L 20 B 1061/08 AS PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
20
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 36 AS 29411/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 20 B 1061/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Antragsteller begehren noch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - PKH - für das vor dem Sozialgericht Berlin unter dem Aktenzeichen S 63 AS 29411/07 ER geführte einstweilige Rechtsschutzverfahren.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Antragsteller haben am 15. November 2007 über ihre Prozessbevollmächtigte beim Sozialgericht beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen ab 01. November 2007 Arbeitslosengeld II in ungekürzter Höhe zu zahlen. Gleichzeitig haben Sie unter Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen die Bewilligung von PKH unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten beantragt.

Zu Begründung ihres Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes haben die Antragsteller vortragen lassen, ihnen seien auf ihren Fortzahlungsantrag aus September 2007 mit Bescheid des Antragsgegners vom 31. Oktober 2007 zu geringe Leistungen bewilligt worden, weil der Antragsgegner fälschlich ein Nettoeinkommen in Höhe von 900 EUR angerechnet habe. Durch die Kürzung seien sie nicht mehr in der Lage, den notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Es sei nicht möglich, eine Entscheidung im anhängigen Widerspruchsverfahren abzuwarten.

Der Antragsgegner hat mit der beim Sozialgericht am 23. November 2007 eingegangenen Antragserwiderung ausgeführt, die Antragsteller seien der mit dem Bescheid vom 31. Oktober 2007 erfolgten Aufforderung, Gehaltsnachweise einzureichen, mit dem Widerspruch vom 15. November 2007 nachgekommen und es sei nun möglich, eine Neuberechnung vorzunehmen. Mit Schriftsatz vom 07. Januar 2008 hat der Antragsgegner mitgeteilt, aufgrund der eingereichten Unterlagen sei ein Änderungsbescheid vom 30. November 2007 erlassen worden, mit dem die Leistungen der Bedarfsgemeinschaft neu berechnet und daraufhin eine Nachzahlung ausgezahlt worden sei.

Daraufhin haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 16. Januar 2008 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Dem Antragsgegner sei schon mit Veränderungsmitteilung seit dem 25. September 2007 bekannt gewesen, dass ab August lediglich Einkünfte in Höhe von monatlich ca. 321,54 Euro netto zur Verfügung gestanden hätten. Es habe auch eine akute Notlage bestanden. Den Antragstellern sei es aufgrund der ihnen bekannten Verwaltungspraxis des Antragsgegners nicht zuzumuten gewesen, eine Entscheidung im Widerspruchsverfahren abzuwarten.

Mit Beschluss vom 28. April 2008 hat das Sozialgericht entschieden, dass außergerichtliche Kosten der Antragsteller nicht zu erstatten seien, und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung habe mangels Rechtsschutzbedürfnis keine Aussicht auf Erfolg gehabt.

Gegen den am 07. Mai 2008 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller über ihre Prozessbevollmächtigte am 23. Mai 2008 Beschwerde erhoben, mit der sie sich allein gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wehren. Im Gegensatz zur Entscheidung nach § 193 Sozialgerichtsgesetz – SGG – dürfe es im Rahmen der Bewilligung von PKH nicht auf das Verursacherprinzip ankommen. Die Erforderlichkeit der Rechtsvertretung habe aus der schwer zu übersehenden Rechtslage und aus der besonderen Eilbedürftigkeit resultiert. Die PKH-Bewilligung wirke nach herrschender Rechtsauffassung zurück auf den Zeitpunkt des Eingangs des vollständigen PKH-Antrages. Die Antragsteller hätten keinen Einfluss darauf, wann die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners zur Prüfung der Erfolgsaussichten beim Gericht eingingen.

Die Antragsteller beantragen sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 28. April 2008 abzuändern und ihnen für das vor dem Sozialgericht Berlin unter dem Aktenzeichen S 63 AS 2941/07 ER geführte Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Entscheidung wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten des Antragsgegners verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, den Antragstellern für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz - SGG - i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO - erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn - neben anderen Voraussetzungen - die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung (§ 114 ZPO) ist nach herrschender Auffassung derjenige der Beschwerdeentscheidung (vgl. Zöller/Phillipi, ZPO, § 127 Rn. 52; § 119 Rn. 46 m. w. N.). Im Beschwerdeverfahren kann dabei die Erfolgsaussicht nicht abweichend von einem inzwischen endgültigen Ausgang der Rechtsverfolgung im zugrunde liegenden Verfahren beurteilt werden, sei dieser durch eine rechtskräftige Entscheidung oder durch Antragsrücknahme eingetreten.

Die mit Schriftsatz vom 16. Januar 2008 erklärte Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache war in entsprechender Anwendung des § 102 Abs. 1 Satz 2 SGG als Rücknahme des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu werten und hat den Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Danach war nach Rücknahme des Antrages für die Prognoseentscheidung im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten des Antragsverfahrens von einer mangelnden Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung auszugehen. Die Rechtsverfolgung war erfolglos, der vom Sozialgericht im Rahmen der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe prognostizierte Verfahrensausgang ist bereits eingetreten. Dies war vom Senat zu beachten (vgl. zum Fall einer rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Februar 2000, 7 W 3/00, zitiert nach Juris; LG Saarbrücken, Beschluss vom 16. September 1998, 2 T 45/98, Jurbüro 1999, 144; Kalthoener/Büttner, Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Auflage 2005, Rn. 896, m. w. N.; Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl. 2007, § 127 Rn. 5).

Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das inzwischen erledigte Verfahren kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil eine Rechtsverfolgung oder –verteidigung nicht mehr beabsichtigt ist. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe als Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen ist darauf gerichtet, Rechtsschutz für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung zu schaffen. Nach Erledigung des Verfahrens besteht für eine solche Leistung daher grundsätzlich kein Bedarf mehr.

Soweit nach verschiedenen in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassungen dann nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch bzw. auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde, sondern auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Bewilligungsgesuches abgestellt werden soll, wenn die Entscheidung durch das Gericht grundlos verzögert wurde und sich zwischenzeitlich die Sach- und Rechtslage zum Nachteil des Antragstellers geändert hat (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschuss vom 01. Dezember 2005, L 10 R 4283/05, Justiz 2006, Seite 148 ff. m. w. N.; OVG Brandenburg v. 08.11.2001, 4 E 80/011, NVwZ-RR 2002, 789-791 m.w.N.), kommt auch unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassungen die von der Prozessbevollmächtigten eingeforderte rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, weil zum einen weder das Sozialgericht eine Bewilligungsentscheidung pflichtwidrig verzögert hat und zum anderen der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung von Anfang an mangels Rechtsschutzbedürfnis keine Aussicht auf Erfolg hatte.

Bis zum Zeitpunkt der Erledigung des Antragsverfahrens am 16. Januar 2008 lagen zwar seit dem 16. November 2007 die Unterlagen zur Prüfung der Bedürftigkeit der Antragsteller für Leistungen der Prozesskostenhilfe vor. Allein das Vorliegen der vollständigen Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO bedingt jedoch nicht die Entscheidungsreife des Antrages, da für eine Entscheidung über das Gesuch auch eine Prognose hinsichtlich der Erfolgswahrscheinlichkeit der Rechtsverfolgung zu treffen ist. Auch wenn mit dieser nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen werden darf, also keine überspannten Anforderungen zu stellen sind (BVerfG v. 30. Oktober 1991, 1 BvR 1386/91, NJW 1992, 889; v. 13. März 1990, 2 BvR 94/98, NJW 1991, 413), ist die Sach- und Rechtslage jedenfalls summarisch zu prüfen. Dabei ist zunächst dem Prozessgegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit dies zweckmäßig ist, wie dies § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO anordnet. Soweit die Prozessbevollmächtigte zu Recht im vorliegenden Fall der Leistungsgewährung nach dem SGB II für eine Bedarfsgemeinschaft unter Berücksichtigung von in Frage stehender Anrechnung von Einkommen von einer schwierigen Sach- und Rechtslage ausgeht (Schriftsatz vom 03. Juli 2008), war im vorliegenden Fall dem Antragsgegner Gelegenheit zum Vorbringen in der Antragsschrift zu geben. Vor Eingang der Antragserwiderung des Antragsgegners am 21. November 2007 war der Antrag auf Bewilligung von PKH damit noch nicht zur Entscheidung reif.

Unabhängig davon, dass mit Eingang der Antragserwiderung im vorliegenden Fall noch keine Bewilligungsreife anzunehmen war, da anhand des Vortrages der Antragsteller und der Erwiderung des Antragsgegners die Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II der einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft und damit der geltend gemachte Anordnungsanspruch nach § 86b Abs. 2 SGG ohne Vorliegen weiterer Unterlagen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen und ohne die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners auch nicht geprüft werden konnte, mithin die Erfolgsaussichten des gestellten Antrages keiner summarischen Prüfung unterzogen werden konnten, ergäbe sich auch bei Annahme einer Bewilligungsreife zu diesem Zeitpunkt für die Antragsteller kein Anspruch auf Gewährung von PKH. Wie das Sozialgericht nämlich zu Recht angenommen hat, fehlte es den Antragstellern spätestens zu diesem Zeitpunkt an einem Rechtsschutzbedürfnis für den gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes.

Der Antragsgegner hat mit der Antragserwiderung vorgetragen, dass ihm mit Erhebung des Widerspruchs am 15. November 2007 Unterlagen zur Verfügung gestellt worden seien, aufgrund derer ihm eine Neuberechnung ermöglicht worden sei. Der Antragsgegner hat damit eine Neuberechnung in Aussicht gestellt, die die Antragsteller vor Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes hätten abwarten müssen. Grundsätzlich sind Rechtsschutzsuchende vor Inanspruchnahme des Gerichts gehalten, eine Klärung ihrer Ansprüche im Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren zu bewirken. Dies gilt erst recht, wenn die Verwaltung – wie hier – selbst eine Überprüfung im Sinne einer Neuberechnung ankündigt. Soweit die Prozessbevollmächtigte geltend macht, dass im Hinblick auf die Erfahrungen der Antragsteller ein Abwarten einer (weiteren) Entscheidung des Antragsgegners nicht zumutbar gewesen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Entscheidend ist, ob den Antragstellern vor Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes im Eilverfahren Möglichkeiten offen standen, die mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geltend gemachte Notlage abzuwenden. Spätestens mit der Ankündigung, die Leistungen neu zu berechnen, bestand die Möglichkeit, dass – wie auch geschehen – kurzfristig, ohne Inanspruchnahme des Gerichts, die vorgetragene Notlage durch Bewilligung höherer Leistungen abgewendet werden würde. Der Senat weist darauf hin, dass die Antragsteller bereits zuvor der geltend gemachten Notlage durch zeitnahe Einreichung der von dem Antragsgegner mit Schreiben vom 31. Oktober 2007 erbetenen Unterlagen hätten begegnen können. Erst mit Erhebung des Widerspruchs am 15. November 2007 sind die Unterlagen, die der Antragsgegner für die Antragsteller bereits mit Erhalt des Schreibens vom 31. Oktober 2007 ersichtlich zur Prüfung eines höheren Leistungsanspruchs benötigte, bei dem Antragsgegner eingegangen. Zeitgleich haben die Antragsteller beim Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, so dass, was letztlich dahinstehen kann, bereits zu diesem Zeitpunkt kein Rechtsschutzbedürfnis bestanden hat. Die Antragsteller hätten nämlich zunächst die Prüfung durch den Antragsgegner abwarten müssen. Der Vortrag, angesichts der Notlage sei ein Abwarten nicht zumutbar gewesen, überzeugt nicht, da die Antragsteller sich trotz der von ihnen geltend gemachten Notlage annähernd 14 Tage Zeit gelassen haben, die von dem Antragsgegner zur Prüfung eines höheren Leistungsanspruch für erforderlich gehaltenen Unterlagen vorzulegen. Dass der Antragsgegner mit den geforderten Unterlagen in der Lage war, zeitnah den Leistungsanspruch zu überprüfen, zeigt der Erlass des Bescheides vom 30. November 2007 (also 15 Tage nach Erhalt der für notwendig erachteten Nachweise und innerhalb derselben Zeitspanne, den die Antragsteller zur Einreichung der Unterlagen benötigt hatten), mit dem die begehrten höheren Leistungen gewährt worden sind. Dass die mit Schreiben vom 31. Oktober 2007 geforderten Unterlagen dem Antragsgegner bereits vor Erlass des Bescheides vom 31. Oktober 2007 vorlagen, ergibt sich nicht aus den Akten. Selbst wenn dem so gewesen wäre, hätten die Antragsteller auch dies vor Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes im Eilverfahren mit dem Antragsgegner klären müssen. Wie sich aus den Verwaltungsvorgängen ergibt, haben die Antragsteller jedoch erst mit dem Widerspruchsschreiben vom 14. November 2007 erstmals zu dem Bescheid vom 31. Oktober 2007 Stellung genommen und mit einem weiteren Schreiben vom 14. November 2007 geforderte Nachweise eingereicht. Die Beteiligten des Verwaltungsverfahrens sind nach § 21 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X - gehalten, bei der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Unabhängig davon, dass eine unterlassene Mitwirkung zu den Rechtsfolgen nach § 66 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - SGB I – führen kann, bietet die Mitwirkung im Verfahren Gelegenheit, wesentliche Nachteile i.S. des § 86b Abs. 2 SGG abzuwenden. Nur am Rande weist der Senat darauf hin, dass auch ein Gericht auf die Mitwirkung der Beteiligten bei der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts angewiesen ist und es insbesondere in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht der Prozessförderungspflicht eines Antragstellers genügt, wenn Umstände, die die geltend gemachte Notlage nach Antragstellung bei Gericht betreffen, nicht unverzüglich dem Gericht bekannt gemacht werden. So haben im vorliegenden Fall nicht etwa die Antragsteller über ihre Prozessbevollmächtigte den Bescheid des Antragsgegners vom 30. November 2007, mit dem die begehrten höheren Leistungen nebst Nachzahlung bewilligt worden sind, umgehend dem zur Gewährung von Rechtsschutz im Eilverfahren angerufenen Gericht zur Kenntnis gegeben. Während die Antragsteller noch mit Schriftsatz vom 06. Dezember 2007 zur Begründetheit des Antrages im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorgetragen haben, hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 07. Januar 2008 das Gericht von der Bescheiderteilung unterrichtet und den Bescheid vom 30. November 2007 zur Gerichtsakte gereicht. Allein dieses Prozessverhalten verdeutlicht, dass - worauf es hier nach dem oben Dargestellten nicht entscheidend ankommt - eine Bewilligungsreife des PKH-Antrages erst nach weiteren Ermittlungen des Gerichts etwa durch Anforderung von Unterlagen des Antragsgegners, wie dies auch nach § 118 Abs. 2 ZPO zur Prüfung der Erfolgsaussichten vorgesehen ist, eintreten kann.

Nach allem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Rechtskraft
Aus
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