Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
4
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 Vi 1051/78
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Vorbeugende Impfungen gegen Grippe waren 1973 nach Auskunft des Hessischen Sozialministers öffentlich empfohlen. Eine rechtsseitige Paraspastik ist nicht Folge einer solchen Impfung, da diese meist encephalitische oder meningo-encephalitische Auswirkungen zeigt und diese Stunden oder wenige Tage später auftreten. Kann-Leistung gem. § 51 Abs. 2 S. 2 Bundesseuchengesetz kann deshalb nicht gewährt werden, weil zwar die Ursache der Paraspastik unbekannt ist, aber weder eine entzündliche Nervenentzündung auftrat noch ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil das Sozialgerichts Wiesbaden vom 17. Januar 1977 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die 1911 geborene Klägerin war kaufmännische Angestellte der Firma K. AG in W ... Zwischen dem 8. und 26. November 1968 wurde sie im Rahmen eines allgemeinen Grippeschutzimpfungsangebots an die Mitarbeiter durch den seinerzeit zu der Firma K. delegierten Werksarzt der Farbwerke H. Dr. S., mit der Impfpistole geimpft.
Im Juli 1972 stellte sie Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens. Zur Begründung führte sie aus, sie sei einige Zeit nach der Impfung an heftigen Magen-Darmbeschwerden erkrankt, welche ihr Hausarzt behandelt habe. Außerdem sei sie von dem Orthopäden Dr. P. behandelt worden. Ab Juni 1971 habe sie sich zur Behandlung des fortbestehenden, Humpelns rechts und von laufend wiederkehrenden Erkältungserscheinungen und Beschwerden in allen Körperteilen in die Behandlung verschiedener anderer Fachärzte begeben. Von August bis Oktober 1971 sei sie dann in der Städtischen Neurologischen Klinik in W. stationär behandelt worden. Bei einer späteren erfolgreichen Behandlung in der W. im Jahre 1972 sei sie von dem dortigen Oberarzt Dr. H. auf die Möglichkeit der Anmeldung eines Impfschadens hingewiesen worden.
Das Gesundheitsamt Wiesbaden holte einen Befundbericht bei dem Neurologen Dr. S. am 12. August 1972 ein, der die Klägerin seit Sommer 1971 wegen einer Gangstörung infolge spinaler Symptomatik bzw. Paraspastik behandelt hatte. Hinweise auf einen Impfschaden hätten sich jedoch nicht ergeben. Die Neurochirurgische Klinik der Universität M. erklärte in einem Bericht vom November 1971 die Möglichkeit eines Impfschadens für sehr gering. Die Psychiatrisch-Neurologische Klinik der Stadt W. teilte am 16. November 1971 mit, die Klägerin sei von August bis Oktober 1971 wegen Zustandes nach abgelaufener Myelitis unklarer Genese in stationärer Behandlung gewesen; ein Zusammenhang mit der Impfung sei möglich, doch nicht mehr nachweisbar. Schließlich nahm die W. Klinik in zwei Berichten aus dem Jahre 1972 aufgrund einer stationären Behandlung der Klägerin von Mai bis Juli 1972 das Vorliegen einer geringen Restsymptomatik einer Polyneuropathie an, wobei sie jedoch zur Frage eines Impfschadens keine Stellung nehmen konnte. Das Gesundheitsamt Wiesbaden erklärte in seiner abschließenden Stellungnahme (vgl. Bl. 10 VA), die zeitlich nach der Impfung aufgetretenen Krankheitserscheinungen seien so allgemeiner Art gewesen, daß die Möglichkeit eines Zusammenhangs als sehr gering erscheine.
Nach einem Erlaß des Hessischen Sozialministers vom 22. Januar 1973 kann die der Klägerin 1968 verabreichte Impfung als öffentlich empfohlen im Sinne von § 51 des Bundesseuchengesetzes (BSeuchG) angesehen werden. Oberarzt Prof. Dr. S. und Dr. B. vom Zentrum der Neurologie und Neurochirurgie der Universität F. erstatteten im Auftrag des Beklagten ein Gutachten am 29. August 1973 aufgrund stationärer Untersuchung der Klägerin. Hiernach leidet die Klägerin an einer rechtsbetonten Paraspastik unklarer Genese, was im höheren Alter in vielen vergleichbaren Fällen vorkomme. Ein Zusammenhang zwischen der Grippeimpfung 1968 und der Paraspastik sei unwahrscheinlich, zumal bei der Klägerin neurologische Ausfälle erst nach einem Jahr aufgetreten seien und sie Anfang 1969 noch eins Japanreise habe unternehmen können. In einer Stellungnahme vom 22. Februar 1974 schloß sich Med. Direktor S. diesem Gutachten an; mangels zeitlicher Verbindung der Paraspastik mit der Grippeschutzimpfung könne auch keine Versorgung nach § 52 Abs. 2 Satz 2 BSeuchG vorgeschlagen werden. Aus dem gleichen Grunde stimmte der Hessische Sozialminister in seiner Stellungnahme vom 9. Mai 1974 der Ablehnung einer Kann-Versorgung zu.
Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 30. Mai 1974 die Gewährung von Versorgung nach dem BSeuchG ab. Zur Begründung führte er aus, die Klägerin sei zwar einige trage nach der Impfung an grippeähnlichen Erscheinungen erkrankt, doch sei erst Ende 1969 und damit ein Jahr nach der Impfung eine Lähmung des rechten Beines eingetreten. Deshalb sei die Paraspastik als Impfschaden unwahrscheinlich und es könne auch keine Kann-Versorgung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BSeuchG gewährt werden.
Mit ihrem hiergegen eingelegten Widerspruch führte die Klägerin die Paraspastik weiterhin auf die Impfung zurück. Es handele sich nicht um eine Alterserscheinung, zumal sie noch im Juli 1974 Ausdauersport getrieben habe, Mit Bescheid vom 15. August 1975 half der Beklagte dem Widerspruch nicht ab. Gegenüber dem Gutachten der Universität F. seien gegenteilige ärztliche Äußerungen – auch der W. Klinik – nicht vorhanden.
Auf die hierauf erhobene Klage wurde ein Behandlungsbericht des Orthopäden Dr. P. vom 12. Januar 1976 über die ambulante. Behandlung der Klägerin von Mai 1968 bis Juni 1971 beigezogen. Danach hätte die Klägerin bereits seit Mai 1968 häufig an entzündlichen Spreizfußbeschwerden gelitten. Im Januar 1969 wurden eine noch bestehende Erkältung und eine gute allgemeine Beweglichkeit festgestellt. Der Beklagte vertrat demgegenüber nach Anhörung von Dr. K. den Standpunkt, daß auch nach dem vorgelegten Bericht kein Anhalt für das Eintreten einer Lähmung vor Ablauf eines Jahres nach der Impfung vorhalten sei. Demgegenüber vertrat die Klägerin unter Vorlage von Erklärungen von Frau I. H. Fund Dr. R. die Auffassung, daß bei ihr bereits im Januar 1969 Gehbeschwerden, festgestellt worden seien ferner legte sie ein Attest des Orthopäden Dr. H. vom 16. Januar 1976 vor, wonach eine zunehmende Spastizität der Beine mit Wahrscheinlichkeit auf eine Injektion mit Serum gegen Hongkong-Grippe zurückzuführen sei.
Der Beklagte führte die Beschwerden auf die bereits seit Mai 1968 behandelten entzündlichen Spreizfüße zurück, so daß eine erneute Begutachtung unnötig sei.
Mit Urteil vom 17. Januar 1977 wies das Sozialgericht Wiesbaden die Klage ab; auf die Entscheidungsgründe wird im einzelnen Bezug genommen.
Gegen dieses am 4. April 1977 ausstellte Urteil hat die Klägerin am 2. Mai 1977 Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, daß ihr Rente nach dem Bundesseuchengesetz zu gewähren sei, da die Paraspastik auf die Grippeschutzimpfung zurückgehe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 17. Januar 1977 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Mai 1974 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 1975 zu verurteilen, ihr wegen einer Paraspastik als Impfschaden eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 v.H. ab 1. Juli 1972 zu gewähren,
hilfsweise,
die Bescheide aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, unter Beachtung der Rechtsansicht des Gerichtes einen neuen Bescheid zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die. Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist auch statthaft, denn es stehen ihr Berufungsausschließungsgründe nicht entgegen.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Klägerin steht keine Versorgung wagen eines Impfschadens zu, da die bei ihr bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht als Folgen einer Grippeimpfung 1968 anzusehen sind. Nach § 51 Abs. 1 des Bundesseuchengesetzes erhält derjenige, der durch eine Impfung, die von einer zuständigen Behörde öffentliche empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde, einen gesundheitlichen Schaden erleidet, wegen der dadurch hervorgerufenen gesundheitlichen und wirtschaftlichen folgen Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes. Dabei ist dann eine monatliche Rente zu leisten, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mindestens 25 v.H. beträgt (§ 31 Abs. 2 Bundesversorgungsgesetz).
Die Grippeschutzimpfung, der sich die Klägerin 1968 unterzog, war nach Auskunft des Hess. Sozialministers vom 22. Januar 1973 von der zuständigen Behörde öffentlich empfohlen. Es ist aber festzustellen, daß die bei der Klägerin jetzt bestehende Paraspastik auf die. Grippeimpfung nicht zurückzuführen ist. Die mehrtägige stationäre Untersuchung der Klägerin durch Prof. Dr. S. und Dr. B. vom Zentrum der Neurologie und Neurochirurgie des Klinikums der Universität F. ergab das Vorliegen einer Paraspastik. Hierbei handelt es sich häufig um chronisch-entzündliche Prozesse, was aber bei der Klägerin deshalb zu verneinen ist, weil die wiederholten Liquoruntersuchungen keine Hinweise auf entzündliche Vorgänge gaben. Als Folgen von Impfungen zum Schutz gegen Grippe treten aber keine chronischen, sondern akute Prozesse auf. So werden in der medizinischen Literatur als Komplikationen von Grippe-Schutzimpfung encephalitische und meningoencephalitische Bilder, oder Thrombosen der Vena centralis retinae beschrieben. Allen Komplikationen gemeinsam war, daß sie wenige Stunden später oder Tage später eintraten. Lediglich eine Querschnittsmyelopathie, die sich später völlig zurückbildete, stellte sich etwa 29 Tage nach der Grippe-Schutzimpfung ein.
Gegen eine Verursachung der rechtsseitigen Paraspastik spricht demgegenüber der lange seitliche Abstand zwischen der Schutzimpfung und den ersten Anzeichen der Paraspastik etwa ein Jahr später. Deshalb ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Schutzimpfung und Paraspastik rechts als unwahrscheinlich anzusehen.
Zu dem gleichen Ergebnis waren in früheren Stellungnahmen bereits Prof. Dr. G. und Dr. J. vom der psychiatrisch-neurologischen Klinik der Stadt W. Prof. Dr. V. und. Dr. S. von der neurochirurgischen Klinik der Universität M. und das Gesundheitsamt W. gekommen. Prof. Dr. G. und Dr. J. nahmen eine abgelaufene Myelitis unbekannter Genese an, während Prof. Dr. V. und Dr. S. bei der Untersuchung im November 1971 für die von der Klägerin geschilderte Schwäche im rechten Bein keine entsprechenden anatomischen Veränderungen feststellen konnten Priv. Doz. Dr. W., Dr. Ö. und Dr. D. von der W. Klinik H. stellten bei der Klägerin eine Restsymptomatik einer Polyneuropathie mit Wurzelreizerscheinungen fest, ohne über deren Ursache Angaben machen zu können. Durch diese ärztlichen Aussagen ergeben sich keine Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung durch Prof. Dr. S. und Dr. B.
Die ärztliche Stellungnahme von Dr. H. vom 16. Januar 1976, die Spastizität der Beine gehe mit großer Wahrscheinlichkeit auf eine Impfung gegen Hongkong-Grippe zurück, ist ohne eingehende neurologische Untersuchungen von einem Orthopäden abgegeben worden und deshalb nicht geeignet, das Gutachten von Prof. Pr. S. und Dr. B. zu erschüttern. Ebensowenig sind die Angaben von Dr. R. und I. H. geeignet, das Auftreten der Beinlähmungen bereits kurz nach der Impfung nachzuweisen. Denn der eingehende Befundbericht des Orthopäden Dr. P., W. gibt keine Hinweise auf spastische Erscheinungen am rechten Bein in dieser Zeit. Vielmehr lag bereits seit Mai 1968 ein entzündlicher Spreizfuß vor, wodurch sich die von den Bekannten der Klägerin festgestellten Gehbehinderungen erklären lassen.
Bei den übereinstimmenden Stellungnahmen der Neurologen sind die Ausführungen der Klägerin im Widerspruchs schreiben nicht geeignet, an der Richtigkeit der neurologischen Beurteilung Zweifel aufkommen zu lassen.
Der Beklagte hat auch zu Recht die Gewährung von Versorgung nach § 52 Abs. 2 Satz 2 Bundesseuchengesetz abgelehnt. Die bei der Klägerin bestehende Paraspastik rechts ist nach Prof. Dr. S. und Dr. B. und den früher gehörten neurologischen Sachverständigen unbekannter Ursache. Ist der ursächliche Zusammenhang zwischen der Impfung und dem Gesundheitsschaden nur deshalb zu verneinen, weil über die Ursache der Erkrankung Ungewißheit besteht, dann kann nach der genannten Bestimmung Versorgung als sogenannte "Kann-Leistung” gewährt werden. In der Ablehnung der Kann-Versorgung ist deshalb kein Ermessensmißbrauch zu sehen, weil es an einer entzündlichen Nervenentzündung, die in engem zeitlichen Zusammenhang zur Grippeschutzimpfung aufgetreten wäre, fehlt.
Die Berufung war nicht begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf.§ 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die 1911 geborene Klägerin war kaufmännische Angestellte der Firma K. AG in W ... Zwischen dem 8. und 26. November 1968 wurde sie im Rahmen eines allgemeinen Grippeschutzimpfungsangebots an die Mitarbeiter durch den seinerzeit zu der Firma K. delegierten Werksarzt der Farbwerke H. Dr. S., mit der Impfpistole geimpft.
Im Juli 1972 stellte sie Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens. Zur Begründung führte sie aus, sie sei einige Zeit nach der Impfung an heftigen Magen-Darmbeschwerden erkrankt, welche ihr Hausarzt behandelt habe. Außerdem sei sie von dem Orthopäden Dr. P. behandelt worden. Ab Juni 1971 habe sie sich zur Behandlung des fortbestehenden, Humpelns rechts und von laufend wiederkehrenden Erkältungserscheinungen und Beschwerden in allen Körperteilen in die Behandlung verschiedener anderer Fachärzte begeben. Von August bis Oktober 1971 sei sie dann in der Städtischen Neurologischen Klinik in W. stationär behandelt worden. Bei einer späteren erfolgreichen Behandlung in der W. im Jahre 1972 sei sie von dem dortigen Oberarzt Dr. H. auf die Möglichkeit der Anmeldung eines Impfschadens hingewiesen worden.
Das Gesundheitsamt Wiesbaden holte einen Befundbericht bei dem Neurologen Dr. S. am 12. August 1972 ein, der die Klägerin seit Sommer 1971 wegen einer Gangstörung infolge spinaler Symptomatik bzw. Paraspastik behandelt hatte. Hinweise auf einen Impfschaden hätten sich jedoch nicht ergeben. Die Neurochirurgische Klinik der Universität M. erklärte in einem Bericht vom November 1971 die Möglichkeit eines Impfschadens für sehr gering. Die Psychiatrisch-Neurologische Klinik der Stadt W. teilte am 16. November 1971 mit, die Klägerin sei von August bis Oktober 1971 wegen Zustandes nach abgelaufener Myelitis unklarer Genese in stationärer Behandlung gewesen; ein Zusammenhang mit der Impfung sei möglich, doch nicht mehr nachweisbar. Schließlich nahm die W. Klinik in zwei Berichten aus dem Jahre 1972 aufgrund einer stationären Behandlung der Klägerin von Mai bis Juli 1972 das Vorliegen einer geringen Restsymptomatik einer Polyneuropathie an, wobei sie jedoch zur Frage eines Impfschadens keine Stellung nehmen konnte. Das Gesundheitsamt Wiesbaden erklärte in seiner abschließenden Stellungnahme (vgl. Bl. 10 VA), die zeitlich nach der Impfung aufgetretenen Krankheitserscheinungen seien so allgemeiner Art gewesen, daß die Möglichkeit eines Zusammenhangs als sehr gering erscheine.
Nach einem Erlaß des Hessischen Sozialministers vom 22. Januar 1973 kann die der Klägerin 1968 verabreichte Impfung als öffentlich empfohlen im Sinne von § 51 des Bundesseuchengesetzes (BSeuchG) angesehen werden. Oberarzt Prof. Dr. S. und Dr. B. vom Zentrum der Neurologie und Neurochirurgie der Universität F. erstatteten im Auftrag des Beklagten ein Gutachten am 29. August 1973 aufgrund stationärer Untersuchung der Klägerin. Hiernach leidet die Klägerin an einer rechtsbetonten Paraspastik unklarer Genese, was im höheren Alter in vielen vergleichbaren Fällen vorkomme. Ein Zusammenhang zwischen der Grippeimpfung 1968 und der Paraspastik sei unwahrscheinlich, zumal bei der Klägerin neurologische Ausfälle erst nach einem Jahr aufgetreten seien und sie Anfang 1969 noch eins Japanreise habe unternehmen können. In einer Stellungnahme vom 22. Februar 1974 schloß sich Med. Direktor S. diesem Gutachten an; mangels zeitlicher Verbindung der Paraspastik mit der Grippeschutzimpfung könne auch keine Versorgung nach § 52 Abs. 2 Satz 2 BSeuchG vorgeschlagen werden. Aus dem gleichen Grunde stimmte der Hessische Sozialminister in seiner Stellungnahme vom 9. Mai 1974 der Ablehnung einer Kann-Versorgung zu.
Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 30. Mai 1974 die Gewährung von Versorgung nach dem BSeuchG ab. Zur Begründung führte er aus, die Klägerin sei zwar einige trage nach der Impfung an grippeähnlichen Erscheinungen erkrankt, doch sei erst Ende 1969 und damit ein Jahr nach der Impfung eine Lähmung des rechten Beines eingetreten. Deshalb sei die Paraspastik als Impfschaden unwahrscheinlich und es könne auch keine Kann-Versorgung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BSeuchG gewährt werden.
Mit ihrem hiergegen eingelegten Widerspruch führte die Klägerin die Paraspastik weiterhin auf die Impfung zurück. Es handele sich nicht um eine Alterserscheinung, zumal sie noch im Juli 1974 Ausdauersport getrieben habe, Mit Bescheid vom 15. August 1975 half der Beklagte dem Widerspruch nicht ab. Gegenüber dem Gutachten der Universität F. seien gegenteilige ärztliche Äußerungen – auch der W. Klinik – nicht vorhanden.
Auf die hierauf erhobene Klage wurde ein Behandlungsbericht des Orthopäden Dr. P. vom 12. Januar 1976 über die ambulante. Behandlung der Klägerin von Mai 1968 bis Juni 1971 beigezogen. Danach hätte die Klägerin bereits seit Mai 1968 häufig an entzündlichen Spreizfußbeschwerden gelitten. Im Januar 1969 wurden eine noch bestehende Erkältung und eine gute allgemeine Beweglichkeit festgestellt. Der Beklagte vertrat demgegenüber nach Anhörung von Dr. K. den Standpunkt, daß auch nach dem vorgelegten Bericht kein Anhalt für das Eintreten einer Lähmung vor Ablauf eines Jahres nach der Impfung vorhalten sei. Demgegenüber vertrat die Klägerin unter Vorlage von Erklärungen von Frau I. H. Fund Dr. R. die Auffassung, daß bei ihr bereits im Januar 1969 Gehbeschwerden, festgestellt worden seien ferner legte sie ein Attest des Orthopäden Dr. H. vom 16. Januar 1976 vor, wonach eine zunehmende Spastizität der Beine mit Wahrscheinlichkeit auf eine Injektion mit Serum gegen Hongkong-Grippe zurückzuführen sei.
Der Beklagte führte die Beschwerden auf die bereits seit Mai 1968 behandelten entzündlichen Spreizfüße zurück, so daß eine erneute Begutachtung unnötig sei.
Mit Urteil vom 17. Januar 1977 wies das Sozialgericht Wiesbaden die Klage ab; auf die Entscheidungsgründe wird im einzelnen Bezug genommen.
Gegen dieses am 4. April 1977 ausstellte Urteil hat die Klägerin am 2. Mai 1977 Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, daß ihr Rente nach dem Bundesseuchengesetz zu gewähren sei, da die Paraspastik auf die Grippeschutzimpfung zurückgehe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 17. Januar 1977 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Mai 1974 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 1975 zu verurteilen, ihr wegen einer Paraspastik als Impfschaden eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 v.H. ab 1. Juli 1972 zu gewähren,
hilfsweise,
die Bescheide aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, unter Beachtung der Rechtsansicht des Gerichtes einen neuen Bescheid zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die. Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist auch statthaft, denn es stehen ihr Berufungsausschließungsgründe nicht entgegen.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Klägerin steht keine Versorgung wagen eines Impfschadens zu, da die bei ihr bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht als Folgen einer Grippeimpfung 1968 anzusehen sind. Nach § 51 Abs. 1 des Bundesseuchengesetzes erhält derjenige, der durch eine Impfung, die von einer zuständigen Behörde öffentliche empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde, einen gesundheitlichen Schaden erleidet, wegen der dadurch hervorgerufenen gesundheitlichen und wirtschaftlichen folgen Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes. Dabei ist dann eine monatliche Rente zu leisten, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mindestens 25 v.H. beträgt (§ 31 Abs. 2 Bundesversorgungsgesetz).
Die Grippeschutzimpfung, der sich die Klägerin 1968 unterzog, war nach Auskunft des Hess. Sozialministers vom 22. Januar 1973 von der zuständigen Behörde öffentlich empfohlen. Es ist aber festzustellen, daß die bei der Klägerin jetzt bestehende Paraspastik auf die. Grippeimpfung nicht zurückzuführen ist. Die mehrtägige stationäre Untersuchung der Klägerin durch Prof. Dr. S. und Dr. B. vom Zentrum der Neurologie und Neurochirurgie des Klinikums der Universität F. ergab das Vorliegen einer Paraspastik. Hierbei handelt es sich häufig um chronisch-entzündliche Prozesse, was aber bei der Klägerin deshalb zu verneinen ist, weil die wiederholten Liquoruntersuchungen keine Hinweise auf entzündliche Vorgänge gaben. Als Folgen von Impfungen zum Schutz gegen Grippe treten aber keine chronischen, sondern akute Prozesse auf. So werden in der medizinischen Literatur als Komplikationen von Grippe-Schutzimpfung encephalitische und meningoencephalitische Bilder, oder Thrombosen der Vena centralis retinae beschrieben. Allen Komplikationen gemeinsam war, daß sie wenige Stunden später oder Tage später eintraten. Lediglich eine Querschnittsmyelopathie, die sich später völlig zurückbildete, stellte sich etwa 29 Tage nach der Grippe-Schutzimpfung ein.
Gegen eine Verursachung der rechtsseitigen Paraspastik spricht demgegenüber der lange seitliche Abstand zwischen der Schutzimpfung und den ersten Anzeichen der Paraspastik etwa ein Jahr später. Deshalb ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Schutzimpfung und Paraspastik rechts als unwahrscheinlich anzusehen.
Zu dem gleichen Ergebnis waren in früheren Stellungnahmen bereits Prof. Dr. G. und Dr. J. vom der psychiatrisch-neurologischen Klinik der Stadt W. Prof. Dr. V. und. Dr. S. von der neurochirurgischen Klinik der Universität M. und das Gesundheitsamt W. gekommen. Prof. Dr. G. und Dr. J. nahmen eine abgelaufene Myelitis unbekannter Genese an, während Prof. Dr. V. und Dr. S. bei der Untersuchung im November 1971 für die von der Klägerin geschilderte Schwäche im rechten Bein keine entsprechenden anatomischen Veränderungen feststellen konnten Priv. Doz. Dr. W., Dr. Ö. und Dr. D. von der W. Klinik H. stellten bei der Klägerin eine Restsymptomatik einer Polyneuropathie mit Wurzelreizerscheinungen fest, ohne über deren Ursache Angaben machen zu können. Durch diese ärztlichen Aussagen ergeben sich keine Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung durch Prof. Dr. S. und Dr. B.
Die ärztliche Stellungnahme von Dr. H. vom 16. Januar 1976, die Spastizität der Beine gehe mit großer Wahrscheinlichkeit auf eine Impfung gegen Hongkong-Grippe zurück, ist ohne eingehende neurologische Untersuchungen von einem Orthopäden abgegeben worden und deshalb nicht geeignet, das Gutachten von Prof. Pr. S. und Dr. B. zu erschüttern. Ebensowenig sind die Angaben von Dr. R. und I. H. geeignet, das Auftreten der Beinlähmungen bereits kurz nach der Impfung nachzuweisen. Denn der eingehende Befundbericht des Orthopäden Dr. P., W. gibt keine Hinweise auf spastische Erscheinungen am rechten Bein in dieser Zeit. Vielmehr lag bereits seit Mai 1968 ein entzündlicher Spreizfuß vor, wodurch sich die von den Bekannten der Klägerin festgestellten Gehbehinderungen erklären lassen.
Bei den übereinstimmenden Stellungnahmen der Neurologen sind die Ausführungen der Klägerin im Widerspruchs schreiben nicht geeignet, an der Richtigkeit der neurologischen Beurteilung Zweifel aufkommen zu lassen.
Der Beklagte hat auch zu Recht die Gewährung von Versorgung nach § 52 Abs. 2 Satz 2 Bundesseuchengesetz abgelehnt. Die bei der Klägerin bestehende Paraspastik rechts ist nach Prof. Dr. S. und Dr. B. und den früher gehörten neurologischen Sachverständigen unbekannter Ursache. Ist der ursächliche Zusammenhang zwischen der Impfung und dem Gesundheitsschaden nur deshalb zu verneinen, weil über die Ursache der Erkrankung Ungewißheit besteht, dann kann nach der genannten Bestimmung Versorgung als sogenannte "Kann-Leistung” gewährt werden. In der Ablehnung der Kann-Versorgung ist deshalb kein Ermessensmißbrauch zu sehen, weil es an einer entzündlichen Nervenentzündung, die in engem zeitlichen Zusammenhang zur Grippeschutzimpfung aufgetreten wäre, fehlt.
Die Berufung war nicht begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf.§ 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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