L 12 AL 1378/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 52 AL 3726/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 AL 1378/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. (berichtigt:) November 2004 geändert. Die Beklagte wird entsprechend ihrem Teil-Anerkenntnis verurteilt, den Bescheid vom 28. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2003 aufzuheben, soweit er die Bewilligung von Unterhaltsgeld mit Wirkung vor dem 1. Dezember 2002 aufhebt. Die Berufung im Übrigen wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu einem Viertel zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Aufhebung einer Bewilligung von Unterhaltsgeld.

Die 1962 geborene Klägerin begann am 23. September 2002 eine Weiterbildungsmaßnahme mit dem Ziel der Fortbildung zum Omnibusführer. Der Maßnahmeträger hatte eine Maßnahmedauer bis zum 21. März 2003 vorgesehen. Durch Bescheid vom 10. Oktober 2002 bewilligte die Beklagte die Lehrgangs- und Fahrtkosten für die Zeit vom 23. September 2002 bis zum 21. März 2003. Ferner war Unterhaltsgeld in Höhe von zuletzt 125,02 Euro wöchentlich auf der Grundlage eines Bemessungsentgeltes von 286,12 Euro bewilligt worden.

Die Klägerin nahm an der Ausbildung bis einschließlich 8. November 2002 (Freitag) teil. Ab dem 11. November 2002 (Montag) war sie arbeitsunfähig krank geschrieben (bis März 2003). Am 21. November 2002 erklärte der Bildungsträger gegenüber der Beklagten, dass die Fortbildungsmaßnahme abgebrochen werden sollte, weil das Verhältnis zwischen der Klägerin und den übrigen Teilnehmern des Kurses zerrüttet sei. Eine Aussprache habe am 19. November 2002 bereits stattgefunden und zu keinem positiven Ergebnis geführt. Der Maßnahmeträger kündigte das Ausbildungsverhältnis der Klägerin "in Abstimmung mit der Beklagten" mit Schreiben vom 21. November 2002 fristlos zum 22. November 2002. Mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2002 stellte die Beklagte die Zahlung von Unterhaltsgeld ein.

Mit Bescheid vom 28. November 2002 hob die Beklagte die Bewilligung von Unterhaltsgeld mit Wirkung ab dem 22. November 2002 auf, weil die förderungsfähige Teilnahme an der Maßnahme geendet habe. Tatsächlich gezahlt worden seien 1.221,06 Euro, rechtmäßig zugestanden hätten nur 1.060,32 Euro. Von der Krankenkasse der Klägerin verlangte die Beklagte die Erstattung von 160,74 Euro, die noch in der Zeit vom 22. November 2002 bis zum 30. November 2002 an die Klägerin als Unterhaltsgeld gezahlt worden waren.

Gegen die Kündigung ihres Ausbildungsverhältnisses erhob die Klägerin Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht und beantragte, den Maßnahmeträger im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie bis zum Abschluss des Klageverfahrens weiter zu beschäftigen. Die Krankenkasse der Klägerin, die ihr auf eine Bescheinigung der Beklagten vom 27. November 2002 hin, dass die Klägerin bis zum 21. November 2002 Unterhaltsgeld erhalten habe, Krankengeld ab dem 22. November 2002 in Höhe von 17,86 Euro täglich gewährt hatte, meldete bei der Beklagten für den Fall, dass sich die Kündigung des Ausbildungsverhältnisses als rechtswidrig erweisen sollte, Erstattungsansprüche für die Zeit vom 22. November 2002 bis 22. Dezember 2002 an (6 Wochen nach Beginn der Erkrankung am 11. November 2002). Während der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg hatte (Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 5. Dezember 2002 – 34 Ga 33424/02 -), stellte das Arbeitsgericht Berlin mit Urteil vom 18. Februar 2003 – 34 Ca 33428/02 - fest, dass die Kündigung des Maßnahmeträgers vom 21. November 2002 das Ausbildungsverhältnis der Klägerin nicht beendet hatte. Gegen den Bescheid der Beklagten vom 28. November 2002 hatte die Klägerin Widerspruch erhoben, sie verwies nunmehr darauf, dass die Kündigung des Ausbildungsverhältnisses nach dem Urteil des Arbeitsgerichts Berlin rechtswidrig sei.

Ab dem 1. April 2003 meldete sich die Klägerin – nach dem Ende ihrer Krankschreibung - erneut arbeitslos. Sie erwarb - gefördert von der Beklagten - nunmehr im Wege einer Einzelausbildung bei einem anderen Bildungsträger am 7. Mai 2003 den Busführerschein.

Den Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid vom 28. November 2002 (Aufhebung der Bewilligung von Unterhaltsgeld ab dem 22. November 2002) wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2003). Der Abbruch der Bildungsmaßnahme zum 22. November 2003 sei nicht zu beanstanden, da nach den bestehenden Gegebenheiten das Bildungsziel durch einen Verbleib der Klägerin in der Maßnahme nicht mehr zu erreichen gewesen sei. Insoweit komme es nicht darauf an, ob der Bildungsträger zur Auflösung des Ausbildungsverhältnisses berechtigt gewesen sei oder nicht. Entscheidend seien die mangelnden Erfolgsaussichten, die unstreitig gebliebenen Differenzen der Klägerin mit ihren Mitschülern und die erfolglos gebliebenen Vermittlungsversuche des Maßnahmeträgers. Das Unterhaltsgeld sei längstens bis zum Abbruch der Bildungsmaßnahme zu zahlen.

Dagegen richtet sich die am 23. Juli 2003 erhobene Klage. Vor dem Sozialgericht hat die Klägerin vorgetragen, dass sie nach Ergehen des arbeitsgerichtlichen Urteils zuerst noch bei dem Bildungsträger wegen einer Fortsetzung der Ausbildung angefragt, sich dann aber wegen des Verlaufs des Gespräches endgültig von ihm abgewandt habe.

Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 4. November 2004). Die angefochtenen Bescheide seien nicht rechtswidrig. Die Beklagte habe zu Recht die Bewilligung von Unterhaltsgeld für den Zeitraum vom 22. November 2002 bis 30. November 2002 aufgehoben. Der Abbruch der Maßnahme stelle eine wesentliche Änderung der Verhältnisse dar, die der Bewilligung von Unterhaltsgeld zugrunde gelegen hätten. Nach § 155 des Sozialgesetzbuches, Drittes Buch - SGB III - werde Unterhaltsgeld auch bei Arbeitsunfähigkeit gewährt, längstens jedoch bis zur Beendigung der Maßnahme. Da die Maßnahme, wegen der die Klägerin Unterhaltsgeld bezogen habe, am 21. November 2002 abgebrochen worden sei, könne ein Leistungsanspruch nur bis zu diesem Tag bestanden haben. Der Klägerin sei auch grobe Fahrlässigkeit anzulasten. Dem Merkblatt der Beklagten über die Förderung der beruflichen Weiterbildung habe sie entnehmen können, dass nach Abbruch der Maßnahme kein Anspruch auf Leistungsfortzahlung mehr bestehe. Gegen das Urteil sei die Berufung nicht zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes sich aus dem Unterhaltsgeldanspruch für die Zeit vom 22. November 2002 bis 30. November 2002 errechne und mithin 160,74 Euro entspreche.

Gegen das ihr am 27. November 2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 20. Dezember 2004 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Sie habe Anspruch auf Fortzahlung des Unterhaltsgeldes während ihrer Krankheit für sechs Wochen gehabt. Die von der Beklagten erteilte Zustimmung zur Kündigung sei rechtswidrig gewesen, die Kündigung nicht wirksam geworden. Die Berufungssumme sei erreicht, weil Unterhaltsgeld für 6 Wochen, also ein Betrag von 750,12 Euro, im Streit sei. Die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits ergebe sich daraus, dass die zurückgelegten versicherungsrechtlichen Zeiten korrekt dem Rentenversicherungsträger zu melden seien.

Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung am 16. Oktober 2008 nicht erschienen und nicht vertreten gewesen. Sie beantragt, wie ihrem schriftlichen Vorbringen zu entnehmen ist,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. November 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2003 aufzuheben.

Die Beklagte hat anerkannt, die Bewilligung von Unterhaltsgeld erst ab 1. Dezember 2002 aufzuheben. Sie beantragt im Übrigen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin übersehe die Vorschrift des § 155 Nr. 2 SGB III, wonach Anspruch auf Leistungsfortzahlung nur bis zur Beendigung der Maßnahme bestehe. Für das Begehren der Klägerin, so gestellt zu werden, als habe sie bis zum 22. Dezember 2002 an der Fortbildungsmaßnahme teilgenommen, gebe es keine rechtliche Grundlage. Tatsächlich habe sie nach der Kündigung unabhängig von ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht mehr an der Maßnahme teilgenommen. Daran ändere auch die Entscheidung des Arbeitsgerichtes nichts.

Der Senat hat durch Beschluss vom 28. Dezember 2005 festgestellt, dass die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichtes zulässig ist und die Nichtzulassungsbeschwerde als Berufung fortgesetzt wird. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Der Senat kann ungeachtet dessen, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung weder erschienen noch vertreten gewesen ist, in der Sache entscheiden, worauf sie in der ihr am 19. September 2008 zugestellten Terminsmitteilung hingewiesen worden ist.

Die Berufung ist zulässig (§§ 143, 144 Abs. 1 und 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –). Dass sie insbesondere nicht nach § 144 SGG (in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung) der Zulassung bedurfte, hat der Senat bereits durch Beschluss vom 28. Dezember 2005 festgestellt. Sie erweist sich jedoch nur teilweise - im Umfang des von der Beklagten abgegebenen Teilanerkenntnisses - als begründet. Die Klage ist insgesamt zulässig. Sie ist insbesondere nicht deswegen unzulässig, weil die Klägerin für den Zeitraum vom 22. November bis 22. Dezember 2002, für den sie Anspruch auf Fortzahlung von Unterhaltsgeld (sechs Wochen nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 11. November 2002) geltend macht, bereits Krankengeld erhalten hat.

Die Beklagte ist gemäß dem von ihr in der mündlichen Verhandlung abgegebenen (Teil-) Anerkenntnis - auch ohne einen ausdrücklichen Antrag der in der mündlichen Verhandlung weder erschienenen noch vertretenen Klägerin - durch Teil-Anerkenntnisurteil zu verurteilen, ihren Bescheid vom 28. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2003 aufzuheben, soweit darin die Bewilligung von Unterhaltsgeld (rückwirkend) für die Zeit vor dem 1. Dezember 2002 aufgehoben worden ist (§ 307 Abs. 1 der Zivilprozessordnung [ZPO] i.V.m. § 202 SGG); § 101 Abs. 2 SGG steht der Zulässigkeit eines (Teil-) Anerkenntnisurteils in einem solchen Fall nicht entgegen (BSG, Urteil vom 12. Juli 1988 - 4/11a RA 16/87 -, SozR 6580 Art. 5 Nr. 4), weil die nicht erschienene Klägerin das Teilanerkenntnis nicht annehmen und dadurch den Rechtsstreit insoweit erledigen konnte.

Im Übrigen ist die Berufung nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig, soweit er die Bewilligung von Unterhaltsgeld mit Wirkung (für die Zukunft) ab dem 1. Dezember 2002 aufgehoben hat. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches, Zehntes Buch – SGB X – ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse liegt vor, wenn die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit des Erlasses des Verwaltungsaktes weggefallen sind. Das ist hier der Fall. Nach § 153 SGB III (in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) konnte Unterhaltsgeld nur bei Teilnahme an einer für die Weiterbildungsförderung anerkannten Maßnahme gewährt werden. Die Klägerin hat tatsächlich bereits ab dem 11. November 2002 nicht mehr an der Weiterbildungsmaßnahme teilgenommen, für die ihr ursprünglich Unterhaltsgeld gewährt worden war. Indessen wird nach § 155 Nr. 2 SGB III (in der ab dem 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) Unterhaltsgeld auch für Zeiten erbracht, in denen die Voraussetzungen für eine Leistungsfortzahlung des Arbeitslosengeldes bei Arbeitsunfähigkeit vorliegen würden, längstens jedoch bis zur planmäßigen Beendigung oder zu dem Tag des Abbruchs der Weiterbildung.

Nach § 126 SGB III verliert ein Arbeitsloser nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn er während des Bezugs von Arbeitslosengeld infolge Krankheit arbeitsunfähig wird, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Die Bildungsmaßnahme der Klägerin jedoch ist abgebrochen worden. Unter einem Abbruch ist die tatsächliche Beendigung der Teilnahme zu verstehen. Dabei kommt es nicht darauf an, auf wessen Initiative die Beendigung beruhte. Das ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien zu § 155 Nr. 2 SGB III, wonach ein Abbruch auch in Fällen länger andauernder Krankheit erfolgen kann, wenn das Bildungsziel nicht mehr erreichbar ist (BT-Drucks. 14/6944 S. 37) und entspricht im Übrigen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – BSG – zur vorherigen Fassung der Vorschrift (BSG, Urteil v. 8. November 2001 – B 11 AL 33/01 R – ). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin ihre Arbeitsfähigkeit vor dem 1. April 2003 wiedererlangt hätte. Danach war ihr schon krankheitsbedingt ein erfolgreicher Abschluss der am 21. März 2003 endenden Bildungsmaßnahme nicht möglich. Infolgedessen war ein Abbruch jedenfalls ab dem Zeitpunkt zulässig, ab dem im Wege einer ex-ante-Prognose die Dauer der Erkrankung der Klägerin absehbar war.

Der Senat konnte den genauen Zeitpunkt insoweit unbestimmt lassen, weil ein Abbruch jedenfalls seit der fristlosen Kündigung durch den Maßnahmeträger zum 22. November 2002 vorliegt. Da für einen Abbruch die tatsächliche Beendigung der Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme maßgebend ist, kommt es für das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals nicht darauf an, dass die Klägerin gegen die fristlose Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben und das Arbeitsgericht Berlin die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung festgestellt hat. Tatsächlich hat die Klägerin nach dem 8. November 2002 nicht mehr an der Bildungsmaßnahme teilgenommen. Zwar mag – im Interesse der Möglichkeit eines effektiven Rechtsschutzes – davon auszugehen sein, dass die Erhebung einer Kündigungsschutzklage gegen die von einem Maßnahmeträger ausgesprochene Kündigung der Teilnahme zunächst gleichzustellen ist, wenn die Kündigungsschutzklage sich als erfolgreich erweist (so LSG NRW, Urteil v. 10. Juli 2003 – L 9 AL 129/02 - ). Angesichts der einer Fortbildungsmaßnahme innewohnenden Zweckbestimmung kann das aber nur solange gelten, wie der Ausbildungszweck noch erreicht werden kann. Denn im Gegensatz zu einem Arbeitsverhältnis erschöpfen sich die Rechtsbeziehungen zu dem Maßnahmeträger nicht in dem Austausch von Arbeitskraft gegen Geld, sondern stehen unter der übergeordneten Zweckbestimmung, dass eine berufliche Qualifizierung herbeigeführt werden soll. Ist die Erreichung dieses Zweckes ausgeschlossen, ist eine für die Förderung nach dem SGB III rechtlich erhebliche Teilnahme nicht mehr möglich (vgl. BSG Urt. v. 8. November 2001 – B 11 AL 33/01 R –).

Insoweit hat aber bereits die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid zutreffend darauf hingewiesen, dass angesichts des – unstreitigen – Zerwürfnisses des Klägerin mit den anderen Teilnehmern der Bildungsmaßnahme zum Zeitpunkt der fristlosen Kündigung nicht mehr davon ausgegangen werden konnte, dass die begonnene Fortbildung zum Omnibusführer - so wie sie konkret in Aussicht genommen worden war (nämlich im Wege einer Gruppenausbildung und mit Abschluss am 21. März 2003) - von der Klägerin erfolgreich beendet werden könnte. Vielmehr war unabhängig von dem Ausgang des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht eine andere Bildungsmaßnahme - zu einem anderen Termin und in einer anderen Gruppe, gegebenenfalls auch bei einem anderen Träger - erforderlich. Lag danach am 22. November 2003 ein Abbruch der Maßnahme vor, war objektiv jedenfalls ab diesem Zeitpunkt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten.

Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse berechtigt ohne weiteres zu einer Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft. Diese beginnt mit dem Wirksamwerden des Aufhebungsbescheides. Entsprechend § 37 Abs. 2 SGB X ist nicht davon auszugehen, dass der Klägerin der Aufhebungsbescheid vom 28. November 2002 vor dem 1. Dezember 2002 zugegangen ist. Dementsprechend durfte die Bewilligung von Unterhaltsgeld (erst) ab diesem Tag aufgehoben werden. Dem hat die Beklagte durch ihr Teilanerkenntnis Rechnung getragen.

Nach alledem konnte die Berufung der Klägerin nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang – entsprechend dem von der Beklagten erklärten Teilanerkenntnis - Erfolg haben, im Übrigen war sie abzuweisen.

Wegen offenbarer Unrichtigkeit (§ 138 SGG) war der Tenor des (gemäß dem Sitzungsprotokoll verkündeten) Urteils hinsichtlich des Datums der Entscheidung des Sozialgerichts vom 4. "Dezember" 2004 auf den 4. "November" 2004 zu berichtigen.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG, sie berücksichtigt das Ergebnis in der Hauptsache.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich. Insbesondere fehlt es an einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache schon deshalb, weil die entscheidungserheblichen Vorschriften (§§ 153, 155 SGB III) mittlerweile aufgehoben sind.
Rechtskraft
Aus
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