L 28 B 2005/08 AS PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 99 AS 27320/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 B 2005/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. September 2008 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. September 2008 über die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet.

Nach § 73a SGG in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, dass eine Partei die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil aufbringen kann. Jedenfalls in Verfahren, in denen wie hier Gerichtskosten nicht erhoben werden, ist ausschließliches Ziel des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Beiordnung eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 73 a Rn 9). Da das Verfahren vor dem Sozialgericht abgeschlossen und ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin von der Antragstellerin nicht beauftragt worden ist, kann die Beschwerde – ungeachtet der Frage, ob bereits von Anfang an die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht gefehlt hat – keinen Erfolg haben. Es ist nicht erkennbar, welche Kosten der Prozessführung vor dem Sozialgericht die Antragstellerin nicht hat aufbringen können, da keine Anwaltskosten angefallen sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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