Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
20
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 121 AS 34412/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 20 B 2278/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. November 2008 werden zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners, einen Bildungsgutschein für eine Weiterbildungsmaßnahme mit dem Titel "Umschulung zum/zur Fluggerätemechaniker/in, Fachrichtung Triebwerkstechnik, mit IHK Abschluss, mit der Ausbildung nach EASA Part 36 Cat A" bei der T GmbH in dem Zeitraum von März 2009 bis Juni 2011 zu erteilen.
Am 07. August 2008 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf einen Bildungsgutschein bei dem Antragsgegner. Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 08. Oktober 2008 ab. Nach Wiedergabe des schulischen und beruflichen Werdegangs führte der Antragsgegner in dem ablehnenden Bescheid aus, dass die Antragstellerin Ende des Jahres 2006 im JobCenter Spandau eine Umschulung zur Sport- und Fitnesskauffrau beantragt habe, welche ihr aufgrund arbeitsmarktpolitischer Gründe abgelehnt worden sei. Ihr sei als Alternative eine Umschulung in den Berufen Bürokauffrau bzw. Kauffrau für Bürokommunikation angeboten worden, da diese Ausbildung vorteilhafter sei. Dieses Angebot habe sie nicht angenommen. Die Antragstellerin habe dem JobCenter mitgeteilt, dass sie nur in den Abend- und Nachtstunden arbeiten könne, da sie tagsüber ein schwerstbehindertes Kind betreuen müsse. Sie habe angegeben, dass sie für ihre Tochter bessere therapeutische Behandlung im Ausland sehe und großes Interesse an Arbeit im englischsprachigen Ausland, speziell in Irland, zeige. Daraufhin sei sie durch das JobCenter bei der Zentralen Auslandsvermittlung angemeldet worden. In den Jahren 2006 als auch 2007 habe die Antragstellerin angegeben, Interesse an den Berufen Luftverkehrskauffrau, Sounddesignerin, Fachkraft für Veranstaltungstechnik, Mediengestalter, Pharmakant zu haben. Auch von Selbständigkeit sei die Rede gewesen. Bei der Auswahl der Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sei auch die grundsätzliche Eignung der zu fördernden Personen, die individuelle Lebenssituation und die voraussichtliche Dauerhaftigkeit der Eingliederung/Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes zu überprüfen. Diese Voraussetzungen erfülle die angestrebte Maßnahme nicht. Der Antragstellerin wurden verschiedene Maßnahmen als wirtschaftlich angemessen in Aussicht gestellt.
Gegen den Bescheid erhob die Antragstellerin am 20. Oktober 2008 Widerspruch und stellte am 05. November 2008 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Sie fügte dem Antrag eine Bestätigung der T GmbH bei, dass sie die erforderliche Eignungsfeststellung absolviert habe, weiterhin ein Schreiben der T GmbH, dass das Gesamtergebnis der Eignungsprüfung erkennen lasse, dass die Antragstellerin für die Umschulung geeignet sei. Weiterhin war beigefügt die Umschulungsrichtlinie der Industrie- und Handelskammer F (IHK).
Der Antragsgegner hat gegenüber dem Sozialgericht grundsätzlich die Notwendigkeit einer beruflichen Weiterbildung der Antragstellerin anerkannt, da die Antragstellerin über keinen Berufsabschluss verfüge. Die angestrebte Maßnahme stehe jedoch in einem eindeutigen Missverhältnis zu den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (Kosten von 22 717,60 EUR evtl. zzgl. weiterer Leistungen für Fahrtkosten etc.). Darüber hinaus biete die Antragstellerin nicht die Gewähr, dass die angestrebte Umschulung erfolgreich abgeschlossen werde, da es sich nicht unbedingt um einen gefestigten Berufswunsch handeln dürfte. Auch seien keine zwingenden Gründe für die Teilnahme ab März 2009 ersichtlich.
Das Sozialgericht hat den Antrag sowie den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren mit Beschluss vom 17. November 2008 abgelehnt: Tatsachen, die vorliegend die Annahme einer Ermessensreduktion auf Null rechtfertigen würden, seien nicht ersichtlich.
Gegen den ihrer Prozessbevollmächtigten am 25. November 2008 zugestellten Beschluss hat diese spätestens am 28. November 2008 Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, wenn der Antragsgegner der Ansicht sei, er könne den Beruf festlegen, so verkenne er, dass in Ansehung der grundrechtlich geschützten Berufswahlfreiheit die Wünsche des Berechtigten in besonderem Maße zu berücksichtigen seien (Verweis auf Beschluss des Landessozialgerichts [LSG] Berlin-Brandenburg vom 28. September 2005, L 10 B 1024/05 AS ER). Der Antragsgegner dürfe sich nicht darauf beschränken, eine gewünschte Maßnahme abzulehnen; er müsse vielmehr in der Weise tätig werden, dass er aus den ihm möglichen die konkret angebrachte ermessensfehlerfrei auswähle und erbringe (ebenfalls unter Verweis auf LSG Berlin-Brandenburg, a. a. O.). Mit dem Angebot einer sechsmonatigen Weiterbildung zur Altenpflege oder zur Bürokraft übersehe der Antragsgegner, dass die Antragstellerin auch dann nicht über einen abgeschlossenen Beruf verfüge und auf dem Arbeitsmarkt ggf. nur als Hilfskraft einsetzbar wäre.
II.
Der Antragsgegner war nicht im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, der Antragstellerin einen Bildungsgutschein für eine Ausbildung zur Fluggerätemechanikerin bei der T GmbH gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) i. V. m. § 77 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zu erteilen.
Nach den genannten Vorschriften kann der Leistungsträger bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung der beruflichen Weiterbildung einen Bildungsgutschein erteilen. Hierbei handelt es sich um einen Verwaltungsakt, mit dem der Leistungsträger sowohl das Vorliegen der Fördervoraussetzungen dem Grunde nach feststellt als auch dokumentiert, dass er von dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht hat (Stratmann in Niesel, SGB III, 4. Aufl. 2007, § 77 Rdnr. 32). Bei dieser Eingliederungsleistung handelt es sich demnach um eine Ermessensleistung. Besonderheit dieser Ermessensleistungen ist es, dass das Gesetz der Verwaltung in verfassungsrechtlich zulässiger Weise trotz Erfüllung der notwendigen Tatbestandsvoraussetzungen im Einzelfall eine bestimmte Rechtsfolge nicht vorgibt. Sie kann die begehrte Rechtsfolge verfügen, muss es aber nicht (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juli 2007, L 28 B 1085/07 AS ER). Für die Auffassung, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen die Ausübung pflichtgemäßen, am Zweck der Vorschrift orientierten Ermessens nicht zum Gegenstand habe, abzuwägen, ob überhaupt eine Förderung erfolgen soll oder nicht, gibt das Gesetz nichts her (so aber LSG Berlin-Brandenburg, FEVS 57, 407 ff.). Das Entschließungsermessen der Behörde besteht auch bei Vorliegen der Voraussetzungen der Norm fort (so auch Schmidt in Eicher/Schlegel, SGB III, § 77 Rdnr. 55; vgl. auch Lampe in Gk-SGB III, § 77 Rz. 61).
Der Anspruchsteller hat in diesen Fällen lediglich einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Für das einstweilige Rechtsschutzverfahren bedeutet dies, dass der Antragsteller glaubhaft machen muss, dass das Ermessen der Behörde ausschließlich in einem bestimmten Sinne rechtmäßig ausgeübt werden könne und jede andere Entscheidung rechtswidrig wäre. Nur dann besteht ein Anspruch auf diese einzig mögliche rechtmäßige Entscheidung, hier die von der Antragstellerin begehrte Erteilung des Bildungsgutscheines. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Das Vorliegen einer Ermessensreduzierung in dem Sinne, dass jede andere Entscheidung als die Feststellung des Vorliegens der Fördervoraussetzung rechtswidrig wäre, ist nicht ersichtlich. Zutreffend hat schon das Sozialgericht darauf hingewiesen, worauf der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, dass die Kriterien, die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 SGB II in das Entschließungsermessen, und die Kriterien, die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB II in das Auswahlermessen einzustellen sind, allesamt dagegen sprechen, der Antragstellerin den von ihr begehrten Bildungsgutschein zu erteilen. So ist nicht zu verkennen, dass die von der Antragstellerin im Laufe der Betreuung durch den Antragsgegner gemachten Fortbildungs /Berufswünsche durchaus wechselhaft waren. Eine Ausrichtung auf technische, insbesondere Luftfahrtberufe, ist dem nicht zu entnehmen. Noch im Jahre 2007 suchte die Antragstellerin nach einem passenden Beruf "mehr im sozialen, erzieherischen und musischen Bereich", dachte aber auch an eine selbstständige Tätigkeit, auch eine Vermittlung ins Ausland wurde von ihr angesprochen.
Wenn der Antragsgegner unter Berücksichtigung der erheblichen Kosten der Ausbildung/Umschulung sein Entschließungsermessen dahingehend ausübt, die gewünschte Maßnahme abzulehnen und dabei der Antragstellerin alternative, wenn auch zum Teil nicht auf eine Berufsausbildung gerichtete Maßnahmen vorschlägt, so kann darin schon kein Ermessensfehler gesehen werden (vgl. zu den in Betracht kommenden Ermessenserwägungen: Lampe in Gk-SGB III, § 77 Rz. 62). Eine Ermessensreduzierung auf Null ist in keiner Weise erkennbar.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche einstweilige Rechtsschutzverfahren war mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen (§ 73 a SGG i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung). Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war ebenfalls mangels hinreichender Erfolgsaussichten nicht zu gewähren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners, einen Bildungsgutschein für eine Weiterbildungsmaßnahme mit dem Titel "Umschulung zum/zur Fluggerätemechaniker/in, Fachrichtung Triebwerkstechnik, mit IHK Abschluss, mit der Ausbildung nach EASA Part 36 Cat A" bei der T GmbH in dem Zeitraum von März 2009 bis Juni 2011 zu erteilen.
Am 07. August 2008 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf einen Bildungsgutschein bei dem Antragsgegner. Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 08. Oktober 2008 ab. Nach Wiedergabe des schulischen und beruflichen Werdegangs führte der Antragsgegner in dem ablehnenden Bescheid aus, dass die Antragstellerin Ende des Jahres 2006 im JobCenter Spandau eine Umschulung zur Sport- und Fitnesskauffrau beantragt habe, welche ihr aufgrund arbeitsmarktpolitischer Gründe abgelehnt worden sei. Ihr sei als Alternative eine Umschulung in den Berufen Bürokauffrau bzw. Kauffrau für Bürokommunikation angeboten worden, da diese Ausbildung vorteilhafter sei. Dieses Angebot habe sie nicht angenommen. Die Antragstellerin habe dem JobCenter mitgeteilt, dass sie nur in den Abend- und Nachtstunden arbeiten könne, da sie tagsüber ein schwerstbehindertes Kind betreuen müsse. Sie habe angegeben, dass sie für ihre Tochter bessere therapeutische Behandlung im Ausland sehe und großes Interesse an Arbeit im englischsprachigen Ausland, speziell in Irland, zeige. Daraufhin sei sie durch das JobCenter bei der Zentralen Auslandsvermittlung angemeldet worden. In den Jahren 2006 als auch 2007 habe die Antragstellerin angegeben, Interesse an den Berufen Luftverkehrskauffrau, Sounddesignerin, Fachkraft für Veranstaltungstechnik, Mediengestalter, Pharmakant zu haben. Auch von Selbständigkeit sei die Rede gewesen. Bei der Auswahl der Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sei auch die grundsätzliche Eignung der zu fördernden Personen, die individuelle Lebenssituation und die voraussichtliche Dauerhaftigkeit der Eingliederung/Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes zu überprüfen. Diese Voraussetzungen erfülle die angestrebte Maßnahme nicht. Der Antragstellerin wurden verschiedene Maßnahmen als wirtschaftlich angemessen in Aussicht gestellt.
Gegen den Bescheid erhob die Antragstellerin am 20. Oktober 2008 Widerspruch und stellte am 05. November 2008 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Sie fügte dem Antrag eine Bestätigung der T GmbH bei, dass sie die erforderliche Eignungsfeststellung absolviert habe, weiterhin ein Schreiben der T GmbH, dass das Gesamtergebnis der Eignungsprüfung erkennen lasse, dass die Antragstellerin für die Umschulung geeignet sei. Weiterhin war beigefügt die Umschulungsrichtlinie der Industrie- und Handelskammer F (IHK).
Der Antragsgegner hat gegenüber dem Sozialgericht grundsätzlich die Notwendigkeit einer beruflichen Weiterbildung der Antragstellerin anerkannt, da die Antragstellerin über keinen Berufsabschluss verfüge. Die angestrebte Maßnahme stehe jedoch in einem eindeutigen Missverhältnis zu den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (Kosten von 22 717,60 EUR evtl. zzgl. weiterer Leistungen für Fahrtkosten etc.). Darüber hinaus biete die Antragstellerin nicht die Gewähr, dass die angestrebte Umschulung erfolgreich abgeschlossen werde, da es sich nicht unbedingt um einen gefestigten Berufswunsch handeln dürfte. Auch seien keine zwingenden Gründe für die Teilnahme ab März 2009 ersichtlich.
Das Sozialgericht hat den Antrag sowie den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren mit Beschluss vom 17. November 2008 abgelehnt: Tatsachen, die vorliegend die Annahme einer Ermessensreduktion auf Null rechtfertigen würden, seien nicht ersichtlich.
Gegen den ihrer Prozessbevollmächtigten am 25. November 2008 zugestellten Beschluss hat diese spätestens am 28. November 2008 Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, wenn der Antragsgegner der Ansicht sei, er könne den Beruf festlegen, so verkenne er, dass in Ansehung der grundrechtlich geschützten Berufswahlfreiheit die Wünsche des Berechtigten in besonderem Maße zu berücksichtigen seien (Verweis auf Beschluss des Landessozialgerichts [LSG] Berlin-Brandenburg vom 28. September 2005, L 10 B 1024/05 AS ER). Der Antragsgegner dürfe sich nicht darauf beschränken, eine gewünschte Maßnahme abzulehnen; er müsse vielmehr in der Weise tätig werden, dass er aus den ihm möglichen die konkret angebrachte ermessensfehlerfrei auswähle und erbringe (ebenfalls unter Verweis auf LSG Berlin-Brandenburg, a. a. O.). Mit dem Angebot einer sechsmonatigen Weiterbildung zur Altenpflege oder zur Bürokraft übersehe der Antragsgegner, dass die Antragstellerin auch dann nicht über einen abgeschlossenen Beruf verfüge und auf dem Arbeitsmarkt ggf. nur als Hilfskraft einsetzbar wäre.
II.
Der Antragsgegner war nicht im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, der Antragstellerin einen Bildungsgutschein für eine Ausbildung zur Fluggerätemechanikerin bei der T GmbH gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) i. V. m. § 77 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zu erteilen.
Nach den genannten Vorschriften kann der Leistungsträger bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung der beruflichen Weiterbildung einen Bildungsgutschein erteilen. Hierbei handelt es sich um einen Verwaltungsakt, mit dem der Leistungsträger sowohl das Vorliegen der Fördervoraussetzungen dem Grunde nach feststellt als auch dokumentiert, dass er von dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht hat (Stratmann in Niesel, SGB III, 4. Aufl. 2007, § 77 Rdnr. 32). Bei dieser Eingliederungsleistung handelt es sich demnach um eine Ermessensleistung. Besonderheit dieser Ermessensleistungen ist es, dass das Gesetz der Verwaltung in verfassungsrechtlich zulässiger Weise trotz Erfüllung der notwendigen Tatbestandsvoraussetzungen im Einzelfall eine bestimmte Rechtsfolge nicht vorgibt. Sie kann die begehrte Rechtsfolge verfügen, muss es aber nicht (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juli 2007, L 28 B 1085/07 AS ER). Für die Auffassung, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen die Ausübung pflichtgemäßen, am Zweck der Vorschrift orientierten Ermessens nicht zum Gegenstand habe, abzuwägen, ob überhaupt eine Förderung erfolgen soll oder nicht, gibt das Gesetz nichts her (so aber LSG Berlin-Brandenburg, FEVS 57, 407 ff.). Das Entschließungsermessen der Behörde besteht auch bei Vorliegen der Voraussetzungen der Norm fort (so auch Schmidt in Eicher/Schlegel, SGB III, § 77 Rdnr. 55; vgl. auch Lampe in Gk-SGB III, § 77 Rz. 61).
Der Anspruchsteller hat in diesen Fällen lediglich einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Für das einstweilige Rechtsschutzverfahren bedeutet dies, dass der Antragsteller glaubhaft machen muss, dass das Ermessen der Behörde ausschließlich in einem bestimmten Sinne rechtmäßig ausgeübt werden könne und jede andere Entscheidung rechtswidrig wäre. Nur dann besteht ein Anspruch auf diese einzig mögliche rechtmäßige Entscheidung, hier die von der Antragstellerin begehrte Erteilung des Bildungsgutscheines. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Das Vorliegen einer Ermessensreduzierung in dem Sinne, dass jede andere Entscheidung als die Feststellung des Vorliegens der Fördervoraussetzung rechtswidrig wäre, ist nicht ersichtlich. Zutreffend hat schon das Sozialgericht darauf hingewiesen, worauf der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, dass die Kriterien, die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 SGB II in das Entschließungsermessen, und die Kriterien, die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB II in das Auswahlermessen einzustellen sind, allesamt dagegen sprechen, der Antragstellerin den von ihr begehrten Bildungsgutschein zu erteilen. So ist nicht zu verkennen, dass die von der Antragstellerin im Laufe der Betreuung durch den Antragsgegner gemachten Fortbildungs /Berufswünsche durchaus wechselhaft waren. Eine Ausrichtung auf technische, insbesondere Luftfahrtberufe, ist dem nicht zu entnehmen. Noch im Jahre 2007 suchte die Antragstellerin nach einem passenden Beruf "mehr im sozialen, erzieherischen und musischen Bereich", dachte aber auch an eine selbstständige Tätigkeit, auch eine Vermittlung ins Ausland wurde von ihr angesprochen.
Wenn der Antragsgegner unter Berücksichtigung der erheblichen Kosten der Ausbildung/Umschulung sein Entschließungsermessen dahingehend ausübt, die gewünschte Maßnahme abzulehnen und dabei der Antragstellerin alternative, wenn auch zum Teil nicht auf eine Berufsausbildung gerichtete Maßnahmen vorschlägt, so kann darin schon kein Ermessensfehler gesehen werden (vgl. zu den in Betracht kommenden Ermessenserwägungen: Lampe in Gk-SGB III, § 77 Rz. 62). Eine Ermessensreduzierung auf Null ist in keiner Weise erkennbar.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche einstweilige Rechtsschutzverfahren war mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen (§ 73 a SGG i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung). Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war ebenfalls mangels hinreichender Erfolgsaussichten nicht zu gewähren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved