Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 5489/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 3965/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 29.05.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Mit seiner Klage macht der Kläger einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung geltend.
Der am 1949 geborene Kläger ist italienischer Staatsangehöriger und lebt seit 1972 in Deutschland. Er hat keine abgeschlossene Berufsausbildung. Nach einem Autounfall im Jahr 1983 bezog er eine zeitlich befristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Weitergewährungsanträge vom 27.02.1996 und vom 24.09.2001 blieben erfolglos. Zuletzt war er von Oktober 1989 bis Juli 1991 als Metallhilfsarbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. Seither ist er arbeitslos.
Auf den erneuten Antrag des Klägers auf eine Rente wegen Erwerbsminderung vom 27.3.2006, den er mit einer schwerwiegenden Gonarthrose rechts mit Beinverkürzung bei Zustand nach Osteomyelitis nach Trümmerfraktur im Unterschenkelbereich begründete, holte die Beklagte ein Gutachten bei dem Facharzt für Orthopädie Dr. K. ein. Dieser stellte nach Untersuchung des Klägers am 14.06.2006 leichtgradige Funktionseinschränkungen des rechten Knie- und Hüftgelenkes bei im Vordergrund stehender posttraumatischer Gonarthrose rechts sowie ein Wirbelsäulensyndrom mit Bandscheibenvorfall L4/5 und in Folge dessen eine vollschichtige Leistungsfähigkeit des Klägers für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Heben und Tragen schwerer Lasten sowie Klettern und Steigen, ohne Einfluss von Kälte, Nässe und Zugluft sowie ohne Arbeiten auf unebenen Böden fest.
Mit Bescheid vom 24.08.2006 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, weil weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung vorliege. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.2008 als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 06.11.2006 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und vorgetragen, wegen Beschwerden in der Lendenwirbelsäule und einer verstärken Arthroseentwicklung im Kniegelenk könne er sich nur noch ganz mühsam ohne fremde Hilfe fortbewegen. Er sei verstärkt auf Unterarmgehstützen angewiesen.
Das SG hat schriftliche Aussagen des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. D. (Ausschluss auch körperlich leichter Arbeiten von sechs Stunden täglich mit Gehen und Stehen) und des Facharztes für Orthopädie Dr. M. (Ausschluss auch körperlich leichter Tätigkeiten von sechs Stunden täglich, maximale Gehstrecke von 500 Metern) eingeholt. Der Facharzt für Orthopädie Dr. G. hat in einem Gutachten für das SG nach Untersuchung des Klägers am 02.08.2007 eine schwere Osteochondrose L5/S1, einen subligamentären Bandscheibenvorfall L4/L5 mit rezidivierendem Schmerzsyndrom im Bereich der Lendenwirbelsäule, eine mäßige Coxarthrose rechts mit leichten Bewegungseinschränkungen, eine mittelschwere posttraumatische Gonarthrose rechts mit rezidivierenden Schmerzsyndrom und leichter Bewegungseinschränkung, eine in Fehlstellung verheilte Unterschenkeltrümmerfraktur mit chronischer Osteomyelitis sowie Beinverkürzung von 1,5 cm und deutlicher Umfangdifferenz im Bereich des Unterschenkels, eine mittelschwere Arthrose des unteren Sprunggelenkes rechts und eine deutliche Bewegungseinschränkung des oberen Sprunggelenkes sowie einen Senk-Spreizfuß diagnostiziert. Auf Grund der Erkrankungen sei die Belastbarkeit des rechten Beines deutlich eingeschränkt. Möglich seien nur noch leichte körperliche Arbeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg. Eine Tätigkeit sollte überwiegend sitzend und nur kurz stehend oder gehend sein. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, auf unebenem Boden, unter Einfluss von Kälte, Nässe und Zugluft seien nicht möglich. Bei Beachtung der qualitativen Einschränkungen sei eine Tätigkeit von mindestens sechs Stunden täglich möglich. Ein rückengerechter Sitzplatz sowie die Möglichkeit zum Liegen in längeren Pausen sollte gegeben sein. Übliche Wege zu Fuß und mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeitsstelle könne der Kläger zurücklegen.
Nachdem der Kläger Einwände des Dr. M. gegen das Gutachten von Dr. G. behauptet hatte, hat das SG nochmals Dr. M. als sachverständigen Zeugen befragt, der angegeben hat, er habe den Kläger zuletzt am 05.11.2007 behandelt. Seine Befunde und Diagnosen stimmten mit denen im Gutachten von Dr. G. überein. Abweichend hiervon halte er den Kläger aber für eine körperlich orientierte Arbeit in keiner Weise mehr einsetzbar.
Auf die ergänzenden Anfragen des Sozialgerichts hat Dr. G. mitgeteilt, wegen der Erkrankung der Wirbelsäule mit rezidiverender Schmerzsymptomatik halte er längere Pausen mit der Möglichkeit zum Liegen für den Kläger für sinnvoll, jedoch nicht für zwingend.
Sein klageabweisendes Urteil vom 29.05.2008 hat das Sozialgericht auf die Beurteilung von Dr. G. gestützt, dass der Kläger zu Fuß die üblichen Wegstrecken zurücklegen kann und bei Beachtung der geforderten qualitativen Einschränkungen keine Gründe für eine Begrenzung der Tätigkeit auf weniger als sechs Stunden vorliegen. Eine Liegemöglichkeit während längerer Arbeitspausen habe der Sachverständige nicht zur Voraussetzung für die Verrichtung einer Berufstätigkeit in einem zeitlichen Umfang von sechs Stunden gemacht, sondern lediglich empfohlen.
Gegen das seinen Bevollmächtigten am 17.07.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.08.2008 (Montag) Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, der gerichtliche Sachverständige habe erst auf dritte Nachfrage des Gerichts es unter Umständen für möglich gehalten, dass er auch länger als sechs Stunden arbeitet, wenn ihm entsprechende Pausen gewährt werden. Grundsätzlich habe er die Möglichkeit zum Liegen während längerer Arbeitspausen empfohlen. Sein Antrag im erstinstanzlichen Verhandlungstermin, den gerichtlichen Sachverständigen persönlich anzuhören, sei nicht berücksichtigt worden. Sein Gesundheitszustand habe sich zwischenzeitlich verschlechtert durch Hinzutreten einer chronischen Lumbalgie und einer schwerwiegenden Augenerkrankung. Beigefügt waren Berichte von Dr. M. vom 22.09.2008, der Augenärzte Dres. F. vom 04.08.2008 und der Universitäts-Augenklinik F. vom 11.09.2008.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 29.05.2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2006 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. wegen teilweiser Erwerbsminderung ab Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung legt sie eine ärztliche Stellungnahme ihres beratenden Arztes Prof. Dr. L. vom 31.10.2008 vor.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die - fristgerecht erhobene und auch im Übrigen zulässige - Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 24.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Rechtsgrundlage für die hier begehrte Rente wegen Erwerbsminderung ist § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie - unter anderem - teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht, weil er zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen noch in einem Umfang von wenigstens sechs Stunden verrichten kann, wie das SG in den Entscheidungsgründen unter Berufung auf die von Dr. G. getroffene Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers zutreffend ausgeführt hat. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Eine vom Kläger behauptete unzulässige Beeinflussung des gerichtlichen Sachverständigen, insbesondere durch suggestive Fragestellung, liegt nicht vor. Die vom Kläger gerügten beiden (und nicht drei, wie vom Kläger behauptet) Nachfragen vom 03.03.2008 und 07.04.2008 sind zur Klärung der Frage erforderlich gewesen, ob und ggf. aus welchen Gründen der Sachverständige eine Möglichkeit zum Liegen in Arbeitspausen nur für sinnvoll oder für erforderlich gehalten hat. Aus den vom Sachverständigen gewählten Formulierungen " die Möglichkeit zum Liegen in längeren Pausen sollte möglich sein" (Gutachten vom 03.09.2007) und " ... halte ich für sinnvoll " bzw. " halte ich einen mindestens 6-stündigen Arbeitstag für zumutbar, wenn Herrn M. die Möglichkeit zum Liegen während längerer Pausen gegeben ist" (Stellungnahme vom 06.03.2008) geht weder hervor, ob der Sachverständige dies für zwingend notwendig hält noch aus welchen Gründen dies der Fall sein soll. Mit seiner dann und - so ausdrücklich in der nochmaligen Anfrage an den Sachverständigen vom 07.04.2008 - wegen der von der Beklagten vorgelegten beratungsärztlichen Stellungnahme des Prof. Dr. L. , wonach die Möglichkeit für den Kläger, in Pausen zu liegen, nicht zwingend sei, weil die Entlastung der Wirbelsäule auch durch eine entspannte Sitzposition, wie etwa der sog. Postkutscherhaltung, erreicht werden könne, eingeholten nochmaligen Stellungnahme des Sachverständigen hat das SG nur die ihm nach § 103 SGG obliegende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhaltes von Amts wegen erfüllt. Erst mit der daraufhin abgegebenen (letzten) Stellungnahme vom 08.04.2008 hat sich der Sachverständige nach - so Dr. G. ausdrücklich - nochmaliger Durchsicht der Unterlagen eindeutig, wenn auch im Ergebnis zum Nachteil des Klägers, geäußert und sich der Beurteilung des Prof. Dr. L. angeschlossen. Eine derartige schriftliche Diskussion der medizinischen Gegebenheiten und sozialmedizinischen Beurteilungen ist Teil der Amtsermittlung des SG und deshalb nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist diese sozialmedizinische Beurteilung auch nachvollziehbar, eben weil die von Dr. G. wegen der beim Kläger bestehenden Schmerzsymptomatik für erforderlich erachtete Entlastung der Lendenwirbelsäule im Verlaufe eines Arbeitstages durch eine entspannte Sitzposition erreicht werden kann.
Angesichts der so herbeigeführten Eindeutigkeit der Aussagen des gerichtlichen Sachverständigen ist eine persönliche Anhörung vor dem Senat nicht erforderlich. Den entsprechenden Antrag des Klägers lehnt der Senat ab. Der Kläger hat nicht dargelegt, an welcher Stelle die Ausführungen des Sachverständigen erläuterungsbedürftig sein sollen.
Der Senat ist auch nicht davon überzeugt, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers seit der Begutachtung durch Dr. G. am 02.08.2007 so weit verschlechtert hat, dass er nunmehr die medizinischen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI erfüllt. Bereits in seiner Auskunft an das SG vom 22.01.2008 hat Dr. M. ausdrücklich mitgeteilt, dass die von ihm erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen mit denen im Gutachten von Dr. G. übereinstimmen. Auch für die Zeit danach ist eine wesentliche Verschlechterung nicht nachgewiesen. Insbesondere ergibt sich die vom Kläger behauptete Verschlechterung auf Grund einer zwischenzeitlich festgestellten chronischen Lumbalgie, die eine auch nur leichte Tätigkeit für mindestens sechs Stunden täglich ausschließe, nicht aus dem Bericht des Dr. M. vom 22.09.2008. Hierin wird weder eine Verschlechterung ausdrücklich festgestellt noch weichen die aufgezählten Befunde (Spreizfuß mit beginnender Arthrose im Großzehengrundgelenk rechts, knöchern konsolidierte, in Rekurvation ausgeheilte Unterschenkelfraktur rechts mit ausgedehnten Weichteilverkalkungen in Unterschenkelmitte, sekundäre, jetzt mittelgradige Gonarthrose und massive Abnutzung im Sinne einer Osteochondrose L5/S1 bei völlig aufgehobenem Zwischenwirbelraum mit 10° rechtskonvexer Lumbalskoliose als Ursache einer chronischem Lumbalgie) erheblich von den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen ab. Denn Dr. G. hat röntgenologisch ebenfalls eine mittelschwere Gonarthrose rechts und eine schwere Osteochondrose L5/S1 diagnostiziert und ein rezidivierendes Lumbalsyndrom angenommen. Funktionelle Befunde hat Dr. M. nicht erhoben. Allein auf funktionale Einschränkungen aber kommt es bei der Leistungsbeurteilung an. Soweit Dr. M. eine chronische Lumbalgie erwähnt, entspricht dies seiner Beurteilung in der sachverständigen Zeugenauskunft vom 22.01.2008. Im Ergebnis ist somit auch die von der Beklagten vorgelegte Stellungnahme von Prof. Dr. L. schlüssig, dass sich aus dem Bericht von Dr. M. vom 22.09.2008 keine neuen richtungsweisenden Gesichtspunkte für die Leistungsbeurteilung ergeben.
Die von Dres. F. und Prof. Dr. R. bescheinigten Augenerkrankungen des Klägers (Chalaziosis in beiden Ober- und Unterliedern, schwere Blepharokeratokonjunktivitis und Zustand nach YAG-Iridotomie im Januar 2008) begründen ebenfalls keinen Rentenanspruch. Zum einen wird als einzige Einschränkung eine Unverträglichkeitsreaktion mit starker Augenrötung und Brennen beschrieben, nicht jedoch eine Beeinträchtigung der Sehleistung. Zum anderen handelt es sich bei den Augenerkrankungen um eine akute, das heißt nicht auf Dauer (mindestens sechs Monate) bestehende Entzündung, die durch antibiotische Therapie behandelbar ist, wie Prof. Dr. L. in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 31.10.2008 ausführt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Mit seiner Klage macht der Kläger einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung geltend.
Der am 1949 geborene Kläger ist italienischer Staatsangehöriger und lebt seit 1972 in Deutschland. Er hat keine abgeschlossene Berufsausbildung. Nach einem Autounfall im Jahr 1983 bezog er eine zeitlich befristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Weitergewährungsanträge vom 27.02.1996 und vom 24.09.2001 blieben erfolglos. Zuletzt war er von Oktober 1989 bis Juli 1991 als Metallhilfsarbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. Seither ist er arbeitslos.
Auf den erneuten Antrag des Klägers auf eine Rente wegen Erwerbsminderung vom 27.3.2006, den er mit einer schwerwiegenden Gonarthrose rechts mit Beinverkürzung bei Zustand nach Osteomyelitis nach Trümmerfraktur im Unterschenkelbereich begründete, holte die Beklagte ein Gutachten bei dem Facharzt für Orthopädie Dr. K. ein. Dieser stellte nach Untersuchung des Klägers am 14.06.2006 leichtgradige Funktionseinschränkungen des rechten Knie- und Hüftgelenkes bei im Vordergrund stehender posttraumatischer Gonarthrose rechts sowie ein Wirbelsäulensyndrom mit Bandscheibenvorfall L4/5 und in Folge dessen eine vollschichtige Leistungsfähigkeit des Klägers für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Heben und Tragen schwerer Lasten sowie Klettern und Steigen, ohne Einfluss von Kälte, Nässe und Zugluft sowie ohne Arbeiten auf unebenen Böden fest.
Mit Bescheid vom 24.08.2006 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, weil weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung vorliege. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.2008 als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 06.11.2006 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und vorgetragen, wegen Beschwerden in der Lendenwirbelsäule und einer verstärken Arthroseentwicklung im Kniegelenk könne er sich nur noch ganz mühsam ohne fremde Hilfe fortbewegen. Er sei verstärkt auf Unterarmgehstützen angewiesen.
Das SG hat schriftliche Aussagen des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. D. (Ausschluss auch körperlich leichter Arbeiten von sechs Stunden täglich mit Gehen und Stehen) und des Facharztes für Orthopädie Dr. M. (Ausschluss auch körperlich leichter Tätigkeiten von sechs Stunden täglich, maximale Gehstrecke von 500 Metern) eingeholt. Der Facharzt für Orthopädie Dr. G. hat in einem Gutachten für das SG nach Untersuchung des Klägers am 02.08.2007 eine schwere Osteochondrose L5/S1, einen subligamentären Bandscheibenvorfall L4/L5 mit rezidivierendem Schmerzsyndrom im Bereich der Lendenwirbelsäule, eine mäßige Coxarthrose rechts mit leichten Bewegungseinschränkungen, eine mittelschwere posttraumatische Gonarthrose rechts mit rezidivierenden Schmerzsyndrom und leichter Bewegungseinschränkung, eine in Fehlstellung verheilte Unterschenkeltrümmerfraktur mit chronischer Osteomyelitis sowie Beinverkürzung von 1,5 cm und deutlicher Umfangdifferenz im Bereich des Unterschenkels, eine mittelschwere Arthrose des unteren Sprunggelenkes rechts und eine deutliche Bewegungseinschränkung des oberen Sprunggelenkes sowie einen Senk-Spreizfuß diagnostiziert. Auf Grund der Erkrankungen sei die Belastbarkeit des rechten Beines deutlich eingeschränkt. Möglich seien nur noch leichte körperliche Arbeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg. Eine Tätigkeit sollte überwiegend sitzend und nur kurz stehend oder gehend sein. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, auf unebenem Boden, unter Einfluss von Kälte, Nässe und Zugluft seien nicht möglich. Bei Beachtung der qualitativen Einschränkungen sei eine Tätigkeit von mindestens sechs Stunden täglich möglich. Ein rückengerechter Sitzplatz sowie die Möglichkeit zum Liegen in längeren Pausen sollte gegeben sein. Übliche Wege zu Fuß und mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeitsstelle könne der Kläger zurücklegen.
Nachdem der Kläger Einwände des Dr. M. gegen das Gutachten von Dr. G. behauptet hatte, hat das SG nochmals Dr. M. als sachverständigen Zeugen befragt, der angegeben hat, er habe den Kläger zuletzt am 05.11.2007 behandelt. Seine Befunde und Diagnosen stimmten mit denen im Gutachten von Dr. G. überein. Abweichend hiervon halte er den Kläger aber für eine körperlich orientierte Arbeit in keiner Weise mehr einsetzbar.
Auf die ergänzenden Anfragen des Sozialgerichts hat Dr. G. mitgeteilt, wegen der Erkrankung der Wirbelsäule mit rezidiverender Schmerzsymptomatik halte er längere Pausen mit der Möglichkeit zum Liegen für den Kläger für sinnvoll, jedoch nicht für zwingend.
Sein klageabweisendes Urteil vom 29.05.2008 hat das Sozialgericht auf die Beurteilung von Dr. G. gestützt, dass der Kläger zu Fuß die üblichen Wegstrecken zurücklegen kann und bei Beachtung der geforderten qualitativen Einschränkungen keine Gründe für eine Begrenzung der Tätigkeit auf weniger als sechs Stunden vorliegen. Eine Liegemöglichkeit während längerer Arbeitspausen habe der Sachverständige nicht zur Voraussetzung für die Verrichtung einer Berufstätigkeit in einem zeitlichen Umfang von sechs Stunden gemacht, sondern lediglich empfohlen.
Gegen das seinen Bevollmächtigten am 17.07.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.08.2008 (Montag) Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, der gerichtliche Sachverständige habe erst auf dritte Nachfrage des Gerichts es unter Umständen für möglich gehalten, dass er auch länger als sechs Stunden arbeitet, wenn ihm entsprechende Pausen gewährt werden. Grundsätzlich habe er die Möglichkeit zum Liegen während längerer Arbeitspausen empfohlen. Sein Antrag im erstinstanzlichen Verhandlungstermin, den gerichtlichen Sachverständigen persönlich anzuhören, sei nicht berücksichtigt worden. Sein Gesundheitszustand habe sich zwischenzeitlich verschlechtert durch Hinzutreten einer chronischen Lumbalgie und einer schwerwiegenden Augenerkrankung. Beigefügt waren Berichte von Dr. M. vom 22.09.2008, der Augenärzte Dres. F. vom 04.08.2008 und der Universitäts-Augenklinik F. vom 11.09.2008.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 29.05.2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2006 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. wegen teilweiser Erwerbsminderung ab Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung legt sie eine ärztliche Stellungnahme ihres beratenden Arztes Prof. Dr. L. vom 31.10.2008 vor.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die - fristgerecht erhobene und auch im Übrigen zulässige - Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 24.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Rechtsgrundlage für die hier begehrte Rente wegen Erwerbsminderung ist § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie - unter anderem - teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht, weil er zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen noch in einem Umfang von wenigstens sechs Stunden verrichten kann, wie das SG in den Entscheidungsgründen unter Berufung auf die von Dr. G. getroffene Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers zutreffend ausgeführt hat. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Eine vom Kläger behauptete unzulässige Beeinflussung des gerichtlichen Sachverständigen, insbesondere durch suggestive Fragestellung, liegt nicht vor. Die vom Kläger gerügten beiden (und nicht drei, wie vom Kläger behauptet) Nachfragen vom 03.03.2008 und 07.04.2008 sind zur Klärung der Frage erforderlich gewesen, ob und ggf. aus welchen Gründen der Sachverständige eine Möglichkeit zum Liegen in Arbeitspausen nur für sinnvoll oder für erforderlich gehalten hat. Aus den vom Sachverständigen gewählten Formulierungen " die Möglichkeit zum Liegen in längeren Pausen sollte möglich sein" (Gutachten vom 03.09.2007) und " ... halte ich für sinnvoll " bzw. " halte ich einen mindestens 6-stündigen Arbeitstag für zumutbar, wenn Herrn M. die Möglichkeit zum Liegen während längerer Pausen gegeben ist" (Stellungnahme vom 06.03.2008) geht weder hervor, ob der Sachverständige dies für zwingend notwendig hält noch aus welchen Gründen dies der Fall sein soll. Mit seiner dann und - so ausdrücklich in der nochmaligen Anfrage an den Sachverständigen vom 07.04.2008 - wegen der von der Beklagten vorgelegten beratungsärztlichen Stellungnahme des Prof. Dr. L. , wonach die Möglichkeit für den Kläger, in Pausen zu liegen, nicht zwingend sei, weil die Entlastung der Wirbelsäule auch durch eine entspannte Sitzposition, wie etwa der sog. Postkutscherhaltung, erreicht werden könne, eingeholten nochmaligen Stellungnahme des Sachverständigen hat das SG nur die ihm nach § 103 SGG obliegende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhaltes von Amts wegen erfüllt. Erst mit der daraufhin abgegebenen (letzten) Stellungnahme vom 08.04.2008 hat sich der Sachverständige nach - so Dr. G. ausdrücklich - nochmaliger Durchsicht der Unterlagen eindeutig, wenn auch im Ergebnis zum Nachteil des Klägers, geäußert und sich der Beurteilung des Prof. Dr. L. angeschlossen. Eine derartige schriftliche Diskussion der medizinischen Gegebenheiten und sozialmedizinischen Beurteilungen ist Teil der Amtsermittlung des SG und deshalb nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist diese sozialmedizinische Beurteilung auch nachvollziehbar, eben weil die von Dr. G. wegen der beim Kläger bestehenden Schmerzsymptomatik für erforderlich erachtete Entlastung der Lendenwirbelsäule im Verlaufe eines Arbeitstages durch eine entspannte Sitzposition erreicht werden kann.
Angesichts der so herbeigeführten Eindeutigkeit der Aussagen des gerichtlichen Sachverständigen ist eine persönliche Anhörung vor dem Senat nicht erforderlich. Den entsprechenden Antrag des Klägers lehnt der Senat ab. Der Kläger hat nicht dargelegt, an welcher Stelle die Ausführungen des Sachverständigen erläuterungsbedürftig sein sollen.
Der Senat ist auch nicht davon überzeugt, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers seit der Begutachtung durch Dr. G. am 02.08.2007 so weit verschlechtert hat, dass er nunmehr die medizinischen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI erfüllt. Bereits in seiner Auskunft an das SG vom 22.01.2008 hat Dr. M. ausdrücklich mitgeteilt, dass die von ihm erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen mit denen im Gutachten von Dr. G. übereinstimmen. Auch für die Zeit danach ist eine wesentliche Verschlechterung nicht nachgewiesen. Insbesondere ergibt sich die vom Kläger behauptete Verschlechterung auf Grund einer zwischenzeitlich festgestellten chronischen Lumbalgie, die eine auch nur leichte Tätigkeit für mindestens sechs Stunden täglich ausschließe, nicht aus dem Bericht des Dr. M. vom 22.09.2008. Hierin wird weder eine Verschlechterung ausdrücklich festgestellt noch weichen die aufgezählten Befunde (Spreizfuß mit beginnender Arthrose im Großzehengrundgelenk rechts, knöchern konsolidierte, in Rekurvation ausgeheilte Unterschenkelfraktur rechts mit ausgedehnten Weichteilverkalkungen in Unterschenkelmitte, sekundäre, jetzt mittelgradige Gonarthrose und massive Abnutzung im Sinne einer Osteochondrose L5/S1 bei völlig aufgehobenem Zwischenwirbelraum mit 10° rechtskonvexer Lumbalskoliose als Ursache einer chronischem Lumbalgie) erheblich von den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen ab. Denn Dr. G. hat röntgenologisch ebenfalls eine mittelschwere Gonarthrose rechts und eine schwere Osteochondrose L5/S1 diagnostiziert und ein rezidivierendes Lumbalsyndrom angenommen. Funktionelle Befunde hat Dr. M. nicht erhoben. Allein auf funktionale Einschränkungen aber kommt es bei der Leistungsbeurteilung an. Soweit Dr. M. eine chronische Lumbalgie erwähnt, entspricht dies seiner Beurteilung in der sachverständigen Zeugenauskunft vom 22.01.2008. Im Ergebnis ist somit auch die von der Beklagten vorgelegte Stellungnahme von Prof. Dr. L. schlüssig, dass sich aus dem Bericht von Dr. M. vom 22.09.2008 keine neuen richtungsweisenden Gesichtspunkte für die Leistungsbeurteilung ergeben.
Die von Dres. F. und Prof. Dr. R. bescheinigten Augenerkrankungen des Klägers (Chalaziosis in beiden Ober- und Unterliedern, schwere Blepharokeratokonjunktivitis und Zustand nach YAG-Iridotomie im Januar 2008) begründen ebenfalls keinen Rentenanspruch. Zum einen wird als einzige Einschränkung eine Unverträglichkeitsreaktion mit starker Augenrötung und Brennen beschrieben, nicht jedoch eine Beeinträchtigung der Sehleistung. Zum anderen handelt es sich bei den Augenerkrankungen um eine akute, das heißt nicht auf Dauer (mindestens sechs Monate) bestehende Entzündung, die durch antibiotische Therapie behandelbar ist, wie Prof. Dr. L. in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 31.10.2008 ausführt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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