S 70 AL 745/07

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
70
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 70 AL 745/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zulassung zur freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung.

Der 1947 geborene Kläger bezog bis zum 31. Oktober 2004 Arbeitslosenhilfe von der Beklagten. Ab dem 01. November 2004 begann er seine selbständige Tätigkeit, die durch die Beklagte durch Gewährung eines Existenzgründungszuschusses gefördert wurde. Zum gleichen Zeitpunkt nahm er eine sozialversicherungspflichtige Nebenbeschäftigung als Hausmeister auf. Im April 2005 kam eine weitere sozialversicherungspflichtige Nebenbeschäftigung als Hausmeister hinzu.

Am 05. Dezember 2006 stellte der Kläger beim Beklagten einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit dem Bescheid vom 18. Dezember 2006 ab. Begründet wurde die Ablehnung damit, dass eine andere Versicherungspflicht vorliege, weil der Kläger in zwei versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen stehe.

Mit seinem Widerspruchsschreiben vom 18. Dezember 2006 wandte sich der Kläger gegen die Ablehnung seines Antrags. Er wolle seine hauptberuflich ausgeübte selbständige Tätigkeit in der Arbeitslosenversicherung absichern. Die angeführte Versicherungspflicht beziehe sich auf zwei Minijobs, die zeitlich befristet seien. Die Versagung der freiwilligen Weiterversicherung bedeute, dass er bei Beendigung der Minijobs keine Absicherung gegen den Verlust der Ich-AG habe. Die Ablehnung widerspreche der Intention des Gesetzgebers.

Durch Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2007 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Ergänzend zum Ablehnungsbescheid wies sie darauf hin, dass die freiwillige Versicherung selbständige Personen ohne Zugangsmöglichkeit zur Arbeitslosenversicherung absichern solle. Der Kläger sei aber bereits durch seine Minijobs in der Arbeitslosenversicherung integriert.

Mit seiner am 26. Februar 2007 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Klagebegründung beruft er sich im Wesentlichen auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und ergänzt, dass er einen seiner Minijobs schon seit September 2007 verloren habe.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2007 zu verpflichten, ihn auf seinen Antrag vom 05. Dezember 2006 zur freiwilligen Weiterversicherung zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf ihre Begründung in den angefochtenen Bescheiden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Kammer entscheidet nach § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu in dem Erörterungstermin am 21. November 2008 gehört worden.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Ablehnungsbescheid vom 18. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2007 ist rechtmäßig. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag.

Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag können gem. § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) Personen begründen, die eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben. Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist nach § 28a Abs. 1 Satz 2 SGB III, dass 1. der Antragsteller innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts gestanden oder eine Entgeltersatzleistung bezogen hat, 2. der Antragsteller unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung, die zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt, in einem Versicherungspflichtverhältnis nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts gestanden oder eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen hat und 3. Versicherungspflicht (§§ 26, 27) anderweitig nicht besteht.

Vorliegend hat die Beklagte zutreffend angeführt, dass der Kläger die Voraussetzung gem. § 28a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB III nicht erfüllt. Die anderweitige Versicherungspflicht nach dieser Vorschrift bezieht sich auch auf Beschäftigungen nach § 25 SGB III, obwohl diese Regelung in dem Klammerzusatz in § 28a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB III nicht erwähnt wird (vgl. Ulmer in: Beck scher Online-Kommentar, SGB III, § 28a Rn. 11; ebenso wohl Brand in: Niesel, SGB III, 4. Aufl., § 28a Rn. 8). Für die Kammer ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, dass insoweit eine aus § 26 SGB III folgende Versicherungspflicht anders behandelt werden dürfte als eine solche aus § 25 SGB III. Vielmehr dürfte das Bedürfnis für eine freiwillige Weiterversicherung in beiden Fällen gleich sind. Daher ist die fehlende Erwähnung des § 25 SGB II in dem Klammerzusatz auf ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers zurückzuführen. Dafür spricht auch, dass es andernfalls zu mehrfachen Versicherungspflichttatbeständen käme, die das SGB III - wie aus § 26 Abs. 3 SGB III zu entnehmen ist - aber ausschließen will. Wenn der Gesetzgeber dennoch hier mehrfache Versicherungspflichttatbestände aus § 25 SGB III und § 28a SGB III gewollt hätte, wäre zumindest eine Konkurrenzregelung wie in § 26 Abs. 3 SGB III zu erwarten gewesen. Im Übrigen enthält die Gesetzesbegründung ebenfalls keinen Hinweis darauf, dass mit dem § 28a SGB III die Schaffung mehrfacher Versicherungspflichttatbestände gewollt war.

Entgegen der Ansicht des Klägers kann die Kammer schließlich nicht erkennen, dass der Ausschluss von Selbständigen mit Minijobs aus der freiwilligen Weiterversicherung dem Willen des Gesetzgebers widersprechen würde. Zwar ist es richtig, dass der Gesetzgeber durch die Neuregelung u. a. Existenzgründer mit der Eröffnung der Möglichkeit zur freiwilligen Weiterversicherung begünstigen wollte. Aus der Gesetzesbegründung geht jedoch ausdrücklich hervor, dass diese Privilegierung nur für die Personen gelten sollte, die nicht kraft Gesetzes der Versichertengemeinschaft angehören (BT-Drs. 15/1515, 78). Demnach sollten nicht die Personen begünstigt werden, die etwa als Selbständige nach § 25 SGB III aufgrund einer nicht-geringfügigen Beschäftigung bereits versicherungspflichtig sind.

Mithin bestand hier aufgrund der vom Kläger ausgeübten Minijobs, für die als nicht geringfügige Beschäftigungen gem. § 27 Abs. 2 SGB III keine Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung bestand, kein Anspruch auf freiwillige Weiterversicherung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Rechtskraft
Aus
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