Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 11 R 636/07 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 562/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 13/09 R
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 2. April 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1958 geborene, in Kroatien lebende Kläger hat keine Berufsausbildung durchlaufen. Er war zwischen März 1980 und Juli 1993 mit Unterbrechungen in der Bundesrepublik Deutschland mit Hilfsarbeiten bzw. Tätigkeiten als Kellner versicherungspflichtig beschäftigt (insgesamt 96 Kalendermonate).
In seiner Heimat hat der Kläger anschließend bis 03.02.1998 weitere Versicherungszeiten erworben. Seit 25.08.2005 bezieht er dort eine Invalidenrente.
Den am 16.09.2004 gestellten Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21.08.2006 ab mit der Begründung, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) seien für die begehrte Rente, ausgehend von einem Leistungsfall im Zeitpunkt der Antragstellung, nicht erfüllt. Im maßgebenden letzten Fünfjahreszeitraum vom 16.09.1999 bis 15.09.2004 seien keine drei Jahre mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt. Es lägen auch keine Hinweise darauf vor, dass die Erwerbsminderung infolge besonderer Umstände eingetreten sei, durch die die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt und daher eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren nicht erforderlich sei. Auch die Voraussetzungen der eine solche Pflichtbeitragszeit nicht erfordernden Sonderregelung des
§ 241 SGB VI, wonach u.a. bei Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren vor dem 01.01.1984 jeder Kalendermonat vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit Beitragszeiten oder anwartschaftserhaltenden Zeiten belegt oder eine Beitragszahlung insoweit noch zulässig sein müsse, seien nicht gegeben: die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren sei vor dem 01.01.1984 nicht erfüllt.
Mit seinem Widerspruch trug der Kläger vor, er habe in dem von der Beklagten genannten letzten Zeitraum nicht arbeiten und auch keine Beiträge zahlen können, er sei krank gewesen, habe sich jedoch seit 1998 regelmäßig beim Arbeitsamt gemeldet. Leistungen habe er nicht erhalten. Erst seit 2004 habe er eine Unterhaltsbeihilfe vom Zentrum für Sozialfürsorge Z. bezogen.
Er verwies auf das mit dem Rentenantrag übersandte Gutachten der Invalidenkommission in Z. vom 18.01.2006 nebst zahlreichen kroatischen ärztlichen Unterlagen aus der Zeit von 2000 bis 2005, das seine Erwerbsminderung bestätige.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13.02.2007 zurück. Sie ging nunmehr in Auswertung der vorliegenden ärztlichen Unterlagen vom Vorliegen einer seit 16.09.2004 bestehenden und bis voraussichtlich 31.12.2007 zeitlich befristeten teilweisen Erwerbsminderung aus und legte dazu dar, dass sich eine Rentenzahlung daraus nicht ergebe, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen weiterhin nicht erfüllt seien.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Er gab u.a. an, er könne zu einer Untersuchung nicht anreisen, da er seinerzeit aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen worden sei und ihm eine Einreise polizeilich verweigert werde.
Die Beklagte teilte zum Klagebegehren mit, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen letztmals bei Eintritt einer Erwerbsminderung am 31.03.2000 erfüllt seien.
Das SG zog ärztliche Unterlagen über frühere stationäre Aufenthalte des Klägers im Städtischen Krankenhaus S. 1982 (Behandlung multipler Stichverletzungen), in Kliniken in L. und D. 1988 (Operation und Folgebehandlung Supinatorsyndrom links bei Ellenpseudarthrose) sowie in den R. Kliniken D. im Jahre 1989 (Alkoholentzug) bei, ferner ärztliche Unterlagen (Entlassungsberichte, Gutachten betr. seine Alkoholerkrankung und Folgeschäden) aus dem Besitz des Klägers aus der Zeit von 1999 bis 2007.
Es beauftragte den Facharzt für Psychiatrie Dr. N. mit der Erstellung eines Gutachtens nach Aktenlage über die Gesundheitsstörungen des Klägers und sein Leistungsvermögen bis spätestens März 2000.
In seinem Gutachten vom 21.01.2008 kam Dr. N. zu dem Ergebnis, im Zeitraum bis März 2000 habe beim Kläger eine Alkoholabhängigkeit sowie eine Funktionsbehinderung des linken Ellenbogengelenks bei Ellenpseudarthrose nach Fraktur 1977 bestanden; ab dem Jahr 2003 sei eine anhaltende organische Persönlichkeitsveränderung mit kognitiven und affektiven Störungen hinzugetreten. Zu wesentlichen Einschränkungen der körperlichen, geistigen und psychischen Funktionen mit kognitiven Defiziten und erheblich reduzierter Belastbarkeit sei es erst seit dieser Zeit (2003) gekommen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt im März 2000 habe der Kläger noch regelmäßig leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit, ohne besonderen Zeitdruck und ohne Akkordbedingungen sowie ohne besondere Anforderungen an die Gebrauchsfähigkeit des linken Armes regelmäßig acht Stunden täglich ausüben können. Das Umstellungsvermögen sei nicht wesentlich beeinträchtigt gewesen. Allerdings seien Tätigkeiten als Kellner wegen der Nähe zum Alkohol nicht zumutbar gewesen.
Weitere Begutachtungen hielt Dr. N. nicht für erforderlich.
Der Kläger übersandte in der Folgezeit weitere ärztliche Unterlagen aus 2006 und 2007.
Nach Anhörung der Beteiligten wies das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 02.04.2008 zurück. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Rente wegen Erwerbsminderung, denn die Voraussetzungen der §§ 43, 240, 241 SGB VI seien nicht gegeben.
Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit komme schon mangels eines Berufsschutzes des Klägers, der als ungelernter Arbeitnehmer tätig geworden und auf den gesamten allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei, nicht in Betracht.
Darüber hinaus lasse sich der Eintritt einer relevanten Erwerbsminderung zu einem Zeitpunkt, zu dem die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch erfüllt gewesen seien, nicht nachweisen. Diese seien, wie die Beklagten in den angefochtenen Bescheiden zutreffend dargelegt habe, auch bei Berücksichtigung der in Kroatien zurückgelegten Versicherungszeiten des Klägers nur bei Eintritt des Versicherungsfalles bis spätestens 31.03.2000 erfüllt. Insbesondere lägen keine Umstände vor, die gemäß § 43
Abs.4 SGB VI zu einer Verlängerung des maßgeblichen Fünfjahreszeitraumes für die erforderliche versicherungsfallnahe Beitragsentrichtung führen könnten. Eine Arbeitslosigkeit in Kroatien ohne Leistungsbezug genüge hierfür nicht. Eine Rente in Kroatien beziehe der Kläger erst seit 25.08.2005, sie komme als Verlängerungstatbestand wegen des zu langen Abstands zur letzten Beschäftigung ebenfalls nicht in Betracht.
Gestützt auf das Gutachten des Dr. N. legte das SG dar, dass eine bis März 2000 eingetretene relevante Erwerbsminderung nach den vorhandenen ärztlichen Unterlagen des Klägers nicht belegt sei. Der erfahrene Sachverständige habe die vorliegenden Befunde sorgfältig ausgewertet und dabei gravierende Erkrankungen, die zu zeitlichen Leistungseinschränkungen führen könnten, erst ab dem Jahr 2003 festgestellt. Zu diesem Zeitpunkt erfülle der Kläger die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen jedoch nicht mehr. Auch durch die von ihm nachgereichten medizinischen Unterlagen ergebe sich insoweit kein abweichender Sachverhalt.
Bis März 2000 sei der Kläger dagegen noch in der Lage gewesen, auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit und an die Gebrauchsfähigkeit des linken Armes in zeitlichem Umfang von acht Stunden täglich zu verrichten; lediglich eine Tätigkeit als Kellner sei ungünstig gewesen. Die beim Kläger ganz im Vordergrund der Beschwerden stehende, seit 20 Jahren bekannte Alkoholabhängigkeit - bei lange Zeit als gut beschriebenem Allgemeinzustand und bei wechselndem, zeitweilig starkem und phasenweise auch ganz unterbliebenem Alkoholkonsum - begründe für sich genommen noch keine Minderung des Leistungsvermögens. Erfahrungsgemäß seien nicht wenige Abhängige lange Zeit ausreichend leistungsfähig, erst bei Eintreten bleibender Folgeschäden im körperlichen oder psychischen Bereich ergäben sich länger anhaltende Leistungsminderungen. Dies sei beim Kläger frühestens ab 2003 (Hinzutreten einer Lungen - TBC), verstärkt ab 2005
(Feststellung einer organischen Persönlichkeitsveränderung mit Kritikschwäche, affektiven Störungen und auch Persönlichkeitsabbau) der Fall gewesen.
Über die genannten Gesundheitsstörungen hinaus seien beim Kläger keine sozialmedizinisch bedeutsamen Erkrankungen dokumentiert. Die alte Stichverletzung 1982 sei folgenlos ausgeheilt. Auch in Kroatien sei eine Invalidität erst zum 25.08.2005 festgestellt worden.
Abschließend legte das SG dar, dass die Tatsache der Rentengewährung in Kroatien für den deutschen Rententräger und für die deutschen Gerichte nicht bindend sei. Der geltend gemachte Anspruch beurteile sich - auch unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit (AbkKroatienSozSich) vom 24.11.1997 (in Kraft getreten am 01.12.1998) - allein nach den deutschen Rechtsvorschriften.
Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen diesen Gerichtsbescheid und bringt im Wesentlichen noch vor, er habe nach seiner Rückkehr aus Deutschland im Juli 1993 zunächst von Hilfstätigkeiten für Familienangehörige gelebt und 1997 5,4 Versicherungsjahre in Kroatien hinzukaufen können, was damals noch möglich gewesen sei. Danach habe er kein Einkommen mehr gehabt bis zum Beginn der Sozialunterstützung im Jahre 2004. Seine Rente aus Deutschland stehe ihm zu.
Der Senat hat dem Kläger mit Schreiben vom 01.09.2008 ausführliche Hinweise zur Rechtslage gegeben und dabei auf die Aussichtslosigkeit der Berufung hingewiesen. Der Kläger hat sich dazu nicht geäußert, jedoch nach Terminsmitteilung zwei weitere ärztliche Befunde aus seiner Heimat vom 19.08. und 25.09.2008 übersandt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Landshut
vom 02.04.2008 sowie des Bescheides vom 21.08.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.02.2007 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsminderung auf seinen Antrag vom 16.09.2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Beklagtenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, erweist sich aber nicht als begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 21.08.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.02.2007, mit dem der auf Rente wegen Erwerbsminderung gerichtete Antrag des Klägers vom 16.09.2004 abgelehnt worden war.
Der geltend gemachte Anspruch richtet sich nach §§ 43, 240, 241 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (§ 300 Abs.1 SGB VI).
Zutreffend hat das Erstgericht einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung nach diesen Vorschriften verneint.
Dabei hat es zutreffend allein auf das Vorliegen der von ihm im Einzelnen dargelegten Voraussetzungen bis spätestens 31.03.2000 abgestellt, weil zu diesem Zeitpunkt bei Berücksichtigung der vom kroatischen Versicherungsträger gemeldeten dortigen Versicherungszeiten zuletzt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.2, Abs.2 Satz 1 Nr.2, Abs.4 SGB VI gegeben waren. Das SG hat sich bei seiner Beurteilung auch zu Recht auf das auch für den Senat überzeugende Gutachten des Dr. N. vom 21.01.2008 gestützt. Zwar wurde dieses lediglich nach Aktenlage erstellt, jedoch nach Beiziehung aller erreichbaren Behandlungsunterlagen des Klägers aus früherer Zeit. Eine persönliche Untersuchung des aktuellen Gesundheitszustandes des Klägers erschien auch nach Auffassung des Senats angesichts des länger zurückliegenden maßgeblichen Zeitpunktes des Eintritts einer relevanten Leistungsminderung nicht erforderlich. Sie ist auch wegen der inzwischen eingetretenen deutlichen Verschlechterungen im Gesundheitszustand des Klägers, der den Zustand im März 2000 nicht mehr wiedergibt, weiterhin nicht zielführend.
Nach den auch für den Senat nachvollziehbaren Ausführungen des Dr. N. konnte der Kläger im März 2000 trotz des langjährigen Alkoholismus leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten ohne besondere Anforderungen an die Gebrauchsfähigkeit des linken Armes und ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit (ohne Zeitdruck, ohne Akkordbedingungen) noch acht Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes verrichten. Volle bzw. teilweise Erwerbsminderung i.S.v. § 43 Absätze 1 und 2 SGB VI lag damit zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht vor.
Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Erstgerichts nimmt der Senat in vollem Umfang Bezug und sieht deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Hinzuzufügen bleibt lediglich, dass sich an dieser Sach- und Rechtslage durch das Vorbringen im Berufungsverfahren nichts geändert hat.
Bei dieser Sachlage konnte Berufung keinen Erfolg haben. Sie war mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 163 Abs.2 SGG sind nicht ersichtlich.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1958 geborene, in Kroatien lebende Kläger hat keine Berufsausbildung durchlaufen. Er war zwischen März 1980 und Juli 1993 mit Unterbrechungen in der Bundesrepublik Deutschland mit Hilfsarbeiten bzw. Tätigkeiten als Kellner versicherungspflichtig beschäftigt (insgesamt 96 Kalendermonate).
In seiner Heimat hat der Kläger anschließend bis 03.02.1998 weitere Versicherungszeiten erworben. Seit 25.08.2005 bezieht er dort eine Invalidenrente.
Den am 16.09.2004 gestellten Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21.08.2006 ab mit der Begründung, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) seien für die begehrte Rente, ausgehend von einem Leistungsfall im Zeitpunkt der Antragstellung, nicht erfüllt. Im maßgebenden letzten Fünfjahreszeitraum vom 16.09.1999 bis 15.09.2004 seien keine drei Jahre mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt. Es lägen auch keine Hinweise darauf vor, dass die Erwerbsminderung infolge besonderer Umstände eingetreten sei, durch die die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt und daher eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren nicht erforderlich sei. Auch die Voraussetzungen der eine solche Pflichtbeitragszeit nicht erfordernden Sonderregelung des
§ 241 SGB VI, wonach u.a. bei Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren vor dem 01.01.1984 jeder Kalendermonat vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit Beitragszeiten oder anwartschaftserhaltenden Zeiten belegt oder eine Beitragszahlung insoweit noch zulässig sein müsse, seien nicht gegeben: die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren sei vor dem 01.01.1984 nicht erfüllt.
Mit seinem Widerspruch trug der Kläger vor, er habe in dem von der Beklagten genannten letzten Zeitraum nicht arbeiten und auch keine Beiträge zahlen können, er sei krank gewesen, habe sich jedoch seit 1998 regelmäßig beim Arbeitsamt gemeldet. Leistungen habe er nicht erhalten. Erst seit 2004 habe er eine Unterhaltsbeihilfe vom Zentrum für Sozialfürsorge Z. bezogen.
Er verwies auf das mit dem Rentenantrag übersandte Gutachten der Invalidenkommission in Z. vom 18.01.2006 nebst zahlreichen kroatischen ärztlichen Unterlagen aus der Zeit von 2000 bis 2005, das seine Erwerbsminderung bestätige.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13.02.2007 zurück. Sie ging nunmehr in Auswertung der vorliegenden ärztlichen Unterlagen vom Vorliegen einer seit 16.09.2004 bestehenden und bis voraussichtlich 31.12.2007 zeitlich befristeten teilweisen Erwerbsminderung aus und legte dazu dar, dass sich eine Rentenzahlung daraus nicht ergebe, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen weiterhin nicht erfüllt seien.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Er gab u.a. an, er könne zu einer Untersuchung nicht anreisen, da er seinerzeit aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen worden sei und ihm eine Einreise polizeilich verweigert werde.
Die Beklagte teilte zum Klagebegehren mit, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen letztmals bei Eintritt einer Erwerbsminderung am 31.03.2000 erfüllt seien.
Das SG zog ärztliche Unterlagen über frühere stationäre Aufenthalte des Klägers im Städtischen Krankenhaus S. 1982 (Behandlung multipler Stichverletzungen), in Kliniken in L. und D. 1988 (Operation und Folgebehandlung Supinatorsyndrom links bei Ellenpseudarthrose) sowie in den R. Kliniken D. im Jahre 1989 (Alkoholentzug) bei, ferner ärztliche Unterlagen (Entlassungsberichte, Gutachten betr. seine Alkoholerkrankung und Folgeschäden) aus dem Besitz des Klägers aus der Zeit von 1999 bis 2007.
Es beauftragte den Facharzt für Psychiatrie Dr. N. mit der Erstellung eines Gutachtens nach Aktenlage über die Gesundheitsstörungen des Klägers und sein Leistungsvermögen bis spätestens März 2000.
In seinem Gutachten vom 21.01.2008 kam Dr. N. zu dem Ergebnis, im Zeitraum bis März 2000 habe beim Kläger eine Alkoholabhängigkeit sowie eine Funktionsbehinderung des linken Ellenbogengelenks bei Ellenpseudarthrose nach Fraktur 1977 bestanden; ab dem Jahr 2003 sei eine anhaltende organische Persönlichkeitsveränderung mit kognitiven und affektiven Störungen hinzugetreten. Zu wesentlichen Einschränkungen der körperlichen, geistigen und psychischen Funktionen mit kognitiven Defiziten und erheblich reduzierter Belastbarkeit sei es erst seit dieser Zeit (2003) gekommen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt im März 2000 habe der Kläger noch regelmäßig leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit, ohne besonderen Zeitdruck und ohne Akkordbedingungen sowie ohne besondere Anforderungen an die Gebrauchsfähigkeit des linken Armes regelmäßig acht Stunden täglich ausüben können. Das Umstellungsvermögen sei nicht wesentlich beeinträchtigt gewesen. Allerdings seien Tätigkeiten als Kellner wegen der Nähe zum Alkohol nicht zumutbar gewesen.
Weitere Begutachtungen hielt Dr. N. nicht für erforderlich.
Der Kläger übersandte in der Folgezeit weitere ärztliche Unterlagen aus 2006 und 2007.
Nach Anhörung der Beteiligten wies das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 02.04.2008 zurück. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Rente wegen Erwerbsminderung, denn die Voraussetzungen der §§ 43, 240, 241 SGB VI seien nicht gegeben.
Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit komme schon mangels eines Berufsschutzes des Klägers, der als ungelernter Arbeitnehmer tätig geworden und auf den gesamten allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei, nicht in Betracht.
Darüber hinaus lasse sich der Eintritt einer relevanten Erwerbsminderung zu einem Zeitpunkt, zu dem die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch erfüllt gewesen seien, nicht nachweisen. Diese seien, wie die Beklagten in den angefochtenen Bescheiden zutreffend dargelegt habe, auch bei Berücksichtigung der in Kroatien zurückgelegten Versicherungszeiten des Klägers nur bei Eintritt des Versicherungsfalles bis spätestens 31.03.2000 erfüllt. Insbesondere lägen keine Umstände vor, die gemäß § 43
Abs.4 SGB VI zu einer Verlängerung des maßgeblichen Fünfjahreszeitraumes für die erforderliche versicherungsfallnahe Beitragsentrichtung führen könnten. Eine Arbeitslosigkeit in Kroatien ohne Leistungsbezug genüge hierfür nicht. Eine Rente in Kroatien beziehe der Kläger erst seit 25.08.2005, sie komme als Verlängerungstatbestand wegen des zu langen Abstands zur letzten Beschäftigung ebenfalls nicht in Betracht.
Gestützt auf das Gutachten des Dr. N. legte das SG dar, dass eine bis März 2000 eingetretene relevante Erwerbsminderung nach den vorhandenen ärztlichen Unterlagen des Klägers nicht belegt sei. Der erfahrene Sachverständige habe die vorliegenden Befunde sorgfältig ausgewertet und dabei gravierende Erkrankungen, die zu zeitlichen Leistungseinschränkungen führen könnten, erst ab dem Jahr 2003 festgestellt. Zu diesem Zeitpunkt erfülle der Kläger die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen jedoch nicht mehr. Auch durch die von ihm nachgereichten medizinischen Unterlagen ergebe sich insoweit kein abweichender Sachverhalt.
Bis März 2000 sei der Kläger dagegen noch in der Lage gewesen, auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit und an die Gebrauchsfähigkeit des linken Armes in zeitlichem Umfang von acht Stunden täglich zu verrichten; lediglich eine Tätigkeit als Kellner sei ungünstig gewesen. Die beim Kläger ganz im Vordergrund der Beschwerden stehende, seit 20 Jahren bekannte Alkoholabhängigkeit - bei lange Zeit als gut beschriebenem Allgemeinzustand und bei wechselndem, zeitweilig starkem und phasenweise auch ganz unterbliebenem Alkoholkonsum - begründe für sich genommen noch keine Minderung des Leistungsvermögens. Erfahrungsgemäß seien nicht wenige Abhängige lange Zeit ausreichend leistungsfähig, erst bei Eintreten bleibender Folgeschäden im körperlichen oder psychischen Bereich ergäben sich länger anhaltende Leistungsminderungen. Dies sei beim Kläger frühestens ab 2003 (Hinzutreten einer Lungen - TBC), verstärkt ab 2005
(Feststellung einer organischen Persönlichkeitsveränderung mit Kritikschwäche, affektiven Störungen und auch Persönlichkeitsabbau) der Fall gewesen.
Über die genannten Gesundheitsstörungen hinaus seien beim Kläger keine sozialmedizinisch bedeutsamen Erkrankungen dokumentiert. Die alte Stichverletzung 1982 sei folgenlos ausgeheilt. Auch in Kroatien sei eine Invalidität erst zum 25.08.2005 festgestellt worden.
Abschließend legte das SG dar, dass die Tatsache der Rentengewährung in Kroatien für den deutschen Rententräger und für die deutschen Gerichte nicht bindend sei. Der geltend gemachte Anspruch beurteile sich - auch unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit (AbkKroatienSozSich) vom 24.11.1997 (in Kraft getreten am 01.12.1998) - allein nach den deutschen Rechtsvorschriften.
Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen diesen Gerichtsbescheid und bringt im Wesentlichen noch vor, er habe nach seiner Rückkehr aus Deutschland im Juli 1993 zunächst von Hilfstätigkeiten für Familienangehörige gelebt und 1997 5,4 Versicherungsjahre in Kroatien hinzukaufen können, was damals noch möglich gewesen sei. Danach habe er kein Einkommen mehr gehabt bis zum Beginn der Sozialunterstützung im Jahre 2004. Seine Rente aus Deutschland stehe ihm zu.
Der Senat hat dem Kläger mit Schreiben vom 01.09.2008 ausführliche Hinweise zur Rechtslage gegeben und dabei auf die Aussichtslosigkeit der Berufung hingewiesen. Der Kläger hat sich dazu nicht geäußert, jedoch nach Terminsmitteilung zwei weitere ärztliche Befunde aus seiner Heimat vom 19.08. und 25.09.2008 übersandt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Landshut
vom 02.04.2008 sowie des Bescheides vom 21.08.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.02.2007 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsminderung auf seinen Antrag vom 16.09.2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Beklagtenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, erweist sich aber nicht als begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 21.08.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.02.2007, mit dem der auf Rente wegen Erwerbsminderung gerichtete Antrag des Klägers vom 16.09.2004 abgelehnt worden war.
Der geltend gemachte Anspruch richtet sich nach §§ 43, 240, 241 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (§ 300 Abs.1 SGB VI).
Zutreffend hat das Erstgericht einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung nach diesen Vorschriften verneint.
Dabei hat es zutreffend allein auf das Vorliegen der von ihm im Einzelnen dargelegten Voraussetzungen bis spätestens 31.03.2000 abgestellt, weil zu diesem Zeitpunkt bei Berücksichtigung der vom kroatischen Versicherungsträger gemeldeten dortigen Versicherungszeiten zuletzt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.2, Abs.2 Satz 1 Nr.2, Abs.4 SGB VI gegeben waren. Das SG hat sich bei seiner Beurteilung auch zu Recht auf das auch für den Senat überzeugende Gutachten des Dr. N. vom 21.01.2008 gestützt. Zwar wurde dieses lediglich nach Aktenlage erstellt, jedoch nach Beiziehung aller erreichbaren Behandlungsunterlagen des Klägers aus früherer Zeit. Eine persönliche Untersuchung des aktuellen Gesundheitszustandes des Klägers erschien auch nach Auffassung des Senats angesichts des länger zurückliegenden maßgeblichen Zeitpunktes des Eintritts einer relevanten Leistungsminderung nicht erforderlich. Sie ist auch wegen der inzwischen eingetretenen deutlichen Verschlechterungen im Gesundheitszustand des Klägers, der den Zustand im März 2000 nicht mehr wiedergibt, weiterhin nicht zielführend.
Nach den auch für den Senat nachvollziehbaren Ausführungen des Dr. N. konnte der Kläger im März 2000 trotz des langjährigen Alkoholismus leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten ohne besondere Anforderungen an die Gebrauchsfähigkeit des linken Armes und ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit (ohne Zeitdruck, ohne Akkordbedingungen) noch acht Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes verrichten. Volle bzw. teilweise Erwerbsminderung i.S.v. § 43 Absätze 1 und 2 SGB VI lag damit zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht vor.
Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Erstgerichts nimmt der Senat in vollem Umfang Bezug und sieht deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Hinzuzufügen bleibt lediglich, dass sich an dieser Sach- und Rechtslage durch das Vorbringen im Berufungsverfahren nichts geändert hat.
Bei dieser Sachlage konnte Berufung keinen Erfolg haben. Sie war mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 163 Abs.2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved