Land
Hessen
Sozialgericht
SG Marburg (HES)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 12 KA 168/08
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Leitsätze
Kommt es nach dem Tod einer Ärztin zu Überzahlungen der Erweiterten Honorarverteilung der KV Hessen, so kann die Überzahlung im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs gegenüber dem Rechtsnachfolger geltend gemacht werden.
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.502,82 EUR zu zahlen.
2. Der Beklagte hat die notwendigen Verfahr- renskosten zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 1.502,82 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Rückforderung einer entstandenen Überzahlung aus der erweiterten Honorarverteilung.
Der Beklagte ist der Sohn und Rechtsnachfolger der 2006 verstorbenen Frau DX. Frau DX. war Mitglied bei der Klägerin und nahm zuletzt an der erweiterten Honorarverteilung teil.
Nach ihrem Tod zahlte die Beklagte über den 31.08.2006 hinaus EHV-Bezüge bis einschließlich November 2006.
Die Klägerin teilte dem Beklagten unter Datum vom 06.12.2006 mit, für den Monat September sei eine Abschlagszahlung in Höhe von 790,00 EUR und für Oktober/November jeweils 680,00 EUR überwiesen worden. Der Überzahlungsbetrag belaufe sich demnach auf insgesamt 2.150,00 EUR. Sie bitte daher, ihr diesen Betrag zu erstatten. Unter Datum vom 13.12.2006 teilte sie dem Beklagten mit, sie bitte den Überzahlungsbetrag in Höhe von 2.150,00 EUR auf das nunmehr benannte Konto zu überweisen. Die Klägerin teilte dem Kläger ferner unter Datum vom 24.07.2007 mit, nach dem Abschluss des 4. Quartals 2006 habe sich die Überzahlung auf dem EHV-Konto auf nunmehr 1.502,82 EUR verringert. Die entsprechenden EHV-Kontoauszüge habe sie zu seiner Information beigefügt. Sie bitte um baldige Rückzahlung auf ihr Konto.
An die weiterhin ausstehende Zahlung erinnerte die Klägerin unter Datum vom 11.10.2007.
Die Klägerin forderte dann den Beklagten unter Datum vom 03.12.2007 letztmalig auf, den Betrag von 1.502,82 EUR bis zum 31.12.2007 auf eine genannte Bankverbindung zu überweisen. Soweit sie keinen fristgerechten Zahlungseingang feststellen könne, werde sie ohne weitere Vorankündigung Klage beim Sozialgericht Marburg auf Rückzahlung der geleisteten Überzahlung erheben. Soweit der Beklagte aufgrund nachweisbarer wirtschaftlicher Schwierigkeiten nicht in der Lage sein sollte, den Gesamtbetrag bis zur gesetzten Frist aufzubringen, werde er gebeten, sich mit ihr zwecks Vereinbarung einer Ratenzahlungsvereinbarung in Verbindung zu setzen.
Die Klägerin hat am 19.05.2008 die Klage erhoben. Sie verweist auf die noch offene Rückforderung in Höhe von 1.502,82 EUR sowie auf ihre bisher erfolglos gebliebenen Schreiben.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.502,82 EUR zu zahlen.
Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt und sich zur Sache nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Die Kammer hat die Beteiligten hierzu mit Verfügung vom 09.12. und 17.12.2008 angehört. Diese Schreiben sind dem Kläger am 15.12. und 23.12.2008 laut Postzustellungsurkunde zugestellt worden.
Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Beklagte war zu verurteilen, an die Klägerin 1.502,82 EUR zu zahlen.
Rechtsgrundlage für die Zahlungsverpflichtung des Beklagten ist ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch.
Die Klägerin hat im Einzelnen dargelegt, dass es zu Überzahlungen bezüglich der Teilnahme an der erweiterten Honorarverteilung durch die Mutter des Beklagten aufgrund ihres Todes gekommen ist. Diesen Überzahlungsbetrag hat die Klägerin durch Vorlage der Kontoauszüge nachgewiesen.
Soweit der Beklagte aufgrund der telefonischen Anfrage des Kammervorsitzenden am 02.09.2008 erklärt hat, er werde sich um die Angelegenheit kümmern, die Überzahlung treffe nicht zu, so hat er weder in dem Telefonat noch danach schriftsätzlich oder mündlich dargelegt, weshalb dieser Überzahlungsbetrag nicht zutreffend sein sollte. Der Beklagte ist von Beruf Rechtsanwalt, so dass davon ausgegangen werden muss, dass er in der Lage ist, eventuelle Einwendungen auch geltend zu machen. Bei dem Beklagten handelt es sich um den Rechtsnachfolger, so dass ihn die Verpflichtung zur Rückzahlung des rechtsgrundlos erlangten Betrages trifft.
Nach allem war der Klage stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegene Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Streitwertfestsetzung erfolgte auf den gesetzlichen Grundlagen.
In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach den sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 GKG).
Der wirtschaftliche Wert erfolgt aus dem Klageantrag. In der Höhe des streitigen Betrages war der Streitwert festzusetzen.
2. Der Beklagte hat die notwendigen Verfahr- renskosten zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 1.502,82 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Rückforderung einer entstandenen Überzahlung aus der erweiterten Honorarverteilung.
Der Beklagte ist der Sohn und Rechtsnachfolger der 2006 verstorbenen Frau DX. Frau DX. war Mitglied bei der Klägerin und nahm zuletzt an der erweiterten Honorarverteilung teil.
Nach ihrem Tod zahlte die Beklagte über den 31.08.2006 hinaus EHV-Bezüge bis einschließlich November 2006.
Die Klägerin teilte dem Beklagten unter Datum vom 06.12.2006 mit, für den Monat September sei eine Abschlagszahlung in Höhe von 790,00 EUR und für Oktober/November jeweils 680,00 EUR überwiesen worden. Der Überzahlungsbetrag belaufe sich demnach auf insgesamt 2.150,00 EUR. Sie bitte daher, ihr diesen Betrag zu erstatten. Unter Datum vom 13.12.2006 teilte sie dem Beklagten mit, sie bitte den Überzahlungsbetrag in Höhe von 2.150,00 EUR auf das nunmehr benannte Konto zu überweisen. Die Klägerin teilte dem Kläger ferner unter Datum vom 24.07.2007 mit, nach dem Abschluss des 4. Quartals 2006 habe sich die Überzahlung auf dem EHV-Konto auf nunmehr 1.502,82 EUR verringert. Die entsprechenden EHV-Kontoauszüge habe sie zu seiner Information beigefügt. Sie bitte um baldige Rückzahlung auf ihr Konto.
An die weiterhin ausstehende Zahlung erinnerte die Klägerin unter Datum vom 11.10.2007.
Die Klägerin forderte dann den Beklagten unter Datum vom 03.12.2007 letztmalig auf, den Betrag von 1.502,82 EUR bis zum 31.12.2007 auf eine genannte Bankverbindung zu überweisen. Soweit sie keinen fristgerechten Zahlungseingang feststellen könne, werde sie ohne weitere Vorankündigung Klage beim Sozialgericht Marburg auf Rückzahlung der geleisteten Überzahlung erheben. Soweit der Beklagte aufgrund nachweisbarer wirtschaftlicher Schwierigkeiten nicht in der Lage sein sollte, den Gesamtbetrag bis zur gesetzten Frist aufzubringen, werde er gebeten, sich mit ihr zwecks Vereinbarung einer Ratenzahlungsvereinbarung in Verbindung zu setzen.
Die Klägerin hat am 19.05.2008 die Klage erhoben. Sie verweist auf die noch offene Rückforderung in Höhe von 1.502,82 EUR sowie auf ihre bisher erfolglos gebliebenen Schreiben.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.502,82 EUR zu zahlen.
Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt und sich zur Sache nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Die Kammer hat die Beteiligten hierzu mit Verfügung vom 09.12. und 17.12.2008 angehört. Diese Schreiben sind dem Kläger am 15.12. und 23.12.2008 laut Postzustellungsurkunde zugestellt worden.
Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Beklagte war zu verurteilen, an die Klägerin 1.502,82 EUR zu zahlen.
Rechtsgrundlage für die Zahlungsverpflichtung des Beklagten ist ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch.
Die Klägerin hat im Einzelnen dargelegt, dass es zu Überzahlungen bezüglich der Teilnahme an der erweiterten Honorarverteilung durch die Mutter des Beklagten aufgrund ihres Todes gekommen ist. Diesen Überzahlungsbetrag hat die Klägerin durch Vorlage der Kontoauszüge nachgewiesen.
Soweit der Beklagte aufgrund der telefonischen Anfrage des Kammervorsitzenden am 02.09.2008 erklärt hat, er werde sich um die Angelegenheit kümmern, die Überzahlung treffe nicht zu, so hat er weder in dem Telefonat noch danach schriftsätzlich oder mündlich dargelegt, weshalb dieser Überzahlungsbetrag nicht zutreffend sein sollte. Der Beklagte ist von Beruf Rechtsanwalt, so dass davon ausgegangen werden muss, dass er in der Lage ist, eventuelle Einwendungen auch geltend zu machen. Bei dem Beklagten handelt es sich um den Rechtsnachfolger, so dass ihn die Verpflichtung zur Rückzahlung des rechtsgrundlos erlangten Betrages trifft.
Nach allem war der Klage stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegene Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Streitwertfestsetzung erfolgte auf den gesetzlichen Grundlagen.
In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach den sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 GKG).
Der wirtschaftliche Wert erfolgt aus dem Klageantrag. In der Höhe des streitigen Betrages war der Streitwert festzusetzen.
Rechtskraft
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