L 11 R 3868/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 792/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 3868/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 13. Juli 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger macht die Gewährung einer Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit geltend.

Der 1946 geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Er erlernte den Beruf des Malers und Lackierers und erwarb am 19. September 1970 den Meisterbrief im Maler- und Lackiererhandwerk. Anschließend arbeitete er im erlernten Beruf. Zuletzt war er vom 6. März 1996 bis 26. August 1996 als Maler und Lackierer beschäftigt. Für diese Tätigkeit, bei der er alle in einem Malerbetrieb anfallenden Arbeiten verrichtete, war eine Ausbildung als Malergeselle ausreichend. Die Tätigkeit endete durch eine Kündigung seitens des Arbeitgebers. Anschließend war der Kläger - unterbrochen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit - als Wachmann, in der Werbetechnik sowie zuletzt als Hausmeister, Wagenpfleger und Fahrer versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 20. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 war er bei der Firma A. E. als Kraftfahrer beschäftigt. Die Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgte aus betrieblichen Gründen; krankheitsbedingte Fehlzeiten ließen sich den Lohnunterlagen der Firma nicht entnehmen. Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit war er vom 22. September 2005 bis 31. Dezember 2005 bei einer Bäckerei beschäftigt, seitdem ist der Kläger ohne versicherungspflichtige Beschäftigung.

Ein im Dezember 1996 gestellter Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit wurde mit Bescheid vom 24. März 1997 und Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 1997 abgelehnt, nachdem das von der (damaligen) Landesversicherungsanstalt B. in Auftrag gegebene Gutachten die Diagnose "allenfalls leichtes Lumboischialgiesyndrom bei entsprechenden - dem Alter nur gering vorauseilenden - degenerativen lumbalen Veränderungen" ergeben hatte und in Bezug auf die Erwerbsfähigkeit zu dem Ergebnis gekommen war, dass der Kläger als Malermeister noch vollschichtig tätig sein könne. Die hiergegen erhobene Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (S 2 RJ 2885/97) nahm der durch einen Rentenberater vertretene Kläger am 17. Februar 1998 wieder zurück. Der damals vom SG gehörte behandelnde Arzt Dr. B. hatte mitgeteilt, er habe dem Kläger im Jahre 1996 Arbeitsunfähigkeit vom 29. März bis 4. April bescheinigt.

Den streitgegenständlichen Rentenantrag stellte der Kläger am 9. März 2003. Die Beklagten veranlasste eine Untersuchung und Begutachtung des Klägers durch ihre ärztliche Dienststelle in O ... Dr. K. stellte in dem Gutachten vom 15. Juli 2003 folgende Diagnosen: chronisch rezidivierendes Lumbalsyndrom auf dem Boden röntgenologisch nachgewiesener degenerativer Veränderungen, Ausgleichsskoliose bei Beinverkürzung links von 1,5 cm und Stressinkontinenz nach einer am 21. August 2008 erfolgten Prostata-Operation. Der Kläger wurde für fähig erachtet, leichte Arbeiten unter Beachtung gewisser qualitativer Einschränkungen mehr als 6 Stunden am Tag auszuüben. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 30. Juli 2003 und Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2004 ab.

Am 5. März 2004 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Er macht geltend, er habe seinen Beruf als Malermeister 1996 aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben und habe deshalb Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Die Beklagte ist der Ansicht, dass eine Aufgabe des Malerberufes aus gesundheitlichen Gründen nicht nachgewiesen sei. Das SG hat nach Einholung schriftlicher sachverständiger Zeugenaussagen der behandelnden Ärzte den Chefarzt der S. Klinik Dr. W. mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. In seinem Gutachten hat der gerichtliche Sachverständige die Auffassung vertreten, dass der Kläger in seinem erlernten Beruf als Malermeister nur noch unter 3 Stunden täglich arbeitsfähig sei. Dr. S. hat auf Anfrage des SG mitgeteilt, der Kläger sei vom 15. Oktober 1995 bis 12. November 2001 bei seinem Praxisvorgänger Dr. B. in Behandlung gewesen. Die erstmalige Vorstellung 1995 sei wegen seit Jahren rezidivierend auftretender Kreuzschmerzen erfolgt. Dr. L., Facharzt für Allgemeinmedizin hat auf Nachfrage mitgeteilt, der Kläger sei ihm seit Jahrzehnten bekannt. Bei gelegentlichen Treffen sei auch über dessen Rückenschmerzen geredet worden. Der Kläger leide schon seit den 80er-Jahren unter bandscheibenbedingten Wirbelsäulenbeschwerden. In einer vom SG angeforderten ergänzenden Stellungnahme hat der gerichtliche Sachverständige ausgeführt, er sei der Auffassung, dass der Kläger seit der Rentenantragstellung im März 2003 eine vollschichtige Tätigkeit als Maler und Lackierer nicht mehr leisten könne. Auch die nochmalige Durchsicht des kompletten Aktenmaterials lasse eine andere Meinung, insbesondere bezüglich der Zeit zwischen 1996 und 2003 nicht zu. Mit Urteil vom 13. Juli 2006 hat das SG die Klage abgewiesen; wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 19. Juli 2006 zugestellt worden.

Am 2. August 2006 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er macht weiterhin geltend, dass er den Malerberuf 1996 aus gesundheitlichen Gründen habe aufgeben müssen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 13. Juli 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 1. März 2003 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.

Der Senat hat weitere Auskünfte eingeholt und zusätzliche Unterlagen beigezogen.

Im ärztlichen Entlassungsbericht der W.klinik H. wird über ein Rehabilitationsverfahren berichtet, das der Kläger dort vom 8. Dezember 1992 bis 6. Januar 1993 durchgeführt hat. Unter der Überschrift "Therapie und Verlauf" wird ausgeführt, der Kläger habe Bewegungsabläufe zur Minimierung der Wirbelsäulenbelastung erlernt. Darüber hinaus habe er intensive krankengymnastische Übungen zur Kräftigung der Rumpfmuskulatur erhalten. Unter diesen Therapien sei es zu einer völligen Remission der anfangs angegebenen Beschwerden gekommen. Zum Zeitpunkt der Entlassung habe der Kläger angegeben ohne Schmerzen zu sein. Dementsprechend sei die Wirbelsäule in allen Etagen schmerzfrei und ausreichend beweglich gewesen. Unter Berücksichtigung der erhobenen Befunde und der Ergebnisse der 4-wöchigen Verlaufsbeobachtung seien sie der Meinung, dass der Klägerin seiner bisher ausgeübte Tätigkeit als Malermeister nur dann uneingeschränkt und vollschichtig leistungsfähig bleiben könne, wenn gewährleistet sei, dass die empfohlenen Maßnahmen konsequent fortgeführt würden.

Der Malermeister T. hat angegeben, der Kläger sei in seinem ehemaligen Handwerksbetrieb u.a. in der Zeit vom 6. März bis 26. August 1996 beschäftigt gewesen. Er habe sich bemüht, die anfallenden Arbeiten auszuführen, doch sei es leider immer wieder zu Problemen mit der Wirbelsäule und dem Bewegungsapparat gekommen. Darauf habe er in seinem kleinen Betrieb keine Rücksicht nehmen können, was der Kläger schließlich auch eingesehen habe und was zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt habe.

Dr. L. hat mitgeteilt, vor 2001 sei der Kläger nicht in seiner Behandlung gewesen.

Dr. S. hat die von seinem Praxisvorgänger Dr. B. 1995, 1997 und 2000 erhobenen Befunde geschildert.

Anschließend hat der Senat erneut Dr. W. um eine ergänzende Stellungnahme gebeten. Dieser hat dargelegt, dass die vorhandenen Unterlagen und das Aktenmaterial es nicht zuließen, eine Berufsunfähigkeit als Maler für die Zeit vor der Antragstellung 2003 anzunehmen.

Die Beteiligten haben sich zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme geäußert und sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten und die Vorakten des SG S 2 RJ 2885/97 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG) entscheidet, ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Der geltend gemachte Anspruch richtet sich für die Zeit bis 31. Dezember 2007 nach § 240 Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung und für die anschließende Zeit nach § 240 SGB VI in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 61 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007 (BGBl I S. 554). Dies folgt aus § 300 Abs. 1 SGB VI. Danach sind die Vorschriften des SGB VI von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Die (aufgehobenen) Bestimmungen der §§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung finden keine Anwendung, da im vorliegenden Fall ein Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2001 nicht in Betracht kommt (§ 302b Abs. 1 SGB VI).

Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind, haben danach bis zum Erreichen der Regelaltersrente Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist (§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 Sätze 2 und 4 SGB VI).

Berufsunfähig ist ein Versicherter, wenn er weder seinen bisherigen Beruf noch eine ihm zumutbare andere Tätigkeit verrichten kann. Dabei ist unter dem bisherigen Beruf in der Regel die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit jedenfalls dann zu verstehen, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten war (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 130; BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 17). Kann der Versicherte diesen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten, ist zu ermitteln, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar ist und die er gesundheitlich wie fachlich noch bewältigen kann (Verweisungstätigkeit). Das Bundessozialgericht hat zur Feststellung des qualitativen Wertes des bisherigen Berufes und damit zur Bestimmung zumutbarer Verweisungstätigkeiten (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55) ein Mehrstufenschema entwickelt, das die Arbeiterberufe in Gruppen untergliedert. Diese werden durch die Leitberufe eines Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion (und diesem gleichgestellt eines besonders hoch qualifizierten Facharbeiters), eines Facharbeiters, der einen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer anerkannten Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, regelmäßig drei Jahren ausübt, eines angelernten Arbeiters, der einen Ausbildungsberuf mit einer vorgeschriebenen Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren ausübt, und eines ungelernten Arbeiters charakterisiert. Dabei wird die Gruppe der angelernten Arbeiter nochmals in die Untergruppen der "oberen Angelernten" (Ausbildungs- oder Anlernzeit von über 12 bis zu 24 Monaten) und "unteren Angelernten" (Ausbildungs- oder Anlernzeit von mindestens drei bis zu zwölf Monaten) unterteilt. Kriterien für eine Einstufung in dieses Schema sind dabei die Ausbildung, die tarifliche Einstufung, die Dauer der Berufsausbildung, die Höhe der Entlohnung und insbesondere die qualitativen Anforderungen des Berufs. Eine Verweisung ist grundsätzlich nur auf eine Tätigkeit der jeweils niedrigeren Gruppe möglich. Ferner ist erforderlich, dass der Versicherte die für die Verweisungstätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten innerhalb einer bis zu drei Monaten dauernden Einarbeitung und Einweisung erwerben kann (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 23).

Bisheriger Beruf des Klägers ist der eines Kraftfahrers. Nach seiner Tätigkeit als Maler war der Kläger überwiegend und auch zuletzt als Fahrer beschäftigt. Es ist weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich, dass der Kläger für diese Tätigkeit eine Ausbildung oder Anlernzeit von über 12 Monaten benötigte. Er kann deshalb ausgehend von seinem bisherigen Beruf auf alle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorkommenden Tätigkeiten verwiesen werden. Leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes kann er aber noch mehr als 6 Stunden täglich verrichten. Dies folgt aus dem Gutachten des Dr. W., das dieser für das SG erstattet hat. Der Sachverständige hat beim Kläger ein Lumbalsyndrom bei radiologisch nachweisbarer Verschmälerung des Zwischenwirbelraumes L5/S1, L4/5, einer Osteochondrose und einer Spondylose der gesamten unteren Lendenwirbelsäule sowie einer degenerativen Instabilität und Retrolisthese L3/4 erstgradig diagnostiziert. Außerdem leidet der Kläger an einer relativen Harninkontinenz bei Zustand nach Entfernung der Prostata. Trotz dieser Gesundheitsstörungen hat der Sachverständige den Kläger noch für fähig erachtet, leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in wechselnder Arbeitsposition, ohne ständiges Sitzen, Gehen oder Stehen, ohne häufiges Bücken, ohne länger dauernde Zwangshaltungen für die Lendenwirbelsäule und ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten vollschichtig (mindestens 6 Stunden) zu verrichten. Vermieden werden sollten Arbeiten an laufenden Maschinen, Tätigkeiten auf unebenem und steilen Gelände, Akkord-, Fließband- und Schichtarbeiten sowie Arbeiten in großer Kälte, unter Nässeeinfluss und unter extrem schwankenden Temperaturen. Dieser Beurteilung, die auf nachvollziehbaren und schlüssigen Erwägungen beruht und mit den erhobenen Befunden in Einklang steht, schließt sich der Senat an.

Eine Tätigkeit als Malermeister ist dem Kläger dagegen nicht mehr möglich. Auch dies ergibt sich aus dem Gutachten des Dr. W. und ist im Übrigen zwischen den Beteiligten nicht umstritten. Die vom Kläger bis August 1996 ausgeübte Tätigkeit als Maler oder Malermeister ist aber nicht der bisherige Beruf des Klägers. Dies hat auch das SG zutreffend entschieden. Deshalb ist es für den mit der Klage geltend gemachten Anspruch unerheblich, ob der Kläger diesen Beruf oder eine andere ihm zumutbare Verweistätigkeit ausüben kann. Denn der Kläger hat sich von diesem Beruf gelöst und sich anderen Tätigkeiten zugewandt. Eine Lösung von einem Beruf liegt dann vor, wenn der Versicherte nicht nur vorübergehend eine andere (auch geringwertige) Tätigkeit aufnimmt und die Aufgabe der höherwertigen Tätigkeit vom Willen des Versicherten getragen ist, sich einer anderen Berufstätigkeit zuzuwenden (BSG, Urteil vom 25. April 1978, 5 RKn 9/77, BSGE 46, 121,122). Dabei ist der innere Lösungswille maßgebend, der nur anhand äußerer Umstände festgestellt werden kann (BSG, Urteil vom 30. Juli 1997, 5 RJ 20/97, zitiert nach juris).

Für den Senat steht außer Zweifel, dass der Kläger seinen Beruf als Maler im Jahr 1996 aufgegeben und sich anderen Tätigkeiten wie Hausmeister und Fahrer zugewandt hat. Dies geschah nicht deshalb, weil er damals seinen Beruf als Maler nicht mehr hat ausüben können. Zwar behauptet dies der Kläger und auch sein früherer Arbeitgeber hat dargelegt, dass es beim Kläger immer wieder zu Problemen mit der Wirbelsäule und dem Bewegungsapparat gekommen sei, was schließlich auch zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt habe. Diese Angaben werden aber durch den vom SG und vom Senat ermittelten medizinischen Sachverhalt widerlegt.

So hat der den Kläger damals behandelnde Arzt Dr. B. im Verfahren vor dem SG angegeben, er habe dem Kläger im Jahr 1996 nur vom 29. März bis 4. April Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, also nur für wenige Tage zu Beginn der am 6. März 1996 aufgenommen Beschäftigung als Maler. Für die anschließende Zeit sind weitere Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nicht bekannt. Dies belegt, dass der Kläger damals durchaus noch in der Lage war, diesen Beruf vollwertig auszuüben. Auch hat der Kläger seine auf Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit gerichtete Klage wieder zurückgenommen. Daraus kann der Schluss gezogen werden, dass der durch einen Rentenberater vertretene Kläger der Klage keine Erfolgsaussichten (mehr) beigemessen hat. Dies kann ebenfalls als Indiz dafür gewertet werden, dass der Kläger seinen Beruf als Maler nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hat. Denn mit Rücknahme der Klage hat der Kläger lediglich der prozessualen Situation Rechnung getragen. Die Klage hatte auch tatsächlich keine Aussicht auf Erfolg, weil der Kläger nach dem damals bekannten Sachverhalt seinen Beruf als Maler noch vollschichtig hätte ausüben können. Bei Beendigung des Rehabilitationsverfahrens in der W.klinik H. Anfang 1993 war der Kläger beschwerdefrei. Sowohl die Rehabilitationsklinik als auch der vom Rentenversicherungsträger in dem 1996 eingeleiteten Verwaltungsverfahren hinzugezogene Gutachter waren zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger als Malermeister noch vollschichtig tätig sein könne.

Im September 2002 ließ der Kläger in der Praxis Dr. S. eine sog. Check up-Untersuchung mit Lungenfunktionsprüfung, EKG, Blut- und Stuhluntersuchung sowie einer körperlicher Untersuchung durchführen. Dabei waren, wie die Ärztin dem SG mitgeteilt hat, mit Ausnahme einer muskulären Dysbalance und einer Fehlhaltung der Wirbelsäule keine gesundheitlichen Einschränkungen festzustellen. Im Januar 2003 stellte sich der Kläger noch einmal in der Praxis vor. Damals wurden wegen muskulärer Verspannungen der Hals- und Lendenwirbelsäule 8 krankengymnastische Übungen verordnet.

Schließlich hat sich der gerichtliche Sachverständige Dr. W. unter Berücksichtigung der vom Senat noch beigezogenen Unterlagen in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 19. Februar 2008 ausführlich mit dem Gesundheitszustand des Klägers im Jahr 1996 und später befasst. Er hat darauf hingewiesen, dass z.B. ein Bandscheibenvorfall oder ein Nervenkompressionssyndrom der unteren Extremität zu keiner Zeit dokumentiert sei. Die aus den Jahren 1995, 2000 und 2004 vorliegenden Röntgenaufnahmen ließen eine stetige Zunahme der Verschleißerscheinungen im Bereich der Lendenwirbelsäule erkennen. Eine sicher nachzuweisende Instabilität (verschleißbedingter Gleitwirbel) zeige sich erstmals auf einer im Juni 2004 angefertigten Röntgenaufnahme. Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass der Kläger noch 2002 als Hausmeister und Fahrer gearbeitet habe und hier Tätigkeiten wie Auto reinigen, Gartenarbeiten und Fensterputzen verrichtet habe. Er bleibe deshalb bei seiner Auffassung, dass eine Berufsunfähigkeit als Maler nicht vor der Stellung des Rentenantrages im Jahr 2003 eingetreten sei. Der Senat schließt sich auch insoweit der fundiert begründeten Beurteilung des Sachverständigen an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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