Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 1872/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 5122/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 16.10.2008 abgeändert. Der Widerspruchsbescheid vom 12.06.2008 wird hinsichtlich der Feststellung beitragspflichtiger Einnahmen für das Jahr 2007 aufgehoben.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung höherer beitragspflichtiger Einnahmen für das Jahr 2007 in seinem Versicherungsverlauf.
Mit Bescheid vom 13.05.2008 stellte die Beklagte die in dem diesem Bescheid beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen und länger als sechs Kalenderjahre zurückliegenden Daten, "also die Zeiten bis 31.12.2001 verbindlich fest". In diesem Versicherungsverlauf aufgeführt war auch die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2007 mit beitragspflichtigen Einnahmen in Höhe von 2.460,00 EUR. Seinen ausschließlich gegen die Höhe dieser beitragspflichtigen Einnahmen für das Jahr 2007 gerichteten Widerspruch begründete der Kläger unter Beifügung einer Kopie aus einer Textausgabe des Sechsten Buches Sozialgesetzbuches (SGB VI) damit, die Herabsetzung der beitragspflichtigen monatlichen Einnahmen von 400,00 EUR auf 205,00 EUR sei erst zum 01.01.2008 erfolgt. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.06.2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und stellte unmittelbar nach der Kostenentscheidung und vor der Wiedergabe von Rechtsgrundlagen und Begründung (§ 166 Abs. 1 Nr. 2a SGB VI gelte hinsichtlich der dort ausgewiesenen Einnahmen in Höhe von 205,00 EUR bereits seit dem 01.01.2007) in Fettdruck hervorgehoben fest: "Die beitragspflichtigen Einnahmen für die Zeit vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 betragen 2460 Euro."
Das hiergegen am 16.06.2008 angerufene Sozialgericht Heilbronn hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16.10.2008 abgewiesen. Es hat ausgeführt, § 166 Abs. 1 Nr. 2a SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.03.2006 (BGBl. I, Seite 558) sehe als beitragspflichtige Einnahmen bei Personen, die Arbeitslosengeld II oder im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld II Übergangsgeld, Krankengeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld bezögen, den Betrag von 205,00 EUR vor. Durch dieses Gesetz vom 24.03.2006 sei die Regelung dahingehend geändert worden, dass die Angabe "400" durch die Angabe "205" ersetzt worden sei. Diese Änderung sei zum 01.01.2007 in Kraft getreten (Hinweis auf Artikel 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 24.03.2006). Die vom Kläger vorgelegte Kopie einer Textausgabe des SGB VI weise zwar für die Zeit ab 01.01.2008 eine Änderung aus, dieser Textteil beziehe sich jedoch auf die Einfügung des Wortes "monatlich". Insoweit sei die Regelung lediglich klar gestellt worden.
Hiergegen hat der Kläger am 27.10.2008 Berufung eingelegt. Er ist weiterhin der Auffassung, dass 400,00 EUR monatlich angesetzt werden müssen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 16.10.2008 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 13.05.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2008 zu verpflichten, als beitragspflichtige Einnahmen für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2007 den Betrag von 4.800,00 EUR festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig und teilweise begründet.
Das Sozialgericht hat die Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid vom 12.06.2008 insoweit zu Unrecht abgewiesen, als dort (erstmals) die beitragspflichtigen Einnahmen für das Jahr 2007 mit 2460 EUR festgestellt wurden. Im Übrigen, soweit also der Widerspruch gegen den Bescheid vom 13.05.2008 zurückgewiesen und die Verpflichtungsklage abgewiesen worden ist, hält das Urteil der Überprüfung im Ergebnis stand.
Eine Widerspruchsbehörde im Sinne des § 85 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), wie hier die Widerspruchsstelle der Beklagten, ist funktional und sachlich unzuständig, an Stelle der Ausgangsbehörde über ein erstmals im Widerspruchsverfahren geltend gemachtes Recht gleichsam "erstinstanzlich" zu entscheiden (BSG, Urteil vom 30.03.2004, B 4 RA 48/01 R und Urteil vom 18.10.2005, B 4 RA 21/05 R). Gerade so aber liegt der Fall hier.
Mit dem Bescheid vom 13.05.2008 stellte die Beklagte ausdrücklich und unmissverständlich lediglich die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis zum 31.12.2001 fest. Dieser Bescheid enthält somit keine Regelung im Sinne eines (anfechtbaren) Verwaltungsaktes (§ 31 Zehntes Buches Sozialgesetzbuch - SGB X -) über die nach dem 31.12.2001 liegenden Zeiträume und damit auch nicht über das streitige Jahr 2007. Eine solche Regelung in Form der Feststellung der Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen für das Jahr 2007 findet sich erstmals im angefochtenen Widerspruchsbescheid. Dort stellte die Widerspruchsstelle der Beklagten nach Zurückweisung des Widerspruches gegen den Bescheid vom 13.05.2008 und der Entscheidung über die Kosten des Widerspruchsverfahrens die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen für die Zeit vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 mit 2460 EUR fest. Inhaltlich handelt es sich um eine Entscheidung der Widerspruchsstelle über die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen und damit um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X. Dies ergibt sich aus der äußeren Aufmachung dieses Satzes - Fettdruck - und seiner systematischen Stellung innerhalb des Bescheides - unmittelbar nach den maßgebenden Verfügungssätzen zum Widerspruch und vor der Wiedergabe von Rechtsgrundlagen und Begründung - sowie seiner Funktion, nämlich als Reaktion auf die Einwände des Klägers gegen die im Versicherungsverlauf vom 13.05.2008 für das Jahr 2007 (unverbindlich) ausgewiesenen beitragspflichtigen Einnahmen den Streit über die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen für das Jahr 2007 zu entscheiden. Damit erfolgte erstmals im angefochtenen Widerspruchsbescheid eine Entscheidung über die beitragspflichtigen Einnahmen für das Jahr 2007. Da die Widerspruchsstelle der Beklagten funktional und sachlich hierzu nicht befugt war, ist diese Feststellung im Widerspruchsbescheid rechtswidrig, nicht etwa nach § 42 Satz 1 SGB X unbeachtlich und sie verletzt den Kläger in seinem Recht auf Entscheidung durch die funktional und sachlich zuständige Behörde des Leistungsträgers nach § 42 Satz 1 SGB X (BSG, Urteile vom 30.03.2004 und 18.10.2005), sodass der Widerspruchsbescheid insoweit aufzuheben ist.
Über das streitige materielle subjektive Recht auf Vormerkung (s. § 159 Abs. 5 Satz 1 SGB VI, wonach der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid feststellt) und damit die zwischen den Beteiligten streitige Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen für das Jahr 2007 ist nicht zu befinden. Aufzuheben ist der Widerspruchsbescheid hinsichtlich der insoweit getroffenen Feststellung schon allein aus formellen Gründen (s. BSG, Urteil vom 18.10.2005, auch zum Vorrang der formalen Rechtswidrigkeit gegenüber der materiell-rechtlichen Prüfung). Die vom Kläger zusätzlich erhobene Verpflichtungsklage auf Feststellung höherer beitragspflichtiger Einnahmen für das Jahr 2007 ist unzulässig. Das Sozialgericht hat die Klage insoweit zu Recht abgewiesen. Denn diese Verpflichtungsklage ist schon mangels Klagebefugnis unzulässig, weil für das Jahr 2007 keine nach dem Gesetz erforderliche (vgl. § 149 Abs. 5 SGB VI) Verwaltungsentscheidung der Ausgangsbehörde der Beklagten vorliegt, durch die der Kläger möglicherweise in seinen Rechten und Ansprüchen verletzt sein könnte (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG, s. BSG, Urteil vom 30.03.2004). Wie bereits aufgeführt, beschränkt sich die Regelungswirkung des Bescheides vom 13.05.2008 auf die Zeit bis zum 31.12.2001.
Nicht begründet ist die Berufung auch, soweit das Sozialgericht die Anfechtungsklage im Übrigen, also was die Zurückweisung des Widerspruches des Klägers gegen den Bescheid vom 13.05.2008 anbelangt, abgewiesen hat. Denn dieser Widerspruch war - entgegen den Darstellungen im Widerspruchsbescheid - unzulässig. Einziges Begehren des Widerspruches war nämlich die Feststellung höherer beitragspflichtiger Einnahmen für das Jahr 2007. Insoweit aber enthielt - wie dargelegt - der Bescheid vom 13.05.2008 keine anfechtbare Regelung, also keinen Verwaltungsakt, der mit dem Widerspruch hätte angegriffen werden können. Dementsprechend war der Widerspruch, weil er sich nicht gegen einen Verwaltungsakt richten konnte, unzulässig und wurde - im Ergebnis - von der Beklagten zu Recht zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass die Beklagte auf Grund fehlerhaften Verwaltungshandelns - sie hätte eine Entscheidung der Ausgangsbehörde über die zwischen den Beteiligten allein umstrittene Frage herbeiführen müssen - Anlass für das vorliegende Verfahren gab.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung höherer beitragspflichtiger Einnahmen für das Jahr 2007 in seinem Versicherungsverlauf.
Mit Bescheid vom 13.05.2008 stellte die Beklagte die in dem diesem Bescheid beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen und länger als sechs Kalenderjahre zurückliegenden Daten, "also die Zeiten bis 31.12.2001 verbindlich fest". In diesem Versicherungsverlauf aufgeführt war auch die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2007 mit beitragspflichtigen Einnahmen in Höhe von 2.460,00 EUR. Seinen ausschließlich gegen die Höhe dieser beitragspflichtigen Einnahmen für das Jahr 2007 gerichteten Widerspruch begründete der Kläger unter Beifügung einer Kopie aus einer Textausgabe des Sechsten Buches Sozialgesetzbuches (SGB VI) damit, die Herabsetzung der beitragspflichtigen monatlichen Einnahmen von 400,00 EUR auf 205,00 EUR sei erst zum 01.01.2008 erfolgt. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.06.2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und stellte unmittelbar nach der Kostenentscheidung und vor der Wiedergabe von Rechtsgrundlagen und Begründung (§ 166 Abs. 1 Nr. 2a SGB VI gelte hinsichtlich der dort ausgewiesenen Einnahmen in Höhe von 205,00 EUR bereits seit dem 01.01.2007) in Fettdruck hervorgehoben fest: "Die beitragspflichtigen Einnahmen für die Zeit vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 betragen 2460 Euro."
Das hiergegen am 16.06.2008 angerufene Sozialgericht Heilbronn hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16.10.2008 abgewiesen. Es hat ausgeführt, § 166 Abs. 1 Nr. 2a SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.03.2006 (BGBl. I, Seite 558) sehe als beitragspflichtige Einnahmen bei Personen, die Arbeitslosengeld II oder im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld II Übergangsgeld, Krankengeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld bezögen, den Betrag von 205,00 EUR vor. Durch dieses Gesetz vom 24.03.2006 sei die Regelung dahingehend geändert worden, dass die Angabe "400" durch die Angabe "205" ersetzt worden sei. Diese Änderung sei zum 01.01.2007 in Kraft getreten (Hinweis auf Artikel 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 24.03.2006). Die vom Kläger vorgelegte Kopie einer Textausgabe des SGB VI weise zwar für die Zeit ab 01.01.2008 eine Änderung aus, dieser Textteil beziehe sich jedoch auf die Einfügung des Wortes "monatlich". Insoweit sei die Regelung lediglich klar gestellt worden.
Hiergegen hat der Kläger am 27.10.2008 Berufung eingelegt. Er ist weiterhin der Auffassung, dass 400,00 EUR monatlich angesetzt werden müssen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 16.10.2008 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 13.05.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2008 zu verpflichten, als beitragspflichtige Einnahmen für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2007 den Betrag von 4.800,00 EUR festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig und teilweise begründet.
Das Sozialgericht hat die Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid vom 12.06.2008 insoweit zu Unrecht abgewiesen, als dort (erstmals) die beitragspflichtigen Einnahmen für das Jahr 2007 mit 2460 EUR festgestellt wurden. Im Übrigen, soweit also der Widerspruch gegen den Bescheid vom 13.05.2008 zurückgewiesen und die Verpflichtungsklage abgewiesen worden ist, hält das Urteil der Überprüfung im Ergebnis stand.
Eine Widerspruchsbehörde im Sinne des § 85 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), wie hier die Widerspruchsstelle der Beklagten, ist funktional und sachlich unzuständig, an Stelle der Ausgangsbehörde über ein erstmals im Widerspruchsverfahren geltend gemachtes Recht gleichsam "erstinstanzlich" zu entscheiden (BSG, Urteil vom 30.03.2004, B 4 RA 48/01 R und Urteil vom 18.10.2005, B 4 RA 21/05 R). Gerade so aber liegt der Fall hier.
Mit dem Bescheid vom 13.05.2008 stellte die Beklagte ausdrücklich und unmissverständlich lediglich die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis zum 31.12.2001 fest. Dieser Bescheid enthält somit keine Regelung im Sinne eines (anfechtbaren) Verwaltungsaktes (§ 31 Zehntes Buches Sozialgesetzbuch - SGB X -) über die nach dem 31.12.2001 liegenden Zeiträume und damit auch nicht über das streitige Jahr 2007. Eine solche Regelung in Form der Feststellung der Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen für das Jahr 2007 findet sich erstmals im angefochtenen Widerspruchsbescheid. Dort stellte die Widerspruchsstelle der Beklagten nach Zurückweisung des Widerspruches gegen den Bescheid vom 13.05.2008 und der Entscheidung über die Kosten des Widerspruchsverfahrens die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen für die Zeit vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 mit 2460 EUR fest. Inhaltlich handelt es sich um eine Entscheidung der Widerspruchsstelle über die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen und damit um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X. Dies ergibt sich aus der äußeren Aufmachung dieses Satzes - Fettdruck - und seiner systematischen Stellung innerhalb des Bescheides - unmittelbar nach den maßgebenden Verfügungssätzen zum Widerspruch und vor der Wiedergabe von Rechtsgrundlagen und Begründung - sowie seiner Funktion, nämlich als Reaktion auf die Einwände des Klägers gegen die im Versicherungsverlauf vom 13.05.2008 für das Jahr 2007 (unverbindlich) ausgewiesenen beitragspflichtigen Einnahmen den Streit über die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen für das Jahr 2007 zu entscheiden. Damit erfolgte erstmals im angefochtenen Widerspruchsbescheid eine Entscheidung über die beitragspflichtigen Einnahmen für das Jahr 2007. Da die Widerspruchsstelle der Beklagten funktional und sachlich hierzu nicht befugt war, ist diese Feststellung im Widerspruchsbescheid rechtswidrig, nicht etwa nach § 42 Satz 1 SGB X unbeachtlich und sie verletzt den Kläger in seinem Recht auf Entscheidung durch die funktional und sachlich zuständige Behörde des Leistungsträgers nach § 42 Satz 1 SGB X (BSG, Urteile vom 30.03.2004 und 18.10.2005), sodass der Widerspruchsbescheid insoweit aufzuheben ist.
Über das streitige materielle subjektive Recht auf Vormerkung (s. § 159 Abs. 5 Satz 1 SGB VI, wonach der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid feststellt) und damit die zwischen den Beteiligten streitige Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen für das Jahr 2007 ist nicht zu befinden. Aufzuheben ist der Widerspruchsbescheid hinsichtlich der insoweit getroffenen Feststellung schon allein aus formellen Gründen (s. BSG, Urteil vom 18.10.2005, auch zum Vorrang der formalen Rechtswidrigkeit gegenüber der materiell-rechtlichen Prüfung). Die vom Kläger zusätzlich erhobene Verpflichtungsklage auf Feststellung höherer beitragspflichtiger Einnahmen für das Jahr 2007 ist unzulässig. Das Sozialgericht hat die Klage insoweit zu Recht abgewiesen. Denn diese Verpflichtungsklage ist schon mangels Klagebefugnis unzulässig, weil für das Jahr 2007 keine nach dem Gesetz erforderliche (vgl. § 149 Abs. 5 SGB VI) Verwaltungsentscheidung der Ausgangsbehörde der Beklagten vorliegt, durch die der Kläger möglicherweise in seinen Rechten und Ansprüchen verletzt sein könnte (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG, s. BSG, Urteil vom 30.03.2004). Wie bereits aufgeführt, beschränkt sich die Regelungswirkung des Bescheides vom 13.05.2008 auf die Zeit bis zum 31.12.2001.
Nicht begründet ist die Berufung auch, soweit das Sozialgericht die Anfechtungsklage im Übrigen, also was die Zurückweisung des Widerspruches des Klägers gegen den Bescheid vom 13.05.2008 anbelangt, abgewiesen hat. Denn dieser Widerspruch war - entgegen den Darstellungen im Widerspruchsbescheid - unzulässig. Einziges Begehren des Widerspruches war nämlich die Feststellung höherer beitragspflichtiger Einnahmen für das Jahr 2007. Insoweit aber enthielt - wie dargelegt - der Bescheid vom 13.05.2008 keine anfechtbare Regelung, also keinen Verwaltungsakt, der mit dem Widerspruch hätte angegriffen werden können. Dementsprechend war der Widerspruch, weil er sich nicht gegen einen Verwaltungsakt richten konnte, unzulässig und wurde - im Ergebnis - von der Beklagten zu Recht zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass die Beklagte auf Grund fehlerhaften Verwaltungshandelns - sie hätte eine Entscheidung der Ausgangsbehörde über die zwischen den Beteiligten allein umstrittene Frage herbeiführen müssen - Anlass für das vorliegende Verfahren gab.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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