L 3 U 1079/77

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 3a U 70/76
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 1079/77
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 19. Juli 1977 und der Bescheid der Beklagten vom 29. März 1976 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Lungentuberkulose ihres verstorbenen Ehemannes H. V. als Folge eines Arbeitsunfalls in gesetzlichem Umfang zu entschädigen, soweit ihm laufende Geldleistungen zustanden.

II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin verfolgt als Sonderrechtsnachfolgerin den von ihrem 1979 verstorbenen Ehemann H. V. (V.) noch zu Lebzeiten geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung einer Lungentuberkulose (TB) als Folge eines Arbeitsunfalls.

Der im Jahre 1925 geborene V. war als Monteur (E-Schweißer) bei der Firma B. Verfahrenstechnik GmbH, B., beschäftigt, die als eine Nachfolgefirma ihn am 1. August 1970 von der liquidierten Firma P. B. AG, B., übernommen hatte. V. war vom 15. September 1969 bis zum 28. Februar 1971 auf einer von der Firma P. B. AG eingerichteten Baustelle in Bukarest/Rumänien eingesetzt, und zwar seit August 1970 als Arbeitnehmer der Firma B. Verfahrenstechnik GmbH. Er hatte die Montage einer Trinkwasseraufbereitungsanlage zu überwachen. Dabei arbeitete er von Dienstag, dem 18. August bis Montag, dem 7. September 1970 einschließlich und vom 23. September bis 19. November 1970 auch mit dem Elektromeister S. M. zusammen, der die elektrischen Installationsarbeiten ausführte. In der Zwischenzeit vom 8. bis 22. September 1970 hatte V. Heimaturlaub. Bei S. M. wurde im April 1971 eine offene TB festgestellt, die Anfang September 1970 ausgebrochen war. Im April 1971 erkrankte auch V. an einer linksseitigen TB, die vom 17. April 1971 an Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte. Vom 21. Mai 1971 bis zum 19. Mai 1972 unterzog er sich einem stationären Heilverfahren im T.sanatorium N. bei W., danach stand er zwei Jahre lang in ambulanter lungenfachärztlicher Behandlung und nahm am 18. Februar 1974 wieder eine regelmäßige Erwerbstätigkeit auf.

Auf die förmliche Anzeige des Unternehmers vom 6. und 14. Juli 1971 leitete die Beklagte umfangreiche Ermittlungen ein und ließ sodann durch den Facharzt für innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. K., Gesundheitsamt F., ein Gutachten vom 11. Juli 1972 sowie von Dr. B., Chefarzt der Tuberkuloseabteilung, und Prof. Dr. V., Ärztlicher Direktor des Krankenhauses R., Klinik für Thorax-Erkrankungen in H., ein lungenfachärztliches Gutachten vom 3. September 1975 erstatten. Sämtliche Gutachter kamen übereinstimmend zu der Auffassung, V. sei durch S. M. bei den gemeinsamen Arbeiten infiziert worden. Während Dr. K. mangels besserer Informationen von einem mehrmonatigen Kontakt zwischen V. und M. ausging und sich deshalb außerstande sah, den Zeitpunkt der Infektion genauer zu umschreiben, spezifizierten Dr. B. und Prof. Dr. V. die Ansteckungszeit auf die Dauer einer Arbeitsschicht zwischen dem 18. August und 7. September 1970. Aufgrund der Röntgenbilder bei der Erstfeststellung sei eine Primärinfektion unwahrscheinlich, obwohl die Vorgeschichte und die Vorbefunde die Annahme rechtfertigten, daß V. vorher nicht an einer aktiven TB gelitten habe. Die engen Kontakte zwischen M. und V. machten eine Superinfektion mit massiver überfallartiger Erregerübertragung wahrscheinlich. Bis zum 19. Mai 1973, habe die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) 100 v.H. betragen, ab 20. Mai 1973 bis zum 17. Februar 1974 70 v.H., vom 18. Februar 1974 bis zum 4. Mai 1975 50 v.H. und ab 5. Mai 1975 30 v.H.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29. März 1976 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Entschädigung ab, weil ein konkretes plötzliches Ereignis in der Art einer Überfallinfektion, das bei Superinfektionen ausnahmsweise die Wertung eines Arbeitsunfalls zulasse, weder von V. behauptet, noch durch die Gutachter festgestellt sei.

Gegen diesen am 5. April 1976 zur Post gegebenen Bescheid hat V. am 14. April 1976 Klage beim Sozialgericht Gießen (SG) erhoben. Mit Urteil vom 19. Juli 1977 hat das SG die Klage abgewiesen; auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen dieses ihm am 3. Oktober 1977 zugestellte Urteil hat V. am 18. Oktober 1977 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt.

V. hat noch zu Lebzeiten vorgetragen, er habe zwar mit M. nicht in einem gemeinsamen Zimmer geschlafen, wohl aber eine gemeinsame Wohnung bewohnt; M. habe im Wohnzimmer und er im angrenzenden Kinderzimmer geschlafen, das nur durch M. Zimmer zu erreichen gewesen sei. M. habe ihn nicht nur einmal, sondern zu wiederholten Malen angehustet.

Sodann haben Dr. B. und Prof. Dr. V. als Gerichtssachverständige gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Ergänzungsgutachten vom 12. Februar 1979 nach Lage der Akten erstattet. Darin vertreten sie die Ansicht, die erhobenen Befunde und der besonders enge Kontakt des V. mit M. während der gemeinsamen Arbeit in der Zeit vom 18. August bis zum 7. September 1970 machten es wahrscheinlich, daß die Erregerübertragung in massiver Weise innerhalb einer Arbeitsschicht erfolgt sei.

Am 1979 ist V. verstorben. Die Klägerin, die bis zu seinem Tode mit V. in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, hat den Rechtsstreit als seine Sonderrechtsnachfolgerin aufgenommen.

Sie vertritt die Ansicht, das Beweisergebnis erbringe den Nachweis dafür, daß V. die TB durch Überfallinfektion während einer einzigen bestimmten, nur dem Tage nach nicht bestimmbaren Arbeitsschicht, und somit als Arbeitsunfall erlitten habe.

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 19. Juli 1977 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. März 1976 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr die Lungentuberkulose ihres verstorbenen Ehemannes H. V. als Folge eines Arbeitsunfalls in gesetzlichem Umfang zu entschädigen, soweit ihm laufende Geldleistungen zustanden.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.

Sie meint, auch nach dem Ergänzungsgutachten vom 12. Februar 1979 fehle es an dem Nachweis, daß V. einer ganz massiven überfallartigen Bazillenübertragung, z.B. einem schweren Hustenstoß eines Offentuberkulösen aus kürzester Entfernung, ausgesetzt gewesen sei. Ebensowenig habe die Vernehmung des Zeugen M. diese Tatsache erwiesen.

In der mündlichen Verhandlung am 29. August 1979 hat der Senat S. M. als Zeugen über die Behauptung gehört, er habe V. in der Zeit vom 18. August 1970 bis zum Ende des gemeinsamen Aufenthalts in B. angehustet.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Vernehmungsniederschrift (Bl. 90–91 GA) verwiesen.

Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt und somit zulässig.

Sie ist auch begründet. Zu Unrecht hat das SG die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig. V. der nach der zutreffenden Ansicht der Beklagten auch während seines zeitlich begrenzten betriebsbedingten Auslandaufenthaltes bei der Beklagten versichert war (Ausstrahlung), hat dem Grunde nach ein Anspruch auf Unfallentschädigung zugestanden, weil die geltend gemachte TB Folge eines Arbeitsunfalls gewesen ist (§ 548 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung – RVO –). Die laufenden Geldleistungen darunter stehen nunmehr der Klägerin als seiner Sonderrechtsnachfolgerin gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches – I. Buch (SGB I) zu.

Hierzu ist zunächst festzustellen: Während ihrer gemeinsamen Arbeit auf der Baustelle in B. war für V. und den Zeugen M. eine gemeinsame Wohnung gemietet worden. Der Zeuge M. schlief im Wohnzimmer, V. in dem nur durch das Wohnzimmer erreichbaren Nebenraum. Gemeinsam benutzten sie ein Zimmer als Büro- und Aufenthaltsraum. Ihre Arbeiten auf der Baustelle mußten laufend aufeinander abgestimmt werden. Beim Austausch von Informationen ereignete es sich in der Zeit vom 18. August bis zum 7. September 1970 und vom 23. September bis zum 19. November 1970 nicht nur einmal, sondern mehrmals, daß der Zeuge M. husten mußte. Mehrmals trafen die Hustenstöße auch das Gesicht des V. in Entfernungen von 50 cm und weniger. Die Arbeitsverhältnisse brachten es mit sich, daß der Zeuge M. den jeweiligen Hustenstoß nicht durch die Hand abdeckte. Diese Feststellungen beruhen auf den persönlichen Angaben des V., der schriftliche Auskunft des Zeugen M. gegenüber der Beklagten sowie den Bekundungen dieses Zeugen vor dem Senat. Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen und der Glaubhaftigkeit seiner Bekundungen hat der Senat zusätzlich den persönlichen Eindruck des Zeugen vor Gericht berücksichtigt. Danach stand der Zeuge stark unter der Vorstellung, es sei – ideell oder materiell – für ihn persönlich von Nachteil, wenn er durch seinen damaligen körperlichen Zustand und durch sein Verhalten die Ansteckungsursache für die Erkrankung des V. gesetzt habe. Er meinte dementsprechend, V. habe ihn mit TB angesteckt und betonte in seiner Aussage, daß auch V. ihn angehustet habe. Unter dem Eindruck dieser Leitidee verharmloste er bei seiner Aussage immer wieder die Tatsache, wie er V. angehustet hatte, und betonte schließlich, er habe es nicht bewußt getan.

S. M. stammt aus einer TB-belasteten Familie und hatte schon im Jahre 1967 an einer aktiven TB gelitten. Im September 1970 wurde er zu einer Zeit, als auch V. in Bukarest war, von Schüttelfrost und hohem Fieber sowie andauernden Hustenanfällen mit Auswurf befallen. Im April 1971 ergaben dann gezielte Untersuchungen in der Bundesrepublik Deutschland, daß er an einer "offenen, aktiven, behandlungsbedürftigen, doppelseitigen, exsudativen, teils produktiven, links großcavernösen TB” litt. Diese Feststellungen beruhen auf den von der Beklagten beigezogenen Befundunterlagen über den Zeugen M., den Gutachten des Dr. K. vom 11. Juli 1972 sowie der Dres. B. und Prof. V. vom 3. September 1975 sowie den Aussagen des Zeugen M. vor dem Senat.

In der Familie des V. sind keine TB-Erkrankungen bekannt. Im Jahre 1968 kam er beruflich eng mit einem Mitarbeiter in Kontakt, der später an einer offenen TB verstarb. Die zur Kontrolle angefertigte Schirmbildaufnahme vom 1. Februar 1968 zeigte bei V. keine aktiven tuberkulösen Veränderungen; eine kleine Narbenbildung im Spitzenbereich links war aber nicht auszuschließen. Das begründet die Wahrscheinlichkeit, daß V. vor der Zusammenarbeit mit dem Zeugen M. an keiner aktiven TB litt. Bei der Art, wie sich die TB des V. jedoch bei der Erstfeststellung röntgenologisch darstellte, ist es wahrscheinlich, daß keine Primärinfektion, sondern eine Superinfektion stattgefunden hatte. Diese Feststellungen beruhen auf dem überzeugenden Gutachten der Dres. B. und Prof. V. vom 3. September 1975.

Daraus und aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens ist zu entnehmen, daß die TB des V. Folge eines Arbeitsunfalls gemäß § 548 RVO war; eine Berufskrankheit gemäß § 551 Abs. 1 RVO scheidet aus, da V. nicht zum geschützten Personenkreis der hier anzuwendenden Nr. 37 der Anlage zur 7. Berufskrankheiten-Verordnung vom 20. Juni 1968 (BGBl. I S. 721) gehörte. Im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts (RVA) in EuM 38, 162, haben die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß auch eine Infektionskrankheit eine Körperschädigung darstellen kann, welche die Merkmale eines Arbeitsunfalls erfüllt (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 1961 – 2 RU 106/59 – in BSGE 15, 41). Die Annahme eines Arbeitsunfalls hängt in solchen Fällen davon ab, daß die zur Erkrankung führende Infektion innerhalb einer Arbeitsschicht an einem bestimmten, wenn auch nicht kalendermäßig genau bestimmbaren Tage eingetreten ist. Das gleiche trifft auch für die TB zu (vgl. BSG, Urteil vom 26. September 1961 – 2 RU 191/59 – in BSGE 15, 112; Hess. LSG, Urteil vom 10. Juli 1968 – L-3/U – 592/65 – in Breithaupt 1969, 241 Godau in BG 1970, 311).

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle erfüllt. Die Gerichtssachverständigen haben mit überzeugenden Argumenten die Wahrscheinlichkeit dargetan, daß in zeitlicher und räumlicher Hinsicht die Infektion des V. ursächlich auf den betriebsbedingten engen Kontakt mit dem Zeugen M. in der Zeit vom 18. August bis zum 7. September 1970 zurückzuführen ist; notfalls kommt auch die Zeit vom 23. bis zum 30. September 1970 in Betracht, da der Zeuge M. nunmehr seinen Fieberausbruch für die Zeit nach dem Urlaub des V. angegeben hat. Ebenso sieht es der Senat mit den Gerichtssachverständigen für wahrscheinlich an, daß keine Primärinfektion, sondern eine Superinfektion stattfand. Der Senat verkennt nicht die Schwierigkeiten, bei einer Superinfektion von einem Arbeitsunfall, d.h. von einem plötzlichen, längstens während der Dauer einer Arbeitsschicht von außen auf den Versicherten einwirkenden, schädigenden Ereignis auszugehen. Die Sachverständigen haben dargelegt, daß man unter Superinfektion einen neuen Schub durch genügend neue Bakterienzufuhr in einem bereits vorhandenen Tuberkulosengeschehen zu verstehen hat, das entweder aktiv, aber nicht mehr fortschreitend, oder bei noch vorhandener Infektionsimmunität ruhend ist. Zwei Möglichkeiten werden bisher immer herausgestellt. Die individuell genügende Bakterienzufuhr kann entweder über einen längeren Zeitraum hinweg durch wiederholte Aufnahme kleinerer Bakterienmengen oder aber durch ein einmaliges Ereignis in Gestalt der überfallartigen, massenweisen Bakterienübertragung, z.B. bei einem Hustensturz eines Offentuberkulosen aus kürzester Entfernung, erfolgen. Darüber hinaus schildern die Sachverständigen Dres. B. und Prof. V. überzeugend eine weitere Abwandlung der Superinfektion, auf die unter juristischen Gesichtspunkten schon Godau (in BG 1970, 314) hingewiesen hat. Bei besonders intensivem, engen, körperlichen Kontakt mit einem hochansteckungsfähigen Offentuberkulosen über die gesamte Dauer einer Arbeitsschicht hinweg können sich einzelne Bakterienübertragungsvorgänge so rasch und reichlich wiederholen, daß bereits vor Ablauf der Arbeitsschicht eine Superinfektion eingetreten ist, ohne daß ein einzelnes Übertragungsereignis für sich als Unfall näher bestimmbar wäre. Unter den Kriterien des Rechts der Unfallversicherung liegt dann auf den begrenzten Zeitraum einer Arbeitsschicht bezogen ein Unfall ebenso vor, wie bei einer einmaligen, massenweisen Überfallinfektion.

Im vorliegenden Rechtsstreit sind die Voraussetzungen für beide Möglichkeiten eines Arbeitsunfalls erfüllt. Die Angaben des V. und die Aussagen des Zeugen M. beweisen, daß dieser den V. in der Zeit vom 18. August bis zum 7. und vom 23. bis zum 30. September 1970 während des betriebsbedingten Kontakts nicht nur einmal, sondern wiederholt auf eine Entfernung von höchstens 50 cm angehustet hat. Darüber hinaus waren aber auch sein täglicher betriebsbedingter Kontakt, die unmittelbaren und mittelbaren Berührungen mit V. in dieser Zeit so eng und gehäuft, daß bereits die Dauer einer Arbeitsschicht genügte, um durch wiederholte, stark gehäufte Bakterienübertragungen die Superinfektion zu vollenden. Das wird durch das Gerichtsgutachten vom 12. Februar 1979 in Verbindung mit der Aussage des Zeugen M. nachgewiesen. Die schon viele Jahre vorher bestehende TB des Zeugen M. brach gerade in der in Betracht gezogenen Zeit derart heftig wieder aus und erwies sich als aktive, offene, hochgradig ansteckungsfähige TB, daß der besonders enge Kontakt zu V. aus beiden genannten Gesichtspunkten heraus die Wahrscheinlichkeit der Superinfektion in der Dauer von längstens einer Arbeitsschicht begründet. Hierin ist den Sachverständigen zu folgen.

Da nach dem Gutachten vom 3. September 1975 langdauernde unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und anschließend langdauernde unfallbedingte MdE von mehr als 20 v.H. bei V. bestand, ist der Anspruch auf Mindestleistungen erfüllt, so daß der Senat gemäß § 130 SGG ein Grundurteil erlassen hat.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG, diejenige über die Nichtzulassung der Revision aus § 160 Abs. 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
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