die Berufung der Beklagten ist sachlich nicht begründet. Die vom Sozialgericht im angefochtenen Urteil getroffene Feststellung ist im Ergebnis zutreffend. Die Beklagte ist darüber hinaus verpflichtet, einen Betrag von 5.616,– DM als 78 freiwillige Beiträge in der Klasse 400 für die Zeit vom 1. Januar 1956 bis zum 30. Juni 1962 entgegenzunehmen und diese rentensteigernd bei der Hinterbliebenenrente zu berücksichtigen. Die unselbständige Anschlußberufung ist begründet.
Nach Art. 2 § 51 a Abs. 2 ArVNG können Personen, die nach § 1233 der Reichsversicherungsordnung zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind, auf Antrag abweichend von den Regelungen des § 1418 der Reichsversicherungsordnung freiwillig Beiträge für Zeiten vom 1. Januar 1956 an bis 31. Dezember 1973, die noch nicht mit Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung belegt sind, in der Weise nachentrichten, daß ein Beitrag für einen Monat erst dann entrichtet werden darf, wenn alle späteren Monate bereits mit Beiträgen belegt sind. Gemäß Art. 2 § 51 a Abs. 3 S. 3 ArVNG kann der Versicherungsträger Teilzahlungen bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren zulassen. Auch für diese besondere Nachentrichtungsmöglichkeit ist die allgemeine Vorschrift des § 1419 RVO grundsätzlich anzuwenden (vgl. BSGE 42, 197 (198); BSG in SozR Nr. 7 und Nr. 18 zu 5750 Art. 2 § 51 A; Urteil vom 1. Februar 1979 – 12 RK 31/77). Nach Absatz 1 dieser Vorschrift dürfen freiwillige. Beiträge und Beiträge der Höherversicherung nach Eintritt der Berufsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit oder des Todes für Zeiten vorher nicht mehr entrichtet werden. Gemäß § 14–19 Abs. 2 RVO gilt Abs. 1 nicht, wenn sich der Versicherte vorher gegenüber einer zuständigen Stelle zur Entrichtung von Beiträgen für diese Zeiten bereit erklärt hat und die Beiträge in einer angemessenen Frist geleistet werden.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Versicherte hatte sich vor seinem Tod zur Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen nach Art. 2 § 51 a Abs. 2 ArVNG in den Anträgen vom 1. August 1973 und 5. November 1975 in einem bestimmten Umfang bereit erklärt. Diese Beiträge sind auch in angemessener Frist entrichtet worden.
Eine Bereiterklärung im Sinne des § 1419 Abs. 2 RVO ist insbesondere im Antrag vom 5. November 1975 zu sehen, wonach die Nachentrichtung von 197 freiwilligen Beiträgen der Klasse 400 zu 72,– DM für die Zeit vom 1. Januar 1956 bis zum 31. Dezember 1973 im Gesamtbetrag von 14.184,– DM beantragt worden war. Dieser Antrag mit genauer Bezeichnung von Art und Umfang der begehrten Nachentrichtung genügt den an eine Bereiterklärung im Sinne des § 1419 Abs. 2 RVO als empfangsbedürftiger Willenserklärung zu stellenden Anforderungen, zumal die nachzuentrichtenden Beiträge konkret benannt worden sind (vgl. Zweng/Scheerer, Handbuch der Rentenversicherung, § 1419 Anm. II). In dem Begehren, die Nachentrichtung zu gestatten, liegt zugleich die Kundgabe des Willens, hiervon auch Gebrauch zu machen (vgl. BSG, Urteil vom 13. September 1979 – 12 RK 47/78).
Die angemessene Frist für die tatsächliche Entrichtung der Beiträge, die vorliegend mit der Zustellung des Bescheids vom 25. Februar 1976 begann, umfaßt hier fünf Jahre, weil die Beklagte dem Versicherten in dem Bescheid eine über diesen Zeitraum ausgedehnte Teilzahlung eingeräumt hat. Den Rentenversicherungsträgern ist in Art. 2 § 51 a Abs. 3 S. 3 ArVNG die Möglichkeit gegeben worden, die Frist für die Entrichtung der Beiträge durch Verwaltungsakt in den Grenzen eines Fünfjahreszeitraums festzulegen. Die Beklagte hat hier durch bindenden Bescheid vom 23. Februar 1976 Teilzahlungen mit genau festgelegten Zahlungsterminen über einen Zeitraum von fünf Jahren zugebilligt. Damit war für den Versicherten die Frist des § 1419 Abs. 2 RVO auf fünf Jahre festgelegt (vgl. BSG, Urteil vom 13. September 1979 – 12 RK 47/78; Urteil vom 22. Februar 1980 – 12 RK 54/78). Das BSG schließt in dem zuerst angeführten Urteil mit überzeugender Begründung aus einem Vergleich des Art. 2 § 49 a Abs. 3 S. 3 und 4 AnVNG (vgl. Art. 2 § 51 a Abs. 3 S. 3 und 4 ArVNG) mit den Vorschriften der §§ 140, 141 AVG (vgl. §§ 1418, 1419 RVO), daß die weiteren Fristbestimmungen der Sätze 3 und 4 des Art. 2 § 49 a Abs. 3 AnVNG die gleiche Funktion haben wie die Beibringungsfrist in § 141 Abs. 2 AVG (vgl. BSG, Urteil vom 13. September 1979 – 12 RK 47/78). Der Gesetzgeber habe gerade auch den sozial Schwächeren die Chance der Nachentrichtung eröffnen wollen. Dieses Ziel, der schlechteren finanziellen Situation vieler Berechtigter Rechnung zu tragen, könne aber nur unvollkommen erreicht werden oder würde gar in sein Gegenteil verkehrt, wenn die Zahlungsstreckung mit dem Risiko des § 141 Abs. 1 AVG verbunden wäre. Diese Folge werde vermieden, wenn man erkenne, daß die Fristbestimmung des Art. 2 § 49 a AnVNG der Systematik der §§ 140, 141 AVG entspreche. Die Sätze 3 und 4 des Art. 2 § 49 a Abs. 3 AnVNG (vgl. Art. 2 § 51 a Abs. 3 ArVNG) sind deshalb als besondere Vorschriften anzusehen, die für ihren Anwendungsbereich die allgemeine Regelung über die Beibringungsfrist des § 141 Abs. 2 AVG ersetzen.
Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung in vollem Umfang an. Nur bei einer solchen Betrachtungsweise kann die vom Gesetzgeber im Rahmen des Art. 2 § 51 a Abs. 3 ArVNG ausdrücklich eröffnete Teilzahlungsmöglichkeit ganz realisiert werden. Wollte man das Risiko des § 1419 Abs. 1 RVO auch bei binden vom Versicherungsträger zugelassener Teilzahlung eingreifen lassen, könnten sich langfristige Vermögensdispositionen finanziell schlechter gestellter Versicherter nur unvollkommen auswirken und zudem einen Vertrauensschutz des Versicherten auf Grund eines Zulassungsbescheids zunichte machen. Der Gesetzgeber ist im übrigen im Rahmen der allgemeinen Vorschrift des § 1419 Abs. 2 RVO von einer Nachentrichtungsmöglichkeit für Hinterbliebene ausgegangen, wenn der Versicherte selbst seinen Willen zur Beitragsentrichtung hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hatte. Solche im Rahmen des § 1419 Abs. 2 RVO nachentrichteten Beiträge werden entgegen der Auffassung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (vgl. Urteil vom 29. November 1977 – L-6/An – 278/77 in: Die Angestelltenversicherung 1978, S. 199) auf den bereits eingetretenen Versicherungsfall des Todes angerechnet.
Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Gesetzgeber im Rahmen der besonderen Nachentrichtung bei ausdrücklicher Einräumung einer Teilzahlungsmöglichkeit und bindend zugelassener Teilzahlung eine andere Wertung vorgenommen hätte. Bei bindend zugelassener Teilzahlung nach Art. 2 § 51 a Abs. 3 S. 3 ArVNG können demgemäß die Hinterbliebenen die noch offenen Raten einzahlen.
Die Beklagte war demzufolge in voller Übereinstimmung mit den angeführten Entscheidungen des Bundessozialgerichts antragsgemäß zur Entgegennahme eines Betrags von 5.616,– DM als 78 freiwillige Beiträge der Klasse 400 für die Zeit vom 1. Januar 1956 bis zum 30. Juni 1962 zu verurteilen. Die Beklagte ist verpflichtet, diese Beiträge rentensteigernd bei der Berechnung der Hinterbliebenenrente zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Aufwendungen des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Nachentrichtung von 78 freiwilligen Beiträgen gemäß Artikel 2 § 51 a Abs. 2 Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (ArVNG) für die Zeit vom 1. Januar 1956 bis zum 30. Juni 1962 und deren Berücksichtigung bei der Berechnung der Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des W. L. (Versicherter) streitig.
Der Versicherte, der damals Landwirt war, beantragte erstmals im August 1973 die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge nach Artikel 2 § 51 a ArVNG für die Zeit vom 1. August 1964 bis zum 31. Dezember 1972. Anfang November 1975 beantragte er die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge nach Art. 2 § 51 a ArVNG für die Zeit vom 1. Januar 1956 bis zum 31. Dezember 1973 in der Klasse 400 zu einem Gesamtbetrag von 14.184,– DM. Zugleich beantragte er Teilzahlung des Nachentrichtungsbetrages in fünf Jahresraten.
Durch Bescheid vom 25. Februar 1976 gestattete die Beklagte die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge gemäß Art. 2 § 51 a Abs. 2 ArNVG für die Zeit vom 1. Januar 1956 bis zum 31. Dezember 1973 und erklärte sich mit der beantragten Teilzahlung einverstanden. Von dem Gesamtbetrag von 14.184,– DM sollten 2.880,– DM sofort, 2.880,– DM bis spätestens 25. Februar 1977, 2.800,– DM bis zum 25. Februar 1978 und jeweils weitere 2.808,– DM bis zum 25. Februar 1979 bzw. 25. Februar 1930 gezahlt werden.
Am 23. März 1976 ging bei der Beklagten die erste Kate in Höhe von 2.880,– DM ein. Die Beklagte verwendete diesen Betrag für freiwillige Beiträge der Klasse 400 für die Zeit vom 1. September 1970 bis zum 31. Dezember 1973. Die beiden folgenden Raten zahlte der Versicherte am 25. Mai 1977. Den Betrag von 5.688,– DM verwendete die Beklagte für freiwillige Beiträge von Juli 1962 bis August 1970.
Nach dem Tod des Versicherten am 4. November 1977 wurden die noch ausstehenden beiden Raten am 21. November 1977 in einem Gesamtbetrag von 5.616,– DM überwiesen. Die Beklagte verwendete diesen Betrag für freiwillige Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 1956 bis zum 30. Juni 1962.
Am 10. November 1977 beantragte die Klägerin die Hinterbliebenenrente.
Durch Bescheid vom 20. März 1978 gewährte die Beklagte erhöhte Witwenrente nach § 1268 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) ab 4. November 1977. Die Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 1956 bis zum 30. Juni 1962 wurden bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt und als rechtsunwirksame Beiträge beanstandet. Zur Begründung führte die Beklagte an, der für die Verwendung der Beiträge erforderliche Betrag in Höhe von 5.616,– DM sei nach Eintritt des Versicherungsfalls überwiesen worden.
Die Beklagte zahlte den Betrag von 5.616,– DM an die Klägerin zurück.
Mit ihrem Widerspruch verwies die Klägerin auf § 1419 Abs. 2 RVO und machte geltend, die am 21. November 1977 überwiesenen Beiträge seien in einer angemessenen Frist geleistet worden.
Durch Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 1978 wurde der Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, die im November 1977 entrichteten freiwilligen Beiträge seien nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach der Bereiterklärung geleistet worden. Wenn auch der Gesetzgeber derartig lange Fristen für eine Teilzahlung für zulässig erkläre, könne daraus nicht geschlossen werden, daß damit auch gleichzeitig die Angemessenheit im Sinne von § 1419 Abs. 2 RVO gewahrt sein solle. Unabhängig von Art. 2 § 51 a ArVNG müsse für die Wirksamkeit einer Bereiterklärung gelten, daß die Fiktion der Beitragsentrichtung zurück auf den Zeitpunkt der Bereiterklärung nur für die Beiträge Anwendung finden könne, die auch innerhalb einer angemessenen Frist danach entrichtet würden. Nach dem Tod des Versicherten könnten von Hinterbliebenen keine weiteren Teilbeträge mehr geleistet werden.
Mit ihrer Klage verwies die Klägerin auf die von der Beklagten für die Nachentrichtung festgesetzten Zahlungstermine. Wenn § 1419 Abs. 2 RVO Nachentrichtungsbeiträge auch nach dem Tod eines Versicherten zulasse, so könne dies nur für Fälle der vorliegenden Art gemeint sein. Hier seien die Nachentrichtungsbeiträge in einer angemessenen Frist nach dem Tod des Versicherten entrichtet worden. Nur wenn die Beklagte keine Fristen für die Nachentrichtung der Beiträge gesetzt hätte, wäre davon auszugehen gewesen, daß die angemessene Frist mit der Erteilung des Nachentrichtungsbescheids beginnen sollte.
Durch Urteil vom 7. August 1979 stellte das Sozialgericht Fulda unter Abänderung des Bescheids vom 20. März 1978 und Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 1977 fest, daß die Klägerin berechtigt sei, 78 freiwillige Beiträge der Klasse 400 für die Zeit vom 1. Januar 1956 bis zum 30. Juni 1962 rentensteigernd nachzuentrichten. Zur Begründung führte es aus, daß die am 21. November 1977 entrichteten Beiträge in einer angemessenen Frist im Sinne des § 1419 Abs. 2 RVO geleistet worden seien. Hier sei die Fälligkeit der Beiträge durch die Genehmigung der Teilzahlung hinausgeschoben. Die Angemessenheit der Frist für die Nachentrichtung bestimme sich ausnahmsweise nach dem Todeszeitpunkt, weil die noch offenstehenden Beiträge vorher nicht fällig gewesen seien.
Gegen dieses der Beklagten mit Empfangsbekenntnis am 30. August 1979 zugestellte Urteil richtet sich ihre mit Schriftsatz vom 25. September 1979 – eingegangen beim Hessischen Landessozialgericht am 26. September 1979 – eingelegte Berufung.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin sei nicht berechtigt, nach dem Tod des Versicherten Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 1956 bis zum 30. Juni 1962 nachzuentrichten. Die am 21. November 1977 nachentrichteten Beiträge seien nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach der Bereiterklärung geleistet worden. Für die Angemessenheit der Frist komme es allein auf den Zeitpunkt zwischen Bereiterklärung und tatsächlicher Beitragsleistung an. Nur bei Zusammenhalt zwischen dem Anerbieten des Beitrags und der tatsächlichen Zahlung gelte der Tag der Bereiterklärung als Tag der Beitragsnachentrichtung. Das Risiko des Eintritts eines Nachentrichtungsfalls vor vollständiger Belegung aller Zeiträume trage allein der Versicherte. Freiwillige Beiträge könnten nach Eintritt des Versicherungsfalls für Zeiten vorher nicht mehr entrichtet werden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 7. August 1979 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
die Berufung zurückzuweisen und im Wege der Anschlußberufung die Beklagte zu verurteilen, 78 freiwillige Beiträge der Klasse 400 für die Zeit vom 1. Januar 1956 bis zum 30. Juni 1962 entgegenzunehmen und diese rentensteigernd bei der Berechnung der Hinterbliebenenrente zu berücksichtigen.
Die Klägerin hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 17. April 1980 war die Klägerin trotz ordnungsgemäßer Ladung weder erschienen noch vertreten.
Im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Rentenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig; sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (vgl. §§ 143, 171 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Der Senat konnte über die Berufung trotz Ausbleibens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Klägerin in der Ladung auf die Folgen des Ausbleibens hingewiesen worden ist (§§ 110 Satz 2, 124 – SGG –).
Die Beklagte war auch zur Entgegennahme eines Betrags von 5.616,– DM als freiwillige Beiträge nach Art. 2 § 51 a Abs. 2. ArVNG für die Zeit von 1. Januar 1956 bis zum 30. Juni 1962 in der Klasse 400 und zu deren rentensteigernder Berücksichtigung bei der Berechnung der Hinterbliebenenrente zu verurteilen. Ein dahingehender Verpflichtungsantrag ist von der Klägerin in der Klageschrift sinngemäß gestellt worden. Von einem solchen Begehren ist auch das Sozialgericht ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 7. August 1979 und des Tatbestands des angefochtenen Urteils ausgegangen. Trotz des sinngemäß gestellten Anfechtungs- und Verpflichtungsantrags hat das Sozialgericht einen Feststellungstenor gefällt. Der Senat war indessen nach der im Schriftsatz vom 5. März 1980 zu sehenden unselbständigen Anschlußberufung der Klägerin zur Entscheidung auch über den Verpflichtungsantrag berufen (vgl. dazu Peters-Sautter-Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, § 99 Anm. 1).
Die Berufung der Beklagten ist sachlich nicht begründet. Die vom Sozialgericht im angefochtenen Urteil getroffene Feststellung ist im Ergebnis zutreffend. Die Beklagte ist darüber hinaus verpflichtet, einen Betrag von 5.616,– DM als 78 freiwillige Beiträge in der Klasse 400 für die Zeit vom 1. Januar 1956 bis zum 30. Juni 1962 entgegenzunehmen und diese rentensteigernd bei der Hinterbliebenenrente zu berücksichtigen. Die unselbständige Anschlußberufung ist begründet.
Nach Art. 2 § 51 a Abs. 2 ArVNG können Personen, die nach § 1233 der Reichsversicherungsordnung zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind, auf Antrag abweichend von den Regelungen des § 1418 der Reichsversicherungsordnung freiwillig Beiträge für Zeiten vom 1. Januar 1956 an bis 31. Dezember 1973, die noch nicht mit Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung belegt sind, in der Weise nachentrichten, daß ein Beitrag für einen Monat erst dann entrichtet werden darf, wenn alle späteren Monate bereits mit Beiträgen belegt sind. Gemäß Art. 2 § 51 a Abs. 3 S. 3 ArVNG kann der Versicherungsträger Teilzahlungen bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren zulassen. Auch für diese besondere Nachentrichtungsmöglichkeit ist die allgemeine Vorschrift des § 1419 RVO grundsätzlich anzuwenden (vgl. BSGE 42, 197 (198); BSG in SozR Nr. 7 und Nr. 18 zu 5750 Art. 2 § 51 A; Urteil vom 1. Februar 1979 – 12 RK 31/77). Nach Absatz 1 dieser Vorschrift dürfen freiwillige. Beiträge und Beiträge der Höherversicherung nach Eintritt der Berufsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit oder des Todes für Zeiten vorher nicht mehr entrichtet werden. Gemäß § 14–19 Abs. 2 RVO gilt Abs. 1 nicht, wenn sich der Versicherte vorher gegenüber einer zuständigen Stelle zur Entrichtung von Beiträgen für diese Zeiten bereit erklärt hat und die Beiträge in einer angemessenen Frist geleistet werden.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Versicherte hatte sich vor seinem Tod zur Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen nach Art. 2 § 51 a Abs. 2 ArVNG in den Anträgen vom 1. August 1973 und 5. November 1975 in einem bestimmten Umfang bereit erklärt. Diese Beiträge sind auch in angemessener Frist entrichtet worden.
Eine Bereiterklärung im Sinne des § 1419 Abs. 2 RVO ist insbesondere im Antrag vom 5. November 1975 zu sehen, wonach die Nachentrichtung von 197 freiwilligen Beiträgen der Klasse 400 zu 72,– DM für die Zeit vom 1. Januar 1956 bis zum 31. Dezember 1973 im Gesamtbetrag von 14.184,– DM beantragt worden war. Dieser Antrag mit genauer Bezeichnung von Art und Umfang der begehrten Nachentrichtung genügt den an eine Bereiterklärung im Sinne des § 1419 Abs. 2 RVO als empfangsbedürftiger Willenserklärung zu stellenden Anforderungen, zumal die nachzuentrichtenden Beiträge konkret benannt worden sind (vgl. Zweng/Scheerer, Handbuch der Rentenversicherung, § 1419 Anm. II). In dem Begehren, die Nachentrichtung zu gestatten, liegt zugleich die Kundgabe des Willens, hiervon auch Gebrauch zu machen (vgl. BSG, Urteil vom 13. September 1979 – 12 RK 47/78).
Die angemessene Frist für die tatsächliche Entrichtung der Beiträge, die vorliegend mit der Zustellung des Bescheids vom 25. Februar 1976 begann, umfaßt hier fünf Jahre, weil die Beklagte dem Versicherten in dem Bescheid eine über diesen Zeitraum ausgedehnte Teilzahlung eingeräumt hat. Den Rentenversicherungsträgern ist in Art. 2 § 51 a Abs. 3 S. 3 ArVNG die Möglichkeit gegeben worden, die Frist für die Entrichtung der Beiträge durch Verwaltungsakt in den Grenzen eines Fünfjahreszeitraums festzulegen. Die Beklagte hat hier durch bindenden Bescheid vom 23. Februar 1976 Teilzahlungen mit genau festgelegten Zahlungsterminen über einen Zeitraum von fünf Jahren zugebilligt. Damit war für den Versicherten die Frist des § 1419 Abs. 2 RVO auf fünf Jahre festgelegt (vgl. BSG, Urteil vom 13. September 1979 – 12 RK 47/78; Urteil vom 22. Februar 1980 – 12 RK 54/78). Das BSG schließt in dem zuerst angeführten Urteil mit überzeugender Begründung aus einem Vergleich des Art. 2 § 49 a Abs. 3 S. 3 und 4 AnVNG (vgl. Art. 2 § 51 a Abs. 3 S. 3 und 4 ArVNG) mit den Vorschriften der §§ 140, 141 AVG (vgl. §§ 1418, 1419 RVO), daß die weiteren Fristbestimmungen der Sätze 3 und 4 des Art. 2 § 49 a Abs. 3 AnVNG die gleiche Funktion haben wie die Beibringungsfrist in § 141 Abs. 2 AVG (vgl. BSG, Urteil vom 13. September 1979 – 12 RK 47/78). Der Gesetzgeber habe gerade auch den sozial Schwächeren die Chance der Nachentrichtung eröffnen wollen. Dieses Ziel, der schlechteren finanziellen Situation vieler Berechtigter Rechnung zu tragen, könne aber nur unvollkommen erreicht werden oder würde gar in sein Gegenteil verkehrt, wenn die Zahlungsstreckung mit dem Risiko des § 141 Abs. 1 AVG verbunden wäre. Diese Folge werde vermieden, wenn man erkenne, daß die Fristbestimmung des Art. 2 § 49 a AnVNG der Systematik der §§ 140, 141 AVG entspreche. Die Sätze 3 und 4 des Art. 2 § 49 a Abs. 3 AnVNG (vgl. Art. 2 § 51 a Abs. 3 ArVNG) sind deshalb als besondere Vorschriften anzusehen, die für ihren Anwendungsbereich die allgemeine Regelung über die Beibringungsfrist des § 141 Abs. 2 AVG ersetzen.
Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung in vollem Umfang an. Nur bei einer solchen Betrachtungsweise kann die vom Gesetzgeber im Rahmen des Art. 2 § 51 a Abs. 3 ArVNG ausdrücklich eröffnete Teilzahlungsmöglichkeit ganz realisiert werden. Wollte man das Risiko des § 1419 Abs. 1 RVO auch bei binden vom Versicherungsträger zugelassener Teilzahlung eingreifen lassen, könnten sich langfristige Vermögensdispositionen finanziell schlechter gestellter Versicherter nur unvollkommen auswirken und zudem einen Vertrauensschutz des Versicherten auf Grund eines Zulassungsbescheids zunichte machen. Der Gesetzgeber ist im übrigen im Rahmen der allgemeinen Vorschrift des § 1419 Abs. 2 RVO von einer Nachentrichtungsmöglichkeit für Hinterbliebene ausgegangen, wenn der Versicherte selbst seinen Willen zur Beitragsentrichtung hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hatte. Solche im Rahmen des § 1419 Abs. 2 RVO nachentrichteten Beiträge werden entgegen der Auffassung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (vgl. Urteil vom 29. November 1977 – L-6/An – 278/77 in: Die Angestelltenversicherung 1978, S. 199) auf den bereits eingetretenen Versicherungsfall des Todes angerechnet.
Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Gesetzgeber im Rahmen der besonderen Nachentrichtung bei ausdrücklicher Einräumung einer Teilzahlungsmöglichkeit und bindend zugelassener Teilzahlung eine andere Wertung vorgenommen hätte. Bei bindend zugelassener Teilzahlung nach Art. 2 § 51 a Abs. 3 S. 3 ArVNG können demgemäß die Hinterbliebenen die noch offenen Raten einzahlen.
Die Beklagte war demzufolge in voller Übereinstimmung mit den angeführten Entscheidungen des Bundessozialgerichts antragsgemäß zur Entgegennahme eines Betrags von 5.616,– DM als 78 freiwillige Beiträge der Klasse 400 für die Zeit vom 1. Januar 1956 bis zum 30. Juni 1962 zu verurteilen. Die Beklagte ist verpflichtet, diese Beiträge rentensteigernd bei der Berechnung der Hinterbliebenenrente zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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