Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 3 U 186/76
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 934/78
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein Rehabilitand, der bisher im elterlichen Haushalt untergebracht war und seinen Hauptwohnsitz an den Ort der berufsfördernden Maßnahme verlegt, um dort in einer gemeinsamen Wohnung mit seiner Ehefrau an der Berufsförderung teilzunehmen, hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Verpflegung.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. April 1978 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob dem Kläger ein Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung zu berufsfördernden Leistungen zusteht.
Der im Jahre 1951 geborene Kläger erlitt am 8. Januar 1969 als Heizungsmonteur einen Arbeitsunfall, bei dem er sich einen Unterschenkelbruch rechts sowie eine Kopfprellung zuzog. Wegen der Folgen dieses Arbeitsunfalls gewährte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 28. Juli 1971 vom 17. Mai 1971 ab Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 v.H. als Dauerrente. Nachdem der Kläger auf eigene Kosten die Fachoberschule für Sozialpädagogik in W. besucht und dort die Fachhochschulreife erlangt hatte, nahm er am 24. September 1973 im Fachbereich Sozialarbeit der Fachhochschule F. das Fachhochschulstudium auf. Für die Zeit vom 1. Oktober 1973 ab mietete er zusammen mit seiner späteren Ehefrau in F., eine Zweizimmerwohnung mit Küche, Diele, Toilette und einem Keller. Sie zogen in diese Wohnung und lebten dort gemeinsam. Seit seiner Geburt hatte der Kläger seinen Hauptwohnsitz im Hause seiner Mutter, F ... Ihm stand dort ein eigener Wohnraum zur Verfügung. Am 3. Oktober 1973 erklärte er seine bisherige Wohnung zum zweiten Wohnsitz und verlegte seinen Hauptwohnsitz nach F. Dort war er seit dem 16. Oktober 1973 polizeilich gemeldet. Seine Ehefrau (Eheschließung am 28. Mai 1974) meldete am 5. November 1973 ihren Hauptwohnsitz für F., an.
Als die Beklagte sich mit Bescheid vom 24. Juni 1975 bereit erklärt hatte, dem Kläger vom 1. Oktober 1974 ab für die Dauer seines Studiums ein Übergangsgeld zu zahlen, beantragte der Kläger unter dem 7. Januar 1976, auch seine Kosten für Unterkunft und Verpflegung in F. zu übernehmen. Die Teilnahme an den berufsfördernden Maßnahmen in F. erfordere eine Unterbringung außerhalb des elterlichen Haushalts. Mit formlosen Schreiben vom 18. Januar 1976 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab, weil der Kläger in F. einen eigenen Haushalt führe. Den dagegen am 2. März 1976 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 1976 zurück.
Gegen diesen am 24. Mai 1976 zur Post gegebenen Bescheid hat der Kläger am 21. Juni 1976 Klage bei dem Sozialgericht F. (SG) erhoben. Der Kläger hat eine Bescheinigung seiner Mutter vom 28. Februar 1976 vorgelegt, nach der er in ihrem Haus einen eigenen Haushalt habe. Die Wohnung stehe ihm und seiner Ehefrau zur Verfügung und werde auch von beiden benutzt. Die Beklagte hat die Auskünfte des Ordnungsamtes der Stadt F. – Einwohnerwesen – vom 5. Juli 1976 und des Einwohnermeldeamtes in F. vom 7. Juli 1976 über die polizeilichen Meldungen des Klägers und seiner Ehefrau vorgelegt. Mit Urteil vom 24. April 1978 hat das SG die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen diesen zum Zweck der Zustellung an ihn am 20. Juli 1978 zur Post gegebene Urteil hat der Kläger am 21. August 1978 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt.
Der Kläger trägt vor, durch den Besuch der Fachhochschule F. Fachbereich Sozialarbeit, sei seine berufliche Wiedereingliederung erfolgt. Die Aufnahme des Studiums habe ihn gezwungen, seinen eigenen Haushalt in F. aufzugeben bzw. den elterlichen Haushalt zu verlassen. Der Beginn der beruflichen Rehabilitation, die vor der Aufnahme des Studiums bestandenen Wohnverhältnisse und die Notwendigkeit, der Aufgabe des eigenen Haushaltes habe das SG nicht ausreichend berücksichtigt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. April 1978 sowie den Verwaltungsakt der Beklagten vom 16. Januar 1976 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 1976 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die ihm entstandenen Kosten für Unterkunft und Verpflegung für die Zeit vom 7. August 1974 bis zum 30. Juni 1977 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt die Ansicht, der Kläger sei nicht außerhalb des elterlichen Haushalts untergebracht gewesen. Vielmehr habe er seinen Hauptwohnsitz von F. nach F. verlegt und dort ab 1. Oktober 1973 mit seiner späteren Ehefrau eine gemeinsame Wohnung angemietet. Die Zugehörigkeit zum elterlichen Haushalt sei damit beendet gewesen und auch nicht wieder eingetreten.
Wegen der Einzelheiten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der Unfallakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt und somit zulässig.
Sie ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das SG die zulässige Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Verpflegung in F. als Teil der bewilligten berufsfördernden Maßnahmen steht dem Kläger nicht zu, weil die Durchführung des geförderten Studiums an der Fachhochschule F. nicht mit einer Unterbringung außerhalb des eigenen oder elterlichen Haushalts verbunden war (§ 11 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation – RehabG – vom 7. August 1974, BGBl. I S. 1881 und § 567 Abs. 1 Satz 2 RVO i.d.F. des RehabG).
Hierzu stellt der Senat fest: Der Kläger war seit seiner Geburt in F. bei P. mit ersten Wohnsitz polizeilich gemeldet. Zum Unfallzeitpunkt am 8. Januar 1969 wohnte er dort in einer Wohnung zusammen mit seiner Mutter. Am 24. September 1973 nahm der Kläger das später von der Beklagten geförderte Studium an der Fachhochschule F., Fachbereich Sozialarbeit, auf. Zusammen mit seiner späteren Ehefrau G. Y. mietete er deshalb (Mietvertrag vom 23. September/1. Oktober 1973 – Eheschließung am 1974) als R. F. und Ehefrau G. F., geb. Y., in F., eine Zweizimmerwohnung mit Küche, Diele, Toilette und Kellerraum für die Zeit ab 1. Oktober 1973 und bewohnte sie auch gemeinsam mit ihr. Am 3. Oktober 1973 meldete der Kläger bei dem für F. zuständigen Einwohnermeldeamt seinen ersten Wohnsitz nach F., ab und erklärte, seine bisherige Wohnung im Hause seiner Mutter F., als zweiten Wohnsitz behalten zu wollen. Dort standen ihm auch weiterhin ein Wohnraum mit Einrichtung sowie das Mitbenutzungsrecht an Küche, Toilette, Heizung und Keller zur Verfügung. Die Mutter des Klägers bestätigte unter dem 28. Februar 1976, diese Wohnung stehe ebenfalls der Ehefrau des Klägers zur Verfügung. Am 16. Oktober 1973 zeigte der Kläger beim Amt für Einwohnerwesen in F. seinen ersten Wohnsitz in F. an und seine spätere Ehefrau meldete sich dort von P. kommend am 5. November 1973 für die gemeinsame Wohnung in F. mit ersten Wohnsitz an. Inzwischen ist der Kläger in den in F. umgezogen. Diese Feststellungen beruhen auf den eigenen Angaben des Klägers in diesem Rechtsstreit, der schriftlichen Erklärung seiner Mutter O. F. vom 28. Februar 1976 sowie den von der Beklagten vorgelegten und vom Kläger nicht bestrittenen schriftlichen Auskünften des Einwohnermeldeamtes in F. vom 7. Juli 1976 und des Amtes für Einwohnerwesen in F. vom 5. Juli 1976.
Daraus ergibt sich, daß die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für den Anspruch auf berufsfördernde Leistungen in Form der Kostenübernahme für Unterkunft und Verpflegung nicht erfüllt sind. Zu Recht macht die Beklagte geltend, das Studium an der Fachhochschule F. sei nicht mit einer Unterbringung außerhalb des eigenen oder elterlichen Haushalts verbunden gewesen, weil der Kläger nahezu vom Beginn seines Studiums an in F. im eigenen Haushalt untergebracht gewesen sei. Der Begriff "Haushalt” hat vor allem äußere, räumliche Begrenzungen durch eine Wohnung. Die "Unterbringung” oder "Aufnahme” in einem Haushalt wird allerdings durch einen vorübergehenden Aufenthalt außerhalb der betreffenden Wohnung dann nicht aufgehoben, wenn dadurch der innere Zusammenhang mit dem bisherigen Hausstand nicht gelöst worden ist. Entscheidend dafür ist, daß der bisherige Haushalt weiterhin der Mittelpunkt der Rechtsbeziehungen des Haushaltsangehörigen bleibt und auch von dort aus sein Unterhalt oder seine Versorgung ganz oder teilweise erfolgt (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Stand: März 1978, Bd. II, S. 566 m und Bd. III, S. 690 k I ff.; Lauterbach, Unfallversicherung, Stand: Mai 1978, Anm. 26 zu § 583 RVO; BSG, Urt. v. 22.11.1963 – 7 RKg 2/61 in SozR Nr. 10 zu § 2 KGG und vom 30.6.1966 – 12 RJ 162/64 in SozR Nr. 14 zu § 2 KGG). Beim Zusammenleben mehrerer Familienangehöriger ergibt sich die Haushaltsangehörigkeit aus der Intensität der Familiengemeinschaftsbildung (vgl. BSG, Urt. v. 30.6.1966 – 12 RJ 162/64, a.a.O.). Diese Grundsätze zeigen auf, daß der Kläger vom Beginn seines Studiums ab in F. einen eigenen Haushalt gemeinsam mit seiner späteren Ehefrau geführt hat. Er war damit innerhalb seines eigenen Haushalts untergebracht. F. hatte er als Hauptwohnsitz angemeldet, so daß hier auch der Mittelpunkt seiner Rechtsbeziehungen gelegen hat. Auf den Nebenwohnsitz im Haus der Mutter in F. kommt es danach nicht mehr an. Zugleich war die Gemeinschaft mit seiner späteren Ehefrau in der gemeinsamen Wohnung – dokumentiert durch die Anmietung als angebliches Ehepaar und bestätigt durch die spätere Eheschließung – enger als diejenige eines erwachsenen alleinstehenden Sohnes zu seiner Mutter. Er gehörte deshalb nicht mehr dem Haushalt seiner Mutter an. Unter derartigen Voraussetzungen entspricht es auch dem Zweck des Gesetzes, die berufsfördernden Leistungen nicht auch noch auf eine Kostenübernahme für Unterkunft und Verpflegung zu erstrecken. Das ergibt sich deutlich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung sah nur eine Kostenübernahme bei "auswärtiger Unterbringung” vor (vgl. BTDrucks. 7/1237, S. 7) d.h., einer Unterbringung außerhalb des Wohnorts, die mit der Teilnahme an der Maßnahme ursächlich verbunden war. Auch danach hätte dem Kläger nicht der geltend gemachte Anspruch zugestanden, weil es wegen des Studiums in F. nicht erforderlich gewesen wäre, seinen Hauptwohnsitz von F. nach F. zu verlegen. Stattdessen muß der Grund dafür im wesentlichen in dem Motiv gesehen werden, mit seiner späteren Ehefrau in F. zusammen zu leben und einen gemeinsamen Haushalt zu führen. Dieses Motiv ist so stark gewesen, daß der Kläger auch nach Beendigung des geforderten sechssemestrigen Studiums immer noch in F. – wenn auch in einer anderen Wohnung – lebt. Die geringfügige Abänderung durch die Gesetz gewordene Fassung beruht auf den Beschlüssen des BT-Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (BTDrucks. 7/2245, S. 11), die nach der Begründung des Ausschußberichterstatters (BTDrucks. 7/2256, S. 10) sicherstellen soll, daß auch die Kostenübernahme bei einer internatsmäßigen Unterbringung am Wohnort sichergestellt ist. Deshalb stellt es das Gesetz auf den eigenen oder elterlichen Haushalt und nicht nur auf den Wohnort ab. An dem Ausschluß der Kostenübernahme bei Unterbringung im eigenen Haushalt am Wohnort (Hauptwohnsitz) ist dadurch nichts geändert worden.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG, diejenige über die Nichtzulassung der Revision aus § 160 Abs. 2 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob dem Kläger ein Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung zu berufsfördernden Leistungen zusteht.
Der im Jahre 1951 geborene Kläger erlitt am 8. Januar 1969 als Heizungsmonteur einen Arbeitsunfall, bei dem er sich einen Unterschenkelbruch rechts sowie eine Kopfprellung zuzog. Wegen der Folgen dieses Arbeitsunfalls gewährte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 28. Juli 1971 vom 17. Mai 1971 ab Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 v.H. als Dauerrente. Nachdem der Kläger auf eigene Kosten die Fachoberschule für Sozialpädagogik in W. besucht und dort die Fachhochschulreife erlangt hatte, nahm er am 24. September 1973 im Fachbereich Sozialarbeit der Fachhochschule F. das Fachhochschulstudium auf. Für die Zeit vom 1. Oktober 1973 ab mietete er zusammen mit seiner späteren Ehefrau in F., eine Zweizimmerwohnung mit Küche, Diele, Toilette und einem Keller. Sie zogen in diese Wohnung und lebten dort gemeinsam. Seit seiner Geburt hatte der Kläger seinen Hauptwohnsitz im Hause seiner Mutter, F ... Ihm stand dort ein eigener Wohnraum zur Verfügung. Am 3. Oktober 1973 erklärte er seine bisherige Wohnung zum zweiten Wohnsitz und verlegte seinen Hauptwohnsitz nach F. Dort war er seit dem 16. Oktober 1973 polizeilich gemeldet. Seine Ehefrau (Eheschließung am 28. Mai 1974) meldete am 5. November 1973 ihren Hauptwohnsitz für F., an.
Als die Beklagte sich mit Bescheid vom 24. Juni 1975 bereit erklärt hatte, dem Kläger vom 1. Oktober 1974 ab für die Dauer seines Studiums ein Übergangsgeld zu zahlen, beantragte der Kläger unter dem 7. Januar 1976, auch seine Kosten für Unterkunft und Verpflegung in F. zu übernehmen. Die Teilnahme an den berufsfördernden Maßnahmen in F. erfordere eine Unterbringung außerhalb des elterlichen Haushalts. Mit formlosen Schreiben vom 18. Januar 1976 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab, weil der Kläger in F. einen eigenen Haushalt führe. Den dagegen am 2. März 1976 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 1976 zurück.
Gegen diesen am 24. Mai 1976 zur Post gegebenen Bescheid hat der Kläger am 21. Juni 1976 Klage bei dem Sozialgericht F. (SG) erhoben. Der Kläger hat eine Bescheinigung seiner Mutter vom 28. Februar 1976 vorgelegt, nach der er in ihrem Haus einen eigenen Haushalt habe. Die Wohnung stehe ihm und seiner Ehefrau zur Verfügung und werde auch von beiden benutzt. Die Beklagte hat die Auskünfte des Ordnungsamtes der Stadt F. – Einwohnerwesen – vom 5. Juli 1976 und des Einwohnermeldeamtes in F. vom 7. Juli 1976 über die polizeilichen Meldungen des Klägers und seiner Ehefrau vorgelegt. Mit Urteil vom 24. April 1978 hat das SG die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen diesen zum Zweck der Zustellung an ihn am 20. Juli 1978 zur Post gegebene Urteil hat der Kläger am 21. August 1978 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt.
Der Kläger trägt vor, durch den Besuch der Fachhochschule F. Fachbereich Sozialarbeit, sei seine berufliche Wiedereingliederung erfolgt. Die Aufnahme des Studiums habe ihn gezwungen, seinen eigenen Haushalt in F. aufzugeben bzw. den elterlichen Haushalt zu verlassen. Der Beginn der beruflichen Rehabilitation, die vor der Aufnahme des Studiums bestandenen Wohnverhältnisse und die Notwendigkeit, der Aufgabe des eigenen Haushaltes habe das SG nicht ausreichend berücksichtigt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. April 1978 sowie den Verwaltungsakt der Beklagten vom 16. Januar 1976 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 1976 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die ihm entstandenen Kosten für Unterkunft und Verpflegung für die Zeit vom 7. August 1974 bis zum 30. Juni 1977 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt die Ansicht, der Kläger sei nicht außerhalb des elterlichen Haushalts untergebracht gewesen. Vielmehr habe er seinen Hauptwohnsitz von F. nach F. verlegt und dort ab 1. Oktober 1973 mit seiner späteren Ehefrau eine gemeinsame Wohnung angemietet. Die Zugehörigkeit zum elterlichen Haushalt sei damit beendet gewesen und auch nicht wieder eingetreten.
Wegen der Einzelheiten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der Unfallakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt und somit zulässig.
Sie ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das SG die zulässige Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Verpflegung in F. als Teil der bewilligten berufsfördernden Maßnahmen steht dem Kläger nicht zu, weil die Durchführung des geförderten Studiums an der Fachhochschule F. nicht mit einer Unterbringung außerhalb des eigenen oder elterlichen Haushalts verbunden war (§ 11 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation – RehabG – vom 7. August 1974, BGBl. I S. 1881 und § 567 Abs. 1 Satz 2 RVO i.d.F. des RehabG).
Hierzu stellt der Senat fest: Der Kläger war seit seiner Geburt in F. bei P. mit ersten Wohnsitz polizeilich gemeldet. Zum Unfallzeitpunkt am 8. Januar 1969 wohnte er dort in einer Wohnung zusammen mit seiner Mutter. Am 24. September 1973 nahm der Kläger das später von der Beklagten geförderte Studium an der Fachhochschule F., Fachbereich Sozialarbeit, auf. Zusammen mit seiner späteren Ehefrau G. Y. mietete er deshalb (Mietvertrag vom 23. September/1. Oktober 1973 – Eheschließung am 1974) als R. F. und Ehefrau G. F., geb. Y., in F., eine Zweizimmerwohnung mit Küche, Diele, Toilette und Kellerraum für die Zeit ab 1. Oktober 1973 und bewohnte sie auch gemeinsam mit ihr. Am 3. Oktober 1973 meldete der Kläger bei dem für F. zuständigen Einwohnermeldeamt seinen ersten Wohnsitz nach F., ab und erklärte, seine bisherige Wohnung im Hause seiner Mutter F., als zweiten Wohnsitz behalten zu wollen. Dort standen ihm auch weiterhin ein Wohnraum mit Einrichtung sowie das Mitbenutzungsrecht an Küche, Toilette, Heizung und Keller zur Verfügung. Die Mutter des Klägers bestätigte unter dem 28. Februar 1976, diese Wohnung stehe ebenfalls der Ehefrau des Klägers zur Verfügung. Am 16. Oktober 1973 zeigte der Kläger beim Amt für Einwohnerwesen in F. seinen ersten Wohnsitz in F. an und seine spätere Ehefrau meldete sich dort von P. kommend am 5. November 1973 für die gemeinsame Wohnung in F. mit ersten Wohnsitz an. Inzwischen ist der Kläger in den in F. umgezogen. Diese Feststellungen beruhen auf den eigenen Angaben des Klägers in diesem Rechtsstreit, der schriftlichen Erklärung seiner Mutter O. F. vom 28. Februar 1976 sowie den von der Beklagten vorgelegten und vom Kläger nicht bestrittenen schriftlichen Auskünften des Einwohnermeldeamtes in F. vom 7. Juli 1976 und des Amtes für Einwohnerwesen in F. vom 5. Juli 1976.
Daraus ergibt sich, daß die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für den Anspruch auf berufsfördernde Leistungen in Form der Kostenübernahme für Unterkunft und Verpflegung nicht erfüllt sind. Zu Recht macht die Beklagte geltend, das Studium an der Fachhochschule F. sei nicht mit einer Unterbringung außerhalb des eigenen oder elterlichen Haushalts verbunden gewesen, weil der Kläger nahezu vom Beginn seines Studiums an in F. im eigenen Haushalt untergebracht gewesen sei. Der Begriff "Haushalt” hat vor allem äußere, räumliche Begrenzungen durch eine Wohnung. Die "Unterbringung” oder "Aufnahme” in einem Haushalt wird allerdings durch einen vorübergehenden Aufenthalt außerhalb der betreffenden Wohnung dann nicht aufgehoben, wenn dadurch der innere Zusammenhang mit dem bisherigen Hausstand nicht gelöst worden ist. Entscheidend dafür ist, daß der bisherige Haushalt weiterhin der Mittelpunkt der Rechtsbeziehungen des Haushaltsangehörigen bleibt und auch von dort aus sein Unterhalt oder seine Versorgung ganz oder teilweise erfolgt (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Stand: März 1978, Bd. II, S. 566 m und Bd. III, S. 690 k I ff.; Lauterbach, Unfallversicherung, Stand: Mai 1978, Anm. 26 zu § 583 RVO; BSG, Urt. v. 22.11.1963 – 7 RKg 2/61 in SozR Nr. 10 zu § 2 KGG und vom 30.6.1966 – 12 RJ 162/64 in SozR Nr. 14 zu § 2 KGG). Beim Zusammenleben mehrerer Familienangehöriger ergibt sich die Haushaltsangehörigkeit aus der Intensität der Familiengemeinschaftsbildung (vgl. BSG, Urt. v. 30.6.1966 – 12 RJ 162/64, a.a.O.). Diese Grundsätze zeigen auf, daß der Kläger vom Beginn seines Studiums ab in F. einen eigenen Haushalt gemeinsam mit seiner späteren Ehefrau geführt hat. Er war damit innerhalb seines eigenen Haushalts untergebracht. F. hatte er als Hauptwohnsitz angemeldet, so daß hier auch der Mittelpunkt seiner Rechtsbeziehungen gelegen hat. Auf den Nebenwohnsitz im Haus der Mutter in F. kommt es danach nicht mehr an. Zugleich war die Gemeinschaft mit seiner späteren Ehefrau in der gemeinsamen Wohnung – dokumentiert durch die Anmietung als angebliches Ehepaar und bestätigt durch die spätere Eheschließung – enger als diejenige eines erwachsenen alleinstehenden Sohnes zu seiner Mutter. Er gehörte deshalb nicht mehr dem Haushalt seiner Mutter an. Unter derartigen Voraussetzungen entspricht es auch dem Zweck des Gesetzes, die berufsfördernden Leistungen nicht auch noch auf eine Kostenübernahme für Unterkunft und Verpflegung zu erstrecken. Das ergibt sich deutlich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung sah nur eine Kostenübernahme bei "auswärtiger Unterbringung” vor (vgl. BTDrucks. 7/1237, S. 7) d.h., einer Unterbringung außerhalb des Wohnorts, die mit der Teilnahme an der Maßnahme ursächlich verbunden war. Auch danach hätte dem Kläger nicht der geltend gemachte Anspruch zugestanden, weil es wegen des Studiums in F. nicht erforderlich gewesen wäre, seinen Hauptwohnsitz von F. nach F. zu verlegen. Stattdessen muß der Grund dafür im wesentlichen in dem Motiv gesehen werden, mit seiner späteren Ehefrau in F. zusammen zu leben und einen gemeinsamen Haushalt zu führen. Dieses Motiv ist so stark gewesen, daß der Kläger auch nach Beendigung des geforderten sechssemestrigen Studiums immer noch in F. – wenn auch in einer anderen Wohnung – lebt. Die geringfügige Abänderung durch die Gesetz gewordene Fassung beruht auf den Beschlüssen des BT-Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (BTDrucks. 7/2245, S. 11), die nach der Begründung des Ausschußberichterstatters (BTDrucks. 7/2256, S. 10) sicherstellen soll, daß auch die Kostenübernahme bei einer internatsmäßigen Unterbringung am Wohnort sichergestellt ist. Deshalb stellt es das Gesetz auf den eigenen oder elterlichen Haushalt und nicht nur auf den Wohnort ab. An dem Ausschluß der Kostenübernahme bei Unterbringung im eigenen Haushalt am Wohnort (Hauptwohnsitz) ist dadurch nichts geändert worden.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG, diejenige über die Nichtzulassung der Revision aus § 160 Abs. 2 SGG.
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