Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 7 Ka 482/79
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Bemerkung
verb. m. L 7 Ka 507/79
I. Auf die Berufungen werden das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 17. Januar 1979 sowie der Beschluss des Beklagten vom 31. Mai 1978 aufgehoben.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der 1914 geborene Beigeladene zu 2), der Kassenzahnarzt Dr. S., teilte mit Schreiben vom 7. Dezember 1977 dem RVO-Zulassungsausschuß für Zahnärzte für das Land Hessen bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Hessen mit, daß er auf seine RVO-Kassenzulassung gem. § 368 a Abs. 7 der Reichsversicherungsordnung (RVO) aus Altersgründen zum 31. März 1978 verzichten wolle.
Durch Beschluss (Nr. 29/78) vom 8. März 1978 teilte der Zulassungs-Ausschuß dem Beigeladenen zu 2) mit, daß die Beendigung der Zulassung zu den gesetzlichen Krankenkassen zum 31. März 1978 nicht habe ausgesprochen werden können, da er die Voraussetzungen des § 525 c Abs. 1 RVO i.d.F. des Krankenversicherungs-Weiterentwicklungsgesetzes (KVWG) vom 28. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3871) nicht erfüllt habe. Zur Begründung führte der Zulassungsausschuß im wesentlichen aus, daß Dr. S. zwar zum 31. März 1978 seine kassenzahnärztliche Tätigkeit habe beenden wollen, jedoch nicht seine Tätigkeit als Vertragszahnarzt bei dem Beigeladenen zu 3), dem Verband der Angestellten-Krankenkassen E.V. – VdAK –. Dies sei jedoch nach § 525 c Abs. 1 RVO nicht mehr möglich, denn nach der Auslegung des Gesetzestextes könne ein Zahnarzt, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Kassenzahnarztrechts sowohl an dem VdAK-Vertrag beteiligt als auch zu den gesetzlichen Krankenkassen zugelassen sei, seine Tätigkeit für die gesetzlichen Krankenkassen nur im Zusammenhang mit der Kündigung der VdAK-Vertragstätigkeit beenden. Die Übergangsvorschrift des Art. 2 § 6 KVWG finde für den Beigeladenen zu 2) keine Anwendung.
Gegen diesen Beschluss legte Dr. S. am 6. April 1978, die Beigeladene zu 1), die Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen (künftig: KZVH) am 10. April 1978 Widerspruch ein. In den Gründen vertritt die KZVH die Auffassung, Art. 2 § 6 KVWG lege ausdrücklich fest, daß § 525 c Abs. 1 RVO auf Zahnärzte (unabhängig von ihrer Kassenzulassung), die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Januar 1977 Vertragsärzte der Ersatzkassen waren, nicht anzuwenden sei.
Mit Beschluss vom 21. Juni 1978 gab der Berufungsausschuß den Widersprüchen statt. Die Zulassung von Dr. S. zu den gesetzlichen Krankenkassen habe durch Verzicht gem. § 368 a Abs. 7 RVO zum 31. März 1978 geendet. Der Berufungsausschuß übernahm bei seiner Entscheidung im wesentlichen die Argumente der KZVH.
Gegen diesen Beschluss erhoben der Landesverband der Ortskrankenkassen in Hessen, der Landesverband der Betriebskrankenkassen in Hessen sowie die Landwirtschaftliche Krankenkasse H.-N. am 12. bzw. 17. Juli 1978 Klage beim Sozialgericht Frankfurt am Main (Az.: S-5/Ka-35/78, S-5/Ka-38/78 und S-5/Ka-37/78). Die drei Klagen wurden durch Beschluss des Sozialgerichts vom 7. August 1978 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Mit Beschluss vom gleichen Tag lud das Sozialgericht die Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen, den Zahnarzt Dr. S., den Verband der Angestellten-Krankenkassen, den Landesverband der Innungskrankenkassen für das Land Hessen, die Landwirtschaftliche Krankenkasse D. sowie die Krankenkasse für den Gartenbau zu dem Verfahren bei.
Unter Hinweis auf § 525 c Abs. 1 RVO i.V.m. Art. 2 § 6 KVWG legten die Kläger dar, daß ein Verzicht auf die Zulassung als RVO-Kassenzahnarzt zu einem nach dem 31. Dezember 1976 liegenden Zeitpunkt unmittelbar auch den Verlust der Berechtigung zur Teilnahme an der ärztlichen Versorgung der Ersatzkassenmitglieder als Vertragsarzt zur Folge habe. Die Übergangsvorschrift des Art. 2 § 6 KVWG diene lediglich dem Schutz erworbener Rechte. Die Übergangsvorschrift solle verhindern, daß Zahnärzten, die sich im Vertrauen auf die früher bestehende Gesetzeslage als "Nur-Ersatz-Kassenzahnarzt” betätigten, nicht die Möglichkeit der Beteiligung als Vertragsarzt der Ersatzkassen abgeschnitten werde. Die besagte Vorschrift sichere den Zahnärzten dagegen nicht das Recht, ihre Tätigkeit als Kassenarzt aufzuheben und die Tätigkeit als Vertragsarzt der Ersatzkassen fortzusetzen. Demgegenüber macht der Beigeladene zu 2) geltend, daß er seinerzeit die Kassenzulassung unter der Bedingung der Widerruflichkeit zu jeder Zeit erhalten habe. Es würde eine rechtliche Verunsicherung darstellen, wenn man nachträglich einseitige Veränderungen vornehmen könnte. Auch sei die bisherige Regelung vernünftig gewesen, da sie dem älteren Zahnarzt gestattete, sich langsam aus dem Berufsleben auszublenden und seine beruflichen Leistungen dem gegebenen altersmäßig bedingten Kräftezustand anzupassen.
Mit Urteil vom 17. Januar 1979 wies das Sozialgericht Frankfurt am Main die Klagen ab. In den Entscheidungsgründen führte das Sozialgericht unter Hinweis auf Art. 2 § 6 KVWG im wesentlichen aus, daß diese Übergangsregelung nicht ausschließlich für Vertragszahnärzte von Ersatzkassen gelte, sondern auch für Kassenzahnärzte. Art. 2 § 6 KVWG wolle alle Vertragszahnärzte, die die Beteiligung vor dem 1. Januar 1977 erworben hätten, begünstigen, einerlei, ob sie zu diesem Zeitpunkt als "Nur-Vertragsärzte” anzusehen waren oder die Doppelzulassung besaßen. Die Vertragszahnärzte der letzteren Gruppe könnten also auch noch in Zukunft durch Verzicht auf die RVO-Kassenzulassung zu "Nur-Vertragszahnärzten” werden. Zahnärzte mit Doppelzulassung hätten die RVO-Zulassung seinerzeit unter dem Gesichtspunkt erworben, zu einem späteren Zeitpunkt, z.B. im Alter, allein auf die RVO-Zulassung verzichten zu können. Es sei nicht einzusehen, daß diese Zahnärzte im Hinblick auf die Rechte aus der Übergangsregelung schlechter dastehen sollen als die "Nur-Vertragszahnärzte”. Dies könne auch nicht durch den Hinweis auf die Bedarfsplanung gerechtfertigt werden. Im übrigen sei die Übergangsvorschrift weit auszulegen, da § 525 c Abs. 1 RVO das Grundrecht der freien Berufsausübung stark einenge, Art. 12 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG). Derart gravierende Rückwirkungen seien jedoch grundsätzlich zu vermeiden.
Gegen das ihnen am 9. April 1979 bzw. 10. April 1979 zugestellte Urteil haben der Landesverband der Ortskrankenkassen in Hessen sowie die Landwirtschaftliche Krankenkasse H.-N. am 19. April 1979 bzw. 25. April 1979 Berufung eingelegt. Sie wenden ein, das Sozialgericht habe die Vorschrift des § 525 c Abs. 1 RVO i.V.m. Art. 2 § 6 des KVWG rechtsfehlerhaft angewandt. Mit der Übergangsvorschrift seien lediglich "Nur-Vertragszahnärzte” angesprochen worden. Das folge bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Hätte der Gesetzgeber beide Zahnarztgruppen gemeint, so wäre es naheliegend gewesen, dies auch durch eine einfache Formulierung zum Ausdruck zu bringen. Der gewählte Wortlaut hingegen, in dem nur von Vertragszahnärzten die Rede sei, spreche dafür, daß auch nur solche Zahnärzte gemeint seien, die am 1. Januar 1977 lediglich Vertragszahnärzte waren. Hinzu komme, daß durch das Gesetz eine Verbesserung der kassenzahnärztlichen Versorgung erreicht werden solle. Hierzu gehöre auch, daß in allen Orten der Bundesrepublik Kassenzahnärzte in ausreichender Zahl zur Verfügung stünden. Die Unterversorgung mit Kassenzahnärzten in einigen Gebieten der Bundesrepublik sei u.a. darauf zurückzuführen, daß eine Reihe von Zahnärzten nur die Zulassung zu den Ersatzkassen erworben hätten oder nach früherer Zulassung zur Kassen- und Ersatzkassenpraxis die Zulassung zur Kassenpraxis niederlegten. Nach der Auslegung des Sozialgerichts wäre es möglich, daß alle Zahnärzte, die am 1. Januar 1977 sowohl Kassenzahnärzte als auch Vertragszahnärzte gewesen sind, sich durch Verzicht auf die Kassenzulassung auf den Status des Nur-Vertragszahnarztes beschränken könnten. Lediglich wenn der Trend zum Nur-Vertragszahnarzt gestoppt werde, könne das gesetzgeberische Ziel erreicht werden. Hieraus folge, daß die Übergangsvorschrift des Art. 2 § 6 KVWG lediglich Vertragszahnärzte gemeint habe. Dagegen sei aus Gründen der Besitzstandswahrung oder des Vertrauensschutzes hingenommen worden, daß sie sich auch künftig auf die Behandlung von Ersatzkassenpatienten beschränken dürften.
Die Kläger beantragen,
1) das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 17. Januar 1979 sowie den Beschluss des Beklagten vom 31. Mai 1978 aufzuheben,
2) hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Die Beigeladene zu 1) beantragt,
1) die Berufungen zurückzuweisen,
2) hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Beigeladene zu 2) beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Der Beigeladene zu 3) stellt keinen Antrag.
Unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 525 c Abs. 1 RVO und Übergangsvorschrift unter Abschnitt des 2. Buches der RVO meint die Beigeladene zu 1), es fehle schon an der Zulässigkeit der Berufung, denn die im 4. Unterabschnitt genannten Vorschriften regelten nur die Teilnahme als Vertragszahnarzt an der zahnärztlichen Versorgung der Mitglieder der Ersatzkassen und nicht auch die Zulassung als Kassenzahnarzt zu den RVO-Krankenkassen. Zudem regele § 368 a Abs. 7 RVO, daß der Verzicht mit Zugang der Verzichtserklärung bei der KZVH wirksam geworden sei. Im übrigen wiederholt er im wesentlichen die schon im Widerspruchsverfahren und erstinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Argumente.
Darüber hinaus führt er aus, daß das Kassenarztrecht u.a. die Beteiligung der Zahnärzte an der kassenärztlichen Versorgung nach den Grundsätzen der Ausübung eines freien Berufen regele. Dies bedeute, daß Zahnärzte freiwillig Kassenzahnärzte und Vertragszahnärzte werden und praktisch bis an ihr Lebensende auf die Kassenzulassung und die Ersatzkassenbeteiligung verzichten könnten. Die Verpflichtung eines Zahnarztes, gegen seinen Willen Kassenzahnarzt zu werden, sei dem Kassenarztrecht fremd.
Der Beigeladene zu 2) schließt sich dem Antrag der Beigeladenen zu 1) an. Er hält mit der Beigeladenen zu 1) das angefochtene Urteil für zutreffend.
Auf den weiteren Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten, welcher zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde, wird im einzelnen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden (§§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Nicht folgen konnte der Senat der Rechtsauffassung der Beigeladenen zu 1), die unter Anführung einer Entscheidung des Sozialgerichts Hamburg vom 9. Mai 1979 (Az.: 3 KA 47/78, 3 KA 48/78, 3 KA 51/78) eine Beschwer der Kläger und damit das Rechtsschutzinteresse der Kläger verneint.
So hat das Sozialgericht Hamburg in den Entscheidungsgründen zu drei gleichgelagerten Streitfällen ausgeführt, daß die Wirkungen bzw. Folgen eines ausgesprochenen Verzichts auf die Kassenzulassung die Interessen der Kläger (hier: des Landesverbandes der Ortskrankenkassen GH., des Landesverbandes der Innungskrankenkassen GH., des Landesverbandes der Betriebskrankenkassen NK.) nicht berühre, denn § 525 c Abs. 1 RVO sowie die zugehörige Übergangsvorschrift des Art. 2 § 6 KVWG regelten die Teilnahme des Vertragszahnarztes an der ärztlichen Versorgung der Mitglieder der Ersatzkassen und betreffe damit ausschließlich diesen Bereich der Krankenversicherung. Zwar sieht das Sozialgericht Hamburg in § 525 c Abs. 1 RVO eine Verzahnung von vertragszahnärztlicher und kassenzahnärztlicher Tätigkeit, meint jedoch u.a., daß diese Vorschrift lediglich zu einer Voraussetzung der vertragszahnärztlichen Beteiligung würde. Dieser Argumentation konnte der Senat jedoch nicht folgen, denn das Sozialgericht Hamburg verkennt hierbei den Sinn der "Verzahnung”, nämlich im Rahmen der nunmehr möglichen umfassenden Bedarfsplanung die (kassen)zahnärztliche Versorgung sicherzustellen (vgl. Bundestagsdrucksache 7/3336 S. 28). Unter diesen Gesichtspunkten berührt der Verzicht auf die Zulassung als Kassenzahnarzt und damit in der Regel auf den überwiegenden Teil der Praxistätigkeit, den in § 368 Abs. 3 RVO vom Gesetzgeber formulierten Sicherstellungsauftrag, wonach Ziel der Sicherstellung der kassenzahnärztlichen Versorgung ist, den Versicherten und ihren Familienangehörigen eine bedarfsgerechte und gleichmäßige Versorgung, die auch einen ausreichenden Not- und Bereitschaftsdienst umfaßt, in zumutbarer Entfernung unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der medizinischen Wissenschaft und Technik sowie der Möglichkeiten der Rationalisierung und Modernisierung zur Verfügung zustellen. § 368 g Abs. 1 RVO regelt hierzu im einzelnen, daß die kassenärztliche Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Richtlinien der Bundesausschüsse durch schriftliche Verträge der kassenärztlichen Vereinigungen mit den Verbänden der Krankenkassen so zu regeln sind, daß eine gleichmäßige, ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Kranken gewährleistet ist und die ärztlichen Leistungen angemessen vergütet werden. Hierzu müssen nach Maßgabe der Zulassungsordnung/Zahnärzte Zulassungsbezirke gebildet und abgegrenzt und aufgrund von Übersichten über den Stand der kassenzahnärztlichen Versorgung entsprechende Vorstellungen i.S. einer Bedarfsplanung entwickelt werden. Hierauf basiert, was unstreitig feststeht, die jeweils erteilte Zulassung regionalbezogen auf den Ort der Niederlassung als Zahnarzt.
Zwar kann jeder zugelassene Kassenzahnarzt gem. § 368 Abs. 7 RVO seine Kassenpraxis durch eine entsprechende Verzichtserklärung aufgeben. Unabhängig von der Stellung im IV. Unterabschnitt (Verhältnis zu Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern, Apotheken, Hebammen und Einrichtungen für Haushaltshilfe) des 9. Abschnitts (Ersatzkassen) des 2. Buches (Krankenversicherung) der Reichsversicherungsordnung (RVO) müssen dabei aber die Vorschriften des § 525 c Abs. 1 RVO i.V.m. Art. 2 § 6 KVWG, die in dem genannten Unterabschnitt aufgeführt sind, beachtet werden.
Wenn nun streitig ist, ob nach dem 1. Januar 1977 Vertragszahnarzt nur noch sein kann, wer gleichzeitig als Kassenzahnarzt zugelassen ist, dann berührt eine entsprechende Verzichtserklärung lediglich auf die Tätigkeit (Zulassung) als Kassenzahnarzt, den Sicherstellungsauftrag einschließlich der hierzu gehörenden Bedarfsplanung gem. § 368 Abs. 3 RVO und die zu der Erfüllung gem. § 368 g Abs. 1 RVO gesetzlich einbezogenen Kläger. Es trifft deshalb nicht zu, wie das Sozialgericht Hamburg ausführt, daß § 525 c Abs. 1 RVO i.V.m. Art. 2 § 6 KVWG die kassenzahnärztliche Tätigkeit lediglich zur Voraussetzung für die vertragszahnärztliche Beteiligung macht. Vielmehr sind die genannten Vorschriften und die in ihrer Anwendung zu beurteilende Verzichtserklärung auf die kassenzahnärztliche Zulassung von erheblicher Bedeutung für die auch den Klägern obliegende Sicherstellung der kassenärztlichen Versorgung einschließlich der hierzu erforderlichen Bedarfsplanung. Hieraus resultiert die Beschwer bzw. das Rechtsschutzbedürfnis der Kläger.
Die Berufungen sind auch begründet.
Der Teilverzicht des Beigeladenen zu 2) auf seine Zulassung als Kassenzahnarzt gem. § 368 Abs. 7 RVO ist gem. § 134 BGB nichtig, denn er verstößt gegen § 525 c Abs. 1 RVO i.V.m. Art. 2 § 6 KVWG. Insoweit war den Klagen stattzugeben und das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 17. Januar 1979 sowie der Beschluss des Beklagten (Berufungsausschuß Nr. 542/78) aufzuheben.
Nach § 525 c Abs. 1 RVO (Vertragsrecht der Ersatzkassen) ist die Teilnahme als Vertragsarzt an der ärztlichen Versorgung der Mitglieder der Ersatzkassen und ihrer Angehörigen zulässig, sofern und solange der Arzt kassenärztliche Tätigkeiten (§ 368 Abs. 1) ausübt. Satz 1 gilt für Zahnärzte entsprechend. Diese Vorschrift erhielt ihre jetzige Fassung durch das Krankenversicherungs-Weiterentwicklungsgesetz vom 28. Dezember 1976 (KVWG). Es bestimmt, daß nach dem 1. Januar 1977 u.a. Zahnärzte nur noch gleichzeitig an der kassenzahnärztlichen und an der vertragszahnärztlichen Versorgung beteiligt werden können.
Wer keine Zulassung, Beteiligung oder Ermächtigung nach § 368 a RVO hat, darf nicht Vertragsarzt werden. Von der Teilnahme an der ärztlichen Versorgung her gesehen stellt sich die soziale Krankenversicherung damit als Einheit dar (vgl. Krauskopf, "Soziale Krankenversicherung”, Komm. z. § 525 c RVO, S. 722). Damit ist die früher geübte Praxis der Zahnärzte, bei Nachlassen der Schaffenskraft zunächst auf die Kassenzahnarzt-Zulassung zu verzichten und nur noch Ersatzkassen- und Privatpatienten zu behandeln, nicht mehr zulässig. Künftig dürfen die Ärzte nur gleichmäßig bei allen Patienten ihre Tätigkeit einschränken (a.a.O.).
Diese Rechtsfolge wird für den Beigeladenen zu 2) auch nicht durch Art. 2 § 6 KVWG ausgeschlossen, denn für seine Verzichtserklärung auf Zulassung als Kassenzahnarzt vom 13. Dezember 1977, mit der er zum 31. März 1978 seine Kassenzahnarzttätigkeit aus Altersgründen beenden wollte, gilt diese Vorschrift nicht. Zwar führt Art. 2 § 6 KVWG aus, daß § 525 c Abs. 1 RVO auf Zahnärzte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Vertragsärzte der Ersatzkassen sind oder sich bis zu diesem Zeitpunkt um Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der Ersatzkassen beworben haben, nicht anzuwenden sei. Hieraus ist jedoch zur Überzeugung des Senats nicht zu folgern, daß diese Übergangsvorschrift Vertragszahnärzte der Ersatzkassen wie auch Kassenzahnärzte gleichermaßen erfassen wollte. Vielmehr wollte und will die eng auszulegende Übergangsvorschrift des Art. 2 § 6 KVWG lediglich die erworbenen Rechte jener Vertragszahnärzte sichern, die bereits vor Inkrafttreten des KVWG als solche tätig waren. Zu dieser Auffassung gelangte der Senat auch unter Berücksichtigung der Bundestagsdrucksache 7/3336 vom 5. März 1975, wo es auf Seite 31 und § 11 u.a. heißt, daß für Zahnärzte, die bei Inkrafttreten des Gesetzes Vertragsärzte der Ersatzkassen sind , die in § 525 c Abs. 1 RVO getroffene Regelung nicht gelten soll. Hätte der Gesetzgeber auch für die Kassenzahnärzte die Möglichkeit schaffen wollen, über den 31. Dezember 1976 hinaus ihre Kassenzahnarzttätigkeit zu beenden, ohne auf ihre vertragszahnärztliche Tätigkeit zu verzichten, hätte er dies durch eine entsprechende Formulierung in dem Gesetz ausdrücklich zum Ausdruck bringen müssen (vgl. Wiedhardt "Teilnahme an der kassen-/vertragsärztlichen Versorgung” in KrV/April 1978 Seite 94, sowie Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung an die Arbeitsgemeinschaft der bayerischen Krankenkassenverbände vom 20.9.1978). Zwar meint Krauskopf (a.a.O.), daß nach Art. 2 § 6 KVWG Zahnärzte, die vor dem 1. Januar 1977 Vertragsärzte waren, weiterhin Nur-Ersatzkassenärzte bleiben oder – wenn sie beide "Teilnahmeberechtigungen” hatten – auf eine der beiden verzichten könnten. Dieser Auffassung konnte der Senat jedoch nicht beipflichten, denn den Gesetzgeber mußte es wohl interessieren, ob Art. 2 § 6 KVWG lediglich für Vertragszahnärzte oder auch für Kassenzahnärzte Anwendung finden sollte. Dies Interesse rührt zur Auffassung des Senates daher, daß der Gesetzgeber die gesetzlichen Regelungen des § 525 c Abs. 1 RVO i.V.m. der Übergangsregelung des Art. 2 § 6 KVWG lediglich im Rahmen der Bedarfsplanung getroffen hat, deren Gewichtigkeit auch von Krauskopf anerkannt wird (a.a.O.). Hierzu heißt es in der Bundestagsdrucksache 7/3336 S. 28, daß aus systematischen Gründen in § 525 c RVO, die die ärztliche Versorgung, die Krankenhaus-, Arzneimittel- und Hebammenversorgung betreffenden Vorschriften des Ersatzkassenrechtes zusammengefaßt und die entsprechenden Vorschriften für die Anwendung der Bedarfsplanung und der Maßnahmen bei der Unterversorgung auch für die Ersatzkassen vorgesehen worden seien. Weiter heißt es, daß die Regelung des Abs. 1 sicherstelle, daß künftig Zahnärzte gleichermaßen für RVO-Krankenkassen und Ersatzkassen an der zahnärztlichen Versorgung teilnehmen. Die Vorschrift habe zugleich Bedeutung für die Bedarfsplanung und im Falle der Unterversorgung aufkommende Fragen. Diese Bedarfsplanung wird zur Überzeugung des Senats stark gestört, wenn bei einem großen Teil der Zahnärzte jederzeit Verzichte allein zu Lasten der RVO-Versicherten möglich wären. Von einer zeitnahen, umfassenden Bedarfsplanung kann dann keine Rede mehr sein, wenn alle Zahnärzte, die am 1. Januar 1977 Kassenärzte und Vertragsärzte gewesen sind, praktisch bis zu ihrem Lebensende auf die Kassenzulassung unter Beibehaltung der Ersatzkassenpraxis verzichten dürften.
Eine entsprechende Anwendung des Art. 2 § 6 KVWG spricht dem "kombinierten” Zahnarzt (RVO- und Ersatzkassen), wie Krauskopf meint (a.a.O.), auch nicht den Besitzstand ab, und schränkt auch nicht das grundgesetzlich garantierte Berufsausübungsrecht nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG unzulässig ein. Daß es sich bei den von dem Beigeladenen zu 2) ausgesprochenen Verzicht auf seine Zulassung als Kassenzahnarzt nicht um eine Frage der freien Berufswahl i.S. des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG handelt, ergibt sich schon aus dem sog. Kassenarzturteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 11, 30; 41/42), wo es heißt, daß es sich bei der Zulassung zur Kassenpraxis um eine Berufsausübungsregelung i.S. des Art. 12 Abs. 1 GG handelt. Zwar bringt das Bundesverfassungsgericht unter Hinweis auf seine Entscheidung im 7. Band (BVerfGE 7, 377; 403 ff.) zum Ausdruck, daß auch innerhalb der Ausübungsregelungen das Gebot der Differenzierung gelte, wobei das Maß der Beschränkung für den einzelnen und die Notwendigkeit der Regelung zum Schutz der Allgemeinheit sorgfältig abzuwägen seien. Bei der in diesem Sinne von dem Senat vorgenommenen Wertung des Interesses des Beigeladenen zu 2), sich durch einen Verzicht auf seine Kassenzahnarztpraxis bei Beibehaltung seiner Vertragszahnarzttätigkeit langsam aus dem Berufsleben auszublenden, mit den Interessen der Gemeinschaft, durch eine zeitnahe Bedarfsplanung die kassenzahnärztliche Versorgung sicherzustellen, mußte der Senat aus Gründen des Gemeinwohls den Interessen der Kassenpatienten den Vorzug geben. Insoweit bewegt sich die gesetzliche Regelung des Art. 2 § 6 KVWG im Rahmen der in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG grundgesetzlich möglichen Berufsausübungsregelung.
Verneint werden mußte von dem Senat auch, daß es sich bei dem bis zum 31. Dezember 1976 möglichen Verzicht auf die Kassenzahnarztzulassung ohne gleichzeitige Beendigung der Tätigkeit als Vertragszahnarzt um eine Rechtsposition handelt, die unter dem Gesichtspunkt des Besitzstandes an dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG teil hat und die gesetzliche Übergangsregelung des Art. 2 § 6 KVWG deshalb eine unzulässige Beschneidung dieses Besitzstandes darstellt. Denn das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 30, 292; 334/335) hat im Rahmen der Abgrenzung des Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG u.a. ausgeführt, daß die Gewährleistung des Eigentums zwar die Handlungs- und Gestaltungsfreiheit ergänze, indem sie dem einzelnen vor allem den durch eigene Arbeit und Leistung erworbenen Bestand an Vermögenswerten und Gütern anerkennt. Mit dieser "objektbezogenen” Gewährleistungsfunktion schütze Art. 14 Abs. 1 GG jedoch nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen, nicht jedoch Chancen und Verdienstmöglichkeiten. Danach schützt Art. 14 Abs. 1 GG das Erworbene, das Ergebnis der Betätigung, Art. 12 Abs. 1 GG dagegen den Erwerb, die Betätigung selbst. Letzterem ist der Verzicht auf die Kassenzahnarztzulassung als Berufsausübungsregelung zuzuordnen. Dieser Verzicht begrenzt nicht die Innehabung und Verwendung vorhandener Vermögensgüter, sondern wirkt sich im Bereich der Freiheit der individuellen Erwerbs- und Leistungstätigkeit (a.a.O.) aus.
Auf die Berufungen der Kläger war demgemäß das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main sowie der Beschluss des Beklagten vom 31. Mai 1978 aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird gem. § 160 Abs. 2 Ziff. 1 SGG zugelassen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der 1914 geborene Beigeladene zu 2), der Kassenzahnarzt Dr. S., teilte mit Schreiben vom 7. Dezember 1977 dem RVO-Zulassungsausschuß für Zahnärzte für das Land Hessen bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Hessen mit, daß er auf seine RVO-Kassenzulassung gem. § 368 a Abs. 7 der Reichsversicherungsordnung (RVO) aus Altersgründen zum 31. März 1978 verzichten wolle.
Durch Beschluss (Nr. 29/78) vom 8. März 1978 teilte der Zulassungs-Ausschuß dem Beigeladenen zu 2) mit, daß die Beendigung der Zulassung zu den gesetzlichen Krankenkassen zum 31. März 1978 nicht habe ausgesprochen werden können, da er die Voraussetzungen des § 525 c Abs. 1 RVO i.d.F. des Krankenversicherungs-Weiterentwicklungsgesetzes (KVWG) vom 28. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3871) nicht erfüllt habe. Zur Begründung führte der Zulassungsausschuß im wesentlichen aus, daß Dr. S. zwar zum 31. März 1978 seine kassenzahnärztliche Tätigkeit habe beenden wollen, jedoch nicht seine Tätigkeit als Vertragszahnarzt bei dem Beigeladenen zu 3), dem Verband der Angestellten-Krankenkassen E.V. – VdAK –. Dies sei jedoch nach § 525 c Abs. 1 RVO nicht mehr möglich, denn nach der Auslegung des Gesetzestextes könne ein Zahnarzt, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Kassenzahnarztrechts sowohl an dem VdAK-Vertrag beteiligt als auch zu den gesetzlichen Krankenkassen zugelassen sei, seine Tätigkeit für die gesetzlichen Krankenkassen nur im Zusammenhang mit der Kündigung der VdAK-Vertragstätigkeit beenden. Die Übergangsvorschrift des Art. 2 § 6 KVWG finde für den Beigeladenen zu 2) keine Anwendung.
Gegen diesen Beschluss legte Dr. S. am 6. April 1978, die Beigeladene zu 1), die Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen (künftig: KZVH) am 10. April 1978 Widerspruch ein. In den Gründen vertritt die KZVH die Auffassung, Art. 2 § 6 KVWG lege ausdrücklich fest, daß § 525 c Abs. 1 RVO auf Zahnärzte (unabhängig von ihrer Kassenzulassung), die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Januar 1977 Vertragsärzte der Ersatzkassen waren, nicht anzuwenden sei.
Mit Beschluss vom 21. Juni 1978 gab der Berufungsausschuß den Widersprüchen statt. Die Zulassung von Dr. S. zu den gesetzlichen Krankenkassen habe durch Verzicht gem. § 368 a Abs. 7 RVO zum 31. März 1978 geendet. Der Berufungsausschuß übernahm bei seiner Entscheidung im wesentlichen die Argumente der KZVH.
Gegen diesen Beschluss erhoben der Landesverband der Ortskrankenkassen in Hessen, der Landesverband der Betriebskrankenkassen in Hessen sowie die Landwirtschaftliche Krankenkasse H.-N. am 12. bzw. 17. Juli 1978 Klage beim Sozialgericht Frankfurt am Main (Az.: S-5/Ka-35/78, S-5/Ka-38/78 und S-5/Ka-37/78). Die drei Klagen wurden durch Beschluss des Sozialgerichts vom 7. August 1978 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Mit Beschluss vom gleichen Tag lud das Sozialgericht die Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen, den Zahnarzt Dr. S., den Verband der Angestellten-Krankenkassen, den Landesverband der Innungskrankenkassen für das Land Hessen, die Landwirtschaftliche Krankenkasse D. sowie die Krankenkasse für den Gartenbau zu dem Verfahren bei.
Unter Hinweis auf § 525 c Abs. 1 RVO i.V.m. Art. 2 § 6 KVWG legten die Kläger dar, daß ein Verzicht auf die Zulassung als RVO-Kassenzahnarzt zu einem nach dem 31. Dezember 1976 liegenden Zeitpunkt unmittelbar auch den Verlust der Berechtigung zur Teilnahme an der ärztlichen Versorgung der Ersatzkassenmitglieder als Vertragsarzt zur Folge habe. Die Übergangsvorschrift des Art. 2 § 6 KVWG diene lediglich dem Schutz erworbener Rechte. Die Übergangsvorschrift solle verhindern, daß Zahnärzten, die sich im Vertrauen auf die früher bestehende Gesetzeslage als "Nur-Ersatz-Kassenzahnarzt” betätigten, nicht die Möglichkeit der Beteiligung als Vertragsarzt der Ersatzkassen abgeschnitten werde. Die besagte Vorschrift sichere den Zahnärzten dagegen nicht das Recht, ihre Tätigkeit als Kassenarzt aufzuheben und die Tätigkeit als Vertragsarzt der Ersatzkassen fortzusetzen. Demgegenüber macht der Beigeladene zu 2) geltend, daß er seinerzeit die Kassenzulassung unter der Bedingung der Widerruflichkeit zu jeder Zeit erhalten habe. Es würde eine rechtliche Verunsicherung darstellen, wenn man nachträglich einseitige Veränderungen vornehmen könnte. Auch sei die bisherige Regelung vernünftig gewesen, da sie dem älteren Zahnarzt gestattete, sich langsam aus dem Berufsleben auszublenden und seine beruflichen Leistungen dem gegebenen altersmäßig bedingten Kräftezustand anzupassen.
Mit Urteil vom 17. Januar 1979 wies das Sozialgericht Frankfurt am Main die Klagen ab. In den Entscheidungsgründen führte das Sozialgericht unter Hinweis auf Art. 2 § 6 KVWG im wesentlichen aus, daß diese Übergangsregelung nicht ausschließlich für Vertragszahnärzte von Ersatzkassen gelte, sondern auch für Kassenzahnärzte. Art. 2 § 6 KVWG wolle alle Vertragszahnärzte, die die Beteiligung vor dem 1. Januar 1977 erworben hätten, begünstigen, einerlei, ob sie zu diesem Zeitpunkt als "Nur-Vertragsärzte” anzusehen waren oder die Doppelzulassung besaßen. Die Vertragszahnärzte der letzteren Gruppe könnten also auch noch in Zukunft durch Verzicht auf die RVO-Kassenzulassung zu "Nur-Vertragszahnärzten” werden. Zahnärzte mit Doppelzulassung hätten die RVO-Zulassung seinerzeit unter dem Gesichtspunkt erworben, zu einem späteren Zeitpunkt, z.B. im Alter, allein auf die RVO-Zulassung verzichten zu können. Es sei nicht einzusehen, daß diese Zahnärzte im Hinblick auf die Rechte aus der Übergangsregelung schlechter dastehen sollen als die "Nur-Vertragszahnärzte”. Dies könne auch nicht durch den Hinweis auf die Bedarfsplanung gerechtfertigt werden. Im übrigen sei die Übergangsvorschrift weit auszulegen, da § 525 c Abs. 1 RVO das Grundrecht der freien Berufsausübung stark einenge, Art. 12 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG). Derart gravierende Rückwirkungen seien jedoch grundsätzlich zu vermeiden.
Gegen das ihnen am 9. April 1979 bzw. 10. April 1979 zugestellte Urteil haben der Landesverband der Ortskrankenkassen in Hessen sowie die Landwirtschaftliche Krankenkasse H.-N. am 19. April 1979 bzw. 25. April 1979 Berufung eingelegt. Sie wenden ein, das Sozialgericht habe die Vorschrift des § 525 c Abs. 1 RVO i.V.m. Art. 2 § 6 des KVWG rechtsfehlerhaft angewandt. Mit der Übergangsvorschrift seien lediglich "Nur-Vertragszahnärzte” angesprochen worden. Das folge bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Hätte der Gesetzgeber beide Zahnarztgruppen gemeint, so wäre es naheliegend gewesen, dies auch durch eine einfache Formulierung zum Ausdruck zu bringen. Der gewählte Wortlaut hingegen, in dem nur von Vertragszahnärzten die Rede sei, spreche dafür, daß auch nur solche Zahnärzte gemeint seien, die am 1. Januar 1977 lediglich Vertragszahnärzte waren. Hinzu komme, daß durch das Gesetz eine Verbesserung der kassenzahnärztlichen Versorgung erreicht werden solle. Hierzu gehöre auch, daß in allen Orten der Bundesrepublik Kassenzahnärzte in ausreichender Zahl zur Verfügung stünden. Die Unterversorgung mit Kassenzahnärzten in einigen Gebieten der Bundesrepublik sei u.a. darauf zurückzuführen, daß eine Reihe von Zahnärzten nur die Zulassung zu den Ersatzkassen erworben hätten oder nach früherer Zulassung zur Kassen- und Ersatzkassenpraxis die Zulassung zur Kassenpraxis niederlegten. Nach der Auslegung des Sozialgerichts wäre es möglich, daß alle Zahnärzte, die am 1. Januar 1977 sowohl Kassenzahnärzte als auch Vertragszahnärzte gewesen sind, sich durch Verzicht auf die Kassenzulassung auf den Status des Nur-Vertragszahnarztes beschränken könnten. Lediglich wenn der Trend zum Nur-Vertragszahnarzt gestoppt werde, könne das gesetzgeberische Ziel erreicht werden. Hieraus folge, daß die Übergangsvorschrift des Art. 2 § 6 KVWG lediglich Vertragszahnärzte gemeint habe. Dagegen sei aus Gründen der Besitzstandswahrung oder des Vertrauensschutzes hingenommen worden, daß sie sich auch künftig auf die Behandlung von Ersatzkassenpatienten beschränken dürften.
Die Kläger beantragen,
1) das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 17. Januar 1979 sowie den Beschluss des Beklagten vom 31. Mai 1978 aufzuheben,
2) hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Die Beigeladene zu 1) beantragt,
1) die Berufungen zurückzuweisen,
2) hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Beigeladene zu 2) beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Der Beigeladene zu 3) stellt keinen Antrag.
Unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 525 c Abs. 1 RVO und Übergangsvorschrift unter Abschnitt des 2. Buches der RVO meint die Beigeladene zu 1), es fehle schon an der Zulässigkeit der Berufung, denn die im 4. Unterabschnitt genannten Vorschriften regelten nur die Teilnahme als Vertragszahnarzt an der zahnärztlichen Versorgung der Mitglieder der Ersatzkassen und nicht auch die Zulassung als Kassenzahnarzt zu den RVO-Krankenkassen. Zudem regele § 368 a Abs. 7 RVO, daß der Verzicht mit Zugang der Verzichtserklärung bei der KZVH wirksam geworden sei. Im übrigen wiederholt er im wesentlichen die schon im Widerspruchsverfahren und erstinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Argumente.
Darüber hinaus führt er aus, daß das Kassenarztrecht u.a. die Beteiligung der Zahnärzte an der kassenärztlichen Versorgung nach den Grundsätzen der Ausübung eines freien Berufen regele. Dies bedeute, daß Zahnärzte freiwillig Kassenzahnärzte und Vertragszahnärzte werden und praktisch bis an ihr Lebensende auf die Kassenzulassung und die Ersatzkassenbeteiligung verzichten könnten. Die Verpflichtung eines Zahnarztes, gegen seinen Willen Kassenzahnarzt zu werden, sei dem Kassenarztrecht fremd.
Der Beigeladene zu 2) schließt sich dem Antrag der Beigeladenen zu 1) an. Er hält mit der Beigeladenen zu 1) das angefochtene Urteil für zutreffend.
Auf den weiteren Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten, welcher zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde, wird im einzelnen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden (§§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Nicht folgen konnte der Senat der Rechtsauffassung der Beigeladenen zu 1), die unter Anführung einer Entscheidung des Sozialgerichts Hamburg vom 9. Mai 1979 (Az.: 3 KA 47/78, 3 KA 48/78, 3 KA 51/78) eine Beschwer der Kläger und damit das Rechtsschutzinteresse der Kläger verneint.
So hat das Sozialgericht Hamburg in den Entscheidungsgründen zu drei gleichgelagerten Streitfällen ausgeführt, daß die Wirkungen bzw. Folgen eines ausgesprochenen Verzichts auf die Kassenzulassung die Interessen der Kläger (hier: des Landesverbandes der Ortskrankenkassen GH., des Landesverbandes der Innungskrankenkassen GH., des Landesverbandes der Betriebskrankenkassen NK.) nicht berühre, denn § 525 c Abs. 1 RVO sowie die zugehörige Übergangsvorschrift des Art. 2 § 6 KVWG regelten die Teilnahme des Vertragszahnarztes an der ärztlichen Versorgung der Mitglieder der Ersatzkassen und betreffe damit ausschließlich diesen Bereich der Krankenversicherung. Zwar sieht das Sozialgericht Hamburg in § 525 c Abs. 1 RVO eine Verzahnung von vertragszahnärztlicher und kassenzahnärztlicher Tätigkeit, meint jedoch u.a., daß diese Vorschrift lediglich zu einer Voraussetzung der vertragszahnärztlichen Beteiligung würde. Dieser Argumentation konnte der Senat jedoch nicht folgen, denn das Sozialgericht Hamburg verkennt hierbei den Sinn der "Verzahnung”, nämlich im Rahmen der nunmehr möglichen umfassenden Bedarfsplanung die (kassen)zahnärztliche Versorgung sicherzustellen (vgl. Bundestagsdrucksache 7/3336 S. 28). Unter diesen Gesichtspunkten berührt der Verzicht auf die Zulassung als Kassenzahnarzt und damit in der Regel auf den überwiegenden Teil der Praxistätigkeit, den in § 368 Abs. 3 RVO vom Gesetzgeber formulierten Sicherstellungsauftrag, wonach Ziel der Sicherstellung der kassenzahnärztlichen Versorgung ist, den Versicherten und ihren Familienangehörigen eine bedarfsgerechte und gleichmäßige Versorgung, die auch einen ausreichenden Not- und Bereitschaftsdienst umfaßt, in zumutbarer Entfernung unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der medizinischen Wissenschaft und Technik sowie der Möglichkeiten der Rationalisierung und Modernisierung zur Verfügung zustellen. § 368 g Abs. 1 RVO regelt hierzu im einzelnen, daß die kassenärztliche Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Richtlinien der Bundesausschüsse durch schriftliche Verträge der kassenärztlichen Vereinigungen mit den Verbänden der Krankenkassen so zu regeln sind, daß eine gleichmäßige, ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Kranken gewährleistet ist und die ärztlichen Leistungen angemessen vergütet werden. Hierzu müssen nach Maßgabe der Zulassungsordnung/Zahnärzte Zulassungsbezirke gebildet und abgegrenzt und aufgrund von Übersichten über den Stand der kassenzahnärztlichen Versorgung entsprechende Vorstellungen i.S. einer Bedarfsplanung entwickelt werden. Hierauf basiert, was unstreitig feststeht, die jeweils erteilte Zulassung regionalbezogen auf den Ort der Niederlassung als Zahnarzt.
Zwar kann jeder zugelassene Kassenzahnarzt gem. § 368 Abs. 7 RVO seine Kassenpraxis durch eine entsprechende Verzichtserklärung aufgeben. Unabhängig von der Stellung im IV. Unterabschnitt (Verhältnis zu Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern, Apotheken, Hebammen und Einrichtungen für Haushaltshilfe) des 9. Abschnitts (Ersatzkassen) des 2. Buches (Krankenversicherung) der Reichsversicherungsordnung (RVO) müssen dabei aber die Vorschriften des § 525 c Abs. 1 RVO i.V.m. Art. 2 § 6 KVWG, die in dem genannten Unterabschnitt aufgeführt sind, beachtet werden.
Wenn nun streitig ist, ob nach dem 1. Januar 1977 Vertragszahnarzt nur noch sein kann, wer gleichzeitig als Kassenzahnarzt zugelassen ist, dann berührt eine entsprechende Verzichtserklärung lediglich auf die Tätigkeit (Zulassung) als Kassenzahnarzt, den Sicherstellungsauftrag einschließlich der hierzu gehörenden Bedarfsplanung gem. § 368 Abs. 3 RVO und die zu der Erfüllung gem. § 368 g Abs. 1 RVO gesetzlich einbezogenen Kläger. Es trifft deshalb nicht zu, wie das Sozialgericht Hamburg ausführt, daß § 525 c Abs. 1 RVO i.V.m. Art. 2 § 6 KVWG die kassenzahnärztliche Tätigkeit lediglich zur Voraussetzung für die vertragszahnärztliche Beteiligung macht. Vielmehr sind die genannten Vorschriften und die in ihrer Anwendung zu beurteilende Verzichtserklärung auf die kassenzahnärztliche Zulassung von erheblicher Bedeutung für die auch den Klägern obliegende Sicherstellung der kassenärztlichen Versorgung einschließlich der hierzu erforderlichen Bedarfsplanung. Hieraus resultiert die Beschwer bzw. das Rechtsschutzbedürfnis der Kläger.
Die Berufungen sind auch begründet.
Der Teilverzicht des Beigeladenen zu 2) auf seine Zulassung als Kassenzahnarzt gem. § 368 Abs. 7 RVO ist gem. § 134 BGB nichtig, denn er verstößt gegen § 525 c Abs. 1 RVO i.V.m. Art. 2 § 6 KVWG. Insoweit war den Klagen stattzugeben und das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 17. Januar 1979 sowie der Beschluss des Beklagten (Berufungsausschuß Nr. 542/78) aufzuheben.
Nach § 525 c Abs. 1 RVO (Vertragsrecht der Ersatzkassen) ist die Teilnahme als Vertragsarzt an der ärztlichen Versorgung der Mitglieder der Ersatzkassen und ihrer Angehörigen zulässig, sofern und solange der Arzt kassenärztliche Tätigkeiten (§ 368 Abs. 1) ausübt. Satz 1 gilt für Zahnärzte entsprechend. Diese Vorschrift erhielt ihre jetzige Fassung durch das Krankenversicherungs-Weiterentwicklungsgesetz vom 28. Dezember 1976 (KVWG). Es bestimmt, daß nach dem 1. Januar 1977 u.a. Zahnärzte nur noch gleichzeitig an der kassenzahnärztlichen und an der vertragszahnärztlichen Versorgung beteiligt werden können.
Wer keine Zulassung, Beteiligung oder Ermächtigung nach § 368 a RVO hat, darf nicht Vertragsarzt werden. Von der Teilnahme an der ärztlichen Versorgung her gesehen stellt sich die soziale Krankenversicherung damit als Einheit dar (vgl. Krauskopf, "Soziale Krankenversicherung”, Komm. z. § 525 c RVO, S. 722). Damit ist die früher geübte Praxis der Zahnärzte, bei Nachlassen der Schaffenskraft zunächst auf die Kassenzahnarzt-Zulassung zu verzichten und nur noch Ersatzkassen- und Privatpatienten zu behandeln, nicht mehr zulässig. Künftig dürfen die Ärzte nur gleichmäßig bei allen Patienten ihre Tätigkeit einschränken (a.a.O.).
Diese Rechtsfolge wird für den Beigeladenen zu 2) auch nicht durch Art. 2 § 6 KVWG ausgeschlossen, denn für seine Verzichtserklärung auf Zulassung als Kassenzahnarzt vom 13. Dezember 1977, mit der er zum 31. März 1978 seine Kassenzahnarzttätigkeit aus Altersgründen beenden wollte, gilt diese Vorschrift nicht. Zwar führt Art. 2 § 6 KVWG aus, daß § 525 c Abs. 1 RVO auf Zahnärzte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Vertragsärzte der Ersatzkassen sind oder sich bis zu diesem Zeitpunkt um Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der Ersatzkassen beworben haben, nicht anzuwenden sei. Hieraus ist jedoch zur Überzeugung des Senats nicht zu folgern, daß diese Übergangsvorschrift Vertragszahnärzte der Ersatzkassen wie auch Kassenzahnärzte gleichermaßen erfassen wollte. Vielmehr wollte und will die eng auszulegende Übergangsvorschrift des Art. 2 § 6 KVWG lediglich die erworbenen Rechte jener Vertragszahnärzte sichern, die bereits vor Inkrafttreten des KVWG als solche tätig waren. Zu dieser Auffassung gelangte der Senat auch unter Berücksichtigung der Bundestagsdrucksache 7/3336 vom 5. März 1975, wo es auf Seite 31 und § 11 u.a. heißt, daß für Zahnärzte, die bei Inkrafttreten des Gesetzes Vertragsärzte der Ersatzkassen sind , die in § 525 c Abs. 1 RVO getroffene Regelung nicht gelten soll. Hätte der Gesetzgeber auch für die Kassenzahnärzte die Möglichkeit schaffen wollen, über den 31. Dezember 1976 hinaus ihre Kassenzahnarzttätigkeit zu beenden, ohne auf ihre vertragszahnärztliche Tätigkeit zu verzichten, hätte er dies durch eine entsprechende Formulierung in dem Gesetz ausdrücklich zum Ausdruck bringen müssen (vgl. Wiedhardt "Teilnahme an der kassen-/vertragsärztlichen Versorgung” in KrV/April 1978 Seite 94, sowie Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung an die Arbeitsgemeinschaft der bayerischen Krankenkassenverbände vom 20.9.1978). Zwar meint Krauskopf (a.a.O.), daß nach Art. 2 § 6 KVWG Zahnärzte, die vor dem 1. Januar 1977 Vertragsärzte waren, weiterhin Nur-Ersatzkassenärzte bleiben oder – wenn sie beide "Teilnahmeberechtigungen” hatten – auf eine der beiden verzichten könnten. Dieser Auffassung konnte der Senat jedoch nicht beipflichten, denn den Gesetzgeber mußte es wohl interessieren, ob Art. 2 § 6 KVWG lediglich für Vertragszahnärzte oder auch für Kassenzahnärzte Anwendung finden sollte. Dies Interesse rührt zur Auffassung des Senates daher, daß der Gesetzgeber die gesetzlichen Regelungen des § 525 c Abs. 1 RVO i.V.m. der Übergangsregelung des Art. 2 § 6 KVWG lediglich im Rahmen der Bedarfsplanung getroffen hat, deren Gewichtigkeit auch von Krauskopf anerkannt wird (a.a.O.). Hierzu heißt es in der Bundestagsdrucksache 7/3336 S. 28, daß aus systematischen Gründen in § 525 c RVO, die die ärztliche Versorgung, die Krankenhaus-, Arzneimittel- und Hebammenversorgung betreffenden Vorschriften des Ersatzkassenrechtes zusammengefaßt und die entsprechenden Vorschriften für die Anwendung der Bedarfsplanung und der Maßnahmen bei der Unterversorgung auch für die Ersatzkassen vorgesehen worden seien. Weiter heißt es, daß die Regelung des Abs. 1 sicherstelle, daß künftig Zahnärzte gleichermaßen für RVO-Krankenkassen und Ersatzkassen an der zahnärztlichen Versorgung teilnehmen. Die Vorschrift habe zugleich Bedeutung für die Bedarfsplanung und im Falle der Unterversorgung aufkommende Fragen. Diese Bedarfsplanung wird zur Überzeugung des Senats stark gestört, wenn bei einem großen Teil der Zahnärzte jederzeit Verzichte allein zu Lasten der RVO-Versicherten möglich wären. Von einer zeitnahen, umfassenden Bedarfsplanung kann dann keine Rede mehr sein, wenn alle Zahnärzte, die am 1. Januar 1977 Kassenärzte und Vertragsärzte gewesen sind, praktisch bis zu ihrem Lebensende auf die Kassenzulassung unter Beibehaltung der Ersatzkassenpraxis verzichten dürften.
Eine entsprechende Anwendung des Art. 2 § 6 KVWG spricht dem "kombinierten” Zahnarzt (RVO- und Ersatzkassen), wie Krauskopf meint (a.a.O.), auch nicht den Besitzstand ab, und schränkt auch nicht das grundgesetzlich garantierte Berufsausübungsrecht nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG unzulässig ein. Daß es sich bei den von dem Beigeladenen zu 2) ausgesprochenen Verzicht auf seine Zulassung als Kassenzahnarzt nicht um eine Frage der freien Berufswahl i.S. des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG handelt, ergibt sich schon aus dem sog. Kassenarzturteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 11, 30; 41/42), wo es heißt, daß es sich bei der Zulassung zur Kassenpraxis um eine Berufsausübungsregelung i.S. des Art. 12 Abs. 1 GG handelt. Zwar bringt das Bundesverfassungsgericht unter Hinweis auf seine Entscheidung im 7. Band (BVerfGE 7, 377; 403 ff.) zum Ausdruck, daß auch innerhalb der Ausübungsregelungen das Gebot der Differenzierung gelte, wobei das Maß der Beschränkung für den einzelnen und die Notwendigkeit der Regelung zum Schutz der Allgemeinheit sorgfältig abzuwägen seien. Bei der in diesem Sinne von dem Senat vorgenommenen Wertung des Interesses des Beigeladenen zu 2), sich durch einen Verzicht auf seine Kassenzahnarztpraxis bei Beibehaltung seiner Vertragszahnarzttätigkeit langsam aus dem Berufsleben auszublenden, mit den Interessen der Gemeinschaft, durch eine zeitnahe Bedarfsplanung die kassenzahnärztliche Versorgung sicherzustellen, mußte der Senat aus Gründen des Gemeinwohls den Interessen der Kassenpatienten den Vorzug geben. Insoweit bewegt sich die gesetzliche Regelung des Art. 2 § 6 KVWG im Rahmen der in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG grundgesetzlich möglichen Berufsausübungsregelung.
Verneint werden mußte von dem Senat auch, daß es sich bei dem bis zum 31. Dezember 1976 möglichen Verzicht auf die Kassenzahnarztzulassung ohne gleichzeitige Beendigung der Tätigkeit als Vertragszahnarzt um eine Rechtsposition handelt, die unter dem Gesichtspunkt des Besitzstandes an dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG teil hat und die gesetzliche Übergangsregelung des Art. 2 § 6 KVWG deshalb eine unzulässige Beschneidung dieses Besitzstandes darstellt. Denn das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 30, 292; 334/335) hat im Rahmen der Abgrenzung des Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG u.a. ausgeführt, daß die Gewährleistung des Eigentums zwar die Handlungs- und Gestaltungsfreiheit ergänze, indem sie dem einzelnen vor allem den durch eigene Arbeit und Leistung erworbenen Bestand an Vermögenswerten und Gütern anerkennt. Mit dieser "objektbezogenen” Gewährleistungsfunktion schütze Art. 14 Abs. 1 GG jedoch nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen, nicht jedoch Chancen und Verdienstmöglichkeiten. Danach schützt Art. 14 Abs. 1 GG das Erworbene, das Ergebnis der Betätigung, Art. 12 Abs. 1 GG dagegen den Erwerb, die Betätigung selbst. Letzterem ist der Verzicht auf die Kassenzahnarztzulassung als Berufsausübungsregelung zuzuordnen. Dieser Verzicht begrenzt nicht die Innehabung und Verwendung vorhandener Vermögensgüter, sondern wirkt sich im Bereich der Freiheit der individuellen Erwerbs- und Leistungstätigkeit (a.a.O.) aus.
Auf die Berufungen der Kläger war demgemäß das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main sowie der Beschluss des Beklagten vom 31. Mai 1978 aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird gem. § 160 Abs. 2 Ziff. 1 SGG zugelassen.
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