Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 8 AS 26/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 7/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 14.12.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Erforderlichkeit einer Neubescheidung des Klägers. Mit Bescheid vom 23.05.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen für die Zeit von Juni bis November 2006 unter Anerkennung von Unterkunftskosten in Höhe von insgesamt 295,10 EUR. Dieser Betrag war aufgeschlüsselt nach Kaltmiete, Nebenkosten und Heizung sowie dem Abzug einer Heizkostenpauschale in Höhe von 5,40 EUR. Mit Bescheid vom 20.11.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen in gleicher Höhe, jedoch ohne die vorstehend geschilderte Aufschlüsselung der Unterkunftskosten.
Der Kläger legte gegen den Bescheid vom 20.11.2006 am 04.12.2006 Widerspruch mit der Behauptung ein, tatsächlich entstünden ihm Unterkunftskosten in Höhe von 300,50 EUR unter Einschluss einer Heizkostenpauschale von 30,00 EUR. Zu Unrecht habe die Beklagte daher eine Kürzung wegen der Heizkostenpauschale um 5,40 EUR vorgenommen. Warmes Wasser bereite er über einen Durchlauferhitzer auf. Mit weiterem Schreiben vom 13.12.2006 legte der Kläger erneut Widerspruch wegen der nach seiner Auffassung nicht nachvollziehbare Bewilligung ein und vertrat die Auffassung, Unterkunftskosten seien aufzuschlüsseln.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Aufschlüsselung der Kosten der Unterkunft sei für den Kläger nachvollziehbar. Dies ergebe sich zum einen aus seinem Widerspruchsschreiben vom 04.12.2006, zum anderen aber auch daraus, dass ihm bisher der gleiche Betrag wie nun, jedoch in aufgeschlüsselter Form bewilligt und mitgeteilt worden sei. Sie wies weiter darauf hin, dass die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Unterkunftskosten in einem weiteren Widerspruchsverfahren aufgrund des Widerspruchs vom 04.12.2006 geprüft werde.
Mit der Klage zum Sozialgericht hat der Kläger die Existenz einer rechtskräftigen Entscheidung des BSG behauptet, wonach er Anspruch auf einen Bescheid habe, in dem die Nebenkosten aufgeschlüsselt sind. Zu Unrecht habe die Beklagte seine Unterkunftskosten um die Pauschale für Warmwasserbereitung in Höhe von 5,40 EUR gekürzt. Im Klageverfahren hat die Beklagte dem Widerspruch des Klägers insoweit abgeholfen, als sie mit Bescheid vom 10.01.2007 rückwirkend ab dem 01.05.2005 Heizkosten in voller Höhe ohne Anrechnung eines Warmwasserabschlages bewilligt hat. Auch mit den später erlassenen Bescheiden vom 20.11.2006, 15.01.2007, 09.05.2007, 02.06.2007 und 16.11.2007 hat die Beklagte Unterkunftskosten des Klägers in voller Höhe, jedoch nicht aufgeschlüsselt, bewilligt.
Mit Urteil vom 14.12.2007, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat gegen das ihm am 15.01.2008 zugestellte Urteil am 08.02.2008 Berufung eingelegt.
Nach seinem erkennbaren Interesse beantragt der Kläger,
das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 14.12.2007 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung ihrer Bescheide vom 20.11.2006, 19.12.2006, 15.01.2007, 09.05.2007, 02.06.2007 und 16.10.2007 zu verpflichten, seinen Anspruch auf Erstattung der Unterkunftskosten unter Aufschlüsselung dieser Kosten in Kaltmiete, Nebenkosten, Heizung und Kosten der Warmwasseraufbereitung neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Schreiben des Berichterstatters vom 17.12.2008 sind die Beteiligten unter Einräumung einer weiteren Frist zur Stellungnahme bis zum 10.01.2009 zu einer bevorstehenden Entscheidung des Senats nach § 153 Abs. 4 SGG gehört worden.
Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Prozessakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Der Senat weist die Berufung nach vorheriger Anhörung der Beteiligten durch Beschluss zurück, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, vgl. § 153 Abs. 4 Sätze 1, 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG. Die Berufung ist unbegründet. Die Klage hat auch zur Überzeugung des Senats keinen Erfolg. Ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers - dem nach seinem eigenen Vorbringen die Zusammensetzung der bewilligten Kosten der Unterkunft bekannt ist - lässt sich unter keinem Gesichtspunkt erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG entsprechend.
Ein Grund zur Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegt nicht vor.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Erforderlichkeit einer Neubescheidung des Klägers. Mit Bescheid vom 23.05.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen für die Zeit von Juni bis November 2006 unter Anerkennung von Unterkunftskosten in Höhe von insgesamt 295,10 EUR. Dieser Betrag war aufgeschlüsselt nach Kaltmiete, Nebenkosten und Heizung sowie dem Abzug einer Heizkostenpauschale in Höhe von 5,40 EUR. Mit Bescheid vom 20.11.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen in gleicher Höhe, jedoch ohne die vorstehend geschilderte Aufschlüsselung der Unterkunftskosten.
Der Kläger legte gegen den Bescheid vom 20.11.2006 am 04.12.2006 Widerspruch mit der Behauptung ein, tatsächlich entstünden ihm Unterkunftskosten in Höhe von 300,50 EUR unter Einschluss einer Heizkostenpauschale von 30,00 EUR. Zu Unrecht habe die Beklagte daher eine Kürzung wegen der Heizkostenpauschale um 5,40 EUR vorgenommen. Warmes Wasser bereite er über einen Durchlauferhitzer auf. Mit weiterem Schreiben vom 13.12.2006 legte der Kläger erneut Widerspruch wegen der nach seiner Auffassung nicht nachvollziehbare Bewilligung ein und vertrat die Auffassung, Unterkunftskosten seien aufzuschlüsseln.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Aufschlüsselung der Kosten der Unterkunft sei für den Kläger nachvollziehbar. Dies ergebe sich zum einen aus seinem Widerspruchsschreiben vom 04.12.2006, zum anderen aber auch daraus, dass ihm bisher der gleiche Betrag wie nun, jedoch in aufgeschlüsselter Form bewilligt und mitgeteilt worden sei. Sie wies weiter darauf hin, dass die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Unterkunftskosten in einem weiteren Widerspruchsverfahren aufgrund des Widerspruchs vom 04.12.2006 geprüft werde.
Mit der Klage zum Sozialgericht hat der Kläger die Existenz einer rechtskräftigen Entscheidung des BSG behauptet, wonach er Anspruch auf einen Bescheid habe, in dem die Nebenkosten aufgeschlüsselt sind. Zu Unrecht habe die Beklagte seine Unterkunftskosten um die Pauschale für Warmwasserbereitung in Höhe von 5,40 EUR gekürzt. Im Klageverfahren hat die Beklagte dem Widerspruch des Klägers insoweit abgeholfen, als sie mit Bescheid vom 10.01.2007 rückwirkend ab dem 01.05.2005 Heizkosten in voller Höhe ohne Anrechnung eines Warmwasserabschlages bewilligt hat. Auch mit den später erlassenen Bescheiden vom 20.11.2006, 15.01.2007, 09.05.2007, 02.06.2007 und 16.11.2007 hat die Beklagte Unterkunftskosten des Klägers in voller Höhe, jedoch nicht aufgeschlüsselt, bewilligt.
Mit Urteil vom 14.12.2007, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat gegen das ihm am 15.01.2008 zugestellte Urteil am 08.02.2008 Berufung eingelegt.
Nach seinem erkennbaren Interesse beantragt der Kläger,
das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 14.12.2007 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung ihrer Bescheide vom 20.11.2006, 19.12.2006, 15.01.2007, 09.05.2007, 02.06.2007 und 16.10.2007 zu verpflichten, seinen Anspruch auf Erstattung der Unterkunftskosten unter Aufschlüsselung dieser Kosten in Kaltmiete, Nebenkosten, Heizung und Kosten der Warmwasseraufbereitung neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Schreiben des Berichterstatters vom 17.12.2008 sind die Beteiligten unter Einräumung einer weiteren Frist zur Stellungnahme bis zum 10.01.2009 zu einer bevorstehenden Entscheidung des Senats nach § 153 Abs. 4 SGG gehört worden.
Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Prozessakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Der Senat weist die Berufung nach vorheriger Anhörung der Beteiligten durch Beschluss zurück, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, vgl. § 153 Abs. 4 Sätze 1, 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG. Die Berufung ist unbegründet. Die Klage hat auch zur Überzeugung des Senats keinen Erfolg. Ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers - dem nach seinem eigenen Vorbringen die Zusammensetzung der bewilligten Kosten der Unterkunft bekannt ist - lässt sich unter keinem Gesichtspunkt erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG entsprechend.
Ein Grund zur Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegt nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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