L 17 R 424/07

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 7 R 368/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 17 R 424/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 16. Januar 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. September 1974 bis 31. August 1987 und vom 1. Juli 1988 bis 30. Juni 1990 Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) sowie die entsprechenden Arbeitsentgelte festzustellen.

Der 1952 geborene Kläger hat von 1966 bis 1970 den Beruf eines Fernmeldebaumonteurs erlernt und studierte ab 1. September 1970 in der Fachrichtung Eisenbahnbau an der Hochschule für Verkehrswesen "F L" in D. Er legte am 1974 die Hauptprüfung ab und erwarb die Berechtigungen, die Berufsbezeichnungen "Hochschulingenieur" (Zeugnis der Hochschule vom 1974) sowie "Diplomingenieur" (Diplom der Hochschule vom 1974) zu führen. Vom 1. September 1974 bis 31. März 1984 war der Kläger bei der Deutschen Reichsbahn - Gleisbaubetrieb B - als Abschnittsbauleiter, Technologe (ab 1981) und als Technischer Leiter (ab 1982) beschäftigt. Ab 1. April 1984 war er - unterbrochen durch den Besuch der Bezirksparteischule der SED vom 1987 bis 1988 - bei dem VEB Q- und E-K S und Wwerk "W F" H (VEB S und Wwerk H) als Ingenieur (so die Eintragung im Sozialversicherungsausweis) beschäftigt. Nach den vorliegenden Arbeitsverträgen war der Kläger ab 1. April 1984 als Projektierungsingenieur für Gleisanlagen, ab 1. Oktober 1986 als Spezialprojektant Vermessung und Kartenwesen sowie ab 1. April 1989 als Spezialprojektant Gleisanlagen beschäftigt. In dieser Tätigkeit war er über den 30. Juni 1990 hinaus dann bei der H S GmbH bis 31. Dezember 1991 beschäftigt. Nach den Eintragungen im Handelsregister des Amtsgerichts (AG) N () wurde die GmbH am 28. Juni 1990 in das Register eingetragen. Der Kläger war mit Wirkung vom 1. April 1984 der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) beigetreten. Eine Versorgungszusage hatte er nicht erhalten.

In seinem am 29. Dezember 2003 gestellten Antrag auf Kontenklärung machte der Kläger die Zeit vom 1. September 1966 bis 31. März 1984 als Zeit der Zusatzversorgung der Eisenbahner und die Zeit vom 1. September 1974 bis 3. Oktober 1990 als Zeit der zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz geltend und legte u.a. beglaubigte Kopien vom 6. Oktober 2003 seiner Arbeitsverträge, des Zeugnisses über die Hauptprüfung und des Diploms vor. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2005 "den Antrag vom 2003" auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG als Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG ab. Das Gesetz sei für den Kläger nicht anwendbar. Der VEB Sund Wwerk H sei bereits vor dem 30. Juni 1990 privatisiert worden. Es handele sich bei dem Beschäftigungsbetrieb nicht mehr um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) im Sinne der Versorgungsordnung. Auch sei dieser nicht einem volkseigenen Produktionsbetrieb iS von § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung (DB) vom 24. Mai 1951 gleichgestellt gewesen. Es komme ausschließlich auf die amtliche Eintragung im Handelsregister an. Die Rechtsfähigkeit des VEB S und Wwerk H sei am 28. Juni 1990 erloschen.

Dagegen hat der Kläger am 15. Juni 2005 bei dem Sozialgericht (SG) Neuruppin Klage erhoben mit der Begründung, dass nur eine "Nacherfassung" in das Handelsregister des AG N vorliege. Die durch Umwandlung entstandenen Gesellschaften hätten aber nach § 1 der Anordnung über die Führung des Registers für private und gemischt-wirtschaftliche Unternehmen und für treuhänderisch verwaltete Kapitalgesellschaften vom 19. März 1990 - RegAO (GBl. DDR I, S. 183) in die von den Bezirksvertragsgerichten geführten Register eingetragen werden müssen. Ab 1. Juli 1990 seien die Aufgaben des Staatlichen Vertragsgerichts den ordentlichen Gerichten, d.h. den bestehenden Kreisgerichten, übertragen worden. Die Register der Amtsgerichte seien erst 1993 eingerichtet worden. Er bestreite eine Eintragung in das zuständige Register vor dem 30. Juni 1990. Der Kläger hat einen Auszug aus dem Handelsgesetzbuch des Staatsverlages der Deutschen Demokratischen Republik von 1990 vorgelegt. Das SG hat Kopien des Registers der volkseigenen Wirtschaft des Bezirkes Potsdam zur Registernummer (VEB S und Wwerk H) und des Handelsregisters des AG N (), eine Kopie des Urteils des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 2. November 2005 im Parallelverfahren L 22 R 230/05, die Registeranmeldung der H S GmbH vom 18. Mai 1990, die Umwandlungserklärung des S N B vom 18. Mai 1990, den Gesellschaftsvertrag der H S GmbH vom 18. Mai 1990 und ein Schreiben der B f v S vom 26. August 2004 (eine Löschung des VEB aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft habe nicht ermittelt werden können) in das Verfahren eingeführt. Mit Urteil vom 16. Januar 2007 hat das SG die auf die Feststellung der Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. September 1974 bis 30. August 1987 (gemeint: 31. August 1987) und vom 1. Juli 1988 bis 30. Juni 1990 gleichzeitig als Pflichtbeitragszeiten im Sinne der Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die zulässig Klage sei unbegründet. Die so genannte betriebliche Voraussetzung sei am maßgeblichen Stichtag, dem 30. Juni 1990, nicht erfüllt. Gemäß § 1 Abs. 1 AAÜG sei das Gesetz auf den Kläger nicht anwendbar. Entgegen der Auffassung des Klägers komme es nicht darauf an, ob der nach der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften (UmwVO) umgewandelte Betrieb Rechtsnachfolger des vorhergehenden VEB geworden sei. Ausweislich des Handelsregisterauszuges des AG N sei die H S GmbH am 28. Juni 1990 in das Register eingetragen worden. Da die H S GmbH durch die Umwandlung des VEB Sund Wwerk "W F" H entstanden sei (notarielle Umwandlungserklärung vom 18. Mai 1990) sei der VEB gemäß § 7 Satz 3 UmwVO erloschen. Damit habe am 30. Juni 1990 kein VEB mehr bestanden, der für die Beschäftigten in den Anwendungsbereich der Zusatzversorgung der AVItech gehören könne. Die rechtswirksame Umwandlung habe zum 30. Juni 1990 erfolgen können. Das Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz) vom 17. Juni 1990 sei am 1. Juli 1990 in Kraft getreten. Vor dem 1. Juli 1990 habe es die Treuhandanstalt bereits gegeben, nämlich durch Gründungsbeschluss des Ministerrates der DDR vom 1. März 1990 (GBl. I Nr. 14 S. 107). Mit dem Beschluss zur Gründung der Treuhandanstalt sei das Volkseigentum in treuhänderischer Verwaltung gegeben worden mit der Berechtigung, juristische oder natürliche Personen zu beauftragen, als Gründer und Gesellschafter von Kapitalgesellschaften zu fungieren. Seit März 1990 habe es somit eine Rechtsgrundlage und Berechtigung für die Treuhandanstalt gegeben, die Umwandlungserklärung abzugeben.

Gegen das ihm am 1. März 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 2. April 2007 (Montag) Berufung eingelegt. Zur Begründung weist er darauf hin, dass er bereits erstinstanzlich eine Eintragung in das zuständige Register vor dem 30. Juni 1990 bestritten habe. Mittlerweile habe er die entsprechende Eintragungsverfügung ermitteln können. Nach § 15 Satz 2 der "Allgemeine Verfügung über die Führung des Handelsregisters" vom 12. August 1937 (Deutsche Justiz, S. 1251 = RMBl. 1937, S. 515), welcher auf die Durchführung der Eintragung nach der UmwVO anzuwenden gewesen sei, sei in den Registerakten bei der gerichtlichen Verfügung der Tag der Eintragung und ihre Stelle zu vermerken. Auf der Eintragungsverfügung finde sich der Erledigungsvermerk mit Datum vom 17. Juli 1990. Somit sei eine Eintragung bis zum 30. Juni 1990 nicht erfolgt. Er sei daher auch (noch) an diesem Tag bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie im Sinne des § 1 Abs. 1 der 2. DB beschäftigt gewesen. Im Zeitraum vom 1. September 1974 bis 31. März 1984 sei er bei einer diesen nach § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Einrichtung beschäftigt gewesen, weshalb ihm für den gesamten geltend gemachten Zeitraum die Feststellungsansprüche zustünden.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeiten vom 1. September 1974 bis 30. August 1987 und vom 1. Juli 1988 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf ihr Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren.

Der Senat hat die Registerakten des AG C( - B V mbH) und des AG N () und die Gerichtsakten des LSG Berlin-Brandenburg zu den Parallelverfahren L 21 R 205/05 und L 22 R 230/05 beigezogen und hieraus folgende Kopien in das Verfahren eingeführt: Bl. 1 bis 97 Registerakte AG N; Registerblatt KP-S(Handelsregister ); Außendeckel, Register, Schreiben des AG N vom 15. November 2004 und 17. April 2004 sowie Statut des VEB von Dezember 1973 aus der Registerakte AG C.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht erhobene Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG ist rechtmäßig.

Der Kläger hat keinen mit den Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (§ 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG) durchsetzbaren Anspruch gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 iVm Abs. 1 AAÜG auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG sowie der entsprechenden Arbeitsentgelte gemäß § 8 Abs. 2 AAÜG für die Zeiträume vom 1. September 1974 bis 31. August 1987 und vom 1. Juli 1988 bis zum 30. Juni 1990. Für die Dauer seiner ingenieurtechnischen Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn ( 1974 bis 1987) hat der Kläger sachgerecht die Feststellung der Zugehörigkeit zur AVItech geltend gemacht, denn die Versorgungsordnung nach der Eisenbahnerverordnung (vom 28. März 1973 - GBl. DDR I , 1973 Nr 25 S 217) ist kein in der Anlage 1 zum AAÜG aufgeführtes Zusatzversorgungssystem.

Der Kläger erfüllt die beiden ausdrücklich in § 1 Abs. 1 AAÜG genannte Tatbestände nicht. Er war bei In-Kraft-Treten des AAÜG am 1. August 1991 weder Inhaber einer Versorgungsberechtigung (Satz 1 aaO), noch war er in der DDR vor dem 1. Juli 1990 (= Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme) in ein Versorgungssystem einbezogen und vor diesem Zeitpunkt rechtmäßig ausgeschieden (Satz 2 aaO). Der Kläger war auch nicht aufgrund einer Verwaltungsentscheidung oder aber einer Rehabilitierungsentscheidung in das System einbezogen worden. Ihm war keine Versorgungszusage durch Aushändigung eines "Dokumentes über die zusätzliche Altersversorgung" erteilt worden.

Der Kläger war am 1. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft (vgl. st. Rspr. des BSG, z.B. Urteile vom 7. September 2006, B 4 RA 39/05 R - veröffentlicht in juris -, und B 4 RA 41/05 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 11). Der fiktive bundesrechtliche Anspruch hängt im Bereich der AVItech gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl S 844) und § 1 Abs. 1 der 2. DB von drei Voraussetzungen ab, die kumulativ am 30. Juni 1990 erfüllt gewesen sein müssen (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2006, B 4 RA 41/05 R, aaO, mwN): 1. von der Berechtigung eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), 2. der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung) und 3. der Ausübung dieser Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).

Zwar erfüllt der Kläger die persönliche und die sachliche Voraussetzung. Denn er war berechtigt, die ihm durch staatliche Zuerkennungsakte verliehenen Berufsbezeichnungen "Hochschulingenieur" (Urkunde vom 1974) und "Diplomingenieur" (Urkunde vom 1974) zu führen. Auch war er am Stichtag, dem 30. Juni 1990, ingenieurtechnisch beschäftigt. Hierfür ist ausreichend, dass der Kläger als Ingenieur (laut Arbeitsvertrag als Spezialprojektant Gleisanlagen) im Rahmen seines Berufsbildes beschäftigt und nicht berufsfremd eingesetzt war (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2006, B 4 RA 47/05 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 12).

Die dritte (betriebliche) Voraussetzung ist jedoch nicht gegeben. Denn der Kläger war am Stichtag weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens noch in einem gleichgestellten Betrieb im Sinne der 2. DB beschäftigt.

Ob die betriebliche Voraussetzung erfüllt ist, bestimmt sich danach, wer am maßgeblichen Stichtag Arbeitgeber im rechtlichen Sinne war. Abzustellen ist hierbei auf die tatsächlichen Gegebenheiten am 30. Juni 1990 (st. Rspr. des BSG, z.B. Urteile vom 7. September 2006, B 4 RA 39/05 R und B 4 RA 41/05 R, aaO). Danach war Arbeitgeber des Klägers im rechtlichen Sinn die HSGmbH. Die Eintragung der GmbH "in das Register" erfolgte bereits - vor dem Stichtag - am 28. Juni 1990. Damit wurde nach § 7 Satz 1 und Satz 2 UmwVO vom 1. März 1990 (GBl. I S. 107) die Umwandlung des VEB in die GmbH wirksam. Zu diesem Zeitpunkt erlosch der VEB als Rechtsträger. Für das Wirksamwerden der Umwandlung kommt es nach § 7 Satz 1 UmwVO allein auf die Eintragung der GmbH in das Register an. Der VEB wurde offensichtlich entgegen der Vorgabe in § 7 Satz 4 UmwVO nicht aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirkes P (Registernummer ) gelöscht (siehe dazu auch Schreiben des AG N vom 14. Juli 2004 und 15. November 2004). Allerdings ist dies unschädlich. Denn mit der Eintragung in das Register (des Staatlichen Vertragsgerichts, siehe § 6 Abs. 3 UmwVO) ist der vor der Umwandlung bestehende volkseigene Betrieb damit erloschen (§ 7 Satz 3 UmwVO).

Die Eintragung am 28. Juni 1990 "in das Register" iS des § 7 UmwVO beweist bereits der Registerauszug des AG N (). Ist eine im Handelsregister einzutragende Tatsache - wie die GmbH - (§ 7 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG; vgl. auch § 18 Nrn. 1 bis 7 Gesetz über die Inkraftsetzung von Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik vom 21. Juni 1990 [GBl. DDR I 1990, S. 357] - InkrTG) eingetragen und bekannt gemacht worden, muss ein Dritter sie gegen sich gelten lassen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Handelsgesetzbuch - HGB - iVm § 16 Nr. 1 bis 3 InkrTG). Nach dem Inhalt des Handelsregisters des AG N steht damit fest, dass die HS GmbH am 28. Juni 1990 in das Handelsregister eingetragen wurde (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. November 2005, L 22 R 230/05). Zwar hat es eine positive Publizität des Handelsregisters in der DDR nicht gegeben (vgl. Kammergericht, Urteil vom 27. Februar 2004, 14 U 169/02, veröffentlicht in juris). Der Kläger muss jedoch nach den allgemeinen Grundsätzen über die Publizität des Handelsregisters jedenfalls die Eintragung (Übertragung der Eintragungen aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft) in das Handelsregister des AG N gegen sich gelten lassen. Denn § 15 HGB will das rechtsgeschäftliche Vertrauen in das Register schützen (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 1999, BLw 3/99, veröffentlicht in juris). Daher ist es nicht Aufgabe der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, in Verfahren auf Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zur AVItech (inzident) die Rechtmäßigkeit von Registereintragungen zu prüfen (zur Änderung oder Ergänzung eines Registereintrags vgl. OLG Köln, Beschluss vom 4. Februar 2004, 2 Wx 36/03, veröffentlicht in juris). Zudem liegen im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit der Eintragung in das Register am 28. Juni 1990 vor. Vielmehr ergibt sich aus dem Registerblatt des Kreisgerichts P-S (Handelsregister ), dass in diese Urkunde die H l GmbH am 28. Juni 1990 durch Herrn/Frau N, Vertragsrichter für Registerführung, eingetragen worden ist. Soweit der Kläger konkludent eine Falschbeurkundung geltend macht und sich dazu auf das auf der Eintragungsverfügung (Bl. 95 Registerakte AG N) befindliche Datum vom 17. Juli (1990) beruft, unterliegt er offenbar einem Irrtum. Denn dieses Datum bezieht sich auf den Vermerk, dass der VEB S und Wwerk Hzu löschen ist. Die Eintragungsverfügung - gezeichnet mit dem Kürzel "Neu" - zur H S GmbH datiert dagegen auf den 21. Juni (1990). Herr/Frau "N" war als Vertragsrichter für Registerführung gemäß § 4 Abs. 2 RegAO befugt, Geschäfte des Vertragsrichters (Registerrichters) vorzunehmen. Dies umfasst auch die Befugnis, eigenhändig Eintragungen in das Register vorzunehmen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2008, L 3 R 1495/06, veröffentlicht in juris).

Somit bedarf es keiner Beurteilung, ob die betriebliche Voraussetzung auch deshalb nicht gegeben ist, weil der VEB - unter der Annahme seiner rechtlichen Existenz noch am 30. Juni 1990 - am Stichtag vermögenslos war und daher nur noch als "leere Hülle" betrachtet werden konnte (vgl. Thüringer LSG, Urteil vom 29. Januar 2006, L 6 R 509/05; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. September 2008, L 4 R 346/05 = anhängig BSG, B 13 RS 2/08 R; beide veröffentlicht in juris). Die Aufgaben und die wirtschaftliche Tätigkeit wurden allerdings bereits von der H S GmbH i.Gr. wahrgenommen (zur nach außen unbeschränkt handlungsfähigen Vorgesellschaft vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2004, B 4 RA 4/04 R, veröffentlicht in juris). Der notarielle Vertrag vom 18. Mai 1990, der Gründungsbericht der "H S GmbH", das Protokoll über die Beratung zur Umwandlung des VEB in die H S GmbH vom 18. Mai 1990 und der Bericht zur Geschäftstätigkeit per 30. April 1990 beweisen, dass der VEB am Stichtag mangels eigenständiger oder zur Nutzung übertragener Betriebs- und Sachmittel nicht mehr in der Lage gewesen sein konnte, eine ihm als Rechtssubjekt zurechenbare Produktion zu betreiben.

Die H S GmbH war nach ihrem Unternehmens- und Betriebszweck auch kein gleichgestellter Betrieb. Eine der in § 1 Abs. 2 2. DB genannten Betriebsarten kommt insoweit nicht in Betracht.

Aus den vom Kläger behaupteten positiven Feststellungen von Zugehörigkeitszeiten zur AVItech für ehemalige Arbeitskollegen folgt nichts anderes. Wer bis zum Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme nicht versorgungsberechtigt oder einbezogen war und im Zeitpunkt der Schließung der Systeme auch nach den Vorgaben der einschlägigen Versorgungsverordnung nicht zwingend einzubeziehen war, konnte nach Schließung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 keine neuen Ansprüche und Anwartschaften mehr erwerben. Dass dies verfassungsgemäß ist, hat das Bundesverfassungsgericht inzwischen bestätigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004, 1 BvR 1557/01 = SozR 4-8570 § 5 Nr. 4). Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) gebietet nicht, möglicherweise rechtswidrige Feststellungen zugunsten von Arbeitskollegen des Klägers als Maßstab für die Entscheidung des Gerichts anzulegen. Rechtlich ist ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht ohnehin nicht zu begründen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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