L 6 J 1434/79

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 J 1434/79
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der Rückforderungsanspruch entsteht mit der objektiven Möglichkeit der Rückforderung nach bindender Feststellung der Überzahlung. In diesem Zeitpunkt beginnt zugleich die Verjährung des Rückforderungsanspruchs.
Die Verjährungsfrist beträgt bei Rückforderungsansprüchen entsprechend § 29 Abs. 3 RVO a.F. vier Jahre.
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 12. November 1979 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Rückforderung eines Betrages von 4.650,– DM überzahlter wieder aufgelebter Witwenrente streitig.

Die 1906 geborene Klägerin bezog seit dem 1. August 1955 auf Grund eines Bescheides der Beklagten vom 4. April 1956 Witwenrente aus der Versicherung des H. A ... Am 4. August 1956 ging die Klägerin mit H. H. eine neue Ehe ein. Diese Ehe ist am 19. April 1966 aus Verschulden beider Parteien bei überwiegendem Verschulden des Ehemannes geschieden worden.

Am 14. Juni 1966 beantragte die Klägerin das Wiederaufleben der Witwenrente aus der Versicherung des H. A ... Im Anschluß an eine Anhörung der Klägerin heißt es in einem Vermerk in der Rentenakte vom 14. Februar 1967 in zwei Jahren erscheine eine Kontrolle angezeigt (Prüfung, ob nunmehr ein Unterhaltsanspruch nach den Vorschriften des Ehegesetzes besteht – §§ 58/59 EheG 46). Zur Zeit bestehe kein nach § 1291 Abs. 2, 2. Halbsatz Reichsversicherungsordnung (RVO) anzurechnender Unterhaltsanspruch.

Durch Bescheid vom 23. März 1967 gewährte die Beklagte wieder aufgelebte Witwenrente ab 1. Mai 1966. Der Bescheid enthält unter Hinweis auf § 1291 Abs. 2 RVO folgenden Zusatz:

"Wir gehen davon aus, daß Ihnen derartige Ansprüche z. Zt. nicht zustehen. Sollten Sie später Ansprüche erwerben, sind sie verpflichtet, der Landesversicherungsanstalt Hessen hiervon Mitteilung zu geben. Soweit Unterhaltsansprüche gegen Ihren letzten Ehemann in Frage stehen, haben Sie Veränderungen in den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen, die in diesem Verfahren zugrunde gelegt wurden, anzuzeigen. Dies gilt insbesondere für den Fall, daß Sie keine Tätigkeit mehr ausüben oder einer Beschäftigung mit wesentlich geringerem Einkommen nachgehen oder daß Ihr geschiedener Ehemann neben seiner Rente noch andere wesentliche Einkommen hat. Entsprechende Unterlagen sind beizufügen.

Wenn Sie dieser Anzeigepflicht nicht nachkommen, müßten wir etwaige dadurch überzahlte Rentenbeträge von Ihnen zurückfordern.”

Am 17. Mai 1968 wurde im Anschluß an eine Unterhaltsklage der Klägerin gegen H. H. ein dahingehender gerichtlicher Vergleich geschlossen, daß sich H. H. mit Wirkung ab 1. Mai 1968 zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages in Höhe von 150,00 DM verpflichtete. Dieser Verpflichtung kam H. in der Folgezeit auch nach. Von dieser Unterhaltszahlungsverpflichtung gab die Klägerin, die aufgrund eines Bewilligungsbescheids vom 15. Januar 1968 ab 30. Oktober 1967 Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten hatte, dem Sozialamt Kenntnis. Daraufhin erteilte der Kreisausschuß des Landkreises B. am 16. Juli 1968 unter Hinweis auf die monatliche Unterhaltszahlung einen Einstellungsbescheid, wonach Hilfe zum Lebensunterhalt über den 30. April 1968 hinaus nicht weitergewährt wurde. Der Beklagte machte die Klägerin vom Abschluß des Unterhaltsvergleichs sowie den laufenden Unterhaltszahlungen keine Mitteilung.

Ende Oktober 1970 veranlaßte die Beklagte eine Anhörung des geschiedenen Ehemannes der Klägerin über den Bürgermeister der Gemeinde H. Dabei wurden die monatlichen Unterhaltszahlungen in Höhe von 150,– DM angegeben. Nach Beiziehung der Akten des Amtsgerichts erteilte die Beklagte der Klägerin am 11. Januar 1971 einen "Anrechnungsbescheid”, durch den ab 1. Mai 1968 auf die wieder aufgelebte Witwenrente ein Unterhaltsanspruch von monatlich 150,– DM angerechnet wurde. Gleichzeitig wurde für die Zeit vom 1. Mai 1968 bis zum 30. November 1970 eine Überzahlung in Höhe von 4.650,– DM festgestellt. Der Bescheid wurde am 14. Januar 1971 zur Post gegeben.

Im Mai und November 1971 sowie im März 1973 erfolgte eine Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin.

Im Oktober 1973 erhob die Klägerin gegen den Bescheid vom 11. Januar 1971 Klage. Durch Urteil vom 19. August 1974 wies das Sozialgericht Gießen die Klage mit der Begründung ab, die Klagefrist sei versäumt. Berufung und Revision der Klägerin blieben erfolglos.

Im Juni 1975 wurden die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin wiederum überprüft. Im Anschluß an eine weitere Überprüfung im Juli 1977 erteilte die Beklagte der Klägerin am 13. Juli 1977 einen Rückforderungsbescheid, mit dem die in der Zeit vom 1. Mai 1968 bis zum 30. November 1970 zu Unrecht gezahlte Witwenrente in Höhe von 4.650, DM zurückgefordert wurde.

Mit ihrem Widerspruch verwies die Klägerin auf ihre Einkünfte in Höhe von 615,20 DM und auf die monatlichen Belastungen von mehr als 300,– DM.

Im Anschluß an die Klageerhebung Ende Januar 1978 führte die Beklagte das Vorverfahren durch und erteilte am 5. Mai 1978 einen Bescheid, wonach statt eines Betrages von monatlich 100,– DM im Bescheid vom 13. Juli 1977 ein solcher von monatlich 39,– DM aufgerechnet werden sollte. Der Widerspruch wurde dem Sozialgericht gemäß § 85 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als Klage zugeleitet.

Nachdem die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12. November 1979 die Einrede der Verjährung erhoben hatte, hob das Sozialgericht Gießen durch Urteil vom 12. November 1979 den Bescheid der Beklagten vom 13. Juli 1977 in der Fassung des Bescheids vom 5. Mai 1978 mit der Begründung auf, der Rückforderungsanspruch sei verjährt. Nach § 29 Abs. 3 RVO a.F. verjährten Ansprüche auf Leistungen in 4 Jahren nach der Fälligkeit, die grundsätzlich mit dem Entstehen des Anspruchs bzw. der monatlichen Einzelansprüche eintrete. Unter Hinweis auf den Beschluss des Großen Senats des BSG vom 21. Dezember 1971 sah das Sozialgericht den ersten Einzelanspruch in Höhe von 150,– DM am 1. Mai 1972 und den letzten Einzelanspruch am 1. November 1974 als verjährt an. Im übrigen seien die angefochtenen Bescheide auch deswegen rechtswidrig, weil die Klägerin nicht angehört worden sei.

Gegen dieses der Beklagten mit Empfangsbekenntnis am 22. November 1979 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 6. Dezember 1979 beim Hessischen Landessozialgericht eingelegte Berufung.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, der Rückforderungsanspruch sei deshalb noch nicht verjährt, weil er erst dann entstanden sei, wenn alle Tatbestandsmerkmale des § 1301 Satz 1 RVO erfüllt seien. Dies sei aber erst zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen 1975 – der vorletzten Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse – und 1977 der Fall gewesen. Bei Erteilung des Rückforderungsbescheids sei noch keine Verjährung eingetreten gewesen. Im Hinblick auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. Januar 1975 könne es ihr nicht als Versäumnis angelastet werden, wenn sie von der Möglichkeit einer Rückforderung "dem Grunde nach” nicht schon früher Gebrauch gemacht habe. Nach bindender Feststellung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs betrage die Verjährungsfrist 30 Jahre. Die Klägerin hingegen treffe an der Überzahlung ein Verschulden, da sie ihrer Mitteilungspflicht gegenüber der Beklagten nicht nachgekommen sei. § 34 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil (SGB AT) sei nicht verletzt, da die Klägerin nach der Überprüfung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse mit einer Rückforderung habe rechnen müssen.

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 12. November 1979 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Rentenakten sowie den der Akten des Kreisausschusses des W., die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig; sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (vgl. §§ 143, 151 SGG).

Die Berufung ist jedoch sachlich nicht begründet. Das angefochtene Urteil ist zu Recht ergangen. Die Beklagte kann von der Klägerin nicht die Rückforderung eines Betrages von 4.650,– DM verlangen.

Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch der Beklagten gegenüber der Klägerin in Höhe von 4.650,– DM ist zwar entstanden. Für die Zeit vom 1. Mai 1968 bis zum 30. November 1970 ist nämlich wieder aufgelebte Witwenrente aus der Versicherung des H. A. ohne Anrechnung eines Unterhaltsanspruchs nach § 1291 Abs. 2 RVO, den die Klägerin auf Grund des gerichtlichen Vergleichs vom 17. Mai 1968 ab 1. Mai 1968 gegenüber ihrem geschiedenen Ehemann H. H. in Höhe von 150,– DM monatlich hatte, gezahlt worden. Dieser Unterhaltsanspruch ist nach § 1291 Abs. 2 RVO auf die wieder aufgelebte Witwenrente anzurechnen, so daß für die Zeit vom 1. Mai 1968 bis zum 30. November 1970 die wieder aufgelebte Witwenrente in Höhe von jeweils 150,– DM monatlich zu Unrecht gezahlt worden ist. Die Beklagte hat daher zu Recht durch bindend gewordenen Bescheid vom 11. Januar 1971 (§ 77 SGG) eine Überzahlung in Höhe von 4.650,– DM festgestellt.

Die Geltendmachung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs durch die Beklagte ist jedoch fehlerhaft. Nach § 1301 Satz 2 RVO darf der Rentenversicherungsträger eine Leistung nur zurückfordern, wenn ihn für die Überzahlung kein Verschulden trifft und nur soweit der Leistungsempfänger bei Empfang wußte oder wissen mußte, daß ihm die Leistung nicht oder nicht in der gewährten Höhe zustand, und soweit die Rückforderung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Empfängers vertretbar ist.

Im vorliegenden Fall kann die Beklagte ihren Erstattungsanspruch der die genannten Voraussetzungen des § 1301 Satz 2 RVO erfüllt aber nicht mehr durchsetzen, nachdem die Klägerin am 12. November 1979 vor dem Sozialgericht Gießen ausdrücklich die Einrede der Verjährung erhoben hat (vgl. § 222 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB –).

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch verjährt. Bis zum Inkrafttreten des SGB-AT am 1. Januar 1976 verjährte der Rückforderungsanspruch als öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch (vgl. dazu BSG, Urt. v. 16. Juli 1974 – 1 RA 183/73 –) ebenso wie der Anspruch auf Leistung des Versicherungsträgers entsprechend § 29 Abs. 3 RVO a.F. der hier Anwendung findet, in vier Jahren seit der Fälligkeit (vgl. BRACKMANN, Handbuch der Sozialversicherung, S. 732 n mit weit. Nachw.; EICHER/HAASE/RAUSCHENBACH, Die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, 5. Aufl., § 1301 Anm. 3). Dabei wurden die Erstattungsansprüche als die Kehrseite von Ansprüchen auf die entsprechende Leistung angesehen (vgl. BSG in SozR Nr. 21 zu § 29 RVO a.F.). Zwar sollte nach verbreiteter Auffassung (vgl. Reichsversicherungsamt in Amtliche Nachrichten 1934, S. 379; KOCH/HARTMANN/v. ALTROCK/FÜRST, Das Angestelltenversicherungsgesetz, § 80 S. V 538 a) die Fälligkeit und damit der Beginn der Verjährung bei zu Unrecht gewährten Leistungen sogleich mit ihrer jeweiligen Auszahlung eintreten (vgl. dazu BRACKMANN, S. 732 o). Diese Auffassung vertrat auch das Sozialgericht im angefochtenen Urteil und verwies auf den Beschluss des Großen Senats des BSG vom 21. Dezember 1971 (vgl. BSGE 34, 1 ff), der sich mit dem Beginn der Verjährungsfrist bei Rentenansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung befaßt. Zum Verjährungsbeginn bei Rückforderungsansprüchen enthält der Beschluss jedoch keine Ausführungen. Nach Auffassung des erkennenden Senats entsteht der Rückforderungsanspruch mit der Folge des gleichzeitigen Beginns der Verjährung entgegen der Auffassung der Beklagten nicht erst dann, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der Versicherten im Rahmen der Prüfung nach § 130) 1 RVO eine Rückforderung vertretbar machen (vgl. BSG, Urt. vom 29. Jan. 1975 – 5 RKnU 12/74 –) und zur Erteilung eines Rückforderungsbescheids führen (vgl. nunmehr BRACKMANN S. 732 o). Der Rückforderungsanspruch entsteht vielmehr mit der objektiven Möglichkeit der Rückforderung nach bindender Feststellung der Überzahlung (vgl. dazu BSG, Urt. v. 26. November 1975 – 5 RKn 37/74 –; EICHER/HAASE/RAUSCHENBACH, § 1301 Anm. 7). Die Verjährung beginnt nämlich nach § 198 Satz 1 BGB grundsätzlich mit der Entstehung des Anspruchs, d.h., sobald der Anspruch klageweise geltend gemacht werden kann (vgl. BSG, Urt. v. 26. November 1975 – 5 RKn 37/74 –; PALANDT/HEINRICHS Bürgerliches Gesetzbuch, § 198 Anm. 1). Der Beginn der Verjährung setzt zudem voraus, daß der Anspruch fällig ist.

Der fragliche Rückforderungsanspruch der Beklagten ist in dem Augenblick fällig geworden, als sie ihn durch Bescheid geltend machen konnte (vgl. BSG, Urt. v. 26. November 1975 – 5 RKn 37/74 –). Dies war hier der 18. Februar 1971. der Zeitpunkt des Eintritts der Bindungswirkung des Bescheids vom 11. Januar 1971, mit dem die Überzahlung für die Zeit vom 1. Mai 1968 bis zum 30. November 1977 festgestellt worden war. Ab 18. Februar 1971 hätte für die Beklagte objektiv die Möglichkeit bestanden, den Rückforderungsanspruch durch einen Bescheid gegenüber der Klägerin geltend zu machen. Zu diesem Zeitpunkt begann deshalb die Verjährungsfrist und endete nach Ablauf von 4 Jahren am 17. Februar 1975 (vgl. dazu JAHN, SGB, § 45 Rdnr. 6). Bei Erteilung des Rückforderungsbescheids am 13. Juli 1977 war der Rückforderungsanspruch seit mehr als zwei Jahren verjährt.

Dem Beginn der Verjährung des Rückforderungsanspruchs am 18. Februar 1971 kann nicht entgegengehalten werden, die Rückforderung sei ausweislich der Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin im Mai 1971 nicht vertretbar gewesen. Der Mangel der Vertretbarkeit der Rückforderung im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Empfängers berührt nämlich nicht den in § 1301 RVO vorausgesetzten Erstattungsanspruch und damit dessen Entstehung. Die Vertretbarkeit der Rückforderung gehört auch ihrem Wesen nach eher zum Bereich der Durchsetzbarkeit einer Forderung, als zum Bereich der den Rückforderungsanspruch begründenden Tatbestandmerkmale (vgl. BSG, Urt. v. 29. Jan. 1975 – 5 RKnU 12/74 –). Die fehlende Vertretbarkeit der Rückforderung steht der Entstehung des Anspruchs und damit dem Beginn der Verjährung nicht entgegen.

Die von der Beklagten vertretene Auffassung würde im Ergebnis dazu führen, daß ein Tatbestandsmerkmal für die pflichtgemäße Ermessensentscheidung über eine Rückforderung zur materiell-rechtlichen Voraussetzung für das Entstehen des Rückforderungsanspruchs gemacht würde. § 1301 l Satz 1 RVO setzt aber das Bestehen eines Rückforderungsanspruchs voraus, während in Satz 2 dieser Vorschrift die einschränkenden Voraussetzungen, unter denen eine Rückforderung überhaupt erst geltend gemacht werden kann, normiert sind.

Folgte man der von der Beklagten vertretenen Auffassung, so bedeutete dies, daß von deren Verwaltungshandeln im Hinblick auf die Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse in unterschiedlichen Zeiträumen die Entstehung eines materiellrechtlichen Anspruchs abhängig wäre. Einem solchen Ergebnis steht bereits der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit entgegen. Die Beklagte hatte nach Eintritt der Bindungswirkung ihres Bescheids vom 11. Januar 1971 objektiv die Möglichkeit, die Rückforderung "dem Grunde nach” (vgl. BSG, Urt. v. 29. Jan. 1975 – 5 RKnU 12/74 –) geltend zu machen und dadurch eine Unterbrechung der Verjährung herbeizuführen.

Eine Unterbrechung oder Hemmung der Verjährungsfrist in analoger Anwendung der §§ 202 ff BGB kann nicht festgestellt werden.

Die Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Mai 1971, November 1971 und März 1972 waren nicht geeignet, eine Unterbrechung oder Hemmung der laufenden Verjährungsfrist herbeizuführen, weil diese Überprüfungen keine der Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 202 ff. BGB analog erfüllen.

Die Erhebung der Einrede der Verjährung durch die Klägerin stellt schließlich auch keine unzulässige Rechtsausübung dar. Grundsätzlich bedeutet die Erhebung der Verjährungseinrede keine unzulässige Rechtsausübung, es sei denn, daß nach den Umständen des Einzelfalls ein Verstoß gegen Treu und Glauben anzunehmen ist (§ 242 BGB). Derartige Umstände können hier nicht festgestellt werden.

Die Klägerin hat den überzahlten Betrag nicht erschlichen. Sie hat die Überzahlung unter Berücksichtigung ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit, die sich aus den in der Rentenakte und der Gerichtsakte enthaltenen Schriftsätzen ergibt und die durch den persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung am 12. Juni 1980 bestätigt wurde, allenfalls leicht fahrlässig verursacht. Demgegenüber hat die Beklagte entgegen dem Vermerk vom 14. Februar 1967, wonach eine Überprüfung eines etwaigen Unterhaltsanspruchs in zwei Jahren durchgeführt werden sollte, eine solche Prüfung erst Ende Oktober 1970 veranlaßt, so daß angesichts einer derartigen Überprüfungsfrist ein Mitverschulden von Bediensteten der Beklagten angenommen werden muß. Bei einer Überprüfung in kürzerem Abstand seit Februar 1967 hätte die Überzahlung zumindest zum überwiegenden Teil vermieden werden können. Bei beiderseitiger leichter Fahrlässigkeit ist aber eine Rückforderung ohnehin von vornherein ausgeschlossen (vgl. BSG in SozR Nr. 7 zu 2200 § 1301 RVO).

Bei dieser Sach- und Rechtslage kann die Beklage den Betrag in Höhe von 4.650,– DM nicht von der Klägerin zurückfordern. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 12. November 1979 war daher als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
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