Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 1 U 79/77
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 203/78
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Überträgt eine Gemeinde die Organisation ihres Heimatfestes einem ortsansässigen Verein, so werden dessen Mitglieder bei der Ausrichtung des Festes wie bei ihr abhängig Beschäftigte tätig. Etwas anderes kann gelten, wenn das Heimatfest dem Vereinszweck entspricht und zu dessen Ausrichtung die Mitglieder nach vereinsinternem Recht zur Arbeitsleistung verpflichtet sind.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 2. Februar 1978 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Im übrigen sind keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Entschädigung einer Schnittverletzung mit Durchtrennung der Beugesehne am linken Daumen des Klägers, die dieser am 26. Juli 1976 gegen 22,30 Uhr beim Schloßgartenfest der Stadt D. erlitten hatte. Diese sowie der Karnevalverein D. – KV – zeigten dem Beklagten am 27. August 1976 förmlich an, daß sich der Kläger die Verletzung als Helfer am Buffet bei der Weinausgabe zugezogen habe. Deswegen bestand Arbeitsunfähigkeit bis zum 20. März 1977. Die Stadt D. teilte ferner mit, sie habe im Jahre 1976 die Ausrichtung des Schloßgartenfestes dem KV übertragen dessen Mitglied der Kläger sei. Bei dieser Veranstaltung handele es sich um ein seit 1962 alljährlich abgehaltenes Heimatfest der Stadt D., das auf Antrag jeweils von einem der in der Stadt ansässigen Vereine ausgerichtet werde. Sie legte hierzu Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung und des Magistrats mit den "Allgemeinen Richtlinien für die Ausrichtung des Schloßgartenfestes” (Richtlinien) von 1975 sowie die Satzung des KV in der Fassung vom 9. Mai 1969 vor. Der Kläger erklärte dem Beklagten ferner, daß er seit 1958 Mitglied des KV und am Unfalltag ehrenamtlich tätig geworden sei. Hierauf lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 24. Februar 1977 die Gewährung einer Entschädigung ab, da der Kläger nicht gegen Arbeitsunfall versichert gewesen sei. Weder sei er als abhängig Beschäftigter der Stadt D. noch wie ein solcher für diese tätig geworden. Vielmehr habe er ausschließlich im Rahmen seiner Vereinszugehörigkeit und zum Nutzen des KV geholfen. Von diesem sei das Schloßgartenfest zumindest überwiegend aus wirtschaftlichen Erwägungen ausgerichtet worden, da ihm nach den Abmachungen mit der Stadt D. vom Erlös des Festes 75 v.H. zugeflossen seien.
Gegen diesen am gleichen Tage mit Einschreiben an ihn abgesandten Bescheid legte der Kläger am 24. März 1977 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 1977 zurückwies.
Gegen diesen an ihn mit Einschreiben am 16. Juni 1977 abgesandten Widerspruchsbescheid hat der Kläger bei dem Sozialgericht Darmstadt – SGG – am 25. Juli 1977 Klage erhoben. Dieses hat zunächst den Kläger persönlich und den Vorsitzenden des KV, den bei der Stadt D. bediensteten Amtsrat R., als Zeugen gehört. Der Kläger hat hierbei angegeben, daß er von dem KV gefragt worden sei, ob er bei der Ausrichtung des Schloßgartenfestes mithelfen könne. Nach seiner Zusage sei er für den Ausschank am Samstag und Montag eingeteilt worden. Schon früher habe er bei Schloßgartenfesten geholfen, auch wenn nicht der KV die Ausrichtung übernommen gehabt habe. Eine Vergütung sei nicht gezahlt worden; es habe lediglich einmal freies Essen und zwei Biermarken gegeben. Auch seine Ehefrau, die nicht Mitglied des KV sei, habe geholfen. Der Zeuge R. bekundete, daß es sich nicht um ein Vereinsfest gehandelt habe. Nicht nur Vereinsmitglieder, sondern auch andere Bürger der Stadt D. hatten bei dem Schloßgartenfest 1976 unentgeltlich und freiwillig geholfen. Das Fest sei eine Werbung für die Stadt D., die auf dieses auch in ihren Prospekten hinweise.
Hierauf hat das SG den Beklagten am 2. Februar verurteilt, dem Kläger das Ereignis vom 26. Juli 1976 als Arbeitsunfall zu entschädigen. Dieser sei für die das Schloßgartenfest veranstaltende Stadt D. wie ein abhängig Beschäftigter tätig geworden. Dem stehe die Mitgliedschaft im KV nicht entgegen, da er zur Mithilfe nicht verpflichtet gewesen sei.
Gegen dieses ihm am 13. Februar 1978 zugestellte Urteil hat der Beklagte bei dem Hessischen Landessozialgericht am 22. Februar 1978 schriftlich Berufung eingelegt.
Es sind im Berufungsverfahren die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft beigeladen, die Krankenkarte der AOK für den Landkreis D. bezüglich des Klägers und die ergänzende Auskunft des Amtsrates R. in Form einer eidesstattlichen Versicherung vom 20. September 1978 eingeholt worden. Danach sind die Mitglieder des KV weder kraft Satzung noch nach anderen Beschlüssen verpflichtet gewesen, für den Verein tätig zu werden. Sie werden nicht entlohnt und haben auch keine Sacheinlagen geleistet. Außerdem ist der Zeuge R. vor dem Senat gehört worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 8. November 1978 verwiesen.
Der Beklagte bringt zur Begründung der Berufung vor: Die ergänzenden Angaben des Zeugen R. änderten nichts daran, daß der Kläger hauptsächlich für den KV und aufgrund seiner Mitgliedschaft zu diesem am Unfalltag tätig geworden sei. Diese Tätigkeit im Rahmen des Vereins könne nicht als Arbeit im Rechtssinne angesehen werden. Im Vordergrund stehe das Vereinsinteresse, nämlich die Einnahme des Festerlöses zu 75 v.H. und die Werbewirkung für den Verein. In Erfüllung dieses Zweckes habe der Kläger mitgearbeitet. Wenn man die unfallbringende Tätigkeit des Klägers als aus dem Vereinsrahmen herausfallende Arbeit im Rechtssinne ansehe, käme allenfalls die Zuständigkeit der Beigeladenen in Betracht.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 2. Februar 1978 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verweist auf eine Bestätigung der Freie Sänger-Vereinigung e.V. D. vom 28. Oktober 1978, wonach er auch einmal für diesen ehrenamtlich bei der Ausrichtung des Schloßgartenfestes geholfen habe, ohne dessen Mitglied zu sein.
Der Beigeladene tritt dem Kläger bei, stellt aber keinen bestimmten Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Unfall- und Streitakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt und daher zulässig (§§ 151 Abs. 1, 143, 145 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Sie ist jedoch unbegründet. Das SG hat auf die zulässige Klage zu Recht die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Sie sind rechtswidrig. Der Kläger hat Anspruch auf die gesetzliche Unfallentschädigung, da das Ereignis vom 26. Juli 1976 einen Arbeitsunfall darstellt (§§ 539 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 548 Reichsversicherungsordnung – RVO –).
Zunächst gehen die Beteiligten übereinstimmend und zutreffend davon aus, daß der Kläger, als er sich als Helfer am Ausschank bei dem Schloßgartenfest in D. im Juli 1976 verletzte, weder für seinen Arbeitgeber, die Firma C. und Sohn in D., noch für die Stadt D. aufgrund eines Arbeits-, Dienst- und Lehrverhältnisses tätig wurde (§ 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO). Seine Tätigkeit erfolgte auch nicht ehrenamtlich im Sinne von § 539 Abs. 1 Nr. 13 RVO, da er von keiner der dort genannten Stellen dazu bestellt bzw. besonders herangezogen worden war. Auch hierüber besteht unter den Beteiligten kein Streit.
Der Kläger war aber für die Stadt D. wie ein nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO Beschäftigter tätig (§ 539 Abs. 2 RVO) und daher bei dem Beklagten am Unfalltag gegen Arbeitsunfall versichert (§§ 548, 656 Abs. 2, 657 Abs. 1 Nr. 1 RVO). Hierzu stellt der Senat nach den Ermittlungen des Beklagten im Verwaltungsverfahren sowie denen im ersten und zweiten Rechtszuge zunächst fest, daß der Kläger sich als Helfer am Ausschank beim Schloßgartenfest in D. am 26. Juli 1976 eine Durchtrennung der Beugesehne am linken Daumen infolge Schnittverletzung zuzog. Nach den Auskünften der Stadt D. und den Bekundungen des Zeugen R. ist ferner erwiesen, daß es sich bei diesem Fest um eine Veranstaltung der Stadt D. handelte. Hieran ändert nichts, daß diese mit der Organisation des Festes alljährlich einen Verein in D. beauftragte und im Jahre 1976 turnusgemäß der KV an der Reihe war. Zutreffend hat das SG angenommen, daß es sich nicht um ein Vereinsfest gehandelt hat, sondern die Stadt D. für die Ausgestaltung ihres Heimatfestes sich aus Vereinfachungsgründen der Organisation jeweils eines in der Stadt tätigen Vereins bediente. Dies wird aus der Entstehungsgeschichte des Festes und den Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung sowie des Magistrats der Stadt D. vom 12. April 1962, 6. März und 22. Oktober 1975 deutlich. Danach wurde für 1962 das erste Schloßgartenfest mit der Hoffnung auf alljährliche Wiederholung beschlossen. Es findet seitdem jedes Jahr am letzten Wochenende im Juli statt. Am 22. Oktober 1975 wurden außerdem Richtlinien beschlossen, in denen es u.a. heißt, daß Träger und Veranstalter des Festes die Stadt D. sei und die Ausrichtung desselben auf Antrag alljährlich einem anderen D. Verein übertragen werden könne (Nr. 2 a der Richtlinien). Nach Nr. 4 der Richtlinien ist die Stadt D. als Träger und Veranstalter des Festes zuständig für die Festlegung des Programmes der Preise und den Abschluß aller Verträge. Der Ausrichter unterbreitet dem Magistrat rechtzeitig Programm- und Preisvorschläge und führt Vorverhandlungen über Lieferungs- und Leistungsverträge. Verträge sind dem Magistrat in dreifacher Ausfertigung zur Unterschrift vorzulegen. Gemäß dieser Richtlinien wurde bereits im Jahre 1975 verfahren, wie sich aus dem Magistratsbeschluß vom 6. März 1975 ergibt. Nach Nr. 5 der Richtlinien läuft der gesamte Zahlungsverkehr über die Stadtkasse. Alle Rechnungen sind mit einem Vermerk über die Richtigkeit dort vorzulegen. Nr. 6 der Richtlinien bestimmt, daß nach Abschluß das Festes eine Abrechnung zu erstellen ist, wobei bestimmte Mindestanforderungen an den Ausrichter über den Nachweis von Zahlungen, Wareneingängen sowie Verbrauch gestellt werden (z.B. Kassenbuch, Waren-Eingangsbuch, Nachweise über den Eigenverbrauch und Freibierspenden etc.). Die Stadt D. unterstützt den ausrichtenden Verein dadurch, daß sie Geräte und Einrichtungen beschafft, für deren Reparaturen und Ersatzbeschaffungen sorgt, die Anlagen (Schloßgarten, Festplatz) herrichtet und dazu erforderliche Fahrzeuge sowie sanitäre Einrichtungen bereitstellt (Nr. 8 und 9 der Richtlinien). Aus Überschüssen des Festes erhält der Verein von der Stadt eine Spende in Höhe von 75 v.H. des Erlöses. Ein etwaiger Verlust wird von der Stadt getragen (Nr. 7 der Richtlinien). Nach diesen Bestimmungen kann es nicht zweifelhaft sein, daß Unternehmer des als Heimatfest ausgerichteten Schloßgartenfestes allein die Stadt D. ist. Sie verfügt über den entscheidenden Einfluß auf Ausgestaltung und Programm des Festes, stellt die erforderlichen Anlagen zur Verfügung und trägt das Verlust-Gewinn-Risiko. Zur Durchführung eines solchen Festes bedarf es einer gewissen Anzahl von Helfern, die sich die Stadt D. aus der Reihe der eigenen Bediensteten oder durch Anwerbung beschaffen könnte. Sie brauchte nicht, wie sie es offensichtlich aus Gründen der vereinfachten Organisation unter Kostenersparnis tut, auf in D. ansässige Vereine und deren Mitglieder zurückzugreifen. Die Mitglieder der beauftragten Vereine werden daher für die veranstaltende Stadt D. wie als deren nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO Beschäftigte tätig. Dies folgt auch daraus, daß die betrauten Vereine gerade nicht die Ausrichtung des Schloßgartenfestes als einen Vereinszweck haben. Bei dem KV, der durch Beschluss des Magistrats der Stadt D. im Jahre 1976 mit der Ausrichtung des Festes beauftragt wurde, wird dies aus § 1 Abs. 2 seiner seit dem 9. Mai 1969 gültigen Satzung deutlich. Danach verfolgt der KV ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953 (jetzt § 52 der Abgabenordnung vom 16. März 1976, Bundesgesetzblatt I, 613), und zwar insbesondere durch Veranstaltungen, die dem "jahrhundertealten und bodenständigen Brauchtum dienen, die D. Fastnacht erhalten, sie volksbildend pflegen und fördern.”
Der Zeuge R. hat hierzu in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des KV bekundet, daß sich die aktive Tätigkeit des Vereins im wesentlichen auf die Zeit der sogen. Kampagne, d.h. ab 11. November eines jeden Jahres bis zum Fastnachtsdienstag des nächsten Jahres, erstreckt. Das Schloßgartenfest ist daher nicht Gegentand und Zweck des Vereinslebens. Es wird lediglich von dem KV in jährlichem Wechsel mit sechs anderen in D. ansässigen Vereinen ausgerichtet, wodurch auch die Vereinskassen aufgebessert werden.
Der Beklagte beruft sich zu Unrecht auf die Entscheidung des Bayr. Landessozialgerichts vom 3. Mai 1978 (L 3/U – 42/77 in Breithaupt 1978, 733 f.). Es ist richtig, daß dort die ehrenamtliche Tätigkeit im Verein "Die Förderer e.V. L.” nicht als eine nach § 539 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 RVO unter Versicherungsschutz stehende angesehen wurde. Der Sachverhalt unterscheidet sich jedoch wesentlich von dem hiesigen. Der in L. tätige Verein befaßt sich laut seiner Satzung ausdrücklich mit der Aufgabe, die "L. Fürstenhochzeit” als historische Veranstaltung durchzuführen. Der Senat stimmt dem Bayr. LSG darin zu, daß Arbeitsleistungen, die auf Grund einer Vereinsmitgliedschaft als Mitgliedsleistungen nach der Satzung erbracht werden, nicht Arbeit im Rechtssinne darstellen und daher auch nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegen (vgl. auch BSG, Urteile vom 31. Januar 1961 – 2 U 173/58 – in E 14, 1; 31. Juli 1962 – 2 RU 110/58 – in E 17, 211). Nach der Rechtsprechung des BSG (a.a.O.) kommt es maßgeblich darauf an, ob die Vereinssatzung oder ein Beschluss der Mitgliederversammlung den Mitgliedern eine solche Verpflichtung auferlegt. Das ist aber hier nicht der Fall. Aus der Satzung des KV ist nicht ersichtlich, daß der Kläger als Mitglied dieses Vereins verpflichtet war, Dienstleistungen zur Vermehrung oder Erhaltung des Vereinsvermögens zu erbringen. Der Zeuge R. hat seine Aussage vor dem SG im Berufungsverfahren durch eine eidesstattliche Versicherung dahin ergänzt, daß weder die 1976 geltende Satzung noch Beschlüsse des KV eine solche Verpflichtung für Vereinsmitglieder aussprechen. Daß der KV aus wirtschaftlichen Erwägungen auch ein gewisses eigenes Interesse daran hatte, in dem vorgesehenen Turnus das Schloßgartenfest der Stadt D. ausrichten zu können und der Kläger aufgrund seiner Mitgliedschaft zum KV dadurch in die Lage versetzt wurde, dabei als Freiwilliger zu helfen, ändert nichts daran, daß dieser für die Stadt D. wie ein nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO Beschäftigter tätig wurde, als er den Unfall erlitt. Maßgebend ist, daß die Stadt D. sich aus Vereinfachungs- und Organisationsgründen der Mithilfe von Vereinen bediente, die ihre Mitglieder zum Tätigwerden nicht zwingen konnten. Wie der Zeuge R. glaubhaft bekundete, nahmen an dem Heimatfest im Jahre 1976 etwa 200 Helfer teil, von denen nur 2/3 Mitglieder des KV und als solche während des Festes nicht erkennbar waren und auch keine Vereinswerbung für ihren Verein vornahmen. Auch Bürger der Stadt D. die nicht Mitglieder des KV oder eines anderen Vereins waren, konnten freiwillig bei der Ausrichtung des Schloßgartenfestes helfen. Bestätigt wird dies von dem Freie Sänger-Vereinigung e.V. D. Danach hat der Kläger auch einmal "ehrenamtlich” bei der Ausrichtung des Schloßgartenfestes geholfen, ohne Mitglied dieses Vereins zu sein. Da der Kläger infolge der Verletzungen bis zum 20. März 1977 arbeitsunfähig und behandlungsbedürftig war, hat er einen Anspruch wenigstens auf Mindestleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, so daß es der Senat bei dem vom SG erlassenen Grundurteil (§ 130 SGG) belassen konnte.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 193, 160 SGG.
Der Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Im übrigen sind keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Entschädigung einer Schnittverletzung mit Durchtrennung der Beugesehne am linken Daumen des Klägers, die dieser am 26. Juli 1976 gegen 22,30 Uhr beim Schloßgartenfest der Stadt D. erlitten hatte. Diese sowie der Karnevalverein D. – KV – zeigten dem Beklagten am 27. August 1976 förmlich an, daß sich der Kläger die Verletzung als Helfer am Buffet bei der Weinausgabe zugezogen habe. Deswegen bestand Arbeitsunfähigkeit bis zum 20. März 1977. Die Stadt D. teilte ferner mit, sie habe im Jahre 1976 die Ausrichtung des Schloßgartenfestes dem KV übertragen dessen Mitglied der Kläger sei. Bei dieser Veranstaltung handele es sich um ein seit 1962 alljährlich abgehaltenes Heimatfest der Stadt D., das auf Antrag jeweils von einem der in der Stadt ansässigen Vereine ausgerichtet werde. Sie legte hierzu Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung und des Magistrats mit den "Allgemeinen Richtlinien für die Ausrichtung des Schloßgartenfestes” (Richtlinien) von 1975 sowie die Satzung des KV in der Fassung vom 9. Mai 1969 vor. Der Kläger erklärte dem Beklagten ferner, daß er seit 1958 Mitglied des KV und am Unfalltag ehrenamtlich tätig geworden sei. Hierauf lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 24. Februar 1977 die Gewährung einer Entschädigung ab, da der Kläger nicht gegen Arbeitsunfall versichert gewesen sei. Weder sei er als abhängig Beschäftigter der Stadt D. noch wie ein solcher für diese tätig geworden. Vielmehr habe er ausschließlich im Rahmen seiner Vereinszugehörigkeit und zum Nutzen des KV geholfen. Von diesem sei das Schloßgartenfest zumindest überwiegend aus wirtschaftlichen Erwägungen ausgerichtet worden, da ihm nach den Abmachungen mit der Stadt D. vom Erlös des Festes 75 v.H. zugeflossen seien.
Gegen diesen am gleichen Tage mit Einschreiben an ihn abgesandten Bescheid legte der Kläger am 24. März 1977 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 1977 zurückwies.
Gegen diesen an ihn mit Einschreiben am 16. Juni 1977 abgesandten Widerspruchsbescheid hat der Kläger bei dem Sozialgericht Darmstadt – SGG – am 25. Juli 1977 Klage erhoben. Dieses hat zunächst den Kläger persönlich und den Vorsitzenden des KV, den bei der Stadt D. bediensteten Amtsrat R., als Zeugen gehört. Der Kläger hat hierbei angegeben, daß er von dem KV gefragt worden sei, ob er bei der Ausrichtung des Schloßgartenfestes mithelfen könne. Nach seiner Zusage sei er für den Ausschank am Samstag und Montag eingeteilt worden. Schon früher habe er bei Schloßgartenfesten geholfen, auch wenn nicht der KV die Ausrichtung übernommen gehabt habe. Eine Vergütung sei nicht gezahlt worden; es habe lediglich einmal freies Essen und zwei Biermarken gegeben. Auch seine Ehefrau, die nicht Mitglied des KV sei, habe geholfen. Der Zeuge R. bekundete, daß es sich nicht um ein Vereinsfest gehandelt habe. Nicht nur Vereinsmitglieder, sondern auch andere Bürger der Stadt D. hatten bei dem Schloßgartenfest 1976 unentgeltlich und freiwillig geholfen. Das Fest sei eine Werbung für die Stadt D., die auf dieses auch in ihren Prospekten hinweise.
Hierauf hat das SG den Beklagten am 2. Februar verurteilt, dem Kläger das Ereignis vom 26. Juli 1976 als Arbeitsunfall zu entschädigen. Dieser sei für die das Schloßgartenfest veranstaltende Stadt D. wie ein abhängig Beschäftigter tätig geworden. Dem stehe die Mitgliedschaft im KV nicht entgegen, da er zur Mithilfe nicht verpflichtet gewesen sei.
Gegen dieses ihm am 13. Februar 1978 zugestellte Urteil hat der Beklagte bei dem Hessischen Landessozialgericht am 22. Februar 1978 schriftlich Berufung eingelegt.
Es sind im Berufungsverfahren die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft beigeladen, die Krankenkarte der AOK für den Landkreis D. bezüglich des Klägers und die ergänzende Auskunft des Amtsrates R. in Form einer eidesstattlichen Versicherung vom 20. September 1978 eingeholt worden. Danach sind die Mitglieder des KV weder kraft Satzung noch nach anderen Beschlüssen verpflichtet gewesen, für den Verein tätig zu werden. Sie werden nicht entlohnt und haben auch keine Sacheinlagen geleistet. Außerdem ist der Zeuge R. vor dem Senat gehört worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 8. November 1978 verwiesen.
Der Beklagte bringt zur Begründung der Berufung vor: Die ergänzenden Angaben des Zeugen R. änderten nichts daran, daß der Kläger hauptsächlich für den KV und aufgrund seiner Mitgliedschaft zu diesem am Unfalltag tätig geworden sei. Diese Tätigkeit im Rahmen des Vereins könne nicht als Arbeit im Rechtssinne angesehen werden. Im Vordergrund stehe das Vereinsinteresse, nämlich die Einnahme des Festerlöses zu 75 v.H. und die Werbewirkung für den Verein. In Erfüllung dieses Zweckes habe der Kläger mitgearbeitet. Wenn man die unfallbringende Tätigkeit des Klägers als aus dem Vereinsrahmen herausfallende Arbeit im Rechtssinne ansehe, käme allenfalls die Zuständigkeit der Beigeladenen in Betracht.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 2. Februar 1978 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verweist auf eine Bestätigung der Freie Sänger-Vereinigung e.V. D. vom 28. Oktober 1978, wonach er auch einmal für diesen ehrenamtlich bei der Ausrichtung des Schloßgartenfestes geholfen habe, ohne dessen Mitglied zu sein.
Der Beigeladene tritt dem Kläger bei, stellt aber keinen bestimmten Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Unfall- und Streitakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt und daher zulässig (§§ 151 Abs. 1, 143, 145 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Sie ist jedoch unbegründet. Das SG hat auf die zulässige Klage zu Recht die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Sie sind rechtswidrig. Der Kläger hat Anspruch auf die gesetzliche Unfallentschädigung, da das Ereignis vom 26. Juli 1976 einen Arbeitsunfall darstellt (§§ 539 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 548 Reichsversicherungsordnung – RVO –).
Zunächst gehen die Beteiligten übereinstimmend und zutreffend davon aus, daß der Kläger, als er sich als Helfer am Ausschank bei dem Schloßgartenfest in D. im Juli 1976 verletzte, weder für seinen Arbeitgeber, die Firma C. und Sohn in D., noch für die Stadt D. aufgrund eines Arbeits-, Dienst- und Lehrverhältnisses tätig wurde (§ 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO). Seine Tätigkeit erfolgte auch nicht ehrenamtlich im Sinne von § 539 Abs. 1 Nr. 13 RVO, da er von keiner der dort genannten Stellen dazu bestellt bzw. besonders herangezogen worden war. Auch hierüber besteht unter den Beteiligten kein Streit.
Der Kläger war aber für die Stadt D. wie ein nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO Beschäftigter tätig (§ 539 Abs. 2 RVO) und daher bei dem Beklagten am Unfalltag gegen Arbeitsunfall versichert (§§ 548, 656 Abs. 2, 657 Abs. 1 Nr. 1 RVO). Hierzu stellt der Senat nach den Ermittlungen des Beklagten im Verwaltungsverfahren sowie denen im ersten und zweiten Rechtszuge zunächst fest, daß der Kläger sich als Helfer am Ausschank beim Schloßgartenfest in D. am 26. Juli 1976 eine Durchtrennung der Beugesehne am linken Daumen infolge Schnittverletzung zuzog. Nach den Auskünften der Stadt D. und den Bekundungen des Zeugen R. ist ferner erwiesen, daß es sich bei diesem Fest um eine Veranstaltung der Stadt D. handelte. Hieran ändert nichts, daß diese mit der Organisation des Festes alljährlich einen Verein in D. beauftragte und im Jahre 1976 turnusgemäß der KV an der Reihe war. Zutreffend hat das SG angenommen, daß es sich nicht um ein Vereinsfest gehandelt hat, sondern die Stadt D. für die Ausgestaltung ihres Heimatfestes sich aus Vereinfachungsgründen der Organisation jeweils eines in der Stadt tätigen Vereins bediente. Dies wird aus der Entstehungsgeschichte des Festes und den Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung sowie des Magistrats der Stadt D. vom 12. April 1962, 6. März und 22. Oktober 1975 deutlich. Danach wurde für 1962 das erste Schloßgartenfest mit der Hoffnung auf alljährliche Wiederholung beschlossen. Es findet seitdem jedes Jahr am letzten Wochenende im Juli statt. Am 22. Oktober 1975 wurden außerdem Richtlinien beschlossen, in denen es u.a. heißt, daß Träger und Veranstalter des Festes die Stadt D. sei und die Ausrichtung desselben auf Antrag alljährlich einem anderen D. Verein übertragen werden könne (Nr. 2 a der Richtlinien). Nach Nr. 4 der Richtlinien ist die Stadt D. als Träger und Veranstalter des Festes zuständig für die Festlegung des Programmes der Preise und den Abschluß aller Verträge. Der Ausrichter unterbreitet dem Magistrat rechtzeitig Programm- und Preisvorschläge und führt Vorverhandlungen über Lieferungs- und Leistungsverträge. Verträge sind dem Magistrat in dreifacher Ausfertigung zur Unterschrift vorzulegen. Gemäß dieser Richtlinien wurde bereits im Jahre 1975 verfahren, wie sich aus dem Magistratsbeschluß vom 6. März 1975 ergibt. Nach Nr. 5 der Richtlinien läuft der gesamte Zahlungsverkehr über die Stadtkasse. Alle Rechnungen sind mit einem Vermerk über die Richtigkeit dort vorzulegen. Nr. 6 der Richtlinien bestimmt, daß nach Abschluß das Festes eine Abrechnung zu erstellen ist, wobei bestimmte Mindestanforderungen an den Ausrichter über den Nachweis von Zahlungen, Wareneingängen sowie Verbrauch gestellt werden (z.B. Kassenbuch, Waren-Eingangsbuch, Nachweise über den Eigenverbrauch und Freibierspenden etc.). Die Stadt D. unterstützt den ausrichtenden Verein dadurch, daß sie Geräte und Einrichtungen beschafft, für deren Reparaturen und Ersatzbeschaffungen sorgt, die Anlagen (Schloßgarten, Festplatz) herrichtet und dazu erforderliche Fahrzeuge sowie sanitäre Einrichtungen bereitstellt (Nr. 8 und 9 der Richtlinien). Aus Überschüssen des Festes erhält der Verein von der Stadt eine Spende in Höhe von 75 v.H. des Erlöses. Ein etwaiger Verlust wird von der Stadt getragen (Nr. 7 der Richtlinien). Nach diesen Bestimmungen kann es nicht zweifelhaft sein, daß Unternehmer des als Heimatfest ausgerichteten Schloßgartenfestes allein die Stadt D. ist. Sie verfügt über den entscheidenden Einfluß auf Ausgestaltung und Programm des Festes, stellt die erforderlichen Anlagen zur Verfügung und trägt das Verlust-Gewinn-Risiko. Zur Durchführung eines solchen Festes bedarf es einer gewissen Anzahl von Helfern, die sich die Stadt D. aus der Reihe der eigenen Bediensteten oder durch Anwerbung beschaffen könnte. Sie brauchte nicht, wie sie es offensichtlich aus Gründen der vereinfachten Organisation unter Kostenersparnis tut, auf in D. ansässige Vereine und deren Mitglieder zurückzugreifen. Die Mitglieder der beauftragten Vereine werden daher für die veranstaltende Stadt D. wie als deren nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO Beschäftigte tätig. Dies folgt auch daraus, daß die betrauten Vereine gerade nicht die Ausrichtung des Schloßgartenfestes als einen Vereinszweck haben. Bei dem KV, der durch Beschluss des Magistrats der Stadt D. im Jahre 1976 mit der Ausrichtung des Festes beauftragt wurde, wird dies aus § 1 Abs. 2 seiner seit dem 9. Mai 1969 gültigen Satzung deutlich. Danach verfolgt der KV ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953 (jetzt § 52 der Abgabenordnung vom 16. März 1976, Bundesgesetzblatt I, 613), und zwar insbesondere durch Veranstaltungen, die dem "jahrhundertealten und bodenständigen Brauchtum dienen, die D. Fastnacht erhalten, sie volksbildend pflegen und fördern.”
Der Zeuge R. hat hierzu in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des KV bekundet, daß sich die aktive Tätigkeit des Vereins im wesentlichen auf die Zeit der sogen. Kampagne, d.h. ab 11. November eines jeden Jahres bis zum Fastnachtsdienstag des nächsten Jahres, erstreckt. Das Schloßgartenfest ist daher nicht Gegentand und Zweck des Vereinslebens. Es wird lediglich von dem KV in jährlichem Wechsel mit sechs anderen in D. ansässigen Vereinen ausgerichtet, wodurch auch die Vereinskassen aufgebessert werden.
Der Beklagte beruft sich zu Unrecht auf die Entscheidung des Bayr. Landessozialgerichts vom 3. Mai 1978 (L 3/U – 42/77 in Breithaupt 1978, 733 f.). Es ist richtig, daß dort die ehrenamtliche Tätigkeit im Verein "Die Förderer e.V. L.” nicht als eine nach § 539 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 RVO unter Versicherungsschutz stehende angesehen wurde. Der Sachverhalt unterscheidet sich jedoch wesentlich von dem hiesigen. Der in L. tätige Verein befaßt sich laut seiner Satzung ausdrücklich mit der Aufgabe, die "L. Fürstenhochzeit” als historische Veranstaltung durchzuführen. Der Senat stimmt dem Bayr. LSG darin zu, daß Arbeitsleistungen, die auf Grund einer Vereinsmitgliedschaft als Mitgliedsleistungen nach der Satzung erbracht werden, nicht Arbeit im Rechtssinne darstellen und daher auch nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegen (vgl. auch BSG, Urteile vom 31. Januar 1961 – 2 U 173/58 – in E 14, 1; 31. Juli 1962 – 2 RU 110/58 – in E 17, 211). Nach der Rechtsprechung des BSG (a.a.O.) kommt es maßgeblich darauf an, ob die Vereinssatzung oder ein Beschluss der Mitgliederversammlung den Mitgliedern eine solche Verpflichtung auferlegt. Das ist aber hier nicht der Fall. Aus der Satzung des KV ist nicht ersichtlich, daß der Kläger als Mitglied dieses Vereins verpflichtet war, Dienstleistungen zur Vermehrung oder Erhaltung des Vereinsvermögens zu erbringen. Der Zeuge R. hat seine Aussage vor dem SG im Berufungsverfahren durch eine eidesstattliche Versicherung dahin ergänzt, daß weder die 1976 geltende Satzung noch Beschlüsse des KV eine solche Verpflichtung für Vereinsmitglieder aussprechen. Daß der KV aus wirtschaftlichen Erwägungen auch ein gewisses eigenes Interesse daran hatte, in dem vorgesehenen Turnus das Schloßgartenfest der Stadt D. ausrichten zu können und der Kläger aufgrund seiner Mitgliedschaft zum KV dadurch in die Lage versetzt wurde, dabei als Freiwilliger zu helfen, ändert nichts daran, daß dieser für die Stadt D. wie ein nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO Beschäftigter tätig wurde, als er den Unfall erlitt. Maßgebend ist, daß die Stadt D. sich aus Vereinfachungs- und Organisationsgründen der Mithilfe von Vereinen bediente, die ihre Mitglieder zum Tätigwerden nicht zwingen konnten. Wie der Zeuge R. glaubhaft bekundete, nahmen an dem Heimatfest im Jahre 1976 etwa 200 Helfer teil, von denen nur 2/3 Mitglieder des KV und als solche während des Festes nicht erkennbar waren und auch keine Vereinswerbung für ihren Verein vornahmen. Auch Bürger der Stadt D. die nicht Mitglieder des KV oder eines anderen Vereins waren, konnten freiwillig bei der Ausrichtung des Schloßgartenfestes helfen. Bestätigt wird dies von dem Freie Sänger-Vereinigung e.V. D. Danach hat der Kläger auch einmal "ehrenamtlich” bei der Ausrichtung des Schloßgartenfestes geholfen, ohne Mitglied dieses Vereins zu sein. Da der Kläger infolge der Verletzungen bis zum 20. März 1977 arbeitsunfähig und behandlungsbedürftig war, hat er einen Anspruch wenigstens auf Mindestleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, so daß es der Senat bei dem vom SG erlassenen Grundurteil (§ 130 SGG) belassen konnte.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 193, 160 SGG.
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