Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 3 An 434/77
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 2 An 586/78
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein begründeter Ausnahmefall im Sinne der Ziffer 10 „der Richtlinien der BfA für die Hilfe zur Beschaffung von Kraftfahrzeugen für behinderte Versicherte und Rentner als Regelleistung gemäß § 13 AVG” ist dann gegeben, wenn der Antragsteller zu den Wohngeldberechtigten im Sinne von § 1 des Wohngeldgesetzes gehört.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 1978 insoweit aufgehoben, als es die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 11. August 1977 verpflichtet hat, bei der Entscheidung über den Widerspruch des Klägers davon auszugehen, daß die Hilfe zur Beschaffung eines Ersatzkraftfahrzeuges nur auf den notwendigen Umfang begrenzt ist.
Auf die Anschlußberufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 1978 insoweit aufgehoben, als es die Klage abgewiesen hat. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 22. April 1977 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 1977 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Gewährung von Hilfe für die Beschaffung eines Ersatzkraftfahrzeuges unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.
Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der 1937 geborene Kläger ist seit dem 6. Januar 1961 als kaufmännischer Angestellter bei der Firma C. RM. in O. beschäftigt. Er ist seiner nichterwerbstätigen Ehefrau und seiner am 5. Januar 1968 geborenen Tochter unterhaltspflichtig. Das monatliche Nettoeinkommen des Klägers betrug bis August 1979 1.665,24. DM. Die monatliche Miete seiner Wohnung, für die er ein Wohngeld in Höhe von 51,– DM erhielt, betrug 288,92 DM, der Aufwand für Heizung machte monatlich 47,– DM, für Strom 33,– DM und für Gas, Wasser und andere Nebenkosten 129,45 DM aus.
Im Jahre 1961 war der Kläger an einer Kinderlähmung erkrankt, die eine Teillähmung beider Beine zur Folge hatte. Der Kläger ist als Schwerbehinderter anerkannt; die Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt 90 v.H. Seinen Arbeitsplatz kann der Kläger nur mit einem Kraftfahrzeug erreichen, das eine automatische Kupplung oder ein automatisches Getriebe, eine handbetätigte Betriebsbremse rechts und Handgas rechts besitzt. Die Beklagte hatte dem Kläger in den Jahren 1966 und 1971 Zuschüsse zur Beschaffung von zwei Kraftfahrzeugen gewährt.
Der Kläger beantragte im Januar 1977 erneut, ihm einen Zuschuß zu den Kosten eines neuen Kraftfahrzeuges mit automatischem Getriebe zu gewähren. Diesen Antrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 22. April 1977 mit der Begründung ab, nach Ziff. 8. 2. ihrer "Richtlinien für die Hilfe zur Beschaffung von Kraftfahrzeugen für behinderte Versicherte und Rentner als Regelleistung gemäß § 13 AVG” vom 16. Mai 1974 (im Folgenden abgekürzt: RL) könne eine Hilfe für die Beschaffung eines Ersatzkraftfahrzeuges nur einmal gewährt werden. Nach den vorhandenen Unterlagen seien dem Kläger bereits Zuschüsse zur Beschaffung von zwei Kraftfahrzeugen gewährt worden. Der Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 11. August 1977). In dem Widerspruchsbescheid hieß es, werde dem Behinderten schon bei der Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges die Ansparung eines größeren Eigenanteiles zugemutet, so solle nach einer Gesamtzeit von zehn Jahren Berufstätigkeit nach erfolgter Rehabilitation eine weitere Finanzierung des Kraftfahrzeuges nicht mehr erfolgen. Die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nach der Härteklausel – unbillige Härte im wirtschaftlichen Bereich und Schwerstbehinderung – lägen nicht vor.
Mit seiner Klage begehrte der Kläger, die ablehnenden Bescheide der Beklagte aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Zuschuß zur Beschaffung eines Ersatzkraftfahrzeuges zu gewähren. Zur Begründung führte er aus, er sei nicht in der Lage, ein neues Kraftfahrzeug zu finanzieren. Ohne ein neues Fahrzeug würde er aber seinen Arbeitsplatz verlieren. Hinsichtlich der Einschränkung seiner Bewegungsfähigkeit sei er einem Querschnittsgelähmten, Doppeloberschenkelamputierten bzw. sonstigen Schwerstbehinderten vergleichbar, so daß auf ihn die Härteklausel nach Ziff. 10 der RL anzuwenden sei.
Das Sozialgericht Frankfurt am Main verpflichtete durch Urteil vom 13. März 1978 die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 11. August 1977, bei der Entscheidung über den Widerspruch des Klägers davon auszugehen, daß die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges nur auf den notwendigen Umfang begrenzt sei und wies im übrigen die Klage ab. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, die in Ziff. 8 der RL vorweggenommene Ausübung des gesetzlich vorgesehenen Ermessens sei nicht rechtmäßig. Sie widerspreche der gesetzlichen Regelung, welche die Ersatzbeschaffung lediglich auf den notwendigen Umfang begrenze.
Gegen das ihr am 16. Mai 1978 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 1. Juni 1978 die von dem Sozialgericht zugelassene Berufung eingelegt. Der Kläger hat am 8. Oktober 1979 Anschlußberufung eingelegt.
Der Kläger kaufte am 18. Oktober 1978 einen Pkw-Audi zum Preis von 14.864,54 DM; hinzu kamen Kosten für zusätzliche Bedienungseinrichtungen von 2.230,20 DM. Durch Bescheid vom 13. November 1978 gewährte die Beklagte dem Kläger nach den RL eine Hilfe für zusätzliche Bedienungseinrichtungen von insgesamt 2.230,– DM.
Zur Begründung ihrer Berufung trug die Beklagte vor, Ziff. 8.2. ihrer Richtlinien sei mit dem Gesetz vereinbar, da es sich bei den berufsfördernden Leistungen nicht um Dauerleistungen handele, sondern um Leistungen, die auf einen bestimmten zeitlichen Umfang begrenzt werden dürften. Nach zweimaliger Unterstützung durch den Rentenversicherungsträger sei der Behinderte, was das Kraftfahrzeug als solches angehe, einem vergleichbaren gesunden Berufstätigen gleichzustellen. Auch ein gesunder Berufstätiger, der mit dem Auto fahre, müsse das Geld für ein Ersatzkraftfahrzeug in vollem Umfange ansparen. Die Anwendung der Härteklausel nach Ziff. 10 RL komme nicht in Betracht, weil das Leiden des Klägers keiner Querschnittslähmung oder Doppeloberschenkelamputation gleichzustellen sei und die bei dem Kläger gegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse es ihm nicht in besonderem Maße erschwerten, bei der zweiten Ersatzkraftfahrzeugbeschaffung die Mittel dafür selbst aufzubringen. In seiner Eigenschaft als kaufmännischer Angestellter sei der Kläger beruflich voll eingegliedert und beziehe regelmäßige Einkünfte.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 1978 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen sowie die Anschlußberufung zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen sowie im Wege der Anschlußberufung das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 1978 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. April 1977 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 1977 zu verurteilen, hinsichtlich der Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten eines Kraftfahrzeuges einen neuen Bescheid zu erteilen.
Zur Begründung bezieht sich der Kläger auf sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, der Ansicht der Beklagten, Hilfe bei der Ersatzbeschaffung sei nur einmal möglich, stehe schon der Gesetzeswortlaut des § 13 Abs. 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) entgegen. Diese Vorschrift schließe die Erhaltung der Erwerbsfähigkeit ein; dazu könnten auch mehrmalige Maßnahmen in Betracht kommen. Rehabilitation sei eine final ausgerichtete Leistung der sozialen Sicherung. Es liege nicht im Sinn und Zweck der Rehabilitation, einen Versicherten von einer Maßnahme des § 13 AVG deshalb auszuschließen, weil die Behinderung schon längere Zeit bestehe oder ihm lediglich einmalig eine Leistung zu gewähren, obwohl nach den Umständen des Einzelfalles nur wiederholt einsetzende Maßnahmen den angestrebten Erfolg – hier: Erhaltung der Erwerbsfähigkeit durch berufsfördernde Maßnahmen – sichern könnten.
Der Senat hat bei dem Facharzt für Orthopädie Dr. H. von Amts wegen ein fachärztliches Gutachten zu der Frage eingeholt, ob das Leiden des Klägers einer Querschnittslähmung oder Doppeloberschenkelamputation gleichzustellen sei. Der Sachverständige hat nach einer ambulanten Untersuchung des Klägers am 30. Mai 1979 diese Frage verneint. Die Behinderung des Klägers sei deutlich geringer als bei den beiden oben erwähnten Krankheitsbildern.
Ergänzend wird auf die Gerichtsakten, die Rehabilitationsakten der Beklagten sowie die Schwerbehindertenakten des Versorgungsamtes F., deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte und in rechter Form und Frist eingelegte Berufung ist zulässig und in der Sache begründet. Die Anschlußberufung des Klägers ist gleichfalls begründet.
Soweit das Sozialgericht die Beklagte verurteilt hat, bei der Entscheidung über den Widerspruch des Klägers davon auszugehen, daß die Hilfe zur Beschaffung eines Ersatzkraftfahrzeuges nur auf den notwendigen Umfang begrenzt sei, war das erstinstanzliche Urteil aufzuheben. Das erstinstanzliche Gericht stützt diesen Urteilstenor auf die Vorschrift des § 14 Nr. 4 AVG. Danach umfassen die medizinischen Leistungen zur Rehabilitation insbesondere Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln einschließlich der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung. Die Vorschrift des § 14 AVG betrifft nicht solche Hilfen, die ausschließlich der Berufsausübung dienen sollen (Verbandskommentar § 1237 RVO Anm. 4). Hinsichtlich der berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation, zu denen Zuschüsse zum Erwerb eines Kraftfahrzeuges gehören, ist deshalb nicht § 14 AVG, sondern § 14 a AVG anzuwenden. Nach § 14 a Abs. 1 Nr. 1 AVG umfassen nämlich die berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation insbesondere Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes (Verbandskommentar § 1237 a Anm. 3).
Die Anschlußberufung des Klägers ist gleichfalls begründet. Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 AVG waren beim Kläger gegeben; denn ohne die erneute Anschaffung eines Kraftfahrzeuges war seine Erwerbsfähigkeit gefährdet; sie konnte mit Hilfe des begehrten Zuschusses zu den Kosten des Ersatzfahrzeuges erhalten werden. Das hat die Beklagte dem Grunde nach auch anerkannt; denn sie hat durch Bescheid vom 13. November 1978 die Kosten für zusätzliche Bedienungseinrichtungen gemäß Ziff. 5 RL übernommen.
Die Beklagte hat jedoch die von dem Kläger begehrte Hilfe für die Beschaffung eines Ersatz-Kraftfahrzeuges ermessensfehlerhaft abgelehnt, da sie die Voraussetzungen der Härteklausel der Ziff. 10 zu Unrecht verneint hat.
Bei ihrer Entscheidung hat die Beklagte ihre RL angewandt. Diese Ausübung des Ermessens nach näherer Maßgabe von Richtlinien ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Allerdings haben Richtlinien nur ausnahmsweise den Charakter von Rechtsnormen und damit bindende Wirkung für die Gerichte. Im Regelfall kommt ihnen ähnlich wie Verwaltungsvorschriften lediglich verwaltungsinterne Bedeutung ohne normative Wirkung und damit ohne Verbindlichkeit für die Auslegung des zugrundeliegenden Gesetzes durch die Gerichte zu; sie können dann allenfalls eine Selbstbindung der Verwaltung bewirken und dem einzelnen Versicherten einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen Versicherten geben (Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27.2.1980, Az.: 1 RJ 4/79). Soweit der Inhalt der RL hier in Betracht kommt, widerspricht er nach der Rechtsprechung des BSG nicht dem Gesetz, insoweit stimmt er vielmehr mit dem Zweck der der Beklagten in § 13 Abs. 1 AVG erteilten Ermächtigung überein (Urteil des BSG vom 15.3.1979, Az.: 11 RA 34/78). Die RL, die der Tatsache Rechnung tragen müssen, daß zur dauerhaften beruflichen Eingliederung der Versicherten auch wiederholte Maßnahmen erforderlich werden können, sehen in Ziff. 8.2. eine Hilfe für die Beschaffung eines Ersatzkraftfahrzeuges allerdings nur einmal vor. Diese Hilfe hatte der Kläger bereits im Jahre 1971 erhalten. Als Grundsatz ist die Regel in Ziff. 8.2. der RL aber mit dem Gesetz vereinbar; denn der Träger der Rentenversicherung kann seine Leistungen zur Rehabilitation in einer sozial verantwortungsbewußten Weise im Interesse der Versichertengemeinschaft beschränken (Urteile des BSG vom 15.3.1979 a.a.O. und vom 29.11.1979, Az.: 4 RJ 83/78). Von dem in Nr. 8.2. RL getroffenen Grundsatz macht die Beklagte insoweit in gebotener Weise eine Ausnahme durch die in Ziff. 10 geregelte Härteklausel. Danach kann in begründeten Ausnahmefällen von den sonst geltenden Grundsätzen abgewichen werden, wenn ihre Einhaltung eine unbillige Härte für den Betreuten bedeuten würde. Dabei genügt nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der erkennende Senat insoweit anschließt, für die Notwendigkeit der Abweichung von einer ständigen Verwaltungspraxis, daß ein begründeter Ausnahmefall vorliegt (Urteile des BSG vom 15.3.1979 und vom 27.2.1980 a.a.O.). Ein solcher ist insbesondere dann in Betracht zu ziehen, wenn die bei einem Versicherten gegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse es ihm in besonderem Maße erschweren, bei der zweiten Ersatzbeschaffung die Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges allein aufzubringen (Urteil des BSG vom 15.3.1979 a.a.O.).
Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen der Härteklausel nach Nr. 10 RL. Als Empfänger von Wohngeld gehört er zu den Personen, denen es aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse in besonderem Maße erschwert ist, die Anschaffungskosten des zweiten Ersatzkraftfahrzeuges allein aufzubringen. Nach § 1 Satz 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG) in der Fassung vom 29. August 1977 (BGBl. I S. 1685) wird zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens im Geltungsbereich und nach Maßgabe dieses Gesetzes auf Antrag Wohngeld als Zuschuß zu den Aufwendungen für den Wohnraum gewährt. Wer für eine angemessene Wohnung Aufwendungen erbringen muß, die ihm nicht zugemutet werden können, hat gemäß Artikel 1 § 7 des Sozialgesetzbuches – Allgemeiner Teil – (SGB) ein Recht auf Zuschuß zur Miete und zu vergleichbaren Aufwendungen. Das Wohngeld ist eine nach dem Individualprinzip gewährte subjektbezogene Leistung, die sich nach dem Familieneinkommen bestimmt (vgl. §§ 2 Abs. 2, 9 ff. WoGG). Da das Familieneinkommen des Klägers in Anbetracht der Tatsache, daß seine Ehefrau und sein Kind nicht erwerbstätig sind, ausschließlich aus dem Arbeitsentgelt des Klägers besteht, ergibt sich aus der Tatsache, daß der Kläger zu den Wohngeldberechtigten im Sinne von § 1 WoGG gehört, daß sein Einkommen bereits nicht ausreicht, um für ihn und seine Familie ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen zu sichern. Der Kläger ist jedoch aufgrund seiner Behinderung außerdem gezwungen, durch die Anschaffung eines Ersatzkraftfahrzeuges sicherzustellen, daß er eine Erwerbstätigkeit ausüben kann. Damit sind die Einkommensverhältnisse des Klägers so gestaltet, daß der Kläger bereits ohne die Belastungen, die auf ihn durch den Erwerb eines Ersatzfahrzeuges zukommen, nicht in der Lage ist, den angemessenen Lebensunterhalt für sich und seine Familie ohne die Inanspruchnahme subsidiärer staatlicher Hilfen in Form des Wohngeldes zu sichern. Daher liegt bei ihm ein besonderes wirtschaftliches Betroffensein vor, aufgrund dessen es dem Kläger nicht zugemutet werden kann, zusätzlich zu den bereits bestehenden Verpflichtungen außerdem noch die Anschaffungskosten für das Ersatzkraftfahrzeug allein aufzubringen. Die Beklagte wird daher unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats, wonach die Voraussetzungen der Ziffer 10 RL gegeben sind, erneut über den Antrag des Klägers auf Übernahme von Kosten für die Beschaffung eines Ersatzkraftfahrzeuges zu entscheiden haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Anwendung der Ziffer 10 RL im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist.
Auf die Anschlußberufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 1978 insoweit aufgehoben, als es die Klage abgewiesen hat. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 22. April 1977 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 1977 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Gewährung von Hilfe für die Beschaffung eines Ersatzkraftfahrzeuges unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.
Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der 1937 geborene Kläger ist seit dem 6. Januar 1961 als kaufmännischer Angestellter bei der Firma C. RM. in O. beschäftigt. Er ist seiner nichterwerbstätigen Ehefrau und seiner am 5. Januar 1968 geborenen Tochter unterhaltspflichtig. Das monatliche Nettoeinkommen des Klägers betrug bis August 1979 1.665,24. DM. Die monatliche Miete seiner Wohnung, für die er ein Wohngeld in Höhe von 51,– DM erhielt, betrug 288,92 DM, der Aufwand für Heizung machte monatlich 47,– DM, für Strom 33,– DM und für Gas, Wasser und andere Nebenkosten 129,45 DM aus.
Im Jahre 1961 war der Kläger an einer Kinderlähmung erkrankt, die eine Teillähmung beider Beine zur Folge hatte. Der Kläger ist als Schwerbehinderter anerkannt; die Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt 90 v.H. Seinen Arbeitsplatz kann der Kläger nur mit einem Kraftfahrzeug erreichen, das eine automatische Kupplung oder ein automatisches Getriebe, eine handbetätigte Betriebsbremse rechts und Handgas rechts besitzt. Die Beklagte hatte dem Kläger in den Jahren 1966 und 1971 Zuschüsse zur Beschaffung von zwei Kraftfahrzeugen gewährt.
Der Kläger beantragte im Januar 1977 erneut, ihm einen Zuschuß zu den Kosten eines neuen Kraftfahrzeuges mit automatischem Getriebe zu gewähren. Diesen Antrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 22. April 1977 mit der Begründung ab, nach Ziff. 8. 2. ihrer "Richtlinien für die Hilfe zur Beschaffung von Kraftfahrzeugen für behinderte Versicherte und Rentner als Regelleistung gemäß § 13 AVG” vom 16. Mai 1974 (im Folgenden abgekürzt: RL) könne eine Hilfe für die Beschaffung eines Ersatzkraftfahrzeuges nur einmal gewährt werden. Nach den vorhandenen Unterlagen seien dem Kläger bereits Zuschüsse zur Beschaffung von zwei Kraftfahrzeugen gewährt worden. Der Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 11. August 1977). In dem Widerspruchsbescheid hieß es, werde dem Behinderten schon bei der Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges die Ansparung eines größeren Eigenanteiles zugemutet, so solle nach einer Gesamtzeit von zehn Jahren Berufstätigkeit nach erfolgter Rehabilitation eine weitere Finanzierung des Kraftfahrzeuges nicht mehr erfolgen. Die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nach der Härteklausel – unbillige Härte im wirtschaftlichen Bereich und Schwerstbehinderung – lägen nicht vor.
Mit seiner Klage begehrte der Kläger, die ablehnenden Bescheide der Beklagte aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Zuschuß zur Beschaffung eines Ersatzkraftfahrzeuges zu gewähren. Zur Begründung führte er aus, er sei nicht in der Lage, ein neues Kraftfahrzeug zu finanzieren. Ohne ein neues Fahrzeug würde er aber seinen Arbeitsplatz verlieren. Hinsichtlich der Einschränkung seiner Bewegungsfähigkeit sei er einem Querschnittsgelähmten, Doppeloberschenkelamputierten bzw. sonstigen Schwerstbehinderten vergleichbar, so daß auf ihn die Härteklausel nach Ziff. 10 der RL anzuwenden sei.
Das Sozialgericht Frankfurt am Main verpflichtete durch Urteil vom 13. März 1978 die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 11. August 1977, bei der Entscheidung über den Widerspruch des Klägers davon auszugehen, daß die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges nur auf den notwendigen Umfang begrenzt sei und wies im übrigen die Klage ab. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, die in Ziff. 8 der RL vorweggenommene Ausübung des gesetzlich vorgesehenen Ermessens sei nicht rechtmäßig. Sie widerspreche der gesetzlichen Regelung, welche die Ersatzbeschaffung lediglich auf den notwendigen Umfang begrenze.
Gegen das ihr am 16. Mai 1978 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 1. Juni 1978 die von dem Sozialgericht zugelassene Berufung eingelegt. Der Kläger hat am 8. Oktober 1979 Anschlußberufung eingelegt.
Der Kläger kaufte am 18. Oktober 1978 einen Pkw-Audi zum Preis von 14.864,54 DM; hinzu kamen Kosten für zusätzliche Bedienungseinrichtungen von 2.230,20 DM. Durch Bescheid vom 13. November 1978 gewährte die Beklagte dem Kläger nach den RL eine Hilfe für zusätzliche Bedienungseinrichtungen von insgesamt 2.230,– DM.
Zur Begründung ihrer Berufung trug die Beklagte vor, Ziff. 8.2. ihrer Richtlinien sei mit dem Gesetz vereinbar, da es sich bei den berufsfördernden Leistungen nicht um Dauerleistungen handele, sondern um Leistungen, die auf einen bestimmten zeitlichen Umfang begrenzt werden dürften. Nach zweimaliger Unterstützung durch den Rentenversicherungsträger sei der Behinderte, was das Kraftfahrzeug als solches angehe, einem vergleichbaren gesunden Berufstätigen gleichzustellen. Auch ein gesunder Berufstätiger, der mit dem Auto fahre, müsse das Geld für ein Ersatzkraftfahrzeug in vollem Umfange ansparen. Die Anwendung der Härteklausel nach Ziff. 10 RL komme nicht in Betracht, weil das Leiden des Klägers keiner Querschnittslähmung oder Doppeloberschenkelamputation gleichzustellen sei und die bei dem Kläger gegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse es ihm nicht in besonderem Maße erschwerten, bei der zweiten Ersatzkraftfahrzeugbeschaffung die Mittel dafür selbst aufzubringen. In seiner Eigenschaft als kaufmännischer Angestellter sei der Kläger beruflich voll eingegliedert und beziehe regelmäßige Einkünfte.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 1978 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen sowie die Anschlußberufung zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen sowie im Wege der Anschlußberufung das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 1978 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. April 1977 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 1977 zu verurteilen, hinsichtlich der Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten eines Kraftfahrzeuges einen neuen Bescheid zu erteilen.
Zur Begründung bezieht sich der Kläger auf sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, der Ansicht der Beklagten, Hilfe bei der Ersatzbeschaffung sei nur einmal möglich, stehe schon der Gesetzeswortlaut des § 13 Abs. 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) entgegen. Diese Vorschrift schließe die Erhaltung der Erwerbsfähigkeit ein; dazu könnten auch mehrmalige Maßnahmen in Betracht kommen. Rehabilitation sei eine final ausgerichtete Leistung der sozialen Sicherung. Es liege nicht im Sinn und Zweck der Rehabilitation, einen Versicherten von einer Maßnahme des § 13 AVG deshalb auszuschließen, weil die Behinderung schon längere Zeit bestehe oder ihm lediglich einmalig eine Leistung zu gewähren, obwohl nach den Umständen des Einzelfalles nur wiederholt einsetzende Maßnahmen den angestrebten Erfolg – hier: Erhaltung der Erwerbsfähigkeit durch berufsfördernde Maßnahmen – sichern könnten.
Der Senat hat bei dem Facharzt für Orthopädie Dr. H. von Amts wegen ein fachärztliches Gutachten zu der Frage eingeholt, ob das Leiden des Klägers einer Querschnittslähmung oder Doppeloberschenkelamputation gleichzustellen sei. Der Sachverständige hat nach einer ambulanten Untersuchung des Klägers am 30. Mai 1979 diese Frage verneint. Die Behinderung des Klägers sei deutlich geringer als bei den beiden oben erwähnten Krankheitsbildern.
Ergänzend wird auf die Gerichtsakten, die Rehabilitationsakten der Beklagten sowie die Schwerbehindertenakten des Versorgungsamtes F., deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte und in rechter Form und Frist eingelegte Berufung ist zulässig und in der Sache begründet. Die Anschlußberufung des Klägers ist gleichfalls begründet.
Soweit das Sozialgericht die Beklagte verurteilt hat, bei der Entscheidung über den Widerspruch des Klägers davon auszugehen, daß die Hilfe zur Beschaffung eines Ersatzkraftfahrzeuges nur auf den notwendigen Umfang begrenzt sei, war das erstinstanzliche Urteil aufzuheben. Das erstinstanzliche Gericht stützt diesen Urteilstenor auf die Vorschrift des § 14 Nr. 4 AVG. Danach umfassen die medizinischen Leistungen zur Rehabilitation insbesondere Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln einschließlich der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung. Die Vorschrift des § 14 AVG betrifft nicht solche Hilfen, die ausschließlich der Berufsausübung dienen sollen (Verbandskommentar § 1237 RVO Anm. 4). Hinsichtlich der berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation, zu denen Zuschüsse zum Erwerb eines Kraftfahrzeuges gehören, ist deshalb nicht § 14 AVG, sondern § 14 a AVG anzuwenden. Nach § 14 a Abs. 1 Nr. 1 AVG umfassen nämlich die berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation insbesondere Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes (Verbandskommentar § 1237 a Anm. 3).
Die Anschlußberufung des Klägers ist gleichfalls begründet. Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 AVG waren beim Kläger gegeben; denn ohne die erneute Anschaffung eines Kraftfahrzeuges war seine Erwerbsfähigkeit gefährdet; sie konnte mit Hilfe des begehrten Zuschusses zu den Kosten des Ersatzfahrzeuges erhalten werden. Das hat die Beklagte dem Grunde nach auch anerkannt; denn sie hat durch Bescheid vom 13. November 1978 die Kosten für zusätzliche Bedienungseinrichtungen gemäß Ziff. 5 RL übernommen.
Die Beklagte hat jedoch die von dem Kläger begehrte Hilfe für die Beschaffung eines Ersatz-Kraftfahrzeuges ermessensfehlerhaft abgelehnt, da sie die Voraussetzungen der Härteklausel der Ziff. 10 zu Unrecht verneint hat.
Bei ihrer Entscheidung hat die Beklagte ihre RL angewandt. Diese Ausübung des Ermessens nach näherer Maßgabe von Richtlinien ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Allerdings haben Richtlinien nur ausnahmsweise den Charakter von Rechtsnormen und damit bindende Wirkung für die Gerichte. Im Regelfall kommt ihnen ähnlich wie Verwaltungsvorschriften lediglich verwaltungsinterne Bedeutung ohne normative Wirkung und damit ohne Verbindlichkeit für die Auslegung des zugrundeliegenden Gesetzes durch die Gerichte zu; sie können dann allenfalls eine Selbstbindung der Verwaltung bewirken und dem einzelnen Versicherten einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen Versicherten geben (Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27.2.1980, Az.: 1 RJ 4/79). Soweit der Inhalt der RL hier in Betracht kommt, widerspricht er nach der Rechtsprechung des BSG nicht dem Gesetz, insoweit stimmt er vielmehr mit dem Zweck der der Beklagten in § 13 Abs. 1 AVG erteilten Ermächtigung überein (Urteil des BSG vom 15.3.1979, Az.: 11 RA 34/78). Die RL, die der Tatsache Rechnung tragen müssen, daß zur dauerhaften beruflichen Eingliederung der Versicherten auch wiederholte Maßnahmen erforderlich werden können, sehen in Ziff. 8.2. eine Hilfe für die Beschaffung eines Ersatzkraftfahrzeuges allerdings nur einmal vor. Diese Hilfe hatte der Kläger bereits im Jahre 1971 erhalten. Als Grundsatz ist die Regel in Ziff. 8.2. der RL aber mit dem Gesetz vereinbar; denn der Träger der Rentenversicherung kann seine Leistungen zur Rehabilitation in einer sozial verantwortungsbewußten Weise im Interesse der Versichertengemeinschaft beschränken (Urteile des BSG vom 15.3.1979 a.a.O. und vom 29.11.1979, Az.: 4 RJ 83/78). Von dem in Nr. 8.2. RL getroffenen Grundsatz macht die Beklagte insoweit in gebotener Weise eine Ausnahme durch die in Ziff. 10 geregelte Härteklausel. Danach kann in begründeten Ausnahmefällen von den sonst geltenden Grundsätzen abgewichen werden, wenn ihre Einhaltung eine unbillige Härte für den Betreuten bedeuten würde. Dabei genügt nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der erkennende Senat insoweit anschließt, für die Notwendigkeit der Abweichung von einer ständigen Verwaltungspraxis, daß ein begründeter Ausnahmefall vorliegt (Urteile des BSG vom 15.3.1979 und vom 27.2.1980 a.a.O.). Ein solcher ist insbesondere dann in Betracht zu ziehen, wenn die bei einem Versicherten gegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse es ihm in besonderem Maße erschweren, bei der zweiten Ersatzbeschaffung die Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges allein aufzubringen (Urteil des BSG vom 15.3.1979 a.a.O.).
Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen der Härteklausel nach Nr. 10 RL. Als Empfänger von Wohngeld gehört er zu den Personen, denen es aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse in besonderem Maße erschwert ist, die Anschaffungskosten des zweiten Ersatzkraftfahrzeuges allein aufzubringen. Nach § 1 Satz 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG) in der Fassung vom 29. August 1977 (BGBl. I S. 1685) wird zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens im Geltungsbereich und nach Maßgabe dieses Gesetzes auf Antrag Wohngeld als Zuschuß zu den Aufwendungen für den Wohnraum gewährt. Wer für eine angemessene Wohnung Aufwendungen erbringen muß, die ihm nicht zugemutet werden können, hat gemäß Artikel 1 § 7 des Sozialgesetzbuches – Allgemeiner Teil – (SGB) ein Recht auf Zuschuß zur Miete und zu vergleichbaren Aufwendungen. Das Wohngeld ist eine nach dem Individualprinzip gewährte subjektbezogene Leistung, die sich nach dem Familieneinkommen bestimmt (vgl. §§ 2 Abs. 2, 9 ff. WoGG). Da das Familieneinkommen des Klägers in Anbetracht der Tatsache, daß seine Ehefrau und sein Kind nicht erwerbstätig sind, ausschließlich aus dem Arbeitsentgelt des Klägers besteht, ergibt sich aus der Tatsache, daß der Kläger zu den Wohngeldberechtigten im Sinne von § 1 WoGG gehört, daß sein Einkommen bereits nicht ausreicht, um für ihn und seine Familie ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen zu sichern. Der Kläger ist jedoch aufgrund seiner Behinderung außerdem gezwungen, durch die Anschaffung eines Ersatzkraftfahrzeuges sicherzustellen, daß er eine Erwerbstätigkeit ausüben kann. Damit sind die Einkommensverhältnisse des Klägers so gestaltet, daß der Kläger bereits ohne die Belastungen, die auf ihn durch den Erwerb eines Ersatzfahrzeuges zukommen, nicht in der Lage ist, den angemessenen Lebensunterhalt für sich und seine Familie ohne die Inanspruchnahme subsidiärer staatlicher Hilfen in Form des Wohngeldes zu sichern. Daher liegt bei ihm ein besonderes wirtschaftliches Betroffensein vor, aufgrund dessen es dem Kläger nicht zugemutet werden kann, zusätzlich zu den bereits bestehenden Verpflichtungen außerdem noch die Anschaffungskosten für das Ersatzkraftfahrzeug allein aufzubringen. Die Beklagte wird daher unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats, wonach die Voraussetzungen der Ziffer 10 RL gegeben sind, erneut über den Antrag des Klägers auf Übernahme von Kosten für die Beschaffung eines Ersatzkraftfahrzeuges zu entscheiden haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Anwendung der Ziffer 10 RL im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist.
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