Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 SO 2199/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 5404/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7. November 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt sinngemäß die Feststellung der Höhe seines Existenzminimums unter Berücksichtigung sozialhilferechtlicher Regelungen.
Der am 1940 geborene Kläger bezieht als ehemaliger Bediensteter des Landes Baden-Württemberg von diesem Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Bestimmungen. Sein Antrag auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) vom 9. Januar 2006 wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 26. Januar 2006 mit der Begründung abgelehnt, das Einkommen des Klägers überschreite den grundsicherungsrechtlichen Bedarf.
Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2007 machte der Kläger gegenüber der Beklagten geltend, seine Versorgungsbezüge erreichten nicht die Höhe einer Vollversorgung, wie sie ihm nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen zustehe. Erforderliche Behandlungs- und Arzneimittelkosten erhalte er von der Beihilfestelle nur zu 70 % erstattet, während er für die restlichen 30 % der Aufwendungen selbst aufkommen müsse. Zugleich bat der Kläger die Beklagte "um eine rechtsfehlerfreie Berechnung der Grundsicherung für (seine) Familie (gem. Muster) für den VGH Mannheim". Hierzu legte der Kläger u.a. einen Schriftsatz seiner damaligen Prozessbevollmächtigen betreffend eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. September 2007 - 3 K 3088/06 - vor. In dem dortigen zwischen dem Kläger und dem Land Baden-Württemberg geführten Rechtsstreit war die Höhe der Versorgungsbezüge des Klägers im Streit.
Mit Schreiben vom 17.01. "2007" (richtig: 2008) erläuterte die Beklagte dem Kläger den Begriff der Grundsicherung im Sinne des vierten Kapitels des SGB XII. Einen Anspruch auf solche Leistungen habe sie bereits durch den Bescheid vom 26. Januar 2006 abgelehnt. Die Übernahme der Behandlung- und Arzneimittelkosten sei nach dem fünften Kapitel des SGB XII (Hilfe zur Gesundheit) zu beurteilen. Entsprechende Leistungen habe sie dem Kläger bereits durch Bescheid vom 4. April 2007 bewilligt; diese Leistungen habe der Kläger indes nicht angenommen. Weiter erläuterte die Beklagte dem Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfe zur Pflege nach dem siebten Kapitel des SGB XII und wies ihn hierzu auf die ab dem 1. Juli 2007 bestehenden Möglichkeit der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bei den gesetzlichen Krankenkassen bzw. nach § 257 Abs. 2 a SGB V zum Standarttarif bei einer privaten Krankenversicherung hin.
Auf seinen am 17. Januar 2008 erhobenen Widerspruch übersandte die Beklagte dem Kläger nochmals eine Berechnung der Grundsicherungsleistungen sowie der Hilfen nach den Bestimmungen des fünften Kapitels des SGB XII (Schreiben vom 31. Januar 2008). Hierzu teilte der Kläger im Schriftsatz vom 6. Februar 2008 mit, er begehre keine Hilfeleistung vom Träger nach dem Grundsicherungsgesetz. Er führe vielmehr einen Rechtsstreit gegen das Land Baden-Württemberg wegen der Fürsorge- und Alimentationspflicht des Dienstherrn "ggf. bis zum Ende der Fahnenstange" fort. Mit Schreiben vom 20. Februar 2008 teilte die Beklagte dem Kläger erneut mit, er habe keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Für andere Hilfearten ab dem fünften Kapitel SGB XII erfülle er die einkommensrechtlichen Voraussetzungen, wenn die Leistung der besonderen Belastungen auch tatsächlich erfolge. Allerdings habe der Kläger vorrangig Ansprüche auf Pflegegeld gegenüber der Beihilfestelle bzw. Krankenkasse in Anspruch zu nehmen.
Mit Schriftsatz vom 7. März 2008 beantragte der Kläger erneut eine Überprüfung der Berechnung der Beklagten. Zugleich teilte er mit, je nach Ausgang seines Rechtsstreits beim VGH Mannheim müsse er "tatsächlich Hilfe beantragen, die ich nicht will". Die Beklagte übersandte dem Kläger daraufhin erneut eine Leistungsberechnung auf der Grundlage der Bestimmungen des vierten Kapitels des SGB XII und teilte ihm mit, auf Grund der Höhe seines Einkommens kämen grundsätzlich Hilfeleistungen nach dem fünften bis neunten Kapitel des SGB XII in Betracht (Schreiben vom 12. März 2008).
Dagegen erhob der Kläger am 24. März 2008 Widerspruch mit der Begründung, die Berechnung der Beklagten weiche von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherung des Existenzminimums und der Grundsicherung ab, wobei das verfassungsrechtliche Gebot für das Existenzminimum auch für die Grundsicherung in Form einer Mindestalimentation gelte. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30. April 2008 zurückgewiesen mit der Begründung, dieser sei unabhängig davon, ob es sich bei dem Schreiben vom 12. März 2008 überhaupt um einen Verwaltungsakt handele, unzulässig, weil dem Kläger hierfür ein Rechtsschutzbedürfnis nicht zur Seite stehe. Einen Antrag auf Grundsicherungsleistungen habe er offensichtlich nur zum Schein gestellt. Tatsächlich habe der Kläger nach wie vor nicht die Absicht, irgendwelche Leistungen nach dem SGB XII in Anspruch zu nehmen. Vielmehr sei sein alleiniges Ziel, nunmehr von der Sozialgerichtsbarkeit seine Auffassung von der Höhe des Existenzminimums bestätigt zu bekommen, um in seinem Rechtsstreit gegen das Land Baden-Württemberg eine Anhebung seiner Versorgungsbezüge zu erreichen.
Am 19. Mai 2008 hat der Kläger dagegen Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, es sei zu klären, ob der Dienstherr einem Ruhestandsbeamten aus den Grundsätzen des Berufsbeamtentums, der Vollversorgung, einfach ausgliedern und an den Sozialhilfeträger verweisen könne und der Sozialhilfeträger im Rahmen des Grundsicherungsgesetzes eventuelle Leistungen einer Bedarfsgemeinschaft nur auf einzelne Personen nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen berechnen dürfe, weshalb weder eine Mindestalimentation noch ein Existenzminimum dabei herauskomme. Seine Versorgungsbezüge einschließlich der Leistungen der Beihilfe lägen unterhalb der Grenze dessen, was er im Rahmen von Leistungen nach SGB XII als Grundsicherung erhalten würde. Die Systematik der Grundsicherung beinhalte sowohl Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt als auch Leistungen nach dem fünften bis neunten Kapitel des SGB XII. Die Berechnung nach dem Beamtenversorgungsgesetz schließe derartige Leistungen im Wesentlichen aus. Dies sei rechtswidrig. Aus der Grundsicherung und der Alimentationspflicht des Dienstherrn ergebe sich ein Anspruch des ehemaligen Beamten auf ein Nettoeinkommen, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleiste und ihm über die Befriedigung seiner Grundbedürfnisse hinaus ein Minimum an Lebenskomfort ermögliche. Maßstab hierfür könnten allein die Regelungen der Grundsicherung und des SGB XII sein. Die Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes entsprächen im Einzelfall und der Höhe nach nicht den Leistungen der Grundsicherung und des SGB XII.
Mit Gerichtsbescheid vom 7. November 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird hierauf Bezug genommen. Der Gerichtsbescheid wurde dem Kläger am 11. November 2008 im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten zugestellt.
Am 13. November 2008 hat der Kläger dagegen Berufung zum Landessozialgericht (LSG) eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft und dazu ergänzend ausgeführt, er betreibe ein verwaltungsgerichtliches Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) gegen die Berechnung seiner Versorgungsbezüge bzw. gegen den Beihilfesatz. Da die Grundsicherung nach dem SGB XII einschließlich der sonstigen Hilfen höher ausfalle, habe er beim Dienstherrn diese Leistung als Vollversorgung beantragt. Dieser habe ihn an den örtlichen Sozialhilfeträger verwiesen.
Im Weiteren wird ausgeführt: "Da die nachstehenden Fragen bisher höchstrichterlich nicht beschieden worden seien, ist eine Entscheidung von Nöten. Die Frage, die gerichtlich zu klären ist, ist die der Zuständigkeit wegen der unterschiedlichen Systeme, 1. einerseits das beamtenrechtliche System mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, über die Vollversorgung und 2. andererseits diese Frage ist auch noch nicht gesetzlich geregelt noch höchstrichterlich geklärt, darf der Dienstherr einen Beamten i.R. aus dem beamtenrechtlichen System ausgliedern und an den Sozialhilfeträger verweisen. 3. Darf der Sozialhilfeträger weil auch hier gesetzgeberisch und höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, einen Antragsteller abweisen, weil sich aus dem Grundsicherungsgesetz, Pflege-Weiterentwicklungsgesetz und dem SGB XII nicht ergibt, dass der Sozialhilfeträger berechtigt bzw. verpflichtet wäre, insoweit im Vergleich der Systeme (beamtenrechtliche Vollversorgung + allgemeines Sozialsystem) Entscheidungen zu treffen"!"
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7. November 2008 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 12. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. April 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Höhe seines Existenzminimums unter Berücksichtigung sozialhilferechtlicher Regelungen festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle des Senats ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung entscheiden (§ 155 Abs. 3 und Abs. 4, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Der Berichterstatter macht von der ihm durch die genannten Vorschriften eingeräumten Befugnis, als sog. konsentierter Einzelrichter und im schriftlichen Verfahren zu entscheiden, in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens Gebrauch, da eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung oder eine Divergenz i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG - als Unterfall der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - nicht vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 8. November 2007 - B 9/9a SB 3/06 R -, NZS 2008, 446).
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG). Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
In dem im Prozesskostenhilfeverfahren ergangenen Beschluss vom 22. September 2008 (L 7 SO 3396/08 PKH-B) hat der Senat Folgendes ausgeführt: "Das SG hat den Antrag auf PKH zu Recht mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Zutreffend hat das SG ausgeführt, dass ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für seine am 19. Mai 2008 gegen den Sozialhilfeträger erhobene Klage nicht besteht. Der Senat nimmt insoweit nach eigener Prüfung auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass auch aus dem Beschwerdevorbringen nichts anderes entnommen werden kann. Wie bereits die in der Hauptsache beklagte Stadt und das SG ausgeführt haben, hat der Antragsteller durchgehend zumindest seit Februar 2006 deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er an einer Leistungsgewährung durch den Sozialhilfe- oder Grundsicherungsträger nicht interessiert ist (z.B. Schreiben vom 5. Februar, 14., 15. Juni, 17. Juli 2006, 17. Dezember 2007, 28. Februar, 7. März 2008 und im sozialgerichtlichen Verfahren mit Schreiben vom 26. Mai 2008). Vielmehr geht es ihm allein um eine Feststellung des sozialhilferechtlichen Bedarfs für seinen bereits vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geführten Rechtsstreit über den Umfang der beamtenrechtlichen Alimentation. Eine solche Berechnung hat der Sozialhilfe- und Grundsicherungsträger bereits mehrmals ausgestellt. Der Antragsteller begehrt letztlich die (sozial)gerichtliche Korrektur dieser Berechnungen nach seinen Vorstellungen. Hierfür besteht kein anerkennenswertes Rechtsschutzinteresse. Eine solche Berechnung im Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegen den Sozialhilfe- und Grundsicherungsträger hätte keine Bindungswirkung für den verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit gegen das dort beklagte Land. Vielmehr wäre der sozialhilferechtliche Bedarf des Antragstellers, sollte er im dortigen Rechtsstreit relevant werden, durch das Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit eigenständig festzustellen.
Entgegen der Annahme des Antragstellers ist auch nicht die "Zuständigkeit wegen der unterschiedlichen Systeme" abstrakt zu klären, sondern im Rahmen jeweiliger konkreter Leistungsansprüche; solche macht der Antragsteller aber gegen den Sozialhilfeträger gerade nicht geltend. Das SGG sieht eine isolierte Zuständigkeitsbestimmung nur hinsichtlich verschiedener Versicherungsträger der Sozialversicherung vor (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 SGG), was hier nicht vorliegt. Die vom Antragsteller formulierte Rechtsfrage ist mangels Zulässigkeit der Klage nicht zu klären, so dass PKH auch nicht unter dem Gesichtspunkt fehlender obergerichtlicher Klärung gewährt werden kann. Da der Antragsteller im Hauptsacheverfahren letztlich die Voraussetzungen für eine Sozialleistung klären lassen will, die er selbst gar nicht in Anspruch nehmen will, erscheint die Rechtsverfolgung darüber hinaus mutwillig."
An dieser Einschätzung hält das erkennende Gericht nach nochmaliger Prüfung und unter Würdigung des Vorbringens des Klägers fest, weshalb wegen der weiteren Begründung hierauf sowie auf die angegriffene Entscheidung des SG vom 7. November 2008 sowie dessen Prozesskostenhilfebeschluss vom 2. Juli 2008 (S 1 SO 2199/08) Bezug genommen wird. Ist somit die erhobene Klage mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig, so stellen sich dem Gericht die vom Kläger als klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfragen nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt sinngemäß die Feststellung der Höhe seines Existenzminimums unter Berücksichtigung sozialhilferechtlicher Regelungen.
Der am 1940 geborene Kläger bezieht als ehemaliger Bediensteter des Landes Baden-Württemberg von diesem Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Bestimmungen. Sein Antrag auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) vom 9. Januar 2006 wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 26. Januar 2006 mit der Begründung abgelehnt, das Einkommen des Klägers überschreite den grundsicherungsrechtlichen Bedarf.
Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2007 machte der Kläger gegenüber der Beklagten geltend, seine Versorgungsbezüge erreichten nicht die Höhe einer Vollversorgung, wie sie ihm nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen zustehe. Erforderliche Behandlungs- und Arzneimittelkosten erhalte er von der Beihilfestelle nur zu 70 % erstattet, während er für die restlichen 30 % der Aufwendungen selbst aufkommen müsse. Zugleich bat der Kläger die Beklagte "um eine rechtsfehlerfreie Berechnung der Grundsicherung für (seine) Familie (gem. Muster) für den VGH Mannheim". Hierzu legte der Kläger u.a. einen Schriftsatz seiner damaligen Prozessbevollmächtigen betreffend eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. September 2007 - 3 K 3088/06 - vor. In dem dortigen zwischen dem Kläger und dem Land Baden-Württemberg geführten Rechtsstreit war die Höhe der Versorgungsbezüge des Klägers im Streit.
Mit Schreiben vom 17.01. "2007" (richtig: 2008) erläuterte die Beklagte dem Kläger den Begriff der Grundsicherung im Sinne des vierten Kapitels des SGB XII. Einen Anspruch auf solche Leistungen habe sie bereits durch den Bescheid vom 26. Januar 2006 abgelehnt. Die Übernahme der Behandlung- und Arzneimittelkosten sei nach dem fünften Kapitel des SGB XII (Hilfe zur Gesundheit) zu beurteilen. Entsprechende Leistungen habe sie dem Kläger bereits durch Bescheid vom 4. April 2007 bewilligt; diese Leistungen habe der Kläger indes nicht angenommen. Weiter erläuterte die Beklagte dem Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfe zur Pflege nach dem siebten Kapitel des SGB XII und wies ihn hierzu auf die ab dem 1. Juli 2007 bestehenden Möglichkeit der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bei den gesetzlichen Krankenkassen bzw. nach § 257 Abs. 2 a SGB V zum Standarttarif bei einer privaten Krankenversicherung hin.
Auf seinen am 17. Januar 2008 erhobenen Widerspruch übersandte die Beklagte dem Kläger nochmals eine Berechnung der Grundsicherungsleistungen sowie der Hilfen nach den Bestimmungen des fünften Kapitels des SGB XII (Schreiben vom 31. Januar 2008). Hierzu teilte der Kläger im Schriftsatz vom 6. Februar 2008 mit, er begehre keine Hilfeleistung vom Träger nach dem Grundsicherungsgesetz. Er führe vielmehr einen Rechtsstreit gegen das Land Baden-Württemberg wegen der Fürsorge- und Alimentationspflicht des Dienstherrn "ggf. bis zum Ende der Fahnenstange" fort. Mit Schreiben vom 20. Februar 2008 teilte die Beklagte dem Kläger erneut mit, er habe keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Für andere Hilfearten ab dem fünften Kapitel SGB XII erfülle er die einkommensrechtlichen Voraussetzungen, wenn die Leistung der besonderen Belastungen auch tatsächlich erfolge. Allerdings habe der Kläger vorrangig Ansprüche auf Pflegegeld gegenüber der Beihilfestelle bzw. Krankenkasse in Anspruch zu nehmen.
Mit Schriftsatz vom 7. März 2008 beantragte der Kläger erneut eine Überprüfung der Berechnung der Beklagten. Zugleich teilte er mit, je nach Ausgang seines Rechtsstreits beim VGH Mannheim müsse er "tatsächlich Hilfe beantragen, die ich nicht will". Die Beklagte übersandte dem Kläger daraufhin erneut eine Leistungsberechnung auf der Grundlage der Bestimmungen des vierten Kapitels des SGB XII und teilte ihm mit, auf Grund der Höhe seines Einkommens kämen grundsätzlich Hilfeleistungen nach dem fünften bis neunten Kapitel des SGB XII in Betracht (Schreiben vom 12. März 2008).
Dagegen erhob der Kläger am 24. März 2008 Widerspruch mit der Begründung, die Berechnung der Beklagten weiche von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherung des Existenzminimums und der Grundsicherung ab, wobei das verfassungsrechtliche Gebot für das Existenzminimum auch für die Grundsicherung in Form einer Mindestalimentation gelte. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30. April 2008 zurückgewiesen mit der Begründung, dieser sei unabhängig davon, ob es sich bei dem Schreiben vom 12. März 2008 überhaupt um einen Verwaltungsakt handele, unzulässig, weil dem Kläger hierfür ein Rechtsschutzbedürfnis nicht zur Seite stehe. Einen Antrag auf Grundsicherungsleistungen habe er offensichtlich nur zum Schein gestellt. Tatsächlich habe der Kläger nach wie vor nicht die Absicht, irgendwelche Leistungen nach dem SGB XII in Anspruch zu nehmen. Vielmehr sei sein alleiniges Ziel, nunmehr von der Sozialgerichtsbarkeit seine Auffassung von der Höhe des Existenzminimums bestätigt zu bekommen, um in seinem Rechtsstreit gegen das Land Baden-Württemberg eine Anhebung seiner Versorgungsbezüge zu erreichen.
Am 19. Mai 2008 hat der Kläger dagegen Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, es sei zu klären, ob der Dienstherr einem Ruhestandsbeamten aus den Grundsätzen des Berufsbeamtentums, der Vollversorgung, einfach ausgliedern und an den Sozialhilfeträger verweisen könne und der Sozialhilfeträger im Rahmen des Grundsicherungsgesetzes eventuelle Leistungen einer Bedarfsgemeinschaft nur auf einzelne Personen nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen berechnen dürfe, weshalb weder eine Mindestalimentation noch ein Existenzminimum dabei herauskomme. Seine Versorgungsbezüge einschließlich der Leistungen der Beihilfe lägen unterhalb der Grenze dessen, was er im Rahmen von Leistungen nach SGB XII als Grundsicherung erhalten würde. Die Systematik der Grundsicherung beinhalte sowohl Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt als auch Leistungen nach dem fünften bis neunten Kapitel des SGB XII. Die Berechnung nach dem Beamtenversorgungsgesetz schließe derartige Leistungen im Wesentlichen aus. Dies sei rechtswidrig. Aus der Grundsicherung und der Alimentationspflicht des Dienstherrn ergebe sich ein Anspruch des ehemaligen Beamten auf ein Nettoeinkommen, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleiste und ihm über die Befriedigung seiner Grundbedürfnisse hinaus ein Minimum an Lebenskomfort ermögliche. Maßstab hierfür könnten allein die Regelungen der Grundsicherung und des SGB XII sein. Die Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes entsprächen im Einzelfall und der Höhe nach nicht den Leistungen der Grundsicherung und des SGB XII.
Mit Gerichtsbescheid vom 7. November 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird hierauf Bezug genommen. Der Gerichtsbescheid wurde dem Kläger am 11. November 2008 im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten zugestellt.
Am 13. November 2008 hat der Kläger dagegen Berufung zum Landessozialgericht (LSG) eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft und dazu ergänzend ausgeführt, er betreibe ein verwaltungsgerichtliches Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) gegen die Berechnung seiner Versorgungsbezüge bzw. gegen den Beihilfesatz. Da die Grundsicherung nach dem SGB XII einschließlich der sonstigen Hilfen höher ausfalle, habe er beim Dienstherrn diese Leistung als Vollversorgung beantragt. Dieser habe ihn an den örtlichen Sozialhilfeträger verwiesen.
Im Weiteren wird ausgeführt: "Da die nachstehenden Fragen bisher höchstrichterlich nicht beschieden worden seien, ist eine Entscheidung von Nöten. Die Frage, die gerichtlich zu klären ist, ist die der Zuständigkeit wegen der unterschiedlichen Systeme, 1. einerseits das beamtenrechtliche System mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, über die Vollversorgung und 2. andererseits diese Frage ist auch noch nicht gesetzlich geregelt noch höchstrichterlich geklärt, darf der Dienstherr einen Beamten i.R. aus dem beamtenrechtlichen System ausgliedern und an den Sozialhilfeträger verweisen. 3. Darf der Sozialhilfeträger weil auch hier gesetzgeberisch und höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, einen Antragsteller abweisen, weil sich aus dem Grundsicherungsgesetz, Pflege-Weiterentwicklungsgesetz und dem SGB XII nicht ergibt, dass der Sozialhilfeträger berechtigt bzw. verpflichtet wäre, insoweit im Vergleich der Systeme (beamtenrechtliche Vollversorgung + allgemeines Sozialsystem) Entscheidungen zu treffen"!"
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7. November 2008 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 12. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. April 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Höhe seines Existenzminimums unter Berücksichtigung sozialhilferechtlicher Regelungen festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle des Senats ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung entscheiden (§ 155 Abs. 3 und Abs. 4, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Der Berichterstatter macht von der ihm durch die genannten Vorschriften eingeräumten Befugnis, als sog. konsentierter Einzelrichter und im schriftlichen Verfahren zu entscheiden, in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens Gebrauch, da eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung oder eine Divergenz i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG - als Unterfall der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - nicht vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 8. November 2007 - B 9/9a SB 3/06 R -, NZS 2008, 446).
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG). Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
In dem im Prozesskostenhilfeverfahren ergangenen Beschluss vom 22. September 2008 (L 7 SO 3396/08 PKH-B) hat der Senat Folgendes ausgeführt: "Das SG hat den Antrag auf PKH zu Recht mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Zutreffend hat das SG ausgeführt, dass ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für seine am 19. Mai 2008 gegen den Sozialhilfeträger erhobene Klage nicht besteht. Der Senat nimmt insoweit nach eigener Prüfung auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass auch aus dem Beschwerdevorbringen nichts anderes entnommen werden kann. Wie bereits die in der Hauptsache beklagte Stadt und das SG ausgeführt haben, hat der Antragsteller durchgehend zumindest seit Februar 2006 deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er an einer Leistungsgewährung durch den Sozialhilfe- oder Grundsicherungsträger nicht interessiert ist (z.B. Schreiben vom 5. Februar, 14., 15. Juni, 17. Juli 2006, 17. Dezember 2007, 28. Februar, 7. März 2008 und im sozialgerichtlichen Verfahren mit Schreiben vom 26. Mai 2008). Vielmehr geht es ihm allein um eine Feststellung des sozialhilferechtlichen Bedarfs für seinen bereits vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geführten Rechtsstreit über den Umfang der beamtenrechtlichen Alimentation. Eine solche Berechnung hat der Sozialhilfe- und Grundsicherungsträger bereits mehrmals ausgestellt. Der Antragsteller begehrt letztlich die (sozial)gerichtliche Korrektur dieser Berechnungen nach seinen Vorstellungen. Hierfür besteht kein anerkennenswertes Rechtsschutzinteresse. Eine solche Berechnung im Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegen den Sozialhilfe- und Grundsicherungsträger hätte keine Bindungswirkung für den verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit gegen das dort beklagte Land. Vielmehr wäre der sozialhilferechtliche Bedarf des Antragstellers, sollte er im dortigen Rechtsstreit relevant werden, durch das Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit eigenständig festzustellen.
Entgegen der Annahme des Antragstellers ist auch nicht die "Zuständigkeit wegen der unterschiedlichen Systeme" abstrakt zu klären, sondern im Rahmen jeweiliger konkreter Leistungsansprüche; solche macht der Antragsteller aber gegen den Sozialhilfeträger gerade nicht geltend. Das SGG sieht eine isolierte Zuständigkeitsbestimmung nur hinsichtlich verschiedener Versicherungsträger der Sozialversicherung vor (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 SGG), was hier nicht vorliegt. Die vom Antragsteller formulierte Rechtsfrage ist mangels Zulässigkeit der Klage nicht zu klären, so dass PKH auch nicht unter dem Gesichtspunkt fehlender obergerichtlicher Klärung gewährt werden kann. Da der Antragsteller im Hauptsacheverfahren letztlich die Voraussetzungen für eine Sozialleistung klären lassen will, die er selbst gar nicht in Anspruch nehmen will, erscheint die Rechtsverfolgung darüber hinaus mutwillig."
An dieser Einschätzung hält das erkennende Gericht nach nochmaliger Prüfung und unter Würdigung des Vorbringens des Klägers fest, weshalb wegen der weiteren Begründung hierauf sowie auf die angegriffene Entscheidung des SG vom 7. November 2008 sowie dessen Prozesskostenhilfebeschluss vom 2. Juli 2008 (S 1 SO 2199/08) Bezug genommen wird. Ist somit die erhobene Klage mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig, so stellen sich dem Gericht die vom Kläger als klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfragen nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
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