Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 5817/08 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt zum wiederholten Mal die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Hintergrund der Anrechnung einer Sozialabfindung bei der Leistungsgewährung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch -Grundsicherung für Arbeitsuchende- (SGB II).
Der 1957 geborene, alleinstehende Antragsteller steht beim Antragsgegner im Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 22. November 2007 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller für die Zeit vom 01. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2008 Leistungen i.H.v. 634,77 EUR monatlich, wobei er neben dem Regelleistungssatz von 347,- EUR, die Kosten für Unterkunft und Heizung mit 287,77 EUR monatlich berücksichtigte.
In dem arbeitsgerichtlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht S. -Kammer A.- (Az.: ) schlossen der Antragsteller und der eingetragene Verein "E. J. H." am 08. Januar 2008 einen gerichtlichen Vergleich, nach dem das Arbeitsverhältnis des Antragstellers mit dem Verein auf Grund einer ordentlichen Kündigung vom 23. Februar 2001 mit Ablauf des 30. Juni 2001 endete. Gleichzeitig hat sich der Verein zur Zahlung einer Sozialabfindung im Sinne der §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz i.H.v. 5.000,- EUR (brutto) verpflichtet, die mit dem 31. Januar 2008 fällig wurde. Unter dem 27. Februar 2008 übersandte der Antragsteller dem Antragsgegner eine Mehrfertigung des Vergleichs und beantragte festzustellen, dass er die Summe behalten dürfe, da ein Sparfreibetrag von 100 EUR pro Lebensjahr zu berücksichtigen sei.
Mit Bescheid vom 28. Februar 2008 bewilligte der Antragsgegner für die Zeit vom 1. April 2008 bis zum 30. Juni 2008 abgeändert und Leistungen i.H.v. 248,10 EUR monatlich. Gleichzeitig hob er die "in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen insoweit auf". Zur Begründung führte er aus, einmalige Einnahmen seien von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Soweit im Einzelfall nichts anderes angezeigt sei, seien die Einnahmen auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Betrag anzusetzen. Die zum 31. Januar 2008 erhaltene Abfindung von 5.000,- EUR sei ab April 2008 für die Dauer von 12 Monaten i.H.v. 416,67 EUR monatlich abzüglich einer Pauschale i.H.v. 30,- EUR für angemessene Versicherungen anzurechnen. Den hiergegen am 12. März 2008 erhobenen Widerspruch wies der Antraggegner mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2008 als unbegründet zurück. Hiergegen hat der Antragsteller am 7. April 2008 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) (Az.: S 11 AS 1219/08) erhoben. Gleichzeitig hat er die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt (Az.: S 11 AS 1220/08 ER). Mit Beschluss vom 15. April 2008 hat das SG diesen Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers statthafte Antrag sei unbegründet, es bestünden keine erheblichen Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des mit der Klage angefochtenen Bescheides vom 28. Februar 2008. Die an den Antragsteller ausgezahlte Abfindung sei als Einkommen zu berücksichtigen. Der Betrag sei auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Landessozialgerichts Baden- Württemberg (LSG) vom 12. Juni 2008 (Az.: L 8 AS 1873/08 ER-B) unter Bezugnahme auf die zutreffenden Gründe des Beschlusses vom 15. April 2008 zurückgewiesen.
Im Rahmen der weiteren Leistungsgewährung (Bescheide vom 17. Juni 2008 und vom 02. Dezember 2008) hat der Antragsgegner für die Zeit vom 01. Juli 2008 bis einschließlich 31. März 2009 ein monatliches Einkommen von 386,67 EUR berücksichtigt und Leistungen i.H.v. monatlich 251,80 EUR bewilligt. Für die Zeit ab dem 01. April 2009 bewilligte er dem Antragsteller monatlich 638,47 EUR.
Vor dem Hintergrund der Anrechnung der Abfindung hat der Antragsteller beim SG am 03. September 2008 (Az.: S 11 AS 3099/08 ER) erneut die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Mit Beschluss vom 15. September 2008 hat das SG den Antrag abgelehnt. Eine hiergegen erhobene Beschwerde hat das LSG mit Beschluss vom 29. Oktober 2008 (Az.: L 7 AS 4408/08 ER-B) zurückgewiesen. Ein weiterer Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, den der Antragsteller beim LSG gestellt hat, wurde mit Beschluss vom 25. August 2008 (Az.: L 8 AS 4037/08 ER) an das SG verwiesen und dort mit Beschluss vom 15. September 2008 (Az.: S 11 AS 3121/08 ER) abgelehnt.
Schließlich hat das SG mit Beschluss vom 15. Oktober 2008 (Az.: S 11 AS 3385/08 ER) einen weiteren Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, den der Antragsteller beim LSG gestellt hat, der mit Beschluss vom 24. September 2008 (Az.: L 7 AS 4441/08 ER) an das SG verwiesen wurde, abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat das LSG mit Beschluss vom 29. Oktober 2008 (Az.: L 7 AS 4836/08 ER) zurückgewiesen.
Mit Gerichtsbescheid vom 8. Dezember 2008 hat das SG die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28. Februar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2008 abgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller am 15. Dezember 2008 Berufung beim LSG eingelegt, die unter dem Aktenzeichen L 13 AS 5874/08 anhängig ist.
Gleichfalls am 15. Dezember 2008 beantragte der Antragsteller die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, mit welchem er die Leistungsgewährung in gesetzlicher Höhe begehrt. Er führt zur Begründung an, das LSG habe im Verfahren L 7 AS 4408/08 ER-B festgestellt, dass sein Kontostand Ende Juni 2008 2.700,- EUR betrage. Wenn man monatlich 400,-EUR als Einkommen berücksichtige, sei dieser Betrag in sechs Monaten von Juni bis Dezember aufgebraucht gewesen. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sei daher besonders eilbedürftig. Der Staat sei nicht berechtigt, seinen Bürgern vorzuschreiben, wann sie Vermögen bilden oder solches auszugeben hätten. Er habe sich dazu entschieden mit der ihm zugeflossenen Abfindung ein Sparvermögen bis zur zulässigen Grenze des § 12 SGB II zu bilden. Dies sei vom Gericht wie vom Antragsgegner zu respektieren. Zuletzt trägt der Antragsteller vor, sein Vermieter habe eine Räumungsklage beim Amtsgericht eingereicht.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2008 wird angeordnet und
den Antraggegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung eines monatlichen Einkommens von 386,67 EUR zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung seines Antrages trägt der Antragsgegner vor, die Anrechnung des Einkommens sei korrekt erfolgt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (Az.: L 13 AS 5817/08 ER), die Gerichtsakte des Berufungsverfahren (Az.: L 13 AS 5874/08), die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz der vorangegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes des Antragstellers gegen den Antragsgegner sowie die beim Antragsgegner für den Antragsteller geführte Leistungsakte verwiesen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Für das Begehren des Antragstellers, welches nach dem Inhalt der Antragsschrift vom 08. Dezember 2008 i.S.d. Meistbegünstigungsgrundsatzes dahingehend auszulegen ist, dass er einstweiligen Rechtsschutz sowohl im Hinblick auf den Gegenstand des Berufungsverfahrens, die teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 1. April 2008 bis zum 30. Juni 2008, wie der Gewährung höherer aktueller Leistungen nach dem SGB II begehrt, ist das angerufene LSG insgesamt instanziell zuständig. Der Senat verkennt nicht, dass die Zuständigkeit des Gerichts der Hauptsache (vgl. § 86b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) in dem Fall, in dem die Hauptsache ein Berufungsverfahren ist, durch und auf den Gegenstand der Berufung beschränkt ist (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Auflage, Rn. 19), jedoch macht der Antragsteller im Berufungsverfahren, über den Zeitraum der teilweisen Aufhebung hinaus, auch höhere laufende Leistungen geltend. Ob dieses Begehren im Berufungsverfahren zulässigerweise verfolgt werden kann, kann vorliegend offen bleiben, da jedenfalls mit diesem Begehren auch die Zuständigkeit des angerufenen LSG für den als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auszulegenden Antrag begründet ist.
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist jedoch im Hinblick auf beide Anträge bereits unzulässig.
Der Zulässigkeit des Antrages stehen, im Hinblick auf den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung die rechtskräftigen Beschlüsse des LSG vom 29. Oktober 2008 (Az.: L 7 AS 4408/08 ER-B und L 7 AS 4836/08 ER) sowie der rechtskräftige Beschluss des SG vom 15. September 2008 (Az.: S 11 AS 3121/08 ER), im Hinblick auf die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der rechtskräftige Beschluss des LSG vom 12. Juni 2008 (Az.: L 8 AS 1873/08 ER-B) entgegen. Wie im vorliegenden Verfahren begehrte der Antragsteller in den zu erst benannten Verfahren jeweils die Leistungsgewährung ohne die (anteilige) Berücksichtigung der erhaltenen Sozialabfindung, im Verfahren L 8 AS 1873/08 ER-B begehrte er die aufschiebenden Wirkung der Klage vor dem SG anzuordnen. Auch Beschlüsse im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind der Rechtskraft fähig. Dies gilt auch, soweit sie Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückweisen. Die Wirkung der Rechtskraft (§ 141 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] analog) ist von Amts wegen zu beachten; eine neue Verhandlung und Entscheidung über denselben Gegenstand zwischen denselben Beteiligten ist nicht möglich (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 05. Februar 2009, Az.: L 13 AS 80/09 ER-B; Krodel, a.a.O., Rn. 40 m.w.N.). Da auch eine erhebliche Änderung der Sach- und Rechtslage nicht glaubhaft gemacht ist (vgl. §§ (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung), war der Antrag wegen entgegenstehender Rechtskraft (§ 141 Abs. 1 SGG analog) abzulehnen. Der Vortrag des Antragstellers, dass sich die im Juni 2008 vorhandenen finanziellen Mittel bei einer monatlichen Anrechnung im Umfang von 400,-EUR innerhalb von sechs Monaten erschöpft hätten, stellt sich, in Ermangelung der Vorlage konkreter Belege als lediglich theoretische Berechnung dar, die den Vortrag nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lässt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt zum wiederholten Mal die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Hintergrund der Anrechnung einer Sozialabfindung bei der Leistungsgewährung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch -Grundsicherung für Arbeitsuchende- (SGB II).
Der 1957 geborene, alleinstehende Antragsteller steht beim Antragsgegner im Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 22. November 2007 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller für die Zeit vom 01. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2008 Leistungen i.H.v. 634,77 EUR monatlich, wobei er neben dem Regelleistungssatz von 347,- EUR, die Kosten für Unterkunft und Heizung mit 287,77 EUR monatlich berücksichtigte.
In dem arbeitsgerichtlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht S. -Kammer A.- (Az.: ) schlossen der Antragsteller und der eingetragene Verein "E. J. H." am 08. Januar 2008 einen gerichtlichen Vergleich, nach dem das Arbeitsverhältnis des Antragstellers mit dem Verein auf Grund einer ordentlichen Kündigung vom 23. Februar 2001 mit Ablauf des 30. Juni 2001 endete. Gleichzeitig hat sich der Verein zur Zahlung einer Sozialabfindung im Sinne der §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz i.H.v. 5.000,- EUR (brutto) verpflichtet, die mit dem 31. Januar 2008 fällig wurde. Unter dem 27. Februar 2008 übersandte der Antragsteller dem Antragsgegner eine Mehrfertigung des Vergleichs und beantragte festzustellen, dass er die Summe behalten dürfe, da ein Sparfreibetrag von 100 EUR pro Lebensjahr zu berücksichtigen sei.
Mit Bescheid vom 28. Februar 2008 bewilligte der Antragsgegner für die Zeit vom 1. April 2008 bis zum 30. Juni 2008 abgeändert und Leistungen i.H.v. 248,10 EUR monatlich. Gleichzeitig hob er die "in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen insoweit auf". Zur Begründung führte er aus, einmalige Einnahmen seien von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Soweit im Einzelfall nichts anderes angezeigt sei, seien die Einnahmen auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Betrag anzusetzen. Die zum 31. Januar 2008 erhaltene Abfindung von 5.000,- EUR sei ab April 2008 für die Dauer von 12 Monaten i.H.v. 416,67 EUR monatlich abzüglich einer Pauschale i.H.v. 30,- EUR für angemessene Versicherungen anzurechnen. Den hiergegen am 12. März 2008 erhobenen Widerspruch wies der Antraggegner mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2008 als unbegründet zurück. Hiergegen hat der Antragsteller am 7. April 2008 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) (Az.: S 11 AS 1219/08) erhoben. Gleichzeitig hat er die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt (Az.: S 11 AS 1220/08 ER). Mit Beschluss vom 15. April 2008 hat das SG diesen Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers statthafte Antrag sei unbegründet, es bestünden keine erheblichen Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des mit der Klage angefochtenen Bescheides vom 28. Februar 2008. Die an den Antragsteller ausgezahlte Abfindung sei als Einkommen zu berücksichtigen. Der Betrag sei auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Landessozialgerichts Baden- Württemberg (LSG) vom 12. Juni 2008 (Az.: L 8 AS 1873/08 ER-B) unter Bezugnahme auf die zutreffenden Gründe des Beschlusses vom 15. April 2008 zurückgewiesen.
Im Rahmen der weiteren Leistungsgewährung (Bescheide vom 17. Juni 2008 und vom 02. Dezember 2008) hat der Antragsgegner für die Zeit vom 01. Juli 2008 bis einschließlich 31. März 2009 ein monatliches Einkommen von 386,67 EUR berücksichtigt und Leistungen i.H.v. monatlich 251,80 EUR bewilligt. Für die Zeit ab dem 01. April 2009 bewilligte er dem Antragsteller monatlich 638,47 EUR.
Vor dem Hintergrund der Anrechnung der Abfindung hat der Antragsteller beim SG am 03. September 2008 (Az.: S 11 AS 3099/08 ER) erneut die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Mit Beschluss vom 15. September 2008 hat das SG den Antrag abgelehnt. Eine hiergegen erhobene Beschwerde hat das LSG mit Beschluss vom 29. Oktober 2008 (Az.: L 7 AS 4408/08 ER-B) zurückgewiesen. Ein weiterer Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, den der Antragsteller beim LSG gestellt hat, wurde mit Beschluss vom 25. August 2008 (Az.: L 8 AS 4037/08 ER) an das SG verwiesen und dort mit Beschluss vom 15. September 2008 (Az.: S 11 AS 3121/08 ER) abgelehnt.
Schließlich hat das SG mit Beschluss vom 15. Oktober 2008 (Az.: S 11 AS 3385/08 ER) einen weiteren Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, den der Antragsteller beim LSG gestellt hat, der mit Beschluss vom 24. September 2008 (Az.: L 7 AS 4441/08 ER) an das SG verwiesen wurde, abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat das LSG mit Beschluss vom 29. Oktober 2008 (Az.: L 7 AS 4836/08 ER) zurückgewiesen.
Mit Gerichtsbescheid vom 8. Dezember 2008 hat das SG die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28. Februar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2008 abgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller am 15. Dezember 2008 Berufung beim LSG eingelegt, die unter dem Aktenzeichen L 13 AS 5874/08 anhängig ist.
Gleichfalls am 15. Dezember 2008 beantragte der Antragsteller die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, mit welchem er die Leistungsgewährung in gesetzlicher Höhe begehrt. Er führt zur Begründung an, das LSG habe im Verfahren L 7 AS 4408/08 ER-B festgestellt, dass sein Kontostand Ende Juni 2008 2.700,- EUR betrage. Wenn man monatlich 400,-EUR als Einkommen berücksichtige, sei dieser Betrag in sechs Monaten von Juni bis Dezember aufgebraucht gewesen. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sei daher besonders eilbedürftig. Der Staat sei nicht berechtigt, seinen Bürgern vorzuschreiben, wann sie Vermögen bilden oder solches auszugeben hätten. Er habe sich dazu entschieden mit der ihm zugeflossenen Abfindung ein Sparvermögen bis zur zulässigen Grenze des § 12 SGB II zu bilden. Dies sei vom Gericht wie vom Antragsgegner zu respektieren. Zuletzt trägt der Antragsteller vor, sein Vermieter habe eine Räumungsklage beim Amtsgericht eingereicht.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2008 wird angeordnet und
den Antraggegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung eines monatlichen Einkommens von 386,67 EUR zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung seines Antrages trägt der Antragsgegner vor, die Anrechnung des Einkommens sei korrekt erfolgt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (Az.: L 13 AS 5817/08 ER), die Gerichtsakte des Berufungsverfahren (Az.: L 13 AS 5874/08), die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz der vorangegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes des Antragstellers gegen den Antragsgegner sowie die beim Antragsgegner für den Antragsteller geführte Leistungsakte verwiesen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Für das Begehren des Antragstellers, welches nach dem Inhalt der Antragsschrift vom 08. Dezember 2008 i.S.d. Meistbegünstigungsgrundsatzes dahingehend auszulegen ist, dass er einstweiligen Rechtsschutz sowohl im Hinblick auf den Gegenstand des Berufungsverfahrens, die teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 1. April 2008 bis zum 30. Juni 2008, wie der Gewährung höherer aktueller Leistungen nach dem SGB II begehrt, ist das angerufene LSG insgesamt instanziell zuständig. Der Senat verkennt nicht, dass die Zuständigkeit des Gerichts der Hauptsache (vgl. § 86b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) in dem Fall, in dem die Hauptsache ein Berufungsverfahren ist, durch und auf den Gegenstand der Berufung beschränkt ist (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Auflage, Rn. 19), jedoch macht der Antragsteller im Berufungsverfahren, über den Zeitraum der teilweisen Aufhebung hinaus, auch höhere laufende Leistungen geltend. Ob dieses Begehren im Berufungsverfahren zulässigerweise verfolgt werden kann, kann vorliegend offen bleiben, da jedenfalls mit diesem Begehren auch die Zuständigkeit des angerufenen LSG für den als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auszulegenden Antrag begründet ist.
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist jedoch im Hinblick auf beide Anträge bereits unzulässig.
Der Zulässigkeit des Antrages stehen, im Hinblick auf den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung die rechtskräftigen Beschlüsse des LSG vom 29. Oktober 2008 (Az.: L 7 AS 4408/08 ER-B und L 7 AS 4836/08 ER) sowie der rechtskräftige Beschluss des SG vom 15. September 2008 (Az.: S 11 AS 3121/08 ER), im Hinblick auf die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der rechtskräftige Beschluss des LSG vom 12. Juni 2008 (Az.: L 8 AS 1873/08 ER-B) entgegen. Wie im vorliegenden Verfahren begehrte der Antragsteller in den zu erst benannten Verfahren jeweils die Leistungsgewährung ohne die (anteilige) Berücksichtigung der erhaltenen Sozialabfindung, im Verfahren L 8 AS 1873/08 ER-B begehrte er die aufschiebenden Wirkung der Klage vor dem SG anzuordnen. Auch Beschlüsse im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind der Rechtskraft fähig. Dies gilt auch, soweit sie Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückweisen. Die Wirkung der Rechtskraft (§ 141 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] analog) ist von Amts wegen zu beachten; eine neue Verhandlung und Entscheidung über denselben Gegenstand zwischen denselben Beteiligten ist nicht möglich (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 05. Februar 2009, Az.: L 13 AS 80/09 ER-B; Krodel, a.a.O., Rn. 40 m.w.N.). Da auch eine erhebliche Änderung der Sach- und Rechtslage nicht glaubhaft gemacht ist (vgl. §§ (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung), war der Antrag wegen entgegenstehender Rechtskraft (§ 141 Abs. 1 SGG analog) abzulehnen. Der Vortrag des Antragstellers, dass sich die im Juni 2008 vorhandenen finanziellen Mittel bei einer monatlichen Anrechnung im Umfang von 400,-EUR innerhalb von sechs Monaten erschöpft hätten, stellt sich, in Ermangelung der Vorlage konkreter Belege als lediglich theoretische Berechnung dar, die den Vortrag nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lässt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
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