Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AL 3000/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 2817/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Arbeitslosengeldes des Klägers ab dem 01.01.2006 streitig, insbesondere ob der Anspruch unter Zugrundelegung von Lohnsteuerklasse III zu berechnen ist.
Der 1950 geborene, verheiratete Kläger ist Vater eines 1990 geborenen Kindes. Er war ab 1983 bei der Firma P. GmbH versicherungspflichtig beschäftigt. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis am 22.03.2005 zum 31.10.2005. Ausweislich der Arbeitsbescheinigung erzielte der Kläger in der Zeit vom 01.08.2004 bis 01.07.2005 ein beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von monatlich 2.000 EUR; zusätzlich erhielt er im November 2004 Weihnachtsgeld in Höhe von 1250 EUR, im Juni 2005 Urlaubsgeld in Höhe von 833,33 EUR, im Juli 2005 eine Prämie von 500 EUR und im Oktober 2005 Weihnachtsgeld in Höhe von 1041,67 EUR. Auf der Lohnsteuerkarte 2005 des Klägers war Lohnsteuerklasse/Kinderfreibetrag III/1 eingetragen.
Am 17.08.2005 fragte die Ehefrau des Klägers bei der Beklagten nach, wie hoch das Arbeitslosengeld ihres Mannes wäre, wenn er die Steuerklasse von III in IV oder V ändere. Daraufhin wurde ihm eine entsprechende Berechnung von der Beklagten zugesandt. Danach betrug der monatliche Leistungssatz unter Zugrundelegung von Steuerklasse V 731,10 EUR, von Steuerklasse IV 960,00 EUR und von Steuerklasse III 1.139,40 EUR.
Nachdem sich der Kläger am 01.08.2005 arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt hatte, bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 18.08.2005 Arbeitslosengeld ab dem 01.11.2005 für 780 Tage nach einem täglichen Bemessungsentgelt von 75,40 EUR unter Berücksichtigung von Lohnsteuerklasse/Kindermerkmal III/1. Mit Bescheid vom 11.11.2005 wurde das ungerundete tägliche Bemessungsentgelt ab 01.11.2005 auf 75,68 EUR festgesetzt, nachdem der Kläger eine aktualisierte Arbeitsbescheinigung vorgelegt hatte.
Nach Vorlage der Lohnsteuerkarte für das Jahr 2006, auf der ab 01.01.2006 die Steuerklasse V eingetragen war, bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 05.01.2006 Arbeitslosengeld ab dem 01.01.2006 in Höhe von monatlich 733,80 EUR (Leistungsentgelt täglich 36,51 EUR, Leistungssatz 67% unter Zugrundelegung von Steuerklasse V). Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Im Februar 2006 wandte sich der Kläger an die Beklagte und trug vor, im Mai 2005 habe sich seine Frau bei der Beklagten erkundigt, welche Steuerklassen sie wählen müssten, wenn sie mit 65 % beschäftigt und er arbeitslos sei. Hierauf habe sie die Auskunft erhalten, es käme auf die Höhe ihres Bruttoverdienstes und seines Arbeitslosengeldes an, welche Steuerklassen für sie günstiger seien. Nunmehr habe er festgestellt, dass der vorgenommene Steuerklassenwechsel von III nach V nicht zu empfehlen gewesen sei.
Mit Wirkung zum 01.03.2006 wurde die Lohnsteuerkarte des Klägers geändert und wieder Lohnsteuerklasse III eingetragen. Unter Vorlage der geänderten Lohnsteuerkarte beantragte der Kläger am 23.02.2006, ihm rückwirkend ab 01.01.2006 Arbeitslosengeld unter Zugrundelegung von Steuerklasse III zu gewähren. Hierzu legte er eine Gehaltsmitteilung seiner Ehefrau vor, wonach diese im Februar 2006 ein Bruttoentgelt in Höhe von 2.940,33 EUR erzielte.
Mit Bescheid vom 17.03.2006 lehnte die Beklagte eine Änderung der Berechnung des Arbeitslosengeldes ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 24.05.2006 zurück mit der Begründung, eine Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse III ab 01.03.2006 sei nicht möglich, da die neu eingetragenen Lohnsteuerklassen nicht dem Verhältnis der monatlichen Arbeitsentgelte beider Ehegatten entsprächen. Es bleibe damit weiterhin bei der Zuordnung zur Lohnsteuerklasse V.
Hiergegen hat der Kläger am 26.06.2006 Klage zum Sozialgericht (SG) Karlsruhe erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, aufgrund seiner bevorstehenden Arbeitslosigkeit habe seine Ehefrau eine Tätigkeit im Umfang von 65 % angenommen. Auch sei ihr in Aussicht gestellt worden, bereits im Januar 2006 eine Vollbeschäftigung zu 100 % ausüben zu können. Bei einer Nachfrage im Mai 2005 hinsichtlich der Lohnsteuerklassenwahl habe er die Auskunft erhalten, dass es ausschließlich auf die Höhe des Bruttoverdienstes ankomme. Nachdem seine Ehefrau die verbindliche Zusage erhalten habe, ab 01.01.2006 zu 100 % beschäftigt zu werden, habe er erneut bei der Beklagten wegen der Lohnsteuerklasse nachgefragt und hierbei die Auskunft erhalten, bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes werde die Lohnsteuerklasse zugrunde gelegt, die für das laufende Jahr bereits gegolten habe, also Lohnsteuerklasse III. Bei einer nochmaligen Nachfrage habe er die Auskunft erhalten, er könne die Lohnsteuerklasse ändern lassen, es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass der jeweilige Sachbearbeiter bei der Beantragung des Arbeitslosengeldes dann doch wieder die entsprechende Lohnsteuerklasse haben wolle. Bei einer korrekten Beratung hätte er darauf hingewiesen werden müssen, keine Änderung der Lohnsteuerklasse vorzunehmen, da ihm bei einem Wechsel in eine niedrigere Lohnsteuerklasse ein wirtschaftlicher Nachteil entstehe und das Alg nicht in die Steuerprogression mit eingerechnet werde.
Mit Bescheid vom 12.06.2006 hat die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.06.2006 bis 20.12.2007 in bisheriger Höhe bewilligt. In der Folgezeit hat der Kläger Arbeitslosengeld bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 30.12.2007 bezogen.
Mit Gerichtsbescheid vom 27.04.2007 hat das SG die Klage abgewiesen mit der Begründung, sofern der Kläger höhere Leistungen bereits ab 01.01.2006 begehre, bestünden bereits Zweifel an der Zulässigkeit der Klage, denn die Beklagte habe diesen Zeitraum nicht beschieden; insoweit fehle es an einer anfechtbaren Entscheidung. Aber auch wenn der angefochtene Bescheid dahingehend ausgelegt werde, dass auch für die ersten beiden Monate des Jahres 2006 höhere Leistungen abgelehnt würden, habe die Klage keinen Erfolg. Der Kläger sei nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als habe er den Lohnsteuerklassenwechsel zum 01.01.2006 nicht vorgenommen. Zwar sei die Beklagte generell gehalten, verheiratete Arbeitslose auf die Rechtsfolgen des § 137 Abs. 4 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) alte Fassung (a.F.) hinzuweisen und vor einem Lohnsteuerklassenwechsel ohne vorherige Beratung durch die Agenturen für Arbeit zu warnen. Ein solcher Hinweis müsse über die übliche Aushändigung eines Merkblattes deutlich hinausgehen, da das Merkblatt sachnotwendig eine solche Vielzahl von Informationen enthalte, dass in der Menge die besonderen Gefahren des Lohnsteuerklassenwechsels nicht ausreichend betont würden und damit von einem Laien nicht ausreichend verarbeitet werden könnten. Erst durch die konkrete, auf die Warnung folgende Beratung, die dem Versicherten als Laien deutlich mache, in welche leistungsrechtliche Gefahren er sich im Arbeitsförderungsrecht bei einem steuerrechtlich sinnvollen Steuerklassenwechsel mit seinem Ehepartner begebe, werde der Arbeitslose überhaupt in die Lage versetzt, eine rationale Wahl (unter Abschätzung aller Rechtsfolgen) zu treffen. Nehme der Versicherte das Beratungsangebot, das mit der Warnung ausgesprochen worden sei, nicht wahr, so gehe dies zu seinen Lasten. Die Beklagte sei ihren Beratungspflichten bereits im August 2005 nachgekommen, indem sie dem Kläger eine Berechnung übersandt habe, aus der sich die Auswirkungen eines Lohnsteuerklassenwechsels auf die Höhe der Leistung ab 01.01.2006 deutlich ergeben habe. Aus diesen Berechnungen habe der Kläger erkennen können, dass ihm ab 01.01.2006 eine geringere Leistung zustehe, wenn er eine für ihn ungünstigere Lohnsteuerklasse in seine Lohnsteuerkarte eintragen lasse. Insofern weiche die vorliegende Konstellation von derjenigen im vom BSG am 31.01.2006 entschiedenen Fall ab (BSG-Urteil vom 31.01.2006 - B 11 a AL 11/05 R - SozR 4-4300 § 330 Nr. 3), wo der Kläger ohne vorherige Rücksprache mit der Beklagten seine Lohnsteuerklasse habe ändern lassen und die Beklagte ihn bei Vorlage der Steuerkarte nicht auf die nachteiligen Folgen des Wechsels hingewiesen habe. Auch nach der erneuten Änderung der Lohnsteuerklasse ab 01.03.2006 sei die nunmehr eingetragene Lohnsteuerklasse III nicht zu berücksichtigen. Nach § 133 Abs. 3 SGB III in der vorliegend geltenden Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BGBl. 2003 I, S. 2848) werde die neue Lohnsteuerklasse von dem Tag an berücksichtigt, an dem sie wirksam werde, wenn Ehegatten die Lohnsteuerklassen gewechselt hätten und entweder die neu eingetragenen Lohnsteuerklassen dem Verhältnis der monatlichen Arbeitsentgelte beider Ehegatten entsprächen oder sich aufgrund der neu eingetragenen Lohnsteuerklassen ein Arbeitslosengeld ergebe, das sich ohne den Wechsel der Lohnsteuerklassen ergebe. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Unter Zugrundelegung von Lohnsteuerklasse III ergebe sich kein geringeres Arbeitslosengeld als unter Zugrundelegung von Lohnsteuerklasse V. Auch entspreche die ab 01.03.2006 gewählte Verteilung der Lohnsteuerklassen nicht dem Verhältnis des Einkommens der Ehegatten zueinander. Die Wahl der Kombination III/V entspreche dann dem Verhältnis der Einkommen zueinander, wenn einer der beiden Ehegatten ein erheblich höheres Entgelt als der andere habe oder wenn einer der beiden Ehegatten kein Entgelt erziele. Selbst unter Zugrundelegung eines Bruttoeinkommens von 2500 EUR des Klägers sei sein Einkommen nicht erheblich höher als dasjenige seiner Ehefrau, die ein monatliches Bruttoentgelt von rund 2900 EUR erziele.
Gegen den am 02.05.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am Montag, den 04.06.2007 Berufung eingelegt. Er trägt vor, die Beklagte sei allein durch die Übersendung der Berechnungen nicht in ausreichendem Maße ihren Beratungspflichten nachgekommen. Obwohl eine persönliche Beratung erwünscht gewesen sei, habe sie einen solchen Termin nicht angestrebt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid vom 27. April 2007 sowie den Bescheid vom 17. März 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Bescheide vom 05. Januar 2006 und vom 12. Juni 2006 abzuändern und ihm ab dem 01. Januar 2006 höheres Arbeitslosengeld unter Zugrundelegung von Lohnsteuerklasse III zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Streitgegenstand ist der Anspruch des Klägers auf höheres Arbeitslosengeld ab dem 01.01.2006. Der Kläger macht zum einen geltend, aufgrund des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so gestellt zu werden, als habe er den Steuerklassenwechsel von Steuerklasse III in V zum 01.01.2006 nicht durchgeführt. Insoweit macht er eine Überprüfung des Bewilligungsbescheides vom 05.01.2006 gem. § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) geltend (1). Zum anderen ist Gegenstand des Verfahrens, ob der Wechsel der Lohnsteuerklasse von Steuerklasse V in III zum 01.03.2006 nach § 133 Abs. 3 SGB III gem. § 48 SGB X zu berücksichtigen ist (2). Gegenstand des Verfahrens ist gem. § 96 SGG auch der Bescheid vom 12.06.2006 geworden.
Die so gefasste Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von höherem Arbeitslosengeld.
Die Höhe des Arbeitslosengeldes bemisst sich nach dem pauschalierten Nettoentgelt (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Gemäß § 133 Abs. 1 SGB III ist das Leistungsentgelt das um pauschalierte Abzüge verminderte Bemessungsentgelt. Abzuziehen sind u.a. die Lohnsteuer nach der Lohnsteuertabelle, die sich nach dem vom Bundesministerium der Finanzen aufgrund des § 51 Abs. 4 Nr. 1 a des Einkommensteuergesetzes bekannt gegebenen Programmablaufplan bei Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 2 des Einkommenssteuergesetzes in dem Jahr, in dem der Anspruch entstanden ist, ergibt (§ 133 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III). Nach § 133 Abs. 2 SGB III richtet sich die Feststellung der Lohnsteuer nach der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitslosen eingetragen war. Spätere Änderungen der eingetragenen Lohnsteuerklasse werden mit Wirkung des Tages berücksichtigt, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Änderungen vorlagen. Das gleiche gilt, wenn auf der für spätere Kalenderjahre ausgestellten Lohnsteuerkarte eine andere Lohnsteuerklasse eingetragen wird.
Haben - wie hier - Ehegatten die Lohnsteuerklassen gewechselt, so werden gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 SGB III die neu eingetragenen Lohnsteuerklassen von dem Tage an berücksichtigt, an dem sie wirksam werden, wenn
1. die neue eingetragenen Lohnsteuerklassen dem Verhältnis der monatlichen Arbeitsentgelte beider Ehegatten entsprechen oder 2. sich aufgrund der neu eingetragenen Lohnsteuerklassen ein Arbeitslosengeld ergibt, das geringer ist, als das Arbeitslosengeld, das sich ohne den Wechsel der Lohnsteuerklassen ergäbe.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Hiervon umfasst ist auch der vorliegende Fall, dass eine höhere Leistung begehrt wird, wenn diese von Anfang an zu niedrig festgesetzt worden ist. Denn auch der Bewilligungsbescheid ist insoweit belastend, als ein an sich zustehender - höherer - Anspruch nicht gewährt wird (Wiesner in: von Wulffen, SGB X , 5.Aufl., § 44 Rn. 7).
Die Beklagte hat mit dem Bewilligungsbescheid vom 05.01.2006 das Arbeitslosengeld des Klägers in zutreffender Höhe festgesetzt. Sie hat insbesondere den zum 01.01.2006 erfolgten Lohnsteuerklassenwechsel des Klägers von Lohnsteuerklasse III nach Lohnsteuerklasse V zu Recht gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III berücksichtigt, da sich aufgrund der neu eingetragenen Lohnsteuerklasse ein geringeres Arbeitslosengeld ergeben hat.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als habe er zum 01.01.2006 nicht die Lohnsteuerklasse gewechselt. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Dieser hat zur Voraussetzung, dass der Sozialleistungsträger eine ihm auf Grund Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung, verletzt hat. Er setzt weiter voraus, dass zwischen der Pflichtverletzung und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht und der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden kann (BSG Urteil vom 01.04.2004, B 7 AL 52/03 R, SozR 4-4300 § 137 Nr. 1). Grundsätzlich ist danach die Gewährung von Arbeitslosengeld nicht nach der aktuellen, sondern nach der zuvor eingetragenen Lohnsteuerklasse aufgrund des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs möglich (BSG, a.a.O.).
Es liegt jedoch keine Verletzung der Beratungspflicht durch die Beklagte vor. Diese ist generell gehalten, verheiratete Arbeitslose auf die Rechtsfolgen eines Lohnsteuerklassenwechsels hinzuweisen und vor einem Lohnsteuerklassenwechsel ohne vorherige Beratung durch die Agenturen für Arbeit zu warnen. Sie hat eine Beratung durchzuführen, die dem Versicherten als Laien deutlich macht, in welche leistungsrechtlichen Gefahren er sich im Arbeitsförderungsrecht bei einem steuerrechtlich sinnvollen Steuerklassenwechsel mit seinem Ehepartner begibt (BSG a.a.O.).
Durch die auf die Anfrage der Ehefrau des Klägers hin erfolgte Übersendung der Vergleichsberechnungen hinsichtlich der Leistungshöhe bei unterschiedlichen Lohnsteuerklassen ist der Kläger auf die Folgen des beabsichtigten Lohnsteuerklassenwechsels hingewiesen worden. Diesen kann entnommen werden, dass der monatliche Leistungssatz des Klägers unter Zugrundelegung von Steuerklasse V 731,10 EUR, von Steuerklasse IV 960 EUR und von Steuerklasse III 1139,40 EUR beträgt. Aus diesen Zahlen ergibt sich unmittelbar, dass das Arbeitslosengeld nach Steuerklasse V wesentlich niedriger als das Arbeitslosengeld unter Zugrundelegung von Lohnsteuerklasse III ist. Damit ist die Beklagte ihrer Beratungs- und Hinweispflicht hinsichtlich der leistungsrechtlichen Folgen eines Lohnsteuerklassenwechsels nachgekommen. Eine Beratung auch hinsichtlich der steuerrechtlichen Folgen, wie sie im klägerischen Schriftsatz vom 26.09.2006 für erforderlich gehalten wird, hat die Beklagte nicht durchzuführen. Sie war nicht verpflichtet, den Kläger dahingehend zu beraten, keine Änderung der Lohnsteuerklasse vorzunehmen, da ihm bei einem Wechsel in eine andere Lohnsteuerklasse ein wirtschaftlicher Nachteil entstehe, weil das Arbeitslosengeld nicht zu versteuern sei und deshalb nicht in die Steuerprogression mit einberechnet werde. Die Beratung hat vielmehr nur hinsichtlich der leistungsrechtlichen Gefahren eines Steuerklassenwechsels zu erfolgen (BSG, a.a.O.).
(2) Die Berufung ist auch nicht begründet, soweit mit ihr höhere Leistungen für die Zeit ab dem 01.03.2006 geltend gemacht werden.
Gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.
Eine wesentliche Änderung ist durch den erneuten Wechsel der Lohnsteuerklasse des Klägers nicht eingetreten. Eine wesentliche Änderung liegt nämlich nur dann vor, wenn es sich um eine rechtserhebliche Änderung handelt, die Beklagte den ergangenen Verwaltungsakt unter den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen so nicht hätte erlassen dürfen (Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 48 SGB X Rn. 13 m.w.N.). Die Beklagte hat zutreffend den zum 01.03.2006 erfolgten weiteren Lohnsteuerklassenwechsel des Klägers von Lohnsteuerklasse V in Lohnsteuerklasse III nicht berücksichtigt, da die neu eingetragenen Lohnsteuerklassen nicht dem Verhältnis der monatlichen Arbeitsentgelte beider Ehegatten entsprachen (§ 133 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III). Denn zum Zeitpunkt des Steuerklassenwechsels war das Arbeitsentgelt der Ehefrau des Klägers höher als das Arbeitsentgelt, das der Bemessung des Arbeitslosengeldes des Klägers zugrunde lag. Der Kläger hatte zuletzt ein regelmäßiges monatliches Bruttoeinkommen von 2.000 EUR zuzüglich Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Demgegenüber erzielte seine Ehefrau im Februar 2006 ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 2.940,33 EUR. Dieses lag damit erheblich über dem vom Kläger zuletzt erzielten Einkommen. Zweckmäßig war danach Steuerklasse III für die Ehefrau des Klägers und Steuerklasse V für diesen. Damit war der Steuerklassenwechsel nicht zweckmäßig, denn er war nicht nach objektiven Gegebenheiten geboten und führte nicht zu einem günstigeren Steuerabzug. Eine Berücksichtigung des Steuerklassenwechsels kann auch nicht nach § 133 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III erfolgen, da sich bei Berücksichtigung des Wechsels der Lohnsteuerklassen kein geringeres Arbeitslosengeld ergäbe.
Es liegen auch keine sonstigen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Arbeitslosengeldes des Klägers ab dem 01.01.2006 streitig, insbesondere ob der Anspruch unter Zugrundelegung von Lohnsteuerklasse III zu berechnen ist.
Der 1950 geborene, verheiratete Kläger ist Vater eines 1990 geborenen Kindes. Er war ab 1983 bei der Firma P. GmbH versicherungspflichtig beschäftigt. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis am 22.03.2005 zum 31.10.2005. Ausweislich der Arbeitsbescheinigung erzielte der Kläger in der Zeit vom 01.08.2004 bis 01.07.2005 ein beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von monatlich 2.000 EUR; zusätzlich erhielt er im November 2004 Weihnachtsgeld in Höhe von 1250 EUR, im Juni 2005 Urlaubsgeld in Höhe von 833,33 EUR, im Juli 2005 eine Prämie von 500 EUR und im Oktober 2005 Weihnachtsgeld in Höhe von 1041,67 EUR. Auf der Lohnsteuerkarte 2005 des Klägers war Lohnsteuerklasse/Kinderfreibetrag III/1 eingetragen.
Am 17.08.2005 fragte die Ehefrau des Klägers bei der Beklagten nach, wie hoch das Arbeitslosengeld ihres Mannes wäre, wenn er die Steuerklasse von III in IV oder V ändere. Daraufhin wurde ihm eine entsprechende Berechnung von der Beklagten zugesandt. Danach betrug der monatliche Leistungssatz unter Zugrundelegung von Steuerklasse V 731,10 EUR, von Steuerklasse IV 960,00 EUR und von Steuerklasse III 1.139,40 EUR.
Nachdem sich der Kläger am 01.08.2005 arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt hatte, bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 18.08.2005 Arbeitslosengeld ab dem 01.11.2005 für 780 Tage nach einem täglichen Bemessungsentgelt von 75,40 EUR unter Berücksichtigung von Lohnsteuerklasse/Kindermerkmal III/1. Mit Bescheid vom 11.11.2005 wurde das ungerundete tägliche Bemessungsentgelt ab 01.11.2005 auf 75,68 EUR festgesetzt, nachdem der Kläger eine aktualisierte Arbeitsbescheinigung vorgelegt hatte.
Nach Vorlage der Lohnsteuerkarte für das Jahr 2006, auf der ab 01.01.2006 die Steuerklasse V eingetragen war, bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 05.01.2006 Arbeitslosengeld ab dem 01.01.2006 in Höhe von monatlich 733,80 EUR (Leistungsentgelt täglich 36,51 EUR, Leistungssatz 67% unter Zugrundelegung von Steuerklasse V). Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Im Februar 2006 wandte sich der Kläger an die Beklagte und trug vor, im Mai 2005 habe sich seine Frau bei der Beklagten erkundigt, welche Steuerklassen sie wählen müssten, wenn sie mit 65 % beschäftigt und er arbeitslos sei. Hierauf habe sie die Auskunft erhalten, es käme auf die Höhe ihres Bruttoverdienstes und seines Arbeitslosengeldes an, welche Steuerklassen für sie günstiger seien. Nunmehr habe er festgestellt, dass der vorgenommene Steuerklassenwechsel von III nach V nicht zu empfehlen gewesen sei.
Mit Wirkung zum 01.03.2006 wurde die Lohnsteuerkarte des Klägers geändert und wieder Lohnsteuerklasse III eingetragen. Unter Vorlage der geänderten Lohnsteuerkarte beantragte der Kläger am 23.02.2006, ihm rückwirkend ab 01.01.2006 Arbeitslosengeld unter Zugrundelegung von Steuerklasse III zu gewähren. Hierzu legte er eine Gehaltsmitteilung seiner Ehefrau vor, wonach diese im Februar 2006 ein Bruttoentgelt in Höhe von 2.940,33 EUR erzielte.
Mit Bescheid vom 17.03.2006 lehnte die Beklagte eine Änderung der Berechnung des Arbeitslosengeldes ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 24.05.2006 zurück mit der Begründung, eine Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse III ab 01.03.2006 sei nicht möglich, da die neu eingetragenen Lohnsteuerklassen nicht dem Verhältnis der monatlichen Arbeitsentgelte beider Ehegatten entsprächen. Es bleibe damit weiterhin bei der Zuordnung zur Lohnsteuerklasse V.
Hiergegen hat der Kläger am 26.06.2006 Klage zum Sozialgericht (SG) Karlsruhe erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, aufgrund seiner bevorstehenden Arbeitslosigkeit habe seine Ehefrau eine Tätigkeit im Umfang von 65 % angenommen. Auch sei ihr in Aussicht gestellt worden, bereits im Januar 2006 eine Vollbeschäftigung zu 100 % ausüben zu können. Bei einer Nachfrage im Mai 2005 hinsichtlich der Lohnsteuerklassenwahl habe er die Auskunft erhalten, dass es ausschließlich auf die Höhe des Bruttoverdienstes ankomme. Nachdem seine Ehefrau die verbindliche Zusage erhalten habe, ab 01.01.2006 zu 100 % beschäftigt zu werden, habe er erneut bei der Beklagten wegen der Lohnsteuerklasse nachgefragt und hierbei die Auskunft erhalten, bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes werde die Lohnsteuerklasse zugrunde gelegt, die für das laufende Jahr bereits gegolten habe, also Lohnsteuerklasse III. Bei einer nochmaligen Nachfrage habe er die Auskunft erhalten, er könne die Lohnsteuerklasse ändern lassen, es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass der jeweilige Sachbearbeiter bei der Beantragung des Arbeitslosengeldes dann doch wieder die entsprechende Lohnsteuerklasse haben wolle. Bei einer korrekten Beratung hätte er darauf hingewiesen werden müssen, keine Änderung der Lohnsteuerklasse vorzunehmen, da ihm bei einem Wechsel in eine niedrigere Lohnsteuerklasse ein wirtschaftlicher Nachteil entstehe und das Alg nicht in die Steuerprogression mit eingerechnet werde.
Mit Bescheid vom 12.06.2006 hat die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.06.2006 bis 20.12.2007 in bisheriger Höhe bewilligt. In der Folgezeit hat der Kläger Arbeitslosengeld bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 30.12.2007 bezogen.
Mit Gerichtsbescheid vom 27.04.2007 hat das SG die Klage abgewiesen mit der Begründung, sofern der Kläger höhere Leistungen bereits ab 01.01.2006 begehre, bestünden bereits Zweifel an der Zulässigkeit der Klage, denn die Beklagte habe diesen Zeitraum nicht beschieden; insoweit fehle es an einer anfechtbaren Entscheidung. Aber auch wenn der angefochtene Bescheid dahingehend ausgelegt werde, dass auch für die ersten beiden Monate des Jahres 2006 höhere Leistungen abgelehnt würden, habe die Klage keinen Erfolg. Der Kläger sei nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als habe er den Lohnsteuerklassenwechsel zum 01.01.2006 nicht vorgenommen. Zwar sei die Beklagte generell gehalten, verheiratete Arbeitslose auf die Rechtsfolgen des § 137 Abs. 4 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) alte Fassung (a.F.) hinzuweisen und vor einem Lohnsteuerklassenwechsel ohne vorherige Beratung durch die Agenturen für Arbeit zu warnen. Ein solcher Hinweis müsse über die übliche Aushändigung eines Merkblattes deutlich hinausgehen, da das Merkblatt sachnotwendig eine solche Vielzahl von Informationen enthalte, dass in der Menge die besonderen Gefahren des Lohnsteuerklassenwechsels nicht ausreichend betont würden und damit von einem Laien nicht ausreichend verarbeitet werden könnten. Erst durch die konkrete, auf die Warnung folgende Beratung, die dem Versicherten als Laien deutlich mache, in welche leistungsrechtliche Gefahren er sich im Arbeitsförderungsrecht bei einem steuerrechtlich sinnvollen Steuerklassenwechsel mit seinem Ehepartner begebe, werde der Arbeitslose überhaupt in die Lage versetzt, eine rationale Wahl (unter Abschätzung aller Rechtsfolgen) zu treffen. Nehme der Versicherte das Beratungsangebot, das mit der Warnung ausgesprochen worden sei, nicht wahr, so gehe dies zu seinen Lasten. Die Beklagte sei ihren Beratungspflichten bereits im August 2005 nachgekommen, indem sie dem Kläger eine Berechnung übersandt habe, aus der sich die Auswirkungen eines Lohnsteuerklassenwechsels auf die Höhe der Leistung ab 01.01.2006 deutlich ergeben habe. Aus diesen Berechnungen habe der Kläger erkennen können, dass ihm ab 01.01.2006 eine geringere Leistung zustehe, wenn er eine für ihn ungünstigere Lohnsteuerklasse in seine Lohnsteuerkarte eintragen lasse. Insofern weiche die vorliegende Konstellation von derjenigen im vom BSG am 31.01.2006 entschiedenen Fall ab (BSG-Urteil vom 31.01.2006 - B 11 a AL 11/05 R - SozR 4-4300 § 330 Nr. 3), wo der Kläger ohne vorherige Rücksprache mit der Beklagten seine Lohnsteuerklasse habe ändern lassen und die Beklagte ihn bei Vorlage der Steuerkarte nicht auf die nachteiligen Folgen des Wechsels hingewiesen habe. Auch nach der erneuten Änderung der Lohnsteuerklasse ab 01.03.2006 sei die nunmehr eingetragene Lohnsteuerklasse III nicht zu berücksichtigen. Nach § 133 Abs. 3 SGB III in der vorliegend geltenden Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BGBl. 2003 I, S. 2848) werde die neue Lohnsteuerklasse von dem Tag an berücksichtigt, an dem sie wirksam werde, wenn Ehegatten die Lohnsteuerklassen gewechselt hätten und entweder die neu eingetragenen Lohnsteuerklassen dem Verhältnis der monatlichen Arbeitsentgelte beider Ehegatten entsprächen oder sich aufgrund der neu eingetragenen Lohnsteuerklassen ein Arbeitslosengeld ergebe, das sich ohne den Wechsel der Lohnsteuerklassen ergebe. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Unter Zugrundelegung von Lohnsteuerklasse III ergebe sich kein geringeres Arbeitslosengeld als unter Zugrundelegung von Lohnsteuerklasse V. Auch entspreche die ab 01.03.2006 gewählte Verteilung der Lohnsteuerklassen nicht dem Verhältnis des Einkommens der Ehegatten zueinander. Die Wahl der Kombination III/V entspreche dann dem Verhältnis der Einkommen zueinander, wenn einer der beiden Ehegatten ein erheblich höheres Entgelt als der andere habe oder wenn einer der beiden Ehegatten kein Entgelt erziele. Selbst unter Zugrundelegung eines Bruttoeinkommens von 2500 EUR des Klägers sei sein Einkommen nicht erheblich höher als dasjenige seiner Ehefrau, die ein monatliches Bruttoentgelt von rund 2900 EUR erziele.
Gegen den am 02.05.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am Montag, den 04.06.2007 Berufung eingelegt. Er trägt vor, die Beklagte sei allein durch die Übersendung der Berechnungen nicht in ausreichendem Maße ihren Beratungspflichten nachgekommen. Obwohl eine persönliche Beratung erwünscht gewesen sei, habe sie einen solchen Termin nicht angestrebt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid vom 27. April 2007 sowie den Bescheid vom 17. März 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Bescheide vom 05. Januar 2006 und vom 12. Juni 2006 abzuändern und ihm ab dem 01. Januar 2006 höheres Arbeitslosengeld unter Zugrundelegung von Lohnsteuerklasse III zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Streitgegenstand ist der Anspruch des Klägers auf höheres Arbeitslosengeld ab dem 01.01.2006. Der Kläger macht zum einen geltend, aufgrund des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so gestellt zu werden, als habe er den Steuerklassenwechsel von Steuerklasse III in V zum 01.01.2006 nicht durchgeführt. Insoweit macht er eine Überprüfung des Bewilligungsbescheides vom 05.01.2006 gem. § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) geltend (1). Zum anderen ist Gegenstand des Verfahrens, ob der Wechsel der Lohnsteuerklasse von Steuerklasse V in III zum 01.03.2006 nach § 133 Abs. 3 SGB III gem. § 48 SGB X zu berücksichtigen ist (2). Gegenstand des Verfahrens ist gem. § 96 SGG auch der Bescheid vom 12.06.2006 geworden.
Die so gefasste Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von höherem Arbeitslosengeld.
Die Höhe des Arbeitslosengeldes bemisst sich nach dem pauschalierten Nettoentgelt (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Gemäß § 133 Abs. 1 SGB III ist das Leistungsentgelt das um pauschalierte Abzüge verminderte Bemessungsentgelt. Abzuziehen sind u.a. die Lohnsteuer nach der Lohnsteuertabelle, die sich nach dem vom Bundesministerium der Finanzen aufgrund des § 51 Abs. 4 Nr. 1 a des Einkommensteuergesetzes bekannt gegebenen Programmablaufplan bei Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 2 des Einkommenssteuergesetzes in dem Jahr, in dem der Anspruch entstanden ist, ergibt (§ 133 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III). Nach § 133 Abs. 2 SGB III richtet sich die Feststellung der Lohnsteuer nach der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitslosen eingetragen war. Spätere Änderungen der eingetragenen Lohnsteuerklasse werden mit Wirkung des Tages berücksichtigt, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Änderungen vorlagen. Das gleiche gilt, wenn auf der für spätere Kalenderjahre ausgestellten Lohnsteuerkarte eine andere Lohnsteuerklasse eingetragen wird.
Haben - wie hier - Ehegatten die Lohnsteuerklassen gewechselt, so werden gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 SGB III die neu eingetragenen Lohnsteuerklassen von dem Tage an berücksichtigt, an dem sie wirksam werden, wenn
1. die neue eingetragenen Lohnsteuerklassen dem Verhältnis der monatlichen Arbeitsentgelte beider Ehegatten entsprechen oder 2. sich aufgrund der neu eingetragenen Lohnsteuerklassen ein Arbeitslosengeld ergibt, das geringer ist, als das Arbeitslosengeld, das sich ohne den Wechsel der Lohnsteuerklassen ergäbe.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Hiervon umfasst ist auch der vorliegende Fall, dass eine höhere Leistung begehrt wird, wenn diese von Anfang an zu niedrig festgesetzt worden ist. Denn auch der Bewilligungsbescheid ist insoweit belastend, als ein an sich zustehender - höherer - Anspruch nicht gewährt wird (Wiesner in: von Wulffen, SGB X , 5.Aufl., § 44 Rn. 7).
Die Beklagte hat mit dem Bewilligungsbescheid vom 05.01.2006 das Arbeitslosengeld des Klägers in zutreffender Höhe festgesetzt. Sie hat insbesondere den zum 01.01.2006 erfolgten Lohnsteuerklassenwechsel des Klägers von Lohnsteuerklasse III nach Lohnsteuerklasse V zu Recht gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III berücksichtigt, da sich aufgrund der neu eingetragenen Lohnsteuerklasse ein geringeres Arbeitslosengeld ergeben hat.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als habe er zum 01.01.2006 nicht die Lohnsteuerklasse gewechselt. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Dieser hat zur Voraussetzung, dass der Sozialleistungsträger eine ihm auf Grund Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung, verletzt hat. Er setzt weiter voraus, dass zwischen der Pflichtverletzung und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht und der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden kann (BSG Urteil vom 01.04.2004, B 7 AL 52/03 R, SozR 4-4300 § 137 Nr. 1). Grundsätzlich ist danach die Gewährung von Arbeitslosengeld nicht nach der aktuellen, sondern nach der zuvor eingetragenen Lohnsteuerklasse aufgrund des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs möglich (BSG, a.a.O.).
Es liegt jedoch keine Verletzung der Beratungspflicht durch die Beklagte vor. Diese ist generell gehalten, verheiratete Arbeitslose auf die Rechtsfolgen eines Lohnsteuerklassenwechsels hinzuweisen und vor einem Lohnsteuerklassenwechsel ohne vorherige Beratung durch die Agenturen für Arbeit zu warnen. Sie hat eine Beratung durchzuführen, die dem Versicherten als Laien deutlich macht, in welche leistungsrechtlichen Gefahren er sich im Arbeitsförderungsrecht bei einem steuerrechtlich sinnvollen Steuerklassenwechsel mit seinem Ehepartner begibt (BSG a.a.O.).
Durch die auf die Anfrage der Ehefrau des Klägers hin erfolgte Übersendung der Vergleichsberechnungen hinsichtlich der Leistungshöhe bei unterschiedlichen Lohnsteuerklassen ist der Kläger auf die Folgen des beabsichtigten Lohnsteuerklassenwechsels hingewiesen worden. Diesen kann entnommen werden, dass der monatliche Leistungssatz des Klägers unter Zugrundelegung von Steuerklasse V 731,10 EUR, von Steuerklasse IV 960 EUR und von Steuerklasse III 1139,40 EUR beträgt. Aus diesen Zahlen ergibt sich unmittelbar, dass das Arbeitslosengeld nach Steuerklasse V wesentlich niedriger als das Arbeitslosengeld unter Zugrundelegung von Lohnsteuerklasse III ist. Damit ist die Beklagte ihrer Beratungs- und Hinweispflicht hinsichtlich der leistungsrechtlichen Folgen eines Lohnsteuerklassenwechsels nachgekommen. Eine Beratung auch hinsichtlich der steuerrechtlichen Folgen, wie sie im klägerischen Schriftsatz vom 26.09.2006 für erforderlich gehalten wird, hat die Beklagte nicht durchzuführen. Sie war nicht verpflichtet, den Kläger dahingehend zu beraten, keine Änderung der Lohnsteuerklasse vorzunehmen, da ihm bei einem Wechsel in eine andere Lohnsteuerklasse ein wirtschaftlicher Nachteil entstehe, weil das Arbeitslosengeld nicht zu versteuern sei und deshalb nicht in die Steuerprogression mit einberechnet werde. Die Beratung hat vielmehr nur hinsichtlich der leistungsrechtlichen Gefahren eines Steuerklassenwechsels zu erfolgen (BSG, a.a.O.).
(2) Die Berufung ist auch nicht begründet, soweit mit ihr höhere Leistungen für die Zeit ab dem 01.03.2006 geltend gemacht werden.
Gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.
Eine wesentliche Änderung ist durch den erneuten Wechsel der Lohnsteuerklasse des Klägers nicht eingetreten. Eine wesentliche Änderung liegt nämlich nur dann vor, wenn es sich um eine rechtserhebliche Änderung handelt, die Beklagte den ergangenen Verwaltungsakt unter den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen so nicht hätte erlassen dürfen (Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 48 SGB X Rn. 13 m.w.N.). Die Beklagte hat zutreffend den zum 01.03.2006 erfolgten weiteren Lohnsteuerklassenwechsel des Klägers von Lohnsteuerklasse V in Lohnsteuerklasse III nicht berücksichtigt, da die neu eingetragenen Lohnsteuerklassen nicht dem Verhältnis der monatlichen Arbeitsentgelte beider Ehegatten entsprachen (§ 133 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III). Denn zum Zeitpunkt des Steuerklassenwechsels war das Arbeitsentgelt der Ehefrau des Klägers höher als das Arbeitsentgelt, das der Bemessung des Arbeitslosengeldes des Klägers zugrunde lag. Der Kläger hatte zuletzt ein regelmäßiges monatliches Bruttoeinkommen von 2.000 EUR zuzüglich Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Demgegenüber erzielte seine Ehefrau im Februar 2006 ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 2.940,33 EUR. Dieses lag damit erheblich über dem vom Kläger zuletzt erzielten Einkommen. Zweckmäßig war danach Steuerklasse III für die Ehefrau des Klägers und Steuerklasse V für diesen. Damit war der Steuerklassenwechsel nicht zweckmäßig, denn er war nicht nach objektiven Gegebenheiten geboten und führte nicht zu einem günstigeren Steuerabzug. Eine Berücksichtigung des Steuerklassenwechsels kann auch nicht nach § 133 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III erfolgen, da sich bei Berücksichtigung des Wechsels der Lohnsteuerklassen kein geringeres Arbeitslosengeld ergäbe.
Es liegen auch keine sonstigen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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