Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
31
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 25 U 262/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 31 U 390/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 2. April 2007 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Neufeststellung seines vom 29. Oktober 2001 bis 16. März 2003 gezahlten Verletztengeldes aufgrund einer Nachzahlung seines ehemaligen Arbeitgebers hat.
Der 1959 geborene Kläger bezog aufgrund eines Arbeitsunfalls vom 15. September 2001 von der Beklagten vom 29. Oktober 2001 bis 16. März 2003 Verletztengeld, welches von der zuständigen Krankenkasse, der Deutschen Angestellten Krankenkasse, im Auftrag der Beklagten berechnet und an den Kläger ausgezahlt wurde.
Mit Schreiben vom 28. September 2004 teilte der ehemalige Arbeitgeber des Klägers mit, er habe entsprechend einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin an den Kläger noch 2400,00 EUR brutto zu zahlen. Die Berechnung sei für die letzten drei Monate des Jahres 2001, in denen der Kläger noch Geld von ihm erhalten habe, vorgenommen worden; der Nettobetrag sei dem Kläger im Juli 2004 überwiesen worden. Am 29. November 2004 beantragte der Kläger daraufhin die Neufeststellung des bereits gezahlten Verletztengeldes. Mit Bescheid vom 8. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2005 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab und führte zur Begründung unter anderem aus, Versicherte erhielten Verletztengeld in Höhe von 80 % des regelmäßig erzielten Arbeitsentgeltes. Bemessungszeitraum für die Ermittlung des Regelentgeltes sei der letzte Entgeltabrechnungszeitraum vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Das Entgelt müsse vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit sowohl erzielt als auch abgerechnet worden sein, das heiße es müsse dem Versicherten bereits zugeflossen sein. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gelte es als nicht im letzten Abrechnungszeitraum erzielt, wenn das Entgelt nicht bis zum Ende dieses Zeitraumes in die Verfügungsgewalt des Arbeitnehmers gelangt sei. Dies gelte auch für denjenigen Teil des Entgeltes, der nach dem Ende des Bemessungszeitraums durch rückwirkende, den Versicherten begünstigende Entgeltverhältnisse entstehe. Im Übrigen enthalte der vor dem Arbeitsgericht geschlossene Vergleich keine Vorgaben, aus denen hervorgeht, für welchen Zeitraum konkret die Summe tatsächlich gezahlt worden sei. Fest stehe lediglich, dass die Vergleichsumme die Forderungen gegen den damaligen Arbeitgeber für den Zeitraum Januar 2001 bis März 2003 habe ausgleichen sollen. Eine nähere Zuordnung konkreter Entgeltabrechnungszeiträume als Voraussetzung für eine Berücksichtigung als Entgelt zur Berechnung des Verletztengeldes sei indes nicht getroffen worden. Im anschließenden Klageverfahren hat der Kläger unter anderem ausgeführt, ihm habe zum Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit ein höherer als der abgerechnete Entgeltanspruch zugestanden. Er habe beim Arbeitsgericht nach krankheitsbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit noch nicht verjährt, geltend gemacht, dass sein damaliger Arbeitgeber die vertraglich vereinbarten Provisionen, die mithin Bestandteil des monatlich zu zahlenden Arbeitsentgeltes von Anbeginn an gewesen seien, in den so genannten Durchschnittszeiträumen wie Urlaub, Krankheit, Feiertage nicht korrekt berücksichtigt habe. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 2. April 2007 abgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt, dem Kläger stehe gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Neufeststellung des Verletztengeldes zu, da zum Zeitpunkt der Bewilligung des Verletztengeldes kein Rechtsanspruch auf eine höhere Leistung bestanden habe. Es ergebe sich kein Anhaltspunkt für eine Unrichtigkeit des dem Kläger erstmals Verletztengeld zusprechenden Bescheides der Beklagten beziehungsweise sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte von einem unzutreffenden Nachweis ausgegangen sei. Versicherte, die Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt hätten, erhielten Verletztengeld mit der Maßgabe, dass das Verletztengeld 80 vom 100 des Regelentgelts betrage und das Arbeitsentgelt nicht übersteige. Bemessungszeitraum für die Ermittlung des Entgeltes sei der letzte Entgeltabrechnungszeitraum vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Das Entgelt müsse vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit sowohl erzielt als auch abgerechnet worden sei, das heiße dem Versicherten zugeflossen sein. Ein Arbeitsentgelt sei nur dann im letzten Lohnabrechnungszeitraum erzielt worden, wenn es bis zum Ende dieses Zeitraums in die Verfügungsgewalt des Arbeitnehmers gelangt sei. Hätten sich während des letzten Lohnabrechnungszeitraumes die Grundlagen für die Berechnung des Arbeitsentgelt zu Gunsten des Arbeitnehmers geändert, könne dies jedoch erst nach Beendigung des Lohnabrechnungszeitraumes berücksichtigt werden, so sei die damit verbundene rückwirkende Erhöhung des Arbeitsentgelts nicht während des Lohnabrechnungszeitraums erzielt worden. Derjenige Teil des Arbeitsentgeltes sei nicht im letzten Lohnabrechnungszeitraum erzielt worden, der nach dem Ende dieses Zeitraums durch in ihn zu rückwirkende, den Arbeitnehmer begünstigende Veränderungen der Grundlagen für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts zwar im wirtschaftlichen Endergebnis zu dessen Erhöhung führe, effektiv dem Arbeitnehmer jedoch erst nach Beendigung des Lohnabrechnungszeitraums zufließe. Später rückwirkende Veränderungen im Entgelt könnten nicht als in dem Bemessungszeitraum erzieltes Arbeitsentgelt berücksichtigt werden. Dies trage auch der Funktion des Verletztengeldes als Lohnersatz Rechnung. Das Verletztengeld trete an die Stelle des früher durch den Versicherten selbst erzielten Erwerbseinkommens und solle ihm die Beibehaltung seines unmittelbar vor Beginn der Maßnahme innegehabten Lebensstandards ermöglichen. Dieser werde bei dem Versicherten entscheidend von der Höhe des tatsächlich verfügbaren Erwerbseinkommens geprägt. Rückwirkende Erhöhungen des Einkommens könnten typischerweise den Lebensstandard während eines in der Vergangenheit liegenden Zeitraums nicht mehr beeinflussen. Vielmehr könnten sie sich hierauf erst in dem späteren Zeitpunkt der effektiven Verfügbarkeit über den Erhöhungsbetrag auswirken. Dieser könne somit nicht als in einem der Vergangenheit angehörenden, geschlossenen Zeitraum erzielt, angesehen werden. Dies stehe einem Anspruch des Klägers auf eine anderweitige Berechnung des Verletztengeldes unter Einbeziehung der ihm am 23. Juni 2004 zugesprochenen Vergleichsumme entgegen. Der dem Kläger in dem Vergleich vor dem Arbeitsgericht Berlin zugesprochene Betrag von 2400,00 EUR stelle zudem eine bloß pauschalierte Abgeltung für etwaige Ansprüche des Klägers aus seinem Arbeitsverhältnis bei dem ehemaligen Arbeitgeber für den Zeitraum Februar 2001 bis April 2003 dar, ohne dass ersichtlich wäre, welcher Teilbetrag mögliche Ansprüche des Klägers für den Zeitraum seit seinem Arbeitsunfall vom 15. September 2001 abgelten sollte. Es entspreche zudem der Rechtsnatur des Vergleichs, dass der in ihm vereinbarte Zahlbetrag erst mit der Unwiderruflichkeit des Vergleichs zur Entstehung gelange. Motivation für den Abschluss des Vergleichs zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber mögen zwar etwaige Ansprüche des Klägers gegen seinen Arbeitgeber gewesen sein. Diese würden jedoch durch einen Vergleichsabschluss nicht festgestellt oder tituliert; vielmehr gelange ein neuer Anspruch zur Entstehung, der seinen Rechtsgrund einzig im Vergleichsabschluss selbst habe. Seien weitere Ansprüche des Klägers gegen seinen Arbeitgeber also erstmals unter dem 23. Juni 2004 zur Entstehung gelangt, so scheide ihre Berücksichtigung bei der Bemessung des Verletztengeldes für den Zeitraum vom 29. Oktober 2001 bis 16. März 2003 aus. Überdies sei der Zahlbetrag aus dem Vergleich auch erst nach Ende des Lohnabrechnungszeitraumes in die Verfügungsgewalt des Klägers gelangt, so dass eine Berücksichtigung bei der Bemessung des Verletztengeldes für den Zeitraum vom 29. Oktober 2001 bis 16. März 2003 ausscheide.
Gegen dieses seinem Bevollmächtigten am 20. April 2007 zugegangene Urteil richtet sich die am 18. Mai 2007 eingegangene Berufung des Klägers. Zur Begründung führt er unter anderem aus, zu Unrecht habe das Sozialgericht seine Entscheidung auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. Mai 1978 (BSGE 46, 203 ff.) gestützt. Einschlägig sei vielmehr das aktuelle Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. Februar 2005 (B 1 KR 19/03 R). Hiernach solle bei der Bemessung von Krankengeld auch zunächst vorenthaltenes Arbeitsentgelt zu berücksichtigen sein, das dem Versicherten für den maßgeblichen Bemessungszeitraum bei Annahmeverzug des Arbeitgebers zur nachträglichen Vertragserfüllung, mithin nach dem Ende des letzten Lohnabrechnungszeitraums, zugeflossen sei. Dies dürfte auf den vorliegenden Fall der Gewährung von Verletztengeld anzuwenden sein. Auch hier habe der Kläger nachträglich einen bestimmten Betrag erhalten, welcher der nachträglichen Vertragserfüllung durch seinen früheren Arbeitgeber diene. Die Tatsache, dass der Kläger sich in dem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Berlin mit seinem früheren Arbeitgeber vergleichsweise geeinigt habe, um einen langwierigen Rechtsstreit zu vermeiden, dürfe ihm vorliegend nicht negativ angerechnet werden. Der betreffende Betrag sei, wenn auch vergleichsweise und als pauschaler Gesamtbetrag beziffert, dennoch zweifelsohne zur Abgeltung von Arbeitsentgeltansprüchen des Klägers im Zeitraum Februar 2001 bis einschließlich April 2003, also für insgesamt 97 Monate gezahlt worden. Pro Monat sei an ihn damit ein Arbeitsentgelt in Höhe von 88,89 EUR nachgezahlt worden. Dieser Betrag könne somit als tituliert bezeichnet werden und sei bei der Berechnung des Verletztengeldes zu berücksichtigen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 02. April 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 8. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das ihm vom 29. Oktober 2001 bis zum 16. März 2003 gewährte Verletztengeld unter Berücksichtigung eines höheren Arbeitsentgeltes im Bemessungszeitraum neu zu berechnen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil und führt darüber hinaus aus, der Kläger verkenne, dass ihm vorliegend nicht Arbeitsentgelt bei Annahmeverzug des Arbeitgebers zur nachträglichen Vertragserfüllung zugeflossen sei. Vielmehr stelle der dem Kläger vor dem Arbeitsgericht Berlin im Vergleich zugesprochene Betrag lediglich eine bloß pauschalierte Abgeltung für etwaige Ansprüche des Klägers aus seinem Arbeitsverhältnis bei seinem damaligen Arbeitgeber dar. Anhand des Vergleichs sei nicht ersichtlich, welcher Teilbetrag des Vergleichsbetrages welche Zeiträume des Arbeitsverhältnisses abgelten solle. Die vom Kläger in seiner Berufungsbegründung pauschalierte Aufteilung des vergleichsweise festgestellten Betrages auf die Monate Februar 2001 bis April 2003 zeige die nicht lösbare Aufgabe einer rechtmäßigen Verteilung des Vergleichsbetrages, denn eingeklagt habe der Kläger vor dem Arbeitsgericht vermeintlich ausstehende Provisionen, die naturgemäß nicht wiederkehrend in gleicher Höhe angefallen seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Akten des Arbeitsgerichts Berlin (Aktenzeichen ) und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Az. ) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der angefochtene Bescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat, rechtmäßig ist und den Kläger nicht beschwert. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neuberechnung des im in der Zeit vom 29. Oktober 2001 bis 16. März 2003 gewährten Verletztengeldes.
Der Senat sieht von der weiteren Darstellung der Urteilsgründe gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ab, denn er weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Zu Recht hat das Sozialgericht ausgeführt, dass im Bereich der Leistungserbringung, anders als im Beitragsrecht, hier für die Berechnung des Verletztengeldes grundsätzlich das Zuflussprinzip gilt. Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 14. Dezember 2006 (Az. B 1 KR 5/06 R, SozR 4-2500 § 47 Nr. 5) nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Durchbrechungen des Zuflussprinzips nur in engen Grenzen zur Schließung von Gesetzeslücken möglich sind. So ist unter Berücksichtigung der Gesetzes- und Rechtsprechungsentwicklung bei der Krankengeldbemessung und damit auch bei der Verletztengeldbemessung zwar auch zunächst vorenthaltenes Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, das dem Versicherten für den maßgeblichen Bemessungszeitraum bei Annahmeverzug des Arbeitgebers zur nachträglichen Vertragserfüllung zugeflossen ist. Anders als im vorliegenden Fall konnte jedoch im vom BSG entschiedenen Fall das nachträglich zugeflossene Entgelt dem maßgeblichen Bemessungszeitraum zugeordnet werden. Vorliegend zeigt auch die Tatsache, dass der ehemalige Arbeitgeber des Klägers die Vergleichssumme auf die Monate Juni bis August 2001 aufgeteilt hat, während der Kläger sie auf die Monate Februar 2001 bis einschließlich April 2003 aufgeteilt hat, dass das nachträglich zugeflossene Arbeitsentgelt nicht für einen bestimmten Zeitraum bestimmt war.
Nach alledem ist die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Neufeststellung seines vom 29. Oktober 2001 bis 16. März 2003 gezahlten Verletztengeldes aufgrund einer Nachzahlung seines ehemaligen Arbeitgebers hat.
Der 1959 geborene Kläger bezog aufgrund eines Arbeitsunfalls vom 15. September 2001 von der Beklagten vom 29. Oktober 2001 bis 16. März 2003 Verletztengeld, welches von der zuständigen Krankenkasse, der Deutschen Angestellten Krankenkasse, im Auftrag der Beklagten berechnet und an den Kläger ausgezahlt wurde.
Mit Schreiben vom 28. September 2004 teilte der ehemalige Arbeitgeber des Klägers mit, er habe entsprechend einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin an den Kläger noch 2400,00 EUR brutto zu zahlen. Die Berechnung sei für die letzten drei Monate des Jahres 2001, in denen der Kläger noch Geld von ihm erhalten habe, vorgenommen worden; der Nettobetrag sei dem Kläger im Juli 2004 überwiesen worden. Am 29. November 2004 beantragte der Kläger daraufhin die Neufeststellung des bereits gezahlten Verletztengeldes. Mit Bescheid vom 8. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2005 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab und führte zur Begründung unter anderem aus, Versicherte erhielten Verletztengeld in Höhe von 80 % des regelmäßig erzielten Arbeitsentgeltes. Bemessungszeitraum für die Ermittlung des Regelentgeltes sei der letzte Entgeltabrechnungszeitraum vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Das Entgelt müsse vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit sowohl erzielt als auch abgerechnet worden sein, das heiße es müsse dem Versicherten bereits zugeflossen sein. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gelte es als nicht im letzten Abrechnungszeitraum erzielt, wenn das Entgelt nicht bis zum Ende dieses Zeitraumes in die Verfügungsgewalt des Arbeitnehmers gelangt sei. Dies gelte auch für denjenigen Teil des Entgeltes, der nach dem Ende des Bemessungszeitraums durch rückwirkende, den Versicherten begünstigende Entgeltverhältnisse entstehe. Im Übrigen enthalte der vor dem Arbeitsgericht geschlossene Vergleich keine Vorgaben, aus denen hervorgeht, für welchen Zeitraum konkret die Summe tatsächlich gezahlt worden sei. Fest stehe lediglich, dass die Vergleichsumme die Forderungen gegen den damaligen Arbeitgeber für den Zeitraum Januar 2001 bis März 2003 habe ausgleichen sollen. Eine nähere Zuordnung konkreter Entgeltabrechnungszeiträume als Voraussetzung für eine Berücksichtigung als Entgelt zur Berechnung des Verletztengeldes sei indes nicht getroffen worden. Im anschließenden Klageverfahren hat der Kläger unter anderem ausgeführt, ihm habe zum Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit ein höherer als der abgerechnete Entgeltanspruch zugestanden. Er habe beim Arbeitsgericht nach krankheitsbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit noch nicht verjährt, geltend gemacht, dass sein damaliger Arbeitgeber die vertraglich vereinbarten Provisionen, die mithin Bestandteil des monatlich zu zahlenden Arbeitsentgeltes von Anbeginn an gewesen seien, in den so genannten Durchschnittszeiträumen wie Urlaub, Krankheit, Feiertage nicht korrekt berücksichtigt habe. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 2. April 2007 abgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt, dem Kläger stehe gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Neufeststellung des Verletztengeldes zu, da zum Zeitpunkt der Bewilligung des Verletztengeldes kein Rechtsanspruch auf eine höhere Leistung bestanden habe. Es ergebe sich kein Anhaltspunkt für eine Unrichtigkeit des dem Kläger erstmals Verletztengeld zusprechenden Bescheides der Beklagten beziehungsweise sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte von einem unzutreffenden Nachweis ausgegangen sei. Versicherte, die Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt hätten, erhielten Verletztengeld mit der Maßgabe, dass das Verletztengeld 80 vom 100 des Regelentgelts betrage und das Arbeitsentgelt nicht übersteige. Bemessungszeitraum für die Ermittlung des Entgeltes sei der letzte Entgeltabrechnungszeitraum vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Das Entgelt müsse vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit sowohl erzielt als auch abgerechnet worden sei, das heiße dem Versicherten zugeflossen sein. Ein Arbeitsentgelt sei nur dann im letzten Lohnabrechnungszeitraum erzielt worden, wenn es bis zum Ende dieses Zeitraums in die Verfügungsgewalt des Arbeitnehmers gelangt sei. Hätten sich während des letzten Lohnabrechnungszeitraumes die Grundlagen für die Berechnung des Arbeitsentgelt zu Gunsten des Arbeitnehmers geändert, könne dies jedoch erst nach Beendigung des Lohnabrechnungszeitraumes berücksichtigt werden, so sei die damit verbundene rückwirkende Erhöhung des Arbeitsentgelts nicht während des Lohnabrechnungszeitraums erzielt worden. Derjenige Teil des Arbeitsentgeltes sei nicht im letzten Lohnabrechnungszeitraum erzielt worden, der nach dem Ende dieses Zeitraums durch in ihn zu rückwirkende, den Arbeitnehmer begünstigende Veränderungen der Grundlagen für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts zwar im wirtschaftlichen Endergebnis zu dessen Erhöhung führe, effektiv dem Arbeitnehmer jedoch erst nach Beendigung des Lohnabrechnungszeitraums zufließe. Später rückwirkende Veränderungen im Entgelt könnten nicht als in dem Bemessungszeitraum erzieltes Arbeitsentgelt berücksichtigt werden. Dies trage auch der Funktion des Verletztengeldes als Lohnersatz Rechnung. Das Verletztengeld trete an die Stelle des früher durch den Versicherten selbst erzielten Erwerbseinkommens und solle ihm die Beibehaltung seines unmittelbar vor Beginn der Maßnahme innegehabten Lebensstandards ermöglichen. Dieser werde bei dem Versicherten entscheidend von der Höhe des tatsächlich verfügbaren Erwerbseinkommens geprägt. Rückwirkende Erhöhungen des Einkommens könnten typischerweise den Lebensstandard während eines in der Vergangenheit liegenden Zeitraums nicht mehr beeinflussen. Vielmehr könnten sie sich hierauf erst in dem späteren Zeitpunkt der effektiven Verfügbarkeit über den Erhöhungsbetrag auswirken. Dieser könne somit nicht als in einem der Vergangenheit angehörenden, geschlossenen Zeitraum erzielt, angesehen werden. Dies stehe einem Anspruch des Klägers auf eine anderweitige Berechnung des Verletztengeldes unter Einbeziehung der ihm am 23. Juni 2004 zugesprochenen Vergleichsumme entgegen. Der dem Kläger in dem Vergleich vor dem Arbeitsgericht Berlin zugesprochene Betrag von 2400,00 EUR stelle zudem eine bloß pauschalierte Abgeltung für etwaige Ansprüche des Klägers aus seinem Arbeitsverhältnis bei dem ehemaligen Arbeitgeber für den Zeitraum Februar 2001 bis April 2003 dar, ohne dass ersichtlich wäre, welcher Teilbetrag mögliche Ansprüche des Klägers für den Zeitraum seit seinem Arbeitsunfall vom 15. September 2001 abgelten sollte. Es entspreche zudem der Rechtsnatur des Vergleichs, dass der in ihm vereinbarte Zahlbetrag erst mit der Unwiderruflichkeit des Vergleichs zur Entstehung gelange. Motivation für den Abschluss des Vergleichs zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber mögen zwar etwaige Ansprüche des Klägers gegen seinen Arbeitgeber gewesen sein. Diese würden jedoch durch einen Vergleichsabschluss nicht festgestellt oder tituliert; vielmehr gelange ein neuer Anspruch zur Entstehung, der seinen Rechtsgrund einzig im Vergleichsabschluss selbst habe. Seien weitere Ansprüche des Klägers gegen seinen Arbeitgeber also erstmals unter dem 23. Juni 2004 zur Entstehung gelangt, so scheide ihre Berücksichtigung bei der Bemessung des Verletztengeldes für den Zeitraum vom 29. Oktober 2001 bis 16. März 2003 aus. Überdies sei der Zahlbetrag aus dem Vergleich auch erst nach Ende des Lohnabrechnungszeitraumes in die Verfügungsgewalt des Klägers gelangt, so dass eine Berücksichtigung bei der Bemessung des Verletztengeldes für den Zeitraum vom 29. Oktober 2001 bis 16. März 2003 ausscheide.
Gegen dieses seinem Bevollmächtigten am 20. April 2007 zugegangene Urteil richtet sich die am 18. Mai 2007 eingegangene Berufung des Klägers. Zur Begründung führt er unter anderem aus, zu Unrecht habe das Sozialgericht seine Entscheidung auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. Mai 1978 (BSGE 46, 203 ff.) gestützt. Einschlägig sei vielmehr das aktuelle Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. Februar 2005 (B 1 KR 19/03 R). Hiernach solle bei der Bemessung von Krankengeld auch zunächst vorenthaltenes Arbeitsentgelt zu berücksichtigen sein, das dem Versicherten für den maßgeblichen Bemessungszeitraum bei Annahmeverzug des Arbeitgebers zur nachträglichen Vertragserfüllung, mithin nach dem Ende des letzten Lohnabrechnungszeitraums, zugeflossen sei. Dies dürfte auf den vorliegenden Fall der Gewährung von Verletztengeld anzuwenden sein. Auch hier habe der Kläger nachträglich einen bestimmten Betrag erhalten, welcher der nachträglichen Vertragserfüllung durch seinen früheren Arbeitgeber diene. Die Tatsache, dass der Kläger sich in dem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Berlin mit seinem früheren Arbeitgeber vergleichsweise geeinigt habe, um einen langwierigen Rechtsstreit zu vermeiden, dürfe ihm vorliegend nicht negativ angerechnet werden. Der betreffende Betrag sei, wenn auch vergleichsweise und als pauschaler Gesamtbetrag beziffert, dennoch zweifelsohne zur Abgeltung von Arbeitsentgeltansprüchen des Klägers im Zeitraum Februar 2001 bis einschließlich April 2003, also für insgesamt 97 Monate gezahlt worden. Pro Monat sei an ihn damit ein Arbeitsentgelt in Höhe von 88,89 EUR nachgezahlt worden. Dieser Betrag könne somit als tituliert bezeichnet werden und sei bei der Berechnung des Verletztengeldes zu berücksichtigen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 02. April 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 8. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das ihm vom 29. Oktober 2001 bis zum 16. März 2003 gewährte Verletztengeld unter Berücksichtigung eines höheren Arbeitsentgeltes im Bemessungszeitraum neu zu berechnen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil und führt darüber hinaus aus, der Kläger verkenne, dass ihm vorliegend nicht Arbeitsentgelt bei Annahmeverzug des Arbeitgebers zur nachträglichen Vertragserfüllung zugeflossen sei. Vielmehr stelle der dem Kläger vor dem Arbeitsgericht Berlin im Vergleich zugesprochene Betrag lediglich eine bloß pauschalierte Abgeltung für etwaige Ansprüche des Klägers aus seinem Arbeitsverhältnis bei seinem damaligen Arbeitgeber dar. Anhand des Vergleichs sei nicht ersichtlich, welcher Teilbetrag des Vergleichsbetrages welche Zeiträume des Arbeitsverhältnisses abgelten solle. Die vom Kläger in seiner Berufungsbegründung pauschalierte Aufteilung des vergleichsweise festgestellten Betrages auf die Monate Februar 2001 bis April 2003 zeige die nicht lösbare Aufgabe einer rechtmäßigen Verteilung des Vergleichsbetrages, denn eingeklagt habe der Kläger vor dem Arbeitsgericht vermeintlich ausstehende Provisionen, die naturgemäß nicht wiederkehrend in gleicher Höhe angefallen seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Akten des Arbeitsgerichts Berlin (Aktenzeichen ) und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Az. ) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der angefochtene Bescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat, rechtmäßig ist und den Kläger nicht beschwert. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neuberechnung des im in der Zeit vom 29. Oktober 2001 bis 16. März 2003 gewährten Verletztengeldes.
Der Senat sieht von der weiteren Darstellung der Urteilsgründe gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ab, denn er weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Zu Recht hat das Sozialgericht ausgeführt, dass im Bereich der Leistungserbringung, anders als im Beitragsrecht, hier für die Berechnung des Verletztengeldes grundsätzlich das Zuflussprinzip gilt. Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 14. Dezember 2006 (Az. B 1 KR 5/06 R, SozR 4-2500 § 47 Nr. 5) nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Durchbrechungen des Zuflussprinzips nur in engen Grenzen zur Schließung von Gesetzeslücken möglich sind. So ist unter Berücksichtigung der Gesetzes- und Rechtsprechungsentwicklung bei der Krankengeldbemessung und damit auch bei der Verletztengeldbemessung zwar auch zunächst vorenthaltenes Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, das dem Versicherten für den maßgeblichen Bemessungszeitraum bei Annahmeverzug des Arbeitgebers zur nachträglichen Vertragserfüllung zugeflossen ist. Anders als im vorliegenden Fall konnte jedoch im vom BSG entschiedenen Fall das nachträglich zugeflossene Entgelt dem maßgeblichen Bemessungszeitraum zugeordnet werden. Vorliegend zeigt auch die Tatsache, dass der ehemalige Arbeitgeber des Klägers die Vergleichssumme auf die Monate Juni bis August 2001 aufgeteilt hat, während der Kläger sie auf die Monate Februar 2001 bis einschließlich April 2003 aufgeteilt hat, dass das nachträglich zugeflossene Arbeitsentgelt nicht für einen bestimmten Zeitraum bestimmt war.
Nach alledem ist die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
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