Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 3722/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 5818/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 18. November 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch -Grundsicherung für Arbeitssuchende- (SGB II) zu gewähren.
Der 1959 geborene Antragsteller beantragte am 09. Mai 2008 die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Er gab hierzu an, er sei seit 2001 selbstständig erwerbstätig, er habe jedoch seit Oktober 2006 keine neuen Aufträge mehr akquirieren können. Er sei seit Dezember 2006 geschieden und habe bis November 2007 in H. gelebt. Wegen seines 2008 geborenen Sohnes sei er im November 2007 nach S. gezogen. Er lebe dort jedoch nicht mit der Mutter seines Sohnes zusammen. Hierzu legte er mit dem Antragsformular eine Mehrfertigung einer Anmeldebestätigung vor, nach er sich am 09. Mai 2008 aus der L-Straße 16 in S. in die Z-Straße 18, S. umgemeldet hatte. Der Antragsgegner veranlasste daraufhin die Durchführung eines Hausbesuches durch das Kreissozialamt beim Landratsamt R ... Nachdem die Versuche, den Antragsteller persönlich unter der von ihm angegebenen Adresse, der Z-Str. 18, zu erreichen zunächst erfolglos blieben, wurde dieser am 08. September 2008 angetroffen. Über den durchgeführten Hausbesuch fertigte der Mitarbeiter des Landratsamtes L. einen Bericht und ein Anhörungsprotokoll an, hinsichtlich dessen Inhalt auf Bl. 105 bis 107 der vom Antragsgegener vorgelegten Verwaltungsakte verwiesen wird. Mit Schreiben vom 29. September 2008 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, über seinen Antrag könne noch nicht entschieden werden könne, da geprüft werden müsse, ob er mit Fr. M. B. (B.) in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebe. Der Antragsteller wurde aufgefordert, aktuelle Nachweise des Einkommens und Vermögens der B. vorzulegen. Dieser gab hierzu unter dem 08. Oktober 2008 an, die Beziehung zu B. sei beendet, er und B. betreuten jedoch das gemeinsame Kind zusammen. Er sei nicht in der Lage, Unterhaltsleistungen zu erbringen, weswegen B. gezwungen sei in Teilzeit zu arbeiten. Er legte hierzu ein Schreiben der B. vom 06.Oktober 2008 vor, in welchem diese mitteilte, dass die Beziehung zum Antragsteller seit November 2007 beendet sei. Um den gemeinsamen Sohn L. kümmerten sie sich, soweit möglich, gemeinsam. Der Antragsteller betreue L. bei ihr zuhause. Sie selbst sei nach Beendigung des Mutterschutzes wieder stundenweise als Einzelhandelskauffrau erwerbstätig. Sie werde zu ihrer Person, Wohnort oder sonstigem keinerlei weitere Angaben machen. Anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 08. Oktober 2008 erklärte der Antragsteller, dass er sich momentan vor allem bei B. aufhalte, dies jedoch nur deswegen, weil er über keine finanziellen Mittel verfüge und nicht in der Lage sei, für sich selbst zu sorgen. B. sei die einzige Person, an die er sich wenden könne, da er keine sonstigen Bekannten oder Verwandte habe, die bereit wären, ihm zu helfen. Durch die zwischenzeitlich beantragte Insolvenz sei er gezwungen, sich von B. helfen zu lassen.
Mit Bescheid vom 13. Oktober 2008 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Leistungsgewährung setze u.a. die Hilfebedürftigkeit voraus; hierbei sei auch das Einkommen und Vermögen von Personen, die in Bedarfsgemeinschaft mit dem Antragsteller leben, zu berücksichtigen. Der Antragsteller sei aufgefordert worden, hierzu Unterlagen vorzulegen. Dies sei unterblieben. Ohne die angeforderten Unterlagen sei jedoch eine Prüfung der Leistungsvoraussetzungen nicht möglich, weswegen der Antrag abzulehnen sei. Hiergegen erhob der Antragsteller am 27. Oktober 2008 Widerspruch, zu dessen Begründung er vortrug, dass er und B. keine eheähnliche Gemeinschaft bildeten. Er habe mehrfach vorgetragen, dass die Beziehung zu B. beendet sei, was vom Antragsgegner jedoch ignoriert worden sei.
Am 23. Oktober 2008 beantragte der Antragsteller beim Sozialgericht Reutlingen (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm rückwirkend ab dem 09. Mai 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren. Zur Begründung trug er vor, dass ihm unterstellt werde, mit B. eine eheähnliche Gemeinschaft zu bilden. Dies sei jedoch unzutreffend. Er sei dringend auf die Leistungsgewährung angewiesen. Der Antragsgegner trat dem Antrag mit der Begründung entgegen, die Überprüfung der Wohnsituation des Antragstellers durch den Außendienst habe ergeben, dass sich der Antragsteller bei der Mutter des gemeinsamen Kindes aufhalte und die von ihm angegebene Wohnanschrift eine Büroadresse sei. Der Antragsteller habe schließlich keine Unterlagen zu der Einkommens- und Vermögenssituation der B. vorgelegt. Mit Beschluss vom 18. November 2008 hat das SG den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit sei auch das Einkommen und Vermögen von Personen zu berücksichtigen sei, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit dem Hilfebedürftigen stünden. Zur Bedarfsgemeinschaft zählten Personen, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenleben, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Dies werde u.a. vermutet, wenn die Partner länger als ein Jahr zusammenlebten. Der Antragsteller halte sich nach dem Inhalt des Anhörungsprotokolls überwiegend bei B. in der L-Straße 16 auf. Bei der angegebenen Wohnanschrift in der Z-Straße 18 handle es sich um Büroräumlichkeiten; der Antragsteller habe die Vermutungsregelung nicht widerlegt. Hierfür reiche die schlichte Erklärung, es bestehe keine Verantwortungsgemeinschaft, nicht aus.
Gegen den dem Antragsteller am 21. November 2008 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 16. Dezember 2008 Beschwerde eingelegt und vorgetragen, der Beschluss gründe auf der falschen Annahme, dass er und B. eine eheähnliche Gemeinschaft bildeten. Seine Anmeldung in der L-Strasse sei unbeabsichtigt anlässlich der Geburtsanzeige seines Sohnes erfolgt. Er habe die B. im Dezember 2006 kennengelernt. Sie sei im April 2007 schwanger geworden. Zwischen ihnen hätte Einigkeit bestanden, dass sie keine feste Gemeinschaft eingehen, jedoch gemeinsam für das Kind sorgen wollten. Er hätte die B. erst anlässlich der Beantragung der gemeinsamen Sorge über seine finanziellen Verhältnisse und seine Tablettensucht aufgeklärt. B. habe daraufhin die Beziehung beendet. Das Wohl des Kindes stünde jedoch für B. an oberster Stelle, so dass sie sich bereit erklärt habe, ihn bei seiner beruflichen Integration zu unterstützen. Dies sei auch erforderlich, da seine Ersparnisse aufgebraucht waren und die Mieteinnahmen aus den ererbten Wohnungen nicht ausreichten, seine Lebenshaltungskosten abzudecken. Er hätte mit der Vermieterin der Wohnung in der Z-Straße vereinbart, dass er dort selbst eine Küche einbaue; dies sei ihm jedoch finanziell nicht möglich gewesen, weswegen er gezwungen sei, mit einem Campingkocher zu kochen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Antragsgegner unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Reutlingen vom 18. November 2008 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen nach dem SGB II ab dem 09. Mai 2008 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrages verweist der Antragsgegner auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses des SG. Neue Gesichtspunkte seien in der Beschwerdeschrift nicht vorgebracht worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Gerichtsakten der ersten und zweiten Instanz sowie auf die Leistungsakte des Antragsgegners verwiesen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Ast. (vgl. §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist nicht begründet. Der Antragsgegner ist nicht zu verpflichtet, dem Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.
Nach § 86b Abs. 2 S. 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, soweit ein Fall des Absatz 1 nicht vorliegt, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Als Sicherungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 1 SGG ist der Antrag darauf gerichtet, einen bestehenden Zustand aufrechtzuerhalten, wobei wegen des Vorrangs des § 86b Abs. 1 SGG, der Eingriff in einen bestehenden Zustand nicht durch einen anfechtbaren Verwaltungsakt erfolgt sein darf. Die Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG dient hingegen der vorläufigen Einräumung einer bislang noch nicht bestehenden Rechtsposition bzw. der Erweiterung einer bestehenden Rechtsposition. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt hiernach das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Hierzu müssen die dem Anordnungsanspruch und grund zugrunde liegenden Tatsachen glaubhaft (§ 86b Abs. 2 S.4 i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung), d.h. überwiegend wahrscheinlich, gemacht sein. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005, Az.: 1 BvR 569/05).
In Anlegung dieser Maßstäbe hat das SG den Antrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt. Für die Zeit vor der Rechtshängigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens am 23. Oktober 2008 fehlt dem Rechtsschutzbegehren der rückwirkenden Leistungsgewährung ab dem 09. Mai 2008 jedoch bereits der Anordnungsgrund i.S. der besonderen Eilbedürftigkeit. Das dem einstweiligen Rechtsschutz immanente Dringlichkeitselement kann im Grundsatz nur Wirkungen für die Gegenwart und die Zukunft entfalten. Die rückwirkende Feststellung einer - einen zurückliegenden Zeitraum betreffenden - besonderen Dringlichkeit ist zwar rechtlich möglich, sie kann jedoch in aller Regel nicht mehr zur Bejahung eines Anordnungsgrundes führen, denn die prozessuale Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes besteht vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz darin, in dringenden Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung im - grundsätzlich vorrangigen - Verfahren der Hauptsache zu spät käme, weil ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22. November 2002, Az.: 1 BvR 1586/02). Dies bedeutet aber zugleich, dass die Annahme einer besonderen Dringlichkeit und dementsprechend die Bejahung eines Anordnungsgrundes in aller Regel ausscheidet, soweit diese Dringlichkeit vor dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorgelegen hat, denn insoweit ist die besondere Dringlichkeit durch den Zeitablauf überholt, das Abwarten einer Entscheidung im Verfahren der Hauptsache über den zurückliegenden Zeitraum ist dem Rechtsschutzsuchenden in aller Regel zumutbar (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. u.a. Beschluss vom 16. Januar 2007, Az.: L 13 AS 3747/06 ER- B, veröffentlicht in Juris, Beschluss vom 19. November 2008, Az.: L 13 AL 4934/08 ER-B; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04. Januar 2008, Az.: L 28 B 2130/07 AS ER). Eine Konstellation, in der die in der Zeit vor Rechtshängigkeit des Antrages bestehende Notlage bis in die Gegenwart fortwirkt, ist nicht glaubhaft gemacht.
Soweit vom Antragsteller die Leistungsgewährung für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes begehrt wird, hat das SG zu Recht das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs verneint. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch (SGB II) Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a (SGB II) noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig sind, hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Hilfebedürftig i. S. d. § 7 Abs. 1 S.1 Nr. 3 SGB II ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von einem anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Zur Bedarfsgemeinschaft gehört gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchs. c) SGB II als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Gemäß § 7 Abs. 3a SGB II wird ein wechselseitiger Wille Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen vermutet, wenn Partner
- länger als ein Jahr zusammenleben (Nr.1), - mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben (Nr.2), - Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen (Nr.3) oder - befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen (Nr.4).
Unter Anlegung dieser rechtlichen Maßstäbe hat das SG zu Recht das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und der B. angenommen. Der Antragsteller hält sich, nach seinen mehrfachen eigenen Angaben zu 75 % bei der B. auf. Das SG hat hieraus zutreffend gefolgert, dass der Antragsteller und B. seit November 2007 in der L-Straße zusammenleben. Da sie dort mit dem gemeinsamen Sohn L. zusammenleben sind die Vermutungsregelungen des § 7 Abs. 3a Nr. 2 und Nr. 3 SGB II verwirklicht.
Diese Vermutung wurde vom Antragsteller, auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, nicht widerlegt. Hierfür reicht, wie der Senat bereits entschieden hat, die bloße Erklärung, nicht in einer Verantwortungsgemeinschaft zu leben, nicht aus. Vielmehr sind plausible Gründe darzulegen, dass keiner der in § 7 Abs. 3a SGB II aufgeführten Tatbestände verwirklicht ist oder dass die Vermutung durch andere Umstände entkräftet ist (Beschluss vom 16. Januar 2007, Az.: L 13 AS 3747/06 ER- B; so auch Landessozialgericht Baden- Württemberg, Beschluss vom 22. März 2007, Az.: L 7 AS 640/07 ER-B). Derartige Gründe sind nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere vermag der Vortrag, er habe sich am 08. Mai 2008 umgemeldet und einen eigenen Hausstand in der Z-Straße 18 in S. begründet, eine Widerlegung der Vermutung des Bestehens einer Verantwortungsgemeinschaft nicht zu begründen. Bereits das SG hat zutreffend angeführt, dass der im Anhörungsprotokoll beschriebene Zustand der Wohnung, in der keine Küche vorhanden ist und nur partiell Wäsche vorgefunden wurde, die Vermutung nahe legt, dass die dortigen Räumlichkeiten nur für Bürozwecke angemietet wurden. Auch sein Vortrag, er halte sich nur deswegen in der Wohnung der B. auf, um den gemeinsamen Sohn zu versorgen, vermag die Vermutung der Verantwortungsgemeinschaft nicht zu widerlegen, da die Versorgung eines einjährigen Kindes nicht zwingend in den Räumlichkeiten zu erfolgen hat, in denen das Kind die restliche Zeit (durch die B.) versorgt wird. Schließlich ist zu beachten, dass der Antragsteller wiederholt selbst eingeräumt hat, dass er von B. unterstützt werde. So hat er anlässlich einer persönlichen Vorsprache beim Antragsgegner mitgeteilt, B. sei die einzige Person, an die er sich wenden könne, da er keine sonstigen Bekannten oder Verwandte habe, die bereit wären, ihm zu helfen. Durch die zwischenzeitlich beantragte Insolvenz sei er gezwungen, sich von B. helfen zu lassen. Ferner werde er von B. bei der beruflichen Integration unterstützt. In Zusammenschau dieser Aussagen, aus denen ein unterstützendes Wesen der Beziehung zwischen dem Antragsteller und B. deutlich wird, ist die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a SGB II nicht widerlegt. Mithin hat das SG zu Recht eine Bedarfsgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und B. bejaht.
Daraus folgt, dass bei der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers auch das Einkommen und Vermögen der B. zu berücksichtigen ist. Zwar ist die Einkommens- und Vermögenssituation der B. -unverändert- nicht bekannt, sodass die Tatbestandsvoraussetzung der Hilfebedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht und ein Anordnungsanspruch deshalb zu verneinen ist. Die Frage, ob der Antragsgegner berechtigt ist, den Auskunftsanspruch gegen B. (§ 60 Abs. 4 Satz 1 SGB II) durchzusetzen, ist im Rahmen des hier anhängigen Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu prüfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch -Grundsicherung für Arbeitssuchende- (SGB II) zu gewähren.
Der 1959 geborene Antragsteller beantragte am 09. Mai 2008 die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Er gab hierzu an, er sei seit 2001 selbstständig erwerbstätig, er habe jedoch seit Oktober 2006 keine neuen Aufträge mehr akquirieren können. Er sei seit Dezember 2006 geschieden und habe bis November 2007 in H. gelebt. Wegen seines 2008 geborenen Sohnes sei er im November 2007 nach S. gezogen. Er lebe dort jedoch nicht mit der Mutter seines Sohnes zusammen. Hierzu legte er mit dem Antragsformular eine Mehrfertigung einer Anmeldebestätigung vor, nach er sich am 09. Mai 2008 aus der L-Straße 16 in S. in die Z-Straße 18, S. umgemeldet hatte. Der Antragsgegner veranlasste daraufhin die Durchführung eines Hausbesuches durch das Kreissozialamt beim Landratsamt R ... Nachdem die Versuche, den Antragsteller persönlich unter der von ihm angegebenen Adresse, der Z-Str. 18, zu erreichen zunächst erfolglos blieben, wurde dieser am 08. September 2008 angetroffen. Über den durchgeführten Hausbesuch fertigte der Mitarbeiter des Landratsamtes L. einen Bericht und ein Anhörungsprotokoll an, hinsichtlich dessen Inhalt auf Bl. 105 bis 107 der vom Antragsgegener vorgelegten Verwaltungsakte verwiesen wird. Mit Schreiben vom 29. September 2008 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, über seinen Antrag könne noch nicht entschieden werden könne, da geprüft werden müsse, ob er mit Fr. M. B. (B.) in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebe. Der Antragsteller wurde aufgefordert, aktuelle Nachweise des Einkommens und Vermögens der B. vorzulegen. Dieser gab hierzu unter dem 08. Oktober 2008 an, die Beziehung zu B. sei beendet, er und B. betreuten jedoch das gemeinsame Kind zusammen. Er sei nicht in der Lage, Unterhaltsleistungen zu erbringen, weswegen B. gezwungen sei in Teilzeit zu arbeiten. Er legte hierzu ein Schreiben der B. vom 06.Oktober 2008 vor, in welchem diese mitteilte, dass die Beziehung zum Antragsteller seit November 2007 beendet sei. Um den gemeinsamen Sohn L. kümmerten sie sich, soweit möglich, gemeinsam. Der Antragsteller betreue L. bei ihr zuhause. Sie selbst sei nach Beendigung des Mutterschutzes wieder stundenweise als Einzelhandelskauffrau erwerbstätig. Sie werde zu ihrer Person, Wohnort oder sonstigem keinerlei weitere Angaben machen. Anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 08. Oktober 2008 erklärte der Antragsteller, dass er sich momentan vor allem bei B. aufhalte, dies jedoch nur deswegen, weil er über keine finanziellen Mittel verfüge und nicht in der Lage sei, für sich selbst zu sorgen. B. sei die einzige Person, an die er sich wenden könne, da er keine sonstigen Bekannten oder Verwandte habe, die bereit wären, ihm zu helfen. Durch die zwischenzeitlich beantragte Insolvenz sei er gezwungen, sich von B. helfen zu lassen.
Mit Bescheid vom 13. Oktober 2008 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Leistungsgewährung setze u.a. die Hilfebedürftigkeit voraus; hierbei sei auch das Einkommen und Vermögen von Personen, die in Bedarfsgemeinschaft mit dem Antragsteller leben, zu berücksichtigen. Der Antragsteller sei aufgefordert worden, hierzu Unterlagen vorzulegen. Dies sei unterblieben. Ohne die angeforderten Unterlagen sei jedoch eine Prüfung der Leistungsvoraussetzungen nicht möglich, weswegen der Antrag abzulehnen sei. Hiergegen erhob der Antragsteller am 27. Oktober 2008 Widerspruch, zu dessen Begründung er vortrug, dass er und B. keine eheähnliche Gemeinschaft bildeten. Er habe mehrfach vorgetragen, dass die Beziehung zu B. beendet sei, was vom Antragsgegner jedoch ignoriert worden sei.
Am 23. Oktober 2008 beantragte der Antragsteller beim Sozialgericht Reutlingen (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm rückwirkend ab dem 09. Mai 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren. Zur Begründung trug er vor, dass ihm unterstellt werde, mit B. eine eheähnliche Gemeinschaft zu bilden. Dies sei jedoch unzutreffend. Er sei dringend auf die Leistungsgewährung angewiesen. Der Antragsgegner trat dem Antrag mit der Begründung entgegen, die Überprüfung der Wohnsituation des Antragstellers durch den Außendienst habe ergeben, dass sich der Antragsteller bei der Mutter des gemeinsamen Kindes aufhalte und die von ihm angegebene Wohnanschrift eine Büroadresse sei. Der Antragsteller habe schließlich keine Unterlagen zu der Einkommens- und Vermögenssituation der B. vorgelegt. Mit Beschluss vom 18. November 2008 hat das SG den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit sei auch das Einkommen und Vermögen von Personen zu berücksichtigen sei, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit dem Hilfebedürftigen stünden. Zur Bedarfsgemeinschaft zählten Personen, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenleben, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Dies werde u.a. vermutet, wenn die Partner länger als ein Jahr zusammenlebten. Der Antragsteller halte sich nach dem Inhalt des Anhörungsprotokolls überwiegend bei B. in der L-Straße 16 auf. Bei der angegebenen Wohnanschrift in der Z-Straße 18 handle es sich um Büroräumlichkeiten; der Antragsteller habe die Vermutungsregelung nicht widerlegt. Hierfür reiche die schlichte Erklärung, es bestehe keine Verantwortungsgemeinschaft, nicht aus.
Gegen den dem Antragsteller am 21. November 2008 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 16. Dezember 2008 Beschwerde eingelegt und vorgetragen, der Beschluss gründe auf der falschen Annahme, dass er und B. eine eheähnliche Gemeinschaft bildeten. Seine Anmeldung in der L-Strasse sei unbeabsichtigt anlässlich der Geburtsanzeige seines Sohnes erfolgt. Er habe die B. im Dezember 2006 kennengelernt. Sie sei im April 2007 schwanger geworden. Zwischen ihnen hätte Einigkeit bestanden, dass sie keine feste Gemeinschaft eingehen, jedoch gemeinsam für das Kind sorgen wollten. Er hätte die B. erst anlässlich der Beantragung der gemeinsamen Sorge über seine finanziellen Verhältnisse und seine Tablettensucht aufgeklärt. B. habe daraufhin die Beziehung beendet. Das Wohl des Kindes stünde jedoch für B. an oberster Stelle, so dass sie sich bereit erklärt habe, ihn bei seiner beruflichen Integration zu unterstützen. Dies sei auch erforderlich, da seine Ersparnisse aufgebraucht waren und die Mieteinnahmen aus den ererbten Wohnungen nicht ausreichten, seine Lebenshaltungskosten abzudecken. Er hätte mit der Vermieterin der Wohnung in der Z-Straße vereinbart, dass er dort selbst eine Küche einbaue; dies sei ihm jedoch finanziell nicht möglich gewesen, weswegen er gezwungen sei, mit einem Campingkocher zu kochen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Antragsgegner unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Reutlingen vom 18. November 2008 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen nach dem SGB II ab dem 09. Mai 2008 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrages verweist der Antragsgegner auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses des SG. Neue Gesichtspunkte seien in der Beschwerdeschrift nicht vorgebracht worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Gerichtsakten der ersten und zweiten Instanz sowie auf die Leistungsakte des Antragsgegners verwiesen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Ast. (vgl. §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist nicht begründet. Der Antragsgegner ist nicht zu verpflichtet, dem Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.
Nach § 86b Abs. 2 S. 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, soweit ein Fall des Absatz 1 nicht vorliegt, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Als Sicherungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 1 SGG ist der Antrag darauf gerichtet, einen bestehenden Zustand aufrechtzuerhalten, wobei wegen des Vorrangs des § 86b Abs. 1 SGG, der Eingriff in einen bestehenden Zustand nicht durch einen anfechtbaren Verwaltungsakt erfolgt sein darf. Die Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG dient hingegen der vorläufigen Einräumung einer bislang noch nicht bestehenden Rechtsposition bzw. der Erweiterung einer bestehenden Rechtsposition. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt hiernach das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Hierzu müssen die dem Anordnungsanspruch und grund zugrunde liegenden Tatsachen glaubhaft (§ 86b Abs. 2 S.4 i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung), d.h. überwiegend wahrscheinlich, gemacht sein. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005, Az.: 1 BvR 569/05).
In Anlegung dieser Maßstäbe hat das SG den Antrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt. Für die Zeit vor der Rechtshängigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens am 23. Oktober 2008 fehlt dem Rechtsschutzbegehren der rückwirkenden Leistungsgewährung ab dem 09. Mai 2008 jedoch bereits der Anordnungsgrund i.S. der besonderen Eilbedürftigkeit. Das dem einstweiligen Rechtsschutz immanente Dringlichkeitselement kann im Grundsatz nur Wirkungen für die Gegenwart und die Zukunft entfalten. Die rückwirkende Feststellung einer - einen zurückliegenden Zeitraum betreffenden - besonderen Dringlichkeit ist zwar rechtlich möglich, sie kann jedoch in aller Regel nicht mehr zur Bejahung eines Anordnungsgrundes führen, denn die prozessuale Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes besteht vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz darin, in dringenden Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung im - grundsätzlich vorrangigen - Verfahren der Hauptsache zu spät käme, weil ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22. November 2002, Az.: 1 BvR 1586/02). Dies bedeutet aber zugleich, dass die Annahme einer besonderen Dringlichkeit und dementsprechend die Bejahung eines Anordnungsgrundes in aller Regel ausscheidet, soweit diese Dringlichkeit vor dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorgelegen hat, denn insoweit ist die besondere Dringlichkeit durch den Zeitablauf überholt, das Abwarten einer Entscheidung im Verfahren der Hauptsache über den zurückliegenden Zeitraum ist dem Rechtsschutzsuchenden in aller Regel zumutbar (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. u.a. Beschluss vom 16. Januar 2007, Az.: L 13 AS 3747/06 ER- B, veröffentlicht in Juris, Beschluss vom 19. November 2008, Az.: L 13 AL 4934/08 ER-B; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04. Januar 2008, Az.: L 28 B 2130/07 AS ER). Eine Konstellation, in der die in der Zeit vor Rechtshängigkeit des Antrages bestehende Notlage bis in die Gegenwart fortwirkt, ist nicht glaubhaft gemacht.
Soweit vom Antragsteller die Leistungsgewährung für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes begehrt wird, hat das SG zu Recht das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs verneint. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch (SGB II) Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a (SGB II) noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig sind, hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Hilfebedürftig i. S. d. § 7 Abs. 1 S.1 Nr. 3 SGB II ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von einem anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Zur Bedarfsgemeinschaft gehört gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchs. c) SGB II als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Gemäß § 7 Abs. 3a SGB II wird ein wechselseitiger Wille Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen vermutet, wenn Partner
- länger als ein Jahr zusammenleben (Nr.1), - mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben (Nr.2), - Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen (Nr.3) oder - befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen (Nr.4).
Unter Anlegung dieser rechtlichen Maßstäbe hat das SG zu Recht das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und der B. angenommen. Der Antragsteller hält sich, nach seinen mehrfachen eigenen Angaben zu 75 % bei der B. auf. Das SG hat hieraus zutreffend gefolgert, dass der Antragsteller und B. seit November 2007 in der L-Straße zusammenleben. Da sie dort mit dem gemeinsamen Sohn L. zusammenleben sind die Vermutungsregelungen des § 7 Abs. 3a Nr. 2 und Nr. 3 SGB II verwirklicht.
Diese Vermutung wurde vom Antragsteller, auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, nicht widerlegt. Hierfür reicht, wie der Senat bereits entschieden hat, die bloße Erklärung, nicht in einer Verantwortungsgemeinschaft zu leben, nicht aus. Vielmehr sind plausible Gründe darzulegen, dass keiner der in § 7 Abs. 3a SGB II aufgeführten Tatbestände verwirklicht ist oder dass die Vermutung durch andere Umstände entkräftet ist (Beschluss vom 16. Januar 2007, Az.: L 13 AS 3747/06 ER- B; so auch Landessozialgericht Baden- Württemberg, Beschluss vom 22. März 2007, Az.: L 7 AS 640/07 ER-B). Derartige Gründe sind nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere vermag der Vortrag, er habe sich am 08. Mai 2008 umgemeldet und einen eigenen Hausstand in der Z-Straße 18 in S. begründet, eine Widerlegung der Vermutung des Bestehens einer Verantwortungsgemeinschaft nicht zu begründen. Bereits das SG hat zutreffend angeführt, dass der im Anhörungsprotokoll beschriebene Zustand der Wohnung, in der keine Küche vorhanden ist und nur partiell Wäsche vorgefunden wurde, die Vermutung nahe legt, dass die dortigen Räumlichkeiten nur für Bürozwecke angemietet wurden. Auch sein Vortrag, er halte sich nur deswegen in der Wohnung der B. auf, um den gemeinsamen Sohn zu versorgen, vermag die Vermutung der Verantwortungsgemeinschaft nicht zu widerlegen, da die Versorgung eines einjährigen Kindes nicht zwingend in den Räumlichkeiten zu erfolgen hat, in denen das Kind die restliche Zeit (durch die B.) versorgt wird. Schließlich ist zu beachten, dass der Antragsteller wiederholt selbst eingeräumt hat, dass er von B. unterstützt werde. So hat er anlässlich einer persönlichen Vorsprache beim Antragsgegner mitgeteilt, B. sei die einzige Person, an die er sich wenden könne, da er keine sonstigen Bekannten oder Verwandte habe, die bereit wären, ihm zu helfen. Durch die zwischenzeitlich beantragte Insolvenz sei er gezwungen, sich von B. helfen zu lassen. Ferner werde er von B. bei der beruflichen Integration unterstützt. In Zusammenschau dieser Aussagen, aus denen ein unterstützendes Wesen der Beziehung zwischen dem Antragsteller und B. deutlich wird, ist die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a SGB II nicht widerlegt. Mithin hat das SG zu Recht eine Bedarfsgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und B. bejaht.
Daraus folgt, dass bei der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers auch das Einkommen und Vermögen der B. zu berücksichtigen ist. Zwar ist die Einkommens- und Vermögenssituation der B. -unverändert- nicht bekannt, sodass die Tatbestandsvoraussetzung der Hilfebedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht und ein Anordnungsanspruch deshalb zu verneinen ist. Die Frage, ob der Antragsgegner berechtigt ist, den Auskunftsanspruch gegen B. (§ 60 Abs. 4 Satz 1 SGB II) durchzusetzen, ist im Rahmen des hier anhängigen Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu prüfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
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